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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Altenpflegehilfeberuf und zur Bestimmung der zuständigen Stelle zur Durchführung des Kostenausgleichs in der Altenpflege- und Altenpflegehilfeausbildung

Vom 25. Oktober 2011
(Amtsbl. Nr. 35 vom 03.11.2011 S. 350)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Altenpflegehilfeberuf

Das Gesetz über den Altenpflegehilfeberuf vom 9. Juli 2003 (Amtsbl. S. 2050), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 188), wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 1 Satz 3, § 20 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 und Ab- satz 3 werden die Wörter "Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales" durch die Wörter "Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

2. In § 20 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "führt den Kostenausgleich durch" durch die Wörter "bestimmt die zur Durchführung des Kostenausgleichs zuständige Stelle" ersetzt.

Artikel 2
Gesetz zur Bestimmung der zuständigen Stelle zur Durchführung des Kostenausgleichs in der Altenpflege- und Altenpflegehilfeausbildung

(1) Zur Ausführung von § 25 Absatz 2 Satz 3 Altenpflegegesetz und § 20 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über den Altenpflegehilfeberuf kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung eine juristische Person des Privatrechts mit der Durchführung des Kostenausgleichs im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts beleihen. Voraussetzung für die Beleihung ist, dass die zu beleihende juristische Person des Privatrechts der Beleihung zustimmt, zur Durchführung dieser Aufgaben geeignet ist und die Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufgabenerledigung bietet.

(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 muss

  1. die zu beleihende juristische Person des Privatrechts benennen,
  2. die Aufsichtsbehörde und deren Befugnisse bestimmen,
  3. die Verpflichtungen des Beliehenen gegenüber der Aufsichtsbehörde festlegen,
  4. den Beginn und eine eventuelle Befristung der Beleihung regeln und
  5. Bestimmungen über den Umfang der Haftung des Beliehenen gegenüber dem Saarland bei einer Inanspruchnahme durch Dritte gemäß Artikel 34 des Grundgesetzes treffen.

(3) Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist das Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz zuständige Stelle nach § 25 Absatz 2 Satz 3 Altenpflegegesetz und § 20 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über den Altenpflegehilfeberuf.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen einer aufgrund von § 25 Absatz 1 des Altenpflegegesetzes und einer aufgrund von § 20 Absatz 1 des Gesetzes über den Altenpflegehilfeberuf erlassenen Rechtsverordnung der Landesregierung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über das Saarländische Krebsregister und zur Durchführung von Maßnahmen zur Krankheitsfrüherkennung (SKRG)

Das Gesetz über das Saarländische Krebsregister und zur Durchführung von Maßnahmen der Krankheitsfrüherkennung vom 6. Februar 2002 (Amtsbl. S. 782), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 188), wird wie folgt geändert:

1. In § 17 wird die Nummerierung dahingehend geändert, dass der bisherige Buchstabe h zur Nummer 2 wird.

2. In § 21 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe "sowie Nr. 5" gestrichen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.