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HKG - Kammergesetz für die Heilberufe
- Niedersachsen -
Vom 8. Dezember 2000
(GVBl. 2000 S. 301; 20.11.2001 S. 701; 11.12.2003 S. 419; 05.11.2004 S. 404; 16.12.2004 S. 634; 13.10.2005 S. 296; 18.05.2006 S. 209; 08.10.2008 S. 312; 17.02.2010 S. 58 10; 07.10.2010 S. 462 10a; 09.05.2012 S. 100 12; 12.12.2012 S. 591 12a; 16.12.2014 S. 475 14; 15.09.2016 S. 192 16; 14.11.2018 S. 244 18; 27.03.2019 S. 70 19; 01.07.2020 S. 213 20; 15.07.2020 S. 244 20a; 10.06.2021 S. 360 21 i.K.; 16.12.2021 S. 891 21a; 23.03.2022 S. 218 22; 14.03.2024 Nr. 24 24)
Gl.-Nr.: 2106407
Erster Teil
Die Kammern
Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
(1) In Niedersachsen bestehen als Berufsvertretung
(2) Die Kammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz in Hannover. Sie sind dienstherrenfähig und führen ein Dienstsiegel.
§ 2 Mitglieder der Kammern 16 21
(1) Personen, die einen der in § 1 Abs. 1 genannten Berufe aufgrund einer Approbation oder Berufserlaubnis in Niedersachsen ausüben, sind Mitglieder der für ihren Beruf zuständigen Kammer. Dies gilt nicht, wenn Mitglieder der entsprechenden Kammer eines anderen Landes ihren Beruf in Niedersachsen nur vorübergehend und gelegentlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 ausüben. Eine Berufsausübung liegt bereits dann vor, wenn bei der Tätigkeit Kenntnisse und Fähigkeiten, die Voraussetzung für die Approbation oder Berufserlaubnis waren, eingesetzt werden oder auch nur eingesetzt oder mit verwendet werden können.
(2) Der für ihren Beruf zuständigen Kammer gehören auch Personen an, die einen der in § 1 Abs. 1 genannten Berufe ausüben dürfen, ihn aber nicht ausüben und ihre Hauptwohnung in Niedersachsen haben, bis sie auf ihre Mitgliedschaft schriftlich gegenüber der Kammer verzichten.
(3) Personen, die sich in Niedersachsen in der praktischen pharmazeutischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Apotheker befinden, sind Mitglieder der Apothekerkammer. Personen, die nach § 84 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Verbindung mit § 27 des Psychotherapeutengesetzes noch nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ausgebildet werden und die sich in der praktischen Ausbildung befinden, sind Mitglieder der Psychotherapeutenkammer.
Studierende der Humanmedizin, Pharmazie, Veterinärmedizin, Zahnmedizin und Psychotherapie sowie Personen, die nach § 84 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Verbindung mit § 27 des Psychotherapeutengesetzes noch nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ausgebildet werden und die sich nicht in der praktischen Ausbildung befinden, können der Kammer, die für den von ihnen angestrebten Heilberuf zuständig ist, freiwillig beitreten, sofern die Kammersatzung dies vorsieht. Sie leisten Beiträge nach Maßgabe der jeweiligen Beitragsordnung (§ 8 Abs. 1), sind aber nicht Mitglieder der jeweiligen Kammer. Freiwillig beigetretene Personen können die Informations- und Beratungsangebote der jeweiligen Kammer in Anspruch nehmen. Die Kammer kann einen Beirat der freiwillig beigetretenen Personen einrichten, der die Organe der Kammer zu Fragen des Berufseintritts der freiwillig beigetretenen Personen sowie zu Fragen der Vernetzung von Ausbildung und Berufspraxis berät. Das Nähere regelt die Kammersatzung.
§ 3 Vorübergehende und gelegentliche Berufsausübung im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs 10 16 21
(1) Personen, die
in einem in Nummer 1 genannten Staat zur Ausübung eines der in § 1 Abs. 1 genannten Berufe rechtmäßig niedergelassen sind und ihren Beruf nur vorübergehend und gelegentlich in Niedersachsen ausüben, gehören der Kammer nicht an. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Berufsausübung wird insbesondere anhand von Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität der Berufsausübung in Niedersachsen beurteilt.
(2) Personen nach Absatz 1 haben die Berufspflichten, die sich aus § 33 Abs. 1 oder der für ihren Beruf geltenden Berufsordnung ergeben; sie haben ihre Dienstleistungen unter der jeweiligen in § 1 Satz 1 aufgeführten Berufsbezeichnung zu erbringen. Die § § 60 bis 85 gelten entsprechend.
§ 3a Einheitliche Stelle, Genehmigungsfiktion, Mitteilungspflicht 10 16
(1) Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Niedersächsischen Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner (NEAG) abgewickelt werden.
(2) Hat die Tierärztekammer in einem Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz mit Ausnahme des Dritten Teils über eine beantragte Genehmigung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten . entschieden, so gilt die Genehmigung als erteilt. Im übrigen findet § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.
(3) Wer in einem in Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren eine Genehmigung erhalten hat und die Genehmigungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat dies einer einheitlichen Stelle oder der Tierärztekammer mitzuteilen.
(4) Die Kammern sind verpflichtet, den Einheitlichen Ansprechpartnern (§ 1 NEAG) die nach Artikel 57 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 der Kommission vom 13. Januar 2016 (ABl. EU Nr. L 134 S. 135), erforderlichen Informationen zu den in § 1 Abs. 1 genannten Berufen zu übermitteln.
(5) In den Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz können den Kammern Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, elektronisch übermittelt werden. Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der nach Satz 1 übermittelten Unterlagen und soweit unbedingt geboten können sich die Kammern an die zuständige Stelle des Staates wenden, in dem die Unterlagen ausgestellt oder anerkannt wurden, und die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Beide Maßnahmen hemmen nicht den Lauf der Frist nach Absatz 2 Satz 1 oder nach Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG.
§ 4 Anmeldung bei der Kammer 12 16
(1) Jedes Kammermitglied hat sich innerhalb eines Monats nach Beginn seiner beruflichen Tätigkeit unter Vorlage seiner Berechtigungsnachweise bei der Kammer, der es angehört, anzumelden. Personen, die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 oder § 3 Abs. 1 nicht Kammermitglied sind, haben sich innerhalb von fünf Tagen nach Beginn der beruflichen Tätigkeit in Niedersachsen unter Vorlage ihrer Berechtigungsnachweise bei der für ihren Beruf zuständigen Kammer anzumelden. Tierärztinnen und Tierärzte haben sich zugleich innerhalb der Frist nach Satz 1 oder 2 bei der unteren Veterinärbehörde anzumelden.
(2) Die für die Approbation oder Berufserlaubnis zuständige Behörde übermittelt der Kammer Kopien der Meldung, die ihr eine Person im Sinne des § 3 Abs. 1 vor der Erbringung einer Dienstleistung nach bundesrechtlichen Vorschriften zu erstatten hat, und der mit der Meldung vorzulegenden Dokumente.
(3) Die Kammern regeln in Meldeordnungen das Nähere zum Meldeverfahren und legen die zur Überwachung der Berufstätigkeit erforderlichen Angaben und Nachweise fest.
(4) Zur Durchsetzung der Anmeldepflicht kann der Vorstand der Kammer nach vorheriger schriftlicher Androhung, auch wiederholt, ein Zwangsgeld bis zu 2.500 Euro festsetzen.
§ 5 Meldungen der Kammern an andere Behörden und Freiwilligenregister 20a
(1) Die Ärztekammer, die Zahnärztekammer und die Psychotherapeutenkammer übermitteln den unteren Gesundheitsbehörden und die Tierärztekammer übermittelt den unteren Veterinärbehörden zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden im Rahmen des Katastrophenschutzes sowie der Tierseuchenbekämpfung halbjährlich Verzeichnisse der Kammermitglieder, die folgende Angaben enthalten:
(2) Die Ärztekammer erstellt aus dem von ihr nach Absatz 1 erstellten Verzeichnis ein Register aller Personen, die zur Ausübung der ärztlichen Heilkunde befugt sind und die freiwillig zur Erbringung von Leistungen zur Bewältigung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) oder einer epidemischen Lage von landesweiter Tragweite nach § 3a Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) bereit sind (Freiwilligenregister). Die Aufnahme in das Freiwilligenregister erfolgt nur mit Einwilligung der betroffenen Person. Ist eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG oder eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 3a Abs. 1 Satz 1 NGöGD festgestellt, so fordert die Ärztekammer die im Freiwilligenregister aufgeführten Personen auf Anforderung einer unteren Gesundheitsbehörde auf, mit dieser unteren Gesundheitsbehörde in Kontakt zu treten.
Die Kammern geben sich eine Satzung (Kammersatzung), in der insbesondere zu regeln ist:
§ 7 Finanzwesen
(1) Die Kammern regeln ihr Haushaltswesen durch eine Haushalts- und Kassenordnung. Diese hat die gesetzlichen Vorschriften über das Haushaltswesen des Landes sinngemäß zu übernehmen. Abweichungen mit Rücksicht auf die Organisation und die Bedürfnisse der Kammern sind zulässig, soweit die Wirtschaftlichkeit und die Sparsamkeit der Haushaltsführung nicht gefährdet werden, das Haushaltsbewilligungsrecht der Kammerversammlung gewahrt wird und die Haushaltsführung für die Kammermitglieder ausreichend durchschaubar ist.
(2) Überplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungen, die 20 vom Hundert des Ausgabenansatzes oder des Betrages der Verpflichtungsermächtigung überschreiten, sowie außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungen, die 5 vom Hundert der Summe der Ausgabenansätze des Haushalts überschreiten, bedürfen der Einwilligung der Kammerversammlung.
(3) Die Jahresrechnung muss den Vermerk einer Wirtschaftsprüferin, eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aufweisen, mit dem bestätigt wird, dass die Rechnung den rechtlichen Vorschriften entspricht. Der Vermerk soll sich auch auf die Buchführung und die Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung erstrecken. § 111 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt. § 108 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung findet keine Anwendung.
§ 8 Beiträge, Kosten
(1) Die Kammern erheben zur Durchführung ihrer Aufgaben aufgrund einer Beitragsordnung Beiträge von den Kammermitgliedern, soweit sonstige Einnahmen nicht zur Verfügung stehen.
(2) Für Amtshandlungen, für die Benutzung von Einrichtungen und Gegenständen sowie für besondere Leistungen können die Kammern Gebühren erheben und sich Auslagen erstatten lassen. Die Gebühren regeln die Kammern durch Satzung. Die Satzung kann auch Pauschbeträge für die Auslagenerstattung festsetzen. Die Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes gelten entsprechend.
Zweites Kapitel
Aufgaben
§ 9 Aufgaben der Kammern 10 12 14 16 21
(1) Es ist Aufgabe der Kammern,
sowie Dritte in Angelegenheiten, die die Berufsausübung der Kammermitglieder betreffen, und freiwillig beigetretene Personen in Angelegenheiten, die deren Berufseintritt betreffen, zu informieren und zu beraten,
Die Kammern können ihren Mitgliedern und deren Praxen oder Apotheken Zertifikate über die Güte ihrer beruflichen Tätigkeit erteilen. Sie können ihren Mitgliedern und deren Praxen oder Apotheken bestätigen, dass die Praxen oder Apotheken die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Telematikinfrastruktur erfüllen, und elektronische Ausweise ausstellen, die ihnen den Zugang dazu ermöglichen.
(2) Die Kammern sind verpflichtet,
Für die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Maßgabe des Satzes 1 Nr. 1 nutzen die Kammern das Binnenmarkt-Informationssystem IMI.
(3) Bei den Kammern und ihren Bezirksstellen können durch Satzung Schlichtungsausschüsse zur Beilegung von Streitigkeiten unter Kammermitgliedern gebildet werden.
(4) Die Kammern können zur Wahrnehmung der die Mitglieder gemeinsam berührenden Berufsinteressen mit Kammern der Heilberufe und mit Verbänden, die gesetzliche Aufgaben in der Sozialversicherung oder sonstige berufsspezifische Belange wahrnehmen, Arbeitsgemeinschaften bilden. Kammern können sich zur gemeinsamen Erfüllung bestimmter eigener oder ihnen übertragener Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung, zu deren Durchführung sie verpflichtet sind, zu Zweckverbänden zusammenschließen. Die §§ 7 bis 17 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit sowie die § § 86 und 87 dieses Gesetzes gelten entsprechend.
(5) Die Psychotherapeutenkammer und die Ärztekammer bilden zur gemeinsamen Erörterung der berufsübergreifenden Angelegenheiten, insbesondere im Bereich der Weiterbildung, einen Beirat. Die Zusammensetzung und die Anzahl der Mitglieder werden einvernehmlich festgelegt. Die von der Ärztekammer entsandten Mitglieder müssen berechtigt sein, die Berufsbezeichnung,ärztliche Psychotherapeutin oder,ärztlicher Psychotherapeut zu führen. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Die Kammern können gegenüber ihren Mitgliedern und den in § 3 Abs. 1 genannten Personen die Maßnahmen treffen, die zur Erfüllung von deren Berufspflichten erforderlich sind.
(1) Die Ärztekammer richtet zur Beratung ihrer Mitglieder und anderer Stellen in berufsethischen Fragen und zur Wahrnehmung der bundesrechtlich einer Ethikkommission zugewiesenen Aufgaben eine Ethikkommission ein. Die Mitglieder der Ethikkommission werden ehrenamtlich tätig; sie sind nicht weisungsgebunden.
(2) Die Ärztekammer regelt durch Satzung insbesondere
(3) Die an medizinischen Fachbereichen der Hochschulen errichteten Ethikkommissionen treten für den Hochschulbereich an die Stelle der Ethikkommission der Ärztekammer.
Die Ärzte-, die Tierärzte-, die Zahnärzte- und die Psychotherapeutenkammer richten durch Satzung Stellen zur Schlichtung bei Behandlungsfehlern und sonstigen Streitigkeiten aus dem Behandlungsverhältnis ein. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle werden ehrenamtlich tätig, soweit durch Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist. Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder erhalten eine Entschädigung, wenn die Satzung dies vorsieht. Die Mitglieder sind nicht weisungsgebunden. Im Übrigen gilt § 10 Abs. 2 Nrn. 1 bis 9 entsprechend.
§ 12 Versorgungseinrichtungen 10a 12 21
(1) Die Kammer kann durch Satzung eine Versorgungseinrichtung zur Sicherung der Kammermitglieder im Alter und bei Berufsunfähigkeit sowie zur Sicherung der Hinterbliebenen schaffen. Sie kann die Kammermitglieder verpflichten, Mitglied der Versorgungseinrichtung zu werden.
(2) Die Versorgungseinrichtung kann im Rechtsverkehr unter ihrem eigenen Namen handeln, klagen und verklagt werden. Sie verwaltet ein eigenes Vermögen, das nicht für Verbindlichkeiten der Kammer haftet. Das Vermögen der Kammer haftet nicht für Verbindlichkeiten der Versorgungseinrichtung.
(3) Die Versorgungseinrichtung wird durch einen Ausschuss geleitet, dessen vorsitzendes Mitglied die Versorgungseinrichtung gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Kammerversammlung gewählt. Werden Angehörige anderer Kammern in eine Versorgungseinrichtung aufgenommen, so kann die Wahl auch durch eine Delegiertenversammlung erfolgen, die von den Mitgliedern der Versorgungseinrichtung gewählt wird; in diesem Fall beschließt die Delegiertenversammlung auch über die Satzungen der Versorgungseinrichtung. Anderen Kammern, die sich einer Versorgungseinrichtung angeschlossen haben, steht im Ausschuss nach Satz 1 mindestens je ein Sitz zu. Für das vorsitzende Mitglied des Ausschusses nach Satz 1 ist eine ständige Vertretung zu bestellen. Außerdem ist wenigstens eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer zu bestellen. Erklärungen, die die Versorgungseinrichtung vermögensrechtlich verpflichten, müssen, soweit es sich nicht um laufende Geschäfte handelt, von dem vorsitzenden Mitglied des Ausschusses oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter und einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer der Versorgungseinrichtung schriftlich oder in elektronischer Form mit der dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur abgegeben werden. Das Nähere bestimmt die Satzung. Die Satzung kann die Wahl von Personen in den Ausschuss nach Satz 1 vorsehen, die in dem Ausschuss aufgrund eines Vertrages mit der Versorgungseinrichtung tätig werden und die nicht Mitglieder der Versorgungseinrichtung sind; mehrheitlich müssen dem Ausschuss nach Satz 1 Mitglieder der Versorgungseinrichtung angehören. Die Mitglieder des Ausschusses nach Satz 1, die nicht auf der Grundlage eines Vertrages mit der Versorgungseinrichtung tätig werden, und die Mitglieder der Delegiertenversammlung nach Satz 3 werden ehrenamtlich tätig. Sie erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe der Satzung.
(3a) Durch Satzung kann die Einrichtung eines Ausschusses vorgesehen werden, der die Aufsicht über den Ausschuss nach Absatz 3 Satz 1 führt. Absatz 3 Sätze 2 bis 5, 10 und 11 gilt entsprechend. Das Nähere bestimmt die Satzung.
(4) Die Versorgungseinrichtung gewährt
(5) Die Versorgungseinrichtungen erheben von ihren Mitgliedern die zur Erbringung der Versorgungsleistungen notwendigen Beiträge. Diese richten sich grundsätzlich nach den Beiträgen, welche die Angestellten zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen haben.
(6) Durch Satzung ist zu bestimmen
(7) Die Satzung kann für die Mitglieder der Versorgungseinrichtung eine Mitgliedsnummer vorsehen, die das Geburtsdatum enthält.
(8) Hat die Versorgungseinrichtung aufgrund eines Schadensereignisses Leistungen an ein Mitglied der Versorgungseinrichtung zu erbringen, so geht ein Anspruch des Mitglieds auf Ersatz des Schadens in Höhe der erbrachten Versorgungsleistungen auf die Versorgungseinrichtung über. § 86 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt entsprechend.
§ 13 Besondere Sozialeinrichtung der Apothekerkammer
Die Apothekerkammer kann eine Gehaltsausgleichskasse zur Herbeiführung eines sozialen Ausgleichs zwischen älteren und jüngeren in Apotheken tätigen pharmazeutischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und solchen mit und ohne Familie unterhalten. Das Nähere wird durch eine Leistungsordnung bestimmt.
§ 14 Übertragener Wirkungskreis 14
Die Landesregierung wird ermächtigt, den Kammern durch Verordnung Aufgaben des Gesundheits- und Veterinärwesens zur Erfüllung nach Weisung zu übertragen; dies betrifft auch die Aufgaben der zuständigen Behörden nach den bundesrechtlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG. Hierbei sind Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen.
§ 15 Auskunftspflichten gegenüber der Kammer 16
Die Kammermitglieder und ihre Hinterbliebenen sind verpflichtet, ihrer Kammer diejenigen Auskünfte zu erteilen, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt. § 4 Abs. 4 gilt entsprechend.
Drittes Kapitel
Organe
§ 16 Kammerversammlung und Vorstand
Organe der Kammern sind die Kammerversammlung und der Vorstand.
§ 17 Bildung der Kammerversammlung 19
(1) Die Kammerversammlung wird auf vier Jahre von den Kammermitgliedern gewählt. Ihre Wahlperiode beginnt mit ihrem Zusammentritt und endet mit dem Zusammentritt der nächsten Kammerversammlung. Die nächste Kammerversammlung ist frühestens 56 und spätestens 59 Monate nach Beginn der Wahlperiode zu wählen, im Fall einer Auflösung ist binnen vier Monaten neu zu wählen. Die Kammerversammlung tritt spätestens zwei Monate nach der Wahl zusammen.
(2) Nicht wahlberechtigt ist,
§ 18 Wahlgrundsätze und Wahlverfahren 16
(1) Gewählt wird durch Briefwahl oder elektronische Wahl aufgrund von Listen- und Wahlvorschlägen getrennt nach Wahlkreisen.
(2) Jedes wahlberechtigte Kammermitglied hat eine Stimme. Die Kammer kann in der Wahlordnung bestimmen, dass bis zu drei Stimmen vergeben werden können. Bei der Verteilung der im Wahlkreis zu vergebenden Sitze auf mehrere Wahlvorschläge ist das Verfahren nach Hare/Niemeyer anzuwenden. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.
(3) In einem Wahlkreis, für den nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen ist, hat jedes wahlberechtigte Kammermitglied so viele Stimmen, wie in diesem Wahlkreis Mitglieder der Kammerversammlung zu wählen sind. Gewählt sind die Bewerberinnen und Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen. Bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das Los.
(4) Frauen sollen bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen angemessen berücksichtigt werden.
§ 19 Wahlkreise
(1) Die Wahl wird in einem Wahlkreis oder mehreren Wahlkreisen durchgeführt. Die Zahl der Wahlkreise und deren Abgrenzung wird von der Kammer festgelegt. Bestehen Bezirks- oder Kreisstellen der Kammer, so sollen die Abgrenzungen der Wahlkreise in Anlehnung an deren Gebiete festgelegt werden.
(2) Bei der Festlegung der Zahl der Wahlkreise und deren Abgrenzung ist sicherzustellen, dass den Stimmen bei der Wahl ein annähernd gleiches Gewicht zukommt."
§ 20 Zahl der Mitglieder der Kammerversammlungen 12
(1) Zur Kammerversammlung
wahlberechtigte Kammermitglieder ein Mitglied zu wählen.
Die Höchstzahl beträgt jedoch
Würde die Höchstzahl überschritten, so sind die Zahlen nach Satz 1 entsprechend zu erhöhen. Verbleibt bei der Teilung der Zahl der in einem Wahlkreis vorhandenen wahlberechtigten Kammermitglieder durch die nach Satz 1 oder 3 maßgebliche Zahl ein Rest von mehr als der Hälfte dieser Zahl, so ist in dem Wahlkreis ein weiteres Mitglied zu wählen. Dies gilt auch dann, wenn dadurch die in Satz 2 bestimmte Höchstzahl überschritten wird.
(2) Zur Kammerversammlung der Apothekerkammer sind für je 160 wahlberechtigte Kammermitglieder zwei Mitglieder zu wählen, und zwar ein beruflich selbständig und ein unselbständig tätiges Kammermitglied, höchstens jedoch 80 Mitglieder. Absatz 1 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in dem Wahlkreis zwei weitere Mitglieder zu wählen sind, und zwar ein beruflich selbständiges und ein unselbständig tätiges Kammermitglied. Die selbständig und die unselbständig tätigen Mitglieder der Kammerversammlung sind von den Kammermitgliedern ihrer jeweiligen Gruppe zu wählen. Wechselt ein Mitglied während der Wahlperiode die Gruppe, so scheidet es aus der Kammerversammlung aus.
(3) Zur Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer ist für je 70 wahlberechtigte Kammermitglieder der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten und für je 70 wahlberechtigte Kammermitglieder der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ein Mitglied zu wählen, höchstens jedoch insgesamt 40 Mitglieder. Absatz 1 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend; eine Erhöhung der in Satz 1 bestimmten Zahlen findet gleichmäßig für beide Berufsgruppen statt. Die Mitglieder der Kammerversammlung sind von den Kammermitgliedern ihrer jeweiligen Berufsgruppe in getrennten Wahlgängen zu wählen. Gehört ein Mitglied beiden Berufsgruppen an, so hat es nach Maßgabe der Wahlordnung vor dem Wahlgang zu erklären, in welcher Berufsgruppe das Stimmrecht ausgeübt werden soll.
(4) Den Kammerversammlungen gehört ferner mindestens je ein von den niedersächsischen Hochschulen mit für den Heilberuf qualifizierenden Studiengängen benanntes Hochschulmitglied mit beratender Stimme an. Das Nähere regelt die Kammersatzung.
(5) Die Mitglieder der Kammerversammlung werden ehrenamtlich tätig.
§ 21 Wählbarkeit
(1) Wählbar zur Kammerversammlung sind alle Kammermitglieder. Nicht wählbar ist, wer
(2) Verliert ein Mitglied der Kammerversammlung die Wählbarkeit, so scheidet es aus der Kammerversammlung aus.
Das Nähere über die Wahl der Kammerversammlung regelt die Kammer in der Wahlordnung. Darin legt sie auch die Zahl und die Abgrenzung der Wahlkreise fest. Wird durch elektronische Wahl gewählt, so ist in der Wahlordnung auch zu regeln, welches informationstechnische System zur Wahl genutzt wird und wie dieses die Einhaltung der Wahlgrundsätze gewährleistet.
§ 23 Bildung von Gruppen
Mindestens drei Mitglieder der Kammerversammlung können sich zu einer Gruppe zusammenschließen. Näheres über die Bildung der Gruppen sowie über deren Rechte und Pflichten regelt die Kammersatzung.
§ 24 Sitzungen der Kammerversammlung 12 21
(1) Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Sitzungen der Kammerversammlung ein und leitet die Verhandlungen. Die Sitzungen der Kammerversammlung können unter Nutzung von Videokonferenztechnik durchgeführt werden; das Nähere regelt die Kammersatzung. Eine Sitzung der Kammerversammlung ist auf Verlangen der Aufsichtsbehörde oder eines Drittels der Mitglieder der Kammerversammlung einzuberufen. Zwischen der Bekanntgabe des Wahlergebnisses und dem Zusammentritt der neugewählten Kammerversammlung dürfen Sitzungen der Kammerversammlung der früheren Wahlperiode nicht mehr stattfinden.
(2) Die Kammerversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind oder mittels Videokonferenztechnik an der Sitzung teilnehmen. In der Kammersatzung können von Satz 1 abweichende Regelungen getroffen werden.
(3) Die Beschlüsse der Kammerversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht in der Kammersatzung eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben ist. Im Falle der Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(4) Kammermitglieder können an den Sitzungen der Kammerversammlung als Zuhörende teilnehmen. Die Kammerversammlung kann die Teilnahme durch Beschluss für einzelne Punkte der Tagesordnung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Kammerversammlung ausschließen; der Beschluss ist zu verkünden.
§ 25 Aufgaben der Kammerversammlung 16
Die Kammerversammlung beschließt über
§ 25a Verhältnismäßigkeitsprüfung von Satzungen nach der Richtlinie (EU) 2018/958 20 24
(1) Die Kammern haben neue oder zu ändernde Satzungsregelungen, die die Aufnahme oder die Ausübung eines Berufs oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränken, einschließlich des Führens einer Berufsbezeichnung und der im Rahmen dieser Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten, vor ihrem Erlass oder ihrer Änderung daraufhin zu prüfen, dass sie nicht diskriminierend (Artikel 5 der Richtlinie [EU] 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. L 173 vom 09.07.2018 S. 25), durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigt (Artikel 6 der Richtlinie [EU] 2018/958) und nach Maßgabe der Anlage verhältnismäßig sind."Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Satzungsregelung stehen. Die Satzungsregelung ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung über die Satzungsregelung veröffentlicht die jeweilige Kammer auf ihrer Internetseite einen Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme. Die jeweilige Kammer überwacht nach dem Erlass der Satzungsregelung ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und prüft bei einer Änderung der Umstände, ob die Satzungsregelung anzupassen ist.
(2) Die Aufsichtsbehörde hat im Rahmen der Aufsicht zu prüfen, ob die Vorgaben des Absatzes 1 eingehalten wurden. Zu diesem Zweck haben ihr die Kammern die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt, insbesondere die Gründe, aufgrund derer die jeweilige Kammer die neue oder geänderte Satzungsregelung als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/958 beurteilt hat.
§ 26 Bekanntmachung von Satzungen und Beschlüssen 16
(1) Satzungen nach diesem Gesetz und Beschlüsse nach § 25 sind nach näherer Bestimmung durch die Kammersatzung im Mitteilungsblatt der Kammer oder im Internet bekannt zu machen. Die Bekanntmachung im Internet erfolgt durch Bereitstellung der Satzung oder des Beschlusses auf einer in der Kammersatzung bestimmten Internetseite der Kammer unter Angabe des Bereitstellungstages. Die Kammer hat in ihrem Mitteilungsblatt auf die Internetadresse, unter der die Bereitstellung erfolgt ist, nachrichtlich hinzuweisen. Im Internet bekannt gemachte Satzungen und Beschlüsse sind dort dauerhaft bereitzustellen und in der bekannt gemachten Fassung durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern. Die Bereitstellung im Internet darf nur auf einer ausschließlich in Verantwortung der Kammer betriebenen Internetseite erfolgen; die Kammer darf sich jedoch zur Einrichtung und Pflege dieser Internetseite eines Dritten bedienen. Die Satzung oder der Beschluss ist im Internet bekannt gemacht mit ihrer oder seiner Bereitstellung nach Satz 2.
(2) Den Kammermitgliedern ist auf Antrag Einsicht in den Haushaltsplan, den Jahresbericht und die Jahresrechnung zu gewähren.
§ 27 Ausschüsse der Kammerversammlung, Entsendung in Gremien
(1) Die Kammerversammlung kann für bestimmte Arbeitsgebiete aus ihrer Mitte Ausschüsse bilden. Für alle wichtigen, auf Dauer bestehenden Arbeitsgebiete sind ständige Ausschüsse zu bilden. Soweit Gruppen bestehen, sind diese bei der Bildung der Ausschüsse gemäß ihren Vorschlägen in dem Maße zu berücksichtigen, wie es ihrem Anteil an der Gesamtzahl der Mitglieder der Kammerversammlung entspricht. Gruppen, die bei der Verteilung der Sitze eines Ausschusses nach Satz 3 unberücksichtigt bleiben, können je ein Mitglied mit beratender Stimme in den Ausschuss entsenden.
(2) Die Ausschüsse dienen der Wahrung der Rechte der Kammerversammlung sowie der Unterstützung und Beratung des Vorstandes. Der Vorstand hat den Ausschüssen alle geforderten Auskünfte zu erteilen.
(3) Sind in ein Gremium mehrere Vertreterinnen oder Vertreter der Kammer zu entsenden, so gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend.
(4) Das Nähere bestimmt die Kammersatzung.
(1) Die Kammerversammlung wählt für die Dauer ihrer Wahlperiode aus ihrer Mitte den Vorstand.
(2) Der Vorstand besteht aus
(3) Dem Vorstand der Psychotherapeutenkammer muss mindestens eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut angehören.
(4) Wenn sich nicht genügend Mitglieder der Kammerversammlung zur Übernahme eines Vorstandsamtes bereit erklären, kann Zuwahl aus der Gesamtheit der Kammermitglieder erfolgen.
(5) Zum Vorstand nicht wählbar ist ein Mitglied, das
(6) Verliert ein Mitglied des Vorstandes die Wählbarkeit, so scheidet es aus dem Vorstand aus. An seine Stelle wird ein neues Mitglied gewählt.
(7) Ist gegen ein Mitglied des Vorstandes ein berufsgerichtliches Verfahren eröffnet worden oder wegen einer Straftat, die die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, die öffentliche Klage erhoben worden, so kann dieses Mitglied sein Amt bis zum Abschluss des Verfahrens nicht ausüben.
(8) Die Mitglieder des Vorstandes werden ehrenamtlich tätig.
§ 29 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Kammer nach Maßgabe der Kammersatzung. Er bereitet die Beratungen der Kammerversammlung vor und führt die von ihr gefassten Beschlüsse aus.
(2) Die Aufgaben der Kammer im berufsrechtlichen Verfahren obliegen dem Vorstand.
(3) Nach Ende der Wahlperiode der Kammerversammlung führt der bisherige Vorstand die Geschäfte bis zur Neuwahl eines Vorstandes weiter.
§ 30 Sitzungen des Vorstandes
(1) Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet die Verhandlungen. Eine Sitzung des Vorstandes ist auf Verlangen eines Drittels seiner Mitglieder einzuberufen.
(2) § 24 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 31 Vertretung der Kammer
(1) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er kann sich im Einzelfall durch ein anderes Vorstandsmitglied als das Vorstandsmitglied nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 vertreten lassen.
(2) Erklärungen, welche die Kammer außerhalb des laufenden Geschäftsverkehrs vermögensrechtlich verpflichten, müssen von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder dem Vorstandsmitglied nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 und einem weiteren Mitglied des Vorstandes schriftlich oder in elektronischer Form mit der dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur abgegeben werden.
Zweiter Teil
Berufsausübung
§ 32 Grundlagen der Berufsausübung 16 21
(1) Die ärztliche, die tierärztliche, die zahnärztliche und die psychotherapeutische Tätigkeit, jeweils auch in Form telemedizinischer Leistung, ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist, an die Niederlassung in eigener Praxis gebunden, außer bei
(2) Die heilberufliche Tätigkeit als Gesellschafterin oder Gesellschafter einer in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts geführten Praxis setzt voraus, dass
(3) Die Kammer kann in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 Nrn. 2 bis 5 zulassen, wenn berufsrechtliche Belange nicht beeinträchtigt werden.
(4) Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung erfüllen die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 4 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, wenn sie eine hinreichende Haftpflichtversicherung zur Deckung bei der Berufsausübung verursachter Schäden unterhalten. Die Mindestversicherungssumme beträgt 5.000 000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Partnerinnen und Partner, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.
§ 33 Berufspflichten, Berufsordnung 12 16
(1) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben. Sie sind insbesondere verpflichtet,
Das Nähere regelt die Berufsordnung. Die Kammer ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes.
(2) In der Berufsordnung können weitere Regelungen über Berufspflichten getroffen werden, und zwar für
(3) Die Notfalldienstordnung hat vorzusehen, dass
Die Notfalldienstordnung kann vorsehen, dass nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 zur Teilnahme am Notdienst verpflichtete Kammermitglieder verpflichtet werden können, den Notfalldienst in einer bestehenden zentralen Notfallpraxis abzuleisten und dem Umfang der dort erbrachten Leistungen entsprechende anteilige Betriebskosten dieser Praxis zu tragen; Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend.
Dritter Teil
Weiterbildung
Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
§ 34 Gebietsbezeichnungen, Teilgebietsbezeichnungen, Zusatzbezeichnungen
(1) Kammermitglieder, die durch Weiterbildung besondere Kenntnisse in einem bestimmten beruflichen Gebiet oder Teilgebiet oder andere zusätzliche Kenntnisse erworben haben, können nach Maßgabe dieses Gesetzes neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen als Gebietsbezeichnung, Teilgebietsbezeichnung oder Zusatzbezeichnung führen. Die Kammer kann anstelle der Begriffe "Gebietsbezeichnung", "Teilgebietsbezeichnung" und "Zusatzbezeichnung" andere Begriffe verwenden, soweit dadurch die durch Weiterbildung erworbenen Kenntnisse zutreffend gekennzeichnet werden.
(2) Die Kammer legt in ihrer Weiterbildungsordnung berufliche Gebiete, Teilgebiete und deren Bezeichnungen sowie die Zusatzbezeichnungen nach Absatz 1 fest, soweit dies im Hinblick auf die wissenschaftliche Entwicklung und zur angemessenen Versorgung der Bevölkerung oder des Tierbestandes erforderlich ist. Bezeichnungen sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr gegeben sind.
(1) Eine Bezeichnung nach § 34 darf nur führen, wer hierfür eine Anerkennung durch die Kammer erhalten hat. Abweichend von Satz 1 dürfen Personen nach § 3 Abs. 1 im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs ohne Anerkennung diejenigen Bezeichnungen in der entsprechenden Fassung in deutscher Sprache führen, die sie in ihrem Niederlassungsstaat führen dürfen.
(2) Die Anerkennung erhält auf Antrag, wer
(3) Das Niedersächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (NBQFG) findet mit Ausnahme des § 3 Abs. 6 sowie der §§ 13a bis 14a, 15a und 17 keine Anwendung.
(4) In Niedersachsen dürfen auch die in einem anderen Land erworbenen Bezeichnungen für Gebiete, Teilgebiete und zusätzliche Kenntnisse geführt werden. Die Bezeichnungen sind in der in Niedersachsen verwendeten Form zu führen.
§ 36 Führen von Bezeichnungen
(1) Teilgebietsbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung des Gebiets geführt werden, dem das Teilgebiet zugehört.
(2) Wer eine Gebietsbezeichnung führt, darf grundsätzlich nur in dem entsprechenden Gebiet tätig sein. Eine Teilgebietsbezeichnung darf nur führen, wer in dem Teilgebiet tätig ist.
(3) Kammermitglieder, die eine Gebietsbezeichnung führen, sollen sich nur durch Berufsangehörige vertreten lassen, die dieselbe Gebietsbezeichnung führen.
§ 37 Ermächtigung zur Weiterbildung, Zulassung von Weiterbildungsstätten 10 12 21
(1) Die Weiterbildung in den Gebieten und Teilgebieten wird unter verantwortlicher Leitung von Kammermitgliedern, die die Kammer hierzu ermächtigt hat, in Weiterbildungsstätten durchgeführt. Zur Weiterbildung in Gebieten und Teilgebieten, die in den Weiterbildungsordnungen der Ärztekammer und der Psychotherapeutenkammer festgelegt sind, können auch Mitglieder der jeweils anderen Kammer ermächtigt werden. Die Ermächtigung nach Satz 2 bedarf der Bestätigung durch die Kammer, der das Mitglied angehört. Die Weiterbildungsordnung kann vorsehen, dass auch die Weiterbildung zum Erwerb einer Zusatzbezeichnung unter der verantwortlichen Leitung ermächtigter Kammermitglieder durchgeführt wird; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(2) Die Ermächtigung zur Weiterbildung nach Absatz 1 setzt die fachliche und persönliche Eignung des Kammermitglieds sowie dessen ausreichende Anwesenheit in der Weiterbildungsstätte voraus. Sie wird einem Kammermitglied grundsätzlich nur für das Gebiet oder Teilgebiet erteilt, dessen Bezeichnung es führt. Sie kann mehreren Kammermitgliedern gemeinsam erteilt werden. Beendet ein Kammermitglied seine Tätigkeit an der Weiterbildungsstätte, so erlischt die ihm allein oder gemeinsam mit anderen Kammermitgliedern erteilte Ermächtigung.
(3) Weiterbildungsstätten sind die Einrichtungen der Hochschulen, des öffentlichen Gesundheitswesens und des öffentlichen Veterinärwesens, wenn sie die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 und 3 erfüllen. Weiterbildungsstätten sind auch die zugelassenen Einrichtungen der ärztlichen, arzneilichen, tierärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Versorgung.
(4) Über die Zulassung von Weiterbildungsstätten entscheidet die Kammer. Im Übrigen entscheidet das zuständige Ministerium über die Zulassung als Weiterbildungsstätte.
(5) Die Kammer ist berechtigt, zur Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung der Weiterbildungsermächtigung und für die Zulassung als Weiterbildungsstätte die in der Einrichtung befindlichen Patientenakten einzusehen.
(6) Die Ermächtigungen und Zulassungen sind mit dem Vorbehalt des Widerrufs zu versehen. Das Verzeichnis der ermächtigten Kammermitglieder und die zugelassenen Weiterbildungsstätten sind bekannt zu machen.
§ 38 Inhalt und Dauer der Weiterbildung 12 21
(1) In der Weiterbildung werden die für den Erwerb der jeweiligen Bezeichnung nach § 34 erforderlichen eingehenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung vermittelt. Die Dauer der Weiterbildung in Gebieten darf drei Jahre nicht unterschreiten.
(2) Die Weiterbildung in den Teilgebieten darf im Rahmen der Weiterbildung in dem Gebiet durchgeführt werden, dem das Teilgebiet zugehört, soweit es die Weiterbildungsordnung zulässt.
(3) Die Weiterbildung wird ganztägig und hauptberuflich abgeleistet; die Weiterbildungsordnung kann für den Erwerb einer Zusatzbezeichnung Abweichendes bestimmen. Die vorgeschriebene Weiterbildungszeit soll in mehreren Weiterbildungsstätten abgeleistet werden und jeweils drei Monate nicht unterschreiten; die Weiterbildungsordnung kann für Gebiete und Teilgebiete Abweichendes bestimmen, soweit dies mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.
(4) Die Weiterbildung darf in Teilzeit abgeleistet werden, wenn Gesamtdauer, Niveau und Qualität den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen. Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 trifft die Kammer.
(5) Ermächtigte Kammermitglieder sind verpflichtet, die Weiterbildung entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes sowie der Weiterbildungsordnung durchzuführen und über die Weiterbildung jeweils ein Zeugnis auszustellen.
§ 39 Anrechnung von Weiterbildungszeiten 21
(1) Auf die Weiterbildung nach § 38 kann eine andere, nach abgeschlossener Berufsausbildung durchlaufene Weiterbildung, auch wenn sie nicht abgeschlossen ist, vollständig oder teilweise angerechnet werden, soweit sie gleichwertig ist. Über die Anrechnung entscheidet die Kammer.
(2) Die in einem anderen Land bei einer ermächtigten Person in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte nach abgeschlossener Berufsausbildung abgeleistete Weiterbildung ist anzurechnen.
(1) Die Weiterbildung hat erfolgreich abgeschlossen, wer nach abgeschlossener Berufausbildung
Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt bei Ärztinnen und Ärzten das Bestehen der Ärztlichen Prüfung.
(1a) Der Prüfungsausschuss hat mindestens drei Mitglieder. Die Zahl der Mitglieder wird in der Weiterbildungsordnung festgelegt. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten die für diese Tätigkeit durch Satzung festgelegte Entschädigung.
(2) Wird die Prüfung nicht bestanden, so kann der Prüfungsausschuss
Die Prüfung kann mehrmals wiederholt werden.
(3) Hat die Kammer eines anderen Landes die Wiederholung der Prüfung von der Erfüllung von Voraussetzungen abhängig gemacht, die denen nach Absatz 2 Satz 1 entsprechen, so sind diese Voraussetzungen auch für eine Wiederholung der Prüfung in Niedersachsen zu erfüllen. Die in einem anderen Land erteilte Zulassung zur Prüfung gilt auch in Niedersachsen.
§ 41 Weiterbildungsordnungen 10 12
(1) Das Nähere zur Ausgestaltung der Weiterbildung regelt die Kammer unter Beachtung der Richtlinie 2005/36/EG in ihrer Weiterbildungsordnung, die mindestens festlegt:
(2) Die Weiterbildungsordnung kann Regelungen über den Nachweis der folgenden weiteren Befähigungen treffen:
Diese Regelungen können vorsehen, dass Bestimmungen des § 35 Abs. 2 und der § § 37 bis 40 entsprechend anzuwenden sind; dabei kann anstelle der mündlichen eine schriftliche Prüfung vorgesehen werden.
(3) Die Weiterbildungsordnung kann vorsehen, dass die Kammer die Durchführung der Weiterbildung in regelmäßigen Abständen bewertet, die dafür erforderlichen Daten verarbeitet und die Ergebnisse den Kammermitgliedern und anderen Personen mit einem berechtigten Interesse zusammengefasst oder einzelfallbezogen zugänglich macht. Dabei kann geregelt werden, wie die Träger der Weiterbildungsstätten, die zur Weiterbildung ermächtigten Kammermitglieder und die eine Weiterbildung ableistenden Kammermitglieder an der Bewertung nach Satz 1 mitzuwirken haben.
Zweites Kapitel
Ärztliche Weiterbildung
Erster Abschnitt
Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin
§ 42 Weiterbildung in der Allgemeinmedizin 12
(1) Die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin im Sinne des Artikels 28 der Richtlinie 2005/36/EG wird als ärztliche Weiterbildung durchgeführt. Die Ärztekammer regelt das Nähere zur besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin in der Weiterbildungsordnung unter Berücksichtigung der Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG ; sie kann festlegen, dass die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin länger als drei Jahre dauert.
(2) Wer ein Zeugnis über den Abschluss der besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin erhalten hat, ist berechtigt, die Bezeichnung "Fachärztin für Allgemeinmedizin" oder "Facharzt für Allgemeinmedizin" zu führen.
(3) Wer bereits am 1. Januar 2003 die Bezeichnung "Praktische Ärztin" oder "Praktischer Arzt" zu führen berechtigt war, darf sie weiterführen.
(4) Wer berechtigt ist, aufgrund einer besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin, die den Anforderungen des Artikels 28 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, die Bezeichnung "Praktische Ärztin" oder "Praktischer Arzt" zu führen, darf statt dessen die Bezeichnung "Fachärztin für Allgemeinmedizin" oder "Facharzt für Allgemeinmedizin" führen und erhält zum Nachweis hierüber auf Antrag eine Bescheinigung.
Zweiter Abschnitt
Weiterbildung in Gebieten und Teilgebieten
§ 46 Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen
(1) Es bestehen die Gebietsbezeichnungen "Allgemeinmedizin" und "Öffentliches Gesundheitswesen".
(2) Die Ärztekammer legt Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen in den Fachrichtungen
und in Verbindung dieser Fachrichtungen fest.
§ 47 Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" 16
(1) Im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" ist eine Weiterbildungszeit von fünf Jahren abzuleisten. Davon entfallen
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden im Einvernehmen mit dem für das öffentliche Gesundheitswesen zuständigen Fachministerium bestellt.
§ 48 Zulassung von Weiterbildungsstätten 12
(1) Als Weiterbildungsstätte können nur Einrichtungen zugelassen werden, die die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 erfüllen. Die Zulassung wird für bestimmte Gebiete oder Teilgebiete erteilt.
(2) Die Zulassung setzt voraus, dass
(3) Die Zulassung einer Einrichtung im Bereich der stationären Patientenversorgung setzt außerdem voraus, dass an deren medizinischer Leitung eine fachlich nicht weisungsgebundene Ärztin oder ein fachlich nicht weisungsgebundener Arzt mit entsprechender Gebiets- oder Teilgebietsbezeichnung beteiligt ist und die Einrichtung auf dem Gebiet oder Teilgebiet, für das die Zulassung ausgesprochen werden soll, ihren Behandlungsschwerpunkt hat.
(4) Die Zulassung als Weiterbildungsstätte kann für mehrere Einrichtungen gemeinsam erteilt werden, wenn diese die Voraussetzungen nach Absatz 2 nur gemeinsam erfüllen.
§ 49 Ermächtigung zur Weiterbildung
Die Ermächtigung zur ärztlichen Weiterbildung kann entsprechend den Weiterbildungsmöglichkeiten der Weiterbildungsstätte eingeschränkt erteilt werden.
§ 50 Dauer und Inhalt der Weiterbildung
(1) Die Weiterbildung umfasst insbesondere den Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in
Drittes Kapitel
Weiterbildung der Apothekerinnen und Apotheker
§ 51 Gebietsbezeichnungen
(1) Es besteht die Gebietsbezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen".
(2) Die Apothekerkammer legt Gebietsbezeichnungen in den Fachrichtungen
und in Verbindung dieser Fachrichtungen fest.
(3) § 36 Abs. 2 und 3 findet keine Anwendung.
(4) In der Weiterbildungsordnung können von § 37 Abs. 1 Sätze 1 und 3 Halbsatz 1 abweichende Bestimmungen getroffen werden, soweit diese mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar sind.
§ 52 Zulassung von Weiterbildungsstätten
Als Weiterbildungsstätte kann eine Apotheke, eine Krankenhausapotheke, ein Betrieb der pharmazeutischen Industrie oder eine sonstige pharmazeutische Einrichtung zugelassen werden, wenn
§ 53 Inhalt der Weiterbildung
Die Weiterbildung umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Herstellung, Prüfung, Abgabe und Wirkungsweise von Arzneimitteln sowie der Information und Beratung über Arzneimittel einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt.
Viertes Kapitel
Tierärztliche Weiterbildung
§ 54 Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen 21
(1) Es besteht die Gebietsbezeichnung "Öffentliches Veterinärwesen".
(2) Die Tierärztekammer legt Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen in den Fachrichtungen
und in Verbindung dieser Fachrichtungen fest.
(3) § 36 Abs. 2 findet keine Anwendung.
§ 55 Zulassung von Weiterbildungsstätten 21
Als Weiterbildungsstätte können tierärztliche Kliniken, sonstige tierärztliche Einrichtungen und vergleichbare Einrichtungen zugelassen werden, wenn
§ 56 Inhalt der Weiterbildung 21
(1) Die Weiterbildung umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten
einschließlich der mit diesen Gebieten zusammenhängenden Fragen der Umwelthygiene und des Tierschutzes. Sie kann teilweise bei ermächtigten niedergelassenen Tierärztinnen oder Tierärzten durchgeführt werden.
(2) Abweichend von § 35 Abs. 2 erhält von der Tierärztekammer eine Anerkennung für die Gebietsbezeichnung "Öffentliches Veterinärwesen", wer nachweist, dass er
Fünftes Kapitel
Zahnärztliche Weiterbildung
§ 57 Gebietsbezeichnungen
(1) Die Zahnärztekammer legt Gebietsbezeichnungen in den Fachrichtungen
und in Verbindung dieser Fachrichtungen fest.
(2) Die Zahnärztekammer kann in der Weiterbildungsordnung Ausnahmen von § 36 Abs. 2 für die Fälle vorsehen, dass die Zahnärztin oder der Zahnarzt in der auf ein Gebiet beschränkten Tätigkeit voraussichtlich keine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage findet oder dass andernfalls die Versorgung der Bevölkerung nicht gesichert wäre.
§ 58 Ermächtigung zur Weiterbildung, Zulassung von Weiterbildungsstätten
Die Zulassung als Weiterbildungsstätte und die Ermächtigung niedergelassener Zahnärztinnen und Zahnärzte setzen voraus, dass
§ 59 Inhalt der Weiterbildung
Die Weiterbildung umfasst insbesondere
Für das Gebiet "Kieferorthopädie" ist die Weiterbildung im Krankenhaus ausgeschlossen.
Sechstes Kapitel
Psychotherapeutische Weiterbildung
§ 59a Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen
(1) Die Psychotherapeutenkammer legt Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen in den Fachrichtungen "Psychologische Psychotherapie" und "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie" fest. Sie kann auch fachrichtungsübergreifende Bezeichnungen festlegen.
(2) Die Psychotherapeutenkammer kann in der Weiterbildungsordnung Ausnahmen von § 36 Abs. 2 für die Fälle vorsehen, dass die Psychologische Psychotherapeutin oder der Psychologische Psychotherapeut oder die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut in der auf ein Gebiet beschränkten Tätigkeit voraussichtlich keine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage findet oder dass andernfalls die Versorgung der Bevölkerung nicht gesichert wäre.
§ 59b Ermächtigung zur Weiterbildung, Zulassung von Weiterbildungsstätten
Die Zulassung als Weiterbildungsstätte und die Ermächtigung niedergelassener Psychologischer Psychotherapeutinnen oder Psychologischer Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten setzen voraus, dass
§ 59c Inhalt der Weiterbildung
Die Weiterbildung umfasst insbesondere
Vierter Teil
Berufsvergehen
Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
§ 60 Ahndung von Berufsvergehen 21
(1) Verstöße von Kammermitgliedern gegen ihre Berufspflichten (Berufsvergehen) können im berufsrechtlichen Verfahren durch berufsgerichtliche Maßnahmen oder durch Rüge der Kammer geahndet werden.
(2) Durch berufsgerichtliche Maßnahmen können auch Berufsvergehen geahndet werden, die
begangen haben.
(3) Das berufsrechtliche Verfahren ist mit dem Tod des Kammermitglieds beendet.
§ 61 Aussetzung, Bindungswirkung
(1) Im berufsrechtlichen Verfahren gelten die §§ 23 und 24 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes (NDiszG) entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt.
(2) Wegen derselben Tat, die Gegenstand einer rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung in einem Straf- oder Bußgeldverfahren war, ist die Fortsetzung eines berufsrechtlichen Verfahrens nur zulässig, wenn diese Entscheidung den Unrechtsgehalt der Berufspflichtverletzung nicht abgegolten hat.
(1) Ein berufsrechtliches Verfahren findet nicht statt, soweit das Berufsvergehen zum Gegenstand eines Disziplinarverfahren wird. Die zuständige Disziplinarbehörde teilt das Ergebnis der Ermittlungen sowie den Ausgang des Disziplinarverfahrens der Kammer und, sofern ein berufsgerichtliches Verfahren ausgesetzt ist, dem Berufsgericht mit.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann das Verfahren nach Beendigung des Disziplinarverfahrens eröffnet oder fortgesetzt werden, wenn eine der in § 63 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 bezeichneten berufsgerichtlichen Maßnahmen in Betracht kommt. Die im Disziplinarverfahren getroffenen Feststellungen sind bindend; § 24 Abs. 1 Sätze 2 und 3 NDiszG gilt entsprechend.
§ 63 Berufsgerichtliche Maßnahmen 12 21
(1) Berufsgerichtliche Maßnahmen sind
Die Maßnahmen nach Satz 1 können nebeneinander verhängt werden; neben einem Verweis kann auf eine Geldbuße nicht erkannt werden.
2) Das Berufsgericht kann die Veröffentlichung des erkennenden Teils der berufsgerichtlichen Entscheidung im Mitteilungsblatt der Kammer beschließen.
Wenn die Schuld gering ist, kann die Kammer ein Berufsvergehen durch Verwarnung oder Ordnungsgeld bis zu 3.000 Euro ahnden (Rüge).
§ 65 Verfolgungsverjährung
(1) Sind seit der Begehung eines Berufsvergehens mehr als fünf Jahre vergangen, so sind der Antrag auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens und die Rüge nicht mehr zulässig. Verstößt das Berufsvergehen auch gegen ein Strafgesetz, so endet die Frist jedoch nicht vor der Verjährung der Straftat.
(2) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist wegen derselben Tat ein Straf-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahren eingeleitet worden, so ist die Frist vom Beginn der Ermittlungen bis zum Abschluss des Verfahrens gehemmt. Im Übrigen gelten für Beginn, Ruhen und Unterbrechung der Fristen die § § 78a bis 78c des Strafgesetzbuches entsprechend.
§ 66 Tilgung, Vernichtung von Unterlagen 12 16
(1) Eintragungen in den Unterlagen der Kammer über die Ahndung sind
zu tilgen. Liegen mehrere Ahndungen vor, so ist der Ablauf der letzten Frist maßgebend. Die über die Ahndungen entstandenen Vorgänge sind nach Fristablauf zu vernichten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Ahndung unanfechtbar geworden ist. Der Ablauf der Frist ist gehemmt, solange gegen das Kammermitglied ein Verfahren auf Rücknahme oder Widerruf der Approbation schwebt.
(3) Vom Tilgungszeitpunkt ab dürfen die Tat und die Ahndung dem Kammermitglied berufsrechtlich nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwendet werden.
Zweites Kapitel
Berufsgerichtsbarkeit
§ 67 Berufsgerichte, Gerichtshof für die Heilberufe 16
(1) In Niedersachsen bestehen:
(2) Die Gerichte haben ihren Sitz in Hannover.
(3) Die Gerichte sind zuständige Stelle für die Bearbeitung von ausgehenden Warnungen gemäß § 13b Abs. 6 Nr. 2 NBQFG.
§ 68 Besetzung
(1) Die Berufsgerichte entscheiden in der Besetzung mit einem berufsrichterlichen vorsitzenden Mitglied und zwei Mitgliedern der Kammer, der das beschuldigte Kammermitglied angehört, als ehrenamtlich richterlichen Mitgliedern.
(2) Der Gerichtshof für die Heilberufe entscheidet in der Besetzung mit einem berufsrichterlichen vorsitzenden Mitglied, zwei weiteren berufsrichterlichen Mitgliedern und zwei Mitgliedern der Kammer, der das beschuldigte Kammermitglied angehört, als ehrenamtlich richterlichen Mitgliedern.
(3) Bei Beschlüssen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die ehrenamtlich richterlichen Mitglieder nicht mit.
§ 69 Vom Richteramt ausgeschlossene Personen
Zu ehrenamtlich richterlichen Mitgliedern dürfen nicht berufen werden:
§ 70 Bestellung der Mitglieder
(1) Das zuständige Ministerium bestellt für die Dauer von vier Jahren
(2) Neben den Mitgliedern sind in gleicher Anzahl stellvertretende Mitglieder zu bestellen. Ist das vorsitzende Mitglied des Gerichtshofs für die Heilberufe verhindert, so übernimmt von den berufsrichterlichen Mitgliedern das dienstälteste, bei gleichem Dienstalter das lebensälteste den Vorsitz.
(3) Die Bestellung zum ehrenamtlich richterlichen Mitglied kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden; als solcher gilt insbesondere
Über die Berechtigung zur Ablehnung entscheidet der Vorstand der jeweiligen Kammer.
(4) Die Vorschriften für die Mitglieder der Berufsgerichte und des Gerichtshofs für die Heilberufe gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.
§ 71 Vertretung der Mitglieder
(1) Die Vorsitzenden bestimmen vor Beginn jedes Geschäftsjahres, nach welchen Grundsätzen und in welcher Reihenfolge die Mitglieder heranzuziehen sind und einander vertreten.
(2) Die Bestimmung nach Absatz 1 darf im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn es wegen Überlastung, Ausscheidens, Neubestellung oder dauernder Verhinderung eines Mitgliedes erforderlich wird.
§ 72 Hinderung der Amtsausübung, Erlöschen des Amtes
(1) Mitglieder der Berufsgerichte und des Gerichtshofs für die Heilberufe können ihr Amt nicht ausüben, solange
(2) Das Amt eines Mitgliedes eines Berufsgerichts oder des Gerichtshofs für die Heilberufe erlischt, wenn
(3) Die Feststellung nach den Absätzen 1 und 2 trifft auf Antrag der zuständigen Aufsichtsbehörde für die berufsrichterlichen Mitglieder der Gerichtshof für die Heilberufe in der Besetzung für Arztsachen und für ehrenamtlich richterliche Mitglieder in der jeweils betreffenden Besetzung. Das betroffene Mitglied ist vorher zu hören.
(4) Erlischt das Amt eines Mitgliedes eines Berufsgerichts oder des Gerichtshofs für die Heilberufe oder scheidet ein Mitglied aus einem sonstigen Grund vorzeitig aus, so kann für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied bestellt werden.
§ 73 Geschäftsordnung, Geschäftsstelle, Kosten
(1) Die Berufsgerichte und der Gerichtshof für die Heilberufe regeln ihren Geschäftsgang durch Geschäftsordnung, die der Genehmigung der zuständigen Ministerien bedarf.
(2) Jedes Berufsgericht und der Gerichtshof für die Heilberufe verfügen über eine Geschäftsstelle.
(3) Die jeweilige Kammer regelt die Entschädigung für die Mitglieder des Berufsgerichts und trägt die Kosten sowie die Kosten der Geschäftsstelle. Satz 1 gilt für den Gerichtshof für die Heilberufe mit der Maßgabe entsprechend, dass die Kammern die Entschädigung gemeinsam regeln und die Kosten anteilig tragen.
Drittes Kapitel
Verfahrensvorschriften
(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Berufsvergehens rechtfertigen, so hat die Kammer ein berufsrechtliches Verfahren einzuleiten und die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass eine berufsrechtliche Maßnahme nicht angezeigt erscheint.
(2) Zur Aufklärung des Sachverhaltes erhebt die Kammer die erforderlichen Beweise. Hierzu kann sie insbesondere schriftliche Auskünfte einholen, Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder deren schriftliche Äußerung einholen, Urkunden und Akten beiziehen sowie Augenschein nehmen; Patientenakten darf die Kammer ohne Einwilligung der Patientin oder des Patienten jedoch nur beiziehen, wenn die Voraussetzungen nach § 85a Abs. 1 Satz 3 für die Verarbeitung der in ihnen enthaltenen Gesundheitsdaten vorliegen. Das beschuldigte Kammermitglied hat in seinem Gewahrsam befindliche Urkunden, Akten sowie andere Gegenstände, die als Beweismittel für die Ermittlungen von Bedeutung sein können, auf Verlangen der Kammer für die Durchführung des berufsrechtlichen Verfahrens herauszugeben. Im Übrigen gelten § 25 Abs. 2 bis 4 für die Beweiserhebung, § 26 mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 5 Halbsatz 2 für die Zeugenvernehmung, § 27 Sätze 2 bis 4 für die Herausgabepflicht nach Satz 3 sowie § 29 NDiszG mit der Maßgabe entsprechend, dass
tritt. Gegen Beschlüsse des Berufsgerichts, die es nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 26 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 27 Satz 4 NDiszG fasst, steht den Beteiligten die Beschwerde an den Gerichtshof für die Heilberufe zu; er entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss
(3) Die Kammer gibt dem Kammermitglied Gelegenheit, sich zu allen ihm zur Last gelegten Tatsachen zu äußern. Das beschuldigte Kammermitglied kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines geeigneten Beistands bedienen.
§ 75 Einstellung des Verfahrens 12
(1) Wird durch die Ermittlungen ein Berufsvergehen nicht festgestellt oder hält die Kammer eine Ahndung nicht für angezeigt oder nicht für zulässig, so stellt sie das berufsrechtliche Verfahren ein. Die Einstellung ist zu begründen und dem Kammermitglied bekannt zu geben.
(2) Werden neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt, so kann das berufsrechtliche Verfahren wieder aufgenommen werden.
(1) Hält die Kammer ein Berufsvergehen für erwiesen und anstelle der Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens eine Rüge für angebracht, so erlässt sie einen entsprechenden schriftlichen Bescheid. Dieser ist zu begründen und zuzustellen.
(2) Eine Rüge ist ausgeschlossen, wenn die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens beantragt ist.
§ 77 Einspruch gegen eine Rüge
(1) Das Kammermitglied kann gegen eine Rüge innerhalb eines Monats nach deren Zustellung bei der Kammer schriftlich Einspruch einlegen. Wird in der Rüge nicht auf die Einspruchsmöglichkeit hingewiesen, so beginnt die Frist erst, wenn das Kammermitglied diesen Hinweis von der Kammer erhält.
(2) Die Kammer kann dem Einspruch ganz oder teilweise abhelfen. § 75 gilt entsprechend.
(3) Hilft die Kammer dem Einspruch nicht ab, so beantragt sie die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens und teilt dies dem Kammermitglied mit. Das Kammermitglied kann seinen Einspruch zurücknehmen, bis das Berufsgericht die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens beschließt.
§ 78 Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens 12
(1) Hält die Kammer nach dem Ergebnis der Vorermittlungen das Kammermitglied eines Berufsvergehens für hinreichend verdächtig, so kann sie bei dem Berufsgericht die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens beantragen. Der Antrag hat das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen und die Beweismittel zu enthalten.
(2) Jedes Kammermitglied kann die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen sich selbst beantragen.
§ 79 Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens
(1) Über die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens entscheidet das vorsitzende Mitglied des Berufsgerichts durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist dem Kammermitglied die Anschuldigung mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, sich dazu schriftlich oder mündlich zu erklären.
(2) Der Beschluss, das berufsgerichtliche Verfahren zu eröffnen, ist unanfechtbar. Der Beschluss, durch den die Eröffnung abgelehnt wird, ist zu begründen.
(3) Wird die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens im Falle des § 77 Abs. 3 abgelehnt, so ist in dem Beschluss zugleich die Rüge aufzuheben. Wird das berufsgerichtliche Verfahren eröffnet, so tritt die Entscheidung des Berufsgerichts an die Stelle der Rüge.
§ 80 Entsprechende Anwendung anderer Gesetze 21
Für das Verfahren der Berufsgerichte und des Gerichtshofs für die Heilberufe gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Disziplinargesetzes über das gerichtliche Disziplinarverfahren entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Für die Verfahren nach Satz 1 gilt außerdem die Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz und den nach Satz 1 entsprechend anzuwendenden Vorschriften des Niedersächsischen Disziplinargesetzes nichts anderes ergibt.
(1) Das vorsitzende Mitglied bestimmt den Termin zur Hauptverhandlung und lädt das beschuldigte Kammermitglied und die Kammer (Beteiligte) sowie einen Beistand der Beschuldigten oder des Beschuldigten sowie die Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen, deren persönliche Anwesenheit erforderlich erscheint. Die Ladungsfrist für die Beteiligten beträgt mindestens zwei Wochen. Auf die Einhaltung der Frist kann verzichtet werden.
(2) Die Hauptverhandlung ist mit Ausnahme der Urteilsverkündung nicht öffentlich. Das Berufsgericht kann einzelnen Personen die Anwesenheit gestatten.
(3) Erweist sich die Verletzung der Berufspflichten als geringfügig, so kann das Berufsgericht mit Zustimmung der Beteiligten das Verfahren in jeder Lage durch unanfechtbaren Beschluss einstellen. § 153a Abs. 2 und 3 der Strafprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass ein auferlegter Geldbetrag zugunsten einer sozialen Einrichtung oder der Kammer zu zahlen ist.
§ 81a Vorläufige Einstellung 21
Steht der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit des beschuldigten Kammermitglieds oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegen, so kann das Gericht das Verfahren durch Beschluss vorläufig einstellen. Das vorsitzende Mitglied sichert, soweit nötig, die Beweise.
§ 82 Entscheidung ohne Hauptverhandlung 12 21
(1) Das Berufsgericht kann auf Verweis oder Geldbuße bis zu 3000 Euro durch Beschluss ohne Hauptverhandlung erkennen, wenn die Beteiligten der Entscheidung durch Beschluss zustimmen.
(2) Entscheidet das Berufsgericht aus Anlass eines Einspruchs, so darf es ohne Hauptverhandlung von der Rüge nicht zum Nachteil des Kammermitgliedes abweichen.
(3) Gegen den Beschluss können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach der Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Berufsgerichts beantragen, eine Hauptverhandlung anzuberaumen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so gilt der Beschluss als nicht erlassen; andernfalls wirkt der Beschluss wie ein rechtskräftiges Urteil.
§ 83 Berufung
(1) Gegen das Urteil des Berufsgerichts können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Berufsgericht schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle Berufung einlegen. Die Berufung soll spätestens einen Monat nach Ablauf der Berufungsfrist schriftlich begründet werden. Sie hat aufschiebende Wirkung.
(2) Über die Berufung entscheidet der Gerichtshof für die Heilberufe. Die § § 81 und 82 gelten entsprechend. Hebt der Gerichtshof für die Heilberufe die angefochtene Entscheidung auf, so kann er in der Sache selbst entscheiden oder die Sache zur Entscheidung an das Berufsgericht zurückverweisen. Das Berufsgericht ist an die rechtliche Beurteilung des Gerichtshofs für die Heilberufe gebunden.
(3) War die Berufung ausschließlich zugunsten des beschuldigten Mitgliedes eingelegt worden, so darf das Urteil nicht zu dessen Nachteil geändert werden.
§ 84 Wiederaufnahme des Verfahrens
Für die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossenen berufsgerichtlichen Verfahrens gelten die §§ 64, 65 und 66 Abs. 1 NDiszG entsprechend. Antragsberechtigt für die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen berufsgerichtlichen Verfahrens sind nur die Beteiligten. Für das weitere Verfahren gelten die §§ 81 bis 83 entsprechend.
§ 85 Kosten, Vollstreckung
(1) Die Kosten des durch gerichtliche Entscheidung abgeschlossenen Verfahrens setzt das vorsitzende Mitglied des Gerichts, dessen Entscheidung das Verfahren abgeschlossen hat, durch Beschluss endgültig fest. Im Übrigen setzt die Kammer die Kosten fest. Gegen die Festsetzung der Kammer kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet das vorsitzende Mitglied des Berufsgerichts endgültig.
(2) Die Vollstreckung von gerichtlich verhängten Geldbußen wird durch Beschluss angeordnet. Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. Der Beschluss wird wie ein Leistungsbescheid der Kammer vollstreckt. Das Aufkommen steht der Kammer zu, der das Kammermitglied angehört.
(3) Das berufsgerichtliche Verfahren ist gebührenfrei. Die Erstattung der Auslagen richtet sich nach § 13 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes .
(4) Wird ein Kammermitglied freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder hat ein von ihm eingelegter Rechtsbehelf Erfolg, so werden die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen von der Kammer erstattet. Die übrigen Beteiligten tragen ihre Kosten selbst.
Fünfter Teil
Datenverarbeitung, Aufsicht
§ 85a Datenverarbeitung und Auskunftspflichten 12 21 21a
(1) Die Kammer darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Zu diesem Zweck darf sie insbesondere über die in den § § 4 und 5 genannten Daten hinaus Daten über Beitrags- und Gebührenzahlungen und über Ämter und Tätigkeiten für die Kammer und ihre Organe und die Berufsgerichte verarbeiten. Gesundheitsdaten in Patientenakten nach § 74 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 darf die Kammer ohne Einwilligung der Patientin oder des Patienten nur verarbeiten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für ein schwerwiegendes Berufsvergehen vorliegen und andere Ermittlungen nicht denselben Erfolg versprechen; § 17 Abs. 2 bis 4 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes gilt entsprechend.
(2) Die Kammer ist berechtigt, den ihr entsprechenden Kammern, deren Aufsichtsbehörden und entsprechenden Stellen in einem anderen Land sowie Behörden, die Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verfolgen, Auskünfte über berufsrechtliche Ermittlungen, Maßnahmen nach § 63 und über Rügen nach § 64 zu erteilen und von diesen Stellen gleichartige Auskünfte einzuholen.
(3) Die Kammer hat der Aufsichtsbehörde und den Gesundheitsbehörden auf Verlangen Auskunft über die Zahl der Kammermitglieder, deren Tätigkeit in eigener Praxis, in einem Krankenhaus oder in einer anderen Einrichtung und über statistische Angaben zu erteilen. Die Kammer ist berechtigt, für An- und Abmeldungen von Kammermitgliedern deren Namen und Anschrift der Aufsichtbehörde, den für die Approbation zuständigen Behörden, den Gesundheitsbehörden, den Veterinärbehörden, den Ausbildungsstätten und den Trägern der Sozialversicherung mitzuteilen und solche Angaben von den genannten Stellen einzuholen. Die für die Erteilung von Approbationen und Berufserlaubnissen zuständigen Behörden unterrichten die jeweils zuständige Kammer
Die Kammern dürfen die in Absatz 1 genannten Daten ihrer Kammermitglieder an entsprechende Kammern anderer Länder übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben oder der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist.
(4) Die Mitglieder der Organe und der Ausschüsse der Kammer sind auch über ihre Amtszeit hinaus verpflichtet, die ihnen bei der Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Daten über persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse der Kammermitglieder und Dritter geheim zu halten.
(5) Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis von der Versorgungseinrichtung zur Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Ansprüchen Auskunft über
eines Mitglieds der Versorgungseinrichtung, so übermittelt die Versorgungseinrichtung diese Daten an die öffentliche Stelle. Die Versorgungseinrichtung verweigert die Auskunft, soweit sie Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden. Die Versorgungseinrichtung erhält für jede auf der Grundlage des Satzes 1 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 Euro. Abweichend von Satz 3 werden für Auskünfte an die Vollstreckungsbehörden des Bundes und der Länder sowie an die zentrale Behörde nach § 4 des Auslandsunterhaltsgesetzes keine Gebühren erhoben.
(6) Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes unberührt.
§ 86 Aufgaben der Aufsicht
(1) Die Aufsichtsbehörden haben darüber zu wachen, dass die Kammern ihre Tätigkeit im Rahmen ihres Aufgabenbereichs, im Einklang mit den gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorschriften und auf der Grundlage eines geordneten Finanzwesens ausüben. Sie haben die Kammern bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
(2) Die Versicherungsaufsicht über die Einrichtungen nach § 12 Abs. 1 bleibt unberührt.
§ 87 Aufsichtsbefugnisse
(1) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit von der Kammer Aufschluss über deren Angelegenheiten, insbesondere Auskünfte und Berichte verlangen. Sie kann auch die Vorlage von Akten und sonstigen Unterlagen verlangen oder diese an Ort und Stelle einsehen.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Kammer beanstanden, wenn diese das Gesetz oder Satzungen der Kammer verletzen. Beanstandete Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden. Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass bereits getroffene Maßnahmen rückgängig gemacht werden.
(3) Erfüllt eine Kammer die ihr obliegenden Pflichten und Aufgaben nicht, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die Kammer innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst. Kommt die Kammer der Anordnung nicht innerhalb der Frist nach, so kann die Aufsichtsbehörde die Anordnung anstelle und auf Kosten der Kammer selbst durchführen oder durch eine andere Person durchführen lassen. Wenn und solange der geordnete Gang der Verwaltung einer Kammer nicht gewährleistet ist und die sonstigen Aufsichtsbefugnisse zur Abhilfe nicht ausreichen, kann die Aufsichtsbehörde eine Person bestellen, die einzelne oder alle Aufgaben der Kammer oder eines Kammerorgans auf Kosten der Kammer wahrnimmt.
(4) Beschlüsse und andere Maßnahmen der Kammer, die der Genehmigung bedürfen, werden erst mit der Genehmigung wirksam.
(5) Zu den Sitzungen der Kammerversammlung ist die Aufsichtsbehörde rechtzeitig einzuladen. Ihre Vertreterin oder ihr Vertreter hat jederzeit das Rederecht.
Sechster Teil
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt am 30. Juni 1996 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
Begriffsbestimmungen und Prüfkriterien für die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach der Richtlinie (EU) 2018/958 | Anlage 24 (zu § 25a Abs. 1) |
I. Begriffsbestimmungen
II. Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung
ENDE |