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Regelwerk, Biotechnologie
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LKG - Landeskrankenhausgesetz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 28. November 1986
(GVBl. 1986 S. 342; 05.04.2005 S. 104; 07.03.2008 S. 52; 01.12.2010 S. 433 10; 20.12.2011 S. 427 11; 19.12.2014 S. 302 14 Inkrafttreten; 03.09.2018 S. 271 18; 19.12.2018 S. 448 18a)
Gl.-Nr.: 2126-3



Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Allgemeine Ziele und Grundsätze 10 18

(1) Ziel des Gesetzes ist es, entsprechend den Grundsätzen des § 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) eine qualitativ hochwertige patienten- und bedarfsgerechte sowie wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen sowie qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern sicherzustellen. Darüber hinaus soll die Zusammenarbeit mit der ambulanten Gesundheitsversorgung sowie mit den ambulanten und stationären Diensten und Einrichtungen der Rehabilitation und der Pflege besonders im Hinblick auf integrative Versorgungsangebote verbessert werden.

(2) Die Krankenhäuser sollen sich im Rahmen ihres im Landeskrankenhausplan vorgesehenen Versorgungsauftrags in einem bedarfsgerecht gegliederten, der Vielfalt der Krankenhausträger entsprechenden System ergänzen.

(3) Die Patientinnen und Patienten haben im Krankenhaus das Recht auf die Gewährung der nach der Art und Schwere ihrer Erkrankung notwendigen Krankenhausleistungen. Dabei sind besonders die Versorgungsabläufe so zu gestalten, dass der persönlichen und medizinischen Situation der Patientinnen und Patienten entsprochen wird.

(4) Für Sterbende und ihre Angehörigen sind angemessene Bedingungen zu gewährleisten, die einen würdevollen Abschied ermöglichen. Die Würde der Patientinnen und Patienten ist über den Tod hinaus zu wahren.

§ 2 Krankenhausversorgung als öffentliche Aufgabe 10

(1) Die Gewährleistung der Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern ist eine öffentliche Aufgabe des Landes, der Landkreise und der kreisfreien Städte (Sicherstellungsauftrag). Sie arbeiten zur Erfüllung dieser Aufgabe eng miteinander zusammen. Das Zweckverbandsrecht bleibt unberührt.

(2) Das Land erfüllt seine Aufgabe nach Absatz 1 besonders durch die Aufstellung des Landeskrankenhausplanes und des Investitionsprogramms und durch die öffentliche Förderung der Krankenhäuser. Die Landkreise und die kreisfreien Städte erfüllen ihre Aufgabe nach Absatz 1 als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung, indem sie Krankenhäuser errichten und unterhalten, soweit Krankenhäuser nicht von freigemeinnützigen, privaten oder anderen geeigneten Trägern errichtet und unterhalten werden.

§ 3 Geltungsbereich 10

(1) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 für Krankenhäuser im Sinne von § 2 Nr. 1 KHG, die auf Grund des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gefördert werden. Hierzu gehören auch Tageskliniken.

(2) Die Bestimmungen des Vierten Abschnittes gelten nicht für Krankenhäuser, die von Religionsgemeinschaften oder diesen gleichgestellten oder ihnen zuzuordnenden Einrichtungen, ohne Rücksicht auf deren Rechtsform, betrieben werden. Diese regeln die innere Struktur und Organisation ihrer Krankenhäuser selbst. Sie unterrichten die zuständige Behörde über von ihnen getroffene Regelungen.

(3) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme der §§ 11 bis 21 und des § 23 Abs. 1 und 2 auch für Kliniken und sonstige medizinische Betriebseinheiten von Hochschulen, soweit sie der Versorgung der Bevölkerung dienen.

(4) Die Bestimmungen des Ersten bis Dritten Abschnittes gelten entsprechend für mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundene Ausbildungsstätten im Sinne von § 2 Nr. 1a KHG.

§ 4 Zuständigkeiten 10

(1) Das fachlich zuständige Ministerium ist die zur Durchführung dieses Gesetzes, des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen zuständige Behörde. Maßnahmen, die Kliniken und sonstige medizinische Betriebseinheiten von Hochschulen betreffen, ergehen im Einvernehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium. Das fachlich zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für die Organisation der staatlichen Verwaltung zuständigen Ministerium Aufgaben auf andere Behörden übertragen.

(2) Soweit gegenüber kommunalen Krankenhausträgern Maßnahmen der Rechtsaufsicht erforderlich sind, trifft diese die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde. Aufsichtsmaßnahmen gegenüber den Kliniken und sonstigen medizinischen Betriebseinheiten von Hochschulen trifft das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde. Aufsichtsmaßnahmen gegenüber anderen Krankenhäusern in Trägerschaft des Landes trifft die zuständige Behörde, soweit diese Aufgabe nicht durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 3 auf eine andere Behörde übertragen ist.

§ 5 An der Krankenhausversorgung Beteiligte 10 14

(1) An der Krankenhausversorgung im Lande Beteiligte nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 KHG sind:

  1. die Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e. V. sowie die Verbände der Krankenhausträger in Rheinland-Pfalz,
  2. die Landesverbände der gesetzlichen Krankenkassen in Rheinland-Pfalz sowie der Landesausschuss Rheinland-Pfalz des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V.,
  3. die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz,
  4. der Landkreistag Rheinland-Pfalz und der Städtetag Rheinland-Pfalz,
  5. die Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz,
  6. die Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz,
  7. die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz und
  8. die Arbeitsgemeinschaft der Patientenorganisationen Rheinland-Pfalz.

(2) Die Beteiligten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und 7sind zugleich unmittelbar Beteiligte nach § 7 Abs. 1 Satz 2 KHG.

(3) Die in diesem Gesetz den Landesverbänden der gesetzlichen Krankenkassen zugewiesenen Aufgaben nehmen für die Ersatzkassen als gemeinsam Bevollmächtigte die Landesvertretung Rheinland-Pfalz des Verbandes der Ersatzkassen e. V. und für die Krankenversicherung der Landwirtinnen und Landwirte die örtlich zuständigen landwirtschaftlichen Krankenkassen wahr.

Zweiter Abschnitt
Krankenhausplanung

§ 6 Landeskrankenhausplan 10 18

(1) Zur Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele wird ein Landeskrankenhausplan erstellt, auf dessen Grundlage die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen sicherzustellen ist. Der Landeskrankenhausplan hat keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen.

(2) In den Landeskrankenhausplan werden unter Beachtung der Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung alle gegenwärtig und zukünftig für die Versorgung der Bevölkerung erforderlichen Krankenhäuser, gegliedert nach Versorgungsstufen und Versorgungsgebieten, aufgenommen. Der gegenwärtige und der zukünftige Versorgungsauftrag der einzelnen Krankenhäuser, die Art und die Anzahl der Fachrichtungen und Versorgungsschwerpunkte sowie die Zahl der Krankenhausbetten (Planbetten) und ihre Aufteilung auf die einzelnen Fachrichtungen sind anzugeben. Kliniken und sonstige medizinische Betriebseinheiten von Hochschulen werden unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre in den Landeskrankenhausplan einbezogen; des weiteren sind die in § 3 Satz 1 Nr. 4 KHG genannten Krankenhäuser zu berücksichtigen, soweit sie der Krankenversorgung dienen. Im Landeskrankenhausplan sind die nach § 108 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäuser nachrichtlich aufzunehmen.

(3) Die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 136c Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch werden nur dann Bestandteil des Landeskrankenhausplans, wenn das fachlich zuständige Ministerium die Entscheidung hierzu trifft, und werden das nur insoweit, wie diese Entscheidung es bestimmt. Voraussetzung ist ein zuvoriger Bericht der Landesregierung im zuständigen Landtagsausschuss hierüber und eine entsprechende Beteiligung des Ausschusses für Krankenhausplanung. In dem Bericht ist bei vorgesehenen Ausnahmen von den Indikatoren des § 136c Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch darzulegen, in welcher Weise eine unveränderte Geltung der Qualitätsindikatoren die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung in einer Region gefährden könnte und durch welche alternativen Maßnahmen eine qualitativ hochwertige Versorgung trotz der Abweichung davon sichergestellt wird.

(4) Das fachlich zuständige Ministerium kann weitere Qualitätsanforderungen zum Gegenstand der Krankenhausplanung machen und im Landeskrankenhausplan festlegen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten nach § 2 Nr. 1a KHG sollen Bestandteil des Landeskrankenhausplanes sein.

(6) Der Bescheid über die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Landeskrankenhausplan nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG kann Nebenbestimmungen, insbesondere Befristungen, enthalten. Der Bescheid ist auch den Beteiligten nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 zuzustellen.

§ 7 Aufstellung des Landeskrankenhausplanes 10

(1) Der Landeskrankenhausplan wird in mehrjährigen Zeitabständen von der zuständigen Behörde nach Erörterung im Ausschuß für Krankenhausplanung, nach Anhörung von weiteren im Bereich des Krankenhauswesens tätigen Verbänden und Organisationen sowie unter Berücksichtigung des Absatzes 2 aufgestellt.

(2) Den Krankenhausträgern, den Krankenkassen sowie den Landkreisen und kreisfreien Städten, in deren Gebiet ein Krankenhaus besteht; ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Planentwurf zu geben. Satz 1 gilt entsprechend im Hinblick auf die Sitzgemeinde, sofern nach dem Planentwurf die Herausnahme des Krankenhauses oder einer Fachrichtung desselben aus dem Landeskrankenhausplan vorgesehen ist.

(3) Der von der zuständigen Behörde aufgestellte Landeskrankenhausplan wird von der Landesregierung beschlossen und im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz veröffentlicht.

§ 8 Ausschuß für Krankenhausplanung 10

(1) Zur Gewährleistung der Mitwirkung der Beteiligten nach § 5 im Bereich der Krankenhausplanung wird bei der zuständigen Behörde ein Ausschuß für Krankenhausplanung gebildet. Mit dem Ziel, mit den unmittelbar Beteiligten nach § 5 Abs. 2 zu einvernehmlichen Regelungen zu gelangen, werden im Ausschuß für Krankenhausplanung insbesondere folgende Angelegenheiten erörtert:

  1. grundsätzliche Fragen der Krankenhausplanung,
  2. Aufstellung des Landeskrankenhausplanes,
  3. wesentliche Änderungen des Landeskrankenhausplanes, insbesondere die Aufnahme eines Krankenhauses oder einer Fachrichtung in den Landeskrankenhausplan oder deren Herausnahme aus dem Plan sowie Veränderungen der Planbettenzahlen von Krankenhäusern, soweit diese über 25 v.H. der Gesamtplanbettenzahl hinausgehen.

(2) Bei den Erörterungen im Ausschuß für Krankenhausplanung sind regionale Belange und Interessen im Bereich der Krankenhausplanung soweit wie möglich zu berücksichtigen.

(3) Bei eilbedürftigen Angelegenheiten können mit Zustimmung der unmittelbar Beteiligten nach § 5 Abs. 2 auch auf schriftlichem oder elektronischem Wege mit diesen einvernehmliche Regelungen angestrebt werden.

(4) Den Vorsitz im Ausschuß für Krankenhausplanung führt eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen Behörde. Der Ausschuß für Krankenhausplanung gibt sein Votum in Form eines Beschlusses ab.

§ 9 Mitglieder des Ausschusses für Krankenhausplanung 10

(1) Dem Ausschuss für Krankenhausplanung gehören neben Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen Behörde folgende Mitglieder an:

  1. acht Vertreterinnen oder Vertreter der Beteiligten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, die von diesen gemeinsam benannt werden,
  2. acht Vertreterinnen oder Vertreter der Beteiligten nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, die von diesen gemeinsam benannt werden,
  3. drei Vertreterinnen oder Vertreter der Beteiligten nach § 5 Abs. 1 Nr. 3, davon eine Vertreterin oder ein Vertreter der niedergelassenen Ärzteschaft, die oder der im Benehmen mit der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz benannt wird,
  4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Beteiligten nach § 5 Abs. 1 Nr. 4, die oder der von diesen gemeinsam benannt wird, und
  5. jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Beteiligten nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 bis 8.

Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen.

(2) Die Benennung der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder nach Absatz 1 ist der zuständigen Behörde auf schriftlichem oder elektronischem Wege mitzuteilen. Bei der Bestellung der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder sollen Frauen zur Hälfte berücksichtigt werden. Scheidet eine Person aus dem Ausschuss für Krankenhausplanung aus, deren Geschlecht in der Minderheit ist, muss eine Person des gleichen Geschlechts nachfolgen; scheidet eine Person aus, deren Geschlecht in der Mehrheit ist, muss eine Person des anderen Geschlechts nachfolgen. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn einem Beteiligten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Einhaltung der Vorgabe nicht möglich ist; er hat der zuständigen Behörde die Gründe hierfür nachvollziehbar darzulegen.

§ 10 Fortentwicklung des Landeskrankenhausplanes 10

(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Änderungen des Landeskrankenhausplanes vornehmen, soweit diese sachlich geboten sind und den allgemeinen Zielsetzungen des Landeskrankenhausplanes nicht zuwiderlaufen. Der betroffene Krankenhausträger ist anzuhören. § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bleibt unberührt.

(2) Der Krankenhausträger kann im Rahmen des im Bescheid nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG vorgegebenen Versorgungsauftrags des Krankenhauses, der Struktur und Größenklassen der Fachrichtungen und der Gesamtbettenzahl des Krankenhauses zwischen den Fachrichtungen Änderungen der Planbettenzahlen vornehmen; diese sind der zuständigen Behörde zuvor auf schriftlichem oder elektronischem Wege anzuzeigen.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die Mitglieder des Ausschusses für Krankenhausplanung über Änderungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie jährlich über den Bestand der in den Landeskrankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser, gegliedert nach Fachrichtungen und Planbetten.

Dritter Abschnitt
Öffentliche Förderung der Krankenhäuser

§ 11 Art der Förderung 10

Unter den Voraussetzungen der §§ 8 und 9 KHG gewährt das Land nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Fördermittel. Der Anspruch kann auch durch Übernahme des Schuldendienstes (Verzinsung, Tilgung und Verwaltungskosten) von Darlehen, die für Investitionskosten aufgenommen worden sind, oder durch den Ausgleich für Kapitalkosten erfüllt werden. Bei der Förderung nach den Sätzen 1 und 2 finden die Bestimmungen der § 23 und § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) entsprechend Anwendung, soweit dieses Gesetz nicht inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthält; ist eine Fördermaßnahme in das Investitionsprogramm nach § 20 aufgenommen worden, gelten die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 LHO als erfüllt.

§ 12 Förderung von Investitionskosten

(1) Auf Antrag werden für Krankenhäuser die mit der Errichtung entstehenden und nachzuweisenden förderungsfähigen Investitionskosten einschließlich der errichtungsbedingten Erstausstattung gefördert. Dabei sind nur die bei Anwendung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gerechtfertigten Kosten zu berücksichtigen, in die Beurteilung sind die Folgekosten einzubeziehen.

(2) Die Förderung erfolgt in der Regel durch einen Festbetrag, der einvernehmlich mit dem Krankenhausträger festzulegen ist. Die Festbetragsförderung soll Anreize für eine sparsame Verwirklichung des Investitionsvorhabens schaffen. Dabei sollen grundsätzlich Kostenminderungen durch mehr Sparsamkeit dem Krankenhausträger zugute kommen, Kostenerhöhungen dagegen von ihm getragen werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren.

(4) Eine Förderung nach den Absätzen 1 bis 3 erfolgt nicht, wenn die Maßnahme aus pauschalen Fördermitteln nach § 13 zu finanzieren ist.

(5) Fördermittel können, soweit eine Förderung nicht durch Festbetrag erfolgt ist, nur nachbewilligt werden, soweit die Mehrkosten für den Krankenhausträger unabweisbar sind. Des weiteren setzt eine Nachbewilligung von Fördermitteln voraus, daß die Mehrkosten der zuständigen Behörde unverzüglich nach ihrem Bekanntwerden mitgeteilt wurden und daß diese ihre Zustimmung erteilt hat.

(6) Wird ein Krankenhaus erstmals nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Landeskrankenhausplan aufgenommen, so werden nur die nach diesem Zeitpunkt entstehenden Investitionskosten gefördert.

§ 13 Pauschale Förderung 10

(1) Durch feste jährliche Beträge (Jahrespauschalen) werden

  1. die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter,
  2. die Investitionskosten für kleine bauliche Maßnahmen, die den nach Absatz 5 festzusetzenden Betrag (Kostengrenze) nicht übersteigen, gefördert.

(2) Für die Kostengrenze nach Absatz 1 Nr. 2 sind die veranschlagten förderungsfähigen Kosten maßgebend. Übersteigen die tatsächlichen Kosten nach Durchführung der baulichen Maßnahmen die Kostengrenze, so ist eine nachträgliche Förderung nach § 12 ausgeschlossen.

(3) Die Mittel der Jahrespauschale dürfen nur im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses nach dem Landeskrankenhausplan verwendet werden.

(4) Die Jahrespauschale wird von der zuständigen Behörde auf Antrag jährlich bewilligt. Die Jahrespauschale kann einem Krankenhausträger auf Antrag für mehrere Krankenhäuser in Rheinland-Pfalz gemeinsam bewilligt werden. Für die folgenden Jahre bedarf es keines erneuten Antrags, wenn sich die für die Bemessung der Jahrespauschale maßgebenden Grundlagen nicht geändert haben. Der Krankenhausträger ist verpflichtet, solche Änderungen der zuständigen Behörde rechtzeitig mitzuteilen.

(5) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung den Gesamtbetrag der Jahrespauschalen, die Bemessungsgrundlagen für die Festsetzung der Jahrespauschalen und die Kostengrenze nach Absatz 1 Nr. 2 festzusetzen. Bei den Bemessungsgrundlagen sind die Fallzahlen vorrangig zu berücksichtigen.

§ 14 Förderung der Nutzung von Anlagegütern

(1) An Stelle der Förderung von Investitionskosten nach § 12 können auf Antrag Entgelte für die Nutzung von Anlagegütern gefördert werden, sofern Nutzung und Nutzungsentgelt wirtschaftlich sind und die zuständige Behörde eingewilligt hat.

(2) Die zuständige Behörde kann nachträglich eine Genehmigung erteilen, wenn ansonsten für den Krankenhausträger eine unzumutbare Härte entstünde. Eine Förderung ist frühestens ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zulässig.

(3) Ist eine Nutzung von Anlagegütern wegen der Höhe des Nutzungsentgelts unwirtschaftlich, so kann die Zustimmung mit der Maßgabe erteilt werden, daß der Förderung nur die Kosten zugrunde gelegt werden, bei denen eine Nutzung wirtschaftlich wäre.

(4) Wird ein Krankenhaus erstmals nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Landeskrankenhausplan aufgenommen und besteht im Zeitpunkt der Aufnahme bereits ein Nutzungsverhältnis im Sinne des Absatzes 1, so gelten die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe entsprechend, daß unverzüglich eine Genehmigung einzuholen ist. In diesem Falle kann das Nutzungsentgelt bereits ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in den Landeskrankenhausplan gefördert werden.

(5) Die Jahrespauschale nach § 13 darf zur Finanzierung von Entgelten für die Nutzung von Anlagegütern, die ansonsten aus der Jahrespauschale zu finanzieren wären, eingesetzt werden, soweit dies einer wirtschaftlichen Betriebsführung entspricht.

§ 15 Förderung von Anlauf-, Umstellungs- und Grundstückskosten 10

(1) Auf Antrag werden gefördert

  1. Anlaufkosten,
  2. Umstellungskosten bei innerbetrieblichen Änderungen,
  3. Kosten von Erwerb, Erschließung, Miete und Pacht von Grundstücken,

soweit ohne die Förderung die Aufnahme oder Fortführung des Krankenhausbetriebs gefährdet wäre.

(2) Eine Betriebsgefährdung liegt nur vor, wenn die Kosten nach Absatz 1 in zumutbarer Weise weder aus dem zweckbestimmten Vermögen des Krankenhauses und des Krankenhausträgers noch aus den zu erwartenden künftigen Überschüssen des Krankenhauses finanziert werden können und wenn deshalb eine ausreichende Patientenversorgung im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses gefährdet würde.

(3) Ist davon auszugehen, daß die in Absatz 1 genannten Kosten entstehen, hat der Krankenhausträger die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten; er ist verpflichtet, die Kosten im Rahmen der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit möglichst niedrig zu halten.

(4) Eine Förderung der in Absatz 1 genannten Kosten entfällt, wenn diese Kosten durch Dritte übernommen werden.

§ 16 Förderung von Lasten aus Investitionsdarlehen 10

(1) Hat ein Krankenhausträger vor Aufnahme des Krankenhauses in den Landeskrankenhausplan für Förderungsfähige, vor diesem Zeitpunkt entstandene Investitionskosten Darlehen aufgenommen, so werden auf Antrag die ab diesem Zeitpunkt entstehenden Schuldendienstlasten gefördert.

(2) Darlehen, die zur Ablösung von Eigenkapital des Krankenhausträgers aufgenommen worden sind, können nicht berücksichtigt werden, wenn die Ablösung im Hinblick auf eine erwartete Förderung der Schuldendienstlasten erfolgt ist oder sonst nicht dringend geboten war. Entsprechendes gilt für Schuldendienstlasten, soweit sie sich auf Grund einer Umschuldung erhöht haben.

§ 17 Förderung zum Ausgleich von eingesetztem Eigenkapital

(1) Sind in einem Krankenhaus bei Beginn der Förderung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers beschaffte, der Abnutzung unterliegende, förderungsfähige Anlagegüter vorhanden, deren regelmäßige Nutzungsdauer zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist, so wird dem Krankenhausträger bei Ausscheiden des Krankenhauses aus dem Landeskrankenhausplan auf Antrag ein dem Anteil der Eigenmittel entsprechender Ausgleich für die Abnutzung im Förderzeitraum gewährt. Zweckgebundene Zuwendungen der öffentlichen Hand können nicht als Eigenmittel berücksichtigt werden.

(2) Der Berechnung des Ausgleichsbetrags sind der Buchwert der Anlagegüter bei Beginn der Förderung und die hierauf beruhenden Abschreibungen während der Zeit der Förderung zugrunde zu legen.

(3) Ein Ausgleichsanspruch besteht nicht, soweit nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz eine Ersatzinvestition gefördert wurde und der Restnutzungswert dieser Ersatzinvestition beim Ausscheiden des Krankenhauses aus dem Landeskrankenhausplan dem nach den Absätzen 1 und 2 berechneten Ausgleichsbetrag entspricht; für Anlagegüter, deren Wiederbeschaffung pauschal gefördert wurde, ist der Nutzungswert aller mit den Pauschalmitteln beschafften Anlagegüter maßgebend. Der Nutzungswert ist entsprechend Absatz 2 zu berechnen.

(4) Läßt sich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der förderungsfähige Ausgleichsbetrag nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand feststellen, kann im Einvernehmen mit dem Krankenhausträger der Ausgleichsbetrag pauschal ermittelt und gefördert werden.

§ 18 Förderung der Schließung von Krankenhäusern oder ihrer Umstellung auf andere Aufgaben 10

(1) Für ein Krankenhaus, das für die Versorgung der Bevölkerung nicht mehr erforderlich ist und das deshalb von der zuständigen Behörde aus dem Landeskrankenhausplan herausgenommen wird, erhält der Krankenhausträger auf Antrag Ausgleichszahlungen, um unzumutbare finanzielle Härten bei der Schließung des Krankenhauses oder seiner Umstellung auf andere Aufgaben zu vermeiden. Bei der Bemessung der Ausgleichszahlungen sollen die Finanz- und Vermögenslage des Krankenhausträgers sowie Leistungen Dritter angemessen berücksichtigt werden.

(2) Ausgleichszahlungen können insbesondere bewilligt werden für:

  1. unvermeidbare Kosten, die bei der Abwicklung von Verträgen entstehen,
  2. angemessene Aufwendungen zur Milderung wirtschaftlicher Nachteile, die den im Krankenhaus Beschäftigten infolge der Schließung oder Umstellung entstehen,
  3. Betriebsverluste, soweit sie auf der Einstellung des Krankenhausbetriebs beruhen,
  4. Investitionen zur Umstellung auf andere, insbesondere soziale Aufgaben, soweit diese nicht anderweitig öffentlich gefördert werden.

§ 19 (aufgehoben) 10

§ 20 Investitionsprogramm

(1) Die zuständige Behörde stellt jährlich ein Investitionsprogramm auf, in dem die Fördermaßnahmen nach § 12 Abs. 1 mit einem Finanzvolumen von mindestens jeweils 2,5 Mio. EUR enthalten sind.

(2) Zur Gewährleistung der Mitwirkung der Beteiligten nach § 5 bei der Aufstellung des Investitionsprogramms erörtert die zuständige Behörde dieses rechtzeitig mit den an der Krankenhausversorgung im Lande Beteiligten nach § 5 Abs. 1 und strebt dabei einvernehmliche Regelungen mit den unmittelbar Beteiligten nach § 5 Abs. 2 an. Die Erörterung kann im Ausschuß für Krankenhausplanung erfolgen; in diesem Fall findet § 8 Abs. 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

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