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Regelwerk; Biotechnologie
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Nds. AG TPG - Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Transplantationsgesetz
- Niedersachsen -

Vom 14. November 2018
(Nds.GVBl. Nr. 16 vom 27.11.2018 S. 244; 30.06.2022 S. 425 22)
Gl.-Nr.: 21067



§ 1 Zweck des Gesetzes 22

Dieses Gesetz regelt das Nähere zu der Verpflichtung der Entnahmekrankenhäuser nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 des Transplantationsgesetzes (TPG), zu den Aufgaben, zur organisationsrechtlichen Stellung und zur erforderlichen Qualifikation der Transplantationsbeauftragten (§ 9b TPG) sowie zur Zusammensetzung, zum Verfahren und zur Finanzierung der Kommission nach § 8 Abs. 3 TPG. Zudem regelt dieses Gesetz die Transplantationsberatung.

§ 2 Erfassung von Daten durch die Entnahmekrankenhäuser, Übermittlung 22

Die Entnahmekrankenhäuser sind verpflichtet, die Erfassung von Daten nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 TPG sowie deren Übermittlung an die Koordinierungsstelle vierteljährlich sicherzustellen. Die Übermittlung soll elektronisch in einem von der Koordinierungsstelle vorgegeben Verfahren erfolgen.

§ 3 Bestellung von Transplantationsbeauftragten 22 22

(1) Innerhalb eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt können Entnahmekrankenhäuser mit bis zu zehn Intensivbehandlungsbetten die Bestellung gemeinsamer Transplantationsbeauftragter schriftlich vereinbaren, wenn dies erforderlich ist, um die jederzeitige Erreichbarkeit nach Satz 1 einer oder eines Transplantationsbeauftragen sicherzustellen. Die Bestellung gemeinsamer Transplantationsbeauftragter ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass diese ihre Aufgaben nach § 9b Abs. 2 TPG sowie nach § 4 dieses Gesetzes in jedem der beteiligten Entnahmekrankenhäuser wahrnehmen können.

(2) Die Transplantationsbeauftragten werden von der Geschäftsführung des Entnahmekrankenhauses bestellt und jährlich zum 1. März sowie bei jeder Änderung dem für Krankenhäuser zuständigen Ministerium oder einer von diesem bestimmten Stelle benannt. Das Nähere zur Bestellung gemeinsamer Transplantationsbeauftragter nach Absatz 1 Satz 1 regeln die beteiligten Entnahmekrankenhäuser in ihrer schriftlichen Vereinbarung.

(3) Zur oder zum Transplantationsbeauftragten kann nur bestellt werden, wer für die Erfüllung der Aufgabe der oder des Transplantationsbeauftragten fachlich qualifiziert ist und eine Erstschulung nach § 5 Abs. 1 erfolgreich abgeschlossen hat. Fachlich qualifiziert für die Bestellung zur oder zum ärztlichen Transplantationsbeauftragten (§ 9b Abs. 1 Satz 1 TPG) sind im Bereich der Intensivmedizin erfahrene Ärztinnen und Ärzte. Fachlich qualifiziert für die Bestellung zu weiteren Transplantationsbeauftragten sind auch Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, die im Bereich der Intensivpflege weitergebildet sind.

§ 4 Aufgaben der Transplantationsbeauftragten 22

(1) Über die sich aus § 9b Abs. 2 TPG ergebenden Aufgaben hinaus sind die Transplantationsbeauftragten in allen Fragen der Organ- und Gewebespende Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für das ärztliche und pflegerische Personal. Sie sorgen dafür, dass die Verfahrensanweisungen nach § 9b Abs. 2 Nr. 3 TPG schriftlich erfolgen.

(2) Die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben und die Unterstützung der oder des Transplantationsbeauftragten wird durch die Entnahmekrankenhäuser ergänzend zu § 9b Abs. 1 Satz 6 TPG insbesondere auch dadurch sichergestellt, dass diese oder dieser

  1. frühzeitig an allen Entscheidungen, die die Organ- und Gewebespende betreffen, im Rahmen ihrer oder seiner Aufgaben beteiligt wird,
  2. jederzeit zu allen für die Organ- und Gewebespende relevanten Bereichen des Krankenhauses, insbesondere zu den Intensivstationen, Zugang erhält,
  3. Einblick in die entsprechenden Krankenakten der potenziellen Organ- und Gewebespenderinnen und Gewebespender erhält, soweit es für eine Organ- oder Gewebespende erforderlich ist, und
  4. mindestens alle sechs Monate während der Dienstzeit krankenhausinterne Informationsveranstaltungen stattfinden lassen kann, in denen Ärztinnen und Ärzte sowie Pflegekräfte über die Bedeutung und den Prozess der Organ- und Gewebespende von der oder dem Transplantationsbeauftragten aufgeklärt und über die krankenhausinternen Zuständigkeiten und Handlungsabläufe informiert werden.

(3) Legt die oder der Transplantationsbeauftragte dem Entnahmekrankenhaus über die ärztliche Leitung Vorschläge vor, die die Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben betreffen, so hat das Entnahmekrankenhaus diese zu prüfen und der oder dem Transplantationsbeauftragten das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen.

§ 5 Erstschulung, Fortbildungsveranstaltungen 22

(1) Die nach § 3 Abs. 3 Satz 1 erforderliche Erstschulung muss auf die Tätigkeit als Transplantationsbeauftragte oder Transplantationsbeauftragter vorbereiten. Die Inhalte der Erstschulung sollen sich an den curricularen Vorgaben der Bundesärztekammer für Transplantationsbeauftragte orientieren.

(2) Die Transplantationsbeauftragten haben nach erfolgreicher Beendigung der Erstschulung spätestens alle vier Jahre an einer Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen, die der Auffrischung und Vertiefung derjenigen Kenntnisse dienen soll, die sie durch die Erstschulung sowie durch ihre Tätigkeit als Transplantationsbeauftragte bereits erworben haben.

§ 6 Transplantationsberatung 22

(1) Andere Krankenhäuser als Entnahmekrankenhäuser können Transplantationsberaterinnen oder Transplantationsberater bestellen, um sicherzustellen, dass auch in diesen anderen Krankenhäusern Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in allen Fragen der Organ- und Gewebespende für das ärztliche und pflegerische Personal, für Patientinnen und Patienten sowie für potenzielle Organ- und Gewebespenderinnen und -spender und für deren Angehörige zur Verfügung stehen. Die Transplantationsberaterin oder der Transplantationsberater ist insbesondere dafür verantwortlich, über die Bedeutung und den Prozess der Organspende zu informieren. Die Transplantationsberaterin oder der Transplantationsberater ist in Erfüllung der Aufgaben unmittelbar der ärztlichen Leitung des Krankenhauses unterstellt. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben als Transplantationsberaterin oder Transplantationsberater ist sie oder er unabhängig und unterliegt keinen Weisungen. Innerhalb eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt können Krankenhäuser nach Satz 1 auch eine gemeinsame Transplantationsberaterin oder einen gemeinsamen Transplantationsberater bestellen; das Nähere regeln die Krankenhäuser durch schriftliche Vereinbarung.

(2) Das Krankenhaus stellt sicher, dass die Transplantationsberaterin oder der Transplantationsberater die Aufgabe nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 ordnungsgemäß wahrnehmen kann, insbesondere, dass sie oder er

  1. im erforderlichen Umfang von den dienstlichen Verpflichtungen im Krankenhaus unter Fortzahlung des Gehalts und der Bezüge freigestellt wird,
  2. in regelmäßigen Abständen während der Dienstzeit krankenhausinterne Informationsveranstaltungen stattfinden lassen kann, in denen Ärztinnen und Ärzte sowie Pflegekräfte über die Bedeutung und in allen Fragen der Organ- und Gewebespende informiert werden,
  3. Einblick in die entsprechenden Krankenakten der potenziellen Organ- und Gewebespenderinnen und -spender erhält, soweit es für eine Organ- oder Gewebespende erforderlich ist, und
  4. innerhalb von einem Jahr nach der Bestellung an einer Erstschulung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 und innerhalb von vier Jahren nach erfolgreicher Beendigung der Erstschulung an einer Fortbildungsveranstaltung im Sinne des § 5 Abs. 2 teilnimmt.

Die Kosten für die Teilnahme an der Erstschulung und an den Fortbildungsveranstaltungen einschließlich der Fahrt- und Übernachtungskosten der Transplantationsberaterinnen und Transplantationsberater trägt der Krankenhausträger. Wer an der Erstschulung oder einer Fortbildungsveranstaltung teilnimmt, ist für die Dauer der Teilnahme von den dienstlichen Verpflichtungen unter Fortzahlung des Gehalts oder der Bezüge freizustellen. Die Transplantationsberaterin oder der Transplantationsberater arbeitet nach Möglichkeit mit den Transplantationsbeauftragten der Entnahmekrankenhäuser und anderen Transplantationsberaterinnen und Transplantationsberatern in der Region zusammen mit dem Ziel, zur Qualität des Verfahrens für Organ- und Gewebespenden aktiv beizutragen.

§ 7 Lebendspendekommission des Landes Niedersachsen

(1) Bei der Ärztekammer Niedersachsen besteht die "Lebendspendekommission des Landes Niedersachsen", der als Mitglieder angehören

  1. eine Person mit der Befähigung zum Richteramt als vorsitzendes Mitglied,
  2. eine Ärztin oder ein Arzt, die oder der weder an der Entnahme noch an der Übertragung von Organen beteiligt ist, noch Weisungen einer Ärztin oder eines Arztes untersteht, die oder der an solchen Maßnahmen beteiligt ist, sowie
  3. eine in psychologischen Fragen erfahrene Person.

Die Mitglieder werden vom Vorstand der Ärztekammer Niedersachsen im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium bestellt. Für jedes Mitglied sind stellvertretende Mitglieder zu bestellen. Die Bestellungen erfolgen jeweils für die Dauer von fünf Jahren. Wiederbestellungen sind zulässig. Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so wird für die restliche Amtszeit ein neues Mitglied bestellt.

(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden ehrenamtlich tätig; sie sind nicht weisungsgebunden.

(3) Die Kommission behandelt einen Antrag auf Abgabe einer gutachtlichen Stellungnahme nach § 8 Abs. 3 Satz 2 TPG, den ein Transplantationszentrum in Niedersachsen wegen einer bevorstehenden Entnahme eines Organs bei einer oder einem Lebenden stellt, unverzüglich mündlich in nicht öffentlicher Sitzung; der Antrag bedarf der Schriftform. Die organspendende und die organempfangende Person sollen jeweils persönlich und einzeln angehört werden; auf eine Anhörung von Personen unter 14 Jahren kann verzichtet werden. Die Kommission kann Sachverständige und andere Personen anhören.

(4) Die Kommission gibt ihre gutachtliche Stellungnahme aufgrund der Sitzung mit Stimmenmehrheit ab; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die gutachtliche Stellungnahme ist schriftlich zu begründen und dem antragstellenden Transplantationszentrum sowie der organspendenden und der organempfangenden Person umgehend bekannt zu machen.

(5) Die Ärztekammer Niedersachsen kann mit den Transplantationszentren Verträge über die Erstattung der durch die Tätigkeit der Kommission entstehenden Kosten schließen. Soweit die Kosten nicht von den Transplantationszentren oder von Dritten zu tragen sind, erstattet sie das Land.

§ 8 Übergangsregelungen 22

Transplantationsbeauftragte, die erstmals vor dem 1. Januar 2019 bestellt wurden, gelten im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 als geschult und, sofern die Voraussetzungen des § 9b Abs. 1 Satz 1 TPG im Entnahmekrankenhaus im Übrigen erfüllt sind, als fachlich geeignet. Transplantationsbeauftragte nach Satz 1 haben bis zum 1. Januar 2023 an einer Fortbildungsveranstaltung im Sinne des § 5 Abs. 2 teilzunehmen.

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