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§ 21 Arzneimittelkommission
(1) Jedes Krankenhaus bildet eine Arzneimittelkommission. Krankenhäuser eines Trägers oder räumlich benachbarte Krankenhäuser können auch eine gemeinsame krankenhausübergreifende Arzneimittelkommission bilden. Die Leitung der Arzneimittelkommission obliegt einer Krankenhausapothekerin oder einem Krankenhausapotheker bzw. einer in Arzneimittelfragen besonders erfahrenen Krankenhausärztin oder einem entsprechenden Krankenhausarzt.
(2) Die Arzneimittelkommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
(3) Die von der Arzneimittelkommission erstellte Arzneimittelliste ist von den Krankenhausärztinnen und Krankenhausärzten bei der Arzneimitteltherapie zu berücksichtigen.
Sechster Abschnitt
Flexible Krankenhausplanung 15a
§ 22 Aufgaben und Grundsätze der Krankenhausplanung 15a
(1) Bei der Krankenhausplanung sind die in § 1 dieses Gesetzes und § 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Ziele gegeneinander und untereinander abzuwägen; die Ziele der Raumordnung sind zu beachten und die Grundsätze sowie sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. Die bedarfsgerechte Krankenhausversorgung ist insbesondere mit Blick auf die Bevölkerungszahl und -struktur, die Inanspruchnahme der Krankenhäuser durch saarländische und auswärtige Patientinnen und Patienten, die Krankheitsarten, die übrigen Versorgungsangebote im Gesundheitswesen und die vergleichbare Versorgungsdichte in Bund und Ländern im Krankenhausplan zu bestimmen. Das Saarland ist grundsätzlich ein Versorgungsgebiet. Zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen regionalen Versorgung kann der Krankenhausplan für spezielle medizinische Fachgebiete mehrere kleinteiligere Versorgungsgebiete ausweisen.
(2) Bei der Aufstellung des Krankenhausplans und seinen Einzelfestlegungen haben Krankenhäuser Vorrang, die eine umfassende ununterbrochene Vorhaltung von Leistungen der Notfallversorgung sicherstellen und mindestens zwei Fachabteilungen vorhalten, wovon eine das Gebiet Innere Medizin oder das Gebiet Chirurgie abdeckt. Fachkliniken haben nur dann einen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan, wenn sie bedarfsgerecht sind und sie glaubhaft machen, dass ihr Leistungsspektrum und die Qualität ihrer Leistungen die Versorgung der Bevölkerung verbessern werden.
(3) Zur Sicherung einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Versorgung soll der Krankenhausplan für bestimmte medizinische Indikationen, insbesondere chronische Erkrankungen, bei denen eine interdisziplinäre Zusammenarbeit erforderlich ist, und für einzelne Bereiche der Notfallversorgung Anforderungen an die Zusammenarbeit und eine Aufgabenteilung zwischen Krankenhäusern im Rahmen ihres Versorgungsauftrages festlegen. Einzelnen Krankenhäusern oder Netzwerken aus mehreren Krankenhäusern können zur Umsetzung dieser Anforderungen besondere Aufgaben und Leistungen zugeordnet werden. Die Bildung von Verbünden verschiedener Krankenhausträger und der Zusammenschluss von Krankenhausträgern sind nach Maßgabe des Haushalts zu fördern. Hierbei soll auch auf eine leistungssektorenübergreifende Zusammenarbeit mit anderen Leistungserbringern geachtet werden. Sofern es um die Beteiligung der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte geht, ist die Herstellung des Benehmens mit der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland erforderlich.
(4) Gynäkologischgeburtshilfliche Abteilungen dürfen nur betrieben werden, wenn sie regelmäßig mehr als 300 Geburten jährlich haben.
(5) Leistungen eines Krankenhauses mit Ausnahme von belegärztlicher Tätigkeit sind in Organisationseinheiten zu erbringen, die von mindestens einer hauptamtlich tätigen Fachärztin oder einem hauptamtlich tätigen Facharzt beziehungsweise einer hauptamtlich tätigen Fachzahnärztin oder einem hauptamtlich tätigen Fachzahnarzt in Leitungsfunktion geführt werden.
(6) Die Selbstverwaltungspartner nach § 26 können durch Festlegungen von Mindestversorgungsmengen und Mindestausstattungsstandards weitergehende Regelungen zur Qualitätssicherung vertraglich vereinbaren.
(7) Die Grundsätze der Krankenhausplanung enthalten insbesondere
(8) Mehrere bislang selbstständige Krankenhäuser können mit Zustimmung der Krankenhausplanungsbehörde zu einem Krankenhaus im Sinne dieses Gesetzes zusammengefasst werden, wenn sie
Die bisher selbstständigen Krankenhäuser sind als Betriebsstätten im Krankenhausplan auszuweisen. Es ist sicherzustellen, dass an jeder Betriebsstätte die für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung einschließlich der Notfallversorgung erforderlichen sächlichen und personellen Mittel vorhanden sind und eine Betriebsmindestgröße erreicht wird, die eine ordnungsgemäße betriebswirtschaftliche Führung sichert.
(9) Die Landesregierung hat dem Landtag auf Anforderung einmal in der zweiten Hälfte einer jeden Legislaturperiode einen Krankenhausbericht vorzulegen.
§ 23 Aufstellung des Krankenhausplans
(1) Zur Verwirklichung der in § 1 dieses Gesetzes und § 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Ziele stellen das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (Krankenhausplanungsbehörde) und die Selbstverwaltungspartner nach § 26 auf der Basis eines von einem Sachverständigen erstellten Gutachtens über die konkrete Versorgungssituation und den künftig zu erwartenden Versorgungs- sowie Ausbildungsbedarf einen Krankenhausplan für das Saarland auf. Er weist die für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausversorgung der Bevölkerung erforderlichen Krankenhäuser, Ausbildungsstätten und -plätze je Gesundheitsfachberuf aus. Der Krankenhausplan kann in angemessenen Zeiträumen fortgeschrieben werden.
(2) Die Krankenhausplanung gliedert sich in zwei Phasen:
(3) In der Phase 1 erarbeitet die Krankenhausplanungsbehörde den Krankenhausrahmenplan auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens nach Absatz 1 Satz 1. Der Krankenhausrahmenplan besteht aus den Grundsätzen der Krankenhausplanung nach § 22 Absatz 7 und der Struktur der einzelnen Krankenhäuser sowie deren Gesamtzahl der vollstationären Betten und teilstationären Plätze. Die Strukturvorgaben beinhalten Festlegungen über die Standorte der Krankenhäuser, die Anzahl und die Art der Fachabteilungen und Schwerpunkte eines Krankenhauses sowie die konkrete Zahl der vollstationären Betten und teilstationären Plätze für die einzelnen Fachgebiete gemäß Absatz 4. Der Krankenhausrahmenplan regelt außerdem die Sicherstellung der klinischen Notfallversorgung nach § 10 Absatz 1, die Wahrnehmung besonderer Aufgaben und Leistungen nach § 22 Absatz 3 Satz 2 und die Vorhaltung von Ausbildungsstätten für Gesundheitsfachberufe nach § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie deren Gesamtplatzzahl pro Gesundheitsfachberuf. Das Universitätsklinikum des Saarlandes ist im Krankenhausrahmenplan unter Berücksichtigung seiner Aufgaben in Forschung und Lehre auszuweisen.
(4) Die Krankenhausplanungsbehörde gibt zur Gewährleistung der psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung die konkrete Zahl der Planbetten und teilstationären Plätze für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie je Krankenhaus vor. Aus besonderem landesplanerischem Interesse kann die Krankenhausplanungsbehörde darüber hinaus die Zahl der vollstationären Planbetten und teilstationären Plätze je Fachabteilung für weitere Fachgebiete festlegen. Der Krankenhausrahmenplan kann für abgegrenzte Bereiche durch Krankenhausfachpläne ergänzt werden; diese sind Teil des Krankenhausplans.
(5) Sofern die Selbstverwaltungspartner nach § 26 dies wünschen, erörtert die Krankenhausplanungsbehörde in Planungsgesprächen die für das betreffende Krankenhaus beabsichtigten Strukturvorgaben. Die Kostenträger bestimmen für das betreffende Krankenhaus die Personen, die in den Planungsgesprächen ihre Interessen wahrnehmen werden. Die Krankenhausplanungsbehörde soll insbesondere mit den Kostenträgern einvernehmliche Regelungen anstreben. Die Kostenträger erklären in einer abgestimmten Stellungnahme gegenüber der Krankenhausplanungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Planungsgespräche für ein Krankenhaus, ob das Einvernehmen zu den beabsichtigten Strukturvorgaben erteilt wird.
(6) Die Krankenhausplanungsbehörde stellt den Krankenhausrahmenplan in der Saarländischen Krankenhauskonferenz nach § 27 vor. Der Krankenhausrahmenplan sowie seine Fortschreibungen werden in der Saarländischen Krankenhauskonferenz beraten.
(7) Nach der Herstellung des Benehmens mit dem Ministerium für Finanzen und Europa wird der Krankenhausrahmenplan von der Landesregierung beschlossen. Dem Gemeinsamen Landesgremium nach § 90a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - ist vor der Beschlussfassung durch die Landesregierung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(8) In der Phase 2 verhandeln die Selbstverwaltungspartner nach § 26 nach Aufforderung durch die Krankenhausplanungsbehörde gemeinsam die Verteilung der im Krankenhausrahmenplan festgelegten Gesamtzahl der vollstationären Betten und der teilstationären Plätze eines Krankenhauses auf dessen einzelne Abteilungen und Schwerpunkte. Ebenso verhandeln die Selbstverwaltungspartner die Anzahl der Ausbildungsplätze pro Gesundheitsfachberuf für die im Krankenhausrahmenplan festgelegten Ausbildungsstätten auf der Ebene des einzelnen Krankenhauses. Die Krankenhausplanungsbehörde hat das Recht, an den Gesprächen teilzunehmen. Wollen die Selbstverwaltungspartner in Phase 2 von ihrem Recht nach Satz 1 keinen Gebrauch machen, teilen sie dies der Krankenhausplanungsbehörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mit; die Verteilung erfolgt sodann durch die Krankenhausplanungsbehörde.
(9) Grundlage für die Verhandlungen der Selbstverwaltungspartner bilden der Krankenhausrahmenplan und das Gutachten nach Absatz 1 Satz 1. Die Festlegungen des Krankenhausrahmenplans sind bindend.
(10) Das Ergebnis der Verhandlungen teilen die Selbstverwaltungspartner zeitnah der Krankenhausplanungsbehörde mit. Diese prüft das Ergebnis nach den in Absatz 1 Satz 2 festgelegten Gesichtspunkten. Die Verteilung der vollstationären Betten und teilstationären Plätze auf die einzelnen Fachabteilungen und Schwerpunkte und die Anzahl der Ausbildungsplätze je Gesundheitsfachberuf werden Bestandteil des Krankenhausplans und Grundlage für die Feststellungsbescheide.
(11) Der Krankenhausplan, bestehend aus dem Krankenhausrahmenplan und der Verteilung der vollstationären Betten und teilstationären Plätze auf die einzelnen Fachabteilungen und Schwerpunkte der einzelnen Krankenhäuser sowie der Verteilung der Ausbildungsplätze pro Gesundheitsfachberuf auf die Ausbildungsstätten auf der Ebene der einzelnen Krankenhäuser, wird nach Abschluss der Phase 2 im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht.
(12) Der Krankenhausplan und die auf ihm aufbauenden Feststellungsbescheide sind von den Krankenkassen und den Krankenhäusern insbesondere bei den Entgeltvereinbarungen zu beachten.
§ 24 Aufnahme in den Krankenhausplan
(1) Die Aufnahme oder die Nichtaufnahme in den Krankenhausplan sowie die Herausnahme aus dem Krankenhausplan einschließlich diesbezüglicher Änderungen erfolgt durch Feststellungsbescheid der Krankenhausplanungsbehörde. Mit der Aufnahme in den Krankenhausplan ist das Krankenhaus verpflichtet, den Versorgungsauftrag umfassend zu erfüllen, sofern nicht mit Zustimmung der Krankenhausplanungsbehörde abweichende Entscheidungen im Rahmen von Kooperationen mit anderen Krankenhäusern getroffen werden. Bei den Entscheidungen nach Satz 1 sind auch die im Neunten Abschnitt des Vierten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - entwickelten Grundsätze zur Qualität zu berücksichtigen. Darf eine planbare Leistung nach § 137 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - nicht mehr erbracht werden, weil die erforderliche Mindestmenge je Ärztin oder Arzt oder Krankenhaus innerhalb eines Jahres nicht erreicht wird, so sind die Festlegungen des Krankenhausplans und des Feststellungsbescheides entsprechend anzupassen. Erforderlichenfalls ist die entsprechende Fachabteilung zu schließen. Wenn ein Krankenhaus ohne Zustimmung der Krankenhausplanungsbehörde von den Feststellungen nach Absatz 2 abweicht, kann es ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herausgenommen werden.
(2) Der Feststellungsbescheid über die Aufnahme in den Krankenhausplan hat insbesondere zu enthalten:
Sofern erforderlich, enthält der Feststellungsbescheid ferner Angaben zum Versorgungsbezirk für die psychiatrische Pflichtversorgung sowie zu inhaltlichen und zeitlichen Beschränkungen für einzelne Festlegungen und die dafür maßgeblichen Gründe.
(3) Mit der Aufnahme in den Krankenhausplan ist das Krankenhaus verpflichtet, im Rahmen seines Versorgungsauftrags an der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten, Apothekerinnen und Apothekern, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten sowie von Angehörigen der Gesundheitsfachberufe nach § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes mitzuwirken sowie die Ausbildung der Angehörigen der Gesundheitsfachberufe entsprechend den Planungsvorgaben sicherzustellen.
(4) Gegen den Feststellungsbescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Wird aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung der Feststellungsbescheid geändert, so ändert er insoweit unmittelbar den Krankenhausplan.
§ 25 Abweichungskorridor
(1) Im Verlauf der Geltungsdauer eines Krankenhausplans können die Selbstverwaltungspartner nach § 26 außerhalb der Fortschreibung des Krankenhausplans über die Möglichkeit einer Abweichung von der im Krankenhausrahmenplan festgelegten Gesamtzahl der vollstationären Betten und der teilstationären Plätze innerhalb eines Korridors von plus oder minus fünf vom Hundert der dem einzelnen Krankenhaus zugewiesenen Gesamtzahl der vollstationären Betten und der teilstationären Plätze verhandeln.
(2) Die Selbstverwaltungspartner können darüber hinaus über die Verteilung der vollstationären Betten und teilstationären Plätze auf die einzelnen Fachgebiete bei insgesamt gleichbleibender Gesamtkapazität im Rahmen von plus oder minus 5 vom Hundert der Gesamtzahl der vollstationären Betten und der teilstationären Plätze verhandeln.
(3) Der Krankenhausplanungsbehörde ist Gelegenheit zur Teilnahme an den Verhandlungen zu geben. Nach deren Abschluss ist das Ergebnis der Verhandlungen der Krankenhausplanungsbehörde zeitnah schriftlich mitzuteilen.
(4) Im Falle einer Einigung der Selbstverwaltungspartner erlässt die Krankenhausplanungsbehörde einen Feststellungsbescheid. Bei einer Einigung gemäß Absatz 1 wird die von der Landesregierung im Krankenhausrahmenplan festgelegte Gesamtkapazität geändert.
(5) Im Falle der vollständigen oder teilweisen Nichteinigung sind die Verhandlungen nach den Absätzen 1 und 2 gescheitert.
(6) Um zeitlich bestimmbaren Belegungsengpässen Rechnung tragen zu können, ist im Rahmen der Gesamtbettenzahl ein interdisziplinärer Bettenausgleich zwischen den einzelnen Fachabteilungen und Schwerpunkten am jeweiligen Standort zulässig.
§ 26 Selbstverwaltungspartner
Die an der Krankenhausplanung zu beteiligenden Selbstverwaltungspartner sind die Träger der saarländischen Krankenhäuser (Krankenhausträger) sowie die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland - Die Gesundheitskasse -, der Verband der Ersatzkassen (vdek) - Landesvertretung Saarland, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, der BKK-Landesverband Mitte, die IKK-Südwest, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und der Verband der Privaten Krankenversicherung - Landesausschuss Saarland (Kostenträger) als unmittelbar Beteiligte nach § 7 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes.
§ 27 Saarländische Krankenhauskonferenz
(1) Um die Zusammenarbeit mit den an der Krankenhausversorgung im Lande Beteiligten bei der Durchführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und dieses Gesetzes zu gewährleisten, wird bei der Krankenhausplanungsbehörde die Saarländische Krankenhauskonferenz gebildet. In diesem Gremium werden insbesondere folgende Angelegenheiten behandelt:
(2) Der Saarländischen Krankenhauskonferenz gehören als Beteiligte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes an:
Die Saarländische Krankenhausgesellschaft bestimmt sieben Vertreterinnen oder Vertreter, die übrigen Mitglieder der Saarländischen Krankenhauskonferenz bestimmen je eine Vertreterin oder einen Vertreter. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen. Diese sind Abwesenheitsvertreterinnen und -vertreter. Die Beteiligten benennen der Krankenhausplanungsbehörde die entsprechenden Personen.
(3) Vorsitz und Geschäftsführung der Saarländischen Krankenhauskonferenz obliegen der Krankenhausplanungsbehörde. Deren Vertreterinnen und Vertreter haben kein Stimmrecht. Die Krankenhausplanungsbehörde beruft die Saarländische Krankenhauskonferenz zu ihren Sitzungen ein.
(4) Die Saarländische Krankenhauskonferenz tagt nicht öffentlich. Sie kann zu ihren Beratungen Sachverständige und Krankenhausträger hinzuziehen, wenn dies im Hinblick auf die Bedeutung und Problematik des jeweiligen Gegenstandes geboten ist.
Siebenter Abschnitt
Förderung der Krankenhäuser 15a
(1) Zur Förderung der Investitionskosten nach § 9 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (Krankenhausförderbehörde) unter paritätischer Mitwirkung der unmittelbar Beteiligten gemäß § 26 auf der Grundlage des Krankenhausplans und des jeweiligen Haushaltsplans sowie unter Berücksichtigung der mittelfristigen Finanzplanung des Landes ein Investitionsplan für den Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung aufgestellt. Er ist jährlich fortzuschreiben.
(2) Bei der Aufstellung und Fortschreibung des Investitionsplans sind die Bedarfsnotwendigkeit, die Dringlichkeit und die Folgekosten der vorgesehenen Investitionen zu berücksichtigen und an die Erfordernisse der strukturellen Gesamtentwicklung anzupassen.
(3) Der Investitionsplan sowie seine Fortschreibungen werden von der Landesregierung beschlossen und im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht.7
(4) Für eine längerfristige Planung kann die Krankenhausförderbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa und unter paritätischer Mitwirkung der unmittelbar Beteiligten gemäß § 26 über den Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung hinaus für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren eine perspektivische Folgeplanung (Perspektivplanung) erstellen. Die Perspektivplanung ist Grundlage für die Fortschreibung des Investitionsplans.
§ 29 Grundsätze der Förderung 15a
(1) Die Krankenhausförderbehörde bewilligt den Krankenhäusern auf Antrag Fördermittel durch schriftlichen Verwaltungsakt. Diese sind so zu bemessen, dass sie die förderungsfähigen und unter Beachtung der Aufgabenstellung des jeweiligen Krankenhauses notwendigen Investitionskosten nach den Grundsätzen von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit decken.
(2) Die Förderung wird in Form von Zuschüssen gewährt. Sie kann nach Maßgabe des Haushaltsplans auch durch die teilweise oder vollständige Übernahme des Schuldendienstes für Darlehen erfolgen.
(3) Eine Nutzung von geförderten Anlagegütern bis zur Höhe von 10 vom Hundert (Wesentlichkeitsgrenze) für Zwecke außerhalb des stationären oder teilstationären Krankenhausbetriebs ist für die Bemessung der Fördermittel unbeachtlich. Werden Anlagegüter zu einem größeren Teil für Zwecke außerhalb des stationären oder teilstationären Krankenhausbetriebs genutzt, ohne dass dies bei der Bewilligung der Fördermittel entsprechend berücksichtigt wurde, sind die anteiligen Investitionskosten oder die Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung für die Wiederbeschaffung von kurzfristigen Anlagegütern zu verwenden. Sie sind jährlich dem für diese Fördermittel zu führenden Konto zuzuführen.
(4) Die Nutzung von Anlagegütern für ambulante
wird bei der Ermittlung der Wesentlichkeitsgrenze nach Absatz 3 nicht berücksichtigt.
(1) Investitionsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, die in den Investitionsplan aufgenommen sind, bedürfen vor ihrer Bewilligung einer fachlichen Prüfung durch die Krankenhausförderbehörde. Bei einzelnen Investitionsmaßnahmen, deren Gesamtkosten den Betrag von 500.000 Euro übersteigen und deren Kosten überwiegend Baukosten sind, findet darüber hinaus durch die zuständige staatliche technische Behörde eine baufachliche Prüfung statt.
(2) Investitionsmaßnahmen nach Absatz 1 können auf Antrag durch einen Festbetrag gefördert werden.
(3) Fördermittel können nur nachbewilligt werden, soweit die Mehrkosten nach einer baufachlichen Überprüfung unabweisbar sind und die Krankenhausförderbehörde unverzüglich über die Mehrkosten unterrichtet worden ist. Soweit die Krankenhausförderbehörde in Planänderungen nicht eingewilligt hat, sind Mehrkosten nicht förderfähig. Im Falle der Festbetragsfinanzierung ist eine Nachbewilligung ausgeschlossen.
(4) Die Krankenhausförderbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa das Förderverfahren festzulegen. Das Förderverfahren regelt insbesondere:
(5) Die Krankenhausförderbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa statt der Einzelförderung eine Pauschalförderung einzuführen. Bei der Pauschalförderung sind die Gesamtbettenzahl, die Aufgabenstellung nach dem Krankenhausplan, das Leistungsgeschehen und die Förderung in der Vergangenheit zu berücksichtigen.
Die Fördermittel werden in zwei Raten, jeweils zum 15. März und 15. September jedes Jahres ausgezahlt. Noch nicht verbrauchte Fördermittel sind entsprechend den Grundsätzen der wirtschaftlichen Betriebsführung zinsgünstig anzulegen. Zinserträge sind ausschließlich für zweckentsprechende Investitionsmaßnahmen im Sinne des § 9 Absatz 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz i.V. m. § 30 Absatz 1 SKHG zu verwenden.
(1) Die pauschale Förderung gemäß § 9 Abs. 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes der Krankenhäuser und Krankenhausabteilungen, deren vollstationäre und teilstationäre Leistungen nach dem Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (Krankenhausentgeltgesetz) vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412), zuletzt geändert durch Artikel 5a des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423), in der jeweils geltenden Fassung vergütet werden, gliedert sich in eine bettenbezogene Grundpauschale zur Abgeltung der entstehenden Vorhaltekosten und eine fallbezogene Jahrespauschale.
(2) Krankenhäuser und Krankenhausabteilungen, deren vollstationäre und teilstationäre Leistungen nach der Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Bundespflegesatzverordnung) vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Artikel 5b des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423), in der jeweils geltenden Fassung vergütet werden, erhalten insgesamt eine Jahrespauschale von 5 Prozent der nach § 31 Absatz 1 zur Verteilung bereitgestellten Fördermittel, höchstens jedoch 1.300 Euro je Planbett und teilstationärem Platz.
(3) Die Fördermittel gemäß den Absätzen 1 und 2 sind alle zwei Jahre entsprechend der Entwicklung der Kosten für Investitionsgüter sowie der sich aus der Fortentwicklung der medizinischen Wissenschaft und Technik ergebenden Erfordernisse neu festzusetzen.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann in begründeten Ausnahmefällen ein höherer oder niedrigerer Betrag festgesetzt werden, soweit dies zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses unter Berücksichtigung seiner im Krankenhausplan bestimmten Aufgaben notwendig oder ausreichend ist.
(5) Die Fördermittel gemäß den Absätzen 1 und 2 werden in zwei Raten ausgezahlt, jeweils zum 15. März und 15. September eines jeden Jahres.
(6) Nicht verbrauchte Fördermittel sind entsprechend den Grundsätzen der wirtschaftlichen Betriebsführung zinsgünstig anzulegen. Erträge aus der Veräußerung geförderter kurzfristiger Anlagegüter und die Zinserträge sind dem Fördermittelkonto zuzuführen und zweckentsprechend zu verwenden. Dies gilt auch bei vorübergehender Inanspruchnahme der Fördermittel anstelle von Betriebskreditmitteln bezüglich der dadurch ersparten Zinsen.
(7) Die Krankenhausförderbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa das Nähere zu der bettenbezogenen Grundpauschale und der einzelfallbezogenen Jahrespauschale zu bestimmen.
Bei der Festlegung der bettenbezogenen Grundpauschale sind die Gesamtbettenzahl und die Aufgabenstellung nach dem Krankenhausplan zu berücksichtigen; die bettenbezogene Grundpauschale kann auch nach Bettenbandbreiten bemessen werden. Bei der einzelfallbezogenen Jahrespauschale ist der Ressourcenverbrauch der behandelten Fälle zu berücksichtigen.
§ 32 Förderung der Nutzung von Anlagegütern
Anstelle der Förderung der Anschaffung und Wiederbeschaffung von Anlagegütern nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und §§ 30 und 31 durch Zuschüsse können auf Antrag des Krankenhauses Fördermittel in Höhe der Entgelte für die Nutzung von Anlagegütern bewilligt werden, wenn dies nach einem Gesamtkostenvergleich wirtschaftlicher ist.
§ 33 Förderung von Lasten aus Investitionsdarlehen ("alte Last")
(1) Sind für förderungsfähige Investitionen von Krankenhäusern, die nach § 30 gefördert werden, vor Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan Darlehen auf dem Kapitalmarkt aufgenommen worden, so werden auf Antrag in der Höhe der sich daraus ergebenden Lasten Fördermittel bewilligt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Darlehen, die zur Ablösung von Eigenkapital des Krankenhausträgers nach Aufnahme in den Krankenhausplan aufgenommen wurden.
(3) Krankenhäuser, die Fördermittel nach Absatz 1 in Anspruch nehmen wollen, sind zur Auskunft über alle Tatsachen verpflichtet, deren Kenntnis zur Feststellung der Voraussetzungen notwendig ist.
§ 34 Förderung von Anlauf-, Umstellungs- und Grundstückskosten
Eine Betriebsgefährdung im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes durch Anlauf-, Umstellungs- oder Grundstückskosten liegt nur vor, wenn das dem Krankenhaus zur Verfügung stehende Vermögen zur Finanzierung dieser Kosten nicht ausreicht.
§ 35 Förderung zur Betreuung von Kindern
Die Errichtung (Neubau, Erweiterungsbau, Umbau) von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern der Beschäftigten und der Patientinnen und Patienten ist bis zur Hälfte der anerkannten Kosten förderfähig. Soweit aus sozialen oder pädagogischen Gründen eine Betreuung von ortsansässigen Kindern geboten ist, ist eine Mitnutzung von bis zur Hälfte der geförderten Plätze förderunschädlich.
§ 36 Förderung zum Ausgleich von Eigenmitteln
(1) Sind in einem Krankenhaus bei Beginn der Förderung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz mit Eigenmitteln des Krankenhauses beschaffte, der Abnutzung unterliegende Anlagegüter vorhanden, deren regelmäßige Nutzungsdauer zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist, so ist dem Krankenhaus bei seinem Ausscheiden aus dem Krankenhausplan auf Antrag ein dem Anteil der Eigenmittel entsprechender Ausgleich für die Abnutzung während der Zeit der Förderung aus Fördermitteln zu gewähren.
(2) Für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs sind der Wert des Anlageguts bei Beginn der Förderung und die restliche Nutzungsdauer während der Zeit der Förderung zugrunde zu legen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei teilweisem Ausscheiden aus dem Krankenhausplan.
(4) Die Förderung nach den Absätzen 1 bis 3 kann pauschaliert werden, wenn der genaue Ausgleichsbetrag nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand ermittelt werden könnte.
§ 37 Förderung bei Ausscheiden aus dem Krankenhausplan
(1) Krankenhäuser, die aufgrund einer Entscheidung der Krankenhausplanungsbehörde aus dem Krankenhausplan ganz oder teilweise ausscheiden, erhalten Ausgleichszahlungen, soweit mit dem Vermögen, das dem Krankenhaus zur Verfügung steht, eine Umstellung des Krankenhauses auf andere Aufgaben oder die Schließung des Krankenhausbetriebs nicht möglich ist.
(2) Ausgleichszahlungen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere zu bewilligen für:
(3) Die Ausgleichszahlungen können auch pauschaliert werden.
§ 38 Förderung von Forschungsvorhaben
(1) Die Krankenhausförderbehörde kann nach Maßgabe des Haushaltsplans zur Erreichung und Unterstützung der in § 1 bezeichneten Ziele Mittel für Forschungszwecke, insbesondere für die Erforschung patienten- und bedarfsgerechter Versorgungsstrukturen und -bedingungen, des zweckmäßigen und kostengünstigen Krankenhausbaus, der Krankenhausorganisation, der Wirtschaftlichkeit des Krankenhausbetriebs und der besseren Zusammenarbeit der stationären und ambulanten Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, bereitstellen.
(2) Die Förderung von Forschungsvorhaben soll möglichst unter fachlicher und finanzieller Beteiligung Dritter, insbesondere des Bundes und der Kostenträger, erfolgen.
§ 39 Sicherung der Zweckbestimmung, Auflagen und Bedingungen
(1) Fördermittel dürfen nur dem Förderzweck entsprechend verwendet werden, wie er sich insbesondere aus den im Krankenhausplan bestimmten Aufgaben des Krankenhauses und dem Bewilligungsbescheid ergibt.
(2) Die Bewilligung von Fördermitteln kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden, soweit dies zum Erreichen der Ziele des Krankenhausplans und der Zusammenarbeit nach § 4 erforderlich ist.
(3) Die Bewilligung von Ausgleichszahlungen nach § 37 kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden, die für die Umstellung oder die Einstellung des Krankenhausbetriebs erforderlich sind.
§ 40 Rückzahlung von Fördermitteln
(1) Fördermittel können jederzeit zurückgefordert werden, wenn sie entgegen den festgesetzten Bedingungen oder Auflagen verwendet werden.
(2) Fördermittel sind zurückzuerstatten, wenn das Krankenhaus aus dem Krankenhausplan ausscheidet. Soweit mit den Fördermitteln Anlagegüter angeschafft oder wieder beschafft worden sind, mindert sich die Pflicht zur Erstattung entsprechend der abgelaufenen regelmäßigen Nutzungsdauer der jeweils geförderten Anlagegüter. Die Pflicht zur Erstattung besteht nur bis zur Höhe des Liquidationswerts der Anlagegüter.
(3) Von einer Rückforderung nach Absatz 2 kann abgesehen werden, wenn das Krankenhaus im Einvernehmen mit der Krankenhausplanungsbehörde aus dem Krankenhausplan ausscheidet.
§ 41 Verzinsung
Rückzahlungsansprüche sind mit ihrer Entstehung fällig und von diesem Zeitpunkt an mit einem Zinssatz von 6 vom Hundert zu verzinsen.
§ 42 Beteiligung der Gemeinden an der Mittelaufbringung 15a
An den Aufwendungen für die Förderung der Errichtung von Krankenhäusern, der Wiederbeschaffung von Anlagegütern und des Ergänzungsbedarfs nach § 9 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes einschließlich der Kosten von Erwerb, Erschließung, Miete und Pacht von Grundstücken nach § 9 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes beteiligen sich die Gemeinden mit einem Betrag von 13 vom Hundert, an den Aufwendungen für die gemeindenahe stationäre Psychiatrie mit einem Drittel; § 15 Abs. 3 des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes vom 12. Juli 1983 (Amtsbl. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (Amtsbl. I S. 262), in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt. Soweit sich der Bund oder sonstige Dritte an der Finanzierung von Modellvorhaben beteiligen, erbringen die Gemeinden die Hälfte des Betrags, der abzüglich der Finanzhilfen des Bundes oder sonstiger Dritter im Saarland zur Förderung dieser Vorhaben zur Auszahlung gelangt. Im Übrigen tragen die Gemeinden ein Drittel der Aufwendungen, die im Saarland nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz aufzubringen sind.
Achter Abschnitt
Ausbildungsstätten für Fachberufe des Gesundheitswesens 15a
§ 43 Staatliche Anerkennung von Aus- und Weiterbildungsstätten 10 15a
(1) Die staatliche Anerkennung der Ausbildungsstätten für die in § 2 Nr. 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Gesundheitsfachberufe wird auf Antrag, in Verbindung mit den jeweiligen Berufsgesetzen, durch das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz erteilt.
(2) Die Anerkennung setzt voraus, dass die nachstehenden personellen, baulichen und sachlichen Mindestvoraussetzungen erfüllt sind. Zur Gewährleistung der Qualität der Ausbildung ist insbesondere sicherzustellen, dass
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie kann durch Rechtsverordnung Näheres zu den Mindestvoraussetzungen sowie zur Durchführung der Ausbildungen und Prüfungen regeln.
(3) Rücknahme und Widerruf einer staatlichen Anerkennung richten sich nach den entsprechenden Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. März 2010 (Amtsbl. I S. 64), in seiner jeweils geltenden Fassung.
(4) Die in Absatz 1 genannten Ausbildungsstätten unterliegen der Fachaufsicht des Landesamtes für Soziales. Die Vorschriften des § 15 Absatz 2 bis 4 sind entsprechend anzuwenden.
Neunter Abschnitt
Schlussbestimmungen 15a
§ 44 Darlehen aus Landesmitteln
§ 30 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gilt entsprechend für Darlehen aus Landesmitteln. An die Stelle des 1. Januar 1985 tritt der 18. August 1987.
§ 45 Änderung anderer Rechtsvorschriften
(1) § 31 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Saarländische Krankenhausgesetz vom 15. Juli 1987 (Amtsbl. S. 921), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 26. November 2003 (Amtsbl. S. 2940), außer Kraft.
ENDE |