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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Transplantationsgesetz
- Niedersachsen -

Vom 30. Juni 2022
(Nds. GVBl. Nr. 22 vom 07.07.2022 S. 425)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Transplantationsgesetz vom 14. November 2018 (Nds. GVBl. S. 244) wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält folgende Fassung:

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§ 1 Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz regelt das Nähere über die Aufgaben, die organisationsrechtliche Stellung, die erforderliche Qualifikation und die Freistellung der Transplantationsbeauftragten von Entnahmekrankenhäusern (§ 9b des Transplantationsgesetzes - TPG), die Transplantationsberatung in anderen Krankenhäusern als Entnahmekrankenhäusern sowie das Nähere zur Zusammensetzung, zum Verfahren sowie zur Finanzierung der Kommission nach § 8 Abs. 3 TPG.

" § 1 Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz regelt das Nähere zu der Verpflichtung der Entnahmekrankenhäuser nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 des Transplantationsgesetzes (TPG), zu den Aufgaben, zur organisationsrechtlichen Stellung und zur erforderlichen Qualifikation der Transplantationsbeauftragten (§ 9b TPG) sowie zur Zusammensetzung, zum Verfahren und zur Finanzierung der Kommission nach § 8 Abs. 3 TPG. Zudem regelt dieses Gesetz die Transplantationsberatung."

2. Es wird der folgende neue § 2 eingefügt:

" § 2 Erfassung von Daten durch die Entnahmekrankenhäuser, Übermittlung

Die Entnahmekrankenhäuser sind verpflichtet, die Erfassung von Daten nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 TPG sowie deren Übermittlung an die Koordinierungsstelle vierteljährlich sicherzustellen. Die Übermittlung soll elektronisch in einem von der Koordinierungsstelle vorgegeben Verfahren erfolgen."

3. Der bisherige § 2 wird § 3 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1

Jedes Entnahmekrankenhaus bestellt so viele Transplantationsbeauftragte wie erforderlich sind, um sicherzustellen, dass stets eine Ansprechpartnerin oder ein Ansprechpartner im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 für das ärztliche und pflegerische Personal zur Verfügung steht.

wird gestrichen.

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 1 und wie folgt geändert:

Die Worte "nach Satz 1" werden durch die Worte "einer oder eines Transplantationsbeauftragen" ersetzt.

cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 1" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

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Fachlich qualifiziert sind im Bereich der Intensivmedizin erfahrene Ärztinnen und Ärzte sowie im Bereich der Intensivpflege weitergebildete Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger."Fachlich qualifiziert für die Bestellung zur oder zum ärztlichen Transplantationsbeauftragten (§ 9b Abs. 1 Satz 1 TPG) sind im Bereich der Intensivmedizin erfahrene Ärztinnen und Ärzte."

bb) Es wird der folgende Satz 3 angefügt:

"Fachlich qualifiziert für die Bestellung zu weiteren Transplantationsbeauftragten sind auch Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, die im Bereich der Intensivpflege weitergebildet sind."

4. Der bisherige § 3

§ 3 Freistellung der Transplantationsbeauftragten

(1) Ist die oder der Transplantationsbeauftragte bei dem Krankenhaus beschäftigt, für das sie oder er bestellt worden ist, so ist sie oder er für die Erfüllung der Aufgaben als Transplantationsbeauftragte oder Transplantationsbeauftragter so weit freizustellen, wie es zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer oder seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) In Entnahmekrankenhäusern, die als Transplantationszentren zugelassen sind, ist der oder die Transplantationsbeauftragte für die Erfüllung der Aufgaben vollständig freizustellen. Die Freistellung im Umfang des Satzes 1 kann auch für mehrere Transplantationsbeauftragte anteilig erfolgen.

(3) In den übrigen Entnahmekrankenhäusern sind Transplantationsbeauftragte grundsätzlich nach der Zahl der zu betreuenden Intensivbehandlungsbetten freizustellen. Die Freistellung erfolgt entsprechend der nachfolgenden Tabelle mindestens in Höhe des angegebenen Stellenanteils:

Nr.Zahl der IntensivbehandlungsbettenStellenanteil
1.1 bis 100,1
2.11 bis 200,2
3.21 bis 300,3
4.31 bis 400,4
5.41 bis 500,5
6.51 bis 600,6
7.61 bis 700,7
8.71 bis 800,8
9.81 bis 900,9
10.mehr als 901,0.

Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Abweichend von Absatz 3 können Transplantationsbeauftragte in Entnahmekrankenhäusern mit bis zu zehn zu betreuenden Intensivbehandlungsbetten im Einvernehmen mit der Krankenhausleitung statt der Freistellung eine zusätzliche Vergütung für ihre Tätigkeit vereinbaren. Die jährliche Vergütung beträgt 10 Prozent des jährlichen Zuschlags nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 TPG. 3Absatz 2 Satz 2 gilt insoweit entsprechend. Die Transplantationsbeauftragten haben bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres gegenüber der Krankenhausleitung eine bindende Erklärung abzugeben, ob sie für das folgende Jahr statt der Freistellung die zusätzliche Vergütung vereinbaren wollen.

wird gestrichen.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Festlegungen" durch das Wort "Verfahrensanweisungen" ersetzt.

b) Absatz 2

(2) Die Transplantationsbeauftragten haben auch die Aufgabe, eine ohne Personenbezug erfolgende quartalsweise Dokumentation der Todesfälle mit primärer oder sekundärer Hirnschädigung und die Weiterleitung dieser Dokumentation an die Koordinierungsstelle organisatorisch sicherzustellen, sofern die relevanten Daten der Koordinierungsstelle nicht bereits auf anderem Wege zur Verfügung gestellt wurden. Für die Dokumentation soll ein von der Koordinierungsstelle zur Verfügung gestellter anonymisierter Erhebungsbogen zur Einzelfallanalyse verwendet werden, auf dem insbesondere die Gründe für eine nicht erfolgte Hirndiagnostik, die Gründe einer nicht erfolgten Meldung an die Koordinierungsstelle und andere der Organentnahme entgegenstehende Gründe erfasst werden.

wird gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und darin erhält der einleitende Satzteil folgende Fassung:

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Das Entnahmekrankenhaus stellt sicher, dass die oder der Transplantationsbeauftragte ihre oder seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann, insbesondere, dass sie oder er"Die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben und die Unterstützung der oder des Transplantationsbeauftragten wird durch die Entnahmekrankenhäuser ergänzend zu § 9b Abs. 1 Satz 6 TPG insbesondere auch dadurch sichergestellt, dass diese oder dieser".

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 2" durch die Angabe " § 3" ersetzt.

b) Absatz 3

(3) Die Kosten für die Teilnahme an der Erstschulung und an den Fortbildungsveranstaltungen, einschließlich der Fahrt- und Übernachtungskosten, trägt der Krankenhausträger. Wer an der Erstschulung oder einer Fortbildungsveranstaltung teilnimmt, ist für die Dauer der Teilnahme von den dienstlichen Verpflichtungen unter Fortzahlung des Gehalts oder der Bezüge freizustellen.

wird gestrichen.

7. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 4 werden das Semikolon und die Worte " § 5 Abs. 3 gilt entsprechend" gestrichen.

b) Es werden die folgenden neuen Sätze 2 und 3 eingefügt:

"Die Kosten für die Teilnahme an der Erstschulung und an den Fortbildungsveranstaltungen einschließlich der Fahrt- und Übernachtungskosten der Transplantationsberaterinnen und Transplantationsberater trägt der Krankenhausträger. Wer an der Erstschulung oder einer Fortbildungsveranstaltung teilnimmt, ist für die Dauer der Teilnahme von den dienstlichen Verpflichtungen unter Fortzahlung des Gehalts oder der Bezüge freizustellen."

c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.

8. § 8 erhält folgende Fassung:

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§ 8 Übergangsregelungen

(1) Für Transplantationsbeauftragte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellt wurden, gelten die Bestellungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 3 als erfüllt; im Übrigen sind Transplantationsbeauftragte im Sinne des Halbsatzes 1 nach § 9b Abs. 1 Satz 1 TPG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes erneut zu bestellen. Transplantationsbeauftragte nach Satz 1 haben innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an einer Fortbildungsveranstaltung im Sinne des § 5 Abs. 2 teilzunehmen.

(2) Bis zum 1. Januar 2020

  1. gehört es abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 nicht zu den Aufgaben der Transplantationsbeauftragten, in allen Fragen der Organ- und Gewebespende als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen, wenn nicht die Geschäftsführung des Entnahmekrankenhauses etwas anderes bestimmt,
  2. müssen die Transplantationsbeauftragten abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 2 nicht dafür sorgen, dass die Festlegungen nach § 9b Abs. 2 Nr. 3 TPG schriftlich erfolgen, und
  3. müssen die Entnahmekrankenhäuser abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 4 nicht sicherstellen, dass die Transplantationsbeauftragten krankenhausinterne Informationsveranstaltungen stattfinden lassen können.

(3) Bis zum 1. Januar 2020 dürfen auch solche Personen zu Transplantationsbeauftragten bestellt werden, die noch nicht erfolgreich an einer Erstschulung nach § 5 Abs. 1 teilgenommen haben. Die Erstschulung nach § 5 Abs. 1 ist innerhalb von zwei Jahren nach der Bestellung nachzuholen.

" § 8 Übergangsregelung

Transplantationsbeauftragte, die erstmals vor dem 1. Januar 2019 bestellt wurden, gelten im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 als geschult und, sofern die Voraussetzungen des § 9b Abs. 1 Satz 1 TPG im Entnahmekrankenhaus im Übrigen erfüllt sind, als fachlich geeignet. Transplantationsbeauftragte nach Satz 1 haben bis zum 1. Januar 2023 an einer Fortbildungsveranstaltung im Sinne des § 5 Abs. 2 teilzunehmen."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 221409

ENDE