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HeilBerG - Heilberufsgesetz
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 9. Mai 2000
(GV. NRW. 2000 S. 403; 25.09.2001 S. 708; 17.12.2002 S. 641; 01.03.2005 S. 148; 20.11.2007 S. 572; 17.12.2009 S. 863 09; 30.04.2013 S. 202; 08.09.2015 S. 666 15; 26.04.2016 S. 230 16; 03.12.2019 S. 882 19; 14.04.2020 S. 218 20; 30.06.2020 S. 650 20a i.k.; 01.12.2020 S. 1109 20b; 14.09.2021 S. 1086 21; 17.12.2021 S. 1466 21a; 01.02.2022 S. 122 22; 25.03.2022 S. 416 22a; 25.03.2022 S. 417 22b; 30.01.2024 S. 81 24)
Gl.-Nr.: 2122
I. Abschnitt
Die Kammern
§ 1 Kammern für Heilberufe 19 20a 22a
Im Land Nordrhein-Westfalen werden als berufliche Vertretungen der
errichtet. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und führen ein Dienstsiegel. Den Sitz der Kammern bestimmen die Hauptsatzungen.
§ 2 Kammerangehörige 09 19 20a
(1) Den Kammern gehören alle in § 1 Satz 1 genannten Personen - mit Ausnahme derjenigen, die bei der Aufsichtsbehörde beschäftigt sind - an, die im Land Nordrhein-Westfalen ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
(2) Sie haben sich innerhalb eines Monats bei der zuständigen Kammer anzumelden und ihr die gesetzlich erforderlichen Berechtigungsnachweise vorzulegen. Sie haben die Aufnahme, die Art und die Orte ihrer Berufsausübung, die Beendigung und jede sonstige Änderung ihrer Berufsausübung sowie den Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts anzuzeigen und Ladungen der Kammer Folge zu leisten.
(3) Personen, die sich in der praktischen pharmazeutischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Apotheker oder in praktischen Pflegeausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), dem Altenpflegegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690) oder dem Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) in der jeweils geltenden Fassung befinden, steht der freiwillige Beitritt offen. Kammerangehörige, die ihre heilberufliche Tätigkeit ins Ausland verlegen oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt nehmen, ohne ihren Beruf auszuüben, können freiwillig Kammerangehörige bleiben, sofern die Hauptsatzung der Kammer dies vorsieht. In der Hauptsatzung sind auch die Rechte und Pflichten der freiwilligen Kammerangehörigen zu regeln.
(4) Die Pflegekammer kann darüber hinaus weiteren Personen, wie Pflegehilfs- und -assistenzpersonen, den freiwilligen Beitritt ermöglichen, damit diese ebenfalls die Informations- und Unterstützungsangebote der Kammer in Anspruch nehmen können. Diese unterliegen nicht dem Kammerrecht. Die Einzelheiten regelt die Pflegekammer durch Satzung.
(5) Das Verfahren nach Absatz 2 kann für Tierärztinnen und Tierärzte über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
§ 3 Vorübergehende und gelegentliche Berufsausübung im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs 19
(1) Die in § 1 Satz 1 genannten Personen, die als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (europäische Staaten), im Land Nordrhein-Westfalen im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Union ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich ausüben (Dienstleistende), gehören abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 den Kammern nicht an, solange sie in einem anderen europäischen Staat beruflich niedergelassen sind.
(2) Sie haben hinsichtlich der Berufsausübung die gleichen Rechte und Pflichten wie Kammerangehörige. § 29 Abs. 1, § 30 und die aufgrund von § 31 erlassenen Berufsordnungen sowie die Abschnitte V und VI dieses Gesetzes gelten für sie entsprechend.
(3) Im Falle einer Beschwerde über eine Dienstleistung sind die Kammern berechtigt, alle für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens erforderlichen Informationen auch bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsstaates einzuholen. Sie unterrichten die Empfängerin oder den Empfänger der Dienstleistung über das Ergebnis der Beschwerde. Auf Anfragen der zuständigen Behörden eines anderen europäischen Staates über eine Dienstleistungserbringung von Kammerangehörigen in diesem Staat haben die Kammern die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Angaben, insbesondere über das Vorliegen berufsrechtlicher oder berufsgerichtlicher Maßnahmen zu machen.
(4) Die Dienstleistung wird unter den in § 1 Satz 1 und den von den Kammern nach § 33 bestimmten Bezeichnungen erbracht.
§ 4 Bezirksstellen und Kreisstellen 19
Die Kammern errichten nach Bedarf Bezirksstellen und Kreisstellen als ihre Untergliederungen.
(1) Bei den Kammern sind Verzeichnisse der Kammerangehörigen und Dienstleistenden zu führen; alle Kammerangehörigen sind verpflichtet, ihrer Kammer die hierzu erforderlichen Angaben zu machen.
(2) Zu den erforderlichen Angaben gehören insbesondere:
§ 5a Meldepflichten, Verwaltungszusammenarbeit 19 20a
(1) Die zuständigen Behörden nach § 1 beziehungsweise §§ 5 und 6 der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe vom 20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 458) und nach § 1 der Zuständigkeitsverordnung Bundes-Tierärzteordnung vom 15. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 582) jeweils in der jeweils geltenden Fassung (Berufszulassungsbehörden) informieren die Kammern sowie die untere Gesundheitsbehörde oder die Veterinärbehörde, die für den Ort der Berufsausübung zuständig sind, über Erteilung, Erlöschen, Rücknahme, Ruhen und Widerruf von Approbation und Berufserlaubnis beziehungsweise Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung und übermitteln ihnen Kopien der Meldungen nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 225 vom 30.09.2005 S. 22), die zuletzt durch Delegierten Beschluss (EU) 2017/2113 der Kommission (ABl. L 317 vom 01.12.2017 S. 119) geändert worden ist und der der Meldung beigefügten Dokumente.
(2) Die Berufszulassungsbehörde unterrichtet die Kammern auch über Auskünfte durch Aufnahmemitgliedstaaten nach Artikel 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG.
(3) Zur Erfüllung der Aufgabe nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 übermitteln die Kammern An- und Abmeldungen von Kammerangehörigen mit Namen, Gebiets-, Teilgebiets-, Zusatzbezeichnung, Art der Tätigkeit und Anschrift der nach Absatz 1 zuständigen unteren Gesundheits- oder Veterinärbehörde.
(4) Die Kammern unterrichten die Berufszulassungsbehörde über die Verletzung von Berufspflichten, wenn das Verhalten geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Würdigkeit oder Zuverlässigkeit von Kammerangehörigen oder Dienstleistenden hervorzurufen, über Erkrankungen und körperliche Mängel sowie einen begründeten Verdacht einer Erkrankung, sofern eine weitere Berufstätigkeit erhebliche konkrete Gefahren für die Gesundheit von Patientinnen und Patienten befürchten lässt, und über den Ausgang der Prüfungen, die sie auf Grund von Auskünften nach Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG durchgeführt hat. Die Kammern sind berechtigt, die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen über personenbezogene Daten von Kammerangehörigen, welche für ein disziplinarrechtliches Verfahren erheblich sind, zu unterrichten und die von den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen übermittelten personenbezogenen Daten von Kammerangehörigen, die für die Aufgabenerfüllung der Kammern erforderlich sind, zu verarbeiten.
(5) Die Kammer stellt den Behörden europäischer Staaten im Sinne des § 3 Absatz 1 zum Zweck der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4. April 2011 S. 45) auf Anfrage Informationen über die Berufsausübungsberechtigung der Kammerangehörigen und Dienstleistenden aus ihren Verzeichnissen nach § 5 Absatz 1 zur Verfügung.
(6) Die Kammern sind berechtigt, die nach § 5 gespeicherten personenbezogenen Daten an andere Kammern zu übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der Empfänger erforderlich ist. Sie sind berechtigt, personenbezogene Daten von Kammerangehörigen, die ihnen von anderen Kammern übermittelt werden, zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(7) Die Kammern sind berechtigt, Auskünfte über berufsrechtliche Ermittlungen, Maßnahmen nach § 60 und Rügen sowie Mahnungen nach § 58e anderen Kammern zur Ausübung der dortigen Berufsaufsicht auf Anfrage oder in Fällen von gewichtigen Anhaltspunkten für eine Patientengefährdung zu erteilen.
(8) Patientinnen oder Patienten sowie Tierhalterinnen oder Tierhalter, die eine Beschwerde über Kammerangehörige betreffend ein Berufsvergehen erhoben haben, steht ein Auskunftsanspruch zum Sachstand des berufsrechtlichen Verfahrens zu. Nach Abschluss des Verfahrens teilt die Kammer der beschwerdeführenden Person nach Satz 1 mit, ob ein Berufsvergehen festgestellt worden ist, im Fall des Antrags nach § 71 Absatz 1 erfolgt die Mitteilung nach rechtskräftigem Abschluss des berufsgerichtlichen Verfahrens. Die Sätze 1 und 2 finden auf andere beschwerdeführende Personen Anwendung, sofern diese ein berechtigtes Interesse an der Information glaubhaft machen
§ 6 Aufgaben der Kammern16 19 20a 21a 24
(1) Aufgaben der Kammern sind:
Bei der Erfüllung dieser Aufgaben sind die Interessen des Gemeinwohls zu beachten.
(2) Staats- und Gemeindebehörden sollen den Kammern Gelegenheit geben, sich über Fragen, die den Aufgabenbereich der Kammern betreffen, zu äußern; sie können die Kammern an der Willensbildung im Gesundheits- und im Veterinärwesen beteiligen.
(3) Gemeinsame Einrichtungen, insbesondere Stellen zur Begutachtung von Behandlungsfehlern, können grundsätzlich nur von Kammern desselben Heilberufs betrieben werden. Soweit für die Begutachtung von Behandlungsfehlern erforderlich, werden Angehörige anderer Heilberufskammern hinzugezogen.
(4) Die Kammern erheben zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beiträge von ihren Kammerangehörigen, die Pflegekammer kann bis zum 31. Juli 2027 auf die Erhebung von Beiträgen verzichten. Sie können für besondere Amtshandlungen, sonstige Tätigkeiten und für die Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen Gebühren erheben.
(5) Die Kammern berücksichtigen bei allen Maßnahmen, Planungen und Entscheidungen die geschlechtsspezifischen Auswirkungen. Sie streben bei der Besetzung ihrer Organe sowie der nach diesem Gesetz einzurichtenden Stellen und Kommissionen eine geschlechtsparitätische Besetzung an.
§ 6a Versorgungseinrichtungen 19 20a
(1) Die Kammern haben durch besondere Satzung mit Genehmigung der in § 3 Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz NRW bestimmten Aufsichtsbehörde Versorgungseinrichtungen für die Kammerangehörigen und ihre Familienmitglieder zu schaffen, die Pflegekammer kann solche Einrichtungen bei Bedarf schaffen. Sie können die Kammerangehörigen verpflichten, Mitglieder der Versorgungseinrichtung zu werden. Sie können Angehörige anderer Kammern desselben Berufes mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mit Zustimmung der anderen Kammern in ihre Versorgungseinrichtungen aufnehmen, ihre Versorgungseinrichtung einer anderen Versorgungs- oder Versicherungseinrichtung desselben Berufes mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland anschließen oder zusammen mit anderen Versorgungseinrichtungen desselben Berufes eine gemeinsame Versorgungseinrichtung schaffen. Das Nähere regeln die Kammern durch Satzung.
(1a) Die Kammern und die Versorgungseinrichtungen sowie die Versorgungseinrichtungen untereinander sind berechtigt, die folgenden Daten ihrer Mitglieder auszutauschen und zu verarbeiten, soweit diese Daten zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sind und schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht überwiegen:
Eine solche Datenverarbeitung kann mittels eines automatisierten Verfahrens erfolgen.
(2) Für die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Versorgungseinrichtung gilt § 26 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 entsprechend. Die Satzung der Versorgungseinrichtung kann bestimmen, dass die Versorgungseinrichtung gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verwaltungsorgans vertreten wird, das für die Geschäftsführung der Versorgungseinrichtung zuständig ist. Sie kann ferner Regelungen für den Verhinderungsfall der Vertreterin oder des Vertreters treffen.
(3) Die Versorgungseinrichtungen können im Rechtsverkehr unter ihrem Namen handeln, klagen und verklagt werden. Sie verwalten ein eigenes Vermögen, das nicht für Verbindlichkeiten der Kammer haftet; das Vermögen der Kammern haftet nicht für Verbindlichkeiten der Versorgungseinrichtungen.
(4) Die Versorgungseinrichtungen gewähren folgende Leistungen:
Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch. Die Satzung kann weitere Leistungen vorsehen.
(5) Die Versorgungseinrichtungen erheben von ihren Mitgliedern die zur Erbringung der Versorgungsleistungen notwendigen Beiträge, die sich nach den Einkünften aus der beruflichen Tätigkeit richten und sich an den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung orientieren.
(6) Das Nähere ist in der Satzung zu regeln. Das gilt insbesondere für:
(7) Die Tätigkeit in den Organen, Ausschüssen oder sonstigen Gremien der Versorgungseinrichtung wird ehrenamtlich ausgeübt. Dies gilt nicht für die hauptamtliche Geschäftsführung der Versorgungseinrichtung, für Beschäftige der Versorgungseinrichtung oder für eine Tätigkeit in Organen, Ausschüssen oder sonstigen Gremien auf Grundlage eines Vertragsverhältnisses.
(1) Die Ärztekammern errichten Ethikkommissionen zur Beratung ihrer Kammerangehörigen in berufsrechtlichen und berufsethischen Fragen. Diese Kommissionen nehmen auch die Aufgaben wahr, die Ethikkommissionen durch Bundesrecht oder Landesrecht zugewiesen worden sind.
(2) Um die interdisziplinäre Zusammensetzung zu sichern, gehören der Ethikkommission neben Ärztinnen und Ärzten insbesondere mindestens eine Person mit der Befähigung zum Richteramt, mindestens eine Person mit wissenschaftlicher oder beruflicher Erfahrung auf dem Gebiet der Ethik, mindestens je eine Pflegefachperson aus der Alten- und der (Kinder)-Krankenpflege auf Vorschlag der Pflegekammer und mindestens eine Person aus dem Bereich der Patientenvertretungen an. Für die Bewertung von Vorhaben nach dem Arzneimittelgesetz, dem Medizinproduktegesetz oder dem Transfusionsgesetz ist darüber hinaus mindestens eine Apothekerin oder ein Apotheker in die Kommission zu berufen. Die medizinischen und pharmazeutischen Mitglieder der Ethikkommission müssen über die erforderliche Fachkompetenz verfügen.
(3) Die Mitglieder sind in ihrer Meinungsbildung und Entscheidungsfindung unabhängig, an Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen verantwortlich. Sie sind zur Vertraulichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet.
(4) Soweit im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorgeben, regeln die Ärztekammern durch Satzung
der Ethikkommission. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(5) Zur Vorbereitung von Voten von grundlegender Bedeutung sollen die Ethikkommissionen gutachtliche Äußerungen einschlägiger wissenschaftlicher Einrichtungen sowie Voten entsprechender Ethikkommissionen anderer öffentlich-rechtlicher Einrichtungen berücksichtigen.
(6) Die Ärztekammern haben durch den Abschluss einer Haftpflichtversicherung Vorsorge für die Erfüllung von Schadensersatzverpflichtungen wegen Amtspflichtverletzung durch die Tätigkeit ihrer Ethikkommission zu treffen. Ergibt sich durch ein Verhalten einer Ethikkommission im Rahmen der Bewertung klinischer Prüfungen nach dem Arzneimittelgesetz eine derartige Schadensersatzverpflichtung, so ist die jeweilige Kammer durch das Land von Schadensersatzverpflichtungen freizustellen, soweit diese nicht bei einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen versicherbar sind. Das Nähere ist in einer Vereinbarung zwischen dem Land und der jeweiligen Kammer zu regeln.
(7) Die an den Medizinischen Fachbereichen der Hochschulen errichteten Ethikkommissionen treten für den Hochschulbereich an die Stelle der Ethikkommissionen der Ärztekammern. Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend. Die Satzungen der Hochschulen im Sinne des Absatzes 4 bedürfen der Genehmigung des für die Hochschulen zuständigen Ministeriums im Benehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium.
(8) Die Apotheker-, Tierärzte-, und Zahnärztekammern sowie die Psychotherapeutenkammer und die Pflegekammer können jeweils interdisziplinär zusammengesetzte Ethikkommissionen zur Beratung ihrer Kammerangehörigen in berufsrechtlichen und berufsethischen Fragen errichten. Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend."
§ 8 Stellen zur Begutachtung von Behandlungsfehlern 19
Soweit Stellen zur Begutachtung von Behandlungsfehlern als unselbständige Einrichtungen durch Satzung errichtet werden, sind insbesondere zu regeln:
§ 9 Übertragener Wirkungskreis 09 19 20a
(1) Den Kammern werden folgende Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen:
(2) Die Aufsichtsbehörde kann Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Ausführung der Aufgaben nach Absatz 1 zu sichern. Zur zweckmäßigen Ausführung der Aufgaben kann sie
(3) Abweichend von § 28 unterliegen die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen nach Absatz 1 Nr. 2 und die Aufgaben der Kammern nach Absatz 1 Nr. 3 der Fachaufsicht des für den Strahlenschutz zuständigen Ministeriums.
(4) Das zuständige Fachministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Kammern die Durchführung von Kenntnis- und Eignungsprüfungen, Anpassungslehrgängen, Prüfungen zur Feststellung der für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache sowie die Überprüfung der Gleichwertigkeit von Kenntnissen als Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 zu übertragen.
(5) Zur Kostendeckung der Aufgaben nach Absatz 1 und 4 erheben die Kammern Gebühren.
(6) Die Landesregierung wird ermächtigt, der Pflegekammer durch Verordnung Aufgaben der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz zu übertragen. Die Pflegekammer ist vorher anzuhören. In der Verordnung ist zu bestimmen, wie die Pflegekammer die übertragenen Aufgaben sachgerecht erledigen soll und wer die aus der Durchführung der Aufgaben entstehenden Kosten trägt. Der zuständige Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landtags ist ebenfalls anzuhören.
(1) Organe der Kammern sind:
(2) Die Tätigkeit gewählter Kammerangehöriger in den Organen, Ausschüssen, sonstigen Gremien und Untergliederungen wird ehrenamtlich ausgeübt. Gleiches gilt für die Tätigkeit von durch Organe berufene Kammerangehörige.
§ 11 Bildung der Kammerversammlung, Wahlgrundsätze, Wahlkreise19 20
(1) Die Mitglieder der Kammerversammlung werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahlperiode dauert fünf Jahre. Läuft die Wahlperiode innerhalb des Jahres 2020 ab, wird ihre Dauer abweichend von Satz 2 bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Sie endet mit dem Zusammentritt der neuen Kammerversammlung.
(2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl aufgrund von Listen- und Einzelwahlvorschlägen innerhalb des Bezirks der Kammer getrennt nach Wahlkreisen. Wahlkreise sind die Regierungsbezirke. Alle Wahlberechtigten haben eine Stimme.
(3) In einem Wahlkreis, für den nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen ist, erfolgt die Wahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern dieses Wahlvorschlages nach den Grundsätzen der relativen Mehrheitswahl. Die Wahlberechtigten haben so viele Stimmen, wie in diesem Wahlkreis Mitglieder der Kammerversammlung zu wählen sind.
(1) Wahlberechtigt zur Kammerversammlung sind alle Kammerangehörigen außer denjenigen, die infolge gerichtlicher Entscheidung das Wahlrecht nicht besitzen.
(2) Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts ist die Eintragung in das Wählerverzeichnis.
(1) Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammerangehörigen, die am Wahltage mindestens fünfzehn Wochen der Kammer angehören.
(2) Nicht wählbar sind Kammerangehörige, die am Wahltage
§ 14 Sitzverlust in der Kammerversammlung 19 22
(1) Ein Mitglied der Kammerversammlung verliert seinen Sitz in der Kammerversammlung:
Die Untersuchungshaft zieht jedoch nicht den Verlust des Sitzes in der Kammerversammlung nach sich.
(2) In den Fällen des Absatzes 1Buchstabe b beschließt der Vorstand der Kammer darüber, ob der Verlust des Sitzes eingetreten ist. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen, von den Mitgliedern des Vorstandes, die bei ihm mitgewirkt haben, zu unterschreiben, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt, und dem von dem Verlust des Sitzes betroffenen Mitglied der Kammerversammlung zuzustellen.
§ 15 Zahl der Mitglieder 19 20a 22a
(1) Jeder Kammerversammlung gehören mindestens 41 und höchstens 121 Mitglieder an.
(2) Für je
ist in jedem Wahlkreis ein Mitglied der Kammerversammlung zu wählen. Bei Wahlen zur Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer, die bis zum 31. Dezember 2024 durchgeführt werden, ist anstelle der Regelung in Satz 1 Buchstabe d in jedem Wahlkreis jeweils pro 100 Angehörigen der Berufsgruppe der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Berufsgruppe der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ein Mitglied der Kammerversammlung zu wählen.
(3) Bei Wahlen, die bis zum 31. Dezember 2024 durchgeführt werden, sind die Mitglieder der Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer von den Kammerangehörigen in getrennten Wahlgängen für die Berufsgruppen Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zu wählen. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Approbation nach § 2 des Psychotherapeutengesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604) in der jeweils geltenden Fassung haben innerhalb der von der Kammer gesetzten Frist zu erklären, ob sie in der Berufsgruppe der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten oder in der Berufsgruppe der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten das Stimmrecht ausüben wollen. Gehören Kammerangehörige mehreren Berufsgruppen an, so haben auch sie innerhalb der von der Kammer gesetzten Frist zu erklären, in welcher Berufsgruppe das Stimmrecht ausgeübt werden soll. Die Kammerversammlung kann auch die Ausübung des Stimmrechts in beiden Berufsgruppen zulassen. Ab dem 1. Januar 2025 werden Wahlen zur Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer nicht mehr getrennt nach Berufsgruppen durchgeführt.
(4) Die Mitglieder der Kammerversammlung der Pflegefachpersonen sind von den Kammerangehörigen ihrer jeweiligen Tätigkeitsfelder in getrennten Wahlgängen zu wählen. Gehören Kammerangehörige mehreren Tätigkeitsfeldern an, so haben sie innerhalb der von der Kammer gesetzten Frist zu erklären, in welcher Gruppe das Stimmrecht ausgeübt werden soll.
(5) Würde aufgrund von Absatz 2 die Mindestzahl nicht erreicht oder die Höchstzahl überschritten, so ist unter Berücksichtigung der Zahl der Kammerangehörigen in den Wahlkreisen die Zahl der in den Wahlkreisen zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung entsprechend zu erhöhen oder zu mindern.
§ 16 Wahlverfahren 19 20a 22 24
(1) Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die bei den Wahlen zu den Ärztekammern von mindestens 40, zu den Apothekerkammern von mindestens 20, zu der Psychotherapeutenkammer sowie zu den Zahnärztekammern von mindestens 15 und zu den Tierärztekammern von mindestens 10 und zur Pflegekammer von mindestens 40 in dem Wahlkreis wahlberechtigten Personen unterschrieben sein müssen, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt, sofern die jeweilige Kammer hierzu ein Verfahren entwickelt hat. Jeder Wahlvorschlag soll das Geschlecht, das unter den wahlberechtigten Berufsangehörigen in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem Anteil an der Gesamtzahl der wahlberechtigten Berufsangehörigen berücksichtigen und eine Reihenfolge enthalten, die es ermöglicht, dass das Geschlecht in der Minderheit in der Kammerversammlung mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein kann, soweit keine sachlichen Gründe entgegenstehen. Die Wahlleitung stellt fest, wie hoch der Anteil der Geschlechter an den wahlberechtigten Berufsangehörigen ist.
(2) Damit die Vertrauenspersonen bei der anstehenden Wahl zur Kammerversammlung für ihre Wahlvorschläge werben können, hat die Kammer auf Anforderung der jeweiligen Vertrauensperson für den Wahlvorschlag ein Verzeichnis der Kammerangehörigen auszuhändigen, das Name, Vorname und private Anschrift enthält. Die private Anschrift ist durch die berufliche Anschrift zu ersetzen, sofern Kammerangehörige dies gegenüber der Kammer schriftlich erklärt haben und die Kammer die Angabe der beruflichen Anschrift in diesem Verzeichnis zulässt.
§ 17 Ausscheiden von Mitgliedern 19
Scheiden Mitglieder der Kammerversammlung aus, so treten an ihre Stelle die Kammerangehörigen, die im Wahlvorschlag den bisher Gewählten unmittelbar folgen, im Falle des § 11 Abs. 3 die Kammerangehörigen mit der höchsten Stimmenzahl.
Die Aufsichtsbehörde erlässt nach Anhörung der Kammern in der Wahlordnung die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Rechtsvorschriften, insbesondere über
§ 19 (aufgehoben)
§ 20 Beschlussfassung, Wahl des Vorstands und der Präsidentin oder des Präsidenten 19 20b
(1) Die Beschlüsse der Kammerversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht dieses Gesetz oder die Hauptsatzung oder die übrigen Satzungen etwas anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als abgelehnt.
(2) Die Beschlüsse der Kammerversammlung sind nur gültig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(3) Die Hauptsatzung kann zulassen, dass Beschlüsse der Mitglieder schriftlich oder in elektronischer Form gefasst werden; das Nähere hat die Hauptsatzung zu regeln.
(4) Die Kammerversammlung wählt nach den Bestimmungen der Hauptsatzung oder der übrigen Satzungen den Vorstand und die Präsidentin oder den Präsidenten.
§ 21 Bildung von Fraktionen 19
(1) Vereinigungen von mindestens fünf vom Hundert der Mitglieder der Kammerversammlung können Fraktionen bilden.
(2) Die Bildung von Fraktionen, ihre Bezeichnungen, die Namen der Vorsitzenden und Stellvertretungen sowie der übrigen Fraktionsmitglieder sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich anzuzeigen.
§ 22 Bildung von Ausschüssen 19
(1) Zur Vorbereitung ihrer Beratungen bildet die Kammerversammlung für die Dauer der Wahlperiode Ausschüsse.
(2) Ausschussmitglieder sowie Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden durch die Kammerversammlung gewählt; soweit Fraktionen gebildet sind, sind sie nach ihrem prozentualen Anteil zu berücksichtigen.
(3) Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren Stellvertretung.
§ 23 Satzungsbefugnis, Bundesvertretung19
(1) Die Kammerversammlung beschließt die Hauptsatzung, die Geschäftsordnung, die Gebührenordnung, die Beitragsordnung, den Haushaltsplan und die sonstigen Satzungen.
(2) Hauptsatzung, Geschäftsordnung, Gebührenordnung und Beitragsordnung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; Ausnahmen bestimmt die Aufsichtsbehörde.
(3) Genehmigte Satzungen werden auf Kosten der Kammer im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gegeben. Ausnahmen bestimmt die Aufsichtsbehörde.
(4) Die Kammerversammlung wählt ihre Delegierten zu den Gremien der beruflichen Vertretung auf Bundesebene. § 22 Abs. 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
§ 24 Kammervorstand 19 20a 22a
(1) Der Kammervorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und mindestens drei Beisitzerinnen oder Beisitzern. Dem Vorstand der Psychotherapeutenkammer gehört wenigstens eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder eine Fachpsychotherapeutin oder ein Fachpsychotherapeut für Kinder und Jugendliche an. Dem Vorstand der Pflegekammer gehören mindestens zwei in der Altenpflege beschäftigte Mitglieder an, weiterhin sollen nach Möglichkeit Beschäftigte der Tätigkeitsfelder der ambulanten und stationären Pflege ausgewogen vertreten sein. Im Vorstand der Pflegekammer soll der Frauenanteil den prozentualen Frauenanteil der Pflegefachpersonen in Nordrhein-Westfalen widerspiegeln, er muss aber mindestens bei 50 Prozent liegen.
(2) Der Kammervorstand führt die Geschäfte der Kammer nach Maßgabe der Hauptsatzung.
(3) Der Kammervorstand führt nach Ablauf der Wahlperiode die Geschäfte weiter, bis der neue Kammervorstand die Geschäftsführung übernommen hat.
(4) Eine Neuwahl des Kammervorstandes ist schon vor Ablauf der Wahlperiode vorzunehmen, wenn die absolute Mehrheit der Kammerversammlung dieses verlangt.
§ 25 Gemeinsame Beratung und Vertretung des Berufsstandes 19
Die Vorstände der Kammern eines jeden Berufes sind zur gemeinsamen Beratung und Vertretung des Berufsstandes bei der Landesregierung berechtigt und verpflichtet.
§ 26 Präsidentin oder Präsident 19 22
(1) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen, die die Kammer außerhalb der laufenden Geschäfte vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen der Schriftform, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von der Präsidentin oder dem Präsidenten und einem weiteren Mitglied des Kammervorstandes unterzeichnet sind.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident erledigt die laufenden Geschäfte der Kammer, führt die Beschlüsse des Kammervorstandes aus, beruft die Sitzungen der Kammerversammlung sowie des Kammervorstandes ein und führt in diesen Sitzungen den Vorsitz.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident fertigt die Satzungen aus und holt die erforderlichen Genehmigungen ein. Sofern Maßgaben in den Genehmigungen dies erfordern, führt sie oder er einen erneuten Beschluss der Kammerversammlung herbei.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident muss die Kammerversammlung einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder es beantragt oder der Kammervorstand es beschließt.
(5) Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten im Falle der Verhinderung.
(6) Die Präsidentin und der Präsident der Kammer dürfen nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung sein.
Die Rechte und Pflichten der Organe der Kammer (§ 10) werden durch die Hauptsatzung bestimmt, soweit sie nicht durch dieses Gesetz festgelegt sind.
(1) Aufsichtsbehörde über die Kammern mit Ausnahme der Versorgungseinrichtungen ist das jeweils zuständige Fachministerium. Es übt die allgemeine Körperschaftsaufsicht (§ 20 Abs. 1 Landesorganisationsgesetz) aus.
(2) Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Kammerversammlung einzuladen.
(3) Jede Kammer erstattet der Aufsichtsbehörde jährlich einen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr.
II. Abschnitt
Berufsausübung
§ 29 Grundlagen der Berufsausübung 19 24
(1) Die Kammerangehörigen sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Kammerangehörige üben ihren Beruf aus, wenn sie ihre in Aus-, Weiter- oder Fortbildung erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen in ihre berufliche Tätigkeit einbringen.
(2) Die Ausübung patientenbezogener ärztlicher, psychotherapeutischer und zahnärztlicher Tätigkeit in gewerblicher Form ist unzulässig. Die Ausübung patientenbezogener ärztlicher, psychotherapeutischer und zahnärztlicher Tätigkeit außerhalb von Krankenhäusern und außerhalb von Privatkrankenanstalten nach § 30 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden ist, ist an die Niederlassung in einer Praxis gebunden, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen etwas anderes zulassen oder eine weisungsgebundene ärztliche, psychotherapeutische oder zahnärztliche Tätigkeit in der Praxis niedergelassener Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und -therapeuten oder Zahnärztinnen und -ärzte ausgeübt wird. Ausgenommen sind Tätigkeiten bei Trägern, die nicht gewerbs- oder berufsmäßig ärztliche, psychotherapeutische oder zahnärztliche Leistungen anbieten oder erbringen. Die Kammern können vom Gebot nach Satz 2 in besonderen Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass die beruflichen Belange nicht beeinträchtigt werden. Für die tierärztliche Berufsausübung mit Patientenbezug gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.
(3) Die gemeinsame Führung einer Praxis ist nur zulässig, wenn die Beteiligten die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen, psychotherapeutischen oder zahnärztlichen Berufs besitzen. Die Führung einer Einzelpraxis oder einer Praxis in Gemeinschaft in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts setzt voraus, dass
(4) Die gemeinsame Führung einer tierärztlichen Praxis ist nur zulässig, wenn die Beteiligten die Berechtigung zur Ausübung des tierärztlichen Berufs besitzen. Die patientenbezogene tierärztliche Tätigkeit in einer Praxis oder tierärztlichen Klinik in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts setzt voraus, dass
Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 und 7 gilt entsprechend.
(5) Landrätin, Landrat, Oberbürgermeisterin und Oberbürgermeister sowie die Berufszulassungsbehörden haben bei Verdacht einer Verletzung von Berufspflichten durch Kammerangehörige oder Dienstleistende die Kammer zu unterrichten.
(6) Die Kammern sind berechtigt, wenn hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Berufspflichtverletzung vorliegen, zu deren Aufklärung erforderliche personenbezogene Daten bei öffentlichen Stellen zu erheben und zu verarbeiten. Diese Stellen sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen.
§ 30 Berufspflichten 19 20a 24
Die Kammerangehörigen, die ihren Beruf ausüben, haben insbesondere die Pflicht,
§ 31 Berufsordnung, Notfalldienstordnung 19 24
(1) Das Nähere zu § 30 regelt die Berufsordnung. Sie hat insbesondere zu § 30 Nr. 2 vorzusehen, dass die Verpflichtung zur Teilnahme am Notfalldienst nur für einen bestimmten regionalen Bereich gilt; die Berufsordnung kann Ausnahmetatbestände von der Teilnahmeverpflichtung für bestimmte Fallgruppen vorsehen und Teilnahmebefreiungen, insbesondere wegen körperlicher Behinderungen oder besonders belastender familiärer Pflichten sowie wegen Teilnahme an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung, können auf Antrag ganz, teilweise oder vorübergehend erteilt werden.
(2) Die Berufsordnung wird von der zuständigen Kammer erlassen und bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2a) Für den tierärztlichen Notfalldienst kann die Notfalldienstordnung bestimmen, dass die Verpflichteten nur diejenigen Tierarten zu behandeln haben, auf die sich ihr Tätigkeitsbereich erstreckt. Die Notfalldienstordnung kann ferner Ausnahmetatbestände von der Teilnahmeverpflichtung und eine Begrenzung der Notfalldienstzeiten vorsehen, wenn nach den örtlichen Gegebenheiten für bestimmte Tierarten kein Bedarf für eine Notfallversorgung besteht oder eine ausreichende Notfallversorgung für bestimmte Tierarten bereits auf andere Weise sichergestellt ist. Der Regelung eines tierärztlichen Notfalldienstes in einer Notfalldienstordnung bedarf es nicht, wenn und soweit eine Notfallversorgung auch durch kollegiale Übereinkunft sichergestellt werden kann.
§ 32 Regelungsinhalte der Berufsordnung19 20a 22b
Die Berufsordnung soll Regelungen über die Angemessenheit und Nachprüfbarkeit des Honorars treffen.
Sie kann im Rahmen des § 29 weitere Vorschriften über Berufspflichten enthalten, insbesondere, soweit es für den einzelnen Heilberuf in Betracht kommt, hinsichtlich
§ 32a Datenübermittlung zum Zweck der Feststellung der Teilnahme an den Kinderfrüherkennungsuntersuchungen 15 19
Ärztinnen und Ärzte, die bei Kindern eine Gesundheitsuntersuchung (U5 bis U9) gemäß § 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durchgeführt haben, übermitteln der Zentralen Stelle nach erfolgter Untersuchung folgende Daten:
Das Nähere zum Verfahren der Datenmeldungen und zum Datenabgleich einschließlich des Verfahrens nach § 4 Absatz 1 des Meldegesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1997 (GV. NRW. S. 332, ber. S. 386) in der jeweils geltenden Fassungregeln das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium und das das für Inneres zuständige Ministerium jeweils durch Rechtsverordnung.
III. Abschnitt 20a 24
Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apothekerinnen und Apotheker, Tierärztinnen und Tierärzte
§ 33 Weiterbildungsrechtliche Bezeichnungen 19 20a
Kammerangehörige gemäß § 1 Nummer 1 und 2, 4 bis 6 können nach Maßgabe dieses Abschnitts neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse in einem bestimmten beruflichen Gebiet (Gebietsbezeichnung) oder Teilgebiet (Teilgebietsbezeichnung) oder auf Bereiche (Zusatzbezeichnung) hinweisen. Anstelle der Bezeichnungen nach Satz 1 können die Kammern andere Bezeichnungen bestimmen, soweit diese der Rechtsklarheit oder der Einheitlichkeit dienen.
§ 34 Bestimmung von Bezeichnungen 19
(1) Die Bezeichnungen nach § 33 bestimmen die Kammern für ihre Kammerangehörigen, wenn dies im Hinblick auf die wissenschaftliche Entwicklung und eine angemessene Versorgung der Bevölkerung oder des Tierbestandes durch Angehörige der betreffenden Heilberufe erforderlich ist. Dabei ist das Recht der Europäischen Union zu beachten.
(2) Die Bestimmung von Bezeichnungen ist aufzuheben, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind und Recht der Europäischen Union der Aufhebung nicht entgegensteht.
§ 35 Erwerb von weiterbildungsrechtlichen Bezeichnungen 19
(1) Eine Bezeichnung nach § 33 darf führen, wer eine Anerkennung erhalten hat. Die Anerkennung erhalten Kammerangehörige, die die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen haben.
(2) Mit der ärztlichen Weiterbildung oder der besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin darf erst begonnen werden, wenn die oder der Kammerangehörige eine ärztliche Grundausbildung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218) in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen hat oder wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes und die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache gegeben sind. Mit der zahnärztlichen Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn der oder die Kammerangehörige eine zahnärztliche Grundausbildung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225) in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen hat oder wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes und die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache gegeben sind. § 44a Absatz 2 bleibt unberührt.
(3) Mehrere Gebietsbezeichnungen dürfen auf verwandten Gebieten nebeneinander geführt werden.
(4) Teilgebietsbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung des Gebietes geführt werden, dem die Teilgebiete zugehören.
§ 35a Vorwarnungen über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI)19
(1) Die zuständige Kammer unterrichtet über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie die Länder über eine erfolgte Aufhebung einer Gebietsbezeichnung nach § 33 spätestens drei Tage nach der gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung unter Übermittlung folgender Angaben (Vorwarnung):
(2) Die zuständige Kammer unterrichtet über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie die Länder über die Identität einer Person, bei der gerichtlich festgestellt worden ist, dass sie bei Beantragung der Anerkennung einer Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, spätestens drei Tage nach der gerichtlichen Entscheidung.
(3) Zeitgleich mit der Vorwarnung unterrichtet die zuständige Kammer die betroffene Person schriftlich
Legt die betroffene Person einen Rechtsbehelf gegen die Vorwarnung ein, ergänzt die zuständige Kammer diese durch einen entsprechenden Hinweis.
(4) Im Fall einer Aufhebung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Entscheidungen wird die Vorwarnung unverzüglich von der zuständigen Kammer geschlossen. Die personenbezogenen Daten werden spätestens drei Tage nach Aufhebung der Entscheidung im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) gelöscht.
(5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 gilt die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.06.2015 S. 27).
§ 36 Inhalt und Dauer der Weiterbildung, Weiterbildungsordnungen19
(1) Die Weiterbildung in den Gebieten, Teilgebieten und Bereichen erfolgt in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung. Sie ist angemessen zu vergüten. Theoretische Unterweisung kann auch von den Kammern betrieben werden.
(2) Die Weiterbildung in den Gebieten darf drei Jahre nicht unterschreiten.
(3) Die Weiterbildung in den Teilgebieten kann teilweise im Rahmen der Weiterbildung in dem Gebiet durchgeführt werden, dem die Teilgebiete zugehören.
(4) Die Weiterbildung in den Gebieten und Teilgebieten wird in der Regel ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchgeführt. Zeiten bei Weiterbildungsstätten und bei Weiterbildenden können ab drei Monaten angerechnet werden, wenn die jeweilige Kammer dies in ihrer Weiterbildungsordnung vorsieht. Andernfalls erfolgt eine Anrechnung ab sechs Monaten. Die zuständige Kammer kann von Satz 3 abweichende Bestimmungen für die Weiterbildung in einzelnen Gebieten und Teilgebieten treffen sowie im Einzelnen Ausnahmen zulassen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.
(5) Eine Weiterbildung kann in persönlich begründeten Fällen in Teilzeit abgeleistet werden. Gesamtdauer, Niveau und Qualität müssen den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen. Die Entscheidung trifft die zuständige Kammer unter besonderer Berücksichtigung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
(6) Tätigkeiten in eigener Praxis sind auf Weiterbildungszeiten für die Gebiete, Teilgebiete und Bereiche nicht anrechnungsfähig.
(7) Die Weiterbildung umfasst die für den Erwerb der jeweiligen Bezeichnung nach § 33 erforderliche Vertiefung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Dabei sind insbesondere auch geschlechtsspezifische Unterschiede bezüglich der betroffenen Gebiete, Teilgebiete und Bereiche zu berücksichtigen.
(8) Das Nähere, insbesondere den weiteren Inhalt und die Dauer der Weiterbildung, bestimmen die Kammern in Weiterbildungsordnungen. Hierbei können sie auch in einzelnen Bereichen Ausnahmen von dem Erfordernis der Weiterbildung in praktischer Berufstätigkeit nach Absatz 1, der Ermächtigung zur Weiterbildung und der Zulassung als Weiterbildungsstätte nach § 37 Abs. 1 zulassen, wenn sie mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar sind.
§ 37 Ermächtigung zur Weiterbildung, Zulassung von Weiterbildungsstätten 19
(1) Die Weiterbildung in den Gebieten, Teilgebieten und Bereichen wird unter verantwortlicher Leitung ermächtigter Kammerangehöriger in Einrichtungen der Hochschulen oder in zugelassenen Einrichtungen der medizinischen und psychotherapeutischen Versorgung (Weiterbildungsstätten) durchgeführt.
(2) Die Ermächtigung zur Weiterbildung nach Absatz 1 kann nur erteilt werden, wenn Kammerangehörige fachlich und persönlich geeignet sind. Sie kann Kammerangehörigen grundsätzlich nur für das Gebiet, Teilgebiet oder den Bereich erteilt werden, dessen Bezeichnung sie führen; sie kann mehreren Kammerangehörigen gemeinsam erteilt werden.
(3) Ermächtigte Kammerangehörige sind verpflichtet, die Weiterbildung entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Weiterbildungsordnung durchzuführen. Über die Weiterbildung haben sie in jedem Einzelfall ein Zeugnis auszustellen und die Richtigkeit der Dokumentation der Weiterbildung zu bestätigen, soweit diese nach § 42 Abs. 2 Satz 2 vorgeschrieben ist.
(4) Ermächtigung und Zulassung sind zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Im Übrigen bleibt § 49 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen unberührt. Mit der Beendigung der Tätigkeit ermächtigter Kammerangehöriger an der Weiterbildungsstätte erlischt ihre Ermächtigung zur Weiterbildung.
§ 38 Erteilung der Ermächtigung, Bekanntgabe der Zulassung 09 19
(1) Über die Ermächtigung der Kammerangehörigen entscheiden die Kammern. Die Ermächtigung bedarf eines Antrages.
(2) Zum Zweck der Erfüllung der Aufgabe nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 führen die Kammern Verzeichnisse, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang Kammerangehörige zur Weiterbildung befugt sind. Die Verzeichnisse sind bekannt zu machen.
(3) Über die Zulassung als Weiterbildungsstätte entscheidet auf Antrag die zuständige Kammer, die die Zulassung bekannt gibt.
(4) Die Ermächtigung zur Weiterbildung kann entsprechend den Weiterbildungsmöglichkeiten der Weiterbildungsstätte eingeschränkt erteilt werden. Ermächtigung und Zulassung können befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden. Weitere Nebenbestimmungen sind zulässig.
(5) Die Verfahren nach den Absätzen 1 und 3 können für Tierärztinnen und Tierärzte über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Über den Antrag entscheidet die Kammer innerhalb einer Frist von drei Monaten. Abweichende Entscheidungsfristen kann die Kammer mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in einer vorab öffentlich bekannt zu machenden Fristenregelung festsetzen. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
§ 39 Prüfungsverfahren 09 16 19 24
(1) Die Anerkennung nach § 35 Absatz 1 ist bei der Kammer zu beantragen. Diese entscheidet über den Antrag aufgrund einer Prüfung, in der Inhalt, Umfang und Ergebnis der durchlaufenen Weiterbildungsabschnitte nachzuweisen und die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten mündlich oder praktisch darzulegen sind.
(2) Die Prüfung wird von einem bei der Kammer zu bildenden Ausschuss durchgeführt. Bei Bedarf sind mehrere Prüfungsausschüsse zu bilden. Jedem Ausschuss gehören drei von der Kammer zu bestimmende Mitglieder an.
(3) Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller in der Weiterbildung auf dem gewählten Gebiet, Teilgebiet oder Bereich (§ 33) die als Voraussetzung für die Anerkennung vorgeschriebenen besonderen oder zusätzlichen Kenntnisse erworben hat.
(4) Die Zulassung zur Prüfung setzt voraus, dass die ordnungsgemäße Weiterbildung durch Zeugnisse nachgewiesen wird. Zur Feststellung des Prüfungsergebnisses hat der Prüfungsausschuss sowohl Inhalt, Umfang und Ergebnis der vorgelegten Zeugnisse über die einzelnen durchlaufenen Weiterbildungsabschnitte als auch die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller mündlich oder praktisch dargelegten Kenntnisse und Fertigkeiten zu beurteilen.
(5) Das Nähere über die Prüfung bestimmen die Kammern in der Weiterbildungsordnung.
(6) Wird die Prüfung nicht erfolgreich abgeschlossen, so kann der Ausschuss die vorgeschriebene Weiterbildungszeit verlängern und besondere Anforderungen an die Weiterbildung stellen. Die Prüfung kann im Übrigen mehrmals wiederholt werden. Der Ausschuss kann anstelle einer Verlängerung der Weiterbildungszeit den Prüfling verpflichten, den Nachweis über einzelne noch zu erwerbende Kenntnisse, Erfahrungen oder Fertigkeiten zu führen.
(7) Eine nicht abgeschlossene Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieses Gesetzes abgeschlossen werden. Über die Anrechnung entscheidet die zuständige Kammer.
(8) Die Verfahren nach den Absätzen 1 und 7 können für Tierärztinnen und Tierärzte über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Über den Antrag entscheidet die Kammer innerhalb einer Frist von sechs Monaten. Abweichende Entscheidungsfristen kann die Kammer mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in einer vorab öffentlich bekannt zu machenden Fristenregelung festsetzen. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
§ 40 Anerkennungsverfahren 16 19 21
(1) Personen mit einem fachbezogenen Diplom, einem Prüfungszeugnis oder einem sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis, die nach dem Recht der Europäischen Union automatisch anerkannt werden oder einer solchen Anerkennung gleichstehen, erhalten auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach § 35 Absatz 1 Satz 1. Ein Drittstaatsdiplom über eine abgeschlossene Weiterbildung, das in einem anderen europäischen Staat anerkannt wurde, steht der Anerkennung nach Satz 1 gleich, wenn eine dreijährige Tätigkeit in dem jeweiligen Gebiet, Teilgebiet oder Bereich im Hoheitsgebiet des Staates, der die Weiterbildung anerkannt hat, durch diesen bescheinigt wird. Eine Anerkennung erhält auch, wer einen Weiterbildungsnachweis aus einem Drittstaat besitzt, wenn die Gleichwertigkeit der Weiterbildung gegeben ist.
(2) Ist die in einem europäischen Staat abgeschlossene Weiterbildung nicht nach Absatz 1 Satz 1 anerkannt oder gleichwertig, hat die antragstellende Person einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung nach Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG und § 14 Absatz 2 in Verbindung mit § 11 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) in der jeweils geltenden Fassung abzuleisten. Ist die in einem Drittstaat abgeschlossene Weiterbildung nicht nach Absatz 1 Satz 3 anerkannt oder gleichwertig, hat die antragstellende Person einen Anpassungslehrgang oder eine Kenntnisprüfung nach § 15 Absatz 1 und 2 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW abzuleisten. Ist die in einem Drittstaat abgeschlossene Weiterbildung nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt, aber nicht nach Absatz 1 Satz 3 anerkannt, hat die antragstellende Person einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung gemäß § 15 Absatz 3 und § 11 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW abzuleisten. Vor der Entscheidung über eine Anpassungsmaßnahme ist zunächst zu prüfen, ob die von der antragstellenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworbenen und formell als gültig anerkannten Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können.
(3) Das Verfahren der Anerkennung einer im Ausland absolvierten Weiterbildung richtet sich nach den Bestimmungen des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW.
(4) Die Kammer teilt der zuständigen Behörde eines anderen europäischen Staates auf Ersuchen die Daten mit, die für die Zulassung als Fachärztin oder Facharzt und für die Zulassung als Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt erforderlich sind und bestätigt gegebenenfalls, dass die Mindestanforderungen an die Weiterbildung nach dem Recht der Europäischen Union erfüllt sind. Die Kammer darf Auskünfte nach Satz 1 von der zuständigen Behörde eines anderen europäischen Staates einholen, wenn sie berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der antragstellenden Person hat.
§ 41 Weiterbildungsbezogene Tätigkeit 19 24
(1) Wer eine Gebietsbezeichnung führt, darf grundsätzlich nur in dem Gebiet, wer Teilgebietsbezeichnungen führt, muss auch in den Teilgebieten tätig werden, deren Bezeichnung er führt.
(2) Kammerangehörige, die eine Gebietsbezeichnung führen, sollen sich in der Regel nur durch Berufsangehörige vertreten lassen, die dieselbe Gebietsbezeichnung führen.
(3) Wer eine Bezeichnung nach § 33 führt und in eigener Praxis ärztlich, tierärztlich oder zahnärztlich tätig ist, ist gemäß § 30 grundsätzlich verpflichtet, am Notfalldienst teilzunehmen und hat sich in dem Gebiet, Teilgebiet oder Bereich, auf das sich die Bezeichnung bezieht und, wenn die Voraussetzungen für die Teilnahme vorliegen, auch für eine Tätigkeit im Rahmen des Notfalldienstes fortzubilden.
§ 42 Inhalte der Weiterbildungsordnung 19
(1) Die einzelnen Kammern erlassen die Weiterbildungsordnung als Satzung, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. Die Kammern desselben Heilberufs sollen ihre Regelungen einvernehmlich treffen.
(2) In der Weiterbildungsordnung sind insbesondere zu regeln:
Die Weiterbildungsordnung kann die Weiterzubildenden verpflichten, die Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildung zu dokumentieren.
(3) Unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 können in der Weiterbildungsordnung Befähigungen zum Erwerb
Die bisher von den Kammern ausgesprochenen Anerkennungen gelten als Anerkennungen nach diesem Gesetz mit der Maßgabe, dass die in diesem Gesetz und in den Weiterbildungsordnungen bestimmten entsprechenden Bezeichnungen zu führen sind. Kammerangehörige, die sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Weiterbildung befinden, können diese nach den bisher geltenden Bestimmungen abschließen; sie erhalten eine Anerkennung nach diesem Gesetz.
1. Unterabschnitt
Ärztliche Weiterbildung
§ 44 Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen der Ärztekammern 19
(1) Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen bestimmen nach § 34 die Ärztekammern in den Fachrichtungen:
und in Verbindungen dieser Fachrichtungen.
(2) Abgesehen von Absatz 1 ist Gebietsbezeichnung auch die Bezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen".
§ 44a Weiterbildung in der Allgemeinmedizin 19
(1) Die allgemeinmedizinische Weiterbildung muss mindestens den Anforderungen für die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen - ABl. Nr. L 255/22 vom 30. September 2005 - entsprechen. Wer die allgemeinmedizinische Weiterbildung abgeschlossen hat und zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung berechtigt ist, führt die Bezeichnung "Fachärztin oder Facharzt für Allgemeinmedizin". Wird für die allgemeinmedizinische Weiterbildung eine andere Gebietsbezeichnung einheitlich im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung eingeführt, ist diese Gebietsbezeichnung anstelle der in Satz 2 genannten Bezeichnung zu führen.
(2) Wurden Zeiten des im Rahmen des Medizinstudiums abzuleistenden Praktischen Jahres in der Allgemeinmedizin absolviert, sind die entsprechenden Zeiten anzurechnen.
(3) Das Nähere zu den Absätzen 1 und 2 regeln die Ärztekammern in der Weiterbildungsordnung.
(4) Wer einen Ausbildungsnachweis über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG oder einen Befähigungsnachweis über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach den jeweils einschlägigen Richtlinien der EU erworben hat, erhält auf Antrag die Anerkennung zum Führen der Bezeichnung gemäß Absatz 1.
§ 45 Durchführung der Weiterbildung, Weiterbildungsstätte16 19
(1) Die Weiterbildung nach § 36 Abs. 7 umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten, Körperschäden und Leiden einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt und geschlechtsspezifischer Unterschiede sowie in den notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.
(2) Die Weiterbildung kann, soweit das Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht, ganz oder teilweise bei ermächtigten niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten durchgeführt werden.
(3) Befreiungen für Teilbereiche ärztlicher Weiterbildungen, die bereits im Rahmen einer anderen fachärztlichen Weiterbildung absolviert wurden, dürfen höchstens bis zur Hälfte der Mindestdauer der jeweiligen fachärztlichen Weiterbildung gewährt werden, sofern bereits die frühere fachärztliche Weiterbildung in einem europäischen Staat abgeschlossen wurde. Davon abweichend darf die verbleibende Mindestdauer der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin zwölf Monate nicht unterschreiten. Über die Befreiung entscheidet die zuständige Kammer im Einzelfall.
(4) Die Zulassung einer Krankenhausabteilung als Weiterbildungsstätte nach § 37 Abs. 1 setzt voraus, dass
Dies gilt sinngemäß auch für alle anderen Weiterbildungsstätten. Zur allgemeinmedizinischen Weiterbildung können mehrere Krankenhäuser und Krankenhausabteilungen auch gemeinsam als Weiterbildungsstätte zugelassen werden.
§ 46 Öffentliches Gesundheitswesen 19
Abweichend von den § § 36 bis 39 erlässt das Fachministerium Vorschriften über die im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" abzuleistende Weiterbildung in Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitswesens sowie über den Kurs für Öffentliches Gesundheitswesen durch Rechtsverordnung. Dabei sind insbesondere zu regeln:
Ziel, Inhalt, Dauer und Ausgestaltung dieser Weiterbildungsabschnitte, die Anrechnung von förderlichen Zeiten auf diese Weiterbildung.
§ 47 Geltung von Anerkennungen anderer Kammern 19
Eine im übrigen Geltungsbereich der Bundesärzteordnung erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 33 zu führen, gilt auch in Nordrhein-Westfalen.
2. Unterabschnitt
Pharmazeutische Weiterbildung
§ 48 Bezeichnungen, Inhalt und Voraussetzungen der Weiterbildung 19
(1) Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen bestimmen die Apothekerkammern in den Fachrichtungen
und in Verbindungen dieser Fachrichtungen.
(2) Abgesehen von Absatz 1 ist Gebietsbezeichnung auch die Bezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen".
(3) Die Weiterbildung nach § 36 Abs. 7 umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fertigkeiten in der Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Abgabe von Arzneimitteln, in ihrer Begutachtung sowie in der Information über Arzneimittel. Sie erstreckt sich auch auf die Vermittlung von Kenntnissen über die Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt, bezogen auf Arzneimittel sowie Gifte und andere gesundheitsschädliche Stoffe, auf die notwendigen Maßnahmen zu ihrer Beseitigung und auf die Verhütung der von ihnen ausgehenden Gefahren sowie auf geschlechtsspezifische Unterschiede in Pharmakokinetik und Pharmakodynamik.
(4) Abweichend von den § § 36 bis 39 erlässt die Aufsichtsbehörde Vorschriften über die Weiterbildung und Prüfung für Apothekerinnen und Apotheker im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" durch Rechtsverordnung. Dabei sind insbesondere zu regeln:
(5) Die Weiterbildung im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" wird in von der Aufsichtsbehörde besonders bestimmten Einrichtungen durchgeführt.
(6) Ausser in den in § 37 Abs. 1 genannten Einrichtungen kann die Weiterbildung auch in zugelassenen Apotheken, Krankenhausapotheken und Betrieben der pharmazeutischen Industrie sowie anderen geeigneten Einrichtungen durchgeführt werden. Die Zulassung einer Apotheke, Krankenhausapotheke oder eines Betriebes der pharmazeutischen Industrie als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass
(7) Abweichend von § 39 Abs. 1 Satz 2 wird die Anerkennung für das Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" aufgrund des Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß Absatz 4 erteilt.
(8) Eine im übrigen Geltungsbereich der Bundes-Apothekerordnung erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 33 zu führen, gilt auch in Nordrhein-Westfalen.
3. Unterabschnitt
Psychotherapeutische Weiterbildung
§ 49 Bezeichnungen, Inhalt und Voraussetzungen der Weiterbildung 19 22a
(1) Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen bestimmt die Psychotherapeutenkammer in den Fachrichtungen:
und in Verbindung dieser Fachrichtungen.
(2) Die Weiterbildung nach § 36 Abs. 7 umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Feststellung, Heilung und Linderung von Störungen, bei denen Psychotherapie indiziert ist, einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt und geschlechtsspezifischer Unterschiede sowie die notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.
(3) Zur Erprobung neuer Weiterbildungsgänge kann die Kammer bis zum 31. Dezember 2011 abweichende Bestimmungen von § 36 Abs. 2, von der Forderung der hauptberuflichen Tätigkeit nach § 36 Abs. 4 Satz 1 und von § 36 Abs. 6 treffen; dabei darf die Weiterbildung in den Gebieten die Dauer von zwei Jahren nicht unterschreiten.
(4) Die Zulassung einer Einrichtung als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass
(5) Eine im übrigen Geltungsbereich des Psychotherapeutengesetzes erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 33 zu führen, gilt auch in Nordrhein-Westfalen.
4. Unterabschnitt
Tierärztliche Weiterbildung
§ 50 Bezeichnungen, Inhalt und Voraussetzungen der Weiterbildung 19
(1) Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen bestimmen die Tierärztekammern in den Fachrichtungen:
und in Verbindungen dieser Fachrichtungen.
(2) Gebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung "Öffentliches Veterinärwesen".
(3) Die Bezeichnung "Praktische Tierärztin oder Praktischer Tierarzt" darf zusammen mit nicht mehr als zwei Gebietsbezeichnungen geführt werden.
(4) Abweichend von den § § 36 bis 39 umfasst die Weiterbildung in dem Gebiet "Öffentliches Veterinärwesen"
(5) Die Zulassung einer tierärztlichen Klinik als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass
Dies gilt sinngemäß auch für die anderen Weiterbildungsstätten.
(6) Abweichend von § 39 Abs. 1 Satz 2 erteilt die zuständige Tierärztekammer die Anerkennung für das Gebiet "Öffentliches Veterinärwesen" aufgrund der vorzulegenden Nachweise über die Weiterbildung nach Absatz 4.
(7) Abweichend von § 36 Abs. 6 und § 37 Abs. 1 kann die Kammer auf Antrag Tätigkeiten in eigener Praxis und Zeiten, in denen die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 nicht vorlagen, für die Weiterbildung in einem Gebiet oder Teilgebiet anerkennen, wenn Weiterzubildende in diesem Gebiet oder Teilgebiet
Die Voraussetzungen nach Nummer 1 liegen vor, wenn die Zeit der praktischen Tätigkeit als niedergelassene Tierärztin oder niedergelassener Tierarzt mindestens doppelt solang ist wie die Weiterbildungszeit.
(8) Abweichend von § 36 Abs. 6 und § 37 Abs. 1 kann die Kammer auf Antrag Tätigkeiten in eigener Praxis und Zeiten, in denen die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 nicht vorlagen, für die Weiterbildung in Bereichen anerkennen, wenn Weiterzubildende in dem Bereich mindestens 3 Jahre als niedergelassene Tierärztin oder niedergelassener Tierarzt tätig waren.
(9) Das Nähere zu den Absätzen 7 und 8 regelt die Weiterbildungsordnung.
(10) Eine im übrigen Geltungsbereich der Bundes-Tierärzteordnung erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 33 zu führen, gilt auch in Nordrhein-Westfalen.
5. Unterabschnitt
Zahnärztliche Weiterbildung
§ 51 Gebietsbezeichnungen der Zahnärztekammern 19
(1) Für Zahnärztinnen und Zahnärzte gelten die Bestimmungen des § 33 mit der Einschränkung, dass sie neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen können, die auf besondere Kenntnisse in einem bestimmten Gebiet der Zahnheilkunde (Gebietsbezeichnung) hinweisen. Unabhängig von § 35 Abs. 2 dürfen mehrere Gebietsbezeichnungen nebeneinander geführt werden. § 41 Abs. 1 findet keine Anwendung.
(2) Gebietsbezeichnungen bestimmen die Zahnärztekammern in den Fachrichtungen
und in Verbindungen dieser Fachrichtungen.
(3) Abgesehen von Absatz 2 ist Gebietsbezeichnung auch die Bezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen".
§ 52 Bezeichnungen, Inhalt und Voraussetzungen der Weiterbildung19
(1) Die Weiterbildung nach § 36 Abs. 7 umfasst in den jeweiligen Gebieten insbesondere die Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt und geschlechtsspezifischer Unterschiede sowie die notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.
(2) Abweichend von den § § 36 bis 39 erlässt die Aufsichtsbehörde Vorschriften über die Weiterbildung und Prüfung im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" durch Rechtsverordnung. Dabei sind insbesondere zu regeln:
(3) Abgesehen von § 37 Abs. 1 kann die Weiterbildung auch in zugelassenen Kliniken oder bei ermächtigten niedergelassenen Zahnärztinnen oder -ärzten durchgeführt werden. Die Weiterbildung im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" wird in von der Aufsichtsbehörde besonders bestimmten Einrichtungen durchgeführt.
(4) Die Zulassung einer Krankenhausabteilung oder Klinik als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass
Dies gilt sinngemäß für Institute und andere Einrichtungen.
(5) Abweichend von § 39 Abs. 1 Satz 2 wird die Anerkennung für das Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" aufgrund des Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß Absatz 2 erteilt.
§ 53 Geltung von Anerkennungen anderer Kammern 19
Eine im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 33 zu führen, gilt auch in Nordrhein-Westfalen.
IV. Abschnitt 20a
Weiterbildung der Pflegefachpersonen
§ 54 Allgemeines
(1) Die Weiterbildung der in § 1 Nummer 3 genannten Kammerangehörigen erfolgt ab dem 1. Januar 2024 nach den Bestimmungen dieses Abschnitts und nach der durch die Pflegekammer zu erlassenden Weiterbildungsordnung. Diese Weiterbildungsordnung regelt auch das Nähere zu den personellen und sachlichen Anforderungen an die Weiterbildungsstätten.
(2) Die Übergangsbestimmungen des § 120 bleiben unberührt.
§ 55 Führen von Weiterbildungsbezeichnungen
(1) Die Weiterbildungsbezeichnung kann neben einer Berufsbezeichnung geführt werden. Mehrere Weiterbildungsbezeichnungen dürfen nebeneinander geführt werden.
(2) Wer eine Weiterbildungsbezeichnung in einem in der Weiterbildungsordnung der Pflegekammer bestimmten Weiterbildungsbereich führen will, bedarf der Anerkennung. Die Anerkennung ist bei der Pflegekammer zu beantragen. Diese entscheidet aufgrund einer Prüfung, in der Inhalt, Umfang und Ergebnis der durchlaufenen Weiterbildung nachzuweisen und die erworbenen Kenntnisse darzulegen sind. § 39 Absatz 2 bis 7 gilt entsprechend.
(3) Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene Weiterbildung wird anerkannt, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes oder des Kenntnisstandes nachgewiesen wurde. Das Nähere regelt das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW in der jeweils geltenden Fassung. Im Ausland begonnene Weiterbildungen können auf Weiterbildungen der Pflegekammer angerechnet werden.
(4) Dienstleistungserbringer führen in der Regel in Abweichung von § 3 Absatz 4 die Weiterbildungsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedsstaates. Die Weiterbildungsbezeichnung wird dabei in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaats geführt, und zwar so, dass keine Verwechslung mit der Weiterbildungsbezeichnung der Pflegekammer möglich ist.
(5) Weiterbildungsbezeichnungen, die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland aufgrund staatlicher Regelungen erworben worden sind, dürfen in Nordrhein-Westfalen geführt werden. Bereits begonnene Weiterbildungen sollen auf Weiterbildungen der Pflegekammer angerechnet werden.
§ 56 Widerruf und Rücknahme
(1) Die Berechtigung zum Führen von Weiterbildungsbezeichnungen besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer Rücknahme oder eines Widerrufs der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung vorliegen. Die Anerkennung kann auch zurückgenommen werden, wenn die für die Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren.
(2) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.
§ 57 Zulassung der Weiterbildungsstätten
(1) Die Weiterbildung wird an von der Pflegekammer zugelassenen Weiterbildungsstätten oder an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen durchgeführt. Die Weiterbildungsordnung kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen, soweit dies mit dem Ziel der Weiterbildung vereinbar ist.
(2) Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn die erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen vorliegen. Weitere Nebenbestimmungen sind zulässig. Näheres regelt die Weiterbildungsordnung der Pflegekammer.
V. Abschnitt
Zwangsmittel 19
(1) Gegen Kammerangehörige, die ihren gesetzlichen oder satzungsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Kammer nicht nachkommen, kann, auch mehrfach, ein Zwangsgeld bis zu 2000 Euro festgesetzt werden. § 6 Abs. 1 Nr. 6 bleibt unberührt.
(2) Das Zwangsgeld muss vorher schriftlich angedroht werden. Die Androhung und die Festsetzung des Zwangsgeldes sind den Betroffenen zuzustellen.
(3) Das Zwangsgeld wird nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW beigetrieben und fließt der Kammer zu.
VI. Abschnitt
Berufsvergehen 19
Verletzen Kammerangehörige ihre Berufspflichten (Berufsvergehen), kann dies im berufsrechtlichen Verfahren durch die Kammern (Rüge gemäß § 58e Absatz 1 bis 3, Mahnung der Präsidentin oder des Präsidenten gemäß § 58e Absatz 6) oder im berufsgerichtlichen Verfahren (§§ 59 bis 114) geahndet werden
Für die Aufbewahrung der Akten und Aufzeichnungen über berufsrechtliche Verfahren gelten die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung und des Datenschutzgesetzes NRW.
1. Unterabschnitt 19
Berufsrechtliches Verfahren
(1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Berufsvergehens rechtfertigen, haben die Kammern die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Sie bestimmen Art und Umfang der Ermittlungen. Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf-, Bußgeld- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, sind bindend.
(2) Ist wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren anhängig, werden die Ermittlungen bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt.
(3) Die Kammern bedienen sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Aufklärung des Sachverhalts für erforderlich halten. Sie können insbesondere
(4) Die Kammern können das für den jeweiligen Landesteil zuständige Berufsgericht um eine Zeugenvernehmung ersuchen, soweit dies für die Aufklärung des Sachverhalts erforderlich erscheint. Die Vorschriften des 6. Abschnitts des 1. Buches der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, mit Ausnahme der §§ 59 bis 67 in den entsprechende Anwendung.
(5) Vor einer Entscheidung über den Abschluss des berufsrechtlichen Verfahrens sind die Kammerangehörigen zu hören.
§ 58d Einstellung des Verfahrens 19
Wird durch die Ermittlungen ein Berufsvergehen nicht festgestellt oder halten die Kammern eine Ahndung nicht für angezeigt oder zulässig, so stellen sie das berufsrechtliche Verfahren ein. Die Einstellung ist den Kammerangehörigen bekannt zu geben, wenn diese von den Ermittlungen Kenntnis erlangt haben.
(1) Der Kammervorstand kann Kammerangehörige wegen eines Berufsvergehens rügen, wenn die Schuld gering ist und der Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. Dies gilt nicht für beamtete Kammerangehörige, soweit sie ihre Beamtenpflichten verletzt haben.
(2) Das Rügerecht erlischt, sobald wegen desselben Sachverhalts ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet ist. Abweichend von Satz 1 kann in den Fällen des § 73 Absatz 1 Satz 2 das Rügerecht wieder ausgeübt werden. Im Übrigen gilt § 59 Absatz 3 entsprechend.
(3) Die Rüge kann mit einem Ordnungsgeld bis zu zehntausend Euro verbunden werden. § 58 Absatz 3 gilt entsprechend. Daneben oder allein kann die Rüge mit der Auflage verbunden werden, an einer bestimmten Fortbildung zur Qualitätssicherung teilzunehmen und die Kosten hierfür zu tragen. Zur Erfüllung der Auflagen gemäß den Sätzen 1 und 3 setzt die Kammer eine angemessene Frist.
(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 getroffenen Entscheidungen unterliegen der berufsgerichtlichen Nachprüfung. Gegen den Bescheid können Kammerangehörige binnen eines Monats nach Zustellung die Entscheidung des Berufsgerichts beantragen. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Berufsgericht für Heilberufe zu stellen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne des § 58 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, zu versehen. Fehlt diese, beginnt die Frist nach Satz 2 erst, wenn die Kammer die Belehrung nachholt.
(5) Auf das Verfahren nach Absatz 4 finden die Regelungen des zweiten Unterabschnitts entsprechende Anwendung. Der angegriffene Bescheid ist aufzuheben, soweit der Rechtsbehelf begründet ist. Die §§ 107 und 108 gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Erkennens auf Maßnahmen nach § 60 das Unterliegen der Kammerangehörigen im gerichtlichen Verfahren tritt. Das berufsgerichtliche Verfahren ist einzustellen, wenn der Kammervorstand die Rüge aufhebt, der Antrag auf Nachprüfung zurückgenommen wird oder ein Verfahrenshindernis besteht.
(6) Das Recht der Präsidentin oder des Präsidenten, Kammerangehörige abzumahnen, bleibt unberührt.
(7) Für die Verjährung gilt § 59 Absatz 4 entsprechend.
2. Unterabschnitt 19
Berufsgerichtsbarkeit
(1) Kammerangehörige und Dienstleistende nach § 3 Absatz 1, die ihre Berufspflichten verletzten, unterliegen der Berufsgerichtsbarkeit.
(2) Dies gilt nicht für beamtete Kammerangehörige, soweit sie ihre Beamtenpflichten verletzt haben.
(3) Endet die Kammerzugehörigkeit nach Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens, kann das Verfahren fortgesetzt werden, sofern die Berechtigung zur Ausübung des Berufs weiter besteht.
(4) Sind seit der Begehung eines Berufsvergehens mehr als fünf Jahre vergangen, so ist der Antrag auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht mehr zulässig. Verstößt das Berufsvergehen auch gegen ein Strafgesetz, so endet die Frist jedoch nicht vor der Verjährung der Straftat. Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist wegen derselben Tat ein Strafverfahren eingeleitet worden, so ist die Frist vom Beginn der Ermittlungen bis zum Abschluss des Verfahrens gehemmt. Im Übrigen gelten für Beginn, Ruhen und Unterbrechung der Fristen die §§ 78a bis 78c des Strafgesetzbuchs entsprechend.
§ 60 Berufsgerichtliche Maßnahmen 19
(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren kann erkannt werden auf:
(2) Die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Maßnahmen können nebeneinander getroffen werden.
(3) In besonderen Fällen kann zusätzlich auf Veröffentlichung der Entscheidung erkannt werden.
(1) Für die Landesteile Nordrhein und Westfalen-Lippe wird je ein Berufsgericht für Heilberufe als erste Instanz bei den Verwaltungsgerichten Köln und Münster gebildet.
(2) Für das Land Nordrhein-Westfalen wird als Rechtsmittelinstanz ein Landesberufsgericht für Heilberufe beim Oberverwaltungsgericht errichtet.
§ 62 Besetzung, ausgeschlossene Personen 19
(1) Das Berufsgericht für Heilberufe verhandelt und entscheidet in Kammern, die mit einer Berufsrichterin oder einem -richter als Vorsitzende (Vorsitz) und zwei Berufsangehörigen aus dem Beruf der Beschuldigten als Beisitzerinnen oder Beisitzer besetzt sind.
(2) Das Landesberufsgericht für Heilberufe verhandelt und entscheidet in Senaten, die mit drei Berufsrichterinnen oder -richtern einschließlich des Vorsitzes und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern aus dem Beruf der Beschuldigten besetzt sind.
(3) Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken die Beisitzerinnen oder Beisitzer aus dem Beruf der Beschuldigten nicht mit. Ausgenommen von dieser Regelung sind Entscheidungen nach § 73 Absatz 3, § 83 Absatz 1 und § 95 Absatz 3.
(4) Die Berufsrichterinnen und -richter müssen Richterinnen oder Richter auf Lebenszeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit sein.
(5) Mitglieder der Kammerversammlung oder Angestellte der Kammern können nicht Mitglieder der Berufsgerichte für Heilberufe sein.
§ 63 Bestellung der richterlichen Mitglieder 19
Der Vorsitz und die richterlichen Beisitzerinnen und Beisitzer des Landesberufsgerichts für Heilberufe werden vom Justizministerium, der Vorsitz der Berufsgerichte für Heilberufe vom Justizministerium oder von einer von diesem bestimmten Stelle für die Dauer von fünf Jahren bestellt.
§ 64 Wahl der nichtrichterlichen Mitglieder 19 20a
(1) Die nichtrichterlichen Beisitzerinnen und Beisitzer des Berufsgerichts für Heilberufe und des Landesberufsgerichts für Heilberufe werden auf die Dauer von fünf Jahren von Wahlausschüssen für ein bestimmtes Gericht gewählt. Für jeden Beruf wird je ein Wahlausschuss für das Land Nordrhein-Westfalen gebildet. An die Stelle von ausgeschiedenen Mitgliedern werden für den Rest der Amtszeit neue Mitglieder bestellt.
(2) Jeder Wahlausschuss besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts, den Präsidentinnen oder Präsidenten der Verwaltungsgerichte, bei denen die Berufsgerichte für Heilberufe gebildet sind, sowie je einer oder einem von den zuständigen Kammern benannten Kammerangehörigen. Abweichend von Satz 1 wirken für die Psychotherapeutenkammer und für die Pflegekammer je zwei von ihr benannte Kammerangehörige mit. Für jedes benannte Mitglied des Ausschusses ist eine Vertretung zu benennen. Die Amtsdauer der benannten Mitglieder des Ausschusses beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem erstmaligen Zusammentritt.
(3) Der Ausschuss wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichtes einberufen. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
(4) Jede Kammer ist verpflichtet, dem Wahlausschuss unter Berücksichtigung der Gerichtseinteilung eine Liste von geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern vorzulegen, die für die Ärztekammern mindestens zwanzig, für die übrigen Kammern mindestens zehn Namen enthält.
(5) Gewählt ist, wer mindestens vier Stimmen auf sich vereinigt.
§ 65 Vertretung der Mitglieder19
Für jedes Mitglied der Berufsgerichte für Heilberufe und des Landesberufsgerichts für Heilberufe ist eine Vertretung zu bestellen oder zu wählen.
§ 66 Ausschluss vom nichtrichterlichen Beisitz, Amtsenthebung, Amtsentbindung 19
(1) Vom nichtrichterlichen Beisitz ist ausgeschlossen, wer
(2) Nichtrichterliche Beisitzerinnen und Beisitzer sind des Amtes zu entheben, wenn sie sich einer Straftat oder einer Verletzung der Berufspflichten schuldig machen, die sie als unwürdig erscheinen lassen, das Amt weiter auszuüben. Die Entscheidung trifft auf Antrag des Vorsitzes des Gerichts, dem sie angehören, das Landesberufsgericht für Heilberufe durch Beschluss. Die Betroffenen sind zu hören.
(3) Nichtrichterliche Beisitzerinnen oder nichtrichterliche Beisitzer können von ihrem Amt entbunden werden, wenn
Die Entscheidung gemäß Satz 1 trifft das Landesberufsgericht für Heilberufe durch Beschluss. Antragsberechtigt sind im Fall von Satz 1 Nummer 1 das nichtrichterliche Mitglied oder der Vorsitz des Gerichts, dem das nichtrichterliche Mitglied angehört und im Fall von Satz 1 Nummer 2 das nichtrichterliche Mitglied des Landesberufsgerichts. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 67 Zahl der Kammern und Senate, Geschäftsverteilung 19
(1) Vor Beginn eines jeden Kalenderjahres sind zu bestimmen:
(2) Beim Landesberufsgericht für Heilberufe kann ergänzend bestimmt werden, dass die Vertretung der regulären berufsrichterlichen Mitglieder eines Senats zunächst untereinander erfolgt, bevor die bestellte Vertreterin oder der bestellte Vertreter herangezogen wird. In diesem Fall ist die Reihenfolge der Vertretung näher zu regeln.
(3) Die Bestimmung erfolgt auf die Dauer eines Kalenderjahres durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Gerichts, bei dem das Berufsgericht für Heilberufe gebildet ist, im Einvernehmen mit den beiden Dienstältesten der Berufsrichterinnen und -richter des Berufsgerichts für Heilberufe.
(1) Vor Antritt ihres Amtes haben die nichtrichterlichen Beisitzerinnen und Beisitzer den nach den allgemeinen Vorschriften für Richterinnen und Richter vorgesehenen Eid zu leisten.
(2) Die Vereidigung erfolgt durch den Vorsitz.
Die Entschädigung der nichtrichterlichen Beisitzerinnen und Beisitzer der Berufsgerichte und des Landesberufsgerichts für Heilberufe richtet sich nach den für Schöffen geltenden Vorschriften des § 55 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
§ 70 Örtliche Zuständigkeit 19 20a
Örtlich zuständig ist das Berufsgericht für Heilberufe für den Bezirk der Kammer, der die Beschuldigten zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens angehören. Für Beschuldigte, die der Psychotherapeutenkammer oder der Pflegekammer angehören, ist das Berufsgericht für Heilberufe örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Beschuldigten zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens ihren Beruf ausüben, oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
§ 71 Antrag auf Eröffnung des Verfahrens 19
(1) Hält die Kammer nach dem Ergebnis ihrer Ermittlungen gemäß § 58c Kammerangehörige eines Berufsvergehens für hinreichend verdächtig, so kann sie oder die Aufsichtsbehörde bei dem zuständigen Berufsgericht für Heilberufe den Antrag auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens stellen. Der Antrag hat das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen und die Beweismittel zu enthalten.
(2) Alle Kammerangehörigen können die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen sich beantragen, um sich von dem Verdacht eines Berufsvergehens zu reinigen.
(3) Die Antragsberechtigten können den Antrag nur bis zur Zustellung des Eröffnungsbeschlusses zurücknehmen.
Beschuldigte können sich in jeder Lage des Verfahrens bei einem deutschen Gericht zugelassener Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte oder Kammerangehöriger als Beistand bedienen.
§ 73 Zurückweisung von Anträgen, Zustellung nicht zurückgewiesener Anträge 19
(1) Offensichtlich unzulässige oder unbegründete Anträge auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens kann der Vorsitz des Gerichts durch Bescheid zurückweisen. Das Gleiche gilt, wenn die Durchführung eines Verfahrens wegen Geringfügigkeit der erhobenen Beschuldigung nicht erforderlich erscheint.
(2) Wird der Antrag nicht zurückgewiesen, so stellt ihn der Vorsitz der oder dem Beschuldigten zu mit der Aufforderung, sich innerhalb von zwei Wochen zu dem Antrag zu äußern.
(3) Gegen die Zurückweisung des Antrages können die Antragstellerin und der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die Beschlussfassung des Berufsgerichts für Heilberufe beantragen.
§ 74 Bestandteile des Verfahrens 19
(1) Das Verfahren vor den Berufsgerichten für Heilberufe besteht aus dem Ermittlungsverfahren und der Hauptverhandlung.
(2) Ist der Sachverhalt genügend geklärt, so kann das Berufsgericht für Heilberufe von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens absehen und sogleich die Hauptverhandlung anordnen oder im Beschlussverfahren entscheiden.
§ 75 Eröffnung des Verfahrens 19
(1) Das berufsgerichtliche Verfahren wird durch einen Beschluss des Berufsgerichts für Heilberufe eröffnet, in welchem die den Beschuldigten zur Last gelegten Verfehlungen anzuführen sind (Rechtshängigkeit). Die Zuständigkeit des Gerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nach Eintritt der Rechtshängigkeit nicht berührt.
(2) Der Beschluss ist den Beschuldigten, der Kammer und der Bezirksregierung als Vertretung der antragsberechtigten Aufsichtsbehörde zuzustellen. Findet ein Ermittlungsverfahren statt, so ist in dem Beschluss zugleich ein richterliches Mitglied des Berufsgerichts für Heilberufe zu benennen, das das Ermittlungsverfahren führt (Untersuchungsführerin oder Untersuchungsführer).
§ 76 Aussetzung des Verfahrens, Wirkung strafgerichtlicher Verfahren 19
(1) Ist gegen die eines Berufsvergehens Beschuldigten wegen desselben Sachverhaltes die öffentliche Klage im strafrechtlichen Verfahren erhoben, so kann ein berufsgerichtliches Verfahren zwar eröffnet, es muss aber bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden. Ebenso muss ein bereits eingeleitetes berufsgerichtliches Verfahren ausgesetzt werden, wenn während seines Laufes die öffentliche Klage erhoben wird. Das berufsgerichtliche Verfahren kann fortgesetzt werden, wenn im strafrechtlichen Verfahren nicht verhandelt wird, weil Beschuldigte flüchtig sind.
(2) Sind Beschuldigte im strafgerichtlichen Verfahren freigesprochen, so kann wegen des Sachverhaltes, der Gegenstand der strafgerichtlichen Untersuchung war, ein berufsgerichtliches Verfahren nur dann eröffnet oder fortgesetzt werden, wenn dieser Sachverhalt, ohne den Tatbestand eines Strafgesetzes zu erfüllen, ein Berufsvergehen enthält.
(3) Für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren sind die tatsächlichen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils bindend, wenn nicht das Berufsgericht für Heilberufe einstimmig die Nachprüfung beschließt.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung, wenn gegen Beschuldigte ein Disziplinarverfahren eingeleitet oder ein gerichtliches Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit anhängig ist.
§ 77 Berufsgerichtliches Ermittlungsverfahren 19
(1) Im Ermittlungsverfahren sind Beschuldigte zur Vernehmung zu laden. Die Antragstellerin und der Antragsteller oder die Vertretung sind hiervon zu benachrichtigen. Sie können an der Vernehmung teilnehmen und sind auf Verlangen zu hören.
(2) Sind Beschuldigte aus zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert, so sind sie nach dem Wegfall der Hinderungsgründe erneut zu laden. Sind Beschuldigte nicht vernehmungsfähig, so darf das Verfahren nur insoweit fortgeführt werden, als zu befürchten ist, dass die Beweisaufnahme erschwert wird.
§ 78 Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen, Amts- und Rechtshilfe19
(1) Die Vereidigung von Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständigen ist nur zulässig, wenn Gefahr im Verzuge ist oder wenn der Eid zur Herbeiführung einer wahren Aussage für das weitere Verfahren erforderlich ist. Die Vereidigung findet nach der Vernehmung statt.
(2) Verwaltungsbehörden und Gerichte haben der Untersuchungsführerin und dem Untersuchungsführer Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Beschuldigte sind in jedem Falle durch die Untersuchungsführerin oder den Untersuchungsführer oder durch ein Gericht zu vernehmen.
(3) Die Untersuchungsführerin und der Untersuchungsführer haben zu allen Beweiserhebungen eine Schriftführerin oder einen Schriftführer hinzuzuziehen und sie, wenn sie nicht verbeamtet sind, auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
§ 79 Ladung zur Beweiserhebung 19
Beschuldigte, die Antragstellerin und der Antragsteller oder die jeweilige Vertretung sind zu allen Beweiserhebungen rechtzeitig zu laden.
§ 80 Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen im Ermittlungsverfahren 19
Die Vernehmung der Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständigen erfolgt in Gegenwart der Beschuldigten. Die Untersuchungsführerin und der Untersuchungsführer können jedoch die Beschuldigten von der Teilnahme ausschließen, wenn sie dies mit Rücksicht auf den Untersuchungszweck für erforderlich halten; die Beschuldigten sind jedoch, so bald sie wieder vorgelassen werden, über das Ergebnis der Beweiserhebung zu unterrichten.
§ 81 Erweiterung des Tatverdachts 19
(1) Ergeben sich im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens Tatsachen, die den Verdacht einer weiteren Verletzung der Berufspflichten rechtfertigen, so legen die Untersuchungsführerin und der Untersuchungsführer die Akten dem Gericht zur Ergänzung des Eröffnungsbeschlusses vor. Sind Beschuldigte zu dem neuen Sachverhalt bereits durch die Untersuchungsführerin oder den Untersuchungsführer gehört worden, so kann der Eröffnungsbeschluss ohne vorherige Äußerung der Beschuldigten ergänzt werden.
(2) In dringenden Fällen können die Untersuchungsführerin und der Untersuchungsführer die hier erforderlichen Ermittlungen ohne weiteres vornehmen.
§ 82 Abschluss der Ermittlungen 19
Nach Abschluss der Ermittlungen übersenden die Untersuchungsführerin und der Untersuchungsführer die Akten dem Berufsgericht für Heilberufe. Der Vorsitz des Berufsgerichts für Heilberufe kann eine Ergänzung der Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen.
§ 83 Entscheidung im Beschlussverfahren 19
(1) In leichteren Fällen kann das Berufsgericht für Heilberufe ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden. In dem Beschlussverfahren kann nur auf Verweis oder Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro erkannt werden. Eine Feststellung nach § 92 Absatz 2 ist nicht zulässig.
(2) Der Beschluss ist den Beschuldigten, der Kammer und der Vertretung der antragsberechtigten Aufsichtsbehörde zuzustellen.
(3) Gegen den Beschluss können Beschuldigte, die Kammer und die Vertretung der antragsberechtigten Aufsichtsbehörde binnen zwei Wochen nach dessen Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Berufsgerichts für Heilberufe Antrag auf mündliche Verhandlung stellen. Der Antrag kann bis zum Beginn der Hauptverhandlung zurückgenommen werden. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt und nicht zurückgenommen, so gilt der Beschluss als nicht ergangen, anderenfalls gilt er als rechtskräftiges Urteil.
(1) Entscheidet das Gericht nicht im Beschlussverfahren oder ist Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, so wird vom Vorsitz Termin zur Hauptverhandlung anberaumt.
(2) Zur Hauptverhandlung lädt der Vorsitz Beschuldigte, Beistände, Antragstellerinnen und Antragsteller, die Kammer und die Vertretung der antragsberechtigten Aufsichtsbehörde.
(3) Er lädt ferner Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige, deren persönliches Erscheinen er für erforderlich hält; deren Namen sollen in den Ladungen der Beschuldigten, der Beistände, der Antragstellerinnen und Antragsteller sowie der Vertretung angegeben werden.
(4) Zwischen der Zustellung der Ladung und der Hauptverhandlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.
§ 85 Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache 19
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Vorschriften der Titel 14 und 15 des Gerichtsverfassungsgesetzes über Öffentlichkeit, Sitzungspolizei und Gerichtssprache auf das Verfahren vor den Berufsgerichten für Heilberufe und dem Landesberufsgericht für Heilberufe entsprechend anzuwenden.
§ 86 Nichterscheinen und Verhinderung von Beschuldigten19
(1) Die Hauptverhandlung findet auch statt, wenn Beschuldigte nicht erschienen sind.
(2) Sind Beschuldigte vorübergehend verhandlungsunfähig, so kann das Verfahren auf die Dauer einer vom Gericht festzusetzenden Frist ausgesetzt werden; sind sie aus zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert, und haben sie dies rechtzeitig mitgeteilt, so ist ein neuer Termin zur Hauptverhandlung anzusetzen.
§ 87 Ablauf der Hauptverhandlung 19
(1) Der Vorsitz eröffnet und leitet die Hauptverhandlung.
(2) In der Hauptverhandlung trägt er oder die oder der von ihm bestellte Berichterstatterin oder Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor.
(3) Sind Beschuldigte erschienen, so sind sie zu hören.
§ 88 Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen in der Hauptverhandlung, Beweisaufnahme 19
(1) Nach Anhörung der Beschuldigten werden Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige vernommen; die Vorschriften des 6. und 7. Abschnittes des Ersten Buches der Strafprozessordnung mit Ausnahme der §§ 59, 61 und 62 finden entsprechende Anwendung.
(2) Das Gericht bestimmt den Umfang der Beweisaufnahme, ohne durch Anträge gebunden zu sein.
Nach Schluss der Beweisaufnahme werden Antragstellerin und Antragsteller, Kammer und Vertretung der antragsberechtigten Aufsichtsbehörde gehört, die erschienen sind. Sodann werden die Beschuldigten und ihre Beistände gehört.
§ 90 Erweiterung des Verfahrensgegenstandes 19
(1) Werden Beschuldigten im Laufe der Hauptverhandlung Tatsachen vorgeworfen, die den Verdacht einer im Eröffnungsbeschluss oder seinen Ergänzungen nicht genannten Verletzung der Berufspflichten rechtfertigen, so können diese mit ihrer Zustimmung zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden.
(2) Stimmen Beschuldigte nicht zu, so bestellt das Gericht eine Untersuchungsführerin oder einen Untersuchungsführer und setzt die Hauptverhandlung für die Dauer des Ermittlungsverfahrens aus.
(3) Der Eröffnungsbeschluss ist in beiden Fällen entsprechend zu ergänzen.
(1) Zum Gegenstand der Urteilsfindung können nur solche Verfehlungen gemacht werden, die in dem Eröffnungsbeschluss oder seinen Ergänzungen aufgeführt sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, die Gegenstand der Hauptverhandlung waren.
(3) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.
(1) Hält das Gericht eine Verletzung der Berufspflichten für erwiesen, so erkennt es im Urteil auf eine oder mehrere der in § 60 aufgeführten Maßnahmen.
(2) Anderenfalls stellt es im Urteil fest,
§ 93 Anwendung des Gerichtsverfassungsgesetzes 19
Auf die Beratung und Abstimmung finden die Vorschriften des 16. Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
§ 94 Verkündung und Form des Urteils 19 22
(1) Das Urteil wird durch Verlesen der Urteilsformel und Mitteilung der wesentlichen Urteilsgründe verkündet. Es ist schriftlich abzufassen und mit Gründen zu versehen.
(2) Das Urteil ist von dem Vorsitz und den Beisitzerinnen und Beisitzern zu unterzeichnen, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt, und der oder dem Beschuldigten, dem Beistand, der Kammer und der Vertretung der antragsberechtigten Aufsichtsbehörde zuzustellen.
§ 95 Einstellung des Verfahrens 19
(1) Liegt ein Verfahrenshindernis vor, ist das Verfahren durch Beschluss einzustellen.
(2) Im Falle des Todes der oder des Beschuldigten ist das Verfahren auch nach Erlass eines Einstellungsbeschlusses fortzusetzen, wenn der Ehegatte, ihre Lebenspartnerin oder sein Lebenspartner, ein Kind oder ein Elternteil dies beantragt. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach dem Tode bei dem Gericht zu stellen, bei dem das Verfahren anhängig war.
(3) Trifft das Gericht in dem fortgesetzten Verfahren nicht die in § 92 Abs. 2 Buchstabe a genannte Feststellung, so ist das Verfahren einzustellen.
§ 96 Form und Frist des Einstellungsbeschlusses 19
(1) Der Einstellungsbeschluss ist zu begründen und zuzustellen. § 94 Absatz 2 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass im Fall des § 95 Absatz 1 eine Mitwirkung der Beisitzerinnen und Beisitzer aus dem Beruf der Beschuldigten nicht erforderlich ist.
(2) Im Falle des Todes von Beschuldigten muss das Gericht den gemäß § 95 Abs. 2 antragsberechtigten Angehörigen den Einstellungsbeschluss mitteilen.
§ 97 Verweisung an ein anderes Berufsgericht 19
Hält das Gericht die Zuständigkeit eines anderen Berufsgerichts für Heilberufe für gegeben, so verweist es die Sache durch Beschluss an dieses Gericht. Der rechtskräftige Beschluss bindet das andere Gericht.
(1) Gegen die Urteile der Berufsgerichte für Heilberufe können Beschuldigte und Antragsberechtigte oder ihre Vertretung Berufung einlegen.
(2) Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Berufsgericht für Heilberufe schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Sie hat aufschiebende Wirkung. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Landesberufsgericht für Heilberufe eingeht.
(3) Die Berufung ist schriftlich zu begründen. Hierfür kann das Gericht eine Frist festsetzen.
(4) Das Gericht stellt die Berufungsschrift den übrigen Berufungsberechtigten zu.
§ 99 Berufung zugunsten von Beschuldigten 19
(1) Beschuldigte können auch dann Berufung einlegen, wenn das Gericht festgestellt hat, dass eine Verletzung der Berufspflichten nicht erwiesen ist.
(2) Die Kammer und die Vertretung der antragsberechtigten Aufsichtsbehörde können Berufung auch zugunsten der Beschuldigten einlegen.
(3) Haben Beschuldigte Berufung eingelegt oder ist zu ihren Gunsten Berufung eingelegt worden, so kann das Urteil nicht zu ihrem Nachteil abgeändert werden.
§ 100 Anwendung der Verfahrensvorschriften der ersten Instanz 19
Für das Verfahren vor dem Landesberufsgericht für Heilberufe gelten die Vorschriften über das Verfahren vor dem Berufsgericht für Heilberufe entsprechend, soweit nicht in diesem Abschnitt etwas Abweichendes bestimmt ist.
§ 101 Verwerfung der Berufung, Antrag auf mündliche Verhandlung 19
(1) Die Berufung kann durch einen mit Gründen versehenen Bescheid des Vorsitzes des Landesberufsgerichts für Heilberufe verworfen werden, wenn sie wegen Versäumnis der Berufungsfrist oder aus anderen Gründen unzulässig ist.
(2) Die Berufungsklägerin und der Berufungskläger können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides mündliche Verhandlung beantragen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so gilt der Bescheid als nicht ergangen; anderenfalls gilt er als rechtskräftiges Urteil.
(3) § 83 findet auf das Berufungsverfahren keine Anwendung.
§ 102 Terminierung der mündlichen Verhandlung19
Ergeht kein Bescheid gemäß § 101, oder ist Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, so setzt der Vorsitz Termin zur mündlichen Verhandlung an.
§ 103 Aufhebung des Urteils, eigene Sachentscheidung 19
Soweit das Landesberufsgericht für Heilberufe die Berufung für zulässig und begründet hält, hebt es das Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe auf und entscheidet in der Sache selbst, falls es nicht nach § 104 verfährt.
§ 104 Aufhebung des Urteils, Zurückverweisung 19
(1) Das Landesberufsgericht für Heilberufe kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das zuständige Berufsgericht für Heilberufe zurückverweisen, wenn
(2) Im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c ist der Eröffnungsbeschluss durch das Landesberufsgericht für Heilberufe zu ergänzen.
(1) Im Verfahren vor den Berufsgerichten für Heilberufe und vor dem Landesberufsgericht für Heilberufe ist nach den Vorschriften der Strafprozessordnung die Beschwerde zulässig.
(2) Die Beschwerde ist auch gegeben gegen
(3) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen.
§ 106 Wiederaufnahme des Verfahrens 19
Ein nach diesem Gesetz durch rechtskräftiges Urteil beendetes Verfahren kann unter denselben Voraussetzungen wieder aufgenommen werden wie ein Strafprozess. Die Wiederaufnahme kann von der oder dem Beschuldigten, der Kammer oder der Aufsichtsbehörde beantragt werden. Im Übrigen finden die Vorschriften des Vierten Buches der Strafprozessordnung einschließlich des § 361 sinngemäße Anwendung.
(1) Jede Entscheidung in der Hauptsache muss eine Bestimmung über die Kosten des Verfahrens enthalten. Die Kosten bestehen aus den Gebühren und den baren Auslagen.
(2) Die Gebühren haben die Beschuldigten zu tragen. Gebühren werden nur festgesetzt, wenn auf eine der in § 60 genannten Maßnahmen erkannt wird. Sie betragen mindestens 150 Euro, höchstens 1.000 Euro. Das Gericht setzt die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwere des Berufsvergehens sowie der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten nach pflichtgemäßem Ermessen fest.
(3) Die baren Auslagen des Verfahrens können ganz oder teilweise auferlegt werden
§ 108 Erstattung von Auslagen 19
(1) Die den Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen sind im Falle einer Entscheidung nach § 92 Abs. 2 oder § 95 der Staatskasse aufzuerlegen.
(2) Wird auf eine der im § 60 genannten Maßnahmen erkannt, so werden die den Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen teilweise oder ganz der Staatskasse auferlegt, soweit es unbillig wäre, die Beschuldigten damit zu belasten. Satz 1 gilt auch, wenn die zur Last gelegten Verfehlungen nur zum Teil die Grundlage der Entscheidung nach § 92 Abs. 1 bilden und durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände den Beschuldigten besondere Auslagen erwachsen und diese Untersuchungen zugunsten der Beschuldigten ausgegangen sind.
(3) Werden Rechtsmittel von der Kammer oder der Aufsichtsbehörde zuungunsten der Beschuldigten eingelegt und zurückgenommen oder bleiben sie erfolglos, so sind die den Beschuldigten im Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn von der Kammer oder der Aufsichtsbehörde zugunsten der Beschuldigten eingelegte Rechtsmittel Erfolg haben.
(4) Haben Beschuldigte Rechtsmittel beschränkt und haben sie Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen der Beschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.
(5) Haben Rechtsmittel teilweise Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen der Beschuldigten insoweit der Staatskasse aufzuerlegen, als es unbillig wäre, die Beschuldigten damit zu belasten.
(6) Notwendige Auslagen, die den Beschuldigten durch schuldhafte Säumnis erwachsen sind, werden der Staatskasse nicht auferlegt.
(7) Die notwendigen Auslagen der Beschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn sie die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens dadurch veranlasst haben, dass sie die ihnen zur Last gelegten Verfehlungen vorgetäuscht haben. Es kann davon abgesehen werden, die notwendigen Auslagen der Beschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn sie das berufsgerichtliche Verfahren dadurch veranlasst haben, dass sie sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu ihren späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen haben, obwohl sie sich zu dem erhobenen Vorwurf geäußert haben.
(8) Zu den notwendigen Auslagen gehören auch
(1) Die Kosten werden durch die Geschäftsstelle des erstinstanzlichen Gerichts festgesetzt.
(2) Über Erinnerungen gegen die Kostenfestsetzung entscheidet das Berufsgericht für Heilberufe endgültig.
(1) Die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen werden vollstreckbar, sobald sie rechtskräftig sind.
(2) Der Verweis gilt mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt.
(3) Die unter § 60 Absatz 1 Nummer 2 und 5 aufgeführten Maßnahmen werden mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils wirksam.
§ 111 Aufhebung berufsgerichtlicher Maßnahmen 19 22
(1) Sind im berufsgerichtlichen Verfahren Maßnahmen gemäß § 60 Absatz 1 Nummer 2 oder 5 verhängt worden, so kann das Landesberufsgericht für Heilberufe auf Antrag der Betroffenen frühestens zwei Jahre nach Rechtskraft des Urteils durch Beschluss
Die Antragsberechtigten sind zu hören.
(2) Der Beschluss ist auch im Falle der Ablehnung zu begründen, vom Vorsitz und den Beisitzerinnen und Beisitzern zu unterzeichnen, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt, und den Betroffenen, den Beiständen, der Kammer sowie der Vertretung der antragsberechtigten Aufsichtsbehörde zuzustellen.
(3) Wird der Antrag abgelehnt, so ist ein erneuter Antrag frühestens zwei Jahre nach Zustellung des Beschlusses zulässig.
§ 112 Anwendung der Strafprozessordnung 19
Soweit das Verfahren nicht in diesem Gesetz geregelt ist, finden die Vorschriften der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, sinngemäß Anwendung. Dies gilt insbesondere für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen, die Berechnung der Fristen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
§ 113 Amts- und Rechtshilfe 19
Alle Gerichte und Behörden sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts haben den Berufsgerichten für Heilberufe Amts- und Rechtshilfe zu leisten.
(1) Die persönlichen und sächlichen Kosten der Berufsgerichtsbarkeit sind dem Lande am Schluss eines jeden Rechnungsjahres von den Kammern im Verhältnis der Zahl ihrer Angehörigen zu erstatten. "Die Pflegekammer wird abweichend von Satz 1 an den Kosten erst ab dem Tag nach der Bekanntmachung einer Berufsordnung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen gemäß § 31 Absatz 3 in Verbindung mit § 23 Absatz 3 beteiligt.
(2) Die Einnahmen an Gebühren, Kosten und Geldbußen fließen dem Lande zu; soweit die Isteinnahmen die nach Absatz 1 dem Lande zu erstattenden Kosten übersteigen, sind sie im nächsten Haushaltsjahr an die Kammern im Verhältnis der Zahl ihrer Angehörigen auszuzahlen. Die Kammern haben diese Beträge ihren Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen zuzuführen.
VII. Abschnitt 20a
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 115 Errichtung der Pflegekammer
(1) Die Pflegekammer wird spätestens 40 Tage nach Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet.
(2) Das für Pflege zuständige Ministerium bestellt zum Errichtungsdatum aus dem Kreis der in § 1 Nummer 3 genannten Berufsangehörigen, die in Nordrhein-Westfalen ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen haben, einen Ausschuss zur Errichtung der Pflegekammer (Errichtungsausschuss). Dieser besteht aus mindestens 15 und höchstens 20 Mitgliedern. Im Errichtungsausschuss müssen mindestens die Hälfte der Mitglieder Frauen und mindestens sieben Mitglieder dem beruflichen Tätigkeitsfeld stationäre oder ambulante Altenpflege zuzuordnen sein. Für die Mitglieder sind Ersatzmitglieder in gleicher Anzahl zu bestellen. Vorschläge der in Nordrhein-Westfalen bestehenden Berufs- und Fachverbände der Pflegeberufe sowie der Gewerkschaften sind zu berücksichtigen, der Trägervielfalt ist Rechnung zu tragen.
(3) Der Errichtungsausschuss nimmt bis zum ersten Zusammentritt der gewählten Kammerversammlung deren Aufgaben und Befugnisse wahr, soweit dies im Rahmen der Errichtung der Pflegekammer erforderlich ist. Er hat die Rechtsstellung einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts und unterliegt der Rechtsaufsicht des für Pflege zuständigen Ministeriums. Mit dem ersten Zusammentritt der gewählten Kammerversammlung wird der Errichtungsausschuss aufgelöst, seine Rechte und Pflichten gehen gleichzeitig auf die Pflegekammer über.
(4) Der Errichtungsausschuss wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied, diese, sowie zwei weitere aus der Mitte des Errichtungsausschusses zu wählende Personen, nehmen als vorläufiger Vorstand bis zur Wahl der Mitglieder des Vorstands durch die Kammerversammlung die Aufgaben und Befugnisse des Vorstands wahr, soweit dies im Rahmen der Errichtung der Pflegekammer erforderlich ist. Mindestens zwei Mitglieder des vorläufigen Vorstandes sind dem beruflichen Tätigkeitsfeld stationäre oder ambulante Altenpflege zuzuordnen.
(5) Das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied vertreten den Errichtungsausschuss gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein.
(6) Der Errichtungsausschuss ermittelt die in § 1 Nummer 3 genannten Berufsangehörigen, die Mitglieder der Pflegekammer werden. Die Berufsangehörigen haben dem Errichtungsausschuss folgende Angaben und Unterlagen zu übermitteln:
§ 115a Freistellung für die Mitglieder der Pflegekammer 24
(1) Die gewählten Mitglieder der Organe und Ausschüsse der Pflegekammer sind zur Ausübung ihres Mandats von ihrer Verpflichtung zur Arbeit freizustellen, soweit dringende betriebliche oder dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Dieser Freistellungsanspruch ist auf acht Tage im Kalenderjahr beschränkt.
(2) Die Regelung aus § 115a Abs. 1 wird nach 5 Jahren evaluiert.
§ 116 Satzungen der Pflegekammer und erste Konstituierung der Kammerversammlung 21a
(1) Die Wahl zur ersten Kammerversammlung hat in Abstimmung mit dem fachlich zuständigen Ministerium so rechtzeitig zu erfolgen, dass diese bis zum 31. Dezember 2022 erstmals zusammentreten kann. Das für Pflege zuständige Ministerium gibt den Termin des ersten Zusammentretens im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt.
(2) Die Pflegekammer hat die erforderlichen Satzungen spätestens bis zum 31. Mai 2023 zu erlassen. Ihre Weiterbildungsordnung ist abweichend hiervon zum 1. Januar 2024 in Kraft zu setzen.
§ 117 Besondere Melde- und Auskunftspflichten
(1) In Ergänzung zu § 5 unterstützen die Krankenhäuser und die stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen sowie sonstige Einrichtungen, in denen Pflegefachpersonen tätig sind, den Errichtungsausschuss und die Pflegekammer auf Anforderung bei der Ermittlung der Berufsangehörigen nach § 1 Nummer 3 durch Übermittlung der in § 115 Absatz 6 Nummer 1 bis 6 genannten Angaben zu den bei ihnen tätigen oder eine Tätigkeit aufnehmenden Berufsangehörigen. Sie informieren die Berufsangehörigen über die übermittelten Daten und deren Empfänger. Der Errichtungsausschuss, und nach dessen Auflösung die Pflegekammer, bestimmt die Einzelheiten der Übermittlung. § 58 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Zwangsgeld bis zu 50.000 Euro gegen die Leitung des Krankenhauses oder der Einrichtung festgesetzt werden kann. Diese Regelungen treten am 31. Dezember 2025 außer Kraft.
(2) Das fachlich zuständige Ministerium und die übrigen Landeskammern unterstützen den Errichtungsausschuss und den vorläufigen Vorstand fachlich und organisatorisch bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Der Errichtungsausschuss kann zur Erfüllung seiner Aufgaben auch externe Sachverständige hinzuziehen.
§ 118 Wahl zur ersten Kammerversammlung
(1) Bei der Wahl zur ersten Kammerversammlung der Pflegekammer sind abweichend von § 13 Absatz 1 alle bis zehn Wochen vor dem Wahltag von dem Errichtungsausschuss registrierten Berufsangehörigen gemäß § 1 Nummer 3 wahlberechtigt. Für je 1.500 der Wahlberechtigten ist in jedem Wahlkreis ein Mitglied der ersten Kammerversammlung zu wählen, § 15 Absatz 2 Buchstabe c findet insoweit keine Anwendung. Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die von mindestens 40 in dem Wahlkreis wahlberechtigten Personen unterschrieben sein müssen.
(2) Die Wahlordnung für die Wahl zu den Kammerversammlungen der Heilberufskammern vom 20. September 2013 (GV. NRW. S. 577) findet keine Anwendung für die Wahl zur ersten Kammerversammlung. Das für Pflege zuständige Ministerium wird in Anwendung von § 18 ermächtigt, nach Anhörung des Errichtungsausschusses die Einzelheiten durch eine Konstituierungswahlordnung zu regeln.
§ 119 Widerspruchsverfahren gegen Beitragsbescheide der Pflegekammer
Vor Erhebung der Anfechtungsklage gegen einen Beitragsbescheid der Pflegekammer bedarf es der Nachprüfung in einem Vorverfahren im Sinne von § 68 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.
§ 120 Übergangsvorschriften zu Weiterbildungen in den Pflegeberufen 24
Die vor dem 1. Januar 2024 von den unteren Gesundheitsbehörden und Bezirksregierungen in Nordrhein-Westfalen an Berufsangehörige nach § 1 Nummer 3 ausgesprochenen Anerkennungen gelten als Anerkennung nach diesem Gesetz mit der Maßgabe, dass die in diesem Gesetz und in der Weiterbildungsordnung der Pflegekammer bestimmten Bezeichnungen zu führen sind. Berufsangehörige nach § 1 Nummer 3, die sich am 1. Januar 2024 in einer vor diesem Zeitpunkt begonnenen Weiterbildung befinden, führen diese nach den Bestimmungen des Weiterbildungsgesetz Alten- und Gesundheits- und Krankenpflege vom 24. April 1990 (GV. NRW. S. 270) in seiner am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung fort. Die vor dem 1. Januar 2024 angemeldeten Prüfungen und Anerkennungen von vor dem 1. Januar 2024 begonnenen Weiterbildungen werden bis zum rechtskräftigen Abschluss bei den zuständigen Behörden nach der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe vom 20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 458) in der bis einschließlich 31. Dezember 2023 geltenden Fassung durchgeführt.
§ 121 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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