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Verordnung zur Regelung des Verfahrens zur Krankenhausförderung nach § 30 Abs. 4 Saarländisches Krankenhausgesetz (SKHG)
- Saarland -
Vom 13. Juli 2005
(ABl. Nr. 37 vom 24.08.2006 S. 1505; 13.06.2018 S. 380 18; 28.05.2019 S. 428 19; 08.12.2021 S. 2629 21)
Aufgrund des § 30 Abs. 4 des Saarländischen Krankenhausgesetzes (SKHG) vom 13. Juli 2005 (Amtsbl. S. 1290), verordnet das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:
1. Abschnitt
Vorverfahren
§ 1 Aufnahme in den Investitionsplan 18 19
(1) Zur Aufnahme in den Investitionsplan sind von dem Krankenhausträger jeweils zum 1. April eines jeden Jahres für einzelne Investitionsmaßnahmen gemäß § 30 des Saarländischen Krankenhausgesetzes Förderanträge gemäß Anlage 1 dieser Verordnung bei dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium (Bewilligungsbehörde) zu stellen; der Antragseingang ist von der Krankenhausförderbehörde zu bestätigen.
(2) Ein Anspruch auf Aufnahme in den Investitionsplan des Saarlandes besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die Krankenhausförderbehörde im Rahmen des Haushaltsplans des Saarlandes auf der Grundlage des Krankenhausplans, welches Krankenhaus den in der Strukturveränderungsförderrichtlinie des Saarlandes vom 12. Januar 2018 (Elektronisches Verwaltungsvorschriften-Informationssystem - ELVIS Nr. 2080) genannten Indikatoren am besten gerecht wird.
(1) Die fachliche Prüfung der Förderanträge durch die Krankenhausförderbehörde umfasst die grundsätzliche Förderfähigkeit und soll bis zur Beschlussfassung über die Aufstellung des Investitionsplanes abgeschlossen sein.
(2) Bei einzelnen Investitionsmaßnahmen, deren Gesamtkosten den Betrag von 500.000 Euro übersteigen und deren Kosten überwiegend Baukosten sind, berät die Krankenhausförderbehörde den Krankenhausträger im Hinblick auf eine sparsame und wirtschaftliche Planung; sie äußert sich dabei gegebenenfalls auch über mögliche Erleichterungen oder notwendige Ergänzungen der mit dem Antrag einzureichenden Bauunterlagen.
Durch die Aufnahme in den Investitionsplan gemäß § 28 SKHG ist der Krankenhausträger zur Erteilung von Planungsaufträgen für die Leistungsphasen 1 und 2 gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276) in der jeweils geltenden Fassung, ermächtigt.
(1) Ein Anspruch auf Förderung der Planungskosten besteht nur, wenn die Gesamtkosten der beantragten Maßnahme den vorgesehenen Kostenrahmen des Investitionsplanes nicht überschreiten, es sei denn, dass die Gesamtfinanzierung anderwärtig gesichert ist.
(2) Soweit über die Planung gemäß § 3 hinaus Kosten für Planungsleistungen erforderlich sind, die eine konzeptionelle bauliche Gesamtplanung zum Gegenstand haben, sind Planungskosten nur bei vorheriger Zustimmung der Krankenhausförderbehörde förderfähig.
(3) Soweit die Planungsleistung nach § 3 nicht von externen Planern in Anspruch genommen, sondern von eigenem, entsprechend qualifizierten Personal des Krankenhausträgers erbracht wird, sind die Planungskosten nur förderfähig in Höhe von 70 % der Kosten der Planungsleistungen gem. HOAI.
2. Abschnitt
Antragsverfahren
Für einzelne Investitionsmaßnahmen, die in den Investitionsplan aufgenommen sind und deren Gesamtkosten den Kostenrahmen des Investitionsplanes nicht übersteigen oder für die keine höhere Förderung als im Investitionsplan ausgewiesen beantragt wird, sind schriftlich oder elektronisch Förderanträge gemäß Anlage 2 dieser Verordnung zu stellen.
§ 6 Einzureichende Unterlagen 19
(1) Den Förderanträgen sind grundsätzlich folgende Unterlagen beizufügen:
(2) Soweit die vorgelegten Unterlagen zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Fördermittel nicht ausreichen, kann die Krankenhausförderbehörde weitere Unterlagen anfordern.
3. Abschnitt
Prüfungsverfahren
§ 7 Zuständigkeit und Schriftform 18 19
(1) Sowohl die fachliche als auch die baufachliche Prüfung obliegen der Krankenhausförderbehörde.
(2) Das Ergebnis der fachlichen und baufachlichen Prüfung ist in einer schriftlichen Stellungnahme festzuhalten; dabei sind die erforderlichen Auflagen vorzuschlagen.
§ 8 Fachliche Prüfung
Die fachliche Prüfung umfasst unter Einbeziehung der Ergebnisse der baufachlichen Prüfung nach § 9 dieser Verordnung, insbesondere
Die baufachliche Prüfung erstreckt sich auf die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Planung und Ausführung sowie auf die Angemessenheit der Kosten. Im Zuge dessen wird auch überprüft, ob die Ausführung der Maßnahme den der Bewilligung zugrunde liegenden Bauunterlagen entspricht.
§ 10 Förderfähige Kosten 18 19 21
(1) Förderfähig sind die Investitionskosten, die unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze und den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit für eine qualitativ hochwertige und medizinisch zweckmäßige Versorgung der Bevölkerung und insbesondere unter der Berücksichtigung einer strukturellen Weiterentwicklung der Krankenhausversorgung sowie der Berücksichtigung von stationsbezogenen Personalmindestzahlen erforderlich sind.
(2) Zu den förderfähigen Kosten gehören auch
(3) Grundsätzlich nicht förderfähig sind insbesondere:
4. Abschnitt
Bewilligungsverfahren
§ 11 Allgemeine Voraussetzungen der Förderung und Form der Bewilligung 19 21
(1) Die Maßnahme muss sich nach dem tatsächlichen Bedarf richten und die Folgekosten einbeziehen. Die Maßnahmen anderer Träger und Krankenhäuser im Umfeld sind, soweit möglich, zu berücksichtigen.
(2) Grundlage muss ein auf dem Feststellungsbescheid basierendes Gesamtkonzept (Zielplanung) des Trägers sein. Die Bildung in sich abgeschlossener und funktionsfähiger Bauabschnitte ist zulässig. Ein Anspruch auf die Förderung von Folgebauabschnitten wird dabei nicht begründet.
(3) Die Bewilligung von Fördermitteln erfolgt vor Beginn der Maßnahme durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt gemäß §§ 35 ff. des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Die Bewilligung der Investitionsmittel erfolgt unter dem Vorbehalt, dass vor der ersten Mittelanforderung die Gesamtfinanzierung durch eine entsprechende rechtsverbindliche Erklärung des Krankenhausträgers sichergestellt und, soweit erforderlich, eine Baugenehmigung vorgelegt wird. Weiter ist vor der ersten Mittelanforderung das Testat eines Wirtschaftsprüfers über die Sicherstellung der Gesamtfinanzierung erforderlich. Die Beauftragung des Wirtschaftsprüfers erfolgt durch die Krankenhausförderbehörde. Der Krankenhausträger ist verpflichtet, dem Wirtschaftsprüfer alle zur Beurteilung notwendigen Unterlagen kurzfristig zur Verfügung zu stellen und ihm im erforderlichen Maße Einblick in die Bücher zu ermöglichen. In begründeten Einzelfällen behält sich das Saarland vor, den etwaigen Rückforderungsanspruch des Landes durch den Träger dinglich sichern zu lassen. Sollte im Einzelfall eine dingliche Sicherung des Rückforderungsanspruchs notwendig werden, kommen alle gängigen Sicherungsmittel (zum Beispiel Bürgschaften, Grundschulden) in Betracht. Diese Vorgehensweise wird vorab mit dem Träger besprochen. Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Krankenhausträgers bestehen insbesondere dann, wenn das Testat eines Wirtschaftsprüfers solche nicht ausschließen kann. Die Kosten der dinglichen Sicherung trägt der Zuwendungsempfänger.
(5) Die Förderung wird in der Regel in Form einer Festbetragsfinanzierung gewährt. Wird ein in die Investitionsplanung des Landes einbezogenes Vorhaben durch den Krankenhausträger aufgegeben, zurückgestellt oder wesentlich verändert oder ergeben sich neue Finanzierungsmöglichkeiten, so ist dies der Krankenhausförderbehörde umgehend mitzuteilen.
(6) Die Ausführung der Baumaßnahme muss den der Bewilligung zugrunde liegenden Bauunterlagen sowie den baufachlichen und technischen Vorschriften und Richtlinien entsprechen, die für den betreffenden Förderbereich eingeführt sind. Von den Bauunterlagen darf nur insoweit abgewichen werden, als die Abweichung nicht erheblich ist. Wenn die Abweichungen zu einer wesentlichen Änderung des Bau- oder Raumprogramms, einer wesentlichen Erhöhung der Betriebskosten oder einer wesentlichen Überschreitung der Baukosten führen, bedürfen sie vor ihrer Ausführung der Zustimmung durch die Krankenhausförderbehörde.
§ 12 Inhalt des Bewilligungsbescheides 18 19
Der Bewilligungsbescheid muss insbesondere enthalten:
§ 13 Vorzeitiger Baubeginn
Soweit aufgrund zwingender Umstände mit einer Maßnahme vor Erlass des Bewilligungsbescheides begonnen werden soll, kann einem entsprechenden Antrag entsprochen werden, soweit die Beachtung des zu erwartenden Ergebnisses des Prüfungsverfahrens gesichert ist.
5. Abschnitt
Auszahlung der Fördermittel
Die Zuwendungen dürfen nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von 2 Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Verwendungszweckes benötigt und entsprechende Jahresraten im Investitionsplan vorgesehen sind. Die Anforderung jedes Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. Grundsätzlich sind die im Investitionsplan vorgesehenen Jahresraten einzuhalten.
§ 15 Einbehalt
Bis zur Vorlage der Unterlagen gemäß § 18 dieser Verordnung ist für Maßnahmen, soweit nicht ein Festbetrag nach § 30 Absatz 2 SKHG vereinbart ist, vom Förderbetrag folgende Schlussrate einzubehalten:
bis zu 0,5 Mio. Euro 5 v. H.bis zu 10 Mio. Euro 3 v. H. (mindestens 25.000 Euro) bis zu 50 Mio. Euro 2 v. H. (mindestens 300.000 Euro) über 50 Mio. Euro 1 v. H. (mindestens 1 Mio. Euro)
6. Abschnitt
Verwendungsnachweis
Sowohl die fachliche als auch die baufachliche Zuständigkeit obliegt der Krankenhausförderbehörde.
§ 17 Überwachung, Nachweis und Überprüfung der Verwendung 19
(1) Zu VV Nr. 9 bis 11 zu § 44 LHO sowie zu Nr. 6 und 7 der Anlagen 2 und 3 zu den VV zu § 44 LHO gilt ergänzend:
(2) Dem Verwendungsnachweis für Bauvorhaben sind insbesondere beizufügen:
(3) Dem Verwendungsnachweis bei sonstigen Maßnahmen sind insbesondere beizufügen:
7. Abschnitt
Schlussbewilligung
Das Ergebnis der Prüfung des Verwendungsnachweises wird durch Abschlussbescheid der Krankenhausförderbehörde festgestellt.
§ 19 Rückforderung von Fördermitteln 19
(1) Die Fördermittel sind zurückzuzahlen, soweit der Fördermittelbescheid gemäß §§ 48, 49 SVwVfG zurückgenommen oder widerrufen ist.
(2) Soweit bei Maßnahmen nach mit Festbetragsfinanzierung die förderfähigen Ausgaben den Bewilligungsbetrag unterschreiten, ist die Hälfte des Differenzbetrages zurückzuzahlen, es sei denn, dass nur Teile der Maßnahme durchgeführt wurden. Ansonsten ist der gesamte Differenzbetrag zurückzuzahlen.
(3) Der Rückforderungsanspruch ist mit seiner Entstehung fällig und von diesem Zeitpunkt an mit 6 v. H. für das Jahr zu verzinsen. Im Falle der Rücknahme oder des Widerrufs für die Vergangenheit entsteht der Rückforderungsanspruch in dem im Rücknahme- oder Widerrufsbescheid anzugebenden Zeitpunkt. Das ist regelmäßig der Tag, an dem die zur Rücknahme oder zum Widerruf führenden Umstände eingetreten sind. Bei Eintritt einer auflösenden Bedingung entsteht der Rückzahlungsanspruch im Zeitpunkt der Auszahlung der Fördermittel.
Über die Regelungen dieser Verordnung hinaus gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes (VV-LHO).
8. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 21 Aufbewahrungsfrist
Die Unterlagen nach § 18 dieser Verordnung hat der Krankenhausträger fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Abschlussbescheid Bestandskraft erlangt hat, aufzubewahren; weitergehende Aufbewahrungsfristen bleiben unberührt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.
§ 23 Übergangsbestimmung
Bei Maßnahmen, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung Fördermittel bewilligt wurden, können auf Antrag des Krankenhausträgers die Regelungen dieser Verordnung über den Verwendungsnachweis angewandt werden.
Antrag auf Aufnahme in den Investitionsplan 20____ | Anlage 1 19 |
Krankenhausträger/Antragsteller | Krankenhaus | |||
Ansprechpartner: Funktion: Telefon: | Ansprechpartner: Funktion: Telefon: | |||
Arbeitstitel der Maßnahme: | ||||
Es handelt sich um (bitte ankreuzen):
❏ Neubau ❏ Erweiterungsbau ❏ Umbau ❏ und/oder Technische Anlagen ❏ Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände, Außenanlagen | ||||
Geschätzte Kosten: ____________________Euro
Bauwerk: :___________________________Euro Einrichtung: :_________________________Euro Außenanlagen: :_______________________Euro Sonstige Maßnahmen: :_________________Euro Zusammen: :_________________________Euro | Geplante Finanzierung: ________________Euro
Fördermittel: ________________________Euro Kostenträger: ________________________Euro Eigenmittel: _________________________Euro Sonstige: ___________________________Euro Zusammen: _________________________Euro | |||
Kurzbeschreibung/Erläuterung der Maßnahme: | ||||
Begründung der Notwendigkeit und Dringlichkeit: | ||||
Beigefügte weitere Unterlagen: | ||||
Ort |
Datum |
rechtsverbindliche Unterschrift |
Antrag auf Bewilligung von Fördermitteln | Anlage 2 19 |
Ministerium für Soziales, Gesundheit,
Frauen und Familie
Franz-Josef-Röder-Str. 23
66119 Saarbrücken
1. Antragsteller:
Krankenhausträger: _____________________________________________
Anschrift
(Straße/PLZ/Ort): ______________________________________________
Auskunft erteilt: ________________________________________________
Telefon: _____________________________________________________
Bankverbindung: IBAN: _________________________________________
Kontonummer: ________________________________________________
2. Maßnahme: ________________________________________________
_________________________________________________ (Arbeitstitel)
Die Maßnahme ist im Investitionsplan 20____ enthalten.
3. Kurzbeschreibung der Maßnahme (gegebenenfalls auf gesondertem Blatt):
_________________________________________________
_________________________________________________
_________________________________________________
4. Die Notwendigkeit und Dringlichkeit der Maßnahme besteht entsprechend der Anmeldung zum Investitionsplan
fort und wird wie folgt begründet (gegebenenfalls auf gesondertem Blatt):
_________________________________________________
_________________________________________________
_________________________________________________
5. Aktuelle voraussichtliche Gesamtkosten: ________________________________________________Euro
6. Die Finanzierung soll entsprechend der Finanzplanung wie folgt erfolgen:
Jahr 20__ Euro | Jahr 20__ Euro | Jahr 20__ Euro | |
a) Fördermittel: | |||
b) Kostenträger: | |||
c) Eigenmittel: | |||
d) Sonstige: | |||
Zusammen: |
Zur Ausführung der Maßnahme werden daher Fördermittel entsprechend dem Finanzierungsplan und der
Investitionsplanung in Höhe von insgesamt _________________________________________________Euro beantragt.
7. Die Förderung soll als Festbetragsfinanzierung gemäß § 30 Abs. 2 SKHG erfolgen.
[ ] ja | [ ] nein |
8. Die Projektunterlagen wurden der unteren Bauaufsicht zur Erteilung des grundsätzlichen Einvernehmens am _________________________________________________vorgelegt.
9. Ein Schreiben, in der die UBA das grundsätzliche Einvernehmen erklärt, liegt bei. [ ]
10. Das grundsätzliche Einvernehmen der UBA steht noch aus. [ ]
11. Mit der Planung und Bauleitung wurde beauftragt:
_________________________________________________
12. Die Unterlagen gem. § 6 der Verordnung zur Regelung des Verfahrens zur Krankenhausförderung nach
§ 30 Abs. 4 SKHG in der jeweils geltenden Fassung liegen bei. [ ]
13. Die Maßnahme soll am ________________________begonnen werden.
14. Sie wird voraussichtlich am ________________________fertiggestellt sein.
15. Es wird ausdrücklich bestätigt, dass die Maßnahme sowohl den Zielen und Vorgaben des Krankenhausplans als
wie auch den längerfristigen hausinternen Planungen entspricht.
16. Sonstige Bemerkungen (gegebenenfalls auf gesondertem Blatt):
_________________________________________________
_________________________________________________
_________________________________________________
____________ | , den _______________ | ____________________ |
Ort | Datum | rechtsverbindliche Unterschrift |
Anlage 3 (aufgehoben) 19 |
ENDE |