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Regelwerk

SHA-TPG - Schleswig-Holsteinisches Gesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 9. April 2008
(GVBl. Nr. 8 vom 24.04.2008 S. 166, ber. S. 561; 13.12.2012 S. 748; 13.12.2013 S. 516; 01.12.2015 S. 414 15; 16.12.2015 S. 500 15a; 25.06.2019 S. 201 19)
Gl.-Nr.: 212-2



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zuständigkeiten 15 19

(1) Zuständige Stellen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Transplantationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2019 (BGBl. I S. 352), sind:

  1. die oberste Landesgesundheitsbehörde,
  2. die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte,
  3. der Vorstand der Ärztekammer Schleswig-Holstein,
  4. die Krankenhausgesellschaft Schleswig-Holstein.

(2) Zuständige Stelle nach § 11 Absatz 1b Satz 1 Transplantationsgesetz ist die oberste Landesgesundheitsbehörde.

§ 2 Gutachterkommission bei Lebendspenden 19

(1) Bei der Ärztekammer Schleswig-Holstein ist eine Kommission für gutachterliche Stellungnahmen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 des Transplantationsgesetzes eingerichtet. Über die in § 8 Absatz 3 Satz 3 Transplantationsgesetz genannten Mitglieder hinaus soll der Kommission eine Medizinethikerin oder ein Medizinethiker angehören.

(2) Für jedes Mitglied nach Absatz 1 sind zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter mit gleichem Anforderungsprofil zu bestellen.

(3) Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der Ärztekammer Schleswig-Holstein im Einvernehmen mit der obersten Landesgesundheitsbehörde für eine Amtszeit von vier Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Sie können ihr Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Ärztekammer Schleswig-Holstein niederlegen. Die Ärztekammer Schleswig-Holstein kann die Mitglieder im Einvernehmen mit der obersten Landesgesundheitsbehörde aus nachweislich wichtigen Gründen abberufen. Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter vorzeitig aus der Kommission aus, ist unverzüglich eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger zu bestellen.

(4) Die Kommission erstellt im Einvernehmen mit der obersten Landesgesundheitsbehörde eine Geschäftsordnung, in der Zuständigkeiten, Aufgaben, Beschlussfähigkeit, Tagungsort, Abstimmverfahren sowie Protokollerstellung geregelt sind.

(5) Die Ärztekammer erstattet der obersten Landesgesundheitsbehörde jährlich Bericht über die Kommissionstätigkeit.

§ 3 Finanzierung 15 19

Die Ärztekammer erhebt für die Bearbeitung von Anträgen nach § 8 Abs. 3 Transplantationsgesetz Gebühren nach Maßgabe einer Satzung nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG) vom 29. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 16 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30).

§ 4 Transplantationsbeauftragte 15 19

(1) Jedes Entnahmekrankenhaus bestellt nach § 9b Transplantationsgesetz mindestens eine Ärztin oder einen Arzt mit langjähriger Berufserfahrung in der Intensivmedizin zur beziehungsweise zum Transplantationsbeauftragten. Als weitere Transplantationsbeauftragte können außerdem Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder -pfleger und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder -pfleger mit langjähriger Berufserfahrung in der Intensivpflege bestellt werden.

(2) Die oder der Transplantationsbeauftragte muss die Teilnahme an einer Fortbildung nachweisen, die ihr oder ihm die zur Erfüllung dieser Aufgabe notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt. Das Nähere über Inhalt und Verfahren der Fortbildung regelt die oberste Landesgesundheitsbehörde durch Verordnung. In der Verordnung ist auch zu bestimmen, gegenüber welcher Stelle der Nachweis zu erbringen ist.

§ 5 Inkrafttreten 15a

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bislang gültige Landesverordnung zur Bestimmung der Zuständigkeiten nach dem Transplantationsgesetz vom 2. Dezember 1999 (GVOBl. 2000 S. 4), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241), außer Kraft.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE