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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes
über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke und des Niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetzes

Vom 10. Juni 2010
(GVBl. Nr. 16 vom 18.06.2010 S. 249, ber. 09.07.2010 S. 285)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke

Das Niedersächsische Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke vom 16. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 272), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 50), wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden nach dem Wort "Vertrag" die Worte "mit dem Recht zur Kündigung" angefügt.

b) Es werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:

"Für die Wahrnehmung von Aufgaben, die mit der Einschränkung von Grundrechten verbunden sind, gilt § 15a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Sätze 2 bis 4 und Abs. 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Fachministeriums die Körperschaft tritt, die die Aufgaben übertragen hat. Die Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamten haben die dem Sozialpsychiatrischen Dienst der Landkreise und kreisfreien Städte nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse."

2. In § 12 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Verwaltungsbehörden" das Komma und die Worte "von Krankenhäusern" gestrichen.

3. § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Eine Unterbringung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn jemand gegen seinen Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit in den abgeschlossenen Teil eines geeigneten Krankenhauses nach § 15 eingewiesen wird oder dort verbleiben soll."(1) Eine Unterbringung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn jemand gegen seinen Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit in ein geeignetes Krankenhaus nach § 15 eingewiesen wird oder dort verbleiben soll."

4. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3

Von der Übertragung auf eine juristische Person des Privatrechts oder eine Kommanditgesellschaft sind Maßnahmen nach § 24 Abs. 1 Satz 2 ausgeschlossen.

wird gestrichen.

b) Die Absätze 2 und 3

(2) Die Einrichtungen des Landes und die Träger der übrigen Einrichtungen unterliegen der Fachaufsicht des Fachministeriums. Im Rahmen der Fachaufsicht ist dem Fachministerium insbesondere Auskunft zu erteilen, Einsicht in Akten und sonstige Schriftstücke zu gewähren, Weisungen des Fachministeriums Folge zu leisten sowie dem Fachministerium und insbesondere den Mitgliedern der Besuchskommissionen (§ 30) jederzeit Zugang zu den Räumlichkeiten der Einrichtung zu gewähren.

(3) Im Fall der Übertragung nach Absatz 1 Satz 2 kann das Fachministerium anstelle und auf Kosten des Trägers der Einrichtung tätig werden oder Dritte tätig werden lassen, wenn der Träger eine Weisung innerhalb einer bestimmten Frist nicht befolgt. Das Fachministerium kann das Selbsteintrittsrecht nach Satz 1 auch durch Weisungen gegenüber den Beschäftigten des Trägers in der Einrichtung ausüben.

werden gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2.

5. Nach § 15 wird der folgende § 15a eingefügt:

" § 15a Ärztliche Leitung, Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamte, Fachaufsicht

(1) Der Vollzug der Unterbringung in psychiatrischen Abteilungen von Krankenhäusern nach § 15 Abs. 1 Satz 2 steht unter ärztlicher Leitung; grundrechtseinschränkende Maßnahmen dürfen nur von Ärztinnen und Ärzten angeordnet sowie von diesen oder Pflegekräften vollzogen werden. Sie dürfen insoweit nur tätig werden, wenn das Fachministerium sie zu Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamten bestellt hat. Sie dürfen nur bestellt werden, wenn sie die erforderliche Sachkunde besitzen und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihnen die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt; die Bestellung erfolgt widerruflich. Die erforderliche Sachkunde ist in der Regel bei den Ärztinnen und Ärzten durch ihre Approbation und bei den Pflegekräften durch ihren berufsqualifizierenden Abschluss nachgewiesen. Die Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamten haben die den Bediensteten der Einrichtungen des Landes nach diesem Gesetz zu stehenden Befugnisse. Sie sind nach Maßgabe der Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung berechtigt, unmittelbaren Zwang anzuwenden; die Anwendung von Waffen (§ 69 Abs. 4 Nds. SOG) ist ausgeschlossen.

(2) Die Einrichtungen des Landes und die Träger der übrigen Einrichtungen unterliegen der Fachaufsicht des Fachministeriums. 1m Rahmen der Fachaufsicht ist dem Fachministerium insbesondere Auskunft zu erteilen, Einsicht in Akten und sonstige Schriftstücke zu gewähren, Weisungen des Fachministeriums Folge zu leisten sowie dem Fachministerium und insbesondere den Mitgliedern der Besuchskommissionen (§ 30) jederzeit Zugang zu den Räumlichkeiten der Einrichtung zu gewähren.

(3) Das Fachministerium kann den Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamten Weisungen erteilen. Die Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamten können das Fachministerium über Sachverhalte unterrichten, die möglicherweise eine Verletzung von Rechten untergebrachter Personen zum Gegenstand haben. Weisungen und Unterrichtungen sollen über die ärztliche Leitung erfolgen. Diese hat sie unverzüglich weiterzuleiten; die Weiterleitung von Unterrichtungen erfolgt unmittelbar an das Fachministerium.

(4) Im Fall der Übertragung des Vollzugs der Unterbringung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 kann das Fachministerium anstelle und auf Kosten des Trägers der Einrichtung tätig werden oder Dritte tätig werden lassen, wenn der Träger eine Weisung innerhalb einer bestimmten Frist nicht befolgt."

6. § 17 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

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 Das Vormundschaftsgericht entscheidet über die Unterbringung nach diesem Gesetz auf Antrag der zuständigen Behörde."Das Betreuungsgericht entscheidet über die Unterbringung nach diesem Gesetz auf Antrag der zuständigen Behörde; bei der Unterbringung Minderjähriger tritt das Familiengericht an die Stelle des Betreuungsgerichts."

7. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

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  § 19 Nds. SOG findet mit der Maßgabe Anwendung, daß das Vormundschaftsgericht über die vorläufige Einweisung entscheidet."In den Fällen des Absatzes 1 ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung von der zuständigen Behörde unverzüglich nachzuholen; auf das gerichtliche Verfahren finden die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) Anwendung."

b) Es wird der folgende Absatz 3 angefügt:

"(3) Für die gerichtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit einer beendeten Maßnahme nach Absatz 1 gilt § 19 Abs. 2 und 3 Sätze 2 und 3 Nds. SOG mit der Maßgabe entsprechend, dass das Betreuungsgericht, bei Minderjährigen das Familiengericht, entscheidet. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit in der Fassung vom 24. Februar 1971 (Nds. GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1998 (Nds. GVBl. S. 710), und nach den §§ 2 bis 34 des bis zum 31. August 2009 geltenden Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. März 2009 (BGBl. I S. 470)."

8. In § 21 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort "Vormundschaftsgerichts" durch das Wort "Betreuungsgerichts" ersetzt.

9. In § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 wird die Verweisung " § 70b des Gesetzes über die Angelegenheiten über die freiwillige Gerichtsbarkeit" durch die Verweisung " § 317 FamFG" ersetzt.

10. § 27 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

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 Die zuständige Behörde unterrichtet die in § 70d Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannten Personen."Die zuständige Behörde soll unterrichten
  1. die Ehegattin oder den Ehegatten der untergebrachten Person, wenn die Eheleute nicht dauernd getrennt leben,
  2. die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, wenn die Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben,
  3. jedes Elternteil und jedes Kind, bei dem die untergebrachte Person lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat,
  4. die Betreuerin oder den Betreuer der untergebrachten Person,
  5. die Bevollmächtigte oder den Bevollmächtigten im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
  6. eine von der untergebrachten Person benannte Person ihres Vertrauens und
  7. die Leitung der Einrichtung, wenn die untergebrachte Person in einer Einrichtung lebt."

11. § 29 Satz 2 erhält folgende Fassung:

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 Diese unterrichtet die in § 70d Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannten Personen." § 27 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend."

12. In § 33 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Vormundschaftsgericht" durch die Worte "Betreuungsgericht, das Familiengericht" ersetzt.

13. § 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.

b) Die Sätze 2 und 3

Sie sind in Akten aufzunehmen. Eine Speicherung auf sonstigen Datenträgern ist nur zulässig, wenn
  1. die Daten nur vorübergehend gespeichert werden, um einen Vorgang zu bearbeiten, oder
  2. die Aufnahme der Daten in Akten zur Erfüllung der Aufgaben nicht ausreicht.

werden gestrichen.

14. § 40 Abs. 4 und 5

(4) Die Landkreise oder kreisfreien Städte haben den Sozialpsychiatrischen Plan (§ 9) erstmals innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aufzustellen.

(5) Diejenigen Landkreise und kreisfreien Städte, die einen Sozialpsychiatrischen Verbund (§ 8) gebildet haben, erhalten eine Finanzzuweisung des Landes. Der Antrag auf Finanzzuweisung ist bis zum 1. November 1998 zu stellen. Der für Finanzzuweisungen insgesamt zur Verfügung stehende Betrag von 5250000 Deutsche Mark ist auf die Landkreise und kreisfreien Städte nach der Einwohnerzahl aufzuteilen. § 38 bleibt unberührt.

wird gestrichen.

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetzes

§ 3a des Niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetzes vom 1. Juni 1982 (Nds. GVBl. S. 131), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 51), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

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 "Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamte, Aufsicht".

2. Es wird der folgende neue Absatz 1 eingefügt:

"(1) Soweit der Vollzug von Maßregeln nach § 3 Abs. 1 Satz 2 im Wege der Beleihung übertragen worden ist, dürfen grundrechtseinschränkende Maßnahmen nur von Ärztinnen und Ärzten angeordnet sowie von diesen oder Pflegekräften vollzogen werden. Sie dürfen insoweit nur tätig werden, wenn das Fachministerium sie zu Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamten bestellt hat. Sie dürfen nur bestellt werden, wenn sie die erforderliche Sachkunde besitzen und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihnen die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt; die Bestellung erfolgt widerruflich. Die erforderliche Sachkunde ist in der Regel bei den Ärztinnen und Ärzten durch ihre Approbation und bei den Pflegekräften durch ihren berufsqualifizierenden Abschluss nachgewiesen. Die Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamten haben die den Beliehenen nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse."

3. Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden Absätze 2 und 3.

Artikel 3
Neubekanntmachung

Das Fachministerium wird ermächtigt,

  1. das Niedersächsische Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke und
  2. das Niedersächsische Maßregelvollzugsgesetz

jeweils in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Artikel 4
Übergangsregelung

Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamte können nach Maßgabe des § 15a Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG) und des § 3a Abs. 1 des Niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetzes jeweils in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung ab dem Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes bestellt werden. Satz 1 gilt für die Bestellung von Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamten nach § 10 Abs. 3 Satz 3 NPsychKG entsprechend.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 4 am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.