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Regelwerk; Biotechnologie
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SKRG - Gesetz Saarländisches Krebsregistergesetz
- Saarland -

Vom 11. Februar 2015
(Amtsbl. Nr. 8 vom 26.03.2015 S. 210; 22.08.2018 S. 674 18; 14.04.2021 S. 1484 21; 12.12.2023/24 S. 88 24)



Archiv: 2002

Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Abschnitt 1
Regelungsbereich, Aufgaben, Begriffsbestimmungen

§ 1 Regelungsbereich und Aufgaben 21 24

(1) Dieses Gesetz regelt die zur Krebsbekämpfung, zur Verbesserung der Qualität der onkologischen Versorgung und zur Verbesserung der Datenlage für die Krebsepidemiologie erforderliche fortlaufende und einheitliche Erhebung personenbezogener Daten über das Auftreten, die Behandlung und den Verlauf bösartiger Neubildungen einschließlich ihrer Vorstufen, Frühstadien sowie Neubildungen unsicheren und unbekannten Verhaltens sowie von gutartigen Tumoren des zentralen Nervensystems nach Kapitel II der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme sowie die Verarbeitung und Nutzung dieser Daten. Von der Erhebung ausgenommen sind Vorstufen und Frühstadien der nicht-melanozytären bösartigen Neubildungen der Haut sowie Neubildungen unsicheren und unbekannten Verhaltens der Haut.

(2) Zu diesem Zweck wird flächendeckend das klinisch-epidemiologische Krebsregister Saarland geführt.

(3) Das Krebsregister Saarland nimmt die Aufgaben der Auswertungsstelle der klinischen Krebsregistrierung auf Landesebene im Sinne des § 65c Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, in der jeweils geltenden Fassung, als Landesauswertungsstelle wahr.

(4) Darüber hinaus hat das Krebsregister Saarland folgende Aufgaben:

  1. die personenbezogene Erhebung der Daten aller im Saarland stationär und ambulant versorgter Patientinnen und Patienten mit den in Absatz 1 genannten Neubildungen durchzuführen,
  2. die Auswertung der erfassten klinischen Daten und die Rückmeldung der Auswertungsergebnisse an die einzelnen Leistungserbringer sowie die Durchführung von Analysen zum Verlauf der Erkrankungen, zum Krebsgeschehen und zum Versorgungsgeschehen,
  3. den Datenaustausch mit anderen regionalen Krebsregistern bei solchen Patientinnen und Patienten, bei denen Hauptwohnung und Behandlungsort in verschiedenen Einzugsgebieten liegen, sowie mit Auswertungsstellen der klinischen Krebsregistrierung auf Landesebene,
  4. die Förderung der interdisziplinären, direkt patientenbezogenen Zusammenarbeit bei der Krebsbehandlung sowie die Mitarbeit bei regionalen Qualitätskonferenzen durch standardisierte und spezifische Auswertungen,
  5. die Beteiligung an der einrichtungs- und sektorenübergreifenden Qualitätssicherung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 135a Absatz 2 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, in der jeweils geltenden Fassung,
  6. die Zusammenarbeit mit zertifizierten Zentren und weiteren Leistungserbringern in der Onkologie,
  7. die Verarbeitung und Übermittlung notwendiger Daten zur Herstellung von Versorgungstransparenz und zu Zwecken der Versorgungsforschung,
  8. die jährliche landesbezogene Auswertung nach § 65c Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, in der jeweils geltenden Fassung,
  9. die Übermittlung der angeforderten Daten in anonymisierter Form an den Gemeinsamen Bundesausschuss oder an einen vom Gemeinsamen Bundesausschuss definierten Empfänger nach § 65c Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, in der jeweils geltenden Fassung,
  10. die Übermittlung von Daten an das Zentrum für Krebsregisterdaten im Robert Koch-Institut nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 bis 3 des Bundeskrebsregisterdatengesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2707), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3890) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  11. die Mitwirkung an dem Datenabgleich nach § 25a Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, in der jeweils geltenden Fassung,
  12. das Auftreten, die Behandlung und Versorgung und den Verlauf sowie die diesbezüglichen zeitlichen Entwicklungen der in Absatz 1 genannten Neubildungen statistischepidemiologisch auszuwerten,
  13. die Verarbeitung und Übermittlung von Daten als Grundlagen der Gesundheitsplanung,
  14. die Mitwirkung bei und die eigenständige Durchführung von klinischepidemiologischer Forschung einschließlich der Ursachenforschung sowie Versorgungsforschung,
  15. die Mitwirkung bei der Bewertung präventiver und kurativer Maßnahmen und bei Maßnahmen zur Qualitätssicherung im Rahmen der Krebsbekämpfung,
  16. die Mitwirkung bei der Ergebniskontrolle von Maßnahmen zur Krankheitsfrüherkennung nach diesem Gesetz,
  17. die grundsätzlich in anonymisierter Form durchzuführende Übermittlung von Daten für die wissenschaftliche Forschung und Lehre.

(5) Das Gesetz regelt ferner die Durchführung von Maßnahmen zur Krankheitsfrüherkennung, die sich auf einen nach bestimmten Merkmalen gebildeten Personenkreis beziehen.

§ 2 Organisation 24

(1) Das Krebsregister Saarland wird im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit geführt.

(2) Das Krebsregister Saarland besteht aus der Koordinierungsstelle, der Vertrauensstelle (§ 9) und der Registerstelle (§ 10).

(3) Die Vertrauensstelle und die Registerstelle werden räumlich, organisatorisch und personell voneinander getrennt und als selbstständige Einheiten geführt.

(4) Die Registerstelle übernimmt die Aufgaben der Landesauswertungsstelle und die damit verbundenen jährlichen Auswertungen der klinischen Daten auf Landesebene nach Maßgabe des § 10 Nummer 10.

(5) Die Koordinierungsstelle stimmt den Arbeitsablauf und das Zusammenwirken der beiden Stellen aufeinander ab und vertritt das Krebsregister Saarland nach außen. Die Koordinierungsstelle hat keinen Zugang zu den personenbezogenen Datenbeständen des Krebsregisters.

(6) Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit wird ermächtigt, sich im Einvernehmen mit der Ärztekammer des Saarlandes, der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland und den Kostenträgern im Gesundheitswesen an Maßnahmen zur Krankheitsfrüherkennung nach diesem Gesetz zu beteiligen.

§ 3 Träger, Kosten 21 24

(1) Träger des Krebsregisters Saarland ist das Land.

(2) Das Land trägt die Kosten für die klinische Krebsregistrierung, welche nach Abzug der Einnahmen aus den fallbezogenen Krebsregisterpauschalen gemäß § 65c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, in der jeweils geltenden Fassung, bei dem Krebsregister verbleiben. Das Land trägt die Kosten der epidemiologischen Registrierung vollumfänglich. Für Leistungen an Dritte werden Gebühren nach dem Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629), zuletzt geändert durch durch Artikel 2 Haushaltsbegleitgesetz 2023 vom 8. Dezember 2022 (Amtsbl. I S. 1566), in der jeweils geltenden Fassung, erhoben; hiervon ausgenommen sind Mitglieder des Beirates nach § 16 Absatz 2.

(3) Die Kosten der Errichtung und des Betriebs der Zentralen Stelle trägt das Land, soweit nicht auf Grund anderweitiger gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund Vertrages Dritte zur Kostentragung verpflichtet sind.

§ 4 Begriffsbestimmungen 21 24

(1) Identitätsdaten sind:

  1. Familiennamen, Vornamen, frühere Namen,
  2. Geschlecht,
  3. Geburtsdatum und Geburtsort,
  4. Anschrift einschließlich Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,
  5. Datum der ersten Tumordiagnose,
  6. Sterbedatum,
  7. Merkmale zur Zuordnung zum Kostenträger und spezifische Zuordnungsnummer,
  8. geeignete Koordinaten für räumliche Auswertungen.

(2) Epidemiologische Daten sind:

  1. Geschlecht,
  2. Monat und Jahr der Geburt,
  3. Staat des Wohnorts, Wohnort und Ortsteil einschließlich Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,
  4. Tumordiagnose (Lokalisation, einschließlich der Angabe der Seite bei paarigen Organen und Histologie) im Klartext und als Code nach dem Schlüssel der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD) und der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der Onkologie (ICD-O) in der jeweils neuesten, vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen Fassung,
  5. Monat und Jahr der ersten Tumordiagnose,
  6. frühere Tumorleiden,
  7. Stadium der Erkrankung (insbesondere der Schlüssel der TNM-Klassifikation Maligner Tumoren in der jeweils neuesten herausgegebenen Fassung),
  8. Art der Sicherung der Diagnose (klinischer Befund, Histologie, Zytologie, Laboranalyse, Obduktion und andere),
  9. spezifische Therapie (kurative oder palliative Operationen, Strahlen-, Chemo-, Antihormon-, Immuntherapie, zielgerichtete oder andere Therapieformen einschließlich abwartender Behandlungsstrategien),
  10. Sterbemonat und -jahr,
  11. direkt zum Tod führende Krankheit sowie vorausgegangene Ursachen und Todesursache (Grundleiden),
  12. durchgeführte Autopsie,
  13. Art der Krankenversicherung.

(3) Klinische Daten sind alle im einheitlichen onkologischen Basisdatensatz der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren e.V. (ADT) und der Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland e. V. (GEKID) und seiner ergänzenden Module in der zum Zeitpunkt der Erhebung geltenden und veröffentlichten Fassung aufgeführten Merkmale. Davon nicht umfasst sind die in Absatz 1 genannten Identitätsdaten mit Ausnahme der in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 10 genannten epidemiologischen Daten.

(4) Daten zur Verlaufskontrolle ("Followup") der Patientin oder des Patienten und deren oder dessen Neubildungen sind:

  1. Angaben zur Beurteilung des Tumorstatus und zu Veränderungen im weiteren Krankheitsverlauf, wie beispielsweise das Auftreten von Rezidiven, Metastasen, das Voranschreiten der Krebserkrankung oder das Auftreten von Mehrfachtumoren,
  2. Angaben zum
    1. Vitalstatus,
    2. Fortzug aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes sowie
    3. Tod der Patientin oder des Patienten.

(5) Die beste Information zu einer Neubildung umfasst:

  1. Daten, die aus den epidemiologischen und klinischen Daten mehrerer Meldungen durch Zusammenfassung generiert wurden sowie
  2. Daten zur Verlaufskontrolle ("Followup").

(6) Leistungserbringer sind meldepflichtige Personen sowie die an der Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Tumorerkrankungen mitwirkenden ambulanten und stationären Einrichtungen im Gesundheitswesen (z.B. onkologische Zentren, Organkrebszentren, Krankenhäuser, Medizinische Versorgungszentren, Labore, Früherkennungsprogramme und andere ärztlich geleitete Einrichtungen).

(7) Kontrollnummern sind Zeichenfolgen, die aus den Identitätsdaten gewonnen werden, ohne dass eine Wiedergewinnung der Identitätsdaten möglich ist.

(8) Meldepflichtige Personen sind alle im Saarland tätigen Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte. Daten zur meldepflichtigen Person sind:

  1. Namen, Vornamen und akademischer Grad,
  2. Institution einschließlich Abteilung und Fachgebiet,
  3. Anschrift der ambulanten oder stationären Einrichtung.

(9) Weitere für administrative Zwecke benötigte Daten sind:

  1. Kontaktinformation für Rückfragen (Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner, Telefon, Fax, E-Mail),
  2. lebenslange Arztnummer,
  3. Institutionskennzeichen, Betriebsstättennummer,
  4. Kontoinhaberin oder Kontoinhaber und Bankverbindung.

(10) Patientenbezogene Zuordnungsmerkmale des Leistungserbringers (z.B. einrichtungsspezifische Fallnummer) dienen der sicheren Zuordnung von Mehrfachmeldungen und abzurufenden epidemiologischen oder klinischen Daten einer Patientin oder eines Patienten sowie der Beschreibung von Auswertungskollektiven.

Abschnitt 2
Krebsregister Saarland

§ 5 Meldungen 18 21 24 24

(1) Meldepflichtige Personen sind verpflichtet, der Vertrauensstelle des Krebsregisters Saarland die in § 4 Absatz 1, 2, 3, 4, 8 und 9 genannten Daten zu ihren Patientinnen und Patienten, bei denen sie Neubildungen nach § 1 Absatz 1 diagnostizieren, behandeln oder nachsorgen bei den in Absatz 1a Nummer 1 bis 5 genannten Meldeanlässen unabhängig von der Hauptwohnung der Patientin oder des Patienten zu übermitteln. Die Übermittlung hat spätestens am zehnten Werktag des übernächsten Monats nach dem jeweiligen eingetretenen Meldeanlass gemäß Absatz 1a zu erfolgen. Die Verpflichtung gemäß Satz 1 umfasst auch die Mitwirkung bei der Klärung von Zweifelsfällen und Übermittlung von fehlenden oder berichtigten Daten. Die Träger sowie die Leiterinnen und Leiter der unter § 4 Absatz 6 Satz 1 genannten Einrichtungen des Gesundheitswesens stellen die Durchführung von Meldungen gemäß Satz 1 sicher.

(1a) Meldeanlässe sind:

  1. die Diagnosestellung einer Tumorerkrankung nach hinreichender Sicherung,
  2. histologische, zytologische, laboranalytische und autoptische Sicherung der Diagnose,
  3. Beginn und Abschluss einer spezifischen therapeutischen Maßnahme oder deren Abbruch oder Ablehnung,
  4. die in § 4 Absatz 4 Nummer 1 genannten Änderungen im Krankheitsverlauf,
  5. tumorbedingter Tod der Patientin oder des Patienten.

Abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 umfassen die bei invasiven Basalzellneubildungen der Haut zu übermittelnden Daten nur die in § 4 Absatz 1, 2, 8 und 9 genannten Angaben mit Ausnahme der in § 4 Absatz 1 Nummer 7 genannten Daten. Abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 umfassen die Meldeanlässe bei invasiven Basalzellneubildungen der Haut nur die Nummern 1, 2 und 5. Alle im weiteren Verlauf der in § 1 Absatz 1 genannten Neubildungen durchgeführten histologischen, zytologischen oder laboranalytischen Untersuchungen sind Bestandteil der Sicherung der Diagnose.

(2) Die meldepflichtige Person hat die Patientin oder den Patienten, gegebenenfalls die Betreuerin oder den Betreuer oder die Personensorgeberechtigte oder den Personensorgeberechtigten, vor der erstmaligen Meldungsdurchführung im Rahmen ihrer Mitwirkung an Diagnose, Behandlung und Nachsorge einer Tumorerkrankung über die Meldepflicht zu unterrichten. Unterrichtung und Information dürfen nur unterbleiben, solange der begründete Verdacht besteht, dass der Patientin oder dem Patienten bei Unterrichtung weitere schwerwiegende gesundheitliche Nachteile entstehen. Fällt dieser Hinderungsgrund weg, ist die Unterrichtung unverzüglich nachzuholen. Zur Unterrichtung der Patientin oder des Patienten, gegebenenfalls der Betreuerin oder des Betreuers oder der Personensorgeberechtigten oder des Personensorgeberechtigten, ist ein vom Krebsregister Saarland zur Verfügung gestelltes Informationsblatt zu verwenden, das nach Maßgabe der Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) erstellt wird und über den Zweck der Meldung für die Krebsregistrierung und die Rechte Patientin oder des der Patienten aufklärt. Auf Wunsch ist auch der Inhalt der beabsichtigten Meldung mitzuteilen. In jeder Meldung ist anzugeben, ob eine Unterrichtung gemäß Satz 1 erfolgt ist. Des Weiteren ist die Patientin oder der Patient, gegebenenfalls die Betreuerin oder der Betreuer oder die oder der Personensorgeberechtigte, darüber zu informieren, dass sie oder er jederzeit das Recht hat, der dauerhaften Speicherung der Identitätsdaten zu widersprechen.

(3) Eine meldepflichtige Person ist in einem Fall, in dem sie nur diagnostisch tätig ist, bei ihrer Meldung nicht zur Unterrichtung nach Absatz 2 Satz 1 verpflichtet. Sie hat die meldepflichtige Person, die das diagnostische Tätigwerden veranlasst hat oder die Patientin oder den Patienten weiterbehandelt, über die beabsichtigte oder erfolgte Meldung und deren Verpflichtung zur Unterrichtung nach Absatz 2 Satz 1 zu informieren. Sie übermittelt dem Krebsregister Saarland zusätzlich zu den in § 5 Absatz 1 genannten Daten Angaben nach § 4 Absatz 8 Satz 2 zur meldepflichtigen Person, die das diagnostische Tätigwerden veranlasst hat.

(4) Die Meldungen an die Vertrauensstelle erfolgen durch elektronische Datenübermittlung, maschinell verwertbare Datenträger, durch Formblätter oder geeignete Papierdokumente (z.B. histologische Befunde, Tumorkonferenzprotokolle). Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit wird ermächtigt, das Nähere hierzu sowie zu den erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes bei den Meldungen, nach Anhörung der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz, durch Rechtsverordnung zu regeln.

(5) Erhält die Vertrauensstelle eine Meldung oder Daten zu einem Sterbefall gemäß § 6 zu einer Patientin oder einem Patienten mit Ort der Hauptwohnung außerhalb des Saarlandes, bietet sie diese dem für den Ort der Hauptwohnung der Patientin oder des Patienten zuständigen Krebsregister an und übermittelt sie nach den jeweiligen geltenden landesrechtlichen Bestimmungen. Von Patientinnen und Patienten, die der dauerhaften Speicherung der Identitätsdaten widersprochen haben, werden anstelle der Identitätsdaten nur die nach § 12 zu bildenden Kontrollnummern sowie die in § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 10 genannten epidemiologischen Daten übermittelt. Auch der Widerspruch ist zu übermitteln.

(6) Das Krebsregister Saarland hat die ihm von anderen Krebsregistern übermittelten Daten zu Patientinnen und Patienten mit Hauptwohnung im Saarland oder die im Saarland behandelt wurden wie die übrigen Meldungen nach § 5 zu verarbeiten. Dies betrifft entsprechend auch Meldungen zur Verlaufskontrolle ("Followup") der Patientinnen und Patienten und Daten zu einem Sterbefall gemäß § 6.

(7) Die Durchführung von Meldungen nach § 5 Absatz 1 kann in begründeten Ausnahmefällen auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vertrauensstelle des Krebsregisters Saarland übertragen werden.

(8) Für die Meldungen wird eine Meldevergütung nach § 65c Absatz 6 Satz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, in der jeweils geltenden Fassung, an die Leistungserbringer gezahlt. Bei Meldungsdurchführung nach Absatz 7 zahlt das Krebsregister Saarland keine Meldevergütung an die Leistungserbringer aus. Für Meldungen zu invasiven Basalzellneubildungen der Haut nach § 5 Absatz 1a Satz 2 und 3, Meldungen zu nicht-melanozytären bösartigen Neubildungen der Haut, die nicht als prognostisch ungünstige Hautkrebsarten gemäß der Festlegung nach § 65c Absatz 4 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, in der jeweils geltenden Fassung, gelten und Meldungen zu Patientinnen und Patienten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr leistet das Krebsregister Saarland aus Landesmitteln eine Aufwandsentschädigung. Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit wird ermächtigt, das Nähere hierzu durch Rechtsverordnung zu regeln.

(9) Patientinnen und Patienten können Daten zu ihren Neubildungen nach § 1 Absatz 1 durch die Übersendung geeigneter Papierdokumente auch selbst an die Vertrauensstelle des Krebsregisters übermitteln (Selbstmeldung). Die Vertrauensstelle nimmt diese Dokumente entgegen, macht Daten unkenntlich, die über die in § 4 Absatz 1, 2, 3, 4 und 8 genannten Angaben hinausgehen, und behandelt sie wie die übrigen Meldungen nach § 5. Abweichend von Satz 2 macht die Vertrauensstelle bei Selbstmeldungen zu Basalzellneubildungen invasiven der Haut diejenigen Daten unkenntlich, die über die in § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 6, Absatz 2 und 8 genannten Daten hinausgehen. Die Zahlung einer Meldevergütung für eine Selbstmeldung ist ausgeschlossen.

§ 5a Widerspruchsrecht der Patientin/des Patienten gegen die dauerhafte Speicherung der Identitätsdaten 21

(1) Bei Widerspruch gegen die dauerhafte Speicherung der Identitätsdaten hat die meldepflichtige Person der Vertrauensstelle zusammen mit den Meldungen den Widerspruch zu übermitteln. Die Vertrauensstelle hat bei Widerspruch nach § 9 Absatz 1 Nummer 11 zu verfahren.

(2) Bei einem Widerspruch zu einem späteren Zeitpunkt hat die Vertrauensstelle gleichfalls nach § 9 Absatz 1 Nummer 11 zu verfahren.

§ 6 Datenübermittlung durch die Gesundheitsämter 21

(1) Die Gesundheitsämter übermitteln der Vertrauensstelle zur Durchführung des Mortalitätsabgleichs von allen Sterbefällen eines Kalendermonats im jeweiligen Einzugsgebiet bis zum letzten Werktag des Folgemonats folgende Daten:

  1. Familiennamen, Vornamen, frühere Namen,
  2. Geschlecht,
  3. Geburtsdatum,
  4. Anschrift,
  5. Sterbedatum,
  6. Standesamtsnummer,
  7. Sterberegisternummer,
  8. Anschrift der Ärztin oder des Arztes, der die Todesbescheinigung ausgestellt hat.

Weiterhin übermitteln die Gesundheitsämter der Vertrauensstelle des Krebsregisters zur Durchführung des Mortalitätsabgleichs und für statistische Auswertungen die an sie nach § 7 Absatz 1 übermittelten Daten.

(2) Zur Überprüfung der Vollständigkeit und Vollzähligkeit des Krebsregisters Saarland übermitteln die Gesundheitsämter darüber hinaus von Sterbefällen, die Hinweise auf das Vorliegen von Tumorerkrankungen im Vertraulichen Teil der Todesbescheinigung enthalten, die Angaben zu Todesursache und klinischem Befund der Todesbescheinigung sowie die unter Absatz 1 genannten Daten.

(3) Die Übermittlung hat den datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Saarländischen Datenschutzgesetzes zu entsprechen.

§ 7 Datenübermittlung durch das Statistische Amt 21 24

(1) Das Statistische Amt übermittelt den Gesundheitsämtern von allen Sterbefällen im jeweiligen Zuständigkeitsbereich und von verstorbenen Personen, die ihre Hauptwohnung in saarländischen Gemeinden hatten, bis zum 30. September des Folgejahres folgende Daten:

  1. Codierung des Grundleidens,
  2. Geschlecht,
  3. Geburtsdatum,
  4. Sterbedatum,
  5. Standesamtsnummer,
  6. Sterberegisternummer,
  7. Wohnort.

Die Daten sind in elektronischer Form zu übermitteln.

(2) Das Statistische Amt übermittelt dem Krebsregister für statistische Auswertungen die Zahl der Bevölkerung am Ort der Hauptwohnung in saarländischen Gemeinden am 31. Dezember eines Kalenderjahres, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, Alter und Wohnort, bis zum 30. September des Folgejahres. Die Daten sind in elektronischer Form zu übermitteln. Das Krebsregister Saarland legt das zu verwendende Datenformat und die Zusammenfassung in Altersgruppen fest.

§ 7a Datenübermittlung durch die Gemeinden 21

Die Gemeinden übermitteln dem Krebsregister für statistische Auswertungen die Zahl der Bevölkerung am Ort der Hauptwohnung am 31. Dezember eines Kalenderjahres, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, Alter und Ortsteil, bis zum 30. September des Folgejahres. Die Daten sind in elektronischer Form zu liefern. Das Krebsregister Saarland legt das zu verwendende Datenformat und die Zusammenfassung in Altersgruppen fest.

§ 8 Datenübermittlung durch die Meldebehörden 21

Zur Überprüfung der Vollständigkeit, zur Fortschreibung und Berichtigung des Krebsregisters Saarland übermitteln die Meldebehörden der Gemeinden der Vertrauensstelle folgende Daten:

  1. von aus Gemeinden im Kalenderjahr weggezogenen Personen einmal monatlich
    1. Familiennamen, Vornamen, frühere Namen,
    2. Geschlecht,
    3. Tag und Ort der Geburt,
    4. Anschriften (gegenwärtige, frühere, zukünftige) mit Wohnungsstatus und Datum des Zuzugs und Fortzugs.
  2. von verstorbenen Personen einmal monatlich
    1. Familiennamen, Vornamen, frühere Namen,
    2. Geschlecht,
    3. Tag und Ort der Geburt,
    4. Anschriften (gegenwärtige, frühere) mit Wohnungsstatus und Datum des Zuzugs und Fortzugs,
    5. Sterbedatum und Sterbeort.
  3. zur Klärung von Zweifelsfällen sowie zur Berichtigung und Fortschreibung des Krebsregisters Saarland übermitteln die Meldebehörden der Gemeinden der Vertrauensstelle auf Abruf die unter Nummer 1 und 2 genannten Daten.

§ 8a Datenübermittlung an und durch das Deutsche Kinderkrebsregister 18 24

(1) Mit dem Ziel einer gegenseitigen Datenergänzung zur Erhöhung der Vollzähligkeit und Vollständigkeit übermittelt das Krebsregister Saarland auf Anfrage die epidemiologischen Daten nach § 4 Absatz 2 aller Patientinnen und Patienten, bei denen vor Erreichen des vollendeten 18. Lebensjahres erstmals Neubildungen nach § 1 Absatz 1 aufgetreten sind, sowie die für diesen Zweck gebildeten zugehörigen Kontrollnummern nach § 4 Absatz 7 dieser Patientinnen und Patienten an das Deutsche Kinderkrebsregister am Institut für Biometrie, Epidemiologie und Informatik der Universitätsmedizin Mainz, soweit dieses mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen sicherstellt, dass die Datenverarbeitung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Personen gewährleistet wird.

(2) Das Krebsregister Saarland nimmt nach Durchführung des Datenabgleichs Rückmeldungen bestehend aus Kontrollnummern nach § 4 Absatz 7 sowie epidemiologische Daten nach § 4 Absatz 2 vom Deutschen Kinderkrebsregister am Institut für Biometrie, Epidemiologie und Informatik der Universitätsmedizin Mainz entgegen.

§ 9 Vertrauensstelle 18 21 24 24

(1) Die Vertrauensstelle hat

  1. die gemeldeten Daten auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und sie, soweit erforderlich, nach Rückfrage beim Leistungserbringer zu ergänzen und zu berichtigen,
  2. die von den Gesundheitsämtern, dem Statistischen Amt und den Meldebehörden nach den §§ 6, 7 und 8 übermittelten Daten wie eine Meldung zu verarbeiten und, soweit erforderlich, nach Rückfrage bei der Ärztin oder dem Arzt, die oder der die Todesbescheinigung ausgestellt hat oder bei der zuletzt behandelnden Ärztin oder dem zuletzt behandelnden Arzt, Berichtigungen vorzunehmen,
  3. die Identitätsdaten, die epidemiologischen und die klinischen Daten zu übernehmen, Kontrollnummern nach § 12 Absatz 1 zu bilden, die registerinterne laufende Nummer für Meldungen zu vergeben und die meldepflichtige Person zu kodieren,
  4. aus den Angaben zur Anschrift geeignete Koordinaten für räumliche Auswertungen zu erstellen und diese den übrigen Identitätsdaten zuzuordnen und für räumliche Auswertungen auf Anforderung die registerinternen laufenden Nummern der Meldungen derjenigen Patientinnen und Patienten an die Registerstelle zu übermitteln, bei denen in einem vorgegebenen räumlichen Gebiet Neubildungen nach § 1 Absatz 1 aufgetreten sind,
  5. anhand der Kontrollnummern und Identitätsdaten einen Datenabgleich mit vorhandenen Daten vorzunehmen, auf Schlüssigkeit zu überprüfen, zu berichtigen oder zu ergänzen sowie die registerinterne Nummer für die Patientin und den Patienten zu vergeben,
  6. die Angaben nach § 11 Absatz 2 zur getrennten Speicherung an die Registerstelle zu übermitteln,
  7. von den Meldungen in Papierform nach erfolgter Speicherung die Identitätsdaten mit Ausnahme der in § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 10 enthaltenen epidemiologischen Daten zu entfernen oder auf andere Weise unkenntlich zu machen, mit der registerinternen laufenden Nummer für Meldungen zu versehen und nach Übermittlung in digitalisierter Form an die Registerstelle zu vernichten,
  8. in den nach § 13 Absatz 1 genehmigten Maßnahmen des Gesundheitsschutzes und bei Forschungsvorhaben nach Maßgabe des § 13 Absatz 3 Satz 2 zusätzliche Daten beim Leistungserbringer zu erfragen, die Erteilung der Einwilligung der Patientin oder des Patienten, gegebenenfalls der Betreuerin oder des Betreuers oder der oder des Personensorgeberechtigten, soweit erforderlich zu veranlassen, die Daten abzugleichen und zusammenzuführen und die Daten an die beantragende Stelle zu übermitteln sowie die nach § 13 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 2 erhaltenen und die nach § 13 Absatz 1 erstellten Daten zu löschen,
  9. im Rahmen der Mitwirkung beim Mammographie-Screening die in § 13a Absatz 4, 5 und 6 genannten Daten entgegenzunehmen, die Daten nach § 13a Absatz 8 zu verarbeiten und Daten nach § 13a Absatz 9 dem zuständigen Referenzzentrum zu übermitteln und mit der Zentralen Stelle nach § 13a Absatz 4 Satz 2 eine verbindliche Vereinbarung über das von beiden zu nutzende einheitliche Programm zur Generierung von Kontrollnummern zu treffen,
  10. in Fällen des § 14 Absatz 1 und 2 die Auskunft zu erteilen und, soweit die Daten in der Vertrauensstelle nicht mehr vorhanden sind, von der Registerstelle die erforderlichen Daten anzufordern,
  11. bei Übermittlung einer Meldung zusammen mit einem Widerspruch die Identitätsdaten der Meldung mit Ausnahme der in § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 10 genannten epidemiologischen Daten nach erfolgter Verarbeitung der Meldung, Abrechnung mit den Kostenträgern und Bildung der Kontrollnummern unverzüglich zu löschen. Im Falle eines späteren Widerspruchs sind lediglich die Identitätsdaten mit Ausnahme der in § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 10 genannten epidemiologischen Daten zu löschen. Die Information über den Widerspruch ist dauerhaft zu speichern.
  12. regelmäßige patientenbezogene Datenabrufe nach § 13b oder Gruppenabrufe nach § 13e durch einzelne Leistungserbringer entgegenzunehmen, zur weiteren Verarbeitung an die Registerstelle zu übermitteln und die bereitgestellte beste Information zu Neubildungen einer Patientin oder eines Patienten einschließlich der bereits gemeldeten Daten an den Leistungserbringer zurückzuübermitteln.
  13. die Daten an klinische und bevölkerungsbezogene Krebsregister in anderen Bundesländern von solchen Patientinnen und Patienten mit Hauptwohnung außerhalb des Saarlandes, die im Saarland diagnostiziert und behandelt werden und von Personen, die im Saarland mit Neubildungen nach § 1 Absatz 1 versterben, aber ihre Hauptwohnung in anderen Bundesländern haben, nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen zu übermitteln. Von Patientinnen und Patienten, die der dauerhaften Speicherung der Identitätsdaten widersprochen haben, werden anstelle der Identitätsdaten ausschließlich Kontrollnummern nach § 12 Absatz 1 sowie die in § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 10 genannten epidemiologischen Daten übermittelt,
  14. Daten von anderen Krebsregistern von solchen Patienten, die ihre Hauptwohnung im Saarland haben sowie Daten zur Verlaufskontrolle ("Followup") der Patientinnen und Patienten, die im Saarland behandelt werden, aber ihre Hauptwohnung außerhalb des Saarlandes haben, entgegenzunehmen. Übermittelte Daten von anderen Krebsregistern sind wie eingehende Meldungen nach § 5 zu verarbeiten,
  15. anhand der erhobenen Daten die Auszahlung von Meldevergütungen an Leistungserbringer sowie die Abrechnung der Fallpauschalen und der Meldevergütungen mit den Kostenträgern durchzuführen. Für Meldungen nach § 5 Absatz 7 erfolgt keine Abrechnung von Meldevergütungen mit den Kostenträgern. Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit wird ermächtigt, das Nähere hierzu, einschließlich der Verarbeitung personenbezogener Daten an und durch Kostenträger, durch Rechtsverordnung zu regeln,
  16. die epidemiologischen Daten nach § 4 Absatz 2 aller Patientinnen und Patienten nach § 8a Absatz 1 Satz 1 bei der Registerstelle anzufordern und zusammen mit den zugehörigen Kontrollnummern nach § 4 Absatz 7 an das Deutsche Kinderkrebsregister zu übermitteln sowie die nach § 8a Absatz 2 übermittelten Daten entgegenzunehmen und wie eingehende Meldungen zu verarbeiten,
  17. die für die einrichtungs- und sektorenübergreifende Qualitätssicherung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 135a Absatz 2 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, in der jeweils geltenden Fassung, erforderlichen Daten bei der Registerstelle anzufordern und die angeforderten Daten in anonymisierter Form an den Gemeinsamen Bundesausschuss oder an einen vom Gemeinsamen Bundesausschuss definierten Empfänger gemäß § 65c Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, in der jeweils geltenden Fassung, zu übermitteln.

(2) Die Vertrauensstelle wirkt bei Maßnahmen länder- übergreifender Abgleichung, Zusammenführung oder Auswertung epidemiologischer Daten im erforderlichen Umfang mit. Hierzu hat sie insbesondere von der Registerstelle epidemiologische Daten anzufordern, Kontrollnummern zu bilden und diese zusammen mit den epidemiologischen Daten an die, die Abgleichung, die Zusammenführung oder die Auswertung vornehmende Stelle zu übermitteln. Soweit die Vertrauensstelle Identitätsdaten und epidemiologische Daten eines anderen Krebsregisters empfängt, bildet sie die Kontrollnummern neu. Im Übrigen verarbeitet sie die Datensätze wie Meldungen nach § 5.

§ 10 Registerstelle Die Registerstelle hat 21 24

  1. die epidemiologischen und klinischen Daten für die in § 1 Absatz 4 genannten Aufgaben zu verarbeiten,
  2. Daten an das Zentrum für Krebsregisterdaten im Robert Koch-Institut nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 bis 3 des Bundeskrebsregisterdatengesetzes zu übermitteln,
  3. bei den nach § 13 Absatz 1 genehmigten Maßnahmen des Gesundheitsschutzes und bei Forschungsvorhaben die erforderlichen Daten an die Vertrauensstelle nach Maßgabe des § 13 zu übermitteln,
  4. in den Fällen des § 14 Absatz 1 und 2 der Vertrauensstelle die erforderlichen Daten auf Anforderung zu übermitteln,
  5. die angeforderten epidemiologischen Daten in den Fällen des § 9 Absatz 2 an die Vertrauensstelle zu übermitteln,
  6. die beste Information zu Neubildungen einer Patientin oder eines Patienten einschließlich der bereits gemeldeten Daten zur Weitergabe an einzelne Leistungserbringer gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 12 an die Vertrauensstelle zu übermitteln,
  7. an das zuständige Referenzzentrum des Mammographie-Screenings zur Bestimmung der Parameter nach § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, 6 und 7 der Krebsfrüherkennungsrichtlinie: Datenfluss Mammographie-Screening des gemeinsamen Bundesausschusses vom 21. Januar 2010 (BAnz. Nr. 11 Seite 212) in regelmäßigen Abständen Daten in anonymisierter und aggregierter Form zu übermitteln,
  8. die Daten zur Weitergabe an andere Krebsregister gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 13 an die Vertrauensstelle zu übermitteln,
  9. die Auswertung der erfassten klinischen Daten und die Rückmeldung der Auswertungsergebnisse an die einzelnen Leistungserbringer durchzuführen,
  10. im Rahmen der Ausübung der Aufgaben der Landesauswertungsstelle die jährliche landesbezogene Auswertung nach § 65c Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen,
  11. die für die einrichtungs- und sektorenübergreifende Qualitätssicherung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 135a Absatz 2 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, in der jeweils geltenden Fassung, angeforderten Daten an die Vertrauensstelle zu übermitteln,
  12. die für räumliche Auswertungen zum Auftreten von Neubildungen benötigten registerinternen laufenden Nummern der Meldungen der Patientinnen und Patienten nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 bei der Vertrauensstelle anzufordern und zu verarbeiten,
  13. auf Anforderung die epidemiologischen Daten nach § 4 Absatz 2 aller Patientinnen und Patienten nach § 8a Absatz 1 Satz 1 an die Vertrauensstelle zu übermitteln,
  14. die ihr von der Vertrauensstelle nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 übermittelten Meldungen dauerhaft zu speichern.

§ 11 Speicherung 21 24

(1) In der Vertrauensstelle werden automatisiert zu jeder Meldung dauerhaft gespeichert:

  1. Identitätsdaten nach § 4 Absatz 1, sofern die Patientin oder der Patient der Speicherung nicht widersprochen hat,
  2. Kontrollnummern nach § 4 Absatz 7,
  3. die Tatsache, ob die Patientin oder der Patient vor der erstmaligen Meldungsdurchführung über die Meldepflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 bis 4 unterrichtet wurde,
  4. die Tatsache, ob die Patientin oder der Patient der dauerhaften Speicherung der Identitätsdaten gemäß § 5a widersprochen hat,
  5. Daten zur meldepflichtigen Person nach § 4 Absatz 8 Satz 2 und für administrative Zwecke benötigte Daten nach § 4 Absatz 9,
  6. die registerinternen laufenden Nummern der Patientinnen und Patienten und Meldungen,
  7. die durch die meldepflichtige Person übermittelten patientenbezogenen Zuordnungsmerkmale nach § 4 Absatz 10,
  8. Daten zum Vitalstatus, Fortzug aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes oder Tod der Patientin oder des Patienten nach § 4 Absatz 4 Nummer 2.

Hat eine Patientin oder ein Patient der dauerhaften Speicherung der Identitätsdaten widersprochen, so bleiben für den Abgleich mit vorhandenen Daten zusammen mit den Kontrollnummern die in § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 10 bezeichneten epidemiologischen Daten dauerhaft in der Vertrauensstelle gespeichert.

(2) In der Registerstelle werden zu jeder Patientin und jedem Patienten, deren oder dessen Neubildungen und Meldungen automatisiert dauerhaft gespeichert:

  1. epidemiologische Daten nach § 4 Absatz 2,
  2. klinische Daten nach § 4 Absatz 3,
  3. die beste Information zur Neubildung nach § 4 Absatz 5 einschließlich der Daten zur Verlaufskontrolle nach § 4 Absatz 4,
  4. kodierte Angaben zum Leistungserbringer,
  5. die registerinternen laufenden Nummern der Patientinnen und Patienten und Meldungen,
  6. patientenbezogenen Zuordnungsmerkmale nach § 4 Absatz 10.

§ 12 Bildung von Kontrollnummern, Datenabgleich

(1) Für den Datenabgleich mit vorhandenen Daten sowie die Zuordnung der epidemiologischen und klinischen Daten sind Kontrollnummern nach einem Verfahren zu bilden, das eine Wiedergewinnung der Identitätsdaten ausschließt. Das Verfahren umfasst die Einwegverschlüsselung der Identitätsdaten sowie daran anschließend eine Chiffrierung mittels eines symmetrischen Verschlüsselungsverfahrens.

(2) Das Verfahren zur Bildung der Kontrollnummern nach Absatz 1 und die hierzu erforderlichen Datenverarbeitungsprogramme haben dem Stand der Technik zu entsprechen.

(3) Die für die Bildung der Kontrollnummern entwickelten und eingesetzten Schlüssel sind geheim zu halten und dürfen nur für Zwecke dieses Gesetzes verwendet werden. Gleiches gilt für den Austauschschlüssel für den Datenabgleich im Rahmen von Maßnahmen zur Früherkennung von Krebserkrankungen und die Übermittlung von Kontrollnummern an andere Krebsregister und Stellen.

§ 13 Abgleichung, Zusammenführung und Übermittlung von Daten für Maßnahmen des Gesundheitsschutzes und Forschungsvorhaben 18 21 24

(1) Für wichtige und auf andere Weise nicht durchzuführende, im öffentlichen Interesse stehende Maßnahmen des Gesundheitsschutzes und Forschungsaufgaben kann die Vertrauensstelle nach Vorliegen einer Stellungnahme der Ethikkommission bei der Ärztekammer des Saarlandes und nach Anhörung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit die Abgleichung von Identitätsdaten einer externen Stelle mit Identitätsdaten der Vertrauensstelle, die Zusammenführung von Identitätsdaten mit Daten der Registerstelle sowie die Übermittlung von gespeicherten Daten des Krebsregisters im erforderlichen Umfang vornehmen. Im Übrigen dürfen lediglich anonymisierte Daten verarbeitet werden. Die Regelungen in § 9 Absatz 1 Nummer 5 und in §§ 13a, 13b, 13c, 14 und 19 bleiben unberührt. Darüber hinaus dürfen lediglich anonymisierte Daten verarbeitet werden; § 9 Absatz 1 Nummer 5 und die §§ 13a, 13b und 14 bleiben unberührt.

(2) Vor der Übermittlung der Daten nach Absatz 1 hat die Vertrauensstelle selbst oder über meldende oder behandelnde Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen oder Zahnärzte nach eingehender Aufklärung die schriftliche Einwilligung der Patientin oder des Patienten, gegebenenfalls der Betreuerin oder des Betreuers oder der oder des Personensorgeberechtigten, einzuholen, wenn Identitätsdaten oder Daten, die von der empfangenden Stelle einer bestimmten Person zugeordnet werden können, übermittelt werden sollen. Ist die Patientin oder der Patient verstorben, hat die Vertrauensstelle vor der Datenübermittlung die schriftliche Einwilligung der oder des nächsten Angehörigen einzuholen, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Als nächste Angehörige gelten dabei in dieser Reihenfolge Ehegattin/Ehegatte, Partnerin/Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Kinder, Eltern, Geschwister und Lebenspartnerin/Lebenspartner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft. Bestehen unter Angehörigen gleicher Stufe Meinungsverschiedenheiten über die Einwilligung und hat das Krebsregister Saarland hiervon Kenntnis, gilt die Einwilligung als nicht erteilt. Sichert die durchführende Stelle der Maßnahme oder des Forschungsvorhabens schriftlich zu, dass eine schriftliche Einwilligung nach umfassender Aufklärung bereits vorliegt, so kann die Einholung einer Einwilligung nach Satz 1 bis 4 durch die Vertrauensstelle unterbleiben. Insoweit gelten die in Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 lit a und Artikel 9 Absatz 2 lit a in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) getroffenen Regelungen entsprechend.

(3) Werden Daten nach Abgleichung gemäß Absatz 1 in der Weise übermittelt, dass sie von der empfangenden Stelle nicht einer bestimmten Person zugeordnet werden können oder werden lediglich Daten zur Verlaufskontrolle gemäß § 4 Absatz 4 Nummer 2 übermittelt, ist die Einholung einer Einwilligung nach Absatz 2 nicht erforderlich. Erfordert ein Vorhaben nach Absatz 1 zu einer Neubildung Daten, die über die in § 4 Absatz 2 bis 4 genannten Daten hinausgehen, und können diese Daten von der empfangenden Stelle nicht einer bestimmten Person zugeordnet werden, darf die Vertrauensstelle, ohne die Einwilligung nach Absatz 2 einzuholen, die benötigten Daten beim Leistungserbringer erfragen und an die empfangende Stelle übermitteln. Die meldende Person oder Stelle darf diese Daten mitteilen. Der empfangenden Stelle ist es untersagt, sich von Dritten Angaben zu verschaffen, die bei Zusammenführung mit den vom Krebsregister Saarland übermittelten Daten eine Identifizierung der Patientin oder des Patienten ermöglichen würden.

(4) Wird die erforderliche Einwilligung nicht erteilt, sind die nach Absatz 1 erstellten Daten zu löschen.

(5) Die übermittelten Daten dürfen von der empfangenden Stelle nur für den beantragten Zweck verarbeitet werden. Die Daten sind zu löschen, wenn sie für die Durchführung des Vorhabens nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch, wenn das Vorhaben abgeschlossen ist. Die Vertrauensstelle ist über die erfolgte Löschung zu unterrichten.

(6) Die Vertrauensstelle bestimmt mit der Übermittlung der Daten gemäß Absatz 1 oder 3 die Empfängerin oder den Empfänger der Daten sowie die für die Verwendung der Daten verantwortliche Person, das Vorhaben, zu dem die übermittelten Daten ausschließlich verwendet werden dürfen, sowie den Tag, bis zu dem die übermittelten Daten aufbewahrt werden dürfen. Die Empfängerin oder der Empfänger der Daten darf die übermittelten Daten nicht an Dritte übermitteln. Sie oder er hat der Vertrauensstelle jede Veränderung von Umständen unverzüglich anzuzeigen, die für die Entscheidung über die Datenübermittlung gemäß Absatz 1 oder 3 wesentlich waren. Bei Fortfall von Voraussetzungen für die Übermittlung entscheidet die Koordinierungsstelle, ob die Empfängerin oder der Empfänger die Daten zu löschen oder an die Vertrauensstelle zurückzugeben hat.

(7) Die Vertrauensstelle des Krebsregisters bewahrt eine Kopie der nach Absatz 1 oder 3 übermittelten Daten zum Zweck der Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis über einen Zeitraum von zehn Jahren auf. Innerhalb dieser Frist übermittelt die Vertrauensstelle diese Daten auf begründeten Antrag erneut an die empfangende Stelle und weist die Patientin oder den Patienten auf die erneute Übermittlung hin. Hinsichtlich der Verarbeitung und Löschung der übermittelten Daten durch die empfangende Stelle gelten die Absätze 5 und 6 entsprechend. Nach Ablauf der Frist nach Satz 1 sind die Daten in der Vertrauensstelle zu löschen.

§ 13a Mitwirkung bei der Evaluation und Qualitätssicherung des Mammographie-Screenings zur Früherkennung von Brustkrebs 21 24

(1) Das Krebsregister Saarland ist befugt, die den Landeskrebsregistern im Rahmen der Krebsfrüherkennungsrichtlinie: Datenfluss Evaluation Mammographie-Screening vom 2 1. Januar 2010 (BAnz. Nr. 11 Seite 212) übertragenen Aufgaben im Rahmen des Screening-Programms wahrzunehmen.

(2) Zur Bereitstellung von Basisinformationen zur Ergebnisbewertung übermittelt das Krebsregister Saarland in regelmäßigen Abständen zur Bestimmung

  1. der Sterblichkeit an Brustkrebs (Mortalität) in der Zielbevölkerung,
  2. Brustkrebsneuerkrankungsrate (Inzidenz) in der Zielbevölkerung und
  3. Stadienverteilung der Mammakarzinome in der Zielbevölkerung

Daten in anonymisierter und aggregierter Form an das zuständige Referenzzentrum.

(3) Zur Identifikation der Intervallkarzinome sowie des Anteils der davon falsch-negativen Diagnosen und zur Evaluation der durch das Screening-Programm angestrebten Senkung der Brustkrebsmortalität wird in der Vertrauensstelle ein jährlicher pseudonymisierter Abgleich der im Krebsregister Saarland gespeicherten Brustkrebserkrankungen mit den Daten der Teilnehmerinnen am Screening durchgeführt.

(4) Zur Durchführung des regelmäßigen pseudonymisierten Abgleichs erhält die Vertrauensstelle des Krebsregisters Saarland von der Zentralen Stelle die dort bereits bei der Einladung für alle Frauen gebildeten Kontrollnummern. Die Vertrauensstelle des Krebsregisters Saarland und die Zentrale Stelle treffen eine Vereinbarung über das zur Generierung von Kontrollnummern zur Durchführung des Abgleichs von beiden zu nutzende Programm. Das Programm wird ausschließlich für Zwecke des Abgleichs eingesetzt. Der Pseudonymisierungsschlüssel ist von beiden Stellen geheim zu halten.

(5) Zur Durchführung eines erstmaligen Basisabgleichs der bisherigen Screening-Teilnehmerinnen mit dem Krebsregister Saarland übermittelt die Screening-Einheit die zur Generierung der Kontrollnummern notwendigen persönlichen Angaben der Teilnehmerinnen zusammen mit der Screening-Identifikationsnummer und der zuvor nach Absatz 6 erstellten Kommunikationsnummer an die Zentrale Stelle. Die Zentrale Stelle generiert mittels des mit der Vertrauensstelle des Krebsregisters Saarland vereinbarten Pseudonymisierungsschlüssels die dazugehörigen Kontrollnummern und leitet diese mit den entsprechenden Kommunikationsnummern an das Krebsregister Saarland zur Durchführung des Abgleichs weiter. Nach Abschluss dieses Arbeitsgangs sind die persönlichen Angaben in der Zentralen Stelle umgehend zu löschen.

(6) Zusammen mit den Kontrollnummern übermittelt die Zentrale Stelle die nach einem eindeutigen Zufallsverfahren zuvor in der Screening-Einheit erstellten und von dort an sie weitergeleiteten, zu den Kontrollnummern gehörenden Kommunikationsnummern an die Vertrauensstelle des Krebsregisters Saarland. Die Kommunikationsnummern werden eigens für die Durchführung des Datenflusses zwischen den beteiligten Stellen generiert. Sie werden für die Dauer des Abgleichs in der Vertrauensstelle des Krebsregisters Saarland gespeichert und sind nach dessen Abschluss zu löschen.

(7) Die Screening-Einheit übermittelt zeitgleich die erforderlichen Daten zur Person (Staat des Wohnortes, Postleitzahl, Wohnort, Geburtsmonat und Geburtsjahr), die Datumsangaben (Monat und Jahr) der bisher durchgeführten Screening-Untersuchungen und das jeweilige Screening-Ergebnis (Brustkrebs im Screening diagnostiziert Ja oder Nein oder Abbruch der Untersuchung) zusammen mit der Kommunikationsnummer an die Vertrauensstelle des Krebsregisters Saarland. Die übermittelten Daten sind nach Erfüllung der Aufgaben, spätestens jedoch sechs Monate nach Übermittlung durch die Screening-Einheit im Krebsregister Saarland zu löschen. Dies gilt nicht für Teilnehmerinnen, bei denen durch das Screening eine Krebserkrankung oder Krebsvorläufererkrankung festgestellt wurde. Deren Daten dürfen auf Dauer im Krebsregister gespeichert werden.

(8) Die Vertrauensstelle des Krebsregisters Saarland führt für Zwecke der Identifikation von Intervallkarzinomen und der Evaluation der Ergebnisse des Mammographie-Screenings die übermittelten Daten anhand der Kommunikationsnummer zusammen und gleicht diese mit den Kontrollnummern und den Daten zur Person der im Register gespeicherten Erkrankungsfälle ab. Über eine Abfrage bei der Registerstelle wird unter Verwendung der registerinternen laufenden Nummern der Patientinnen und Patienten und Meldungen festgestellt, für welche der Screening-Teilnehmerinnen im Krebsregister Saarland Daten zu einer Brustkrebserkrankung gespeichert sind.

(9) Zur Evaluation der Intervallkarzinome übermittelt die Vertrauensstelle des Krebsregisters Saarland die Kommunikationsnummern, die Identifikation der Screening-Einheit, das Diagnosedatum sowie Daten zum Tumor (Lokalisation, Histologie, Grading, TNM-Stadium) derjenigen Brustkrebsfälle, die nicht im Rahmen des Mammographie-Screenings diagnostiziert wurden, und ob der Fall als Intervallkarzinom klassifiziert wurde, an das zuständige Referenzzentrum. Die Daten werden vor der Übermittlung im Krebsregister Saarland pseudonymisiert, indem außer der Zuordnung zur Kommunikationsnummer die personenbezogenen Daten (Staat des Wohnortes, Postleitzahl, Wohnort, Geburtsmonat, Geburtsjahr) entfernt werden.

(10) Das Krebsregister Saarland übermittelt zusammen mit der Kommunikationsnummer, dem Diagnosedatum und den Daten zum Tumor auch den Namen und die Anschrift des Leistungserbringers an das Referenzzentrum, der ein Intervallkarzinom an das Krebsregister gemeldet und behandelt hat. Das Referenzzentrum leitet den Namen und die Anschrift der meldenden Ärztin oder des meldenden Arztes an die Screening-Einheit Saarland weiter. Für eine weitergehende Bewertung der Intervallkarzinome fordert die Screening-Einheit die diagnostischen Unterlagen einschließlich der Mammographien bei der meldenden Ärztin oder dem meldenden Arzt an und leitet diese in pseudonymisierter Form an das zuständige Referenzzentrum weiter. Nach Abschluss dieser Arbeiten sind die Angaben zur meldenden Ärztin oder zum meldenden Arzt sowie die Kommunikationsnummer im Referenzzentrum und in der Screening-Einheit zu löschen.

(11) Nach Abschluss der Kategorisierung der Intervallkarzinome (echtes Intervallkarzinom, radiologisch okkult, minimale Anzeichen, falsch negativ, unklassifizierbar) übermittelt das Referenzzentrum zusammen mit der Kommunikationsnummer fallbezogen das Ergebnis der Bewertung an das Krebsregister Saarland. Danach wird im Krebsregister die Kommunikationsnummer gelöscht.

§ 13b Patientenbezogener Datenabruf durch einzelne Leistungserbringer 18 21 24

Im Rahmen der Aufgaben nach § 1 Absatz 4 Nummer 4 und 6 übermittelt die Vertrauensstelle auf Abruf personenbezogen die beste Information zu allen Neubildungen einer Patientin oder eines Patienten nach § 4 Absatz 5 einschließlich der bereits gemeldeten Daten nach Bereitstellung durch die Registerstelle.

Hierzu hat der Leistungserbringer beim Abruf die Identitätsdaten oder die im Rahmen der Meldung an das Krebsregister übermittelten patientenbezogenen Zuordnungsmerkmale der betreffenden Patientin oder des betreffenden Patienten zu übermitteln und glaubhaft zu versichern, dass er in die Diagnostik, Behandlung und Nachsorge der Krebserkrankung involviert ist. Jeder Abruf ist zu protokollieren. Das Protokoll ist zehn Jahre aufzubewahren.

Eine Übermittlung von Daten von Patientinnen und Patienten, die der dauerhaften Speicherung der Identitätsdaten widersprochen haben, ist davon ausgenommen. Der Leistungserbringer muss mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen sicherstellen, dass die Datenverarbeitung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Personen gewährleistet wird.

§ 13c Befragung von Patientinnen und Patienten im Rahmen von Maßnahmen des Gesundheitsschutzes und Forschungsvorhaben 21

(1) Aus Anlass eines Vorhabens, für welches Daten nach § 13 Absatz 1 übermittelt wurden, dürfen die Empfängerin oder der Empfänger mündlich persönlich oder schriftlich Patientinnen und Patienten befragen. Der Befragung sind Informationen über den Zweck des Vorhabens und die Freiwilligkeit der Mitwirkung an der Befragung voranzustellen oder beizufügen. Eine fernmündliche Befragung von Patientinnen und Patienten ist unzulässig.

(2) Eine beabsichtigte mündlich persönliche Befragung ist der Patientin oder dem Patienten unter Angabe des geplanten Termins mindestens drei Wochen vorher schriftlich anzukündigen. In der Ankündigung ist die Patientin oder der Patient über den Zweck des Vorhabens und den Inhalt der Fragen zu unterrichten und darauf hinzuweisen, dass die Mitwirkung an der Befragung freiwillig ist. Die mündlich persönliche Befragung darf nur durchgeführt werden, wenn die Patientin oder der Patient ihre oder seine Bereitschaft zur Mitwirkung schriftlich erklärt und ein Befragungstermin vereinbart wird.

§ 13d Übermittlung klinischepidemiologischer Daten 21 24

(1) Von der Registerstelle dürfen gespeicherte klinische und epidemiologische Daten sowie Daten zur Verlaufskontrolle gemäß § 4 Absatz 2, 3 und 4 im Rahmen der Mitwirkung an klinisch-epidemiologischer Forschung einschließlich der Ursachenforschung sowie Versorgungsforschung sowie für wissenschaftliche Forschung und Lehre übermittelt werden. Die übermittelten Daten dürfen eine bestimmte Patientin oder einen bestimmten Patienten, oder eine bestimmte Person, die an der Diagnose, Behandlung oder Nachsorge der Neubildung mitwirkt, nicht erkennen lassen.

(2) Die übermittelten Daten dürfen von der empfangenden Stelle nur für den beantragten Zweck verarbeitet werden. Die Empfängerin oder der Empfänger der Daten darf nichts unternehmen, um eine Patientin oder einen Patienten oder eine Person, die an der Diagnose, Behandlung oder Nachsorge der Neubildung mitwirkt, zu identifizieren. Die Daten sind zu löschen, wenn sie für die Durchführung des Vorhabens nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch, wenn das Vorhaben abgeschlossen ist. Der Informationszugang kann nach pflichtgemäßem Ermessen des Krebsregisters verweigert werden, wenn auf Basis der Daten oder bei Verknüpfung der Daten mit sonstigen Informationen ein Rückschluss auf die Identität einzelner Patientinnen oder Patienten oder Leistungserbringer zum Zeitpunkt der Beantragung oder zukünftig nicht ausgeschlossen werden kann. Das Krebsregister hat dies durch vertragliche Vereinbarung mit der Empfängerin oder dem Empfänger sicherzustellen.

§ 13e Gruppenabruf durch einzelne Leistungserbringer 24

Bei einem Gruppenabruf handelt es sich um einen Abruf der besten Information zu den Neubildungen nach § 4 Absatz 5 für eine Gruppe von Patientinnen und Patienten, für die der abrufende Leistungserbringer bereits Meldungen an das Krebsregister übermittelt hat. Die Vertrauensstelle übermittelt bei einem Gruppenabruf die in Satz 1 bezeichneten Daten nach Bereitstellung durch die Registerstelle zusammen mit den im Rahmen der Meldung an das Krebsregister übermittelten patientenbezogenen Zuordnungsmerkmalen des Leistungserbringers. Zur Bestimmung der Gruppe der Patientinnen und Patienten können folgende Kriterien herangezogen werden: Zeitraum der Diagnose oder Behandlung, Tumordiagnose (Lokalisation, einschließlich der Angabe der Seite bei paarigen Organen und Histologie) oder durchgeführte tumorspezifische Therapie. Jeder Abruf ist zu protokollieren. Das Protokoll ist zehn Jahre aufzubewahren. Eine Übermittlung von Daten von Patientinnen und Patienten, die der dauerhaften Speicherung der Identitätsdaten widersprochen haben, ist davon ausgenommen. Der Leistungserbringer muss mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen sicherstellen, dass die Datenverarbeitung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Personen gewährleistet wird.

§ 14 Auskunft an Patientinnen und Patienten 18 21 24

(1) Die Vertrauensstelle hat auf schriftlichen Antrag einer Patientin oder eines Patienten oder gegebenenfalls der Betreuerin oder des Betreuers oder der oder des Personensorgeberechtigten dieser oder diesem oder einer/einem von dieser oder diesem benannten Ärztin/Arzt oder Zahnärztin/Zahnarzt schriftlich mitzuteilen, ob und gegebenenfalls welche Daten zur Person der Patientin oder des Patienten gespeichert sind sowie ob und von wem bisher Datenabrufe erfolgt sind und welche Daten übermittelt wurden. Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) sind zu gewährleisten.

(2) Die Vertrauensstelle teilt auf schriftlichen Antrag einer Patientin oder eines Patienten oder gegebenenfalls einer Betreuerin oder eines Betreuers oder einer oder eines Personensorgeberechtigten einer oder einem von dieser oder diesem benannten behandelnden Ärztin oder Arzt mit, ob und gegebenenfalls welche Daten der histologischen, zytologischen, laboranalytischen oder autoptischen Sicherung der Diagnose von Neubildungen bei bereits verstorbenen Großeltern und Eltern der Patientin oder des Patienten und bei bereits verstorbenen Abkömmlingen der Großeltern und Eltern der Patientin oder des Patienten im Krebsregister gespeichert sind.

Der Antrag umfasst:

  1. Identitätsdaten der Patientin oder des Patienten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 4,
  2. Identitätsdaten der in Satz 1 genannten verstorbenen Personen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6,
  3. Angaben zu den bekannten Neubildungen der in Nummer 1 und 2 genannten Personen,
  4. Daten der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes der Patientin oder des Patienten gemäß § 4 Absatz 8 Satz 2,
  5. eine Stellungnahme der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes der Patientin oder des Patienten zu vermuteten erblichen Neubildungen sowie
  6. ein Nachweis der Abstammungsverhältnisse der in Nummer 1 und 2 genannten Personen in geeigneter Form.

Die übermittelten Daten dürfen ausschließlich im Rahmen der Behandlung der betreffenden Patientin oder des betreffenden Patienten verwendet werden.

(3) Ein Anspruch auf Informationszugang zu Daten des Krebsregisters Saarland zugunsten eines unbeteiligten Dritten ist ausgeschlossen.

§ 15 Löschung 21

Die Identitätsdaten mit Ausnahme der in § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 10 enthaltenen epidemiologischen Daten sind 15 Jahre nach dem Tod oder spätestens 120 Jahre nach der Geburt der Patientin oder des Patienten zu löschen.

§ 16 Wissenschaftlicher Beirat 21 24 24

(1) Zur fachlichen und wissenschaftlichen Beratung des Krebsregisters Saarland beruft das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit einen wissenschaftlichen Beirat.

(2) Dem Beirat gehören an:

  1. eine Vertretung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit,
  2. drei Vertreter der Kostenträger im Sinne des § 65c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, in der jeweils geltenden Fassung,
  3. eine ärztliche Vertretung der kommunalen Gesundheitsämter,
  4. eine Vertretung der Ärztekammer des Saarlandes,
  5. der Direktor oder die Direktorin des Instituts für Medizinische Biometrie, Epidemiologie und Medizinische Informatik der Universität des Saarlandes,
  6. je eine Vertretung der im jeweils gültigen saarländischen Krankenhausplan benannten Tumorzentren,
  7. zwei ärztliche Vertretungen der Universität des Saarlandes,
  8. je eine ärztliche Vertretung kommunaler und freigemeinnütziger Krankenhäuser,
  9. eine Vertretung der Saarländischen Krebsgesellschaft e.V.,
  10. der/die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit,
  11. eine Vertretung des Statistischen Amtes des Saarlandes.

(3) Zu den Beratungen können Vertretungen weiterer Behörden, Anstalten oder Vereinigungen sowie andere fachkundige Personen hinzugezogen werden.

(4) Die berufenen Mitglieder des Beirates und deren jeweilige Vertretungen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich für die Dauer von fünf Jahren aus. Die Berufung der in Absatz 2 unter Nummer 2, 4, 7, 9 und 10 genannten Mitglieder des Beirates und deren jeweilige Vertretungen erfolgt auf Vorschlag der nach Gesetz oder Satzung zuständigen Organe, die Berufung des in Absatz 2 unter Nummer 3 genannten Mitglieds des Beirats und dessen jeweilige Vertretung auf Vorschlag des Landkreistages Saarland, die Berufung der in Absatz 2 unter Nummer 8 genannten Mitglieder des Beirats und deren jeweilige Vertretung auf Vorschlag der saarländischen Krankenhausgesellschaft. Eine erneute Berufung für weitere 5 Jahre ist möglich. Mitglieder, deren Zugehörigkeit zu den von ihnen vertretenen Körperschaften, Anstalten und Institutionen vorzeitig endet, scheiden aus. Für die restliche Zeit wird ein neues Mitglied berufen.

(5) Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit hat den Vorsitz im Beirat. Es erlässt die Geschäftsordnung. Die laufenden Geschäfte des Beirats führt die Koordinierungsstelle des Krebsregisters Saarland.

Abschnitt 3
Maßnahmen zur Krankheitsfrüherkennung

§ 17 Mammographie-Screening 1 21 24 24

(1) Mammographie-Screening dient der Früherkennung von Brustkrebs bei Frauen und ist nach der Krebsfrüherkennungsrichtlinie in der Fassung vom 18. Juni 2009 (BAnz. Nr. 148a vom 2. Oktober 2009), in der jeweils jüngsten geltenden Fassung, durchzuführen.

(2) Die Teilnahme am Mammographie-Screening ist freiwillig. Mit ihrem Einverständnis ermächtigen die teilnehmenden Frauen die durchführenden Stellen zur Weitergabe und Verarbeitung der zur Durchführung und zur Effektivitätskontrolle erforderlichen personenbezogenen Daten. Mit der Einladung zur Durchführung des Mammographie-Screenings erhalten die Teilnahmeberechtigten ein Merkblatt auf jeweils aktuellem Stand mit detaillierten Informationen zum Verfahren, zu erwartenden Vorteilen und zu nicht auszuschließenden potenziellen Nachteilen einer Teilnahme.

(3) Die Organisationsstrukturen beim Mammographie-Screening bestimmen sich nach der Krebsfrüherkennungsrichtlinie in der Fassung vom 18. Juni 2009 (BAnz. Nr. 148a vom 2. Oktober 2009), in der jeweils jüngsten geltenden Fassung.

(4) Bei dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit wird im Einvernehmen mit der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland und den Kostenträgern im Gesundheitswesen eine Zentrale Stelle geführt.

(5) Die Zentrale Stelle hat das Einladungswesen und das Monitoring der Teilnahme (§ 13 Krebsfrüherkennungsrichtlinie) folgendermaßen durchzuführen:

  1. Die teilnahmeberechtigten Frauen werden persönlich und schriftlich unter Angabe von Untersuchungsort und -termin durch die Zentrale Stelle zur Teilnahme eingeladen. Jede teilnahmeberechtigte Frau soll zeitnah mit Erreichen des Anspruchsalters und anschließend zwischen 22 und 26 Monaten nach der letzten Teilnahme oder im Falle der Nichtteilnahme nach der letzten Einladung persönlich und schriftlich eingeladen werden. Mit der Einladung ist die Frau darauf hinzuweisen, dass der im Einladungsschreiben angegebene Untersuchungsort und -termin nur durch die Zentrale Stelle verlegt werden kann. Weiteren Einladungen kann in Textform widersprochen werden, in den Einladungen ist auf dieses Widerspruchsrecht hinzuweisen.
  2. Für die Einladung verwendet die Zentrale Stelle Daten der Melderegister. Der von den Melderegistern übermittelte Datensatz soll Vornamen, Familienname, frühere Familiennamen einschließlich Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift beinhalten. Die Übermittlung der Daten an die Zentrale Stelle richtet sich nach den Vorschriften der §§ 34, 36 Absatz 1, 38 des Bundesmeldegesetzes und den hierzu ergangenen bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen. Die Daten sind auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und, soweit erforderlich, nach Rückfrage bei den Meldebehörden zu berichtigen.
  3. Die Zentrale Stelle weist jeder teilnahmeberechtigten Frau eine eindeutige, lebenslang geltende Screening-Identifikationsnummer zu, die aus den nach § 18 übermittelten Daten gebildet wird und von der Zentralen Stelle nicht ohne erneuten Zugang zu den Meldedaten werden kann. Sie bildet weiterhin den Kontrollnummernsatz nach dem Verschlüsselungsverfahren gemäß § 13a Absatz 4 Satz 2. Aus dem Vor- und Familiennamen und der Anschrift der Frauen wird eine Einladungsliste erstellt, in der auch die Screening-Identifikationsnummern aufgeführt sind. Danach werden alle aus den Melderegistern übermittelten Daten umgehend gelöscht.
  4. Die Zentrale Stelle legt Ort und Termin der Untersuchung auf Grundlage der Angaben der Screening-Einheit zu ihren Kapazitäten fest. Die Screening-Einheit erhält von der Zentralen Stelle eine Liste mit Namen und Screening-Identifikationsnummern der Frauen sowie Ort und Termin, zu dem sie eingeladen wurden. In diese Liste trägt die Screening-Einheit ein, ob die eingeladenen Frauen teilgenommen haben, und sendet diese Liste spätestens nach 4 Wochen an die Zentrale Stelle zurück. Die Zentrale Stelle veranlasst, dass Frauen, die nicht teilgenommen haben und Einladungen nicht widersprochen haben, zu einem zweiten Termin eingeladen werden.
  5. Bei der Screening-Einheit sind die von der Zentralen Stelle zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten nach Rückgabe der Listen an die Zentrale Stelle zu löschen. Die Zentrale Stelle löscht die personenbezogenen Daten der Einladungsliste einschließlich die der Nichtteilnehmerinnen und leitet die Angaben zur Teilnahme in anonymisierter Form zur Evaluation des Einladungswesens an das Referenzzentrum weiter.
  6. Die Zentrale Stelle speichert die Screening-Identifikationsnummern, die Kontrollnummern, den vorgeschlagenen sowie, falls davon abweichend, oder den wahrgenommenen Termin und den Ort der Untersuchung.
  7. Personenbezogene Daten aus den Melderegistern von Frauen, die wegen eines Ausschlusskriteriums oder wegen einer innerhalb der letzten zwei Jahre erfolgten Einladung bis zur erneuten Entstehung des Anspruchs auf ein Mammographiescreening nicht eingeladen werden, werden von der Zentralen Stelle unmittelbar nach Übermittlung gelöscht. Mit der Screening-Identifikationsnummer und der Kontrollnummer werden die Geltungsdauer eines eventuellen Ausschlusses und der in der jeweiligen Einladung vorgeschlagene sowie, falls davon abweichend, der wahrgenommene Termin und Ort der Untersuchung gespeichert.
  8. Zu Evaluationszwecken (§ 23 der Krebsfrüherkennungsrichtlinie) leitet die Zentrale Stelle die auf die Screening-Einheit Saarland bezogenen Angaben zur Bestimmung der Einladungsquote und der Teilnahmequote (§ 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Nummer 2 der Krebsfrüherkennungsrichtlinie) in anonymisierter Form an das zuständige Referenzzentrum weiter.

(6) Die Weiterleitung der personenbezogenen Daten oder deren Nutzung zu anderen als den Zwecken des Mammographie-Screenings ist untersagt.

§ 18 Datenübermittlung an die Zentrale Stelle des Mammographie-Screenings durch die Meldebehörden 21 24

Für Zwecke des Mammographie-Screenings übermitteln die Meldebehörden der zur Organisation, Durchführung der Einladungen sowie der Ergebniskontrolle des Mammographie-Screenings eingerichteten Zentralen Stelle die hierfür erforderlichen Daten aller teilnahmeberechtigten Frauen, die gemäß der Krebsfrüherkennungsrichtlinie in der Fassung vom 18. Juni 2009 (BAnz. Nr. 148a vom 2. Oktober 2009), in der jeweils jüngsten geltenden Fassung, Anspruch auf Leistungen im Rahmen des Früherkennungsprogramms zur Früherkennung von Krebserkrankungen der Brust haben. Die Daten sollen Vornamen, Familiennamen, frühere Familiennamen einschließlich des Geburtsnamens, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift beinhalten. Die Übermittlung der Daten richtet sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen zum Meldewesen.

§ 19 Weitere Krankheitsfrüherkennungsmaßnahmen

Die Landesregierung wird ermächtigt, Maßnahmen zur Durchführung und Mitwirkung bei anderen organisierten Krebsfrüherkennungsprogrammen nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses durch Verordnung zu regeln.

Abschnitt 4
Schlussvorschriften

§ 20 Strafvorschriften

(1) Wer entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes personenbezogene Daten verarbeitet oder dies veranlasst, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einem Dritten einen Vorteil zu verschaffen oder einen anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

§ 21 Ordnungswidrigkeiten 18 21

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 bis 3 unterlässt, Angaben nach § 5 Absatz 1a zu übermitteln oder die Unterrichtung und Information nach § 5 Absatz 2 unterlässt,
  2. entgegen § 5a Absatz 1 unterlässt, den Widerspruch zu übermitteln und dadurch bereits gemeldete Identitätsdaten nicht gelöscht werden,
  3. entgegen § 5 Absatz 5 Satz 2 und 3 Identitätsdaten übermittelt und die Übermittlung des Widerspruchs unterlässt,
  4. entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 8 und 11, § 13 Absatz 4 und 5, § 13a Absatz 5, 6, 7, 9 und 10, § 15, § 17 Absatz 5 Nummer 3, 5, 7 und Absatz 6 Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht oder Unterlagen nicht rechtzeitig vernichtet beziehungsweise weiterleitet,
  5. entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 9, § 12 Absatz 3 und § 13a Absatz 4 den Schlüssel nicht geheim hält oder nicht zu Zwecken dieses Gesetzes verwendet,
  6. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 und 4, § 13a Absatz 4, 5, 7 und 8 personenbezogene Daten verarbeitet,
  7. entgegen § 13 Absatz 3 Satz 4 von Dritten Angaben verschafft, die eine Identifizierung ermöglichen,
  8. entgegen § 13b Satz 2 zu Unrecht versichert, in die Behandlung der Krebserkrankung involviert zu sein und sich dadurch widerrechtlich Zugang zu Daten verschafft.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz ist zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

§ 22 Übergangsbestimmungen

Daten, die nach bisher geltendem Recht erhoben und gespeichert wurden, gelten als Daten, die auf der Grundlage dieses Gesetzes erhoben und gespeichert sind und verarbeitet werden können.

§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Gleichzeitig tritt das Gesetz über das Saarländische Krebsregister und zur Durchführung von Maßnahmen zur Krankheitsfrüherkennung vom 6. Februar 2002 (Amtsbl. S. 782), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (Amtsbl. I S. 350), außer Kraft. 1) Vgl. Allgemeinverfügung des Ministeriums der Justiz zur Zulassung von Röntgenreihenuntersuchungen im Rahmen des Mammographie-Screenings im Saarland vom 30. November 2006 (Amtsbl. S. 2011).

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