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Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes (SH-A-TPG)
- Schleswig-Holstein -
Vom 25. Juni 2019
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 10 vom 04.07.2019 S. 201)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes (SH-A-TPG)
Das Schleswig-Holsteinische Gesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes vom 9. April 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 166, ber. S. 561), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 500), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
Die Angabe "Artikel 5d des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423)" wird ersetzt durch die Angabe "Gesetz vom 22. März 2019 (BGBl. I S. 352)".
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Zuständige Stelle nach § 11 Absatz 1b Satz 1 Transplantationsgesetz ist die oberste Landesgesundheitsbehörde."
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "dieser Vorschrift" ersetzt durch die Worte " § 8 Absatz 3 Satz 3 Transplantationsgesetz"
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe " § 8 Abs. 3 Satz 3 des Transplantationsgesetzes" wird ersetzt durch die Angabe "Absatz 1".
bb) Vor dem Wort "Stellvertreter" werden die Worte "Stellvertreterinnen oder" eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "Stellvertreter" die Worte "Stellvertreterinnen oder" eingefügt.
bb) In Satz 3 werden die Worte "zuständigen Stelle" ersetzt durch die Worte "Ärztekammer Schleswig-Holstein".
cc) In Satz 4 werden die Worte "dem zuständigen Ministerium" ersetzt durch die Worte "der obersten Landesgesundheitsbehörde".
dd) Satz 5 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus der Kommissionstätigkeit aus, rückt eine Stellvertretung nach und ein neues stellvertretendes Mitglied wird bestellt. | "Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter vorzeitig aus der Kommission aus, ist unverzüglich eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger zu bestellen." |
ee) Satz 6
Die Kommissionsmitglieder und ihre Stellvertreter bleiben bis zur Bestellung ihrer Nachfolger im Amt.
wird gestrichen.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
Die Angabe "Gesetz vom 28. Januar 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 17)" wird ersetzt durch die Angabe "Artikel 16 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30)".
4. § 4 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
§ 4 Transplantationsbeauftragte
(1) Jedes Entnahmekrankenhaus nach § 9a Transplantationsgesetz mit Intensivstation oder Beatmungsbetten ist verpflichtet, eine Ärztin oder einen Arzt mit langjähriger Berufserfahrung in der Intensivmedizin zur Transplantationsbeauftragten bzw. einem Transplantationsbeauftragten zu bestellen. Die oder der Transplantationsbeauftragte muss die Teilnahme an einer Fortbildung nachweisen, die ihr oder ihm die zur Erfüllung dieser Aufgabe notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt. Das Nähere über Inhalt und Verfahren der Fortbildung regelt die oberste Landesgesundheitsbehörde durch Verordnung. In der Verordnung ist auch zu bestimmen, gegenüber welcher Stelle der Nachweis zu erbringen ist. Zu Transplantationsbeauftragten können auch Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder -pfleger mit langjähriger Erfahrung in der Intensivpflege bestellt werden. | " § 4 Transplantationsbeauftragte
(1) Jedes Entnahmekrankenhaus bestellt nach § 9b Transplantationsgesetz mindestens eine Ärztin oder einen Arzt mit langjähriger Berufserfahrung in der Intensivmedizin zur beziehungsweise zum Transplantationsbeauftragten. Als weitere Transplantationsbeauftragte können außerdem Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder -pfleger und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder -pfleger mit langjähriger Berufserfahrung in der Intensivpflege bestellt werden. |
(2) In Entnahmekrankenhäusern mit 500 und mehr Betten sind mindestens zwei Transplantationsbeauftragte zu bestellen.
Sind in einem Entnahmekrankenhaus mehrere fachbezogene Intensivstationen vorhanden, ist für jede Intensivstation eine Transplantationsbeauftragte oder ein Transplantationsbeauftragter zu bestellen.
(3) Die ärztliche Leitung des Entnahmekrankenhauses bestellt die Transplantationsbeauftragten. (4) In begründeten Ausnahmefällen kann von der Bestellung von Transplantationsbeauftragten abgesehen werden, wenn aufgrund der Besonderheiten des Entnahmekrankenhauses davon auszugehen ist, dass in der Einrichtung keine Patientinnen oder Patienten aufgenommen werden, bei denen eine Organspende in Betracht kommt. Die Nichtbestellung bedarf der Genehmigung der obersten Landesgesundheitsbehörde. (5) Transplantationsbeauftragte unterliegen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben keinen Weisungen. Für sie besteht jederzeit Zugangsberechtigung zu Intensivstationen und Beatmungsbetten. Die ärztliche Leitung des Entnahmekrankenhauses unterstützt ihre Arbeit und stellt ihnen alle erforderlichen Informationen zur Erfüllung ihrer Tätigkeit zur Verfügung. (6) Aufgaben der Transplantationsbeauftragten sind insbesondere
(7) Die ärztliche Leitung des Entnahmekrankenhauses stellt sicher, dass die Transplantationsbeauftragten zur Erfüllung ihrer Aufgaben sowie zur Teilnahme an den erforderlichen Aus- und Fortbildungen von ihren sonstigen Tätigkeiten im notwendigen Umfang freigestellt werden. (8) Die ärztliche Leitung des Entnahmekrankenhauses berichtet auf Verlangen der obersten Landesgesundheitsbehörde über die Tätigkeit der eingesetzten Transplantationsbeauftragten. | (2) Die oder der Transplantationsbeauftragte muss die Teilnahme an einer Fortbildung nachweisen, die ihr oder ihm die zur Erfüllung dieser Aufgabe notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt. Das Nähere über Inhalt und Verfahren der Fortbildung regelt die oberste Landesgesundheitsbehörde durch Verordnung. In der Verordnung ist auch zu bestimmen, gegenüber welcher Stelle der Nachweis zu erbringen ist. |
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ID 191476
ENDE |