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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzausführungsgesetzes und anderer gesundheitsrechtlicher Vorschriften
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 26. Juni 2021
(GVOBl. M-V Nr. 44 vom 29.06.2021 S. 1036)
Gl.-Nr.: 2126-14



Siehe Fn. *

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Infektionsschutzausführungsgesetzes

Das Infektionsschutzausführungsgesetz vom 3. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 524), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 183, 184) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 Absatz 1 werden nach den Wörtern "Nachweis von" die Wörter "Entamoeba histolytica." angefügt und die Nummern 1 und 2

1. Entamoeba histolytica,

2. Streptococcus pneumoniae.

aufgehoben.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 bis 5 werden wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind außerdem
  1. zuständige Behörde nach § 11 Absatz 4, § 16 Abs. 1, 2, 6 und 7, § 17, § 25 Absatz 4 Satz 2, § 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 31, § 34 Abs. 7 und 9, § 39 Abs. 2, § 41 Abs. 1 und § 43 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes,
  2. zuständig für die Durchsetzung von § 18 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 24, § 34 Abs. 1 bis 6, § 35, § 42 Abs. 1 bis 3 und § 43 des Infektionsschutzgesetzes,
  3. zuständig für die Durchsetzung von § 36 Abs. 4 des Infektionsschutzgesetzes,
  4. neben dem für Gesundheit zuständige Ministerium und dem Landesamt für Gesundheit und Soziales zuständige Stelle für die Information und Aufklärung der Allgemeinheit nach § 3 des Infektionsschutzgesetzes,
  5. (aufgehoben)
  6. zuständige Gebietskörperschaft nach § 30 Abs. 7 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes,
  7. zuständige Behörde nach § 13 Absatz 4 und § 14 Absatz 5 der Trinkwasserverordnung,
  8. zuständig für die Durchführung
    1. der Landesverordnung zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen,
    2. von aufgrund des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen mit Ausnahme der aufgrund von § 18 Abs. 4 und 5, § 20 Abs. 4, § 38 Abs. 3, § 53 und § 64 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,

soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(3) Das Landesamt für Gesundheit und Soziales ist

  1. neben dem für Gesundheit zuständige Ministerium oberste Landesgesundheitsbehörde für Beratungsersuchen nach § 4 Abs. 1 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes,
  2. oberste Landesgesundheitsbehörde nach § 14 und § 34 Abs. 11 des Infektionsschutzgesetzes und § 15 Abs. 5, § 19 Absatz 3 und § 21 Abs. 2 der Trinkwasserverordnung,
  3. zuständige Landesbehörde nach § 11 Absatz 1, 2, 3 und 4, § 13 Absatz 3 und § 12 Absatz 1 Satz 1 und zuständige Behörde nach § 16 Abs. 3 und §§ 44 bis 51 des Infektionsschutzgesetzes,
  4. neben den Gesundheitsämtern zuständig für die Durchsetzung des § 23 Absatz 4 und 6 des Infektionsschutzgesetzes,
  5. Gesundheitsamt im Sinne des § 6 Abs. 3 und des § 36 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes für die infektionshygienische Überwachung von Krankenhäusern und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen,
  6. neben den Landkreisen und den kreisfreien Städten Gesundheitsamt im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 4 und § 23 Absatz 4 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes,
  7. neben den Gesundheitsämtern zuständig für Informationen über Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe sowie für deren Durchführung nach § 20 des Infektionsschutzgesetzes,
  8. zuständig für die Durchführung von aufgrund des § 53 des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, und zwar auch, soweit darin Aufgaben dem Gesundheitsamt zugewiesen sind,
  9. zuständig für die Durchführung des § 77 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes.

(4) Die zu unterrichtende Behörde in den Fällen des § 11 Absatz 3 Satz 1 und des § 27 Absatz 2 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes bei Blut-, Organ- oder Gewebe Spendenden ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales.

(5) Das für Gesundheit zuständige Ministerium ist

  1. oberste Landesgesundheitsbehörde und oberste Landesbehörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes mit Ausnahme der in § 12 Abs. 1 Satz 1 und § 34 Abs. 11 des Infektionsschutzgesetzes geregelten Meldeverfahren sowie im Sinne der Trinkwasserverordnung und der aufgrund des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
  2. zu beteiligende Landesbehörde bei Sentinel-Erhebungen nach § 13 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes.

Es nimmt die Aufgaben des Landes nach § 12 Abs. 3 und § 30 Abs. 6 des Infektionsschutzgesetzes wahr.

"(2) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind außerdem
  1. zuständige Behörde
    1. für Mitteilungen zu übertragbaren Krankheiten nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1,
    2. für die Anordnung allgemeiner Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten nach § 16 Absatz 1,
    3. für die Durchführung von Ermittlungs- und Überwachungsmaßnahmen nach § 16 Absatz 2,
    4. für die Unterrichtung der Gesundheitsämter nach § 16 Absatz 6,
    5. für die Änderung oder Aufhebung der in Eilzuständigkeit vom Gesundheitsamt angeordneter Maßnahmen nach § 16 Absatz 7,
    6. für die Anordnung besonderer Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten nach § 17 Absatz 1 bis 3,
    7. für die Anordnung einer inneren Leichenschau nach § 25 Absatz 4 Satz 2,
    8. für die Anordnung von Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach § 28 Absatz 1,
    9. für den Erlass eines Tätigkeits- und Betretungsverbotes bei Masern nach § 28 Absatz 2,
    10. für die Anordnung der Absonderung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern nach § 30 Absatz 1 sowie berufliche Tätigkeitsverbote für diese nach § 31,
    11. für die Zulassung von Ausnahmen nach § 34 Absatz 7 und die Anordnung von Schutzmaßnahmen bei der Gefahr einer Weiterverbreitung durch Krankheitserreger tragende betreute Personen in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 34 Absatz 9,
    12. für die Anordnung der notwendigen Maßnahmen zur Sicherstellung der Vorschrifteneinhaltung und zur Abwehr von Gefahren für die menschliche Gesundheit durch Trink- und Badewasser nach § 39 Absatz 2,
    13. für die infektionshygienische Überwachung von Abwasserbeseitigungseinrichtungen nach § 41 Absatz 1 Satz 2,
    14. für das Vorlageverfahren von Nachweisen und Bescheinigungen von Arbeitgebern nach § 43 Absatz 5

    jeweils des Infektionsschutzgesetzes,

  2. zuständiges Gesundheitsamt für eine Benachrichtigung nach § 20 Absatz 10 Satz 2 und Absatz 11 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes,
  3. zuständig für die Durchsetzung von § 18 Absatz 1, § 22 Absatz 1, § 24 Satz 1, § 34 Absatz 1 bis 6, § 35, § 42 Absatz 1 bis 3 und § 43 Absatz 1 bis 6 des Infektionsschutzgesetzes,
  4. zuständig für die Durchsetzung von § 36 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes, soweit es sich nicht um Einrichtungen des Landes handelt,
  5. neben dem für Gesundheit zuständigen Ministerium und dem Landesamt für Gesundheit und Soziales zuständige Stelle für die Information und Aufklärung der Allgemeinheit nach § 3 des Infektionsschutzgesetzes,
  6. zuständige Gebietskörperschaft für die Sorgetragung nach § 30 Absatz 7 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes,
  7. zuständige Behörde für die Entgegennahme von Anzeigen nach § 13 Absatz 4 Satz 1 und Anordnungen nach § 14 Absatz 5 der Trinkwasserverordnung,
  8. zuständig für die Durchführung
    1. der Landesverordnung zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen,
    2. der aufgrund des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen mit Ausnahme der aufgrund § 18 Absatz 9 und 10, § 38 Absatz 3, § 53 und § 64 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,

soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(3) Das Landesamt für Gesundheit und Soziales

  1. ist neben dem für Gesundheit zuständigen Ministerium oberste Landesgesundheitsbehörde für Beratungsersuchen nach § 4 Absatz 1 Satz 5 und für Ausnahmezulassungen nach § 20 Absatz 9 Satz 8 des Infektionsschutzgesetzes,
  2. nimmt die Aufgaben der obersten Landesgesundheitsbehörde nach § 14 Absatz 7 und § 34 Absatz 11 des Infektionsschutzgesetzes wahr,
  3. nimmt die Aufgaben der obersten Landesbehörde nach § 15 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 2 bis 4 und Absatz 6, § 19 Absatz 3 Satz 5 und § 21 Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 der Trinkwasserverordnung wahr,
  4. ist zuständige Landesbehörde nach § 11 Absatz 1 und 4 Satz 1, § 12 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2, § 13 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes,
  5. ist zuständige Behörde nach § 11 Absatz 4 Satz 4, § 16 Absatz 3 und den §§ 44 bis 51 des Infektionsschutzgesetzes,
  6. ist neben den Gesundheitsämtern zuständig für die Durchsetzung des § 23 Absatz 4 und 6 des Infektionsschutzgesetzes,
  7. ist Gesundheitsamt im Sinne des § 36 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes für die infektionshygienische Überwachung von Krankenhäusern,
  8. ist neben den Landkreisen und den kreisfreien Städten zuständig im Sinne von § 23 Absatz 4 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes,
  9. ist neben den Gesundheitsämtern zuständig für Informationen über Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe sowie für deren Durchführung nach § 20 des Infektionsschutzgesetzes,
  10. ist zuständig für die Durchführung der aufgrund des § 53 des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und zwar auch, soweit darin Aufgaben dem Gesundheitsamt zugewiesen sind.

(4) Die zu unterrichtende Behörde in den Fällen des § 27 Absatz 6 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes bei Blut-, Organ- oder Gewebe Spendenden ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales.

(5) Das für Gesundheit zuständige Ministerium ist

  1. oberste Landesgesundheitsbehörde und zuständige Landesbehörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes mit Ausnahme der in § 34 Absatz 11 des Infektionsschutzgesetzes geregelten Meldeverfahren und der aufgrund des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie oberste Landesbehörde im Sinne der Trinkwasserverordnung,
  2. oberste Landesgesundheitsbehörde für zusätzliche Sentinel-Erhebungen nach § 13 Absatz 2 Satz 5 des Infektionsschutzgesetzes.

Es nimmt die Aufgaben des Landes für die Sorgetragung nach § 30 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes wahr."

b) In Absatz 6 bis 8 und 10 bis 11 wird jeweils die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird jeweils die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird die Angabe " § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2" durch die Angabe " § 19 Absatz 1" ersetzt.

cc) In Nummer 4 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

dd) In Nummer 7 wird das Wort "Quarantänemaßnahmen" durch das Wort "Absonderungsmaßnahmen" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. für Sentinel-Erhebungen nach § 14 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes,"1. für zusätzliche Sentinel-Erhebungen nach § 13 Absatz 2 Satz 5 des Infektionsschutzgesetzes,"

bb) In Nummer 2 werden die Wörter " § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2" durch die Wörter "19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2" ersetzt.

cc) In Nummer 3 und 4 wird jeweils die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

c) In Absatz 3 und 4 wird jeweils die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Für Kosten, die bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 36 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes bezüglich der Justizvollzugsanstalten und der Aufnahmeeinrichtung des Landes nach § 44 des Asylverfahrensgesetzes und der Landesgemeinschaftsunterkunft nach § 53 des Asylverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzausführungsgesetzes entstehen, erhalten die Landkreise als Träger der Gesundheitsämter einen Kostenausgleich vom Land, soweit ihnen aufgrund der persönlichen Gebührenfreiheit nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Landesverwaltungskostengesetzes eine Gebühr nicht zusteht. Die Höhe des jeweiligen Ausgleichsbetrages zu Gunsten eines Landkreises richtet sich nach der Höhe der entgangenen Gebühr."(5) Für Kosten, die bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 36 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes bezüglich der Justizvollzugsanstalten und einer Aufnahmeeinrichtung des Landes nach § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes und einer Gemeinschaftsunterkunft nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes entstehen, erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte als Träger der Gesundheitsämter einen Kostenausgleich vom Land, soweit ihnen aufgrund der persönlichen Gebührenfreiheit nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Landesverwaltungskostengesetzes eine Gebühr nicht zusteht. Die Höhe des jeweiligen Ausgleichsbetrages zu Gunsten eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt richtet sich nach der Höhe der entgangenen Gebühr."

4. In § 4 Absatz 1 und § 5 wird jeweils die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst

(Gültig ab siehe =>)

Das Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst vom 19. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 747), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 183) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 16a folgende Angabe eingefügt:

" § 16b Klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln".

2. Nach § 16a wird folgender § 16b eingefügt:

" § 16b Klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln

§ 16a Absatz 2 und 3 gilt nicht für klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln bei Menschen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 fallen. Hiervon ausgenommen sind Blutzubereitungen nach Artikel 3 Absatz 6 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001 S. 67, L 239 vom 12.08.2014 S. 81), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 241) geändert worden ist, und Gewebezubereitungen."

Artikel 3
Änderung des Heilberufsgesetzes

Das Heilberufsgesetz vom 22. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 62), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (GVOBl. M-V S. 637, 638) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefasst:

altneu
HeilBerG - Heilberufsgesetz"HeilBerG M-V - Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern".

2. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 28 wie folgt gefasst:

altneu
§ 28 Beschlüsse" § 28 Beschlüsse, Briefwahl und elektronische Wahl".

3. In § 2 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "(ABl. EU Nr. L 255 S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU des Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354, S. 132)" durch die Wörter "(ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, L 271 vom 16.10.2007 S. 18, L 93 vom 04.04.2008 S. 28, L 33 vom 03.02.2009 S. 49, L 305 vom 24.10.2014 S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 (ABl. L 131 vom 24.04.2020 S. 1)" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 13 Satz 1 wird die Angabe " § 291a Abs. 5a Satz 1 Nr. 1 und 2" durch die Angabe " § 356 Absatz 1 und 2" ersetzt.

b) In Absatz 6 werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), in der jeweils geltenden Fassung" und die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), in der jeweils geltenden Fassung," gestrichen.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Tätigkeit der Mitglieder in den Organen der Versorgungseinrichtungen erfolgt ehrenamtlich."

b) In Absatz 2 werden die Wörter " § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I. S. 1489), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter " § 1 Absatz 1 Nummer 3 der Approbationsordnung für Apotheker" ersetzt.

6. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter "vom 19. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 747), das zuletzt durch das Gesetz vom 3. Juli 2007 (GVOBl. M-V S. 523) geändert worden ist," gestrichen.

7. In § 10 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 werden nach den Wörtern "private Anschrift" die Wörter "Telefonnummer und E-Mail-Adresse," eingefügt.

8. Dem § 14 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Organe der Kammer und ihre Mitglieder sind ehrenamtlich tätig."

9. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2a Satz 2 werden die Wörter "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 in der jeweils geltenden Fassung über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22; L 271 vom 16.10.2007 S. 18; L 93 vom 04.04.2008 S. 28; L 33 vom 03.02.2009 S. 49; L 305 vom 24.10.2014 S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 132; L 268 vom 15.10.2015 S. 35; L 95 vom 09.04.2016 S. 20) geändert worden ist," gestrichen.

b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Satzungen der Kammern sind im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern (Teil Amtlicher Anzeiger) oder im Mitteilungsblatt der jeweiligen Kammer zu veröffentlichen."Satzungen der Kammern sind im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern (Teil Amtlicher Anzeiger), im Mitteilungsblatt der jeweiligen Kammer oder im Internet zu veröffentlichen."

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Die Bekanntmachung im Internet erfolgt durch Bereitstellung der Satzung auf einer in der jeweiligen Kammersatzung bestimmten Internetseite der Kammer unter Angabe des Bereitstellungstages. Die Kammer hat in ihrem Mitteilungsblatt auf die Internetadresse, auf der die Bereitstellung erfolgt ist, nachrichtlich hinzuweisen. Im Internet bekannt gemachte Satzungen sind dort dauerhaft bereitzustellen und in der bekannt gemachten Fassung durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern. Die Bereitstellung im Internet darf nur auf einer ausschließlich in Verantwortung der Kammer betriebenen Internetseite erfolgen; die Kammer darf sich jedoch zur Einrichtung und Pflege dieser Internetseite eines Dritten bedienen."

10. Dem § 27 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Kammerversammlung kann eine andere Versammlungsleitung wählen."

11. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 28 Beschlüsse" § 28 Beschlüsse, Briefwahl und elektronische Wahl".

b) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Beschlüsse des Vorstandes können in schriftlicher Abstimmung gefasst werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder damit einverstanden ist. Die Kammerversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes auch ohne Versammlung der Mitglieder Beschlüsse im Wege der schriftlichen Abstimmung fassen und Wahlen im Wege der Briefwahl oder als elektronische Wahl durchführen."

12. Nach § 29 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Mitglieder der Ausschüsse sind ehrenamtlich tätig."

13. In § 31 Absatz 2 wird die Angabe "vom 19. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 747)" gestrichen.

14. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Kammer hat regelmäßig bedarfsgerechte Termine zu Facharztprüfungen in allen Fachgebieten der Weiterbildungsordnung anzubieten, die rechtzeitig über die Kammermedien bekannt zu machen sind."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Mit der ärztlichen Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn der oder die Berufsangehörige eine ärztliche Grundausbildung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Bundesärzteordnung abgeschlossen hat oder über einen gleichwertigen Kenntnisstand, der durch das Ablegen einer Kenntnisprüfung nachzuweisen ist, verfügt. Mit der zahnärztlichen Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn der oder die Berufsangehörige eine zahnärztliche Grundausbildung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Zahnheilkundegesetzes abgeschlossen hat oder über einen gleichwertigen Kenntnisstand, der durch das Ablegen einer Kenntnisprüfung nachzuweisen ist, verfügt."(2) Mit der ärztlichen Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn der oder die Berufsangehörige eine ärztliche Grundausbildung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Bundesärzteordnung abgeschlossen hat oder über eine gleichwertige Ausbildung verfügt und diese als gültig anerkannt worden ist. Mit der zahnärztlichen Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn der oder die Berufsangehörige eine zahnärztliche Grundausbildung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde abgeschlossen hat oder über eine gleichwertige Ausbildung verfügt und diese als gültig anerkannt worden ist oder erworbene Rechte nach Artikel 23 und 37 der EU-Richtlinie 2005/36/EG besitzt."

Artikel 4
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt sechs Monate nach der Veröffentlichung der Mitteilung der Europäischen Kommission über die Funktionsfähigkeit des EU-Portals und der EU-Datenbank nach Artikel 82 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 vom 16. April 2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG (ABl. L 158 vom 27.05.2014 S. 1) im Amtsblatt der Europäischen Kommission in Kraft. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit gibt den Tag des Inkrafttretens im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt.

____________
* Dieses Gesetz dient der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung") (ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, L 258 vom 15.10.2015 S. 35, L 95 vom 09.04.2016 S. 20).

ENDE