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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gerichte für Arbeitssachen und anderer Gesetze
- Sachsen-Anhalt -

Vom 8. März 2021
(GVBl. LSA Nr. 11 vom 15.03.2021 S. 88)



Artikel 1
Gesetz über die Gerichte für Arbeitssachen

Das Gesetz über die Gerichte für Arbeitssachen vom 23. August 1991 (GVBl. LSA S. 287), zuletzt geändert durch § 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 14. Februar 2008 (GVBl. LSA S. 50), wird wie folgt geändert:

1. § 4 erhält folgende Fassung:

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" § 4

Wird der Bezirk eines Arbeitsgerichtes aufgehoben oder geändert, findet § 5 Abs. 1 und 3 Satz 1 des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichte im Lande Sachsen-Anhalt entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die ehrenamtlichen Richter und die ehrenamtlichen Richterinnen eines aufgehobenen oder von einer Änderung betroffenen Gerichtes unter Fortsetzung ihrer Amtszeit ehrenamtliche Richter und ehrenamtliche Richterinnen des entsprechenden Gerichtes, in dessen Bezirk sie im Zeitpunkt der Aufhebung oder Änderung als Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen oder als Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen tätig sind, werden."

2. § 5 erhält folgende Fassung:

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" § 5

(1) Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes ist das, für Justiz zuständige Ministerium.

(2) Der Präsident oder die Präsidentin des Landesarbeitsgerichtes sowie die Direktoren und Direktorinnen der Arbeitsgerichte sind verpflichtet, die ihnen zugewiesenen Geschäfte der Gerichts- und Justizverwaltung einschließlich der Dienstaufsicht zu erledigen. Sie können die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Richter und Richterinnen, Beamten und Beamtinnen sowie Beschäftigten zur Erledigung dieser Geschäfte heranziehen.

(3) Die Dienstaufsicht üben aus:

  1. das für Justiz zuständige Ministerium über alle Gerichte für Arbeitssachen,
  2. der Präsident oder die Präsidentin des Landesarbeitsgerichtes über dieses Gericht und die Arbeitsgerichte,
  3. der Direktor oder die Direktorin eines Arbeitsgerichtes über dieses Gericht mit Ausnahme der Dienstaufsicht über Richter und Richterinnen.

Die Dienstaufsicht erstreckt sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf die Einrichtung, die innere Ordnung, die allgemeine Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten der Gerichte für Arbeitssachen.

(4) Ist ein Richter oder eine Richterin in eine für den ständigen Vertreter oder die ständige Vertreterin bestimmte Planstelle eingewiesen, so ist er oder sie der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Präsidenten oder der Präsidentin des Landesarbeitsgerichtes oder des Direktors oder der Direktorin eines Arbeitsgerichtes. Im Übrigen kann das für Justiz zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem oder der Vertretenen einen Richter oder eine Richterin oder mehrere Richter und Richterinnen zum ständigen Vertreter oder zur ständigen Vertreterin oder zu ständigen Vertretern und Vertreterinnen des Präsidenten oder der Präsidentin des Landesarbeitsgerichtes oder des Direktors oder der Direktorin eines Arbeitsgerichtes bestellen. In Eilfällen bedarf es des Einvernehmens nicht, wenn der oder die Vertretene verhindert ist. Sind mehrere ständige Vertreter und Vertreterinnen bestellt, richtet sich die Reihenfolge der Vertreter und Vertreterinnen nach den Grundsätzen des § 21h Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

(5) Wer den Präsidenten oder die Präsidentin des Landesarbeitsgerichtes oder den Direktor oder die Direktorin eines Arbeitsgerichtes nach § 6a des Arbeitsgerichtsgesetzes in Verbindung mit § 21h des Gerichtsverfassungsgesetzes vertritt, nimmt auch die dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landesarbeitsgerichtes oder dem Direktor oder der Direktorin eines Arbeitsgerichtes durch dieses Gesetz übertragenen Geschäfte der Gerichts- und Justizverwaltung einschließlich der Dienstaufsicht wahr."

3. In § 2 Abs. 2 sowie § 6 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort "Landesarbeitsgerichts" durch das Wort "Landesarbeitsgerichtes" ersetzt.

Artikel 2
Viertes Rechtsbereinigungsgesetz

Artikel 3 Abs. 2 des Vierten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130) wird aufgehoben.

Artikel 3
Gesetz über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt

In § 66 Satz 2 des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt vom 13. Juli 1994 (GVBl. LSA S. 832), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. LSA S. 541), werden die Wörter "die Justizbeitreibungsordnung" durch die Wörter "das Justizbeitreibungsgesetz" ersetzt.

Artikel 4
Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Gerichtsverfassungsgesetz

Das Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 24. August 1992 (GVBl. LSA S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 2010 (GVBl. LSA S. 8), wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

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"(1) Ist ein Richter in eine für den ständigen Vertreter bestimmte Planstelle eingewiesen, so ist er der ständige Vertreter des Präsidenten oder aufsichtführenden Richters eines Gerichts. Im Übrigen,kann das für Justiz zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Vertretenen einen oder mehrere Richter zum ständigen Vertreter oder zu ständigen Vertretern eines Präsidenten oder aufsichtführenden Richters eines Gerichts bestellen. In Eilfällen bedarf es des Einvernehmens nicht, wenn der Vertretene verhindert, ist. Sind mehrere ständige Vertreter bestellt, richtet sich die Reihenfolge der Vertreter nach den Grundsätzen des § 21h Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes."

2. Dem § 28 wird folgender § 27 vorangestellt:

" § 27 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form."

Artikel 5
Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich der Justiz

§ 1 der Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich der Justiz vom 28. März 2008 (GVBl. LSA S. 137), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 2020 (GVBl. LSA S. 691), wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 10 wird die Angabe " § 13 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1," vorangestellt.

2. In Nummer 18 werden die Angabe " § 15 Abs. 2 Satz 1," und die Angabe " § 34 Abs. 2 Satz 1," gestrichen.

3. In Nummer 34 wird nach der Angabe " § 979 Abs. 1 b Satz 2 Halbsatz 1," die Angabe " § 1059a Abs. 1 Nr. 2 Satz 4," eingefügt.

Artikel 6
Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz

Das Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2001 (GVBl. LSA S. 214), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (GVBl. LSA S. 512), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter ", die Verwaltungsgemeinschaft" gestrichen.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "in der Regel" gestrichen.

b) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

c) Absatz 2 wird aufgehoben.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Wörter ", Verbandsgemeinde oder dem gemeinsamen Verwaltungsamt" durch die Wörter "oder der Verbandsgemeinde" ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Wörter ", Verbandsgemeinde oder dem gemeinsamen Verwaltungsamt" durch die Wörter "oder der Verbandsgemeinde" ersetzt.

4. In § 8 Abs. 2 werden die Wörter ", der zuständigen Verbandsgemeinde oder des zuständigen gemeinsamen Verwaltungsamtes" durch die Wörter "oder der zuständigen Verbandsgemeinde" ersetzt.

5. § 11a wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

6. § 11b wird aufgehoben.

7. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

8. § 24 Abs. 5 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:

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"Hat die Schiedsstelle dem Antrag nach Absatz 4 Satz 1 nicht entsprochen oder hat ein Fortsetzungstermin nicht binnen einer Frist von zwei Monaten stattgefunden, kann der Betroffene die Entscheidung bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat, anfechten. Die Anfechtung ist im ersten Fall binnen zwei Wochen nach dem Fortsetzungstermin und im zweiten Fall binnen drei Monaten nach dem Termin, in dem das Ordnungsgeld festgesetzt worden ist, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes zu erklären."

9. In § 32 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "den Schiedspersonen" durch die Wörter "der Schiedsperson" ersetzt.

10. § 34d wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " (§ 48 Abs. 2 und 3)" durch die Angabe " (§ 48 Abs. 2)" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Schiedspersonen (§ 2) können" durch die Wörter "Die Schiedsperson kann" ersetzt.

11. In § 39 Abs-1 Satz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe " (§ 380 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung)" durch die Angabe " (§ 380 Abs. 1 Satz 3 der Strafprozessordnung)" ersetzt.

12. Im Sechsten Abschnitt wird vor § 56 folgender § 55 eingefügt:

" § 55

Für Schiedsstellen, die nach § 2 Abs. 2 in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gerichte für Arbeitssachen und anderer Gesetze geltenden Fassung besetzt sind, finden die §§ 2, 11a, 11b, 14, 32 Abs. 2 Satz 1 und § 34d Abs. 4 in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gerichte für Arbeitssachen und anderer Gesetze geltenden Fassung für die Dauer der Besetzung der Schiedsstelle mit mehr als einer Schiedsperson Anwendung."

Artikel 7
Aufhebung der Verordnung zur Übertragung von Geschäften der Verwaltung und zur Vertretung
bei der Erledigung der Geschäfte der Verwaltung in der Arbeitsgerichtsbarkeit

Die Verordnung zur Übertragung von Geschäften der Verwaltung und zur Vertretung bei der Erledigung der Geschäfte der Verwaltung in der Arbeitsgerichtsbarkeit vom 6. März 2017 (GVBl. LSA S. 38) wird aufgehoben.

Artikel 8
Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt

Das Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 19. März 1992 (GVBl. LSA S. 292), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (GVBl. LSA S. 512), wird wie folgt geändert:

1. § 3a wird aufgehoben.

2. § 8 wird aufgehoben.

3. § 9 erhält folgende Fassung:

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" § 9 Gerichtsverwaltung, Dienstaufsicht

(1) Zuständige Stelle im Sinne von § 9 Abs. 2 und § 30 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes ist das für Justiz zuständige Ministerium.

(2) Der Präsident oder die Präsidentin des Landessozialgerichts, die Präsidenten und Präsidentinnen sowie die Direktoren und Direktorinnen der Sozialgerichte sind verpflichtet, die ihnen zugewiesenen Geschäfte der Gerichtsverwaltung und der Dienstaufsicht zu erledigen. Sie können die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Richter und Richterinnen, Beamten und Beamtinnen sowie Beschäftigten zur Erledigung dieser Geschäfte heranziehen.

(3) Die Dienstaufsicht üben aus:

  1. das für Justiz zuständige Ministerium über alle Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit,
  2. der Präsident oder die Präsidentin des Landessozialgerichts über dieses Gericht und die Sozialgerichte,
  3. der Präsident oder die Präsidentin eines Sozialgerichts über dieses Gericht,
  4. der Direktor oder die Direktorin eines Sozialgerichts über dieses Gericht mit Ausnahme der Dienstaufsicht über Richter und Richterinnen.

Die Dienstaufsicht erstreckt sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf die Einrichtung, die innere Ordnung, die allgemeine Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.

(4) Ist ein Richter oder eine Richterin in eine für den ständigen Vertreter oder die ständige Vertreterin bestimmte Planstelle eingewiesen, so ist er oder sie der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin. Im Übrigen kann das für Justiz zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem oder der Vertretenen einen Richter oder eine Richterin oder mehrere Richter und Richterinnen zum ständigen Vertreter, zur ständigen Vertreterin oder zu ständigen Vertretern und Vertreterinnen des Präsidenten oder der Präsidentin des Landessozialgerichts, des Präsidenten oder der Präsidentin oder des Direktors oder der Direktorin eines Sozialgerichts bestellen. In Eilfällen bedarf es des Einvernehmens nicht, wenn der oder die Vertretene verhindert ist. Sind mehrere ständige Vertreter und Vertreterinnen bestellt, richtet sich die Reihenfolge der Vertreter und Vertreterinnen nach den Grundsätzen des § 21h Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

(5) Wer den Präsidenten oder die Präsidentin des Landessozialgerichts oder den Präsidenten oder die Präsidentin oder den Direktor oder die Direktorin eines Sozialgerichts nach § 6 des Sozialgerichtsgesetzes in Verbindung mit § 21h des Gerichtsverfassungsgesetzes vertritt, nimmt auch die dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landessozialgerichts oder dem Präsidenten oder der Präsidentin oder dem Direktor oder der Direktorin, eines Sozialgerichts durch dieses Gesetz übertragenen Geschäfte der Gerichtsverwaltung und Dienstaufsicht wahr."

Artikel 9
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung und des Bundesdisziplinargesetzes

Das Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung und des Bundesdisziplinargesetzes vom 28. Januar 1992 (GVBl. LSA S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Februar 2017 (GVBl. LSA S. 14, 15), wird wie folgt geändert:

1. § 5 erhält folgende Fassung:

altneu
" § 5 Gerichtsverwaltung, Dienstaufsicht

(1) Der Präsident des Oberverwaltungsgerichts und die Präsidenten der Verwaltungsgerichte sind verpflichtet, die ihnen zugewiesenen Geschäfte der Gerichtsverwaltung und der Dienstaufsicht zu erledigen. Sie können die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Richter, Beamten und Beschäftigten zur Erledigung dieser Geschäfte heranziehen.

(2) Die Dienstaufsicht üben aus:

  1. das für Justiz zuständige Ministerium über alle Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit,
  2. der Präsident des Oberverwaltungsgerichts über dieses Gericht und die Verwaltungsgerichte,
  3. der Präsident eines Verwaltungsgerichts über die Richter, Beamten und Beschäftigen dieses Gerichts.

Die Dienstaufsicht erstreckt sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf die Einrichtung, die innere Ordnung, die allgemeine Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(3) Ist ein Richter in eine für den ständigen Vertreter bestimmte Planstelle eingewiesen, so ist er der ständige Vertreter. Im Übrigen kann das für Justiz zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Vertretenen einen oder mehrere Richter zum ständigen Vertreter oder zu ständigen Vertretern des Präsidenten eines Gerichts der Verwaltungsgerichtsbarkeit bestellen. In Eilfällen bedarf es des Einvernehmens nicht, wenn der Vertretene verhindert ist. Sind mehrere ständige Vertreter bestellt, richtet sich die Reihenfolge der Vertreter nach den Grundsätzen des § 21h Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

(4) Wer den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts oder den Präsidenten eines Verwaltungsgerichts nach § 4 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 21h des Gerichtsverfassungsgesetzes vertritt, nimmt auch die dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts oder dem Präsidenten eines Verwaltungsgerichts durch dieses Gesetz übertragenen Geschäfte der Gerichtsverwaltung und Dienstaufsicht wahr."

2. Nach § 12 wird folgender § 13 angefügt:

" § 13 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form."

Artikel 10
Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung für das Land Sachsen-Anhalt

Das Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 24. August 1992 (GVBl. LSA S. 654), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (GVBl. LSA S. 512, 513), wird wie folgt geändert:

1. § 4 erhält folgende Fassung:

altneu
" § 4 Gerichtsverwaltung, Dienstaufsicht

(1) Der Präsident des Finanzgerichts ist verpflichtet, die ihm zugewiesenen Geschäfte der Gerichtsverwaltung und der Dienstaufsicht zu erledigen. Er kann die seiner Dienstaufsicht unterstehenden Richter, Beamten und Beschäftigten zur Erledigung dieser Geschäfte heranziehen.

(2) Die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten und Beschäftigten wird durch den Präsidenten des Finanzgerichts und das für Justiz zuständige Ministerium ausgeübt. Die Dienstaufsicht erstreckt sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf die Einrichtung, die innere Ordnung, die allgemeine Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten des Gerichts.

(3) Ist ein Richter in eine für den ständigen Vertreter bestimmte Planstelle eingewiesen, so ist er der ständige Vertreter. Im Übrigen kann das für Justiz zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Finanzgerichts einen oder mehrere Richter zu seinem ständigen Vertreter oder zu seinen ständigen Vertretern bestellen. In Eilfällen bedarf es des Einvernehmens nicht, wenn der Präsident des Finanzgerichts verhindert ist. Sind mehrere ständige Vertreter bestellt, richtet sich die Reihenfolge der Vertreter nach den Grundsätzen des § 21h Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

(4) Wer den Präsidenten des Finanzgerichts nach § 4 der Finanzgerichtsordnung in Verbindung mit § 21h des Gerichtsverfassungsgesetzes vertritt, nimmt auch die dem Präsidenten des Finanzgerichts durch dieses Gesetz übertragenen Geschäfte der Gerichtsverwaltung und Dienstaufsicht wahr."

2. § 6 erhält folgende Fassung:

altneu
" § 6 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form."

Artikel 11
Justizkostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt

Das Justizkostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. August 1993 (GVBl. LSA S. 449), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (GVBl. LSA S. 512, 513), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 werden die Wörter "Die Justizbeitreibungsordnung" durch die Wörter "Das Justizbeitreibungsgesetz" ersetzt.

2. In § 7 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter "Kommunen und Gemeindeverbände" durch die Wörter "Landkreise, Gemeinden und Verbandsgemeinden" ersetzt.

3. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "der Justizbeitreibungsordnung" durch die Wörter "des Justizbeitreibungsgesetzes" ersetzt.

4. Die Anlage Nr. 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Spalte "Gegenstand" wird die Angabe " § 1059a Nr. 2" durch die Angabe " § 1059a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2" ersetzt.

b) In der Spalte "Gebühren" wird die Angabe "25,60 bis 383,40 Euro" durch die Angabe "35 bis 850 Euro" ersetzt.

Artikel 12
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 210538

ENDE