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Änderungstext
Gesetz Nr. 1826 zur Änderung des Unterbringungsgesetzes (UBG)
- Saarland -
Vom 9. April 2014
(Amtsbl.
I Nr. 12 vom 28.05.2014 S. 156)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Das Unterbringungsgesetz vom 11. November 1992 (Amtsbl. S. 127 1), zuletzt geändert durch Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Betreuungsgericht" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter " § 70d des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter " § 320 in Verbindung mit § 315 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter " § 70h oder nach § 70e Absatz 2 in Verbindung mit § 68b Absatz 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter " §§ 331, 332 und 334 oder § 322 in Verbindung mit §§ 283 und 284 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter " § 70 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter " § 313 Absatz 3 in Verbindung mit § 312 Nummer 3, § 151 Nummer 7 und § 167 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter " § 70 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter " § 313 Absatz 3 in Verbindung mit § 312 Nummer 3, § 151 Nummer 7 und § 167 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter " (§ 70 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)" durch die Wörter " (§ 313 Absatz 3 in Verbindung mit § 312 Nummer 3, § 151 Nummer 7 und § 167 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)" ersetzt.
3. § 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 7 Anwendung der Vorschriften über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Hinsichtlich der vorläufigen und endgültigen Unterbringung durch das Gericht sowie für das gerichtliche Verfahren wird auf die Vorschriften der §§ 70 ff des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) verwiesen. | " § 7 Anwendung der Vorschriften über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Anwendung der Vorschriften über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" |
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Komma nach den Wörtern "der Regionalverband Saarbrücken" durch das Wort "und" ersetzt und die Wörter "und die kreisfreien Städte" werden gestrichen.
b) In Absatz 2 werden die Wörter " § 70 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter " § 313 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
c) Als Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Zur Gewährleistung einer Rufbereitschaft an Samstagen, Sonn- und Feiertagen kann eine Zentralisierung der Zuständigkeit auf eine oder mehrere Verwaltungsbehörden durch Verwaltungsvereinbarung zwischen Landkreisen, dem Regionalverband, der Landeshauptstadt Saarbrücken oder den Mittelstädten Völklingen und St. Ingbert geschaffen werden. Entsprechende Vereinbarungen im Sinne des Dritten Abschnitts des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 723), zuletzt geändert durch Art. 5 Absatz 17 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), in der jeweils geltenden Fassung sind dem Zentralen Bereitschaftsgericht für das Saarland bekannt zu geben."
5. § 9 UBG wird um folgenden Absatz 3 ergänzt:
"(3) Gewalt darf bei Durchführung der Unterbringung nur angewandt werden, wenn das Gericht dies auf Grund einer ausdrücklichen Ermächtigung angeordnet hat. Die Wohnung der betroffenen Person darf ohne ihre Einwilligung nur betreten werden, wenn das Gericht dies auf Grund einer ausdrücklichen Entscheidung angeordnet hat. Bei Gefahr im Verzug findet § 9 Absatz 1 Satz 2 keine Anwendung."
6. § 10 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Unterbringung erfolgt in psychiatrischen Krankenhäusern oder psychiatrischen Krankenhausabtellungen. | "(1) Die Unterbringung erfolgt in psychiatrischen Krankenhäusern oder einer psychiatrischen Abteilung von Krankenhäusern und des Universitätsklinikums des Saarlandes." |
7. § 11 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Unmittelbarer Zwang zur medizinischen Untersuchung und Behandlung einer Person darf nur angewendet werden, wenn dadurch eine akute Gefährdung ihres Lebens oder eine erhebliche Gefährdung ihrer Gesundheit oder Rechtsgüter Dritter abgewendet werden kann. | "Unmittelbarer Zwang im Rahmen des Vollzuges der Unterbringung und ärztlicher Zwangsmaßnahmen im Sinne des § 13 Abs. 2 darf nur angewendet werden, wenn dadurch eine akute Gefährdung des Lebens oder eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit der betreffenden Person oder Rechtsgüter Dritter abgewendet werden kann." |
8. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Betreuungsgericht" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Absatz 3 ist zu prüfen, ob eine Aussetzung der Unterbringung nach § 70k des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit angezeigt ist. | "(4) In Fällen notwendiger Behandlung von nicht psychiatrischen Erkrankungen kann eine untergebrachte Person durch den Leiter/ die Leiterin der Einrichtung für die Dauer der notwendigen Heilbehandlung mit oder ohne Begleitung in eine andere Fachabteilung eines Krankenhauses verlegt werden oder in andere geeignete Behandlungseinrichtungen verbracht werden. Das Betreuungsgericht und die für die Unterbringung zuständige Verwaltungsbehörde sind vorher hiervon in Kenntnis zu setzen. In unaufschiebbaren Fällen hat eine Inkenntnissetzung unverzüglich zu erfolgen." |
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in diesem werden nach der Angabe "Absatz 3" die Angabe "und 4" eingefügt und die Wörter
§ 70k des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter " § 328 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
9. § 13 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 13 Einwilligung in Behandltungsmaßnahmen
(1) Medizinische Eingriffe oder Behandlungsmaßnahmen im Sinne des § 12 Abs.2 dürfen nur mit Einwilligung der untergebrachten Person oder, falls diese die Behandlung und Tragweite der Maßnahme oder der Einwilligung nicht beurteilen kann, mit Einwilligung ihres(r) gesetzlichen Vertreters/in vorgenommen werden. (2) Ohne Einwilligung darf eine Maßnahme nach Absatz 1 nur vorgenommen werden, wenn mit einem Aufschub eine akute Gefahr für das Leben oder eine schwerwiegende und dauernde Gesundheitsbeeinträchtigung verbunden wäre. (3) Für die Fälle, in denen die untergebrachte Person unter Betreuung steht, wird auf § 1904 Abs.1 BGB verwiesen. (4) Medizinische Experimente dürfen an untergebrachten Personen nicht vorgenommen werden. | § 13 Einwilligung in Behandlungsmaßnahmen
(1) Eine ärztliche Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine ärztliche Heilbehandlung oder ein (2) Widerspricht eine Maßnahme nach Absatz 1 dem natürlichen Willen der betroffenen Person (ärztliche Zwangsmaßnahme), so darf diese Zwangsmaßnahme nur vorgenommen werden, wenn
(3) Die ärztliche Zwangsmaßnahme bedarf der Anordnung des Betreuungsgerichts. § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes gilt entsprechend; im Falle einer reinen Gefährdung dritter Personen ist die Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich. Die ärztliche Maßnahme ist zu dokumentieren und zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Die Beendigung ist dem Betreuungsgericht anzuzeigen. (4) Die Regelung des § 1904 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. (5) Medizinische Experimente dürfen an untergebrachten Personen nicht vorgenommen werden." |
10. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter " § 70f Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter " § 323 Ziffer 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter " § 70 ff. FGG" durch die Wörter " §§ 312 bis 339 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter " § 70d des FGG" durch die Wörter " § 315 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
11. In § 16 Absatz 3 werden nach der Angabe § 6 Abs. 4" ein Komma und die Angabe §§ 13 und 7 in Verbindung mit § 321 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" eingefügt.
12. In § 18 werden die Wörter "Justiz, Gesundheit und Soziales" durch die Wörter "Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie" und die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" durch die Wörter "Inneres und Sport" ersetzt.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ENDE