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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Saarländischen Krankenhausgesetzes
Vom 6. Mai 2009
(ABl. Nr. 22 vom 04.06.2009 S. 862)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Dem § 30 des Saarländischen Krankenhausgesetzes vom 13. Juli 2005 (Amtsbl. S. 1290), geändert durch Art. 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. 2008 S. 75) wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die Krankenhausförderbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen statt der Einzelförderung eine Pauschalförderung einzuführen. Bei der Pauschalförderung sind die Gesamtbettenzahl, die Aufgabenstellung nach dem Krankenhausplan, das Leistungsgeschehen und die Förderung in der Vergangenheit zu berücksichtigen. Die Fördermittel werden in zwei Raten, jeweils zum 15. März und 15. September jedes Jahres ausgezahlt. Noch nicht verbrauchte Fördermittel sind entsprechend den Grundsätzen der wirtschaftlichen Betriebsführung zinsgünstig anzulegen. Zinserträge sind ausschließlich für zweckentsprechende Investitionsmaßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz i.V. m. § 30 Abs. 1 SKHG zu verwenden."