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Gesetz zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben über die Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen in Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 26. April 2016
(GV. NRW. Nr. 13 vom 13.05.2016 S. 230)
Artikel 1
Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW
Gl.Nr. 7123
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) § 13a gilt auch für Personen, die im Inland ihre Berufsqualifikation erworben haben."
2. Dem § 3 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Zuständige Behörden im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, L 271 vom 16.10.2007 S. 18, L 93 vom 04.04.2008 S. 28, L 33 vom 03.02.2009 S. 49, L 305 vom 24.10.2014 S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132) geändert worden ist sowie der dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte sind die zuständigen Stellen nach § 8 und § 13 Absatz 5 bis 7, soweit im Fachrecht keine abweichende Regelung getroffen ist."
3. § 4 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen hat." | "3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen hat." |
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. " | "Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder Kopien zu übermitteln, wobei die vorgenannten Kopien grundsätzlich in beglaubigter Form vorzulegen sind." |
b) In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter "der Schweiz" durch die Wörter "einem durch Abkommen gleichgestellten Staat" ersetzt.
5. Dem § 6 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Das Verfahren kann auch über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne der §§ 71a ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden."
6. § 9 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen hat." | "3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen hat." |
Gültig ab 01.01.2015:
7. Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Hat sich die Antragstellerin oder der Antragsteller für eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 entschieden, muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung bei der Zuständigen Stelle abgelegt werden können. Legt die zuständige Stelle auf Grund entsprechender berufsrechtlicher Regelungen im Sinne des Absatzes 3 fest, dass eine Eignungsprüfung zu absolvieren ist, so muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung abgelegt werden können."
8. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. " | "Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder Kopien zu übermitteln, wobei die vorgenannten Kopien grundsätzlich in beglaubigter Form vorzulegen sind." |
b) Absatz 3 werden folgende Sätze 2 bis 4 angefügt:
"Wurden die vorgelegten Unterlagen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt, können diese abweichend von Absatz 2 auch elektronisch übermittelt werden.
Im Falle begründeter Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der Unterlagen, kann sich die zuständige Stelle sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden als auch die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen.
Der Fristablauf gemäß § 13 Absatz 3 wird in diesen Fällen nicht gehemmt."
c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "der Schweiz" durch die Wörter "einem durch Abkommen gleichgestellten Staat" ersetzt.
d) In Absatz 5 wird Satz 2
"Soweit die Unterlagen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt wurden, kann sich die zuständige Stelle an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden."
aufgehoben.
e) In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter "der Schweiz" durch die Wörter "einem durch Abkommen gleichgestellten Staat" ersetzt.
9. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter "der Schweiz" durch die Wörter "einem durch Abkommen gleichgestellten Staat" ersetzt.
b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
"(8) Das Verfahren kann auch über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne der §§ 71a ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen abgewickelt werden."
10. Nach § 13 werden die folgenden §§ 13a und 13b eingefügt:
" § 13a Vorwarnmechanismus
(1) Hat die zuständige Stelle davon Kenntnis erlangt, dass einer oder einem Berufsangehörigen durch gerichtliche Entscheidung oder durch Verwaltungsakt die Ausübung ihres oder seines Berufes ganz oder teilweise - auch vorübergehend - untersagt worden ist oder ihr oder ihm diesbezügliche Beschränkungen auferlegt worden sind, so hat sie die zuständigen Stellen aller anderen Mitgliedstaaten und der Länder hiervon zu unterrichten. Diese Pflicht zur Vorwarnung besteht in Bezug auf die in Artikel 56a Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Berufe. Die zuständige Stelle übermittelt die in Artikel 56a Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Daten über das Binnenmarktinformationssystem der Europäischen Kommission.
(2) Die Vorwarnung dient dem möglichst frühzeitigen Schutz der Betroffenen. Deshalb ist die Vorwarnung spätestens drei Tage nach einer Entscheidung eines Gerichts oder einer sonst zuständigen Stelle auszulösen. Umgekehrt sind die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Länder unverzüglich zu unterrichten, wenn die Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung nach Absatz 1 abgelaufen ist. Im Rahmen der Unterrichtung hat die zuständige Stelle auch das Datum des Ablaufs der Maßnahme und gegebenenfalls spätere Änderungen dieses Datums anzugeben. Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Vorwarnung ist die zuständige Stelle verpflichtet, die hiervon betroffene Person darüber zu unterrichten,
Die zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Länder darüber, wenn eine betroffene Person einen Rechtsbehelf gegen die Vorwarnung eingelegt hat. Sobald die Vorwarnung oder Teile davon unrichtig werden, sind sie binnen einer Frist von drei Tagen ab dem Datum der Entscheidung über ihren Widerruf oder ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Geltungsdauer der Untersagung oder Beschränkung nach Absatz 1 zu löschen. Die zuständigen Stellen der Mitgliedsstaaten sind hierüber unverzüglich zu informieren.
(3) Hat jemand die Anerkennung seiner Berufsqualifikation beantragt und wird nachfolgend von einem Gericht festgestellt, dass die Person dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, so hat die zuständige Stelle spätestens drei Tage nach Urteilsverkündung alle übrigen Mitgliedstaaten über das Binnenmarktinformationssystem der Europäischen Kommission von der Identität dieser Person und dem der Gerichtsentscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt zu informieren.
(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach den vorstehenden Absätzen erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1) geändert worden ist und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. Nr. L 201 vom 31.07.2002 S. 37, L 241 vom 10.09.2013 S. 9), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. Nr. L 337 vom 18.12.2009 S. 11) geändert worden ist.
(5) Das Verfahren richtet sich nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG sowie der hierzu erlassenen Durchführungsverordnung (EU) 2015/983.
(6) Das für Arbeit zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem jeweils fachlich zuständigen Ministerium, ergänzend zu den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 durch Rechtsverordnung weitere Regelungen, insbesondere Zuständigkeiten, zur Umsetzung des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen.
§ 13b Partieller Berufszugang
(1) Liegen sämtliche Voraussetzungen des Artikels 4f der Richtlinie 2005/36/EG vor, so gewährt die zuständige Stelle gemäß den Vorgaben dieses Artikels auf Antrag und auf Einzelfallbasis einen partiellen Zugang zu einer reglementierten Berufstätigkeit, soweit sich die Berufstätigkeit objektiv von anderen im Aufnahmemitgliedstaat unter diesen reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten trennen lässt.
(2) Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn diese Verweigerung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
(3) Sobald partieller Zugang gewährt worden ist, ist die Berufsbezeichnung in deutscher Sprache zu führen.
(4) Das jeweils fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Regelungen zur Umsetzung des Artikels 4f der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen."
11. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
"Zur Erstellung koordinierter Länderstatistiken darf der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen die Daten an das Statistische Bundesamt und die Statistischen Ämter der Länder übermitteln."
b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(8) An die obersten Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, von Information und Technik Nordrhein-Westfalen Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen." | "(8) An die obersten Landesbehörden dürfen zur Verwendung gegenüber dem Landtag Nordrhein-Westfalen, dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat für Zwecke der kontinuierlichen Beobachtung und Evaluation der Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nach diesem Gesetz und den anderen berufsrechtlichen Rechtsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen sowie für Planungszwecke, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen." |
Artikel 2
Gesetz über den Europäischen Berufsausweis
Gl.Nr. 7123
Artikel 3
Änderung des Gesundheitsfachberufegesetzes NRW
Gl.Nr. 2120
Das Gesundheitsfachberufegesetz NRW vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 930) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter "EU-Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten der EU" durch die Wörter "Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter "zwei Jahre" durch die Wörter "ein Jahr" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Die Berechtigung nach Absatz 1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer Rücknahme oder eines Widerrufs der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung vorliegen, weil die betreffende Person
c) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:
"(3) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen erbringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher zu melden.
Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen.
Sie ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen.
Ein in einem anderen Land gemeldeter Dienstleister ist berechtigt, seine Dienstleistungen auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen.
Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatenangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.
(4) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium kann die zuständige Behörde durch Rechtsverordnung bestimmen."
2. Nach § 3 Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
"Satz 1 findet auch Anwendung für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises. Die Überprüfungen der Sprachkenntnisse dürfen erst nach Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises beziehungsweise nach der Anerkennung der Berufsqualifikation vorgenommen werden. Über das Ergebnis der Sprachprüfung erteilt die zuständige Behörde der antragstellenden Person einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Werden keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift in den Bereichen Umgangs- und Fachsprache nachgewiesen, sind die Gründe dafür im Bescheid näher zu erläutern."
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 4 Fortbildung und Berufsordnung". |
b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Das für Gesundheit zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Berufspflichten der Angehörigen der Gesundheitsfachberufe zu regeln.
Zu den Berufspflichten gehört die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung, zur Anfertigung von Aufzeichnungen über die im Rahmen der Berufsausübung getroffenen Maßnahmen, zur beruflichen Fortbildung und zur Durchführung von qualitätssichernden Maßnahmen.
Die Rechtsverordnung kann weitere Berufspflichten regeln, insbesondere, soweit es für den einzelnen Gesundheitsfachberuf in Betracht kommt, hinsichtlich
Artikel 4
Änderung des Landesaltenpflegegesetzes
Das Landesaltenpflegegesetz vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 290), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 930) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 1 Zuständigkeit
Das für Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde für die Durchführung des Altenpflegegesetzes, der Altenpflegehilfeausbildung und des Berufsanerkennungsverfahrens zu regeln." |
2. § 6 Absatz 1 wird aufgehoben.
Artikel 5
Gesetz zur Bildung Einheitlicher Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen 1
(EA-Gesetz NRW)
Gl.-Nr. 2010
Gültig ab 01.01.2016
Artikel 6
Änderung des Heilberufsgesetzes
Gl.Nr. 2122
Das Heilberufsgesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 eingefügt:
"12. an Kammerangehörige und Dienstleistende auf Antrag den Europäischen Berufsausweis auszustellen oder zu aktualisieren, soweit dieser aufgrund von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission nach Artikel 4 a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG für Weiterbildungsbezeichnungen eingeführt ist. Das Nähere regelt das Gesetz über den Europäischen Berufsausweis vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230)."
b) Die bisherigen Nummern 12 und 13 werden die Nummern 13 und 14.
2. § 39 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(7) Wer in einem von § 36 und § 37 abweichenden Weiterbildungsgang eine Weiterbildung abgeschlossen hat, erhält auf Antrag die Anerkennung, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist. Eine nicht gleichwertige oder nicht abgeschlossene Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieses Gesetzes abgeschlossen werden. Über die Anrechnung entscheidet die zuständige Kammer. | "(7) Eine nicht abgeschlossene Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieses Gesetzes abgeschlossen werden. Über die Anrechnung entscheidet die zuständige Kammer." |
3. § 40 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 40
(1) Staatsangehörige eines europäischen Staates mit einem fachbezogenen Diplom, einem Prüfungszeugnis oder einem sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis, die nach dem Recht der Europäischen Union automatisch anerkannt werden oder einer solchen Anerkennung gleichstehen, erhalten auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach § 35 Abs. 1 Satz 1. (2) Staatsangehörige eines europäischen Staates haben unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung unter Berücksichtigung von Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe h) der Richtlinie 2005/36/EG abzulegen (Anpassungsmaßnahmen), wenn die Dauer ihrer Weiterbildung mindestens ein Jahr unter der von der Kammer festgesetzten Weiterbildungszeit liegt oder sich die Inhalte der Weiterbildung wesentlich von denen der durch die Kammer bestimmte Weiterbildung unterscheiden. Bei der Entscheidung über eine Anpassungsmaßnahme ist zu prüfen, ob die von der Antrag stellenden Person bei ihrer beruflichen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können. (3) Zwischen den Anpassungsmaßnahmen können Staatsangehörige eines europäischen Staates wählen,
Abweichend vom Grundsatz der freien Wahl nach Satz 1 müssen Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte eine Eignungsprüfung ablegen. (4) Erfüllt eine Weiterbildung die Kriterien einer gemeinsamen Plattform im Sinne von Artikel 15 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG , ist auf Ausgleichsmaßnahmen zu verzichten. (5) Die Kammer bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags und der Unterlagen und teilt mit, welche Unterlagen fehlen. Entscheidungen nach Absatz 1 sind spätestens innerhalb von drei Monaten und Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3 innerhalb von vier Monaten zu treffen, wenn die Antragsunterlagen vollständig sind. (6) Die Kammer teilt der zuständigen Behörde eines anderen europäischen Staates auf Ersuchen die Daten mit, die für die Zulassung als Fachärztin oder Facharzt und für die Zulassung als Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt erforderlich sind und bestätigt gegebenenfalls, dass die Mindestanforderungen an die Weiterbildung nach dem Recht der Europäischen Union erfüllt sind. Die Kammer darf Auskünfte nach Satz 1 von der zuständigen Behörde eines anderen europäischen Staates einholen, wenn sie berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Antrag stellenden Person hat." | " § 40
(1) Personen mit einem fachbezogenen Diplom, einem Prüfungszeugnis oder einem sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis, die nach dem Recht der Europäischen Union automatisch anerkannt werden oder einer solchen Anerkennung gleichstehen, erhalten auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach § 35 Absatz 1 Satz 1. Ein Drittstaatsdiplom über eine abgeschlossene Weiterbildung, das in einem anderen europäischen Staat anerkannt wurde, steht der Anerkennung nach Satz 1 gleich, wenn eine dreijährige Tätigkeit in dem jeweiligen Gebiet, Teilgebiet oder Bereich im Hoheitsgebiet des Staates, der die Weiterbildung anerkannt hat, durch diesen bescheinigt wird. Eine Anerkennung erhält auch, wer einen Weiterbildungsnachweis aus einem Drittstaat besitzt, wenn die Gleichwertigkeit der Weiterbildung gegeben ist. (2) Ist die im Ausland abgeschlossene Weiterbildung nicht nach Absatz 1 anerkannt oder gleichwertig, hat die antragstellende Person einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung nach Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG und § 15 Absatz 1 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom (3) Das Verfahren der Anerkennung einer im Ausland absolvierten Weiterbildung richtet sich nach den Bestimmungen des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW. (4) Die Kammer teilt der zuständigen Behörde eines anderen europäischen Staates auf Ersuchen die Daten mit, die für die Zulassung als Fachärztin oder Facharzt und für die Zulassung als Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt erforderlich sind und bestätigt gegebenenfalls, dass die Mindestanforderungen an die Weiterbildung nach dem Recht der Europäischen Union erfüllt sind. Die Kammer darf Auskünfte nach Satz 1 von der zuständigen Behörde eines anderen europäischen Staates einholen, wenn sie berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der antragstellenden Person hat." |
4. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Befreiungen für Teilbereiche ärztlicher Weiterbildungen, die bereits im Rahmen einer anderen fachärztlichen Weiterbildung absolviert wurden, dürfen höchstens bis zur Hälfte der Mindestdauer der jeweiligen fachärztlichen Weiterbildung gewährt werden, sofern bereits die frühere fachärztliche Weiterbildung in einem europäischen Staat abgeschlossen wurde. Über die Befreiung entscheidet die zuständige Kammer im Einzelfall."
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Artikel 7
Änderung des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes
Gl.Nr. 7123
Das Sozialberufe-Anerkennungsgesetz vom 5. Mai 2015 (GV. NRW. S. 441) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
"(4) Die staatliche Anerkennung wird von der Hochschule mit einer eigenen Urkunde ausgesprochen und berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung "staatlich anerkannte Sozialpädagogin" oder "staatlich anerkannter Sozialpädagoge", "staatlich anerkannte Sozialarbeiterin" oder "staatlich anerkannter Sozialarbeiter", "staatlich anerkannte Sozialpädagogin und Sozialarbeiterin" oder "staatlich anerkannter Sozialpädagoge und Sozialarbeiter", "staatlich anerkannte Kindheitspädagogin" oder "staatlich anerkannter Kindheitspädagoge" oder "staatlich anerkannte Heilpädagogin" oder "staatlich anerkannter Heilpädagoge".
2. § 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. die Voraussetzungen des Beschlusses der Jugend- und Familienministerkonferenz vom 26./27. Mai 2011 über die staatliche Anerkennung (https://jfmk.de/pub2011/TOP_7.2_Staatliche_Anerkennung_von_Bachelorabschluessen.pdf) sowie eventueller Folgebeschlüsse zur staatlichen Anerkennung als Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagogen erfüllt und bei der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten die einschlägigen, in Nordrhein-Westfalen gültigen Rechtsvorschriften berücksichtigt und".
Artikel 8
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 7 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.
(3) Artikel 5 tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
ENDE |