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Änderungstext
Viertes Gesetz zur Änderung des Heilberufsgesetzes
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 30. Januar 2024
(GV. NRW Nr. 4 vom 08.02.2024 S. 81)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Das Heilberufsgesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), das zuletzt durch Gesetz vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 416) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort "ärztlichen" ein Komma und das Wort "tierärztlichen" eingefügt.
2. § 12 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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(1) Wahlberechtigt zur Kammerversammlung sind alle Kammerangehörigen außer denjenigen, die
| "(1) Wahlberechtigt zur Kammerversammlung sind alle Kammerangehörigen außer denjenigen, die infolge gerichtlicher Entscheidung das Wahlrecht nicht besitzen." |
3. In § 16 Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und die Wörter "sofern die jeweilige Kammer hierzu ein Verfahren entwickelt hat." ersetzt.
4. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Kammerangehörige üben ihren Beruf aus, wenn sie ihre in Aus-, Weiter- oder Fortbildung erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen in ihre berufliche Tätigkeit einbringen."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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(2) Die Ausübung ärztlicher, psychotherapeutischer und zahnärztlicher Tätigkeit außerhalb von Krankenhäusern und außerhalb von Privatkrankenanstalten nach § 30 der Gewerbeordnung ist an die Niederlassung in einer Praxis gebunden, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen etwas anderes zulassen oder eine weisungsgebundene ärztliche, psychotherapeutische oder zahnärztliche Tätigkeit in der Praxis niedergelassener Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und -therapeuten oder Zahnärztinnen und -ärzte ausgeübt wird. Ausgenommen sind Tätigkeiten bei Trägern, die nicht gewerbs- oder berufsmäßig ärztliche, psychotherapeutische oder zahnärztliche Leistungen anbieten oder erbringen. Die Führung einer Einzelpraxis oder einer Praxis in Gemeinschaft in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts setzt voraus, dass die Kammern in der Berufsordnung Anforderungen festgelegt haben, die insbesondere gewährleisten, dass die heilkundliche Tätigkeit eigenverantwortlich, unabhängig und nicht gewerblich ausgeübt wird. Die gemeinsame Führung einer Praxis ist nur zulässig, wenn die Beteiligten die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen, psychotherapeutischen oder zahnärztlichen Berufs besitzen. Die Kammern können vom Gebot nach Satz 1 in besonderen Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass berufsrechtliche Belange nicht beeinträchtigt werden. | "(2) Die Ausübung patientenbezogener ärztlicher, psychotherapeutischer und zahnärztlicher Tätigkeit in gewerblicher Form ist unzulässig. Die Ausübung patientenbezogener ärztlicher, psychotherapeutischer und zahnärztlicher Tätigkeit außerhalb von Krankenhäusern und außerhalb von Privatkrankenanstalten nach § 30 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden ist, ist an die Niederlassung in einer Praxis gebunden, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen etwas anderes zulassen oder eine weisungsgebundene ärztliche, psychotherapeutische oder zahnärztliche Tätigkeit in der Praxis niedergelassener Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und -therapeuten oder Zahnärztinnen und -ärzte ausgeübt wird. Ausgenommen sind Tätigkeiten bei Trägern, die nicht gewerbs- oder berufsmäßig ärztliche, psychotherapeutische oder zahnärztliche Leistungen anbieten oder erbringen. Die Kammern können vom Gebot nach Satz 2 in besonderen Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass die beruflichen Belange nicht beeinträchtigt werden. Für die tierärztliche Berufsausübung mit Patientenbezug gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend." |
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
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(3) Für die Ausübung kurativer, patientenbezogener tierärztlicher Tätigkeit gilt Absatz 2 Sätze 1, 3, 4 und 5 entsprechend. Absatz 2 Satz 3 gilt auch für die tierärztlichen Kliniken. Dabei können in der Berufsordnung besondere Anforderungen festgelegt werden, wenn die tierärztliche Klinik nicht von einer Tierärztin oder einem Tierarzt geführt wird. | "(3) Die gemeinsame Führung einer Praxis ist nur zulässig, wenn die Beteiligten die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen, psychotherapeutischen oder zahnärztlichen Berufs besitzen.
Die Führung einer Einzelpraxis oder einer Praxis in Gemeinschaft in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts setzt voraus, dass
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d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Die gemeinsame Führung einer tierärztlichen Praxis ist nur zulässig, wenn die Beteiligten die Berechtigung zur Ausübung des tierärztlichen Berufs besitzen. Die patientenbezogene tierärztliche Tätigkeit in einer Praxis oder tierärztlichen Klinik in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts setzt voraus, dass
Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 und 7 gilt entsprechend."
e) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.
5. In § 30 Nummer 2 werden nach dem Wort "zahnärztlich" die Wörter "oder in einer Praxis mit angeschlossener tierärztlicher Hausapotheke tierärztlich" eingefügt.
6. Nach § 31 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Für den tierärztlichen Notfalldienst kann die Notfalldienstordnung bestimmen, dass die Verpflichteten nur diejenigen Tierarten zu behandeln haben, auf die sich ihr Tätigkeitsbereich erstreckt. Die Notfalldienstordnung kann ferner Ausnahmetatbestände von der Teilnahmeverpflichtung und eine Begrenzung der Notfalldienstzeiten vorsehen, wenn nach den örtlichen Gegebenheiten für bestimmte Tierarten kein Bedarf für eine Notfallversorgung besteht oder eine ausreichende Notfallversorgung für bestimmte Tierarten bereits auf andere Weise sichergestellt ist. Der Regelung eines tierärztlichen Notfalldienstes in einer Notfalldienstordnung bedarf es nicht, wenn und soweit eine Notfallversorgung auch durch kollegiale Übereinkunft sichergestellt werden kann."
7. § 32 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
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1.der Einhaltung der Schweigepflicht und der sonst für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften; dabei sind Ärztinnen und Ärzte zur Offenbarung über das, was ihnen in ihrer ärztlichen Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden ist, befugt, soweit sie von der Schweigepflicht entbunden worden sind. Wenn sich für Ärztinnen und Ärzte in Ausübung ihres Berufes der Verdacht ergibt, dass Minderjährige von physischer, psychischer oder sexualisierter Gewalt oder Vernachlässigung betroffen sind, sind sie zur Offenbarung auch im Rahmen eines interkollegialen Ärzteaustausches befugt, | "1. der Einhaltung der Schweigepflicht und der sonst für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften; dabei sind Ärztinnen und Ärzte zur Offenbarung über das, was ihnen in ihrer ärztlichen Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden ist, befugt, soweit sie von der Schweigepflicht entbunden worden sind. Wenn sich für Ärztinnen und Ärzte, sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte in Ausübung ihres Berufes der Verdacht ergibt, dass Minderjährige von physischer, psychischer oder sexualisierter Gewalt oder Vernachlässigung betroffen sind, sind sie zur Offenbarung auch im Rahmen eines interkollegialen Austausches befugt," |
8. In der Überschrift des III. Abschnitts werden nach dem Wort "Zahnärzte," die Wörter "Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten," eingefügt.
9. § 39 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird das Wort "mindestens" gestrichen.
b) Satz 4
Die Aufsichtsbehörde kann ein weiteres Mitglied bestimmen; die Prüfung kann auch bei dessen Abwesenheit durchgeführt werden.
wird aufgehoben.
10. In § 41 Absatz 3 werden nach dem Wort "ärztlich" ein Komma und das Wort "tierärztlich" eingefügt.
11.
a) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe " § 115 Errichtung der Pflegekammer" wird die Angabe " § 115a Freistellung für die Mitglieder der Pflegekammer" eingefügt.
b) Nach § 115 wird folgender § 115a eingefügt:
" § 115a Freistellung für die Mitglieder der Pflegekammer
(1) Die gewählten Mitglieder der Organe und Ausschüsse der Pflegekammer sind zur Ausübung ihres Mandats von ihrer Verpflichtung zur Arbeit freizustellen, soweit dringende betriebliche oder dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Dieser Freistellungsanspruch ist auf acht Tage im Kalenderjahr beschränkt.
(2) Die Regelung aus § 115a Abs. 1 wird nach 5 Jahren evaluiert."
12. § 120 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
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Die Durchführung der Prüfung und die Anerkennung erfolgen gemäß §§ 54 bis 57 in der Zuständigkeit der Pflegekammer. | "Die vor dem 1. Januar 2024 angemeldeten Prüfungen und Anerkennungen von vor dem 1. Januar 2024 begonnenen Weiterbildungen werden bis zum rechtskräftigen Abschluss bei den zuständigen Behörden nach der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe vom 20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 458) in der bis einschließlich 31. Dezember 2023 geltenden Fassung durchgeführt." |
b) Satz 4
Diese kann zur Vermeidung von unbilligen Härten weitere Übergangsregelungen treffen.
wird aufgehoben.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 240249
ENDE |