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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung des Verfahrens zur Krankenhausförderung nach § 30 Abs. 4 des Saarländischen Krankenhausgesetzes (SKHG)
- Saarland -
Vom 28. Mai 2019
(Amtsbl.
Nr. 23 vom 13.06.2019 S. 428)
Aufgrund des § 30 Absatz 4 Satz 1 des Saarländischen Krankenhausgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 2015 (Amtsbl. I S. 857), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674), verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:
Die Verordnung zur Regelung des Verfahrens zur Krankenhausförderung nach § 30 Absatz 4 des Saarländischen Krankenhausgesetzes vom 1. August 2006 (Amtsbl. S. 1505), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 380), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe "3. Abschnitt:" wird das Wort "Fachliches" gestrichen.
b) § 20 wird wie folgt geändert:
In der Angabe zu " § 20" werden die Wörter "Nachbewilligung von Fördermitteln" durch das Wort "Haushaltsrecht" ersetzt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Krankenhausträger" die Wörter "jeweils zum 1. April eines jeden Jahres" eingefügt und das Wort "Bewilligungsbehörde" durch das Wort "Krankenhausförderbehörde" ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:
"(2) Ein Anspruch auf Aufnahme in den Investitionsplan des Saarlandes besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die Krankenhausförderbehörde im Rahmen des Haushaltsplans des Saarlandes auf der Grundlage des Krankenhausplans, welches Krankenhaus den in der Strukturveränderungsförderrichtlinie des Saarlandes vom 12. Januar 2018 (Elektronisches Verwaltungsvorschriften-Informationssystem - ELVIS Nr. 2080) genannten Indikatoren am besten gerecht wird."
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Bewilligungsbehörde" durch das Wort "Krankenhausförderbehörde" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Bei einzelnen Investitionsmaßnahmen, deren Gesamtkosten den Betrag von 500.000 Euro übersteigen und deren Kosten überwiegend Baukosten sind, findet darüber hinaus durch die Krankenhausförderbehörde eine baufachliche Prüfung auf konzeptionelle Lösung, Funktionalität und Angemessenheit der Kosten statt. | "(2) Bei einzelnen Investitionsmaßnahmen, deren Gesamtkosten den Betrag von 500.000 Euro übersteigen und deren Kosten überwiegend Baukosten sind, berät die Krankenhausförderbehörde den Krankenhausträger im Hinblick auf eine sparsame und wirtschaftliche Planung; sie äußert sich dabei gegebenenfalls auch über mögliche Erleichterungen oder notwendige Ergänzungen der mit dem Antrag einzureichenden Bauunterlagen." |
4. In § 3 werden die Wörter "eines Planungsauftrages" durch die Wörter "von Planungsaufträgen" ersetzt und nach der Angabe "(BGBl. I S. 2276)" die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung," eingefügt.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Gesamtkosten" die Wörter "der beantragten Maßnahme" eingefügt.
b) In Absatz 2 wird das Wort "Bewilligungsbehörde" durch das Wort "Krankenhausförderbehörde" ersetzt.
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach dem Wort "stellen" der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und die folgenden Halbsätze
spätestens zeitgleich ist eine Stellungnahme der Kostenträger hinsichtlich der Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der Maßnahme anzufordern, die innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen hat. Die Bauverwaltung soll, um eine wirtschaftliche und sparsame Planung zu erreichen, bereits im Stadium der Vorplanung beteiligt werden; sie äußert sich dabei ggf. auch über mögliche Erleichterungen oder notwendige Ergänzungen der mit dem Antrag einzureichenden Bauunterlagen.
werden gestrichen.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im ersten Spiegelstrich wird nach der Angabe "(Anlage 3)" das Komma durch das Wort "und" ersetzt.
bb) Der zweite Spiegelstrich
- Stellungnahme der Kostenträger hinsichtlich der Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der beantragten Maßnahme und
wird aufgehoben.
b) Absatz 2
(2) Bei Anträgen gemäß. § 30 Absatz 2 SKHG kann die Vorlage der Unterlagen gem. Ziffer 3 ff der Anlage ersetzt werden durch die Vorlage einer Kostenberechnung, die eine Überprüfung hinsichtlich Angemessenheit und Plausibilität der Kosten ermöglicht, und die Vorlage von Plänen, zumindest im Maßstab 1:200.
wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird Absatz 2. In Absatz 2 wird das Wort "Bewilligungsbehörde" durch das Wort "Krankenhausförderbehörde" ersetzt.
8. Nach der Angabe "3. Abschnitt:" wird das Wort "Fachliches" gestrichen.
9. § 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 7 Zuständigkeit
Die fachliche Prüfung obliegt der Bewilligungsbehörde. Bei Maßnahmen, deren Kosten den Betrag von 500.000 Euro übersteigen und deren Schwerpunkt bauliche Angelegenheiten betreffen, findet darüber hinaus eine baufachliche Prüfung statt. | " § 7 Zuständigkeit und Schriftform
(1) Sowohl die fachliche als auch die baufachliche Prüfung obliegen der Krankenhausförderbehörde. (2) Das Ergebnis der fachlichen und baufachlichen Prüfung ist in einer schriftlichen Stellungnahme festzuhalten; dabei sind die erforderlichen Auflagen vorzuschlagen." |
10. § 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 9 Baufachliche Prüfung
Schwerpunkte der baufachlichen Prüfung sind
Das Ergebnis der baufachlichen Prüfung ist in einer baufachlichen Stellungnahme festzuhalten, soweit dies nicht bereits in einem vorausgegangen Verfahren geschehen ist; dabei sind die erforderlichen technischen Auflagen vorzuschlagen. Die Bauunterlagen und die Kostenberechnungen sind mit einem Sichtvermerk zu versehen. | " § 9 Baufachliche Prüfung
Die baufachliche Prüfung erstreckt sich auf die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Planung und Ausführung sowie auf die Angemessenheit der Kosten. Im Zuge dessen wird auch überprüft, ob die Ausführung der Maßnahme den der Bewilligung zugrunde liegenden Bauunterlagen entspricht." |
11. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Spiegelstrich 4 werden die Wörter "Projektbetreuung (Betreuer und Berater)" durch die Wörter "Projektsteuerung (DIN 276)" und das Wort "Bewilligungsbehörde" durch das Wort "Krankenhausförderbehörde" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Grundsätzlich nicht förderfähig sind insbesondere
| "(3) Grundsätzlich nicht förderfähig sind insbesondere:
|
12. § 11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 11 Form der Bewilligung
(1) Die Bewilligung von Fördermitteln erfolgt vor Beginn der Maßnahme durch schriftlichen Verwaltungsakt gemäß §§ 35 ff des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) (2) Die Förderung wird in der Regel in Form eines Zuschusses gewährt; sie kann nach Maßgabe des Haushaltsplanes auch durch Übernahme des Schuldendienstes für Darlehen oder Übernahme der Nutzungskosten erfolgen. | " § 11 Allgemeine Voraussetzungen der Förderung und Form der Bewilligung
(1) Die Maßnahme muss sich nach dem tatsächlichen Bedarf richten und die Folgekosten einbeziehen. Die Maßnahmen anderer Träger und Krankenhäuser im Umfeld sind, soweit möglich, zu berücksichtigen. (2) Grundlage muss ein auf dem Feststellungsbescheid basierendes Gesamtkonzept (Zielplanung) des Trägers sein. Die Bildung in sich abgeschlossener und funktionsfähiger Bauabschnitte ist zulässig. Ein Anspruch auf die Förderung von Folgebauabschnitten wird dabei nicht begründet. (3) Die Bewilligung von Fördermitteln erfolgt vor Beginn der Maßnahme durch schriftlichen Verwaltungsakt gemäß §§ 35 ff. des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. (4) Die Bewilligung der Investitionsmittel erfolgt unter dem Vorbehalt, dass vor der ersten Mittelanforderung die Gesamtfinanzierung durch eine entsprechende rechtsverbindliche Erklärung des Krankenhausträgers sichergestellt und, soweit erforderlich, eine Baugenehmigung vorgelegt wird. Weiter ist vor der ersten Mittelanforderung das Testat eines Wirtschaftsprüfers über die Sicherstellung der Gesamtfinanzierung erforderlich. Die Beauftragung des Wirtschaftsprüfers erfolgt durch die Krankenhausförderbehörde. Der Krankenhausträger ist verpflichtet, dem Wirtschaftsprüfer alle zur Beurteilung notwendigen Unterlagen kurzfristig zur Verfügung zu stellen und ihm im erforderlichen Maße Einblick in die Bücher zu ermöglichen. In begründeten Einzelfällen behält sich das Saarland vor, den etwaigen Rückforderungsanspruch des Landes durch den Träger dinglich sichern zu lassen. Sollte im Einzelfall eine dingliche Sicherung des Rückforderungsanspruchs notwendig werden, kommen alle gängigen Sicherungsmittel (zum Beispiel Bürgschaften, Grundschulden) in Betracht. Diese Vorgehensweise wird vorab mit dem Träger besprochen. Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Krankenhausträgers bestehen insbesondere dann, wenn das Testat eines Wirtschaftsprüfers solche nicht ausschließen kann. Die Kosten der dinglichen Sicherung trägt der Zuwendungsempfänger. (5) Die Förderung wird in der Regel in Form einer Festbetragsfinanzierung gewährt. Wird ein in die Investitionsplanung des Landes einbezogenes Vorhaben durch den Krankenhausträger aufgegeben, zurückgestellt oder wesentlich verändert oder ergeben sich neue Finanzierungsmöglichkeiten, so ist dies der Krankenhausförderbehörde umgehend mitzuteilen. (6) Die Ausführung der Baumaßnahme muss den der Bewilligung zugrunde liegenden Bauunterlagen sowie den baufachlichen und technischen Vorschriften und Richtlinien entsprechen, die für den betreffenden Förderbereich eingeführt sind. Von den Bauunterlagen darf nur insoweit abgewichen werden, als die Abweichung nicht erheblich ist. Wenn die Abweichungen zu einer wesentlichen Änderung des Bau- oder Raumprogramms, einer wesentlichen Erhöhung der Betriebskosten oder einer wesentlichen Überschreitung der Baukosten führen, bedürfen sie vor ihrer Ausführung der Zustimmung durch die Krankenhausförderbehörde." |
13. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Spiegelstrich 7 wird das Wort "Bewilligungsbehörde" durch das Wort "Krankenhausförderbehörde" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort "folgend" durch das Wort "folgende" ersetzt.
14. In § 14 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Grundsätzlich sind die im Investitionsplan vorgesehenen Jahresraten einzuhalten."
15. § 16 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 16 Zuständigkeit
Die fachliche Prüfung obliegt der Bewilligungsbehörde. Bei Maßnahmen, deren Kosten den Betrag von 500.000,- Euro übersteigen und deren Schwerpunkt bauliche Angelegenheiten betreffen, findet darüber hinaus eine baufachliche Prüfung statt. | " § 16 Zuständigkeit
Sowohl die fachliche als auch die baufachliche Zuständigkeit obliegt der Krankenhausförderbehörde." |
16. § 17 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 17 Form der Verwendungsnachweise
Zum Nachweis der sachgemäßen Verwendung der Fördermittel sind vorzulegen:
| " § 17 Überwachung, Nachweis und Überprüfung der Verwendung
(1) Zu VV Nr. 9 bis 11 zu § 44 LHO sowie zu Nr. 6 und 7 der Anlagen 2 und 3 zu den VV zu § 44 LHO gilt ergänzend:
(2) Dem Verwendungsnachweis für Bauvorhaben sind insbesondere beizufügen:
(3) Dem Verwendungsnachweis bei sonstigen Maßnahmen sind insbesondere beizufügen:
|
17. In § 18 wird das Wort "Bewilligungsbehörde" durch das Wort "Krankenhausförderbehörde" ersetzt.
18. § 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "nach § 6 Absatz 2 dieser Verordnung" durch die Wörter "mit Festbetragsfinanzierung" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "Bei Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 dieser Verordnung" durch das Wort "Ansonsten" ersetzt.
19. § 20 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 20 Nachbewilligung von Fördermitteln
Bei Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 dieser Verordnung sind unabweisbare Mehrkosten im Rahmen der genehmigten Planung zusätzlich förderfähig; sie sind auf Antrag bei der nächsten Fortschreibung des Investitionsplanes vorrangig zu berücksichtigen. | " § 20 Haushaltsrecht
Über die Regelungen dieser Verordnung hinaus gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes (VV-LHO)." |
20. In § 22 werden die Wörter "zum 1. August 2006" durch die Wörter "am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes" ersetzt.
21. Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
Alt:
Krankenhausträger/Antragsteller Krankenhaus Ansprechpartner: Funktion:
Telefon:
Ansprechpartner: Funktion:
Telefon:
Arbeitstitel der Maßnahme: Es handelt sich um (bitte ankreuzen)
- Neubau
- Erweiterungsbau
- Umbau
und/oder
- Technische Anlagen
- Einrichtungs- u. Ausstattungsgegenstände
- Außenanlagen
Geschätzte Kosten: _______________ Euro Bauwerk: _______________ Euro Einrichtung: _______________ Euro Außenanlagen: _______________ Euro Sonstige Maßn.: _______________ Euro Zusammen: _______________ Euro
Geplante Finanzierung: _______________ Euro Fördermittel: _______________ Euro Kostenträger: _______________ Euro Eigenmittel: _______________ Euro Sonstige: _______________ Euro Zusammen: _______________ Euro Kurzbeschreibung/Erläuterung der Maßnahme: Begründung der Notwendigkeit und Dringlichkeit: Beigefügte weitere Unterlagen
__________________________
Ort__________________________
Datum__________________________
rechtsverbindliche Unterschrift
Neu:
"Anlage 1
Antrag auf Aufnahme in den Investitionsplan 20_______
Krankenhausträger/Antragsteller | Krankenhaus | |||
Ansprechpartner: Funktion: Telefon: | Ansprechpartner: Funktion: Telefon: | |||
Arbeitstitel der Maßnahme: | ||||
Es handelt sich um (bitte ankreuzen):
❏ Neubau ❏ Erweiterungsbau ❏ Umbau ❏ und/oder Technische Anlagen ❏ Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände, Außenanlagen | ||||
Geschätzte Kosten: ____________________Euro
Bauwerk: :___________________________Euro Einrichtung: :_________________________Euro Außenanlagen: :_______________________Euro Sonstige Maßnahmen: :_________________Euro Zusammen: :_________________________Euro | Geplante Finanzierung: ________________Euro
Fördermittel: ________________________Euro Kostenträger: ________________________Euro Eigenmittel: _________________________Euro Sonstige: ___________________________Euro Zusammen: _________________________Euro | |||
Kurzbeschreibung/Erläuterung der Maßnahme: | ||||
Begründung der Notwendigkeit und Dringlichkeit: | ||||
Beigefügte weitere Unterlagen: | ||||
Ort | Datum | rechtsverbindliche Unterschrift |
Antrag auf Bewilligung von Fördermitteln | Anlage 2 |
Alt:
Ministerium für
Justiz, Gesundheit
und Soziales
Postfach 10 24 53
66.024 Saarbrücken
1. Antragsteller: Krankenhausträger: ________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________
Anschrift: ________________________________________________________________________________
Straße/PLZ/Ort
Auskunft erteilt: _________________________________ Telefon: __________________________________
Bankverbindung: BLZ: __________________________ Kontonummer: ______________________________
2. Maßnahme: __________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________ (Arbeitstitel) Die Maßnahme ist im Investitionsplan 20____ enthalten. |
3. Kurzbeschreibung der Maßnahme: ______________________________________________________
________________________________________________________________________________________ ________________________________________________________________________________________ ________________________________________________________________________________________ ________________________________________________________________________________________ ________________________________________________________________________________________ ________________________________________________________________________________________ ________________________________________________________________________________________ ________________________________________________________________________________________ |
4. Die Notwendigkeit und Dringlichkeit der Maßnahme besteht entsprechend der Anmeldung zum Investitionsplan fort und wird wie folgt begründet:
________________________________________________________________________________________ ________________________________________________________________________________________ ________________________________________________________________________________________ ________________________________________________________________________________________ ________________________________________________________________________________________ ________________________________________________________________________________________ ________________________________________________________________________________________ ________________________________________________________________________________________ |
5. aktuelle voraussichtliche Gesamtkosten: _____________ Euro6. Die Finanzierung soll entsprechend der Finanzplanung wie folgt erfolgen:
Jahr 200__
EuroJahr 200__
EuroJahr 200__
Euroa) Fördermittel: b) Kostenträger c) Eigenmittel: d) sonstige: Zusammen: Zur Ausführung der Maßnahme werden daher Fördermittel entsprechend dem Finanzierungsplan und der Investitionsplanung in Höhe von insgesamt
_____________ Euro
beantragt.
7. Die Förderung soll als Festbetragsfinanzierung gemäß § 30 Abs. 2 SKHG erfolgen.
ja [ ] nein [ ] 8. Den Kostenträgern wurden mit Schreiben vom _______________ von der beabsichtigten Maßnahme in Kenntnis gesetzt und um eine Stellungnahme hinsichtlich der Notwendigkeit für die Versorgung der saarländischen Bevölkerung gebeten.
[ ] Eine Stellungnahme der/des _____________________________________________________
für alle Kostenträger liegt bei.[ ] Eine Stellungnahme steht noch aus. 9. Die Projektunterlagen wurden der unteren Bauaufsicht zur Erteilung des grundsätzlichen Einvernehmens am ___________ vorgelegt.
[ ] Ein Schreiben in der die UBA das grundsätzliche Einvernehmen erklärt liegt bei. [ ] Das grundsätzliche Einvernehmen der UBA steht noch aus. 10. Mit der Planung und Bauleitung wurde ___________________________ beauftragt.
Die Unterlagen gem. § 6 der Verordnung zur Regelung des Verfahrens zur Krankenhausförderung nach § 30 Abs. 4 SKHG vom 13. Juli 2005 liegen bei.
11. Die Maßnahme soll am _______________________ begonnen werden.
Sie wird voraussichtlich am _______________________ fertig gestellt sein.
12. Es wird ausdrücklich bestätigt, dass die Maßnahme sowohl den Zielen und Vorgaben des Krankenhausplanes, wie auch den längerfristigen hausinternen Planungen entspricht.
13. sonstige Bemerkungen: _______________________________________________________________
_____________________________________________________________________________________
_____________________________________________________________________________________
_____________________________________________________________________________________
____________________-, den _________________ (Ort) (Datum)
_______________________________________ (rechtsverbindliche Unterschrift)
Neu:
Ministerium für Soziales, Gesundheit,
Frauen und Familie
Franz-Josef-Röder-Str. 23
66119 Saarbrücken
1. Antragsteller:
Krankenhausträger: _____________________________________________
Anschrift
(Straße/PLZ/Ort): ______________________________________________
Auskunft erteilt: ________________________________________________
Telefon: _____________________________________________________
Bankverbindung: IBAN: _________________________________________
Kontonummer: ________________________________________________
2. Maßnahme: ________________________________________________
_________________________________________________ (Arbeitstitel)
Die Maßnahme ist im Investitionsplan 20____ enthalten.
3. Kurzbeschreibung der Maßnahme (gegebenenfalls auf gesondertem Blatt):
_________________________________________________
_________________________________________________
_________________________________________________
4. Die Notwendigkeit und Dringlichkeit der Maßnahme besteht entsprechend der Anmeldung zum Investitionsplan
fort und wird wie folgt begründet (gegebenenfalls auf gesondertem Blatt):
_________________________________________________
_________________________________________________
_________________________________________________
5. Aktuelle voraussichtliche Gesamtkosten: ________________________________________________Euro
6. Die Finanzierung soll entsprechend der Finanzplanung wie folgt erfolgen:
Jahr 20__ Euro | Jahr 20__ Euro | Jahr 20__ Euro | |
a) Fördermittel: | |||
b) Kostenträger: | |||
c) Eigenmittel: | |||
d) Sonstige: | |||
Zusammen: |
Zur Ausführung der Maßnahme werden daher Fördermittel entsprechend dem Finanzierungsplan und der Investitionsplanung in Höhe von insgesamt _________________________________________________Euro beantragt.
7. Die Förderung soll als Festbetragsfinanzierung gemäß § 30 Abs. 2 SKHG erfolgen.
[ ] ja | [ ] nein |
8. Die Projektunterlagen wurden der unteren Bauaufsicht zur Erteilung des grundsätzlichen Einvernehmens am _________________________________________________vorgelegt.
9. Ein Schreiben, in der die UBA das grundsätzliche Einvernehmen erklärt, liegt bei. [ ]
10. Das grundsätzliche Einvernehmen der UBA steht noch aus. [ ]
11. Mit der Planung und Bauleitung wurde beauftragt:
_________________________________________________
12. Die Unterlagen gem. § 6 der Verordnung zur Regelung des Verfahrens zur Krankenhausförderung nach § 30 Abs. 4 SKHG in der jeweils geltenden Fassung liegen bei. [ ]
13. Die Maßnahme soll am ________________________begonnen werden.
14. Sie wird voraussichtlich am ________________________fertiggestellt sein.
15. Es wird ausdrücklich bestätigt, dass die Maßnahme sowohl den Zielen und Vorgaben des Krankenhausplans als wie auch den längerfristigen hausinternen Planungen entspricht.
16. Sonstige Bemerkungen (gegebenenfalls auf gesondertem Blatt): _________________________________________________
_________________________________________________
_________________________________________________
____________ | , den _______________ | ____________________ |
Ort | Datum | rechtsverbindliche Unterschrift" |
Baufachliche Nebenbestimmungen Anlage 3 Die baufachlichen Nebenbestimmungen für den Fördermittelempfänger enthalten Bedingungen und Auflagen im Sinne des § 36 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Nebenbestimmungen sind als Bestandteil des Zuwendungsbescheides verbindlich, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
1. Vergabe und Ausführung
1.1. Der Fördermittelempfänger hat die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung rechtzeitig über die erstmalige Ausschreibung und Vergabe, den Baubeginn und die Beendigung der Baumaßnahme zu unterrichten.
1.2 Die Ausführung der Baumaßnahme muss dem der Bewilligung zugrunde liegenden Bauunterlagen sowie den baufachlichen und technischen Vorschriften und Richtlinien entsprechen, die für den betreffenden Förderbereich eingeführt sind.
1.3 Von den Bauunterlagen darf nur insoweit abgewichen werden, als die Abweichung nicht erheblich ist. Wenn die Abweichungen zu einer wesentlichen Änderung des Bau- oder Raumprogramms, einer wesentlichen Erhöhung der Betriebskosten oder einer wesentlichen Überschreitung der Baukosten führen, bedürfen sie vor ihrer Ausführung der Zustimmung durch die Bewilligungsbehörde.
2. Baurechnung
2.1 Der Fördermittelempfänger muss für jede Baumaßnahme eine Baurechnung führen. Besteht eine Baumaßnahme aus mehreren Bauprojekten/Bauabschnitten, sind getrennte Baurechnungen zu führen.
2.2 Die Baurechnung besteht, sofern im Fördermittelbescheid nicht Abweichendes bestimmt ist, aus
2.2.1 dem Bauausgabebuch (nach DIN 276); werden die Einnahmen und Ausgaben für das geförderte Bauobjekt von anderen Buchungsvorfällen getrennt nachgewiesen, entsprechen die Bücher unmittelbar oder durch ergänzende Aufzeichnungen den Inhalts- und Gliederungsansprüchen und können sie zur Prüfung dem Verwendungsnachweis beigefügt werden, so braucht ein gesondertes Bauausgabebuch nicht geführt zu werden,
2.2.2 den Rechnungsbelegen, bezeichnet nach den Buchungen im Bauausgabebuch,
2.2.3 den Abrechnungsunterlagen zu den Schlussrechnungen, bestehend regelmäßig aus
2.2.3.1 den Verdingungsunterlagen, wie
- Angebotsunterlagen,
- Verdingungsverhandlungen,
- Wertung der Angebote,
- Ferner, soweit gefordert, Gegenüberstellung der Einheitspreise,
2.2.3.2 den Vertragsunterlagen, wie
- Angebot mit Leistungsverzeichnis des Auftragsnehmers,
- Zuschlagsschreiben,
- zusätzliche und besondere Vertragsbedingungen,
- zusätzliche technische Vorschriften,
- Nachtragsvereinbarungen,
2.2.3.3 den Ausführungsunterlagen (§ 3 VOB/B),
2.2.3.4 den Berechnungsunterlagen für die Kostensätze, wie
- Aufmassblätter,
- Massenberechnungen,
- Abrechnungszeichnungen,
- Stundenlohnzettel (§ 15 Abs. 5 VOB/B)
- Liefer- und Wiegescheine,
2.2.3.5 dem Nachweis über den Ist- und Sollverbrauch der Baustoffe, soweit Lieferung und Ausführung getrennt verrechnet werden,
2.2.3.6 der Abnahmeniederschrift und ggf. den Vermerken über die Mängelbeseitigung,
2.2.3.7 soweit gefordert dem Prüfungszeugnissen über die Untersuchung von Baustoffen und/oder Bauteilen,
2.2.4 dem Bautagebuch oder der Sammlung der Tagesberichte,
2.2.5 den bauaufsichtlichen, wasserrechtlichen und ähnlichen Genehmigungen, soweit sie der Bewilligungsbehörde nicht bereits vorliegen,
2.2.6 soweit gefordert den Bestandsplänen,
2.2.7 dem Fördermittelbescheid und den Schreiben über die Bereitstellung der Mittel,
2.2.8 den geprüften, dem Fördermittelbescheid zugrundegelegten Bau- und Finanzierungsunterlagen,
2.2.9 der Berechnung des umbauten Raumes nach DIN 277 und ggf. Wohn- und Nutzflächenberechnung nach DIN 283 nach der tatsächlichen Bauausführung.
Die Baurechnung ist nach dem vorstehenden Schema zu ordnen, die Abrechnungsakten (Nr. 2.2.3) getrennt nach den einzelnen Schlussrechnungen.
3. Verwendungsnachweis
3.1 Der Verwendungsnachweis ist nach dem, dem Zuwendungsbescheid beigegebenen Formblatt zu erstellen. Der zahlenmäßige Nachweis ist entsprechend den der Bewilligung zu Grunde gelegten Bauunterlagen nach Bauobjekten/Bauabschnitten zu unterteilen. Der Nachweis, wann und in welchen Einzelbeträgen die Bauausgaben geleistet wurden, wird durch die Baurechnung (Nummer 2) geführt. Die Baurechnung ist zur Prüfung bereitzuhalten; nur das Bauausgabebuch (Aufstellung der Rechnungsbelege/Zahlungen) und die Berechnungen nach Nummer 2.2.9 sind dem Verwendungsnachweis beizufügen.
3.2 Werden über Teile einer Baumaßnahme (z.B. bei mehreren Bauobjekten / Bauabschnitten) einzelne Verwendungsnachweise geführt, so ist nach Abschluss der Baumaßnahme ein zusammengefasster Verwendungsnachweis aufzustellen.
wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 220047
ENDE |