Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Gesetz Nr. 1865 zur Änderung des Saarländischen Krankenhausgesetzes

Vom 23. September 2015
(Amtsbl. I Nr. 26 vom 24.09.2015 S. 672)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Gesetz zur Änderung des Saarländischen Krankenhausgesetzes

Das Saarländische Krankenhausgesetz vom 13. Juli 2005 (Amtsbl. S. 1290), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 376), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt neu gefasst:

altneu
"Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziel des Gesetzes

§ 2 Geltungsbereich

§ 3 Sicherstellungsauftrag und Trägerschaft

§ 4 Dienstbereitschaft und Zusammenarbeit

Zweiter Abschnitt

Patient und Krankenhaus

§ 5 Anspruch auf Krankenhausaufnahme und Versorgung

§ 6 Soziale und seelsorgerische Betreuung

§ 7 Kind im Krankenhaus

§ 8 Patientenfürsprecherin oder Patientenfürsprecher

Dritter Abschnitt

Pflichten der Krankenhäuser

§ 9 Qualitätssicherung und Barrierefreiheit

§ 10 Notfallversorgung, Brand- und Katastrophenschutz

§ 11 Krankenhaushygiene

Vierter Abschnitt

Auskunftspflicht, Datenschutz, Krankenhausaufsicht

§ 12 Auskunftspflicht und Statistik

§ 13 Patientendatenschutz

§ 13a Datenverarbeitung im Auftrag

§ 14 Forschung und Patientendaten

§ 15 Krankenhausaufsicht

Fünfter Abschnitt

Organisation der Krankenhäuser

§ 16 Krankenhausleitung und Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

§ 17 Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor

§ 18 Ärztliche Direktorin oder Ärztlicher Direktor

§ 19 Pflegedirektorin oder Pflegedirektor

§ 20 Jahresabschlussprüfung

§ 21 Arzneimittelkommission

Sechster Abschnitt

Flexible Krankenhausplanung

§ 22 Aufgaben und Grundsätze der Krankenhausplanung

§ 23 Aufstellung des Krankenhausplans

§ 24 Aufnahme in den Krankenhausplan

§ 25 Abweichungskorridor

§ 26 Selbstverwaltungspartner

§ 27 Saarländische Krankenhauskonferenz

Siebenter Abschnitt

Förderung der Krankenhäuser

§ 28 Investitionsplanung

§ 29 Grundsätze der Förderung

§ 30 Einzelförderung

§ 31 Pauschale Förderung

§ 32 Förderung der Nutzung von Anlagegütern

§ 33 Förderung von Lasten aus Investitionsdarlehen ("alte Last")

§ 34 Förderung von Anlauf-, Umstellungs- und Grundstückskosten

§ 35 Förderung zur Betreuung von Kindern

§ 36 Förderung zum Ausgleich von Eigenmitteln

§ 37 Förderung bei Ausscheiden aus dem Krankenhausplan

§ 38 Förderung von Forschungsvorhaben

§ 39 Sicherung der Zweckbestimmung, Auflagen und Bedingungen

§ 40 Rückzahlung von Fördermitteln

§ 41 Verzinsung

§ 42 Beteiligung der Gemeinden an der Mittelaufbringung

Achter Abschnitt

Ausbildungsstätten für Fachberufe des Gesundheitswesens

§ 43 Staatliche Anerkennung von Ausbildungsstätten

Neunter Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 44 Darlehen aus Landesmitteln

§ 45 Änderung anderer Rechtsvorschriften

§ 46 Inkrafttreten"

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Achte" durch das Wort "Siebente" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe " §§ 8, 13," die Angabe "13a" und ein Komma eingefügt und die Wörter "ohne Rücksicht auf" durch die Wörter "unabhängig von" ersetzt.

3. In § 3 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Gemeindeverbände" durch die Wörter "Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird Nummer 5 wie folgt gefasst:

altneu
5. Errichtung und Betrieb von gemeinsamen Ausbildungsstätten für Gesundheitsfachberufe."5. Errichtung und Betrieb von gemeinsamen Aus-, Fort- und Weiterbildungsstätten für Gesundheitsfachberufe; bedarfsabhängig ist bei Fort- und Weiterbildung auch eine Kooperation mit Einrichtungen außerhalb des Saarlandes zulässig."

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "im Rahmen des §§ 140a bis 140h des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch" durch die Wörter "auf der Grundlage der §§ 140a bis 140d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "Gesetzes über die Unterbringung psychisch Kranker (Unterbringungsgesetz) in der jeweils geltenden Fassung, derzeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1992 (Amtsbl. S. 1271), geändert durch das Gesetz vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313)" durch die Wörter "Unterbringungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1992 (Amtsbl. S. 1271), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2014 (Amtsbl. I S. 156) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

b) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:

"Soweit sich die Vorschriften dieses Gesetzes auf Ärztinnen und Ärzte beziehen, gelten sie entsprechend für Zahnärztinnen/Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeutinnen/ Psychotherapeuten und Psychologische Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit Ausnahme der §§ 16 Absatz 2 und 18, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist."

6. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 4 wird die Angabe " § 18 Abs. 3 des Sozialgesetzbuchs Elftes Buch" durch die Angabe " § 18 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

b) Es wird folgender Satz angefügt: "Bei Patientinnen und Patienten, die nicht in der Sozialen Pflegeversicherung versichert sind, veranlasst der Sozialdienst die Information des jeweiligen Versicherungsunternehmens oder zuständigen Leistungsträgers."

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Qualitätssicherung" die Wörter "und Barrierefreiheit" eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Diese beinhalten auch die Versorgungsanforderungen von Menschen mit Behinderungen, insbesondere auch die baulich-technische sowie kommunikative Barrierefreiheit."

8. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Krankenhäuser sind zur Zusammenarbeit mit dem Rettungsdienst verpflichtet, insbesondere zur Teilnahme am zentralen Bettennachweis und zur Bereitstellung von Ärztinnen und Ärzten für Einsätze im Rettungsdienst gemäß dem Saarländischen Rettungsdienstgesetz in der jeweils geltenden Fassung, derzeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 2004 (Amtsbl. S. 170)."Die Krankenhäuser sind zur Zusammenarbeit mit dem Rettungsdienst verpflichtet, insbesondere zur Teilnahme am Zentralen Landesweiten Behandlungskapazitätennachweis (ZLB) und zur Bereitstellung von Ärztinnen und Ärzten für Einsätze im Rettungsdienst gemäß dem Saarländischen Rettungsdienstgesetz (SRettG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 2004 (Amtsbl. S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (Amtsbl. I S. 418) in der jeweils geltenden Fassung."

b) In Absatz 6 werden nach dem Wort "Inneres" das Komma und die Wörter "Familie, Frauen" gestrichen.

9. § 11 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die hygienische Überwachung der Krankenhäuser obliegt nach § 12 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz) vom 19. Mai 1999 (Amtsbl. S. 844), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. März 2005 (Amtsbl. S. 438), in der jeweils geltenden Fassung den Gesundheitsämtern der jeweils zuständigen Gemeindeverbände."(3) Die infektionshygienische Überwachung der Krankenhäuser gemäß § 23 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 21 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), sowie die hygienische Überwachung der Krankenhäuser nach § 12 des Gesundheitsdienstgesetzes vom 19. Mai 1999 (Amtsbl. S. 844), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 1420), in der jeweils geltenden Fassung, obliegt den Gesundheitsämtern der jeweils zuständigen Landkreise und des Regionalverbandes."

10. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Gesundheit und Verbraucherschutz" durch das Wort "Soziales" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz) in der jeweils geltenden Fassung, derzeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1720)," durch die Wörter "Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 16a des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " § 26" durch die Angabe " § 27" ersetzt.

d) In Absatz 4 werden die Wörter "Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch" durch die Wörter "Fünften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

11. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 7

(7) Patientendaten dürfen von Personen und Stellen außerhalb des Krankenhauses in seinem Auftrag nur verarbeitet werden, wenn anders Störungen im Betriebsablauf nicht vermieden oder Teilvorgänge der Datenverarbeitung hierdurch kostengünstiger besorgt werden können. Die Krankenhausleitung kann dem beauftragten Unternehmen in jeder Phase der Verarbeitung von Patientendaten Weisungen erteilen. Sie hat das beauftragte Unternehmen unter besonderer Berücksichtigung der Eignung und Zuverlässigkeit sorgfältig auszuwählen. Es muss durch von ihm getroffene technische und organisatorische Maßnahmen die Gewähr dafür bieten, das Patientengeheimnis zu wahren. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auf Verschwiegenheit zu verpflichten.

wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden Absätze 7 und 8.

12. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

" § 13a Datenverarbeitung im Auftrag

(1) Der Krankenhausträger darf die Verarbeitung von Patientendaten einem Auftragnehmer übertragen, wenn

  1. Störungen im Betriebsablauf sonst nicht vermieden werden können,
  2. die Datenverarbeitung dadurch erheblich kostengünstiger gestaltet werden kann oder
  3. das Krankenhaus seinen Betrieb einstellt.

Vor der Erteilung eines Auftrags zur Verarbeitung von Patientendaten außerhalb des Krankenhauses ist zu prüfen, ob dies im wohlverstandenen Interesse der Patientin oder des Patienten liegt oder der Zweck auch mit verschlüsselten oder pseudonymisierten Patientendaten erreicht werden kann.

(2) Eine über drei Monate hinausgehende Speicherung von Patientendaten durch einen Auftragnehmer ist außerhalb des Krankenhauses nur zulässig, wenn die Patientendaten auf getrennten Datenträgern gespeichert sind, die der Auftragnehmer für den Krankenhausträger verwahrt.

(3) Der Auftragnehmer ist vom Krankenhausträger sorgfältig auszuwählen. Die Einzelheiten des Auftrags und die vom Auftragnehmer zu treffenden technischen und organisatorischen Sicherungsmaßnahmen sind schriftlich zu vereinbaren. Eine Abschrift der Vereinbarung hat der Krankenhausträger dem Unabhängigen Datenschutzzentrum Saarland und der Krankenhausaufsichtsbehörde unverzüglich zu übersenden.

(4) Der Auftragnehmer darf die ihm überlassenen Patientendaten nur im Rahmen des Auftrags und der Weisungen des Krankenhausträgers verarbeiten. Sofern die §§ 13 und 14 für den Auftragnehmer nicht gelten, hat der Krankenhausträger sicherzustellen, dass der Auftragnehmer diese Vorschriften entsprechend anwendet und sich insoweit der Kontrolle des/der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit unterwirft.

(5) Eine Übertragung des Auftrags auf Dritte oder die Erteilung von Unteraufträgen ist nur mit Zustimmung des Krankenhausträgers zulässig. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(6) Übernimmt ein Auftragnehmer nach einer Betriebseinstellung eines Krankenhauses den gesamten Bestand der Patientendaten, gelten für ihn als verantwortliche Stelle hinsichtlich der Verarbeitung dieser Daten die Vorschriften dieses Abschnitts. Bei der Übernahme ist vertraglich sicherzustellen, dass die Patientinnen und Patienten für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung oder Untersuchung auf Verlangen in gleicher Weise wie bisher beim Krankenhaus Auskunft und Einsicht erhalten."

13. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Justiz, Gesundheit und Soziales" durch die Wörter "Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie" ersetzt.

b) In Absatz 5 werden die Wörter "Gesundheit und Verbraucherschutz" durch das Wort "Soziales" ersetzt.

14. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

"(5) Die Krankenhausleitung ist verpflichtet, einschlägige Informationen bereitzustellen, um den jeweiligen Patientinnen und Patienten zu helfen, eine sachkundige Entscheidung zu treffen. Dies gilt auch in Bezug auf Verfügbarkeit, Qualität und Sicherheit ihrer angebotenen Gesundheitsversorgung. Die Krankenhausleitung ist ferner verpflichtet, nachvollziehbare Rechnungen und vollständige Preisinformationen sowie Informationen über ihren Zulassungs- oder Registrierungsstatus und ihren Versicherungsschutz bereitzustellen. Weiter hat die Krankenhausleitung eine nach Risiko angemessene Deckungsvorsorge zur Haftung für Leistungen ihrer Beschäftigten und der in ihrem Auftrag eingesetzten Personen nachzuweisen."

b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7, und in Satz 2 werden die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. März 2005 (Amtsbl. S. 486)" durch die Wörter "zuletzt geändert durch das Gesetz vom 1. Juli 2009 (Amtsbl. I S. 1087)" ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8. In Satz 1 wird die Angabe "Absatz 6" durch die Angabe "Absatz 7" und in Satz 2 wird die Angabe "Absatz 5" durch die Angabe "Absatz 6" ersetzt.

e) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9.

15. In § 17 Absatz 2 Nummer 8 wird das Wort "Bettennachweis" durch die Wörter "Landesweiten Behandlungskapazitätennachweis (ZLB)" ersetzt.

16. § 20 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden die Wörter "pauschalen Fördermittel nach" durch die Wörter "Förderung nach § 30 und" ersetzt.

b) In Nummer 4 wird das Wort "Pflegetage" durch die Wörter "Berechnungs- und Belegungstage" ersetzt.

17. In der Überschrift des Sechsten Abschnitts wird vor dem Wort "Krankenhausplanung" das Wort "Flexible" eingefügt.

18. Die §§ 22 bis 27 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 22 Aufgaben der Krankenhausplanung

(1) Zur Verwirklichung der in § 1 und § 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Ziele stellt das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales (Krankenhausplanungsbehörde) auf der Basis eines von einem Sachverständigen erstellten Gutachtens über die konkrete Versorgungssituation und den künftig zu erwartenden Versorgungsbedarf einen Krankenhausplan für das Saarland auf. Er weist die für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausversorgung der Bevölkerung erforderlichen Krankenhäuser aus.

(2) Bei der Krankenhausplanung sind die in § 1 und § 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Ziele gegeneinander und untereinander abzuwägen; die Erfordernisse der Raumordnung sind zu beachten.

(3) Die bedarfsgerechte Krankenhausversorgung ist insbesondere mit Blick auf die Bevölkerungszahl und -struktur, die Inanspruchnahme der Krankenhäuser durch saarländische und auswärtige Patientinnen und Patienten, die Krankheitsarten, die übrigen Versorgungsangebote im Gesundheitswesen und die vergleichbare Versorgungsdichte in Bund und Ländern im Krankenhausplan zu bestimmen.

§ 23 Krankenhausplan

(1) Der Krankenhausplan besteht aus den Grundsätzen der Krankenhausplanung nach Abs. 2, den Festlegungen über die Standorte der Krankenhäuser sowie deren Fachabteilungen mit Planbetten und teilstationären Plätzen. Der Krankenhausplan regelt außerdem die Sicherstellung der klinischen Notfallversorgung nach § 10 Abs. 1, die Wahrnehmung besonderer Aufgaben und Leistungen nach Absatz 4 und die Vorhaltung von Ausbildungsstätten für Gesundheitsfachberufe nach § 2 Nr. 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Das Universitätsklinikum des Saarlandes ist im Krankenhausplan auszuweisen.

(2) Die Grundsätze der Krankenhausplanung enthalten insbesondere die Planungsziele, den Planungszeitraum, eine Bedarfsanalyse, die eine Beschreibung des zu versorgenden Bedarfs der Bevölkerung enthält, die Anforderungen an die Krankenhäuser zur Teilnahme an der Notfallversorgung, die Bestimmung von Leistungen nach § 137 Abs. 1 Satz 5 des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - sowie Regelungen über das Planungsverfahren und die Planungsmethode.

(3) Die Krankenhausplanungsbehörde erarbeitet die Grundsätze der Krankenhausplanung. Die Vertreterinnen oder Vertreter der Krankenhausplanungsbehörde stellen die Grundsätze der Krankenhausplanung in der saarländischen Krankenhauskonferenz vor. Die Krankenhauskonferenz berät die Grundsätze der Krankenhausplanung.

(4) Zur Sicherung einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Versorgung kann der Krankenhausplan einzelnen Krankenhäusern mit deren Zustimmung besondere Aufgaben und Leistungen zuordnen.

(5) Der Krankenhausplan kann für abgegrenzte Bereiche durch Krankenhausfachpläne ergänzt werden; diese sind Teil des Krankenhausplans.

(6) Kapazitäten für planbare Leistungen nach § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - werden bei der Aufstellung des Krankenhausplans nur berücksichtigt, wenn zu erwarten ist, dass die dafür erforderlichen Mindestmengen je Ärztin oder Arzt oder Krankenhaus innerhalb eines Jahres erreicht werden. Ist zu erwarten, dass die erforderlichen Mindestmengen je Ärztin oder Arzt oder Krankenhaus nach § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - nicht innerhalb eines Jahres erreicht werden, so kann die Krankenhausplanungsbehörde Kapazitäten nach Satz 1 bei der Aufstellung des Krankenhausplans berücksichtigen, wenn sie zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung erforderlich sind.

(7) Gynäkologischgeburtshilfliche Abteilungen dürfen nur betrieben werden, wenn sie regelmäßig mehr als 300 Geburten jährlich haben.

(8) Zwischen Kostenträgern und Krankenhausträgern können durch Festlegungen von Mindestversorgungsmengen und Mindestausstattungsstandards weitergehende Regelungen zur Qualitätssicherung vertraglich vereinbart werden.

(9) Mehrere bislang selbstständige Krankenhäuser können mit Zustimmung der Krankenhausplanungsbehörde zu einem Krankenhaus im Sinne dieses Gesetzes zusammengefasst werden, wenn

  1. sie unter einheitlicher wirtschaftlicher, organisatorischer und medizinischer Leitung stehen und
  2. sie eine von ihnen angebotene planbare Leistung jeweils nur an einer Betriebsstätte erbringen, soweit nicht die Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung die Leistungserbringung an mehr als einer Betriebsstätte erforderlich macht.

Die bisher selbstständigen Krankenhäuser sind als Betriebsstätten im Krankenhausplan auszuweisen. Es ist sicherzustellen, dass an jeder Betriebsstätte die für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung einschließlich der Notfallversorgung erforderlichen sächlichen und personellen Mittel vorhanden sind und eine Betriebsmindestgröße erreicht wird, die eine ordnungsgemäße betriebswirtschaftliche Führung sichert.

(10) Der Krankenhausplan und die auf ihm aufbauenden Feststellungsbescheide sind von den Krankenkassen und den Krankenhäusern insbesondere bei den Entgeltvereinbarungen zu beachten.

§ 24 Aufstellung des Krankenhausplans

(1) Die Krankenhausplanungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen unter Mitwirkung der Beteiligten nach den §§ 26 und 27 den Krankenhausplan für das Saarland auf und schreibt ihn fort. Die Sonderstellung des Universitätsklinikums, das der Medizinischen Fakultät der Universität des Saarlandes bei deren Aufgabenerfüllung in Forschung und Lehre dient, ist im Rahmen der Krankenhausplanung zu gewährleisten. Dem Gemeinsamen Landesgremium nach § 90a SGB V ist vor der Beschlussfassung nach Absatz 2 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Der Krankenhausplan sowie seine Fortschreibungen werden von der Landesregierung beschlossen und im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht.

(3) Die Landesregierung hat dem Landtag einmal in der zweiten Hälfte einer jeden Legislaturperiode einen Krankenhausbericht vorzulegen.

§ 25 Aufnahme in den Krankenhausplan

(1) Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan erfolgt nach § 8 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes durch Feststellungsbescheid der Krankenhausplanungsbehörde. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Wird auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung der Feststellungsbescheid geändert, so ändert er insoweit unmittelbar den Krankenhausplan.

(2) Der Feststellungsbescheid über die Aufnahme in den Krankenhausplan hat insbesondere zu enthalten

  1. den Namen des Krankenhauses und seinen Standort bzw. die Standorte seiner Betriebsstätten,
  2. die Bezeichnung, die Rechtsform und den Sitz des Krankenhausträgers sowie, falls abweichend, den Eigentümer des Krankenhauses,
  3. das Datum der Aufnahme in den Krankenhausplan,
  4. die Bezeichnung besonderer Aufgaben und Leistungen,
  5. die Gesamtzahl der im Krankenhausplan anerkannten Planbetten einschließlich der teilstationären Plätze,
  6. die Zahl, Art und Größe (Betten- und Platzzahl) der Fachabteilungen,
  7. die Art der Teilnahme an der Notfallversorgung,
  8. den Versorgungsbezirk für die psychiatrische Pflichtversorgung,
  9. die Ausbildungsstätten für Gesundheitsfachberufe sowie die Anzahl der Ausbildungsplätze,
  10. die inhaltlichen und zeitlichen Beschränkungen für einzelne Festlegungen und die dafür maßgeblichen Gründe.

(3) Darf eine planbare Leistung nach § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - nicht mehr erbracht werden, weil die erforderliche Mindestmenge je Ärztin oder Arzt oder Krankenhaus innerhalb eines Jahres nicht erreicht wird, so sind die Festlegungen des Krankenhausplans und des Feststellungsbescheides entsprechend anzupassen. Erforderlichenfalls ist die entsprechende Fachabteilung zu schließen. Wenn ein Krankenhaus ohne Zustimmung der Krankenhausplanungsbehörde von den Feststellungen nach Absatz 2 abweicht, kann es ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herausgenommen werden.

(4) Mit der Aufnahme in den Krankenhausplan ist das Krankenhaus verpflichtet, im Rahmen seines Versorgungsauftrags an der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten, Apothekerinnen und Apothekern, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten sowie von Angehörigen der Gesundheitsfachberufe nach § 2 Nr. 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes mitzuwirken sowie die Ausbildung der Angehörigen der Gesundheitsfachberufe entsprechend den Planungsvorgaben sicherzustellen.

(5) Zur optimalen Nutzung der vorhandenen Krankenhauskapazitäten ist im Rahmen der Gesamtbettenzahl ein interdisziplinärer Bettenausgleich zwischen den einzelnen Fachabteilungen am jeweiligen Standort zulässig.

Siebenter Abschnitt
Mitwirkung der Beteiligten

§ 26 Saarländische Krankenhauskonferenz

(1) Um die Zusammenarbeit mit den an der Krankenhausversorgung im Lande Beteiligten bei der Durchführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und dieses Gesetzes zu gewährleisten, wird bei der Krankenhausplanungsbehörde die Saarländische Krankenhauskonferenz gebildet. In diesem Gremium werden insbesondere folgende Angelegenheiten behandelt:

  1. die Grundsätze der Krankenhausplanung nach § 23 Abs. 2 und 3,
  2. die Aufstellung und Fortschreibung des Krankenhausplans nach den §§ 23 und 24,
  3. die Aufstellung und Fortschreibung des Krankenhausinvestitionsplans nach § 28 .

(2) Der Saarländischen Krankenhauskonferenz gehören als Beteiligte nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes an:

  1. die Saarländische Krankenhausgesellschaft e. V.,
  2. die Allgemeine Ortskrankenkasse für das Saarland,
  3. der Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V. (VdAK) / Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V. (AEV) - Landesvertretung Saarland,
  4. die Bundesknappschaft ,
  5. der BKK-Landesverband Rheinland-Pfalz und Saarland,
  6. die Innungskrankenkasse Südwest-Direkt,
  7. die Landwirtschaftliche Krankenkasse Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland,
  8. der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. - Landesausschuss Saarland,
  9. der Saarländische Städte- und Gemeindetag,
  10. der Landkreistag Saarland,
  11. die Ärztekammer des Saarlandes,
  12. die Psychotherapeutenkammer des Saarlandes,
  13. die Kassenärztliche Vereinigung Saarland,
  14. der Deutsche Gewerkschaftsbund - Landesbezirk Saar,
  15. die Vereinigung der saarländischen Unternehmensverbände e. V.,
  16. der Verband der Privatkrankenanstalten im Saarland e. V.,
  17. der Verband der Leitenden Krankenhausärzte Deutschlands e.V. - Landesverband Saarland,
  18. der Bundesverband Deutscher Krankenhausapotheker e. V. - Landesverband Saarland,
  19. die Arbeitsgemeinschaft Leitender Krankenpflegepersonen im Saarland e. V.,
  20. der Verband der Krankenhausdirektoren Deutschlands e.V. - Landesgruppe Rheinland-Pfalz/Saarland,
  21. der Arbeitsgemeinschaft Saarländischer Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher,
  22. der Deutsche Berufsverband für soziale Arbeit e. V., - Landesverband Saar,
  23. die Liga der Freien Wohlfahrtpflege Saar,
  24. die Universität des Saarlandes - Medizinische Fakultät,
  25. das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport,
  26. das Ministerium der Finanzen,
  27. das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft.

Die Saarländische Krankenhausgesellschaft e. V. bestimmt sieben Vertreterinnen oder Vertreter, die übrigen Mitglieder der Saarländischen Krankenhauskonferenz bestimmen je eine Vertreterin oder einen Vertreter. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen. Diese sind Abwesenheitsvertreterinnen und -vertreter. Die Beteiligten benennen der Krankenhausplanungsbehörde die entsprechenden Personen.

(3) Vorsitz und Geschäftsführung der Saarländischen Krankenhauskonferenz obliegen der Krankenhausplanungsbehörde. Deren Vertreterinnen und Vertreter haben kein Stimmrecht. Die Krankenhausplanungsbehörde beruft die Saarländische Krankenhauskonferenz zu ihren Sitzungen ein.

(4) Die Saarländische Krankenhauskonferenz tagt nicht öffentlich. Sie kann zu ihren Beratungen Sachverständige und Krankenhausträger hinzuziehen, wenn dies im Hinblick auf die Bedeutung und Problematik des jeweiligen Gegenstandes geboten ist.

§ 27 Unmittelbar Beteiligte

(1) Die Krankenhausträger sowie die Allgemeine Ortskrankenkasse für das Saarland, der Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V. (VdAK) / Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V. (AEV) - Landesvertretung Saarland, die Bundesknappschaft, der BKK-Landesverband Rheinland-Pfalz und Saarland, die Innungskrankenkasse Südwest-Direkt, die Landwirtschaftliche Krankenkasse Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland und der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. - Landesausschuss Saarland - (Kostenträger) sind unmittelbar Beteiligte nach § 7 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes.

(2) Die Krankenhausplanungsbehörde erörtert in Planungsgesprächen für jedes Krankenhaus die beabsichtigten planerischen Festlegungen mit dem Krankenhausträger und einem Vertreter oder einer Vertreterin der Kostenträger. Die in Absatz 1 genannten Kostenträger bestimmen für jedes Krankenhaus eine Person, die in den Planungsgesprächen ihre Interessen wahrnimmt. Die Krankenhausplanungsbehörde soll insbesondere mit den Kostenträgern einvernehmliche Regelungen anstreben. Die von den Kostenträgern bestimmte Person erklärt gegenüber der Krankenhausplanungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Planungsgespräche für ein Krankenhaus, ob das Einvernehmen zu den beabsichtigten planerischen Festlegungen erteilt wird.

" § 22 Aufgaben und Grundsätze der Krankenhausplanung

(1) Bei der Krankenhausplanung sind die in § 1 dieses Gesetzes und § 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Ziele gegeneinander und untereinander abzuwägen; die Ziele der Raumordnung sind zu beachten und die Grundsätze sowie sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. Die bedarfsgerechte Krankenhausversorgung ist insbesondere mit Blick auf die Bevölkerungszahl und -struktur, die Inanspruchnahme der Krankenhäuser durch saarländische und auswärtige Patientinnen und Patienten, die Krankheitsarten, die übrigen Versorgungsangebote im Gesundheitswesen und die vergleichbare Versorgungsdichte in Bund und Ländern im Krankenhausplan zu bestimmen. Das Saarland ist grundsätzlich ein Versorgungsgebiet. Zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen regionalen Versorgung kann der Krankenhausplan für spezielle medizinische Fachgebiete mehrere kleinteiligere Versorgungsgebiete ausweisen.

(2) Bei der Aufstellung des Krankenhausplans und seinen Einzelfestlegungen haben Krankenhäuser Vorrang, die eine umfassende ununterbrochene Vorhaltung von Leistungen der Notfallversorgung sicherstellen und mindestens zwei Fachabteilungen vorhalten, wovon eine das Gebiet Innere Medizin oder das Gebiet Chirurgie abdeckt. Fachkliniken haben nur dann einen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan, wenn sie bedarfsgerecht sind und sie glaubhaft machen, dass ihr Leistungsspektrum und die Qualität ihrer Leistungen die Versorgung der Bevölkerung verbessern werden.

(3) Zur Sicherung einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Versorgung soll der Krankenhausplan für bestimmte medizinische Indikationen, insbesondere chronische Erkrankungen, bei denen eine interdisziplinäre Zusammenarbeit erforderlich ist, und für einzelne Bereiche der Notfallversorgung Anforderungen an die Zusammenarbeit und eine Aufgabenteilung zwischen Krankenhäusern im Rahmen ihres Versorgungsauftrages festlegen. Einzelnen Krankenhäusern oder Netzwerken aus mehreren Krankenhäusern können zur Umsetzung dieser Anforderungen besondere Aufgaben und Leistungen zugeordnet werden. Die Bildung von Verbünden verschiedener Krankenhausträger und der Zusammenschluss von Krankenhausträgern sind nach Maßgabe des Haushalts zu fördern. Hierbei soll auch auf eine leistungssektorenübergreifende Zusammenarbeit mit anderen Leistungserbringern geachtet werden. Sofern es um die Beteiligung der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte geht, ist die Herstellung des Benehmens mit der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland erforderlich.

(4) Gynäkologischgeburtshilfliche Abteilungen dürfen nur betrieben werden, wenn sie regelmäßig mehr als 300 Geburten jährlich haben.

(5) Leistungen eines Krankenhauses mit Ausnahme von belegärztlicher Tätigkeit sind in Organisationseinheiten zu erbringen, die von mindestens einer hauptamtlich tätigen Fachärztin oder einem hauptamtlich tätigen Facharzt beziehungsweise einer hauptamtlich tätigen Fachzahnärztin oder einem hauptamtlich tätigen Fachzahnarzt in Leitungsfunktion geführt werden.

(6) Die Selbstverwaltungspartner nach § 26 können durch Festlegungen von Mindestversorgungsmengen und Mindestausstattungsstandards weitergehende Regelungen zur Qualitätssicherung vertraglich vereinbaren.

(7) Die Grundsätze der Krankenhausplanung enthalten insbesondere

  1. die Planungsziele,
  2. den Planungszeitraum,
  3. eine Bedarfsanalyse, die eine Beschreibung des zu versorgenden Bedarfs der Bevölkerung mit vollstationären Betten und teilstationären Plätzen pro Fachdisziplin, orientiert an der Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und
  4. Ärzte des Saarlandes in der jeweils geltenden Fassung, enthält,
  5. die Festlegung einer Bandbreite der vollstationären Betten und teilstationären Plätze pro Fachdisziplin durch die Krankenhausplanungsbehörde,
  6. die Anforderungen an die Krankenhäuser zur Teilnahme an der Notfallversorgung,
  7. die Bestimmung von Leistungen nach § 137 Absatz 3 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - sowie
  8. Regelungen über das Planungsverfahren und die Planungsmethode.

(8) Mehrere bislang selbstständige Krankenhäuser können mit Zustimmung der Krankenhausplanungsbehörde zu einem Krankenhaus im Sinne dieses Gesetzes zusammengefasst werden, wenn sie

  1. unter einheitlicher wirtschaftlicher, organisatorischer und medizinischer Leitung stehen,
  2. einheitliche qualitative Standards haben und
  3. eine von ihnen angebotene planbare Leistung jeweils nur an einer Betriebsstätte erbringen, soweit nicht die Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung die Leistungserbringung an mehr als einer Betriebsstätte erforderlich macht.

Die bisher selbstständigen Krankenhäuser sind als Betriebsstätten im Krankenhausplan auszuweisen. Es ist sicherzustellen, dass an jeder Betriebsstätte die für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung einschließlich der Notfallversorgung erforderlichen sächlichen und personellen Mittel vorhanden sind und eine Betriebsmindestgröße erreicht wird, die eine ordnungsgemäße betriebswirtschaftliche Führung sichert.

(9) Die Landesregierung hat dem Landtag auf Anforderung einmal in der zweiten Hälfte einer jeden Legislaturperiode einen Krankenhausbericht vorzulegen.

§ 23 Aufstellung des Krankenhausplans

(1) Zur Verwirklichung der in § 1 dieses Gesetzes und § 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Ziele stellen das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (Krankenhausplanungsbehörde) und die Selbstverwaltungspartner nach § 26 auf der Basis eines von einem Sachverständigen erstellten Gutachtens über die konkrete Versorgungssituation und den künftig zu erwartenden Versorgungs- sowie Ausbildungsbedarf einen Krankenhausplan für das Saarland auf. Er weist die für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausversorgung der Bevölkerung erforderlichen Krankenhäuser, Ausbildungsstätten und -plätze je Gesundheitsfachberuf aus. Der Krankenhausplan kann in angemessenen Zeiträumen fortgeschrieben werden.

(2) Die Krankenhausplanung gliedert sich in zwei Phasen:

  1. die Phase 1 zur Erstellung des Krankenhausrahmenplans und
  2. die Phase 2 zur Konkretisierung des Krankenhausrahmenplans zum Krankenhausplan als Detailplan unter Beteiligung der Selbstverwaltungspartner nach § 26.

(3) In der Phase 1 erarbeitet die Krankenhausplanungsbehörde den Krankenhausrahmenplan auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens nach Absatz 1 Satz 1. Der Krankenhausrahmenplan besteht aus den Grundsätzen der Krankenhausplanung nach § 22 Absatz 7 und der Struktur der einzelnen Krankenhäuser sowie deren Gesamtzahl der vollstationären Betten und teilstationären Plätze. Die Strukturvorgaben beinhalten Festlegungen über die Standorte der Krankenhäuser, die Anzahl und die Art der Fachabteilungen und Schwerpunkte eines Krankenhauses sowie die konkrete Zahl der vollstationären Betten und teilstationären Plätze für die einzelnen Fachgebiete gemäß Absatz 4. Der Krankenhausrahmenplan regelt außerdem die Sicherstellung der klinischen Notfallversorgung nach § 10 Absatz 1, die Wahrnehmung besonderer Aufgaben und Leistungen nach § 22 Absatz 3 Satz 2 und die Vorhaltung von Ausbildungsstätten für Gesundheitsfachberufe nach § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie deren Gesamtplatzzahl pro Gesundheitsfachberuf. Das Universitätsklinikum des Saarlandes ist im Krankenhausrahmenplan unter Berücksichtigung seiner Aufgaben in Forschung und Lehre auszuweisen.

(4) Die Krankenhausplanungsbehörde gibt zur Gewährleistung der psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung die konkrete Zahl der Planbetten und teilstationären Plätze für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie je Krankenhaus vor. Aus besonderem landesplanerischem Interesse kann die Krankenhausplanungsbehörde darüber hinaus die Zahl der vollstationären Planbetten und teilstationären Plätze je Fachabteilung für weitere Fachgebiete festlegen. Der Krankenhausrahmenplan kann für abgegrenzte Bereiche durch Krankenhausfachpläne ergänzt werden; diese sind Teil des Krankenhausplans.

(5) Sofern die Selbstverwaltungspartner nach § 26 dies wünschen, erörtert die Krankenhausplanungsbehörde in Planungsgesprächen die für das betreffende Krankenhaus beabsichtigten Strukturvorgaben. Die Kostenträger bestimmen für das betreffende Krankenhaus die Personen, die in den Planungsgesprächen ihre Interessen wahrnehmen werden. Die Krankenhausplanungsbehörde soll insbesondere mit den Kostenträgern einvernehmliche Regelungen anstreben. Die Kostenträger erklären in einer abgestimmten Stellungnahme gegenüber der Krankenhausplanungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Planungsgespräche für ein Krankenhaus, ob das Einvernehmen zu den beabsichtigten Strukturvorgaben erteilt wird.

(6) Die Krankenhausplanungsbehörde stellt den Krankenhausrahmenplan in der Saarländischen Krankenhauskonferenz nach § 27 vor. Der Krankenhausrahmenplan sowie seine Fortschreibungen werden in der Saarländischen Krankenhauskonferenz beraten.

(7) Nach der Herstellung des Benehmens mit dem Ministerium für Finanzen und Europa wird der Krankenhausrahmenplan von der Landesregierung beschlossen. Dem Gemeinsamen Landesgremium nach § 90a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - ist vor der Beschlussfassung durch die Landesregierung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(8) In der Phase 2 verhandeln die Selbstverwaltungspartner nach § 26 nach Aufforderung durch die Krankenhausplanungsbehörde gemeinsam die Verteilung der im Krankenhausrahmenplan festgelegten Gesamtzahl der vollstationären Betten und der teilstationären Plätze eines Krankenhauses auf dessen einzelne Abteilungen und Schwerpunkte. Ebenso verhandeln die Selbstverwaltungspartner die Anzahl der Ausbildungsplätze pro Gesundheitsfachberuf für die im Krankenhausrahmenplan festgelegten Ausbildungsstätten auf der Ebene des einzelnen Krankenhauses. Die Krankenhausplanungsbehörde hat das Recht, an den Gesprächen teilzunehmen. Wollen die Selbstverwaltungspartner in Phase 2 von ihrem Recht nach Satz 1 keinen Gebrauch machen, teilen sie dies der Krankenhausplanungsbehörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mit; die Verteilung erfolgt sodann durch die Krankenhausplanungsbehörde.

(9) Grundlage für die Verhandlungen der Selbstverwaltungspartner bilden der Krankenhausrahmenplan und das Gutachten nach Absatz 1 Satz 1. Die Festlegungen des Krankenhausrahmenplans sind bindend.

(10) Das Ergebnis der Verhandlungen teilen die Selbstverwaltungspartner zeitnah der Krankenhausplanungsbehörde mit. Diese prüft das Ergebnis nach den in Absatz 1 Satz 2 festgelegten Gesichtspunkten. Die Verteilung der vollstationären Betten und teilstationären Plätze auf die einzelnen Fachabteilungen und Schwerpunkte und die Anzahl der Ausbildungsplätze je Gesundheitsfachberuf werden Bestandteil des Krankenhausplans und Grundlage für die Feststellungsbescheide.

(11) Der Krankenhausplan, bestehend aus dem Krankenhausrahmenplan und der Verteilung der vollstationären Betten und teilstationären Plätze auf die einzelnen Fachabteilungen und Schwerpunkte der einzelnen Krankenhäuser sowie der Verteilung der Ausbildungsplätze pro Gesundheitsfachberuf auf die Ausbildungsstätten auf der Ebene der einzelnen Krankenhäuser, wird nach Abschluss der Phase 2 im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht.

(12) Der Krankenhausplan und die auf ihm aufbauenden Feststellungsbescheide sind von den Krankenkassen und den Krankenhäusern insbesondere bei den Entgeltvereinbarungen zu beachten.

§ 24 Aufnahme in den Krankenhausplan

(1) Die Aufnahme oder die Nichtaufnahme in den Krankenhausplan sowie die Herausnahme aus dem Krankenhausplan einschließlich diesbezüglicher Änderungen erfolgt durch Feststellungsbescheid der Krankenhausplanungsbehörde. Mit der Aufnahme in den Krankenhausplan ist das Krankenhaus verpflichtet, den Versorgungsauftrag umfassend zu erfüllen, sofern nicht mit Zustimmung der Krankenhausplanungsbehörde abweichende Entscheidungen im Rahmen von Kooperationen mit anderen Krankenhäusern getroffen werden. Bei den Entscheidungen nach Satz 1 sind auch die im Neunten Abschnitt des Vierten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - entwickelten Grundsätze zur Qualität zu berücksichtigen. Darf eine planbare Leistung nach § 137 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - nicht mehr erbracht werden, weil die erforderliche Mindestmenge je Ärztin oder Arzt oder Krankenhaus innerhalb eines Jahres nicht erreicht wird, so sind die Festlegungen des Krankenhausplans und des Feststellungsbescheides entsprechend anzupassen. Erforderlichenfalls ist die entsprechende Fachabteilung zu schließen. Wenn ein Krankenhaus ohne Zustimmung der Krankenhausplanungsbehörde von den Feststellungen nach Absatz 2 abweicht, kann es ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herausgenommen werden.

(2) Der Feststellungsbescheid über die Aufnahme in den Krankenhausplan hat insbesondere zu enthalten:

  1. den Namen des Krankenhauses und seinen Standort bzw. die Standorte seiner Betriebsstätten,
  2. die Bezeichnung, die Rechtsform und den Sitz des Krankenhausträgers sowie, falls abweichend, den Eigentümer des Krankenhauses,
  3. das Datum der Aufnahme in den Krankenhausplan,
  4. die Bezeichnung besonderer Aufgaben und Leistungen,
  5. die Gesamtzahl der im Krankenhausplan anerkannten vollstationären Betten und der teilstationären Plätze,
  6. die Zahl, Art und Größe (Betten- und Platzzahl) der Fachabteilungen und Schwerpunkte,
  7. die Art der Teilnahme an der Notfallversorgung und
  8. die Ausbildungsstätten für Gesundheitsfachberufe sowie die Anzahl der Ausbildungsplätze je Gesundheitsfachberuf.

Sofern erforderlich, enthält der Feststellungsbescheid ferner Angaben zum Versorgungsbezirk für die psychiatrische Pflichtversorgung sowie zu inhaltlichen und zeitlichen Beschränkungen für einzelne Festlegungen und die dafür maßgeblichen Gründe.

(3) Mit der Aufnahme in den Krankenhausplan ist das Krankenhaus verpflichtet, im Rahmen seines Versorgungsauftrags an der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten, Apothekerinnen und Apothekern, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten sowie von Angehörigen der Gesundheitsfachberufe nach § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes mitzuwirken sowie die Ausbildung der Angehörigen der Gesundheitsfachberufe entsprechend den Planungsvorgaben sicherzustellen.

(4) Gegen den Feststellungsbescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Wird aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung der Feststellungsbescheid geändert, so ändert er insoweit unmittelbar den Krankenhausplan.

§ 25 Abweichungskorridor

(1) Im Verlauf der Geltungsdauer eines Krankenhausplans können die Selbstverwaltungspartner nach § 26 außerhalb der Fortschreibung des Krankenhausplans über die Möglichkeit einer Abweichung von der im Krankenhausrahmenplan festgelegten Gesamtzahl der vollstationären Betten und der teilstationären Plätze innerhalb eines Korridors von plus oder minus fünf vom Hundert der dem einzelnen Krankenhaus zugewiesenen Gesamtzahl der vollstationären Betten und der teilstationären Plätze verhandeln.

(2) Die Selbstverwaltungspartner können darüber hinaus über die Verteilung der vollstationären Betten und teilstationären Plätze auf die einzelnen Fachgebiete bei insgesamt gleichbleibender Gesamtkapazität im Rahmen von plus oder minus 5 vom Hundert der Gesamtzahl der vollstationären Betten und der teilstationären Plätze verhandeln.

(3) Der Krankenhausplanungsbehörde ist Gelegenheit zur Teilnahme an den Verhandlungen zu geben. Nach deren Abschluss ist das Ergebnis der Verhandlungen der Krankenhausplanungsbehörde zeitnah schriftlich mitzuteilen.

(4) Im Falle einer Einigung der Selbstverwaltungspartner erlässt die Krankenhausplanungsbehörde einen Feststellungsbescheid. Bei einer Einigung gemäß Absatz 1 wird die von der Landesregierung im Krankenhausrahmenplan festgelegte Gesamtkapazität geändert.

(5) Im Falle der vollständigen oder teilweisen Nichteinigung sind die Verhandlungen nach den Absätzen 1 und 2 gescheitert.

(6) Um zeitlich bestimmbaren Belegungsengpässen Rechnung tragen zu können, ist im Rahmen der Gesamtbettenzahl ein interdisziplinärer Bettenausgleich zwischen den einzelnen Fachabteilungen und Schwerpunkten am jeweiligen Standort zulässig.

§ 26 Selbstverwaltungspartner

Die an der Krankenhausplanung zu beteiligenden Selbstverwaltungspartner sind die Träger der saarländischen Krankenhäuser (Krankenhausträger) sowie die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland - Die Gesundheitskasse -, der Verband der Ersatzkassen (vdek) - Landesvertretung Saarland, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, der BKK-Landesverband Mitte, die IKK-Südwest, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und der Verband der Privaten Krankenversicherung - Landesausschuss Saarland (Kostenträger) als unmittelbar Beteiligte nach § 7 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes.

§ 27 Saarländische Krankenhauskonferenz

(1) Um die Zusammenarbeit mit den an der Krankenhausversorgung im Lande Beteiligten bei der Durchführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und dieses Gesetzes zu gewährleisten, wird bei der Krankenhausplanungsbehörde die Saarländische Krankenhauskonferenz gebildet. In diesem Gremium werden insbesondere folgende Angelegenheiten behandelt:

  1. die Grundsätze der Krankenhausplanung nach § 22 Absatz 7,
  2. die Aufstellung und Fortschreibung des Krankenhausrahmenplans nach § 23 Absatz 3,
  3. die Aufstellung und Fortschreibung des Krankenhausinvestitionsplans nach § 28.

(2) Der Saarländischen Krankenhauskonferenz gehören als Beteiligte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes an:

  1. die Saarländische Krankenhausgesellschaft e. V.,
  2. die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland - Die Gesundheitskasse -, Körperschaft des öffentlichen Rechtes,
  3. der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) - Landesvertretung Saarland,
  4. die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Körperschaft des öffentlichen Rechtes,
  5. der BKK-Landesverband Mitte, Körperschaft des öffentlichen Rechtes,
  6. die IKK-Südwest, Körperschaft des öffentlichen Rechtes,
  7. die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, Körperschaft des öffentlichen Rechtes,
  8. der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. - Landesausschuss Saarland,
  9. der Saarländische Städte- und Gemeindetag e. V.,
  10. der Landkreistag Saarland e. V.,
  11. die Ärztekammer des Saarlandes, Körperschaft des öffentlichen Rechtes,
  12. die Psychotherapeutenkammer des Saarlandes, Körperschaft des öffentlichen Rechtes,
  13. die Kassenärztliche Vereinigung Saarland, Körperschaft des öffentlichen Rechtes,
  14. die Kassenzahnärztliche Vereinigung Saarland, Körperschaft des öffentlichen Rechtes,
  15. der Deutsche Gewerkschaftsbund Rheinland-Pfalz/Saarland,
  16. die Vereinigung der Saarländischen Unternehmensverbände e. V.,
  17. der Verband der Privatkrankenanstalten im Saarland e. V.,
  18. der Verband der Leitenden Krankenhausärzte Deutschlands e.V. - Landesverband Saarland,
  19. der Bundesverband Deutscher Krankenhausapotheker e. V. - Landesverband Saarland,
  20. die Arbeitsgemeinschaft Leitender Krankenpflegepersonen im Saarland e. V.,
  21. der Verband der Krankenhausdirektoren Deutschlands e. V. - Landesgruppe Rheinland-Pfalz/Saarland,
  22. der Arbeitsgemeinschaft Saarländischer Patientenfürsprecherinnen und -fürsprecher,
  23. der Deutsche Berufsverband für Soziale Arbeit e. V. - Landesverband Saar,
  24. die Liga der Freien Wohlfahrtpflege Saar,
  25. der Marburger Bund - Landesverband Saar e. V.,
  26. der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Saar - ZRF,
  27. die Universität des Saarlandes - Medizinische Fakultät,
  28. das für das Ressort Inneres zuständige Ministerium,
  29. das für die Finanzen zuständige Ministerium,
  30. das für die Wissenschaft zuständige Ministerium.

Die Saarländische Krankenhausgesellschaft bestimmt sieben Vertreterinnen oder Vertreter, die übrigen Mitglieder der Saarländischen Krankenhauskonferenz bestimmen je eine Vertreterin oder einen Vertreter. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen. Diese sind Abwesenheitsvertreterinnen und -vertreter. Die Beteiligten benennen der Krankenhausplanungsbehörde die entsprechenden Personen.

(3) Vorsitz und Geschäftsführung der Saarländischen Krankenhauskonferenz obliegen der Krankenhausplanungsbehörde. Deren Vertreterinnen und Vertreter haben kein Stimmrecht. Die Krankenhausplanungsbehörde beruft die Saarländische Krankenhauskonferenz zu ihren Sitzungen ein.

(4) Die Saarländische Krankenhauskonferenz tagt nicht öffentlich. Sie kann zu ihren Beratungen Sachverständige und Krankenhausträger hinzuziehen, wenn dies im Hinblick auf die Bedeutung und Problematik des jeweiligen Gegenstandes geboten ist."

19. Nach dem bisherigen § 25 wird die Überschrift des Siebenten Abschnitts

Siebenter Abschnitt
Mitwirkung der Beteiligten

gestrichen.

20. Nach § 27 wird die Angabe "Achter Abschnitt" durch die Angabe "Siebenter Abschnitt" ersetzt.

21. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Justiz, Gesundheit und Soziales" durch die Wörter "Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie" und die Angabe " § 27 Abs. 1" durch die Angabe " § 26" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "der Finanzen" durch die Wörter "für Finanzen und Europa" und die Angabe " § 27 Abs. 1" durch die Angabe " § 26" ersetzt.

22. § 29 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In den Nummern 1 a), 1 b), 2 und 4 werden die Wörter "Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch" durch die Wörter "Fünften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

b) In Nummer 3 werden nach dem Wort "-ärzte" die Wörter "nach § 116 des Fünftes Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -" eingefügt.

c) In Nummer 5 wird die Angabe " § 116 des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch" durch die Angabe " § 116a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

d) In Nummer 6 werden die Wörter "Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch" durch die Wörter "Fünften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt, das Wort "sowie" gestrichen und nach dem Gedankenstrich ein Komma eingefügt.

e) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:

"7. Behandlung in geriatrischen Institutsambulanzen nach § 118a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - sowie".

f) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8. Die Wörter "Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch" werden durch die Wörter "Fünften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

23. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Oberste Bauaufsichtsbehörde" durch die Wörter "zuständige staatliche technische Behörde" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "der Finanzen" durch die Wörter "für Finanzen und Europa" ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 5 werden die Angabe " § 9 Abs. 1" durch die Angabe " § 9 Absatz 1" und die Angabe " § 30 Abs. 1" durch die Angabe " § 30 Absatz 1" ersetzt.

24. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1720)" durch die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel 5a des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423)" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3429)" durch die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel 5b des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423)" und die Angabe " § 31 Abs. 1" durch die Angabe " § 31 Absatz 1" ersetzt.

c) In Absatz 7 werden die Wörter "der Finanzen" durch die Wörter "für Finanzen und Europa" ersetzt.

25. In § 42 Satz 1 werden die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. März 2005 (Amtsbl. S. 486)" durch die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (Amtsbl. I S. 262)" ersetzt.

26. Nach § 42 wird die Überschrift des Neunten Abschnitts durch die Überschrift des Achten Abschnitts "Achter Abschnitt - Ausbildungsstätten für Fachberufe des Gesundheitswesens" ersetzt.

27. § 43 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "Justiz, Gesundheit und Soziales" durch die Wörter "Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2003 (Amtsbl. S. 2874)" durch die Wörter "zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. März 2010 (Amtsbl. I S. 64)" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Gesundheit und Verbraucherschutz" durch das Wort "Soziales" und in Satz 2 die Angabe " § 15 Abs. 2" durch die Angabe " § 15 Absatz 2" ersetzt.

28. Nach § 43 wird die Angabe "Zehnter Abschnitt" durch die Angabe "Neunter Abschnitt" ersetzt.

29. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten"Inkrafttreten".

b) Absatz 3

(3) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 30. September 2015 außer Kraft.

wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Pauschalierung der Einzelförderung nach § 30 Absatz 5 Saarländisches Krankenhausgesetz (SKHG)

Die Verordnung zur Pauschalierung der Einzelförderung nach § 30 Absatz 5 Saarländisches Krankenhausgesetz (SKHG) vom 3. August 2009 (Amtsbl. I S. 1375) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird die Angabe "2016" durch die Angabe "2017" ersetzt.

2. In § 5 werden nach dem Wort "zweckentsprechende" ein Komma und die Wörter "sparsame und wirtschaftliche" eingefügt.

3. In § 6 werden in der Überschrift das Komma und das Wort "Außerkrafttreten" gestrichen sowie die Wörter "gemäß § 12a Absatz 3 der Geschäftsordnung der Landesregierung am 31. Dezember 2015" durch die Angabe "am 31. Dezember 2017" ersetzt.

Artikel 3
Neufassung des Saarländischen Krankenhausgesetzes

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie wird ermächtigt, den Wortlaut des Saarländischen Krankenhausgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung bekannt zu machen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 151304

ENDE