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ÖGDG M-V - Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 19. Juli 1994
(GVOBl. M-V S. 747;...; 25.10.2005 S. 535; 03.07.2006 S. 523 06; 15.10.2008 S. 374 08; 06.07.2011 S. 405 11; 22.06.2012 S. 208 12; 21.09.2013 S. 546*; 15.04.2014 S. 150 14; 27.05.2016 S. 431 16; 16.05.2018 S. 183 18; 26.06.2021 S. 1036 21 i.K.; 05.07.2022 S. 409 22)
Gl.-Nr.: 212-4
Abschnitt I
Grundsätze, Organisation
§ 1 Ziele und Aufgaben
(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst hat die Gesundheit der Bevölkerung zu fördern und zu schützen. Er wirkt nach Maßgabe dieses Gesetzes an der bedarfsgerechten gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung komplementär mit.
(2) Pflichtaufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes sind nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften
(3) Die Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes können diesem zusätzliche Aufgaben entsprechend den regionalen Bedürfnissen übertragen, soweit die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dadurch nicht gefährdet wird. Unter denselben Voraussetzungen kann der Öffentliche Gesundheitsdienst auch Aufgaben, die durch Dritte finanziert werden, zusätzlich übernehmen.
(4) Die Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes sorgen dafür, dass die Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes durch qualifizierte Mitarbeiter der erforderlichen verschiedenen Fachrichtungen wahrgenommen werden. Die Mitarbeiter haben fachübergreifend zusammenzuarbeiten. Ihnen ist die Fort- und Weiterbildung zu ermöglichen.
(5) Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes werden soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften dieses Gesetzes erfüllt.
§ 2 Leistungen
(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst kann zur Erfüllung seiner Ziele und Aufgaben eigene Dienste und Einrichtungen vorhalten. Die Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes können hierzu Vereinbarungen mit den Leistungs- und Kostenträgern abschließen.
(2) Soweit es erforderlich ist, sucht der Öffentliche Gesundheitsdienst Betroffene auf, um ihnen seine Leistungen anzubieten.
§ 3 Organisation 08 11 14 14 14 16 18 18 18
(1) Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes sind die Landkreise und die kreisfreien Städte sowie das Land.
(2) Die Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes werden wahrgenommen
(3) Die Landkreise und die kreisfreien Städte richten Gesundheitsämter und Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter ein. Die in Satz 1 genannten Ämter können mit anderen Ämtern zu einer anderen Verwaltungseinheit zusammengefasst werden, wenn sichergestellt ist, dass diese Verwaltungseinheit die bisher den in Satz 1 genannten Ämtern übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt. Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben als Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wahr. Dies gilt nicht für den Schutz vor gesundheitsschädigenden Umwelteinflüssen (§ 6), die Gesundheitsförderung (§ 13), die Sexualberatung, Schwangeren und Mütterberatung, genetische Beratung (§ 14), die allgemeinen Aufgaben der Gesundheitshilfe (§ 17), die Beratung von behinderten Menschen (§ 18), die AIDS-Beratung (§ 20), die Suchtberatung (§ 21) und die Nachsorge (§ 22); diese Aufgaben gehören zum eigenen Wirkungskreis. Die Kosten der Aufgaben nach Satz 3 werden durch den allgemeinen Finanzausgleich gedeckt.
(4) Die Aufgaben des Landesamtes für Gesundheit und Soziales ergeben sich aus dem Gesetz über die Errichtung eines Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom 6. Juli 2001 (GVOBl. M-V S. 249) und den dazu ergangenen Vorschriften. Das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei hat die Aufgabe, auf dem Gebiet des Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung die übrigen Behörden und Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes fachlich zu unterstützen, Untersuchungen für sie durchzuführen sowie Befunde und Gutachten zu erstellen und zu bewerten. Ihm obliegen darüber hinaus Aufgaben beim Vollzug veterinär-, arzneimittel- und lebensmittelrechtlicher Vorschriften. Es kann in Amtshilfe auch für andere Behörden tätig werden. Außerdem unterrichtet es die übrigen Behörden und Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes über neue wissenschaftliche Erkenntnisse und Entwicklungen aus seinem Aufgabenbereich.
(5) Der Arzneimittelüberwachungs- und -prüfstelle obliegt insbesondere die Überwachung von Betrieben und Einrichtungen beim Umgang mit Arzneimitteln mit Ausnahme des Einzelhandels außerhalb der Apotheken. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(6) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit und das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt bestimmen durch Rechtsverordnung für ihren Bereich die Zuständigkeiten für die Wahrnehmung der einzelnen Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes, soweit diese nicht durch Bundesrecht oder Landesgesetz festgelegt sind.
(7) Fachaufsichtsbehörden über die Landräte und die Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte sind jeweils für ihren Bereich das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit und das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt.
(1) Ist in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Zuständigkeit von Amtsärzten begründet, so sind die Gesundheitsämter zuständig, soweit in Zuständigkeitsverordnungen nichts anderes bestimmt ist. Entsprechend sind bei Zuständigkeit von Amtstierärzten, beamteten Tierärzten oder amtlichen Lebensmittelchemikern die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter zuständig. Die Sätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 3 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.
(2) Zum Leiter eines Gesundheitsamtes und zu seinem Stellvertreter können nur Ärzte bestellt werden, die die Fachgebietsbezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen" führen dürfen. Zum Leiter eines Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes und zu seinem Stellvertreter können nur Tierärzte bestellt werden, die die Fachgebietsbezeichnung "Öffentliches Veterinärwesen" führen dürfen. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Anforderungen gelten im Fall des § 3 Abs. 3 Satz 2 nicht für den Leiter der Verwaltungseinheit, sofern sichergestellt ist, dass die durch Rechtsvorschriften dem Amtsarzt oder Amtstierarzt oder den in § 3 Abs. 3 Satz 1 genannten Ämtern zugewiesenen Aufgaben in Verantwortung eines Arztes oder Tierarztes erfüllt werden, der die in Satz 1 beziehungsweise Satz 2 genannten Anforderungen erfüllt.
§ 5 Zusammenarbeit
(1) Die Behörden und Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes arbeiten untereinander und mit anderen Behörden, insbesondere mit den Planungsbehörden, den Schulbehörden und den Ämtern für Arbeitsschutz und technische Sicherheit, zusammen, damit die gesundheitlichen Belange berücksichtigt und Maßnahmen aufeinander abgestimmt werden.
(2) Die Behörden und Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes sind von den anderen Behörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die hierfür benötigten Daten sind ihnen auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Über Vorgänge, die die gesundheitlichen Belange der Bevölkerung berühren, sind sie rechtzeitig zu unterrichten.
(3) Der Öffentliche Gesundheitsdienst berät andere Behörden in gesundheitlichen Fragen. Er unterrichtet diese Behörden rechtzeitig, soweit deren Belange berührt sind.
(4) Der Öffentliche Gesundheitsdienst arbeitet mit den anderen an der gesundheitlichen Versorgung Beteiligten, mit den im Gesundheitsbereich tätigen Verbänden und Selbsthilfegruppen sowie mit Trägern der Gesundheitsförderung zusammen, um aufeinander abgestimmte regionale Systeme der Gesundheitsförderung und Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Behandlung, Beratung und Betreuung und der Nachsorge zu schaffen, zu erhalten und zu verbessern. Dies gilt insbesondere für die Beratung von Schwangeren, Müttern, behinderten Menschen und Suchtkranken. Der Öffentliche Gesundheitsdienst soll die Bildung von regionalen Arbeitsgemeinschaften zur Gesundheitsförderung und Gesundheitserziehung anregen und sich an ihnen beteiligen.
(5) Der Öffentliche Gesundheitsdienst soll auch mittelbar an Gesundheitsfragen beteiligte Stellen, Verbände und Selbsthilfegruppen in seine Bewertung einbeziehen, um eine Beurteilung unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte zu erreichen.
Abschnitt II
Gesundheitsschutz, Gesundheitsvorsorge
§ 6 Schutz vor gesundheitsschädigenden Umwelteinflüssen
(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst hat sich für die gesundheitsgerechte Gestaltung der Lebens- und Umweltbedingungen einzusetzen. Er ist zur Beratung und Aufklärung der Bevölkerung in umweltmedizinischen Fragen verpflichtet. Er bewertet die gesundheitlichen Auswirkungen von Umwelteinflüssen auf die Bevölkerung und wirkt bei den zuständigen Stellen darauf hin, dass gesundheitliche Gefahren aus der Umwelt nicht entstehen und vorhandene Gefahren beseitigt oder vermindert werden.
(2) Der Öffentliche Gesundheitsdienst wirkt auf die Wahl hygienisch unbedenklicher Standorte von Wohnsiedlungen und solcher Einrichtungen, die der Erhaltung, Förderung oder Wiederherstellung der Gesundheit dienen, sowie auf hygienische Wohnbedingungen hin. Er ist berechtigt, Ortsbesichtigungen vorzunehmen.
(3) Der Öffentliche Gesundheitsdienst hat das Recht und in besonderen, die Gesundheit gefährdenden Situationen die Pflicht, Untersuchungen selbst durchzuführen oder in Auftrag zu geben.
§ 7 Gesundheitlicher Verbraucherschutz
(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst trägt zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung vor Gefährdung oder Schädigung durch Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel und sonstige Bedarfsgegenstände bei. Ihm obliegt die Überwachung nach den lebensmittelrechtlichen Vorschriften. Zur Abwehr einer gegenwärtigen Gesundheitsgefahr für einen nicht abgrenzbaren Personenkreis kann auch eine öffentliche Warnung vor einem bestimmten Mittel oder Gegenstand unter Nennung des Namens ergehen.
(2) Der Öffentliche Gesundheitsdienst berät die Bevölkerung über die Essbarkeit von wild wachsenden Pilzen und wirkt bei der Aufklärung von Pilz- und sonstigen Pflanzenvergiftungen mit.
§ 8 Arznei- und Betäubungsmittel, Werbung 11
(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst erteilt die Erlaubnis zur Herstellung von Arzneimitteln und überwacht den Verkehr mit Arznei- und Betäubungsmitteln, soweit nicht eine Bundesbehörde zuständig ist.
(2) Zur Abnahme der Apotheken und zu ihrer Überwachung hinsichtlich der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung soll sich der Öffentliche Gesundheitsdienst sachverständiger Apotheker oder Apothekerinnen bedienen. Die sachverständigen Apotheker oder Apothekerinnen werden zu Ehrenbeamten oder -beamtinnen des Landes ernannt und führen für die Dauer ihrer Bestellung die Bezeichnung "Ehrenamtlicher Pharmazierat" oder "Ehrenamtliche Pharmazierätin". Sie werden für die Dauer von fünf Jahren ernannt; eine wiederholte Ernennung ist zulässig.
(3) Den Gesundheitsämtern obliegt die Überwachung des Einzelhandels mit für den Menschen bestimmten Arzneimitteln außerhalb der Apotheken.
(4) Der Öffentliche Gesundheitsdienst überwacht die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens, soweit nicht die Kammern der Heilberufe zuständig sind.
§ 9 Hygienische und gesundheitsrechtliche Überwachung 11 14 14 18 18
(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst hat die folgenden Einrichtungen darauf zu überwachen, dass die Anforderungen der Hygiene beachtet und die gesundheitsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden:
Der Öffentliche Gesundheitsdienst kann auch sonstige Einrichtungen überwachen, an die in hygienischer Sicht gleichartige Anforderungen zu stellen sind. Er berät alle Einrichtungen in Fragen des Gesundheitsschutzes.
(2) Dem Öffentlichen Gesundheitsdienst obliegt die Überwachung der Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen und der Schutz der Bevölkerung vor gesundheitsschädigenden Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln.
(3) Die Gesundheitsämter achten darauf, dass die Ärzte die Leichenschau ordnungsgemäß durchführen und die Todesbescheinigungen richtig ausfüllen.
(4) Soweit keine besonderen Regelungen bestehen, können das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit und das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt jeweils nur ihren Bereich durch Rechtsverordnung die hygienischen Anforderungen an Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sowie Durchführung und Art und Umfang der Überwachung regeln. Die Rechtsverordnungen können, soweit sie Einrichtungen des Badewesens oder Badegewässer betreffen, auch bestimmen, dass die Gemeinde, auf deren Gebiet die Einrichtung des Badewesens oder das Badegewässer liegt, die Kosten zu tragen hat, die dem zuständigen Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes dadurch entstehen, dass er die Einrichtung oder das Gewässer darauf überwacht, dass die Anforderungen der Hygiene beachtet und die gesundheitsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Die Gemeinde kann die ihr für die Badegewässerüberwachung entstehenden Kosten durch Satzung dem Betreiber des Badegewässers auferlegen.
§ 10 Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten 06
(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst hat auf Menschen übertragbare Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen. Für den Seuchenfall hat er außerdem Abwehrmaßnahmen zu planen, insbesondere Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen und nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik fortzuschreiben.
(2) Der Öffentliche Gesundheitsdienst wirkt auf einen ausreichenden Impfschutz der Bevölkerung hin, fördert die Durchführung öffentlich empfohlener Impfungen und kann diese auch selbst durchführen. Der Öffentliche Gesundheitsdienst soll mit anderen Leistungs- und Kostenträgern Vereinbarungen über Organisation und Finanzierung der Impfungen abschließen.
(3) Der Öffentliche Gesundheitsdienst registriert die von ihm durchgeführten Impfungen.
(4) Der Öffentliche Gesundheitsdienst hat regelmäßig und im Seuchenfall unverzüglich die in der gesundheitlichen Versorgung tätigen Ärzte und stationären Einrichtungen über die seuchenhygienische Situation zu informieren.
§ 11 Internationaler Verkehr, Häfen
(1) Die Gesundheitsämter und die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter führen die gesundheitsrechtlichen Vorschriften über den internationalen Verkehr durch.
(2) Die für die Häfen zuständigen Gesundheitsämter führen die auf die Schifffahrt anzuwendenden gesundheitsrechtlichen Vorschriften durch und beraten die Einrichtungen der Häfen und der Schifffahrt in gesundheitlichen Fragen. Sie übernehmen die gesundheitliche Betreuung des Schiffspersonals, soweit dies nicht durch niedergelassene Ärzte oder andere Einrichtungen geschieht; dabei ist auf die unterschiedlichen nationalen Gegebenheiten bei ausländischen Seeleuten Rücksicht zu nehmen.
§ 12 Kur- und Erholungsorte
(1) Im Verfahren über die Anerkennung von Kur- und Erholungsorten haben die Gesundheitsämter eine Stellungnahme abzugeben.
(2) Die Gesundheitsämter überwachen die Einhaltung der für die Anerkennung maßgebenden hygienischen Voraussetzungen.
§ 13 Gesundheitsförderung
Der Öffentliche Gesundheitsdienst hat die Bevölkerung über Möglichkeiten der Gesundheitsförderung und Krankheitsverhütung aufzuklären und sie zur Mitwirkung anzuregen. Ziel ist es, persönliche und gesellschaftliche Verantwortung für die Gesundheit zu entwickeln.
§ 14 Sexualberatung, Schwangeren- und Mütterberatung, genetische Beratung
(1) Die Gesundheitsämter weisen auf Partnerschafts-, Sexual-, Schwangeren- und Mütterberatungsstellen hin. Sie ergänzen bei Bedarf das bestehende Angebot.
(2) Die Gesundheitsämter vermitteln genetische Beratungshilfen und arbeiten insofern mit den genetischen Beratungsstellen im Land zusammen.
§ 15 Kinder- und Jugendärztlicher Dienst 11 14 18
(1) Die Gesundheitsämter bieten Säuglings-, Kinder- und Jugendberatung ergänzend zu vorhandenen Einrichtungen an. Besonders gefährdete Säuglinge, Kinder und Jugendliche sollen aufgesucht werden, um ihnen oder ihren Personensorgeberechtigten Beratung anzubieten.
(2) Die Gesundheitsämter führen bei Kindern vor der Einschulung sowie während der Schulzeit regelmäßig Untersuchungen mit dem Ziel durch, Krankheiten und Fehlentwicklungen frühzeitig zu erkennen und den Gesundheits- und Entwicklungsstand der Kinder festzustellen, soweit dies für schulische Entscheidungen bedeutsam ist. Die Kinder haben an den notwendigen Untersuchungen teilzunehmen und an ihnen mitzuwirken; ihre Personensorgeberechtigten haben die Untersuchungen zu ermöglichen.
(3) Das für Gesundheit zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Bildung zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Art, Umfang und Zeitpunkt der Untersuchungen nach Absatz 2 sowie die Art der statistischen Auswertung festzulegen.
(4) Werden Krankheiten oder Fehlentwicklungen festgestellt, vermitteln die Gesundheitsämter in Zusammenarbeit mit den Leistungs- und Kostenträgern geeignete Hilfen einschließlich Rehabilitations- und Kurmaßnahmen.
(5) Die Gesundheitsämter bieten die öffentlich empfohlenen Impfungen in Kindertageseinrichtungen und Schulen an.
(6) Die Gesundheitsämter beraten Personen, die beruflich Säuglinge, Kinder und Jugendliche betreuen oder erziehen, in gesundheitlichen Fragen.
§ 15a Maßnahmen der Prävention 11 14 18
(1) Öffentlichrechtliche Stellen, die im Rahmen der Durchführung von Maßnahmen der Prävention zur Früherkennung von Erkrankungen eine Genehmigung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit erhalten haben, sind befugt, Familienname, Vorname, frühere Namen, Tag und Ort der Geburt und Anschrift der von der einzelnen Maßnahme der Prävention betroffenen Personen von den Meldebehörden zu erheben und zu verarbeiten, soweit das zur Durchführung der jeweiligen Maßnahme erforderlich ist.
(2) Soweit die öffentlich-rechtliche Stelle nicht den Regelungen dieses Gesetzes unterliegt, gelten für sie die Regelungen von § 25 entsprechend.
§ 15b Förderung der Teilnahme an Kinderuntersuchungen nach § 26 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch 08 11 14 18 18
(1) Das Landesamt für Gesundheit und Soziales ist die Servicestelle zur Förderung der Teilnahme an Kinderuntersuchungen. Es hat die Aufgabe festzustellen, inwieweit die Kinderuntersuchungen nach § 26 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres in der Fassung vom 26. April 1976 (Beilage Nr. 28 zum BAnz. Nr. 214 vom 11. November 1976), zuletzt geändert am 15. Mai 2008 (BAnz. S. 2326), - Kinder-Richtlinien - in Anspruch genommen wurden. Dazu ermittelt sie die gesetzlich krankenversicherten und die nicht gesetzlich krankenversicherten Kinder in deut für die Kinderuntersuchungen U3 bis U9 nach Abschnitt B der Kinder-Richtlinien maßgeblichen Alter.
(2) Ärzte sowie Krankenhäuser, die eine Kinderuntersuchung nach Absatz 1 eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt haben, sind verpflichtet, der Servicestelle innerhalb von 14 Tagen nach Durchführung einer Kinderuntersuchung in schriftlicher oder elektronischer Form folgende Daten zu übermitteln:
Die den Ärzten und Krankenhäusern im Zusammenhang mit der Übermittlung von Daten nach Satz 1 entstehenden Sachkosten trägt das Land. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit legt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Europa und nach Anhörung des Landesbeauftragten für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern die Einzelheiten zum Inhalt und zur Form der Übermittlung von Daten fest.
(3) Die Meldebehörden übermitteln der Servicestelle für jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern regelmäßig die zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5. Darüber hinaus übermitteln die Meldebehörden den Vor- und Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) sowie die gegenwärtige Anschrift der und/oder des Sorgeberechtigten des Kindes. Soweit zutreffend, übermitteln die Meldebehörde den Sterbetag und -ort des Kindes.
(4) Die §§ 15a und 25 bleiben unberührt. Durch einen Abgleich der Daten nach Absatz 2 mit denen nach Absatz 3 stellt die Servicestelle fest, welches Kind nicht an einer Kinderuntersuchung nach Absatz 1 teilgenommen hat. Diese Daten sind zu löschen, wenn ihre Verarbeitung für die Servicestelle nicht mehr erforderlich ist. Die nach Absatz 2 Satz 1 erhobenen Daten sind spätestens sechs Monate nach ihrer Übermittlung, die nach Absatz 3 erhobenen Daten spätestens mit Vollendung des sechsten Lebensjahres des Kindes zu löschen.
(5) Stellt die Servicestelle fest, dass ein Kind nicht in dem für die Untersuchungsstufe vorgesehenen Zeitraum an einer für sein Alter vorgesehenen Kinderuntersuchung nach Absatz 1 teilgenommen hat, so erinnert sie die Sorgeberechtigte und/ oder den Sorgeberechtigten schriftlich an diese Untersuchung. Bis zur Kinderuntersuchung U5 nach Abschnitt B der Kinder-Richtlinien weist die Servicestelle auf die nächstfolgende Kinderuntersuchung hin; ab der Kinderuntersuchung U6 erinnert sie daran, die Kinderuntersuchung nachzuholen.
(6) Nimmt ein Kind trotz der Erinnerung nach Absatz 5 nicht an einer Kinderuntersuchung nach Absatz 1 innerhalb der in Abschnitt B der Kinder-Richtlinien festgelegten Toleranzgrenzen teil, so meldet die Servicestelle dem zuständigen Gesundheitsamt unter Bezeichnung der nicht durchgeführten Untersuchung die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und in Absatz 3 Satz 2 genannten Daten.
(7) Auf der Grundlage der Unterrichtung durch die Servicestelle nach Absatz 6 bietet das zuständige Gesundheitsamt jeder zur Personensorge berechtigten Person des Kindes, welches nicht an einer Kinderuntersuchung teilgenommen hat, aufsuchende Hilfe im Sinne von § 2 Abs. 2 des Gesetzes an und gibt Hinweise auf Leistungen dieses Gesetzes sowie auf andere unterstützende Maßnahmen. Insbesondere berät das zuständige Gesundheitsamt über den Inhalt und Zweck der Früherkennungsuntersuchungen und weist auf den Sinn der Durchführung einer ausstehenden Untersuchung durch eine Ärztin oder einen Arzt hin. Bei Bedarf vermittelt es hierzu die notwendigen Kontakte. Wird dieses Hilfsangebot nicht wahrgenommen oder ergeben sich Anhaltspunkte für eine Misshandlung, Vernachlässigung oder einen sexuellen Missbrauch eines Kindes, nimmt das zuständige Gesundheitsamt sofort Kontakt mit dem zuständigen Jugendamt auf, damit dieses unverzüglich zum Schutze des Kindes tätig wird.
§ 15c Förderung der Teilnahme an den Jugendgesundheitsuntersuchungen nach § 26 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch 14
(1) Das Landesamt für Gesundheit und Soziales wirkt auf eine vermehrte Inanspruchnahme der Jugendgesundheitsuntersuchungen nach § 26 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Jugendgesundheitsuntersuchung in der Fassung vom 26. Juni 1998 (BAnz. 1999 S. 947) - Jugendgesundheitsuntersuchung-Richtlinien -, die zuletzt am 19. Juni 2008 (BAnz. Nr. 133 S. 3236) geändert worden sind, hin. Dazu ermittelt die Servicestelle zur Förderung der Teilnahme an Jugendgesundheitsuntersuchungen die Kinder in dem für die Jugendgesundheitsuntersuchung maßgeblichen Alter und informiert die Sorgeberechtigte und/oder den Sorgeberechtigten schriftlich über die Jugendgesundheitsuntersuchung und regt an, das Kind daran teilnehmen zu lassen. Dabei soll auch über die altersentsprechenden Impfangebote informiert werden.
(2) Der § 15b Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 16 Zahnärztlicher Dienst 11 14 18 18
(1) Die Gesundheitsämter beraten und betreuen Kinder und Jugendliche in Fragen der Gesunderhaltung der Zähne und des Mund- und Kieferbereiches; sie beraten insoweit auch die Personensorgeberechtigten. Sie führen hierzu in Schulen, Kindertageseinrichtungen und ihnen gesetzlich gleichgestellten Betreuungsangeboten vorbeugende Untersuchungen durch mit dem Ziel, Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten frühzeitig zu erkennen und auf eine Behandlung hinzuwirken. Sie wirken insoweit an Maßnahmen der Gruppenprophylaxe nach § 21 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches mit. Sie beteiligen sich hierzu an Arbeitsgemeinschaften der Zahngesundheit.
(2) Das für Gesundheit zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Bildung zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Art, Umfang und Zeitpunkt der Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 2 sowie die Art der statistischen Auswertung festzulegen.
§ 16a Ethik-Kommissionen 06 11 14 18 18
(1) Zur Erfüllung der durch Arzneimittel- und Medizinprodukterecht den Ethik-Kommissionen zugewiesenen Aufgaben werden an den medizinischen Fakultäten der- Universitäten Greifswald und Rostock Ethik-Kommissionen gebildet.
(2) Die Ethik-Kommission Greifswald ist zuständig für Prüfpersonen, die Beschäftigte der Universität Greifswald oder eines ihrer Lehrkrankenhäuser sind. Sie ist auch zuständig für Prüfpersonen, die in einer Prüfstelle in den Landkreisen Mecklenburgische Seenplatte, Vorpommern-Greifswald oder Vorpommern-Rügen tätig sind.
(3) Die Ethik-Kommission Rostock ist zuständig für Prüfpersonen, die Beschäftigte der Universität Rostock oder eines ihrer Lehrkrankenhäuser sind. Sie ist auch zuständig für Prüfpersonen, die in einer Prüfstelle in den Landkreisen Ludwigslust-Parchim, Nordwestmecklenburg oder Rostock oder in den kreisfreien Städten Rostock oder Schwerin tätig sind.
(4) Die Ethik-Kommissionen sind interdisziplinär und ausreichend zu besetzen. In jede Ethik-Kommission sind zwei Mitglieder der Ethik-Kommission der Ärztekammer auf deren Vorschlag zu benennen.
(5) Das Nähere zur Bildung, Zusammensetzung und Finanzierung der Ethik-Kommissionen wird durch die Universitäten durch Satzung geregelt. Diese bedürfen der Genehmigung durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur. In der Satzung ist insbesondere zu regeln:
(6) Die Ethik-Kommissionen der Universitäten Rostock und Greifswald versichern gemeinsam das Haftungsrisiko aus den Aufgaben nach Absatz 1 durch Abschluss einer Haftpflichtversicherung über eine Haftungssumme in Höhe von fünf Millionen Euro. Der Abschluss und der Bestand der Versicherung sind gegenüber dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur nachzuweisen. Ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach Satz 1 nicht möglich, müssen die medizinischen Fakultäten der Universitäten Rostock und Greifswald angemessene Rückstellungen zur Abdeckung eines eventuellen Haftungsfalles bilden.
(Gültig ab siehe =>)
§ 16b Klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln 21
§ 16a Absatz 2 und 3 gilt nicht für klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln bei Menschen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 fallen. Hiervon ausgenommen sind Blutzubereitungen nach Artikel 3 Absatz 6 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001 S. 67, L 239 vom 12.08.2014 S. 81), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 241) geändert worden ist, und Gewebezubereitungen.
Abschnitt III
Gesundheitshilfe
§ 17 Allgemeine Aufgaben der Gesundheitshilfe
(1) Die Gesundheitsämter leisten Gesundheitshilfe für Personen, die auf Grund körperlicher, seelischer, geistiger oder sozialer Umstände der besonderen Fürsorge bedürfen, sowie für deren Personensorgeberechtigte und Angehörige.
(2) Das Ziel der Gesundheitshilfe ist es, die Rehabilitation der Personen zu erreichen und weitere Schäden abzuwehren.
(3) Die Gesundheitshilfe besteht in Beratung und Betreuung sowie Behandlung, wenn es anderweitig zu keiner Behandlung kommt oder die Personen auf Grund ihrer Gesundheitsstörung nicht zu einem Arzt oder Zahnarzt ihrer Wahl finden.
§ 18 Menschen mit Behinderungen 11
Die Gesundheitsämter beraten Menschen mit Behinderungen nach § 59 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
§ 19 Sexuell übertragbare Krankheiten 06 18
Die Aufgaben der Gesundheitsämter bezüglich sexuell übertragbarer Krankheiten ergeben sich aus § 19 des Infektionsschutzgesetzes.
§ 20 AIDS-Beratung
Die Gesundheitsämter haben anonyme AIDS-Beratung und HIV-Testungen anzubieten.
§ 21 Suchtberatung
Die Gesundheitsämter beraten Suchtkranke und von Sucht Bedrohte sowie deren Angehörige.
§ 22 Nachsorge
(1) Die Gesundheitsämter beraten und betreuen Personen, die nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus in pflegerischen und sozialen Fragen Hilfe benötigen. Personen, die nicht in das Gesundheitsamt kommen können, sollen aufgesucht werden.
(2) Die Gesundheitsämter bieten bei Diabetes, Krebs und Rheuma Beratung und Hilfe für Betroffene und deren Angehörige sowie bei Tuberkulose zusätzlich Betreuung an.
§ 23 Psychisch Kranke
Die Gesundheitsämter gewähren Hilfen für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen und nehmen die sonstigen den Gesundheitsämtern nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke obliegenden Aufgaben wahr.
Abschnitt IV
Gesundheitsberichterstattung, Datenschutz
§ 24 Information der Öffentlichkeit über die gesundheitliche Situation im Land 11 12 14 18
(1) Die Gesundheitsberichterstattung dient der Planung und Durchführung von Maßnahmen, die die Gesundheit fördern und Krankheiten verhüten. Sie erfolgt nach Maßgabe der folgenden Absätze.
(2) Die Gesundheitsämter und das Landesamt für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit sammeln nichtpersonenbezogene Daten, die die gesundheitliche Situation beschreiben, und leiten sie dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit zu. Soweit ihnen erforderliche Daten nicht vorliegen, wirken die Gesundheitsämter darauf hin, dass diese Daten durch andere Stellen zur Verfügung gestellt werden.
(3) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit bewertet die Daten und macht die Ergebnisse regelmäßig im Internet allgemein zugänglich.
§ 25 Umgang mit personenbezogenen Daten
(1) Daten, die der Öffentliche Gesundheitsdienst für eine Beratung benötigt und die Dritte betreffen, dürfen bei der zu beratenden Person erhoben werden. Die betroffenen Dritten sind über die Erhebung in geeigneter Weise zu unterrichten, wenn und soweit die Erfüllung der Beratungsaufgabe dadurch nicht gefährdet wird und die zu beratende Person in die Entbindung von der Schweigepflicht der einem besonderen Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegenden beratenden Person eingewilligt hat.
(2) Personenbezogene Daten die der Öffentliche Gesundheitsdienst für eine Beratung erhoben hat, dürfen nicht für andere Zwecke verarbeitet oder genutzt werden. Eine Trennung zwischen diesen Daten und personenbezogenen Daten, die bei der Erfüllung anderer Aufgaben erhoben werden, ist zu gewährleisten.
(3) Die Regelungen des Landesdatenschutzgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern bleiben im Übrigen unberührt.
(4) Die Landräte und die Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte sorgen dafür, dass medizinische Unterlagen der aufgelösten Einrichtungen des Gesundheitswesens der DDR während der hierfür vorgesehenen Fristen sicher aufbewahrt werden und ihre Nutzung für Betroffene und sonstige Berechtigte ermöglicht wird.
Abschnitt V
Sonstige Aufgaben
§ 26 Zeugnisse, Gutachten und Bescheinigungen
Der Öffentliche Gesundheitsdienst nimmt Untersuchungen und Begutachtungen vor und erstellt hierüber Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen, soweit dies in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist. Er kann dies auf Ersuchen einer Behörde oder eines Gerichts auch in anderen Fällen tun.
§ 27 Berufe des Gesundheitswesens 11 14 14 18 18 22
(1) Die Gesundheitsämter und die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter haben die jeweils in ihrem Bereich auf dem Gebiet des Gesundheitswesens tätigen Personen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu erfassen. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit und das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt werden jeweils für ihren Bereich ermächtigt, durch Rechtsverordnung die einzelnen Berufe auf dem Gebiet des Gesundheitswesens näher zu bezeichnen.
(2) Wer selbstständig einen solchen Beruf ausüben will, hat sich unverzüglich persönlich unter Angabe seines Namens, seines Geburtsdatums seiner Anschrift und der Anschrift seiner Niederlassung bei dem hierfür zuständigen Gesundheitsamt oder Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt anzumelden. Dabei ist die Erlaubnis zur Ausübung des Berufs vorzulegen, wenn eine solche erforderlich ist. Ebenso ist die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung vorzulegen, wenn eine solche erteilt worden ist. Von nicht selbstständig tätigen Personen können das Gesundheitsamt und das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt die Vorlage der in Satz 2 und 3 genannten Erlaubnisse verlangen. Änderungen und die Beendigung der selbstständigen Berufsausübung sind dem Gesundheitsamt oder Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(3) Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und Heime im Sinne des Heimgesetzes haben dem Gesundheitsamt einmal jährlich schriftlich mitzuteilen, wie viele Angehörige der einzelnen Berufe des Gesundheitswesens sie beschäftigten. Andere Arbeitgeber, die berufs- oder gewerbsmäßig Angehörige solcher Berufe beschäftigen, haben dies bei Beginn und Beendigung der Beschäftigung dem Gesundheitsamt oder dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt schriftlich anzuzeigen und dabei Namen, Geburtsdatum und berufliche Ausbildung der jeweiligen Beschäftigten anzugeben. Sie haben ihre Beschäftigten hierüber zu unterrichten.
(4) Die Kammern der Heilberufe haben Beginn und Beendigung der beruflichen Tätigkeit der Kammermitglieder dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt oder Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt mitzuteilen.
(5) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit teilt bei Personen, die auf dem Gebiet des Gesundheitswesens tätig sind, die Einziehung und das Ruhen der Berufserlaubnis oder der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung sowie die Aufhebung einer solchen Entscheidung dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt mit. Dies gilt entsprechend für Mitteilungen des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt an das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt.
(6) Die Gesundheitsämter überprüfen diejenigen, die eine Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz beantragen, und erteilen die Erlaubnis. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit kann die Aufgabe der Überprüfung einzelnen Gesundheitsämtern im Einvernehmen mit diesen auch für den Bereich anderer Gesundheitsämter zuweisen.
(7) Die Gesundheitsämter und die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter überwachen die Berufsausübung derjenigen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens tätigen Personen, für die keine Kammer nach dem Heilberufsgesetz besteht. Sie achten darauf, dass niemand unerlaubt die Heilkunde ausübt oder unerlaubt eine Berufsbezeichnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens führt.
(8) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit und das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt werden jeweils für ihren Bereich ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, dass auf dem Gebiet des Gesundheitswesens bestimmte Berufsbezeichnungen nur mit einer Erlaubnis geführt werden dürfen, wenn
In der Rechtsverordnung kann die Erteilung der Erlaubnis von einer Prüfung abhängig gemacht und die zugehörige Ausbildung näher geregelt werden, insbesondere die Zugangsvoraussetzungen, die Mindestanforderungen an die Ausbildung, die Zulassung zur Prüfung sowie die Voraussetzungen zur Anerkennung der Ausbildungsstätten.
§ 27a Berufshaftpflichtversicherung 14
(1) Angehörige der nicht verkammerten Gesundheitsberufe, die nach den Regelungen des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung und zur Änderung anderer Gesetze vom 15. April 2014 (GVOBl. M-V S.150) Gesundheitsdienstleister sind, haben eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer für ihre beruflichen Behandlungsrisiken angemessenen Versicherungssumme abzuschließen und während der Berufstätigkeit aufrechtzuerhalten. Das Bestehen der Versicherung ist dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen nachzuweisen. Die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gilt nicht, soweit zur Deckung der Behandlungsrisiken eine Betriebshaftpflichtversicherung oder eine andere gleichwertige Sicherheit vorhanden ist. Zur Erfüllung der Vorgaben in Satz 1 ist ausschließlich derjenige verpflichtet, der die Behandlung gemäß § 630a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zusagt.
(2) Die Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Einrichtungen von Berufsangehörigen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die als Gesundheitsdienstleister in der Rechtsform einer juristischen Person oder in einer anderen durch Rechtsvorschrift zugelassenen Rechtsform betrieben werden.
(3) Für Einrichtungen von Ärzten, Zahnärzten, Apothekern, Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die als Gesundheitsdienstleister in der Rechtsform einer juristischen Person oder in einer anderen durch Rechtsvorschrift zugelassenen Rechtsform betrieben werden, gelten die Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.
§ 28 Qualitätssicherung 11 14 18
(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst soll sich Maßnahmen der Qualitätssicherung unterziehen.
(2) Mehrere Gesundheitsämter sollen Leistungen und Erfolge ihrer Tätigkeit untereinander vergleichen. Die Maßstäbe für den Vergleich werden von ihnen gemeinsam erarbeitet, soweit das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit hierfür keine Regelungen erlassen hat.
Abschnitt VI
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 29 Befugnisse bei der Überwachung
(1) Die Beauftragten des Öffentlichen Gesundheitsdienstes sind berechtigt, zur Überwachung von Einrichtungen und Personen nach § 9 oder § 27 Abs. 7
(2) Die Betreiber der Einrichtungen und die sonst verantwortlichen Personen sind verpflichtet, Maßnahmen nach Absatz 1 zu dulden und die in der Überwachung tätigen Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen Räume und Behältnisse zu öffnen und die Entnahme von Proben zu ermöglichen.
(3) Festgestellte Verstöße gegen Anforderungen der Hygiene oder gesundheitsrechtliche Vorschriften teilt der Öffentliche Gesundheitsdienst den Behörden oder Kammern mit, die für die danach erforderlichen Maßnahmen zuständig sind. Der Öffentliche Gesundheitsdienst kann vorläufige Anordnungen treffen, soweit dies zur Verhütung dringender Gefahr für Leben und Gesundheit erforderlich ist. Besteht keine besondere Zuständigkeit, so trifft der Öffentliche Gesundheitsdienst die Anordnungen, die zur Beseitigung der Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind.
(4) Über vorläufige Anordnungen nach Absatz 3 Satz 2 ist die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten. Diese kann die Anordnung ändern oder aufheben. Wird die Anordnung nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Unterrichtung aufgehoben, so gilt sie als von der zuständigen Behörde getroffen.
(5) Wenn Tatsachen den dringenden Verdacht begründen, dass ein Lebensmittel, ein Tabakerzeugnis, ein kosmetisches Mittel oder ein sonstiger Bedarfsgegenstand im Einzelfall eine Gesundheitsgefahr darstellt, kann das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt anordnen, dass der Verantwortliche eine Untersuchung oder Prüfung durchführt oder durchführen lässt. Es kann verbieten, dass Sachen in den Verkehr gebracht werden, bis eine nach Satz 1 angeordnete Prüfung durchgeführt worden ist.
(6) Der Öffentliche Gesundheitsdienst kann einer Einrichtung oder einer Person die Ausübung einer Tätigkeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens, die nicht durch Rechtsvorschriften geregelt ist, ganz oder teilweise untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass durch die Tätigkeit die Gesundheit der Bevölkerung oder einzelner Personen gefährdet wird, und die Gefahr nicht anders abgewendet werden kann; § 35 Abs. 5 bis 7 der Gewerbeordnung gilt entsprechend.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind diejenigen Behörden, die die Maßnahme oder die Anordnung getroffen haben oder denen gegenüber die Pflicht zu erfüllen war.
(4) Die Geldbußen fließen den nach Absatz 3 zuständigen Behörden zu. Diese tragen abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen und sind ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
Der Öffentliche Gesundheitsdienst erhebt Gebühren nach den Gebührenordnungen, die das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit und das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt auf Grund des Verwaltungskostengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. S. 366, 435) erlassen.
§ 33 Änderung des Landeskrankenhausgesetzes und des Heilberufsgesetzes 14
(1) § 9 Abs. 2 Satz 2 des Landeskrankenhausgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 8. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 990) wird wie folgt gefasst:
"Aufsichtsbehörde ist
1. hinsichtlich des § 3 Abs. 1, der §§ 4, 5, 10 bis 13, der darauf gestützten Rechtsverordnungen und der sonstigen Vorschriften über die Krankenhaushygiene das Gesundheitsamt,
2. im übrigen das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales, soweit nicht in Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist."
(2) § 31 Abs. 2 des Heilberufsgesetzes vom 22. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 62) wird wie folgt gefasst:
"(2) Kammermitglieder, die ihren Beruf selbständig ausüben, haben sich nach Maßgabe des § 27 Abs. 2 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst vom 19. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 747) bei dem Gesundheitsamt oder Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zu melden."
§ 34 In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 1994 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten vom 8. August 1990 (GBl. DDR I S. 1068) außer Kraft.
(3) Das Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 3.Juli 1934 (RGBl. I S. 531), die Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 6. Februar 1935 (RGBl. I S. 177), die Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens (Dienstordnung - Allgemeiner Teil) vom 22. Februar 1935 (RGBl. I S. 215) und die Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens (Dienstordnung für die Gesundheitsämter - Besonderer Teil) vom 30. März 1935 (RMBl. S. 327, 435 werden mit allen Änderungen aufgehoben, soweit sie als Landesrecht fortgelten.
ENDE |