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Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Heilberufsgesetzes
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 25. März 2022
(GV. NRW. Nr. 18 vom 14.04.2022 S. 416)


Artikel 1

Das Heilberufsgesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), das zuletzt durch Artikel 75 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten)
die Kammer für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Nordrhein-Westfalen (Psychotherapeutenkammer NRW),
"4. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, im Folgenden Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen, im Folgenden Psychotherapeutenkammer,"

2. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe d werden die Wörter "jeder Berufsgruppe" gestrichen.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Bei Wahlen zur Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer, die bis zum 31. Dezember 2024 durchgeführt werden, ist anstelle der Regelung in Satz 1 Buchstabe d in jedem Wahlkreis jeweils pro 100 Angehörigen der Berufsgruppe der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Berufsgruppe der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ein Mitglied der Kammerversammlung zu wählen.".

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

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(3) Die Mitglieder der Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer sind von den Kammerangehörigen ihrer jeweiligen Berufsgruppe in getrennten Wahlgängen zu wählen. Gehören Kammerangehörige beiden Berufsgruppen an, so haben sie innerhalb der von der Kammer gesetzten Frist zu erklären, in welcher Berufsgruppe das Stimmrecht ausgeübt werden soll. Die Kammerversammlung kann auch die Ausübung des Stimmrechts in beiden Berufsgruppen zulassen."(3) Bei Wahlen, die bis zum 31. Dezember 2024 durchgeführt werden, sind die Mitglieder der Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer von den Kammerangehörigen in getrennten Wahlgängen für die Berufsgruppen Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zu wählen. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Approbation nach § 2 des Psychotherapeutengesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604) in der jeweils geltenden Fassung haben innerhalb der von der Kammer gesetzten Frist zu erklären, ob sie in der Berufsgruppe der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten oder in der Berufsgruppe der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten das Stimmrecht ausüben wollen. Gehören Kammerangehörige mehreren Berufsgruppen an, so haben auch sie innerhalb der von der Kammer gesetzten Frist zu erklären, in welcher Berufsgruppe das Stimmrecht ausgeübt werden soll. Die Kammerversammlung kann auch die Ausübung des Stimmrechts in beiden Berufsgruppen zulassen. Ab dem 1. Januar 2025 werden Wahlen zur Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer nicht mehr getrennt nach Berufsgruppen durchgeführt."

3. In § 24 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "oder ein -therapeut" durch die Wörter "oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder eine Fachpsychotherapeutin oder ein Fachpsychotherapeut für Kinder und Jugendliche" ersetzt.

4. § 49 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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(1) Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen bestimmt die Psychotherapeutenkammer in den Fachrichtungen:
  1. Psychologische Psychotherapie,
  2. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie

und in Verbindungen dieser Fachrichtungen.

"(1) Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen bestimmt die Psychotherapeutenkammer in den Fachrichtungen:
  1. Psychotherapie für Erwachsene,
  2. Psychotherapie für Kinder und Jugendliche,
  3. Neuropsychologische Psychotherapie

und in Verbindung dieser Fachrichtungen."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 220776

ENDE