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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Kammergesetzes für die Heilberufe
- Niedersachsen -

Vom 10. Juni 2021
(Nds. GVBl. Nr. 23 vom 18.06.2021 S. 360)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Kammergesetz für die Heilberufe in der Fassung vom 8. Dezember 2000 (Nds. GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 244), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Nr. 5 werden vor den Worten "der Psychologischen" die Worte "der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten," eingefügt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "gelegentlich" die Worte "im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2" eingefügt.

b) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Personen, die sich in Niedersachsen in der praktischen Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten befinden, sind Mitglieder der Psychotherapeutenkammer Niedersachsen."Personen, die nach § 84 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Verbindung mit § 27 des Psychotherapeutengesetzes noch nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ausgebildet werden und die sich in der praktischen Ausbildung befinden, sind Mitglieder der Psychotherapeutenkammer."

3. Nach § 2 wird der folgende § 2a eingefügt:

" § 2a Freiwilliger Beitritt

Studierende der Humanmedizin, Pharmazie, Veterinärmedizin, Zahnmedizin und Psychotherapie sowie Personen, die nach § 84 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Verbindung mit § 27 des Psychotherapeutengesetzes noch nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ausgebildet werden und die sich nicht in der praktischen Ausbildung befinden, können der Kammer, die für den von ihnen angestrebten Heilberuf zuständig ist, freiwillig beitreten, sofern die Kammersatzung dies vorsieht. Sie leisten Beiträge nach Maßgabe der jeweiligen Beitragsordnung (§ 8 Abs. 1), sind aber nicht Mitglieder der jeweiligen Kammer. Freiwillig beigetretene Personen können die Informations- und Beratungsangebote der jeweiligen Kammer in Anspruch nehmen. Die Kammer kann einen Beirat der freiwillig beigetretenen Personen einrichten, der die Organe der Kammer zu Fragen des Berufseintritts der freiwillig beigetretenen Personen sowie zu Fragen der Vernetzung von Ausbildung und Berufspraxis berät. Das Nähere regelt die Kammersatzung."

4. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Personen, die
  1. als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines weiteren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates oder
  2. als Staatsangehörige eines Drittstaates wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichzustellen sind,

einen der in § 1 Abs. 1 genannten Berufe nur vorübergehend und gelegentlich in Niedersachsen ausüben, gehören der Kammer nicht an.

"(1) Personen, die
  1. als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates oder
  2. als Staatsangehörige eines Drittstaates, die wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union gleichzustellen sind,

in einem in Nummer 1 genannten Staat zur Ausübung eines der in § 1 Abs. 1 genannten Berufe rechtmäßig niedergelassen sind und ihren Beruf nur vorübergehend und gelegentlich in Niedersachsen ausüben, gehören der Kammer nicht an. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Berufsausübung wird insbesondere anhand von Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität der Berufsausübung in Niedersachsen beurteilt."

5. In § 6 Nr. 1 werden nach dem Wort "Organe" die Worte "sowie die Entschädigung der Mitglieder der Organe" eingefügt.

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 2 wird das Wort "der" nach dem Wort "und" durch das Wort "die" ersetzt.

bbb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. die Qualitätsentwicklung und -sicherung im Gesundheits- und Veterinärwesen sowie die berufliche Fortbildung der Kammermitglieder zu fördern, Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen, die Weiterbildung der Kammermitglieder nach Maßgabe dieses Gesetzes zu regeln und Zusatzqualifikationen zu bescheinigen,"3. die Qualitätsentwicklung und -sicherung im Gesundheits- und Veterinärwesen zu fördern, die berufliche Fortbildung der Kammermitglieder zu regeln, Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen, zu zertifizieren, anzuerkennen und die Teilnahme daran zu bescheinigen sowie die Weiterbildung der Kammermitglieder zu regeln und Zusatzqualifikationen zu bescheinigen,"

ccc) In Nummer 6 werden nach dem Wort "betreffen," die Worte "und freiwillig beigetretene Personen in Angelegenheiten, die deren Berufseintritt betreffen," eingefügt.

bb) Es wird der folgende Satz 3 angefügt:

"Sie können ihren Mitgliedern und deren Praxen oder Apotheken bestätigen, dass die Praxen oder Apotheken die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Telematikinfrastruktur erfüllen, und elektronische Ausweise ausstellen, die ihnen den Zugang dazu ermöglichen."

b) Absatz 5 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Die von der Ärztekammer entsandten Mitglieder müssen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG) vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) sein."Die von der Ärztekammer entsandten Mitglieder müssen berechtigt sein, die Berufsbezeichnung,ärztliche Psychotherapeutin oder,ärztlicher Psychotherapeut zu führen."

7. § 11 Satz 2 wird durch die folgenden neuen Sätze 2 bis 5 ersetzt:

altneu
§ 10 Abs. 2 Nrn. 1 bis 8 gilt entsprechend."Die Mitglieder der Schlichtungsstelle werden ehrenamtlich tätig, soweit durch Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist. Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder erhalten eine Entschädigung, wenn die Satzung dies vorsieht. Die Mitglieder sind nicht weisungsgebunden. Im Übrigen gilt § 10 Abs. 2 Nrn. 1 bis 9 entsprechend."

8. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Werden Angehörige anderer Kammern in ein Versorgungswerk aufgenommen, so kann die Wahl auch durch eine Delegiertenversammlung erfolgen, die von den Mitgliedern des Versorgungswerks gewählt wird; in diesem Fall beschließt die Delegiertenversammlung auch über die das Altersversorgungswerk betreffenden Satzungen."Werden Angehörige anderer Kammern in eine Versorgungseinrichtung aufgenommen, so kann die Wahl auch durch eine Delegiertenversammlung erfolgen, die von den Mitgliedern der Versorgungseinrichtung gewählt wird; in diesem Fall beschließt die Delegiertenversammlung auch über die Satzungen der Versorgungseinrichtung."

bb) In Satz 4 werden die Worte "einem Versorgungswerk" durch die Worte "einer Versorgungseinrichtung" ersetzt.

cc) Es wird der folgende neue Satz 9 eingefügt:

"Die Satzung kann die Wahl von Personen in den Ausschuss nach Satz 1 vorsehen, die in dem Ausschuss aufgrund eines Vertrages mit der Versorgungseinrichtung tätig werden und die nicht Mitglieder der Versorgungseinrichtung sind; mehrheitlich müssen dem Ausschuss nach Satz 1 Mitglieder der Versorgungseinrichtung angehören."

dd) Der bisherige Satz 9 wird Satz 10 und erhält folgende Fassung:

altneu
Die Mitglieder des Ausschusses nach Satz 1 und die Mitglieder der Delegiertenversammlung werden ehrenamtlich tätig.""Die Mitglieder des Ausschusses nach Satz 1, die nicht auf der Grundlage eines Vertrages mit der Versorgungseinrichtung tätig werden, und die Mitglieder der Delegiertenversammlung nach Satz 3 werden ehrenamtlich tätig."

ee) Es wird der folgende Satz 11 angefügt:

"Sie erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe der Satzung."

b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Durch Satzung kann die Einrichtung eines Ausschusses vorgesehen werden, der die Aufsicht über den Ausschuss nach Absatz 3 Satz 1 führt. Absatz 3 Sätze 2 bis 5, 10 und 11 gilt entsprechend. Das Nähere bestimmt die Satzung."

c) Es wird der folgende Absatz 8 angefügt:

"(8) Hat die Versorgungseinrichtung aufgrund eines Schadensereignisses Leistungen an ein Mitglied der Versorgungseinrichtung zu erbringen, so geht ein Anspruch des Mitglieds auf Ersatz des Schadens in Höhe der erbrachten Versorgungsleistungen auf die Versorgungseinrichtung über. § 86 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt entsprechend."

9. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

"Die Sitzungen der Kammerversammlung können unter Nutzung von Videokonferenztechnik durchgeführt werden; das Nähere regelt die Kammersatzung."

bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "sind" die Worte "oder mittels Videokonferenztechnik an der Sitzung teilnehmen" eingefügt.

10. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. einem Mitglied, das die Präsidentin oder den Präsidenten vertritt, und"2. nach Maßgabe der Kammersatzung bis zu zwei Mitgliedern, die die Präsidentin oder den Präsidenten vertreten, und".

b) Absatz 8 erhält folgende Fassung:

altneu
(8) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt als Ehrenamt aus."(8) Die Mitglieder des Vorstandes werden ehrenamtlich tätig."

11. In § 32 Abs. 1 werden im einleitenden Satzteil die Worte "die zahnärztliche, die tierärztliche und die psychotherapeutische Tätigkeit ist" durch die Worte "die tierärztliche, die zahnärztliche und die psychotherapeutische Tätigkeit, jeweils auch in Form telemedizinischer Leistung, ist" ersetzt.

12. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Weiterbildungsstätten sind die Einrichtungen der Hochschulen, des öffentlichen Gesundheitswesens und des öffentlichen Veterinärwesens sowie die als Weiterbildungsstätten zugelassenen Einrichtungen der medizinischen, tiermedizinischen oder arzneilichen Versorgung."(3) Weiterbildungsstätten sind die Einrichtungen der Hochschulen, des öffentlichen Gesundheitswesens und des öffentlichen Veterinärwesens, wenn sie die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 und 3 erfüllen. Weiterbildungsstätten sind auch die zugelassenen Einrichtungen der ärztlichen, arzneilichen, tierärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Versorgung."

b) Absatz 7

(7) Eine für den tierärztlichen Bereich in einem anderen Land erteilte Ermächtigung gilt in dem gleichen Umfang auch in Niedersachsen.

wird gestrichen.

13. § 38 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die vorgeschriebene Weiterbildungszeit soll in mindestens zwei Weiterbildungsstätten abgeleistet werden und jeweils sechs Monate nicht unterschreiten;"Die vorgeschriebene Weiterbildungszeit soll in mehreren Weiterbildungsstätten abgeleistet werden und jeweils drei Monate nicht unterschreiten;"

14. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "andere" ein Komma und die Worte "nach abgeschlossener Berufsausbildung durchlaufene" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Weiterbildungsstätte" die Worte "nach abgeschlossener Berufsausbildung" eingefügt.

15. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3

Der Prüfungsausschuss hat mindestens drei Mitglieder.

wird gestrichen.

b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Der Prüfungsausschuss hat mindestens drei Mitglieder. Die Zahl der Mitglieder wird in der Weiterbildungsordnung festgelegt. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten die für diese Tätigkeit durch Satzung festgelegte Entschädigung."

16. § 54 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen"Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen".

b) In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Worte "Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen" durch die Worte "Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen" ersetzt.

17. § 55 wird wie folgt geändert:

a) Im einleitenden Satzteil wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Einrichtungen" werden die Worte "und vergleichbare Einrichtungen" eingefügt.

b) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. Tiere in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass die Weiterzubildenden sich mit den typischen Krankheiten des Gebiets oder Teilgebiets, auf das sich die Bezeichnung nach § 34 bezieht, vertraut machen können,"1. Tiere in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden oder Proben in so ausreichender Zahl untersucht und sonstige Aufgaben in so ausreichendem Umfang wahrgenommen werden, dass die Weiterzubildenden die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben können,"

18. § 56 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. die Befähigung für den höheren Veterinärdienst in Niedersachsen erworben und"1. die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste für den amtstierärztlichen Dienst erworben hat, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet, und".

19. Dem § 60 wird der folgende Absatz 3 angefügt:

"(3) Das berufsrechtliche Verfahren ist mit dem Tod des Kammermitglieds beendet."

20. In § 62 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 wird jeweils das Wort "Disziplinarklageverfahren" durch das Wort "Disziplinarverfahren" ersetzt.

21. § 63 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Maßnahmen nach Satz 1 Nrn. 2 bis 5 können nebeneinander verhängt werden."Die Maßnahmen nach Satz 1 können nebeneinander verhängt werden; neben einem Verweis kann auf eine Geldbuße nicht erkannt werden."

22. § 64 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Absatz 1 wird einziger Absatz.

b) Absatz 2

(2) Gegenüber Kammermitgliedern im öffentlichen Dienst ist hinsichtlich deren dienstlicher Tätigkeit eine Rüge ausgeschlossen.

wird gestrichen.

23. § 74 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3

Öffentliche Stellen sind verpflichtet, der Kammer zum Zweck ihrer Ermittlungen Auskunft zu erteilen.

wird gestrichen.

b) Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:

"(2) Zur Aufklärung des Sachverhaltes erhebt die Kammer die erforderlichen Beweise. Hierzu kann sie insbesondere schriftliche Auskünfte einholen, Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder deren schriftliche Äußerung einholen, Urkunden und Akten beiziehen sowie Augenschein nehmen; Patientenakten darf die Kammer ohne Einwilligung der Patientin oder des Patienten jedoch nur beiziehen, wenn die Voraussetzungen nach § 85a Abs. 1 Satz 3 für die Verarbeitung der in ihnen enthaltenen Gesundheitsdaten vorliegen. Das beschuldigte Kammermitglied hat in seinem Gewahrsam befindliche Urkunden, Akten sowie andere Gegenstände, die als Beweismittel für die Ermittlungen von Bedeutung sein können, auf Verlangen der Kammer für die Durchführung des berufsrechtlichen Verfahrens herauszugeben. 41m Übrigen gelten § 25 Abs. 2 bis 4 für die Beweiserhebung, § 26 mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 5 Halbsatz 2 für die Zeugenvernehmung, § 27 Sätze 2 bis 4 für die Herausgabepflicht nach Satz 3 sowie § 29 NDiszG mit der Maßgabe entsprechend, dass

  1. das Berufsgericht an die Stelle des Verwaltungsgerichts,
  2. das vorsitzende Mitglied des Berufsgerichts an die Stelle des Vorsitzenden der Kammer für Disziplinarsachen und
  3. die Präsidentin oder der Präsident an die Stelle der Behördenleiterin oder des Behördenleiters

tritt. Gegen Beschlüsse des Berufsgerichts, die es nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 26 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 27 Satz 4 NDiszG fasst, steht den Beteiligten die Beschwerde an den Gerichtshof für die Heilberufe zu; er entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

24. § 80 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Entsprechende Anwendung des Niedersächsischen Disziplinargesetzes"Entsprechende Anwendung anderer Gesetze".

b) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:

Das Wort "sinngemäß" wird durch das Wort "entsprechend" ersetzt.

c) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Für die Verfahren nach Satz 1 gilt außerdem die Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz und den nach Satz 1 entsprechend anzuwendenden Vorschriften des Niedersächsischen Disziplinargesetzes nichts anderes ergibt."

25. Nach § 81 wird der folgende § 81a eingefügt:

" § 81a Vorläufige Einstellung

Steht der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit des beschuldigten Kammermitglieds oder ein anderes in seiner Person liegendes Hindernis entgegen, so kann das Gericht das Verfahren durch Beschluss vorläufig einstellen. Das vorsitzende Mitglied sichert, soweit nötig, die Beweise."

26. § 82 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz und wie folgt geändert:

Nach dem Wort "erkennen" werden ein Komma und die Worte "wenn die Beteiligten der Entscheidung durch Beschluss zustimmen" eingefügt.

b) Satz 2

Vor der Entscheidung ist den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

wird gestrichen.

27. Dem § 85a Abs. 1 wird der folgende Satz 3 angefügt:

Gesundheitsdaten in Patientenakten nach § 74 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 darf die Kammer ohne Einwilligung der Patientin oder des Patienten nur verarbeiten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für ein schwerwiegendes Berufsvergehen vorliegen und andere Ermittlungen nicht denselben Erfolg versprechen; § 17 Abs. 2 bis 4 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes gilt entsprechend."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2021 in Kraft.

ID: 211314

ENDE