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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Kammergesetzes für die Heilberufe

Vom 9. Mai 2012
(Nds. GVBl. Nr. 8 vom 22.05.2012 S. 100)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Kammergesetz für die Heilberufe in der Fassung vom 8. Dezember 2000 (Nds. GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch  Artikel 14 des Gesetzes vom 7. Oktober 2010 (Nds. GVBl. S. 462), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 4 wird der Betrag "1.500 Euro" durch den Betrag "2.500 Euro" ersetzt.

2. Dem § 9 wird der folgende Absatz 6 angefügt:

"(6) Die Kammern können gegenüber ihren Mitgliedern und den in § 3 Abs. 1 genannten Personen die Maßnahmen treffen, die zur Erfüllung von deren Berufspflichten erforderlich sind."

3. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Die Mitglieder der Ethikkommission werden ehrenamtlich tätig; sie sind nicht weisungsgebunden."

4. Dem § 12 Abs. 3 wird der folgende Satz 9 angefügt:

"Die Mitglieder des Ausschusses nach Satz 1 und die Mitglieder der Delegiertenversammlung werden ehrenamtlich tätig."

5. Dem § 20 wird der folgende Absatz 5 angefügt:

"(5) Die Mitglieder der Kammerversammlung werden ehrenamtlich tätig."

6. § 24 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"In der Kammersatzung können von Satz 1 abweichende Regelungen getroffen werden."

7. § 33 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Die Notfalldienstordnung kann vorsehen, dass nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 zur Teilnahme am Notdienst verpflichtete Kammermitglieder verpflichtet werden können, den Notfalldienst in einer bestehenden zentralen Notfallpraxis abzuleisten und dem Umfang der dort erbrachten Leistungen entsprechende anteilige Betriebskosten dieser Praxis zu tragen; Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend."

8. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Ermächtigung zur Weiterbildung nach Absatz 1 kann fachlich und persönlich geeigneten Kammermitgliedern erteilt werden."Die Ermächtigung zur Weiterbildung nach Absatz 1 setzt die fachliche und persönliche Eignung des Kammermitglieds sowie dessen ausreichende Anwesenheit in der Weiterbildungsstätte voraus."

b) Es wird der folgende neue Absatz 5 eingefügt:

"(5) Die Kammer ist berechtigt, zur Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung der Weiterbildungsermächtigung und für die Zulassung als Weiterbildungsstätte die in der Einrichtung befindlichen Patientenakten einzusehen."

c) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 6 und 7.

9. § 38 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Die Weiterbildung kann in persönlich begründeten Fällen in Teilzeit abgeleistet werden. Gesamtdauer, Niveau und Qualität müssen den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen. Die Entscheidung trifft die Kammer."(4) Die Weiterbildung darf in Teilzeit abgeleistet werden, wenn Gesamtdauer, Niveau und Qualität den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen. Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 trifft die Kammer."

10. Dem § 40 wird der folgende Absatz 3 angefügt:

"(3) Hat die Kammer eines anderen Landes die Wiederholung der Prüfung von der Erfüllung von Voraussetzungen abhängig gemacht, die denen nach Absatz 2 Satz 1 entsprechen, so sind diese Voraussetzungen auch für eine Wiederholung der Prüfung in Niedersachsen zu erfüllen. Die in einem anderen Land erteilte Zulassung zur Prüfung gilt auch in Niedersachsen."

11. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Diese Regelungen können vorsehen, dass Bestimmungen des § 35 Abs. 2 und der §§ 37 bis 40 entsprechend anzuwenden sind. Ist eine Regelung nach Satz 1 getroffen worden, so bescheinigt die Kammer den Nachweis einer solchen Befähigung."Diese Regelungen können vorsehen, dass Bestimmungen des § 35 Abs. 2 und der §§ 37 bis 40 entsprechend anzuwenden sind; dabei kann anstelle der mündlichen eine schriftliche Prüfung vorgesehen werden."

b) Es wird der folgende Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Weiterbildungsordnung kann vorsehen, dass die Kammer die Durchführung der Weiterbildung in regelmäßigen Abständen bewertet, die dafür erforderlichen Daten verarbeitet und die Ergebnisse den Kammermitgliedern und anderen Personen mit einem berechtigten Interesse zusammengefasst oder einzelfallbezogen zugänglich macht. Dabei kann geregelt werden, wie die Träger der Weiterbildungsstätten, die zur Weiterbildung ermächtigten Kammermitglieder und die eine Weiterbildung ableistenden Kammermitglieder an der Bewertung nach Satz 1 mitzuwirken haben."

12. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Die Ärztekammer regelt das Nähere zur besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin in der Weiterbildungsordnung unter Berücksichtigung der Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG ; sie kann festlegen, dass die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin länger als drei Jahre dauert."

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Ausbildung" die Worte "in der Allgemeinmedizin" eingefügt.

13. Die §§ 43 bis 45

§ 43 Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin

Die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin dauert mindestens drei Jahre. Die Ärztekammer regelt das Nähere zur besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin durch Satzung unter Berücksichtigung der Vorgaben des Artikels 28 der Richtlinie 2005/36/EG ; sie kann eine längere Dauer festlegen.

§ 44 Anrechnungen

Auf Antrag werden auf die Ausbildung Zeiten der besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin angerechnet, die in einem in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Staat abgeleistet wurden, wenn eine behördliche Bescheinigung aus diesem Staat vorgelegt wird, aus der sich neben der Ausbildungsdauer und der Art der Ausbildungseinrichtung ergibt, dass die Ausbildung nach dem Recht zur Ausführung der Richtlinie 2005/36/EG erfolgt ist.

§ 45 Zeugnis

Auf Antrag erhält von der Ärztekammer ein Zeugnis, wer

  1. die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin erfolgreich abgeschlossen hat oder
  2. in einem der der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Staaten ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG erworben oder eine Bescheinigung nach Artikel 28 Abs. 5 dieser Richtlinie erhalten hat.

werden gestrichen.

14. § 48 Abs. 5

(5) Die Ärztekammer ist berechtigt, zur Prüfung der Voraussetzungen für die Zulassung als Weiterbildungsstätte die in der Einrichtung befindlichen Patientenakten einzusehen.

wird gestrichen.

15. In § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird der Betrag "50.000 Euro" durch den Betrag "100.000 Euro" ersetzt.

16. In § 64 Abs. 1 werden das Wort "Tadel" durch das Wort "Verwarnung" und der Betrag " 1.500 Euro" durch den Betrag "3.000 Euro" ersetzt.

17. In § 66 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 wird jeweils der Betrag "500 Euro" durch den Betrag "3.000 Euro" ersetzt.

18. § 75 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) Die Kammer übersendet der Aufsichtsbehörde unverzüglich eine Zweitschrift des Einstellungsbescheids. Hält diese ein berufsgerichtliches Verfahren für erforderlich, so kann sie innerhalb eines Monats nach Erhalt der Zweitschrift die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens beantragen.

wird gestrichen.

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

19. § 76 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) § 75 Abs. 2 gilt für die Rüge entsprechend.

wird gestrichen.

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

20. § 78 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2

Antragsberechtigt ist auch die Aufsichtsbehörde.

wird gestrichen.

b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

21. In § 81 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "das beschuldigte Kammermitglied, die Kammer und deren Aufsichtsbehörde (Beteiligte)" durch die Worte "das beschuldigte Kammermitglied und die Kammer (Beteiligte)" ersetzt.

22. § 82 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.

b) Satz 2

Satz 1 gilt nicht, wenn die Aufsichtsbehörde die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens beantragt hat.

wird gestrichen.

23. § 85a wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 3 wird der folgende Satz 4 angefügt:

"Die Kammern dürfen die in Absatz 1 genannten Daten ihrer Kammermitglieder an entsprechende Kammern anderer Länder übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben oder der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist."

b) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Kammermitglieder" die Worte "und Dritter" eingefügt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.