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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Landesgesetz zur Änderung des Landeskrankenhausgesetzes

Vom 1. Dezember 2010
(GVBl. Nr. 20 vom 13.12.2010 S. 433)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Landeskrankenhausgesetz vom 28. November 1986 (GVBl. S. 342), zuletzt geändert durch § 18 des Gesetzes vom 7. März 2008 (GVBl. S. 52), BS 2126-3, wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält folgende Fassung:

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  § 1 Grundsätze

(1) Ziel des Gesetzes ist es, entsprechend den Grundsätzen des § 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen sowie sparsam und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern sicherzustellen und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. Darüber hinaus soll das Zusammenwirken mit der ambulanten gesundheitlichen Versorgung und mit den ambulanten und stationären pflegerischen Diensten und Einrichtungen gefördert und verbessert werden.

(2) Die Krankenhäuser sollen sich in einem bedarfsgerecht gegliederten, der Vielfalt der Krankenhausträger entsprechenden System ergänzen.

(3) Jeder Patient hat im Krankenhaus entsprechend der Art und Schwere seiner Erkrankung in erforderlichem Umfange das Recht auf die Gewährung von Krankenhausleistungen (ärztliche Leistungen, Pflege, Versorgung mit Arzneimitteln, Verpflegung, Unterkunft und sonstige stationäre und teilstationäre Leistungen).

" § 1 Allgemeine Ziele und Grundsätze

(1) Ziel des Gesetzes ist es, entsprechend den Grundsätzen des § 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) eine bedarfsgerechte und wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen sowie wirtschaftlich und eigenverantwortlich handelnden Krankenhäusern sicherzustellen. Darüber hinaus soll die Zusammenarbeit mit der ambulanten Gesundheitsversorgung sowie mit den ambulanten und stationären Diensten und Einrichtungen der Rehabilitation und der Pflege besonders im Hinblick auf integrative Versorgungsangebote verbessert werden.

(2) Die Krankenhäuser sollen sich im Rahmen ihres im Landeskrankenhausplan vorgesehenen Versorgungsauftrags in einem bedarfsgerecht gegliederten, der Vielfalt der Krankenhausträger entsprechenden System ergänzen.

(3) Die Patientinnen und Patienten haben im Krankenhaus das Recht auf die Gewährung der nach der Art und Schwere ihrer Erkrankung notwendigen Krankenhausleistungen. Dabei sind besonders die Versorgungsabläufe so zu gestalten, dass der persönlichen und medizinischen Situation der Patientinnen und Patienten entsprochen wird.

(4) Für Sterbende und ihre Angehörigen sind angemessene Bedingungen zu gewährleisten, die einen würdevollen Abschied ermöglichen. Die Würde der Patientinnen und Patienten ist über den Tod hinaus zu wahren."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Städte" der Klammerzusatz "(Sicherstellungsauftrag)" eingefügt.

b) In Absatz 2 wird folgender neue Satz 1 eingefügt: "Das Land erfüllt seine Aufgabe nach Absatz 1 besonders durch die Aufstellung des Landeskrankenhausplanes und des Investitionsprogramms und durch die öffentliche Förderung der Krankenhäuser."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Hierzu gehören auch Tageskliniken."

b) In Absatz 3 werden die Worte "klinische Einrichtungen" durch die Worte "sonstige medizinische Betriebseinheiten" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

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 (1) Das Ministerium für Umwelt und Gesundheit ist die zur Durchführung dieses Gesetzes, des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen zuständige Behörde. Maßnahmen, die psychiatrische Krankenhäuser und Fachabteilungen betreffen, ergehen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales und Familie; Maßnahmen, die Kliniken und klinische Einrichtungen von Hochschulen betreffen, ergehen im Einvernehmen mit dem Kultusministerium. Der Minister für Umwelt und Gesundheit kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport Aufgaben auf andere Behörden übertragen."(1) Das fachlich zuständige Ministerium ist die zur Durchführung dieses Gesetzes, des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen zuständige Behörde. Maßnahmen, die Kliniken und sonstige medizinische Betriebseinheiten von Hochschulen betreffen, ergehen im Einvernehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium. Das fachlich zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für die Organisation der staatlichen Verwaltung zuständigen Ministerium Aufgaben auf andere Behörden übertragen."

b) Absatz 2 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung:

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 Aufsichtsmaßnahmen gegenüber den Kliniken und klinischen Einrichtungen von Hochschulen trifft das Kultusministerium im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde. Aufsichtsmaßnahmen gegenüber anderen Krankenhäusern in Trägerschaft des Landes trifft das jeweilige Fachministerium im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde, soweit nicht durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Ministern eine Übertragung auf andere Behörden erfolgt."Aufsichtsmaßnahmen gegenüber den Kliniken und sonstigen medizinischen Betriebseinheiten von Hochschulen trifft das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde. Aufsichtsmaßnahmen gegenüber anderen Krankenhäusern in Trägerschaft des Landes trifft die zuständige Behörde, soweit diese Aufgabe nicht durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 3 auf eine andere Behörde übertragen ist."

5. § 5 erhält folgende Fassung:

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  § 5 An der Krankenhausversorgung Beteiligte

(1) An der Krankenhausversorgung im Lande Beteiligte nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 KHG sind:

  1. die Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz sowie die Verbände der Krankenhausträger in Rheinland-Pfalz,
  2. die Landesverbände der Krankenkassen sowie der Landesausschuß Rheinland-Pfalz des Verbandes der privaten Krankenversicherung und
  3. die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz.

(2) Die Beteiligten nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sind zugleich unmittelbar Beteiligte nach § 7 Abs. 1 Satz 2 KHG.

(3) Die in diesem Gesetz den Landesverbänden der Krankenkassen zugewiesenen Aufgaben nehmen für die Ersatzkassen der Landesausschuß Rheinland-Pfalz des Verbandes der Angestellten-Krankenkassen und für die Krankenversicherung der Landwirte die örtlich zuständigen landwirtschaftlichen Krankenkassen wahr.

" § 5 An der Krankenhausversorgung Beteiligte

(1) An der Krankenhausversorgung im Lande Beteiligte nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 KHG sind:

  1. die Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e. V. sowie die Verbände der Krankenhausträger in Rheinland-Pfalz,
  2. die Landesverbände der gesetzlichen Krankenkassen in Rheinland-Pfalz sowie der Landesausschuss Rheinland-Pfalz des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V.,
  3. die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz,
  4. der Landkreistag Rheinland-Pfalz und der Städtetag Rheinland-Pfalz,
  5. die Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz,
  6. die Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz,
  7. der Dachverband der Pflegeorganisationen Rheinland-Pfalz e. V. und
  8. die Arbeitsgemeinschaft der Patientenorganisationen Rheinland-Pfalz.

(2) Die Beteiligten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 sind zu-
gleich unmittelbar Beteiligte nach § 7 Abs. 1 Satz 2 KHG.

(3) Die in diesem Gesetz den Landesverbänden der gesetzlichen Krankenkassen zugewiesenen Aufgaben nehmen für die Ersatzkassen als gemeinsam Bevollmächtigte die Landesvertretung Rheinland-Pfalz des Verbandes der Ersatzkassen e. V. und für die Krankenversicherung der Landwirtinnen und Landwirte die örtlich zuständigen landwirtschaftlichen Krankenkassen wahr."

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

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 Die gegenwärtige und die zukünftige Aufgabenstellung der einzelnen Krankenhäuser, die Art und die Anzahl der Fachabteilungen und Versorgungsschwerpunkte sowie die Zahl der Krankenhausbetten (Planbetten) und ihre Aufteilung auf die einzelnen Fachabteilungen sind anzugeben."Der gegenwärtige und der zukünftige Versorgungsauftrag der einzelnen Krankenhäuser, die Art und die Anzahl der Fachrichtungen und Versorgungsschwerpunkte sowie die Zahl der Krankenhausbetten (Planbetten) und ihre Aufteilung auf die einzelnen Fachrichtungen sind anzugeben."

bb) In Satz 3 werden die Worte "klinische Einrichtungen" durch die Worte "sonstige medizinische Betriebseinheiten" und wird die Verweisung " § 3 Satz 1 Nr. 1 und 4" durch die Verweisung " § 3 Satz 1 Nr. 4" ersetzt.

cc) Satz 4 erhält folgende Fassung:

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 Im Landeskrankenhausplan sind die nach § 371 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung von den Landesverbänden der Krankenkassen zugelassenen Krankenhäuser nachrichtlich aufzunehmen."Im Landeskrankenhausplan sind die nach § 108 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäuser nachrichtlich aufzunehmen."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

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 (3) Besondere Krankenhausfachpläne, insbesondere Pläne über die Anschaffung, Nutzung oder Mitbenutzung von medizinischtechnischen Großgeräten nach § 10 KHG sowie über mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundene Ausbildungsstätten nach § 2 Nr. 1 A KHG, können als Bestandteil des Landeskrankenhausplanes beschlossen werden."(3) Die mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten nach § 2 Nr. 1 a KHG sollen Bestandteil des Landeskrankenhausplanes sein."

c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Verweisung " § 8 Abs. 1 Satz 2" durch die Verweisung " § 8 Abs. 1 Satz 3" ersetzt.

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte " , in der Regel nach jeweils sieben Jahren," gestrichen und die Worte "der Absätze 2 bis 4" durch die Worte "des Absatzes 2" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte " , den Bezirksärztekammern" gestrichen.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Fachabteilung" durch das Wort "Fachrichtung" ersetzt.

c) Die Absätze 3 und 4

(3) Die Krankenhausträger und die Krankenkassen jedes Versorgungsgebietes sollen innerhalb einer angemessenen, von der zuständigen Behörde gesetzten Frist im Benehmen mit den jeweils zuständigen Bezirksärztekammern die Abgabe einer einvernehmlichen Stellungnahme zu dem Planentwurf anstreben.

(4) Wird eine einvernehmliche Stellungnahme nach Absatz 3 abgegeben, die keine Veränderungen der nach dem Planentwurf für das jeweilige Versorgungsgebiet vorgesehenen Gesamtbettenzahlen der einzelnen Fachabteilungen beinhaltet und die im Ausschuß für Krankenhausplanung mit den unmittelbar Beteiligten nach § 5 Abs. 2 einvernehmlich erörtert worden ist, hat die zuständige Behörde dies in der Regel bei der Aufstellung des Landeskrankenhausplanes zu berücksichtigen.

werden gestrichen.

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3.

8. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 wird das Wort "Fachabteilung" durch das Wort "Fachrichtung" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "schriftlichem" die Worte "oder elektronischem" eingefügt.

c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "führt" die Worte "eine Vertreterin oder" eingefügt.

9. § 9 erhält folgende Fassung:

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  § 9 Mitglieder des Ausschusses für Krankenhausplanung

(1) Dem Ausschuß für Krankenhausplanung gehören neben Vertretern der zuständigen Behörde folgende Mitglieder an:

  1. acht Vertreter der Beteiligten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, die von diesen gemeinsam bestellt werden,
  2. acht Vertreter der Beteiligten nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, die von diesen gemeinsam bestellt werden, und
  3. drei von der Beteiligten nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 bestellte Vertreter; dabei ist auch eine Vertretung der niedergelassenen Ärzte zu gewährleisten.

Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen.

(2) Bei der Bestellung der Mitglieder und Stellvertreter nach Absatz 1 ist zu gewährleisten, daß regionale Belange und Interessen Berücksichtigung finden.

(3) Die Bestellung der Mitglieder und Stellvertreter nach Absatz 1 ist der zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen.

" § 9 Mitglieder des Ausschusses für Krankenhausplanung

(1) Dem Ausschuss für Krankenhausplanung gehören neben Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen Behörde folgende Mitglieder an:

  1. acht Vertreterinnen oder Vertreter der Beteiligten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, die von diesen gemeinsam benannt werden,
  2. acht Vertreterinnen oder Vertreter der Beteiligten nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, die von diesen gemeinsam benannt werden,
  3. drei Vertreterinnen oder Vertreter der Beteiligten nach § 5 Abs. 1 Nr. 3, davon eine Vertreterin oder ein Vertreter der niedergelassenen Ärzteschaft, die oder der im Benehmen mit der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz benannt wird,
  4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Beteiligten nach § 5 Abs. 1 Nr. 4, die oder der von diesen gemeinsam benannt wird, und
  5. jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Beteiligten nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 bis 8.

Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen.

(2) Die Benennung der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder nach Absatz 1 ist der zuständigen Behörde auf schriftlichem oder elektronischem Wege mitzuteilen. Bei der Bestellung der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder sollen Frauen zur Hälfte berücksichtigt werden. Scheidet eine Person aus dem Ausschuss für Krankenhausplanung aus, deren Geschlecht in der Minderheit ist, muss eine Person des gleichen Geschlechts nachfolgen; scheidet eine Person aus, deren Geschlecht in der Mehrheit ist, muss eine Person des anderen Geschlechts nachfolgen. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn einem Beteiligten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Einhaltung der Vorgabe nicht möglich ist; er hat der zuständigen Behörde die Gründe hierfür nachvollziehbar darzulegen."

10. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

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 (2) Der Krankenhausträger kann im Rahmen der im Bescheid nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KHG vorgegebenen Aufgabenstellung des Krankenhauses, der Struktur und Größenklassen der Fachabteilungen und der Gesamtbettenzahl des Krankenhauses zwischen den Fachabteilungen Änderungen der Planbettenzahlen vornehmen; diese sind der zuständigen Behörde zuvor schriftlich anzuzeigen."(2) Der Krankenhausträger kann im Rahmen des im Bescheid nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG vorgegebenen Versorgungsauftrags des Krankenhauses, der Struktur und Größenklassen der Fachrichtungen und der Gesamtbettenzahl des Krankenhauses zwischen den Fachrichtungen Änderungen der Planbettenzahlen vornehmen; diese sind der zuständigen Behörde zuvor auf schriftlichem oder elektronischem Wege anzuzeigen."

b) In Absatz 3 wird das Wort "Fachabteilungen" durch das Wort "Fachrichtungen" ersetzt.

11. In § 11 Satz 3 Halbsatz 1 werden die Worte "für Rheinland-Pfalz" gestrichen.

12. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Worte "der Aufgabenstellung" durch die Worte "des Versorgungsauftrags" ersetzt.

b) In Absatz 4 wird folgender neue Satz 2 eingefügt: "Die Jahrespauschale kann einem Krankenhausträger auf Antrag für mehrere Krankenhäuser in Rheinland-Pfalz gemeinsam bewilligt werden."

c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

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 (5) Der Minister für Umwelt und Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen durch Rechtsverordnung die Höhe der Jahrespauschale unter Berücksichtigung von Aufgabenstellung und Planbettenzahl der Krankenhäuser und die Kostengrenze nach Absatz 1 Nr. 2 festzusetzen sowie zu bestimmen, welche Anlagegüter als kurzfristig im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 anzusehen sind. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann bestimmt werden, daß bei der Aufgabenstellung der Krankenhäuser auch die Fallzahlen angemessen berücksichtigt werden."(5) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung den Gesamtbetrag der Jahrespauschalen, die Bemessungsgrundlagen für die Festsetzung der Jahrespauschalen und die Kostengrenze nach Absatz 1 Nr. 2 festzusetzen. Bei den Bemessungsgrundlagen sind die Fallzahlen vorrangig zu berücksichtigen."

d) Absatz 6

(6) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Absatz 5 erhalten die Krankenhäuser auf Antrag pauschale Fördermittel nach § 10 Abs. 2 KHG in der am 31. Dezember 1984 geltenden Fassung.

wird gestrichen.

13. In § 15 Abs. 2 werden die Worte "Versorgung der Patienten" durch das Wort "Patientenversorgung" und die Worte "der Aufgabenstellung" durch die Worte "des Versorgungsauftrags" ersetzt.

14. § 16 Abs. 3

(3) Sind die auf den Förderzeitraum entfallenden Abschreibungen für die mit dem Darlehen finanzierten förderungsfähigen Investitionen höher als die geförderten Tilgungsbeträge, so werden bei Ausscheiden des Krankenhauses aus dem Landeskrankenhausplan auf Antrag Fördermittel in Höhe des Unterschiedsbetrags bewilligt; sind die Abschreibungen dagegen niedriger, so hat der Krankenhausträger den Unterschiedsbetrag zurückzuzahlen. Außer Betracht bleiben Abschreibungsbeträge, die anteilig auf Investitionen entfallen, die nicht mit den nach Absatz 1 geförderten Darlehen finanziert wurden.

wird gestrichen.

15. § 18 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

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 Für ein Krankenhaus, das auf Grund einer Entscheidung der zuständigen Behörde aus dem Landeskrankenhausplan ganz oder teilweise ausscheidet, erhält der Krankenhausträger auf Antrag Ausgleichszahlungen, um unzumutbare finanzielle Härten bei der Schließung des Krankenhauses oder seiner Umstellung auf andere Aufgaben zu vermeiden."Für ein Krankenhaus, das für die Versorgung der Bevölkerung nicht mehr erforderlich ist und das deshalb von der zuständigen Behörde aus dem Landeskrankenhausplan herausgenommen wird, erhält der Krankenhausträger auf Antrag Ausgleichszahlungen, um unzumutbare finanzielle Härten bei der Schließung des Krankenhauses oder seiner Umstellung auf andere Aufgaben zu vermeiden."

16. § 19

§ 19 Ergänzende Förderbestimmungen

(1) Die Bewilligung der Fördermittel kann mit besonderen Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit diese zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes und des Landeskrankenhausplanes erforderlich sind. Bei der Bewilligung ist sicherzustellen, daß die nach den Bestimmungen dieses Abschnittes gewährten Fördermittel nicht für Zwecke außerhalb des geförderten Krankenhauses verwendet werden. Zur Sicherung der Zweckbestimmung der Förderung und eines etwaigen Rückforderungsanspruches nach Absatz 2 und 3 können zugunsten des Landes Grundpfandrechte eingetragen werden; die Kosten der erstmaligen Eintragung sind förderungsfähig.

(2) Die Fördermittel können zurückverlangt werden, soweit sie entgegen festgesetzten Bedingungen oder Auflagen verwendet werden. Sie sind zurückzuerstatten, wenn das Krankenhaus seine Aufgabe nach dem Landeskrankenhausplan nicht mehr erfüllt. Soweit mit den Fördermitteln Anlagegüter angeschafft oder beschafft worden sind, mindert sich die Verpflichtung zur Erstattung der Fördermittel entsprechend der abgelaufenen regelmäßigen Nutzungsdauer der jeweils geförderten Anlagegüter. Die Verpflichtung zur Erstattung der Fördermittel besteht jedoch nur bis zur Höhe des Liquidationswertes der Anlagegüter, wenn dem Krankenhaus aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nach Gewährung der Fördermittel die Erfüllung seiner Aufgaben unmöglich wird; bei teilweiser Förderung ist die Verpflichtung entsprechend anteilig begrenzt.

(3) Der Anspruch auf Rückzahlung ist vom Zeitpunkt der Rückforderung der Fördermittel an mit 6 v. H. für das Jahr zu verzinsen. Von der Zinsforderung kann abgesehen werden, wenn und soweit der Empfänger der Fördermittel die Umstände, die zum Entstehen des Rückforderungsanspruchs geführt haben, nicht zu vertreten hat und die Erstattung innerhalb einer festgesetzten Frist geleistet wird.

(4) Von einer Rückforderung von Fördermitteln nach Absatz 2 kann abgesehen werden, wenn das Krankenhaus im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde aus dem Landeskrankenhausplan ausscheidet.

wird gestrichen.

17. In § 21 Abs. 2 wird das Wort "Finanzausgleichsgesetzes" durch das Wort "Landesfinanzausgleichsgesetzes" ersetzt.

18. § 22 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Die Krankenhausbetriebsverordnung wird vom Minister für Umwelt und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Minister für Soziales und Familie, dem Minister der Finanzen, dem Minister des Innern und für Sport und dem Kultusminister erlassen."Die Krankenhausbetriebsverordnung wird von dem fachlich zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit den für den Landeshaushalt, für das Kommunalrecht und für das Hochschulwesen zuständigen Ministerien erlassen."

19. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Fachabteilungen" durch das Wort "Fachrichtungen" ersetzt.

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Das Krankenhaus ist nach Maßgabe des Landeskrankenhausplanes in Fachabteilungen zu gliedern; als Fachabteilungen gelten auch nicht bettenführende Funktionseinheiten unter der Leitung eines Arztes oder mehrerer Ärzte."(1) Das Krankenhaus ist nach Maßgabe des Landeskrankenhausplanes in Fachrichtungen zu gliedern."

c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "dem Patienten" durch die Worte "den Patientinnen und Patienten" ersetzt.

20. Die §§ 24 und 25 erhalten folgende Fassung:

altneu
  § 24 Arzneimittelkommission

(1) Das Krankenhaus bildet eine Arzneimittelkommission. Mehrere Krankenhäuser können eine gemeinsame Arzneimittelkommission bilden.

(2) Aufgaben der Arzneimittelkommission sind insbesondere

  1. die Erstellung und Fortschreibung einer Arzneimittelliste, in der die für den laufenden Verbrauch im Krankenhaus bestimmten Arzneimittel aufgeführt sind; dabei sind auch Gesichtspunkte der Arzneimittelsicherheit zu berücksichtigen,
  2. die Beratung und Unterstützung der Ärzte in Fragen der Arzneimittelversorgung,
  3. die Erfassung von Arzneimittelrisiken, insbesondere von Nebenwirkungen, Wechselwirkungen mit anderen Mitteln und Gegenanzeigen, sowie die Unterrichtung der Arzneimittelkommissionen der Kammern der Heilberufe hierüber.

§ 25 Patientenfürsprecher

(1) Für jedes Krankenhaus ist vom örtlich zuständigen Kreistag oder Stadtrat einer kreisfreien Stadt für die Dauer seiner Wahlzeit im Einvernehmen mit dem Krankenhausträger ein Patientenfürsprecher zu wählen. Bedienstete des Krankenhausträgers sind nicht wählbar. Der Patientenfürsprecher führt sein Amt bis zur Wahl eines Nachfolgers weiter.

(2) Der Patientenfürsprecher prüft Anregungen und Beschwerden der Patienten und vertritt deren Anliegen gegenüber dem Krankenhaus. Er berichtet den Krankenhausgremien, in Kliniken und klinischen Einrichtungen von Hochschulen dem Klinikvorstand, und legt der zuständigen Behörde jährlich einen Erfahrungsbericht vor. Er kann sich mit Einverständnis des betroffenen Patienten jederzeit unmittelbar an den Krankenhausträger und die zuständige Behörde wenden. Im übrigen ist der Patientenfürsprecher zum Stillschweigen über alle Sachverhalte verpflichtet, die ihm in dieser Eigenschaft bekannt werden.

(3) Das Amt des Patientenfürsprechers ist ein Ehrenamt. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist ihm vom Landkreis oder von der kreisfreien Stadt eine angemessene Entschädigung zu zahlen.

" § 24 Arzneimitteltherapiesicherheit

(1) Das Krankenhaus schafft die Voraussetzungen für die bestimmungsgemäße und sichere Anwendung von Arzneimitteln. Dazu bildet es eine Arzneimittelkommission. Mehrere Krankenhäuser können eine gemeinsame Arzneimittelkommission bilden.

(2) Aufgaben der Arzneimittelkommission sind besonders

  1. die Erstellung und Fortschreibung einer Arzneimittelliste, in der die für den laufenden Verbrauch im Krankenhaus bestimmten Arzneimittel aufgeführt sind, in der Verantwortung der Krankenhausapothekerin oder des Krankenhausapothekers; dabei sind Gesichtspunkte der Arzneimitteltherapiesicherheit zu berücksichtigen,
  2. die Beratung und Unterstützung der Ärztinnen und Ärzte des Krankenhauses im Hinblick auf eine sichere, zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie, auch soweit eine ambulante Versorgung von Patientinnen und Patienten erfolgt,
  3. die Beobachtung, Sammlung und Auswertung von Arzneimittelrisiken auch unter Berücksichtigung vermeidbarer und nicht vermeidbarer unerwünschter Arzneimittelwirkungen und
  4. die Beobachtung, Sammlung und Auswertung von Wechselwirkungen mit anderen Mitteln und von Gegenanzeigen.

§ 25 Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher

(1) Für jedes Krankenhaus ist vom örtlich zuständigen Kreistag oder Stadtrat einer kreisfreien Stadt für die Dauer seiner Wahlzeit im Einvernehmen mit dem Krankenhausträger eine Patientenfürsprecherin oder ein Patientenfürsprecher zu wählen. Für ein Krankenhaus können mehrere Patientenfürsprecherinnen oder Patientenfürsprecher gewählt werden; Patientenfürsprecherinnen oder Patientenfürsprecher können auch für mehrere Krankenhäuser gewählt werden. Vor der Wahl sollen Vorschläge örtlich bestehender Patientenverbände und Selbsthilfegruppen sowie sonstiger im Hinblick auf den Versorgungsauftrag des Krankenhauses relevanter Organisationen eingeholt werden. Bedienstete des Krankenhausträgers sind nicht wählbar. Die Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher führen ihr Amt bis zur Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiter.

(2) Die Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher nehmen als Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartner Anregungen und Beschwerden von Patientinnen und Patienten oder deren Bezugspersonen entgegen und prüfen sie. Sie vertreten deren Anliegen mit ihrem Einverständnis gegenüber dem Krankenhaus und der zuständigen Behörde, berichten in den zuständigen Gremien des Krankenhauses über ihre Tätigkeit und legen der zuständigen Behörde jährlich einen Erfahrungsbericht vor. Die Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher sind zur Verschwiegenheit über alle Sachverhalte verpflichtet, die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt werden.

(3) Das Amt der Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher ist ein Ehrenamt. Für die Wahrnehmung dieses Ehrenamtes ist von dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt eine angemessene Aufwandsentschädigung zu zahlen."

21. § 26 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Der Sozialdienst hat die Aufgabe, die ärztliche und pflegerische Versorgung im Krankenhaus auf Wunsch des Patienten zu ergänzen. Zu seinen Aufgaben gehört es insbesondere, den Patienten und seine Bezugspersonen in sozialen Fragen zu beraten und ihnen fachliche Hilfen zu geben; hierzu gehört auch die Vermittlung von Maßnahmen, der medizinischen, beruflichen und sozialen Eingliederung behinderter Menschen sowie von anderen geeigneten Hilfen des Sozial- und Gesundheitswesens. Der Sozialdienst soll mit anderen sozialen Diensten und Einrichtungen zusammenarbeiten."(2) Der Sozialdienst hat die Aufgabe, im Rahmen des Versorgungs- und Überleitungsmanagements die ärztliche, psychotherapeutische und pflegerische Versorgung im Krankenhaus zu ergänzen. Zu seinen Aufgaben gehört es besonders, die Patientinnen und Patienten und ihre Bezugspersonen in sozialen Fragen zu beraten und ihnen fachliche Hilfen zu geben. Dazu gehören auch
  1. die Vermittlung von Maßnahmen der medizinischen, beruflichen und sozialen Eingliederung und Teilhabe behinderter oder chronisch kranker Menschen oder von Behinderung oder chronischer Krankheit bedrohter Menschen sowie von anderen geeigneten Hilfen des Sozial- und Gesundheitswesens,
  2. die Beratung von Müttern und Vätern nach der Geburt eines Kindes über mögliche Hilfen für sich und das Kind im Sinne des Landesgesetzes zum Schutz von Kindeswohl und Kindergesundheit (LKindSchuG) und
  3. die Herstellung notwendiger Kontakte zu Einrichtungen, die frühe Förderung und frühe Hilfen anbieten. Das gilt auch für Kinder und Jugendliche mit einem besonderen Unterstützungsbedarf."

22. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

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Finanzielle Beteiligung ärztlicher Mitarbeiter"Finanzielle Mitarbeiterbeteiligung".

b) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

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 (1) Der Krankenhausträger stellt bei der Einstellung sicher, daß die liquidationsberechtigten Ärzte von ihren Einnahmen aus Nebentätigkeit Beträge an das Krankenhaus zur Weiterleitung an die ärztlichen Mitarbeiter abführen. Die Erfüllung von Verträgen, die der Krankenhausträger vor dem 13. Juni 1973 abgeschlossen hat, bleibt unberührt; der Krankenhausträger hat die rechtlichen Möglichkeiten einer entsprechenden Anpassung dieser Verträge auszuschöpfen. Beamtete Ärzte in Krankenhäusern sind verpflichtet, von ihren Einnahmen aus Nebentätigkeit Beträge zur Weiterleitung an die ärztlichen Mitarbeiter abzuführen.

(2) Nebentätigkeiten sind für die liquidationsberechtigten Ärzte des Krankenhauses die auf der Grundlage eines gesonderten Behandlungsvertrages zu erbringenden wahlärztlichen Leistungen und die ambulante Tätigkeit, ausgenommen Tätigkeiten im Rahmen des § 368n Abs. 3 Satz 3 und 4 der Reichsversicherungsordnung oder vergleichbarer Verträge. Von den Einnahmen aus Nebentätigkeit, die ausschließlich in der Erstellung von Gutachten besteht, sind Beträge nicht abzuführen; soweit ärztliche Mitarbeiter an der Erstellung dieser Gutachten mitgewirkt haben, werden sie nach freier Vereinbarung an den entsprechenden Einnahmen unmittelbar beteiligt.

"(1) Der Krankenhausträger stellt bei der Einstellung sicher, dass die liquidationsberechtigten Ärztinnen, Ärzte, Psychologischen Psychotherapeutinnen, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Liquidationsberechtigte) von ihren Einnahmen aus Nebentätigkeit Beträge an das Krankenhaus zur Weiterleitung an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der genannten Berufsgruppen (ärztliche und psychotherapeutische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) abführen. Soweit bereits abgeschlossene Verträge eine Mitarbeiterbeteiligung nicht vorsehen, hat der Krankenhausträger die rechtlichen Möglichkeiten einer entsprechenden Anpassung dieser Verträge auszuschöpfen. Beamtete Liquidationsberechtigte in Krankenhäusern sind verpflichtet, von ihren, Einnahmen aus Nebentätigkeit Beträge zur Weiterleitung an die ärztlichen und psychotherapeutischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abzuführen.

(2) Nebentätigkeiten sind für die Liquidationsberechtigten des Krankenhauses die auf der Grundlage eines gesonderten Behandlungsvertrages zu erbringenden Wahlleistungen und die ambulante Tätigkeit, ausgenommen Tätigkeiten im Rahmen des § 120 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder vergleichbarer Honorarvereinbarungen. Von den Einnahmen aus Nebentätigkeit, die ausschließlich in der Erstellung von Gutachten besteht, sind keine Beträge abzuführen; soweit ärztliche oder psychotherapeutische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter an der Erstellung dieser Gutachten mitgewirkt haben, werden sie nach freier Vereinbarung an den entsprechenden Einnahmen unmittelbar beteiligt."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "liquidationsberechtigten Ärzten" durch das Wort "Liquidationsberechtigten" ersetzt.

bb) Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 Außerdem ist abzusetzen der nach beamtenrechtlichen Bestimmungen an den Dienstherrn oder auf Grund vertraglicher Vereinbarungen an den Krankenhausträger zu entrichtende Ausgleich für den Vorteil, der dem liquidationsberechtigten Arzt dadurch entsteht, daß er entsprechendes eigenes Personal, Material oder entsprechende eigene Einrichtungen nicht bereitzustellen braucht."Außerdem ist abzusetzen der nach beamtenrechtlichen Bestimmungen an den Dienstherrn oder aufgrund vertraglicher Vereinbarungen an den Krankenhausträger zu entrichtende Ausgleich für den Vorteil, der den Liquidationsberechtigten dadurch entsteht, dass sie entsprechendes eigenes Personal, Material oder entsprechende eigene Einrichtungen nicht bereitzustellen brauchen."

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Der Vomhundertsatz beträgt bei
bis zu 5.112,92 EUR

5 v.H.,

bis zu 10.225,84 EUR

10 v.H.,

bis zu 15.338,76 EUR

15 v.H.,

bis zu 20.451,68 EUR

20 v.H.,

bis zu 20.451,68 EUR

25 v.H.,

bis zu 30.677,51 EUR

30 v.H.,

bis zu 35.790,43 EUR

35 v.H.,

bis zu 40.903,35 EUR

40 v.H.,

bis zu 46.016,27 EUR

45 v.H.,

über 46.016,27 EUR

50 v.H.

"Der Vomhundertsatz beträgt bei
bis zu 5 000,00 EUR5 v. H.,
bis zu 10 000,00 EUR10 v. H.,
bis zu 15 000,00 EUR15 v. H.,
bis zu 20 000,00 EUR20 v. H.,
bis zu 25 000,00 EUR25 v. H.,
bis zu 30 000,00 EUR30 v. H.,
bis zu 35 000,00 EUR35 v. H.,
bis zu 40 000,00 EUR40 v. H.,
bis zu 45 000,00 EUR45 v. H.,
über 45 000,00 EUR50 v. H.

"

bb) In Satz 3 werden die Worte "dem Arzt" durch die Worte "den Liquidationsberechtigten" ersetzt.

cc) In Satz 4 werden die Worte "Dem liquidationsberechtigten Arzt" durch die Worte "Den Liquidationsberechtigten" ersetzt.

e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte "liquidationsberechtigten Ärzte" durch das Wort "Liquidationsberechtigten" ersetzt.

23. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: 

altneu
(1) Über die Verteilung der angesammelten Mittel an die ärztlichen Mitarbeiter entscheidet das zuständige, vom Krankenhausträger bestimmte Krankenhausgremium, das aus den liquidationsberechtigten Ärzten und ärztlichen Mitarbeitern des Krankenhauses in jeweils gleicher Anzahl besteht. An den Beratungen hierüber nimmt ein Vertreter des Krankenhausträgers ohne Stimmrecht teil. Bei der Verteilung sind Leistung, Verantwortung, Gebietsarzteigenschaft, Erfahrung und Aufgaben der ärztlichen Mitarbeiter angemessen zu berücksichtigen. Würde durch eine Verteilung der angesammelten Mittel an die ärztlichen Mitarbeiter ein offensichtliches Mißverhältnis zu der Leistung und dem Einkommen der liquidationsberechtigten Ärzte entstehen, kann das zuständige Krankenhausgremium beschließen, daß Teile der Abgaben an die liquidationsberechtigten Ärzte zurückfließen. Ärztliche Mitarbeiter liquidationsberechtigter Ärzte, die auf Grund bestehender Regelungen keine Beträge abführen müssen (§ 27 Abs. 1 Satz 2), sind von der Verteilung ausgeschlossen. Die Mittel können getrennt nach Fachabteilungen oder nach Fachbereichen angesammelt und verteilt werden. "(1) Über die Verteilung der angesammelten Mittel an die ärztlichen und psychotherapeutischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entscheidet das zuständige, vom Krankenhausträger bestimmte Krankenhausgremium, dem die jeweils gleiche Zahl Liquidationsberechtigter und ärztlicher und psychotherapeutischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angehören. An den Beratungen hierüber nimmt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Krankenhausträgers ohne Stimmrecht teil. Bei der Verteilung sind Leistung, Verantwortung, Gebietsarzteigenschaft, Erfahrung und Aufgaben der ärztlichen und psychotherapeutischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angemessen zu berücksichtigen. Würde durch die Verteilung der angesammelten Mittel an die ärztlichen und psychotherapeutischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein offensichtliches Missverhältnis zu Leistung und Einkommen der Liquidationsberechtigten entstehen, kann das zuständige Krankenhausgremium beschließen, dass Teile der Abgaben an die Liquidationsberechtigten zurückfließen. Ärztliche und psychotherapeutische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Liquidationsberechtigten, die aufgrund bestehender Verträge keine Beträge abführen müssen (§ 27 Abs. 1 Satz 2), sind von der Verteilung ausgeschlossen. Die Mittel können getrennt nach Fachrichtungen angesammelt und verteilt werden."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Rheinland-Pfalz" die Worte "und der Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz" eingefügt.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Die Schiedsstelle kann auch zu der Höhe der abzuführenden Beträge und zu der Verteilung von jedem Arzt des Krankenhauses angerufen werden, soweit er betroffen ist."Die Schiedsstelle kann auch zu der Höhe der abzuführenden Beträge und zu der Verteilung von den Liquidationsberechtigten und den ärztlichen und psychotherapeutischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Krankenhauses angerufen werden, soweit sie betroffen sind."

24. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 Der Krankenhausträger kann auch bestimmen, daß nichtärztliche Mitarbeiter, deren Tätigkeit mit der ärztlicher Mitarbeiter vergleichbar ist, nach den §§ 27 und 28 finanziell beteiligt werden."Der Krankenhausträger kann auch bestimmen, dass sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Tätigkeit mit der ärztlicher und psychotherapeutischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vergleichbar ist, nach den §§ 27 und 28 finanziell beteiligt werden."

b) In Absatz 2 wird das Wort "Ärzte" durch die Worte "Liquidationsberechtigte und ärztliche und psychotherapeutische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter" ersetzt.

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 (3) Belegärzte im Krankenhaus beteiligen ihre ärztlichen Mitarbeiter nach freier Vereinbarung unmittelbar. Sie können sich mit Zustimmung des zuständigen Krankenhausgremiums der Regelung der § 27 und § 28 anschließen."(3) Wird das Liquidationsrecht durch das Krankenhaus ausgeübt, beteiligt es die ärztlichen und psychotherapeutischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den hierdurch erzielten Einnahmen; die Bestimmungen des § 27 Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden. Belegärztinnen und Belegärzte beteiligen ihre ärztlichen und psychotherapeutischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unmittelbar nach freier Vereinbarung. Der Krankenhausträger und die Belegärztinnen und l3elegärzte können sich mit Zustimmung des zuständigen Krankenhausgremiums der Regelung der §§ 27 und 28 anschließen."

d) In Absatz 4 werden nach dem Wort "liquidationsberechtigten" die Worte "Ärztinnen und" eingefügt.

25. § 30 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 30 Zusammenarbeit der Krankenhäuser

(1) Die Krankenhäuser sind innerhalb ihres Einzugsgebietes entsprechend ihrer Aufgabenstellung nach dem Landeskrankenhausplan zur Zusammenarbeit verpflichtet. Die Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf die Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen und auf die gemeinsame Nutzung medizinischtechnischer Großgeräte und medizinischer sowie wirtschaftlicher Einrichtungen.

(2) Die Krankenhäuser sind außerdem verpflichtet zur Zusammenarbeit mit den niedergelassenen Ärzten, dem öffentlichen Gesundheitsdienst und den sonstigen ambulanten und stationären Diensten und Einrichtungen des Sozial- und Gesundheitswesens.

" § 30 Allgemeine Pflichten

(1) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, ihre Leistungen in der fachlich gebotenen Qualität entsprechend dem jeweiligen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots zu erbringen. Zur Erfüllung dieser Pflicht treffen sie Maßnahmen gemäß den Regelungen zur Qualitätssicherung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Die Förderung der Organ- und Gewebespende und die Zusammenarbeit mit den für die Umsetzung des Transplantationsgesetzes zuständigen Stellen ist als Gemeinschaftsaufgabe aller an der Gesundheitsversorgung Beteiligten auch Aufgabe der Krankenhäuser im Rahmen ihres Versorgungsauftrags; die Verpflichtungen der Krankenhäuser nach dem Landesgesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes bleiben unberührt.

(3) Die Krankenhäuser stellen sicher, dass ihre Gebäude und Einrichtungen barrierefrei und behindertengerecht gestaltet und betrieben werden."

26. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:

" § 30a Zusammenarbeit

(1) Die Krankenhäuser sind entsprechend ihrem Versorgungsauftrag zur Zusammenarbeit untereinander verpflichtet.

(2) Die Krankenhäuser sind zur Zusammenarbeit mit in der ambulanten Versorgung tätigen Ärztinnen, Ärzten, Zahnärztinnen, Zahnärzten, Apothekerinnen, Apothekern, Psychologischen Psychotherapeutinnen, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, mit ambulanten Einrichtungen der Selbsthilfe sowie mit sonstigen Einrichtungen des Sozial- und Gesundheitswesens verpflichtet. Sie sorgen im Rahmen des Versorgungsmanagements nach § 11 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für eine angemessene Anschlussversorgung der Patientinnen und Patienten.

(3) Die Krankenhäuser unterstützen die Kammern der Heilberufe und die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach dem Heilberufsgesetz und dem Landesgesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst, besonders bei der Aktualisierung der bei ihnen geführten Register der Berufsangehörigen. Sie stellen den unteren Gesundheitsbehörden auf Anforderung die für die kommunale Gesundheitsberichterstattung notwendigen Daten in anonymisierter Form zur Verfügung."

27. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Folgender neue Satz 1 wird eingefügt:

"Die Krankenhäuser sind im Rahmen ihres Versorgungsauftrages zur kindgerechten Unterbringung und Versorgung von Kindern verpflichtet."

bb) In Satz 2 werden die Worte "Die Krankenhäuser" durch das Wort "Sie" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Abteilungen" durch das Wort "Fachrichtungen" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "des Landesgesetzes zum Schutz von Kindeswohl und Kindergesundheit" durch die Abkürzung "LKindSchuG" ersetzt.

28. § 32 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 32 Krankenhaushygiene

Das Krankenhaus ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen zu treffen. Das Krankenhaus bildet eine Hygienekommission unter der Leitung eines Arztes (Hygienebeauftragter).

" § 32 Krankenhaushygiene

(1) Das Krankenhaus ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen zu treffen. Es hat dem jeweiligen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse entsprechende Hygienestandards einzuhalten. Es bildet unter der Leitung einer Ärztin oder eines Arztes (Hygienebeauftragte oder Hygienebeauftragter) eine Hygienekommission. Die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben unberührt.

(2) Das fachlich zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung Regelungen zu den erforderlichen Maßnahmen der Krankenhaushygiene und zu deren Umsetzung treffen und dabei besonders Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung, Bekämpfung und Erfassung von Krankenhausinfektionen, den Umfang der Beratung durch Krankenhaushygienikerinnen und Krankenhaushygieniker, die Aufgaben, Zusammensetzung und Einrichtung von Hygienekommissionen und die Beschäftigung, die Fort- und Weiterbildung und das Tätigkeitsfeld von Hygienefachkräften sowie die Hygienekontrollen bestimmen."

29. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
 Dienst- und Aufnahmebereitschaft"Dienst- und Aufnahmebereitschaft; Notaufnahme".

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Das Krankenhaus ist so zu führen, daß eine seiner Aufgabenstellung entsprechende Dienst- und Aufnahmebereitschaft gewährleistet ist."(1) Das Krankenhaus ist so zu führen, dass eine seinem Versorgungsauftrag entsprechende Dienst- und Aufnahmebereitschaft jederzeit gewährleistet ist. Das gilt besonders für die Aufnahme von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten (Notaufnahme); hierbei ist das Krankenhaus zur medizinisch gebotenen Erstversorgung verpflichtet."

c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "vergleichbarer Aufgabenstellung" durch die Worte "mit vergleichbarem Versorgungsauftrag" ersetzt und nach dem Wort "zugeführten" die Worte "Patientinnen und" eingefügt.

d) Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

altneu
 (4) Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 und 3 kann die zuständige Behörde eine Regelung des zentralen Aufnahmedienstes treffen, sofern dies unabweisbar geboten ist, um die Sicherstellung des zentralen Aufnahmedienstes zu gewährleisten.

(5) Der Aufnahmedienst ist in den Wochenendausgaben der im Aufnahmebezirk verbreiteten Tageszeitungen bekanntzumachen.

"(4) Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 und 3 trifft die zuständige Behörde, sofern dies geboten ist, eine Regelung des zentralen Aufnahmedienstes, um die Sicherstellung des zentralen Aufnahmedienstes zu gewährleisten.

(5) Der Aufnahmedienst ist in geeigneter Weise bekannt zu machen."

30. § 34 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 34 Aufnahme- und Meldepflichten

(1) Jedes Krankenhaus im Einsatzbereich einer Leitstelle nach § 7 des Rettungsdienstgesetzes meldet dieser täglich die Zahl der freien Betten. Das Krankenhaus ist nach Maßgabe der gemeldeten freien Betten zur Aufnahme von Patienten verpflichtet. Das Recht des Krankenhauses, Patienten ohne Vermittlung der Leitstelle aufzunehmen, und die Pflicht zur Notaufnahme bleiben unberührt.

(2) Ist anzunehmen, daß die Angehörigen eines Patienten von der Aufnahme in das Krankenhaus noch keine Kenntnis haben, hat das Krankenhaus zu versuchen, die Angehörigen auf geeignete Weise zu verständigen.

" § 34 Notfallversorgung; Brand- und Katastrophenschutz

(1) Das Krankenhaus nimmt im Rahmen seines Versorgungsauftrags an der Notfallversorgung teil. Es meldet seine Aufnahmekapazität gegliedert nach klinischen Abteilungen und unter Angabe von Untersuchungs- und Behandlungskapazitäten der zuständigen Leitstelle (§ 7 des Rettungsdienstgesetzes). Bei Vollauslastung der notfallmedizinischen Behandlungsmöglichkeiten informiert das Krankenhaus die zuständige Leitstelle; nach Wiederherstellung der Behandlungsmöglichkeiten teilt das Krankenhaus dies unverzüglich mit. Bei außergewöhnlichen gesundheitlichen Gefahrenlagen kann die zuständige Behörde abweichende Meldeverpflichtungen festlegen. Ist anzunehmen, dass die Angehörigen einer Patientin oder eines Patienten von der Aufnahme in das Krankenhaus noch keine Kenntnis haben, hat das Krankenhaus zu versuchen, sie auf geeignete Weise zu verständigen.

(2) Das Krankenhaus nimmt an der notfallmedizinischen Bewältigung von Großschadenslagen teil. Es arbeitet mit den für das Rettungswesen sowie für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Behörden eng zusammen. Es bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für interne und externe Gefahrenlagen. Die §§ 21 und 22 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes bleiben unberührt.

(3) Das Krankenhaus nimmt im Rahmen seines Versorgungsauftrags an der medizinischen Versorgung von Personen mit übertragbaren Krankheiten teil. Es erstellt Alarm- und Einsatzpläne über die erforderlichen Maßnahmen beim Auftreten lebensbedrohender hochkontagiöser Krankheiten sowie sonstiger übertragbarer Krankheiten, die wegen ihres Ausmaßes und der Zahl betroffener Personen besonderer organisatorischer Maßnahmen des Krankenhauses bedürfen.

(4) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Rettungswesen und den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Näheres zu den Aufgaben der Krankenhäuser nach den Absätzen 1 bis 3, zu den Aufgaben der Beauftragten für interne und externe Gefahrenlagen nach Absatz 2 Satz 3 und zum Inhalt der Alarm- und Einsatzpläne nach Absatz 3 Satz 2 zu regeln."

31. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Der Krankenhausträger ist verpflichtet, der zuständigen Behörde über die nach § 28 KHG zu erteilenden, für die Bemessung der Pflegesätze maßgebenden Auskünfte hinaus jährlich auch die für die Krankenhausplanung zusätzlich erforderlichen Angaben, nach Umfang und Ergebnissen vergleichbar, zu übermitteln. Die Verpflichtung nach Satz 1 erstreckt sich insbesondere auf die Mitteilung
  1. der Herkunftsgebiete der im Krankenhaus behandelten Patienten in anonymisierter Form,
  2. von anonymisierten, nach Altersgruppen und Krankheiten gegliederten Angaben über die Anzahl der Patienten sowie über Mehrfachaufnahmen, Haupt- und Nebendiagnosen und
  3. von Art und Anzahl medizinischtechnischer Großgeräte nach § 10 KHG sowie der damit erbrachten Leistungen in anonymisierter Form.
"(1) Der Krankenhausträger ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die für die Krankenhausplanung erforderlichen Angaben, nach Umfang und Ergebnissen vergleichbar, zu übermitteln; die Verpflichtung erstreckt sich besonders auf die Mitteilung
  1. der Wohnorte der im Krankenhaus behandelten Patientinnen und Patienten in anonymisierter Form und
  2. von anonymisierten, nach Altersgruppen und Krankheiten gegliederten Angaben über die Zahl der Patientinnen und Patienten sowie über Mehrfachaufnahmen, Haupt- und Nebendiagnosen.

Der Krankenhausträger ist darüber hinaus verpflichtet, der zuständigen Behörde die für die Bemessung der
krankenhausbezogenen Entgelte nach dem Fallpauschalensystem maßgeblichen Auskünfte zu erteilen."

b) In Absatz 2 erhält die Einleitung folgende Fassung:

altneu
 Der Minister für Umwelt und Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport, dem Minister für Soziales und Familie und dem Kultusminister durch Rechtsverordnung zu regeln, daß"Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für die zentrale Steuerung der IT-Angelegenheiten der Landesverwaltung und für das Hochschulwesen zuständigen Ministerien durch Rechtsverordnung zu regeln, dass".

32. § 36 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Bezugspersonen" die Worte "der Patientin oder" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Einleitung erhält folgende Fassung:

altneu
 Patientendaten dürfen nur erhoben, verarbeitet oder sonst genutzt werden, soweit"Patientendaten dürfen nur erhoben, gespeichert oder genutzt werden, soweit".

bbb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 2. dies zur Ausbildung oder Fortbildung erforderlich ist und dieser Zweck nicht in vertretbarer Weise mit anonymisierten Daten erreichbar ist,"2. dies zur Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen in der Krankenversorgung oder zur Ausbildung oder Fortbildung erforderlich ist und dieser Zweck  nicht in vertretbarer Weise mit anonymisierten oder pseudonymisierten Daten erreicht werden kann,"

ccc) In Nummer 4 werden nach dem Gliederungszeichen "4." die Worte "die Patientin oder" eingefügt.

bb) Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 Der Patient ist in geeigneter Weise über die Bedeutung der Einwilligung sowie über den Zweck der Erhebung und die vorgesehene Verarbeitung der Daten aufzuklären; er ist darauf hinzuweisen, daß ihm wegen einer Verweigerung der Einwilligung keine Nachteile entstehen."Die Patientin oder der Patient ist in geeigneter Weise über die Bedeutung der Einwilligung sowie über den Zweck der Erhebung und die vorgesehene weitere Verarbeitung der Daten aufzuklären und darauf hinzuweisen, dass ihr oder ihm wegen einer Verweigerung der Einwilligung keine Nachteile entstehen."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 2 werden nach dem Wort "nicht" die Worte "die Patientin oder" eingefügt.

bbb) Die Nummern 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

altneu
 3. zur Abwehr von gegenwärtigen Gefahren für das Leben, die Gesundheit oder die persönliche Freiheit des Patienten oder eines Dritten, sofern die genannten Rechtsgüter das Geheimhaltungsinteresse des Patienten deutlich überwiegen,

4. zur Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen in der Krankenversorgung, wenn bei der beabsichtigten Maßnahme das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung die schutzwürdigen Belange des Patienten erheblich überwiegt,

"3. zur Abwehr von gegenwärtigen Gefahren für das Leben, die Gesundheit oder die persönliche Freiheit der Patientin oder des Patienten oder von Dritten, sofern die genannten Rechtsgüter das Geheimhaltungsinteresse der Patientin oder des Patienten deutlich überwiegen,

4. zur Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen in der Krankenversorgung, wenn dieser Zweck nicht mit anonymisierten oder pseudonymisierten Daten erreicht werden kann und keine überwiegenden schutzwürdigen Belange der Patientin oder des Patienten der Übermittlung entgegenstehen,"

ccc) In Nummer 6 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

ddd) Nach Nummer 6 wird folgende neue Nummer 7 eingefügt:

"7. an Personen, denen die gesetzliche Vertretung obliegt, soweit dies für die Wahrnehmung der damit zusammenhängenden Aufgaben erforderlich ist und".

eee) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8 und erhält folgende Fassung:

altneu
 8. an Angehörige nur durch den Arzt, soweit es zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen erforderlich ist, schutzwürdige Belange des Patienten nicht beeinträchtigt werden und die Einholung der Einwilligung für den Patienten gesundheitlich nachteilig wäre."8. an Angehörige nur durch die Ärztin, den Arzt, die Psychologische Psychotherapeutin, den Psychologischen Psychotherapeuten, die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder den Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen der Angehörigen erforderlich ist, schutzwürdige Belange der Patientin oder des Patienten nicht beeinträchtigt werden und die Einholung der Einwilligung der Patientin oder des Patienten nicht möglich ist oder für sie oder ihn gesundheitlich nachteilig wäre."

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Einwilligung" die Worte "der Patientin oder" eingefügt.

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

altneu
 Dem Patienten ist auf Antrag kostenfrei
  1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten sowie über die Personen und Stellen zu erteilen, an die personenbezogene Daten weitergegeben wurden, und
  2. Einsicht in seine Krankenakten zu gewähren.

Soweit Auskunfts- und Einsichtsansprüche medizinische Daten des Patienten betreffen, dürfen sie nur vom behandelnden Arzt erfüllt werden.

"Der Patientin oder dem Patienten ist auf Antrag kostenfrei
  1. Auskunft über die zu ihrer oder seiner Person gespeicherten Daten sowie über die Personen und Stellen zu erteilen, an die personenbezogene Daten weitergegeben wurden, und
  2. Einsicht in ihre oder seine Krankenakten zu gewähren.

Soweit Auskunfts- und Einsichtsansprüche medizinische Daten der Patientin oder des Patienten betreffen, dürfen sie nur von der behandelnden Ärztin, vom behandelnden Arzt, von der behandelnden Psychologischen Psychotherapeutin, vom behandelnden Psychologischen Psychotherapeuten, von der behandelnden Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder vom behandelnden Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erfüllt werden."

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Gesundheit" die Worte "der Patientin oder" eingefügt.

e) In Absatz 6 Nr. 2 werden nach dem Wort "Belange" die Worte "der oder" eingefügt.

In Absatz 7 Satz 1 und 3 wird das Wort "Fachabteilung" jeweils durch die Worte "Fachrichtung oder sonstigen medizinischen Betriebseinheit" ersetzt.

In Absatz 8 Satz 2 werden nach dem Wort "Bestimmungen" die Worte "eine Beauftragte oder" eingefügt.

h) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Schweigepflicht" die Worte "bei der Auftragnehmerin oder" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach den Worten "Ergänzung der" die Worte "bei der Auftragnehmerin oder" eingefügt.

33. § 37 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 37 Datenschutz bei Forschungsvorhaben 10

(1) Ärzte dürfen die Patientendaten, die innerhalb ihrer Fachabteilung oder bei Hochschulen innerhalb ihrer Klinik oder sonstigen medizinischen Einrichtungen gespeichert sind, für eigene wissenschaftliche Forschungsvorhaben verarbeiten oder sonst nutzen. Satz 1 gilt entsprechend für sonstiges wissenschaftliches Personal an diesen Einrichtungen, soweit es der Geheimhaltungspflicht des § 203 StGB unterliegt.

(2) Zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung ist die Übermittlung von Patientendaten an Dritte und die Verarbeitung oder sonstige Nutzung durch sie zulässig, soweit der Patient eingewilligt hat. § 36 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Der Einwilligung des Patienten nach Absatz 2 bedarf es nicht, wenn der Zweck eines bestimmten Forschungsvorhabens nicht auf andere Weise erfüllt werden kann und

  1. das berechtigte Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Geheimhaltungsinteresse des Patienten erheblich überwiegt oder
  2. es nicht zumutbar ist, die Einwilligung einzuholen, und schutzwürdige Belange des Patienten nicht beeinträchtigt werden.

Die übermittelnde Stelle hat den Empfänger, die Art der zu übermittelnden Daten, die betroffenen Patienten und das Forschungsvorhaben aufzuzeichnen.

(4) Sobald es der Forschungszweck erlaubt, sind die personenbezogenen Daten derart zu verändern, daß sie keine Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person mehr sind. Soweit dies nicht möglich ist, sind die Merkmale, mit deren Hilfe ein Personenbezug hergestellt werden kann, gesondert zu speichern, sobald es der Forschungszweck erlaubt; die Merkmale sind zu löschen, sobald der Forschungszweck erreicht ist.

(5) Soweit die Bestimmungen dieses Gesetzes auf den Empfänger keine Anwendung finden, dürfen Patientendaten nur übermittelt werden,

  1. wenn sich der Empfänger verpflichtet,
    1. die Daten nur für das von ihm genannte Forschungsvorhaben zu verwenden,
    2. die Bestimmungen des Absatzes 4 einzuhalten und
    3. dem Landesbeauftragten für den Datenschutz auf Verlangen Einsicht und Auskunft zu gewähren, sowie
  2. wenn der Empfänger nachweist, daß bei ihm die technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen, um die Verpflichtung nach Nummer 1 Buchst. b zu erfüllen.
" § 37 Datenschutz bei Forschungsvorhaben

(1) Patientendaten dürfen im Rahmen von Forschungsvorhaben durch das Krankenhaus erhoben, gespeichert und genutzt werden, wenn die Patientin oder der Patient eingewilligt hat; § 36 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn

  1. es nicht zumutbar ist, die Einwilligung einzuholen und schutzwürdige Belange der Patientin oder des Patienten nicht beeinträchtigt werden;
  2. das berechtigte Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Geheimhaltungsinteresse der Patientin oder des Patienten erheblich überwiegt oder
  3. im Rahmen der Krankenhausbehandlung erhobene und gespeicherte Patientendaten vor ihrer weiteren Verarbeitung anonymisiert werden.

(2) Ärztinnen, Ärzte, Psychologische Psychotherapeutinnen, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten dürfen Patientendaten, die im Rahmen der Krankenhausbehandlung innerhalb ihrer Fachrichtung oder sonstigen medizinischen Betriebseinheit erhoben und gespeichert worden sind, für eigene wissenschaftliche Forschungsvorhaben nutzen. Satz 1 gilt entsprechend für sonstiges wissenschaftliches Personal an diesen Einrichtungen, soweit es der Geheimhaltungspflicht des § 203 StGB unterliegt.

(3) Zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung ist die Übermittlung von Patientendaten an Dritte und die Verarbeitung durch sie zulässig, wenn die Patientin oder der Patient eingewilligt hat; § 36 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn der Zweck eines bestimmten Forschungsvorhabens nicht auf andere Weise, besonders durch Übermittlung anonymisierter Daten, erfüllt werden kann und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 vorliegen. Die übermittelnde Stelle hat die Empfängerin oder den Empfänger, die Art der zu übermittelnden Daten, die betroffenen Patientinnen und Patienten und das Forschungsvorhaben aufzuzeichnen.

(4) Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren oder, solange eine Anonymisierung noch nicht möglich ist, zu pseudonymisieren, sobald es der Forschungszweck erlaubt.

(5) Soweit die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die Empfängerin oder den Empfänger keine Anwendung finden, dürfen Patientendaten nur übermittelt werden, wenn

  1. die Empfängerin oder der Empfänger sich verpflichtet
    1. die Daten nur für das von ihr oder ihm genannte Forschungsvorhaben zu verwenden,
    2. die Bestimmungen des Absatzes 4 einzuhalten und
    3. der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz auf Verlangen Einsicht und Auskunft zu gewähren und
  2. die Empfängerin oder der Empfänger nachweist, dass bei ihr oder ihm die technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen, um die Verpflichtung nach Nummer 1 Buchst. b zu erfüllen."

34. In § 38 wird nach dem Wort "Gesetzes" das Wort "vergleichbare" eingefügt.

35. § 39 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 39 Verwaltungsvorschriften

Der Minister für Umwelt und Gesundheit erläßt im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Ministern die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

" § 39 Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt ist."

36. § 43 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Der Minister für Umwelt und Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Ministern die nach Satz 1 weitergeltenden Vorschriften durch Rechtsverordnung aufzuheben."Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird, die nach Satz 1 fortgeltenden Vorschriften durch Rechtsverordnung aufzuheben."

37. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Bestimmungen geändert.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.