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Gesetz zur Änderung des Kammergesetzes für die Heilberufe *
- Niedersachsen -
Vom 15. September 2016
(Nds. GVBl. Nr. 13 vom 22.09.2016 S. 192)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Kammergesetz für die Heilberufe in der Fassung vom 8. Dezember 2000 (Nds. GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 475), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Worte "gelegentlich oder vorübergehend" durch die Worte "vorübergehend und gelegentlich" ersetzt.
b) Es wird der folgende Satz 3 angefügt:
"Eine Berufsausübung liegt bereits dann vor, wenn bei der Tätigkeit Kenntnisse und Fähigkeiten, die Voraussetzung für die Approbation oder Berufserlaubnis waren, eingesetzt werden oder auch nur eingesetzt oder mit verwendet werden können."
2. § 3 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1.als Staatsangehörige
| "1. als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines weiteren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates oder". |
3. § 3a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Im tierärztlichen Bereich können Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. | "(1) Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Niedersächsischen Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner (NEAG) abgewickelt werden." |
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "in einem in Absatz 1 genannten Verwaltungsverfahren" durch die Worte "in einem Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz mit Ausnahme des Dritten Teils" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe "Absatz 1" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.
d) Es werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:
"(4) Die Kammern sind verpflichtet, den Einheitlichen Ansprechpartnern (§ 1 NEAG) die nach Artikel 57 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 der Kommission vom 13. Januar 2016 (ABl. EU Nr. L 134 S. 135), erforderlichen Informationen zu den in § 1 Abs. 1 genannten Berufen zu übermitteln.
(5) In den Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz können den Kammern Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, elektronisch übermittelt werden. Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der nach Satz 1 übermittelten Unterlagen und soweit unbedingt geboten können sich die Kammern an die zuständige Stelle des Staates wenden, in dem die Unterlagen ausgestellt oder anerkannt wurden, und die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. 3Beide Maßnahmen hemmen nicht den Lauf der Frist nach Absatz 2 Satz 1 oder nach Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG."
4. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Jedes Kammermitglied hat sich innerhalb eines Monats, bei vorübergehender Berufsausübung innerhalb von fünf Tagen nach Beginn seiner beruflichen Tätigkeit unter Vorlage seiner Berechtigungsnachweise bei der Kammer, der es angehört, anzumelden. Tierärztinnen und Tierärzte haben sich innerhalb der vorstehenden Frist zusätzlich bei den unteren Veterinärbehörden anzumelden. | "(1) Jedes Kammermitglied hat sich innerhalb eines Monats nach Beginn seiner beruflichen Tätigkeit unter Vorlage seiner Berechtigungsnachweise bei der Kammer, der es angehört, anzumelden. Personen, die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 oder § 3 Abs. 1 nicht Kammermitglied sind, haben sich innerhalb von fünf Tagen nach Beginn der beruflichen Tätigkeit in Niedersachsen unter Vorlage ihrer Berechtigungsnachweise bei der für ihren Beruf zuständigen Kammer anzumelden. Tierärztinnen und Tierärzte haben sich zugleich innerhalb der Frist nach Satz 1 oder 2 bei der unteren Veterinärbehörde anzumelden." |
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 werden das Wort "Qualitätssicherung" durch die Worte "Qualitätsentwicklung und -sicherung" sowie die Worte "deren Weiterbildung" durch die Worte "Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen, die Weiterbildung der Kammermitglieder" ersetzt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die Kammern arbeiten mit den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Staaten zusammen und leisten ihnen Amtshilfe, um die Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 368), zu erleichtern.
Wird eine berufsrechtliche Maßnahme, die sich auf die Berufsausübung auswirken kann, gegen eine Person verhängt, die ihre Berufsqualifikationen in einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Staaten erworben hat, so unterrichtet die zuständige Kammer diesen Staat über die Maßnahme. Übt ein Kammermitglied seinen Beruf vorübergehend und gelegentlich in einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Staaten aus, so übermittelt die Kammer dem Aufnahmestaat auf Anfrage
| "(2) Die Kammern sind verpflichtet,
Für die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Maßgabe des Satzes 1 Nr. 1 nutzen die Kammern das Binnenmarkt-Informationssystem IMI." |
6. In § 15 Satz 1 werden nach dem Wort "Kammermitglieder" die Worte "und ihre Hinterbliebenen" eingefügt.
7. In § 18 Abs. 1 werden nach dem Wort "Briefwahl" die Worte "oder elektronische Wahl" eingefügt.
8. Dem § 22 wird der folgende Satz 3 angefügt:
"Wird durch elektronische Wahl gewählt, so ist in der Wahlordnung auch zu regeln, welches informationstechnische System zur Wahl genutzt wird und wie dieses die Einhaltung der Wahlgrundsätze gewährleistet."
9. Dem § 25 Nr. 1 wird der folgende Buchstabe "l" angefügt:
"l) Fortbildungsordnung,".
10. § 26 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Satzungen nach diesem Gesetz und Beschlüsse nach § 25 sind im Mitteilungsblatt der Kammer bekannt zu machen. | "(1) Satzungen nach diesem Gesetz und Beschlüsse nach § 25 sind nach näherer Bestimmung durch die Kammersatzung im Mitteilungsblatt der Kammer oder im Internet bekannt zu machen. Die Bekanntmachung im Internet erfolgt durch Bereitstellung der Satzung oder des Beschlusses auf einer in der Kammersatzung bestimmten Internetseite der Kammer unter Angabe des Bereitstellungstages. Die Kammer hat in ihrem Mitteilungsblatt auf die Internetadresse, unter der die Bereitstellung erfolgt ist, nachrichtlich hinzuweisen. Im Internet bekannt gemachte Satzungen und Beschlüsse sind dort dauerhaft bereitzustellen und in der bekannt gemachten Fassung durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern. Die Bereitstellung im Internet darf nur auf einer ausschließlich in Verantwortung der Kammer betriebenen Internetseite erfolgen; die Kammer darf sich jedoch zur Einrichtung und Pflege dieser Internetseite eines Dritten bedienen. Die Satzung oder der Beschluss ist im Internet bekannt gemacht mit ihrer oder seiner Bereitstellung nach Satz 2." |
11. Dem § 32 wird der folgende Absatz 4 angefügt:
"(4) Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung erfüllen die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 4 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, wenn sie eine hinreichende Haftpflichtversicherung zur Deckung bei der Berufsausübung verursachter Schäden unterhalten. Die Mindestversicherungssumme beträgt 5.000 000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Partnerinnen und Partner, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen."
12. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 wird am Ende das Wort "und" gestrichen.
bbb) In Nummer 3 wird am Ende der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.
ccc) Es wird die folgende Nummer 4 angefügt:
"4. eine hinreichende Haftpflichtversicherung zur Deckung bei der Berufsausübung verursachter Schäden zu unterhalten, es sei denn, dass ausreichender Versicherungsschutz durch eine Betriebshaftpflichtversicherung oder nach den Grundsätzen der Amtshaftung eine Freistellung von der Haftung besteht, und dies der Kammer nachzuweisen."
bb) Es wird der folgende Satz 4 angefügt:
"Die Kammer ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 13 werden die Worte "Fortbildungsveranstaltungen und" gestrichen.
bb) In Nummer 16 werden die Worte "sowie die hinreichende Versicherung von Haftpflichtrisiken im Rahmen der beruflichen Tätigkeit" gestrichen.
13. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz und wie folgt geändert:
aaa) Am Ende der Nummer 2 wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.
bbb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3. als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines der in § 3 Abs. 1 genannten Staaten einen Weiterbildungsnachweis besitzt, der nach der Richtlinie 2005/36/EG , auf der Grundlage des EWR-Abkommens oder eines in § 3 Abs. 1 Nr. 3 genannten Vertrages anzuerkennen ist, oder | "3. einen im Ausland erworbenen Weiterbildungsnachweis besitzt, der nach der Richtlinie 2005/36/EG, auch in Verbindung mit den in § 3 Abs. 1 genannten Abkommen und Rechtsakten, anzuerkennen ist." |
ccc) Nummer 4
"4. als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Staaten über einen Weiterbildungsnachweis aus einem Drittstaat verfügt, der durch ihren oder seinen Herkunftsstaat anerkannt worden ist, wenn dieser zutreffend eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in dem betreffenden Weiterbildungsgebiet in seinem Hoheitsgebiet bescheinigt und wenn die Gleichwertigkeit der Weiterbildung gegeben ist."
wird gestrichen.
bb) Satz 2
"Das Niedersächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung."
wird gestrichen.
b) Es wird der folgende neue Absatz 3 eingefügt:
"(3) Das Niedersächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (NBQFG) findet mit Ausnahme des § 3 Abs. 6 sowie der §§ 13a bis 14, 15 a, 17 und 18 keine Anwendung."
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
"(3) Die Weiterbildungsermächtigungen nach § 4 der Verordnung über die ärztliche Weiterbildung in dem Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" vom 9. Januar 1997 (Nds. GVBl. S. 17) behalten ihre Gültigkeit weiter, jedoch nicht über den 31. Dezember 2010 hinaus."
wird gestrichen.
15. § 66 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 4 wird ein Komma angefügt.
b) Es wird die folgende Nummer 5 eingefügt:
"5. bei Feststellung der Ungeeignetheit, Weiterbildung verantwortlich zu leiten, fünf Jahre nach Ablauf des Zeitraums, für den die Feststellung gilt,".
16. Dem § 67 wird der folgende Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Gerichte sind zuständige Stelle für die Bearbeitung von ausgehenden Warnungen gemäß § 13b Abs. 6 Nr. 2 NBQFG."
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ENDE |