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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Nr. 2027 zur Änderung des Saarländischen Krebsregistergesetzes
- Saarland -

Vom 14. April 2021
(Amtsbl. I Nr. 44 vom 27.05.2021 S. 1484)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Saarländischen Krebsregistergesetzes

Das Gesetz Saarländisches Krebsregistergesetz in der Fassung vom 11. Februar 2015 (Amtsbl. I S. 210), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "internationalen" durch die Wörter "Internationalen statistischen" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "nicht-melanotischen" durch das Wort "nicht-melanozytären" ersetzt. Nach dem Wort "Haut" werden die Wörter "sowie Neubildungen unsicheren und unbekannten Verhaltens der Haut" eingefügt.

b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 wird die Angabe " § 137 Absatz 1" durch die Angabe " § 136 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

bb) In Nummer 6 werden die Wörter "Krebszentren (Organzentren)" durch die Wörter "Zentren und Organkrebszentren und den an der Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Tumorerkrankungen mitwirkenden ambulanten und stationären Einrichtungen" ersetzt.

cc) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

altneu
12. die Durchführung epidemiologischer Forschung einschließlich der Ursachenforschung,"12. die Mitwirkung bei und die eigenständige Durchführung von klinisch-epidemiologischer Forschung einschließlich der Ursachenforschung sowie Versorgungsforschung,"

dd) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:

altneu
15. die Übermittlung von Daten, grundsätzlich in anonymisierter Form, für die wissenschaftliche Forschung und Lehre,"15. die grundsätzlich in anonymisierter Form durchzuführende Übermittlung von Daten für die wissenschaftliche Forschung und Lehre."

ee) Nummer 16

16. die Durchführung eigener Studien zur epidemiologischen Forschung.

wird aufgehoben.

2. In § 3 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "das klinische Register" durch die Wörter "die klinische Krebsregistrierung" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden dem Wortlaut die Wörter "Staat des Wohnorts," vorangestellt.

bb) In Nummer 4 werden die Wörter "Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD)" durch die Wörter "Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD) und der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der Onkologie (ICD-O)" ersetzt.

cc) In Nummer 8 wird nach dem Wort "Zytologie," das Wort "Laboranalyse," eingefügt.

dd) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
9. Primärtherapie (kurative oder palliative Operationen, Strahlen-, Chemo- oder andere Therapieform),"9. spezifische Therapie (kurative oder palliative Operationen, Strahlen-, Chemo-, Antihormon-, Immuntherapie, zielgerichtete oder andere Therapieformen einschließlich abwartender Behandlungsstrategien),"

ee) In Nummer 11 werden vor dem Wort "Grundleiden" die Wörter "direkt zum Tod führende Krankheit sowie vorausgegangene Ursachen und" eingefügt.

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Davon nicht umfasst sind die in Absatz 1 genannten Identitätsdaten mit Ausnahme der in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 10 genannten epidemiologischen Daten."

c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Angaben" die Wörter "zur Beurteilung des Tumorstatus und" eingefügt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. Angaben zum Vitalstatus oder Tod der Patientin oder des Patienten."2. Angaben zum

a) Vitalstatus,

b) zum Fortzug aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes sowie

c) Tod der Patientin oder des Patienten."

d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Das Komma nach dem Wort "wurden" wird durch das Wort "sowie" ersetzt.

bb) Die Angabe " (§ 4 Absatz 4)" wird gestrichen.

e) In Absatz 6 werden die Wörter "Institutionen und deren Abteilungen oder sonstige organisatorische Einheiten, die an der Diagnose, Behandlung und Nachsorge der Patientin oder des Patienten mitwirken" ersetzt durch die Wörter "die an der Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Tumorerkrankungen mitwirkenden ambulanten und stationären Einrichtungen im Gesundheitswesen (z.B. onkologische Zentren, Organkrebszentren, Krankenhäuser, Medizinische Versorgungszentren, Labore, Früherkennungsprogramme und andere ärztlich geleitete Einrichtungen)".

f) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
(8) Daten zur meldepflichtigen Person sind:
  1. Namen, Vornamen und akademischer Grad der meldepflichtigen Person,
  2. Institution der meldepflichtigen Person einschließlich Abteilung und Fachgebiet,
  3. Anschrift der Praxis oder Institution.
"(8) Meldepflichtige Personen sind alle im Saarland tätigen Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte. Daten zur meldepflichtigen Person sind:
  1. Namen, Vornamen und akademischer Grad,
  2. Institution einschließlich Abteilung und Fachgebiet,
  3. Anschrift der Praxis oder Institution."

g) Folgender Absatz 10 wird angefügt:

"(10) Patientenbezogene Zuordnungsmerkmale des Leistungserbringers (z.B. einrichtungsspezifische Fallnummer) dienen der sicheren Zuordnung von Mehrfachmeldungen und abzurufenden epidemiologischen oder klinischen Daten einer Patientin oder eines Patienten sowie der Beschreibung von Auswertungskollektiven."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Wörter "Im Saarland tätige Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte (meldepflichtige Personen)" werden durch die Wörter "Meldepflichtige Personen" ersetzt.

bbb) Das Wort "Angaben" wird durch das Wort "Daten" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "innerhalb von vier Wochen" durch die Wörter "spätestens am zehnten Werktag des übernächsten Monats" ersetzt.

cc) Dem Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Die Verpflichtung gemäß Satz 1 umfasst auch die Mitwirkung bei der Klärung von Zweifelsfällen und Übermittlung von fehlenden oder berichtigten Daten. Die Träger sowie die Leiterinnen und Leiter der unter § 4 Absatz 6 Satz 1 genannten Einrichtungen des Gesundheitswesens stellen die Durchführung von Meldungen gemäß Satz 1 sicher."

b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Diagnose einer Tumorerkrankung,"1. die Diagnosestellung einer Tumorerkrankung nach hinreichender Sicherung,"

bbb) In Nummer 2 wird nach dem Wort "zytologische" das Wort ", laboranalytische" eingefügt.

ccc) In Nummer 3 werden vor dem Wort "therapeutischen" das Wort "spezifischen" eingefügt und hinter dem Wort "Maßnahme" die Wörter "oder deren Abbruch oder Ablehnung" eingefügt.

ddd) Dem Wortlaut der Nummer 5 wird das Wort "tumorbedingter" vorangestellt.

bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
Abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 umfassen die bei nicht-melanotischen bösartigen Neubildungen der Haut zu übermittelnden Daten nur die in § 4 Absatz 1, 2, 8 und 9 genannten Angaben. Abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 umfassen die Meldeanlässe bei bösartigen Neubildungen der Haut, die keine Melanome sind, nur die Nummern 1, 2 und 5."Abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 umfassen die bei invasiven Basalzellneubildungen der Haut zu übermittelnden Daten nur die in § 4 Absatz 1, 2, 8 und 9 genannten Angaben mit Ausnahme der in § 4 Absatz 1 Nummer 7 genannten Daten. Abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 umfassen die Meldeanlässe bei invasiven Basalzellneubildungen der Haut nur die Nummern 1, 2 und 5. Alle im weiteren Verlauf der in § 1 Absatz 1 genannten Tumorerkrankungen durchgeführten histologischen, zytologischen oder laboranalytischen Untersuchungen sind Bestandteil der Sicherung der Diagnose."

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "einer beabsichtigten Meldung" durch die Wörter "der erstmaligen Meldungsdurchführung im Rahmen ihrer Mitwirkung an Diagnose, Behandlung und Nachsorge einer Tumorerkrankung" ersetzt.

bb) In Satz 5 wird vor dem Wort "Meldung" das Wort "beabsichtigten" eingefügt.

cc) In Satz 6 wird das Wort "der" durch das Wort "jeder" ersetzt und die Wörter "über die beabsichtigte Meldung unterrichtet worden" werden durch die Wörter "eine Unterrichtung gemäß Satz 1 erfolgt" ersetzt.

d) In Absatz 3 Satz 3 wird nach der Angabe " § 4 Absatz 8" die Angabe "Satz 2" eingefügt.

e) In Absatz 4 Satz 1 werden das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Formblätter" die Wörter "oder geeignete Papierdokumente (z.B. histologische Befunde, Tumorkonferenzprotokolle)" eingefügt.

f) In Absatz 8 Satz 3 werden die Wörter "bösartigen Neubildungen der Haut, die keine Melanome sind nach § 5 Absatz 1a Satz 2," durch die Wörter "invasiven Basalzellneubildungen der Haut nach § 5 Absatz 1a Satz 2 und 3, Meldungen zu sonstigen bösartigen Neubildungen der Haut, die keine Melanome sind" ersetzt.

g) Folgender Absatz 9 wird angefügt:

"(9) Patientinnen und Patienten können Daten zu ihren Tumorerkrankungen nach § 1 Absatz 1 durch die Übersendung geeigneter Papierdokumente an die Vertrauensstelle des Krebsregisters übermitteln. Die Vertrauensstelle nimmt diese Dokumente entgegen, macht Daten unkenntlich, die über die in § 4 Absatz 1, 2, 3, 4 und 8 genannten Angaben hinausgehen, und behandelt sie wie die übrigen Meldungen nach § 5. Abweichend von Satz 2 macht die Vertrauensstelle bei Selbstmeldungen zu Basalzellneubildungen der Haut diejenigen Daten unkenntlich, die über die in § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 6, Absatz 2 und 8 genannten Daten hinausgehen. Die Zahlung einer Meldevergütung ist ausgeschlossen."

5. In § 5a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "vor der beabsichtigten Meldung" gestrichen und die Wörter "der Meldung" durch die Wörter "den Meldungen" ersetzt.

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach dem Wort "übermitteln" werden die Wörter "der Vertrauensstelle" eingefügt und die Wörter "des jeweiligen Einzugsgebietes monatlich der Vertrauensstelle" werden durch die Wörter "eines Kalendermonats im jeweiligen Einzugsgebiet bis zum letzten Werktag des Folgemonats folgende Daten" ersetzt.

bbb) In Nummer 6 wird das Wort "Standesamtskennung" durch das Wort "Standesamtsnummer" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "von allen Fällen des jeweiligen Einzugsgebiets einmal jährlich" durch die Wörter "und für statistische Auswertungen" ersetzt und nach der Angabe " § 7" wird die Angabe "Absatz 1" eingefügt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "Merkmale" durch das Wort "Daten" ersetzt.

7. § 7 wird wie folgt geändert

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Dem Wortlaut wird die Angabe "(1)" vorangestellt.

bb) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Wörter "des jeweiligen Einzugsbereichs einmal jährlich" werden durch die Wörter "im jeweiligen Zuständigkeitsbereich und von verstorbenen Personen, die ihre Hauptwohnung in saarländischen Gemeinden hatten, bis zum 30. September des Folgejahres folgende Daten" ersetzt.

bbb) In Nummer 5 wird das Wort "Standesamtskennung" durch das Wort "Standesamtsnummer" ersetzt.

ccc) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

ddd) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

"7. Wohnort."

cc) Folgender Satz 2 wird angefügt:

"Die Daten sind in elektronischer Form zu übermitteln."

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Das Statistische Amt übermittelt dem Krebsregister für statistische Auswertungen die Zahl der Bevölkerung am Ort der Hauptwohnung in saarländischen Gemeinden am 31. Dezember eines Kalenderjahres, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, Alter und Wohnort, bis zum 30. September des Folgejahres. Die Daten sind in elektronischer Form zu übermitteln. Das Krebsregister Saarland legt das zu verwendende Datenformat und die Zusammenfassung in Altersgruppen fest."

8. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

" § 7a Datenübermittlung durch die Gemeinden

Die Gemeinden übermitteln dem Krebsregister für statistische Auswertungen die Zahl der Bevölkerung am Ort der Hauptwohnung am 31. Dezember eines Kalenderjahres, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, Alter und Ortsteil, bis zum 30. September des Folgejahres. Die Daten sind in elektronischer Form zu liefern. Das Krebsregister Saarland legt das zu verwendende Datenformat und die Zusammenfassung in Altersgruppen fest."

9. § 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe d werden nach der schließenden Klammer die Wörter "mit Wohnungsstatus" eingefügt und das Wort "Wegzugs" wird durch das Wort "Fortzugs" ersetzt.

b) In Nummer 2 Buchstabe d werden die Wörter "mit Wohnungsstatus und Datum des Zuzugs und Fortzugs" eingefügt.

c) In Nummer 3 wird das Wort "Merkmale" durch das Wort "Daten" ersetzt.

10. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "bei der meldenden Stelle" durch die Wörter "beim Leistungserbringer zu ergänzen und" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird das Wort "Landesamt" durch das Wort "Amt" und das Wort "Angaben" durch das Wort "Daten" ersetzt.

c) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Nummer" die Wörter "für Meldungen" eingefügt.

d) In Nummer 5 werden nach dem Wort "ergänzen" die Wörter "sowie die registerinterne Nummer für die Patientin und den Patienten zu vergeben" eingefügt.

e) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
7. von den Meldungen über Formblätter nach erfolgter Zweckbestimmung die Identitätsdaten zu entfernen und mit der registerinternen laufenden Nummer versehen zu archivieren,"7. von den Meldungen in Papierform nach erfolgter Speicherung die Identitätsdaten mit Ausnahme der in § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 10 enthaltenen epidemiologischen Daten zu entfernen oder auf andere Weise unkenntlich zu machen, mit der registerinternen laufenden Nummer für Meldungen zu versehen und nach Übermittlung in digitalisierter Form an die Registerstelle zu vernichten,"

f) Nummer 8 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "Fällen" wird durch die Wörter "Maßnahmen des Gesundheitsschutzes und bei Forschungsvorhaben" ersetzt.

bb) Die Wörter "Angaben von der meldenden Stelle" werden durch die Wörter "Daten beim Leistungserbringer" ersetzt.

cc) Nach dem Wort "veranlassen," werden die Wörter "die Daten abzugleichen und zusammenzuführen und" eingefügt.

g) In Nummer 10 werden nach der Angabe " § 14 Absatz 1" die Angabe "und 2" eingefügt und das Wort "oder" durch das Wort "und" ersetzt.

h) In Nummer 11 wird das Wort "nach" durch die Wörter "der Meldung mit Ausnahme der in § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 10 genannten epidemiologischen Daten nach erfolgter Verarbeitung der Meldung," ersetzt sowie vor den Wörtern "zu löschen" werden die Wörter "mit Ausnahme der in § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 10 genannten epidemiologischen Daten" eingefügt.

i) In Nummer 13 werden nach dem Wort "Tumorerkrankung" die Wörter "einschließlich der bereits gemeldeten Daten" eingefügt.

j) In Nummer 14 werden nach der Angabe " § 12 Absatz 1" die Wörter "sowie die in § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 10 genannten epidemiologischen Daten" eingefügt.

k) In Nummer 15 wird das Wort "Angaben" durch das Wort "Daten" ersetzt.

l) In Nummer 17 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 18 angefügt:

"18. die für die einrichtungs- und sektorenübergreifende Qualitätssicherung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 135a Absatz 2 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Daten bei der Registerstelle anzufordern und die angeforderten Daten in anonymisierter Form an den Gemeinsamen Bundesausschuss oder an einen vom Gemeinsamen Bundesausschuss definierten Empfänger gemäß § 65c Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu übermitteln."

11. § 10 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. in den nach § 13 Absatz 1 genehmigten Fällen die erforderlichen Angaben an die Vertrauensstelle für das entsprechende Vorhaben zu übermitteln,"3. bei den nach § 13 Absatz 1 genehmigten Maßnahmen des Gesundheitsschutzes und bei Forschungsvorhaben die erforderlichen Daten an die Vertrauensstelle nach Maßgabe des § 13 zu übermitteln,"

b) In Nummer 4 wird nach der Angabe " § 14 Absatz 1" die Angabe "und 2" eingefügt.

c) In Nummer 6 werden nach der Angabe " § 9 Absatz 1 Nummer 13" die Wörter "die beste Information zu einer Tumorerkrankung einschließlich der bereits gemeldeten Daten" eingefügt.

d) In Nummer 10 werden die Wörter "nach § 65c Absatz 7 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, in der jeweils geltenden Fassung, die jährliche landesbezogene Auswertung nach § 65c Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und" durch die Wörter "die jährliche landesbezogene Auswertung nach § 65c Absatz 1" ersetzt.

e) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
11. sich an der einrichtungs- und sektorenübergreifenden Qualitätssicherung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 135a Absatz 2 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, in der jeweils geltenden Fassung, zu beteiligen und die Übermittlung der angeforderten Daten in anonymisierter Form an den Gemeinsamen Bundesausschuss oder an einen vom Gemeinsamen Bundesausschuss definierten Empfänger (§ 65c Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, in der jeweils geltenden Fassung) durchzuführen,"11. die für die einrichtungs- und sektorenübergreifende Qualitätssicherung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 135a Absatz 2 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, in der jeweils geltenden Fassung, angeforderten Daten an die Vertrauensstelle zu übermitteln,"

f) In Nummer 12 werden nach dem Wort "Nummern" die Wörter "der Patientinnen und Patienten" eingefügt.

g) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 14 wird angefügt:

"14. die ihr von der Vertrauensstelle nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 übermittelten Meldungen dauerhaft zu speichern."

12. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 wird nach dem Wort "Identitätsdaten" die Angabe "nach § 4 Absatz 1" eingefügt.

bbb) In Nummer 2 wird nach dem Wort "Kontrollnummern" die Angabe "nach § 4 Absatz 7" eingefügt.

ccc) In Nummer 3 werden die Wörter "über die Meldung" durch die Wörter "vor der erstmaligen Meldungsdurchführung über die Meldepflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 bis 4" ersetzt.

ddd) In Nummer 4 wird vor dem Wort "Speicherung" das Wort "dauerhaften" eingefügt und nach dem Wort "Identitätsdaten" wird die Angabe "gemäß § 5a" eingefügt.

eee) In Nummer 5 wird nach der Angabe " § 4 Absatz 8" die Angabe "Satz 2" eingefügt.

fff) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
6. die registerinterne laufende Nummer"6. die registerinternen laufenden Nummern der Patientinnen und Patienten und Meldungen,"

ggg) Folgende Nummern 7 und 8 werden angefügt:

"7. die durch die meldepflichtige Person übermittelten patientenbezogenen Zuordnungsmerkmale nach § 4 Absatz 10,

8. Daten zum Vitalstatus, Fortzug aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes oder Tod der Patientin oder des Patienten nach § 4 Absatz 4 Nummer 2."

bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:

"Hat eine Patientin oder ein Patient der dauerhaften Speicherung der Identitätsdaten widersprochen, so bleiben für den Abgleich mit vorhandenen Daten zusammen mit den Kontrollnummern die in § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 10 bezeichneten epidemiologischen Daten dauerhaft in der Vertrauensstelle gespeichert."

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Daten" die Wörter "nach § 4 Absatz 2" eingefügt.

bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Daten" die Wörter "nach § 4 Absatz 3" eingefügt.

cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. Daten zur Verlaufskontrolle ("Followup") der Patientin oder des Patienten,"3. die beste Information zu Tumorerkrankungen einschließlich der Daten zur Verlaufskontrolle nach § 4 Absatz 4,"

dd) In Nummer 4 werden die Wörter "zur meldepflichtigen Person" durch die Wörter "zum Leistungserbringer" ersetzt.

ee) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
5. die registerinterne laufende Nummer."5. die registerinternen laufenden Nummern der Patientinnen und Patienten und Meldungen,"

ff) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. patientenbezogenen Zuordnungsmerkmale nach § 4 Absatz 10."

13. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 13 Abgleich und Übermittlung von Identitätsdaten" § 13 Abgleichung, Zusammenführung und Übermittlung von Daten für Maßnahmen des Gesundheitsschutzes und Forschungsvorhaben"

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Das Wort "Einholung" wird durch das Wort "Vorliegen" ersetzt.

bbb) Nach dem Wort "Ethikkommission" wird das Wort "bei" eingefügt.

ccc) Nach dem Wort "Datenschutz" werden die Wörter "und Informationsfreiheit" eingefügt.

ddd) Die Wörter "mit Daten des Krebsregisters Saarland und deren Übermittlung" werden ersetzt durch die Wörter "einer externen Stelle mit Identitätsdaten der Vertrauensstelle, die Zusammenführung von Identitätsdaten mit Daten der Registerstelle sowie die Übermittlung von gespeicherten Daten des Krebsregisters".

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Hiervon ausgenommen sind Daten von Patientinnen und Patienten, die der dauerhaften Speicherung der Identitätsdaten widersprochen haben."Im Übrigen dürfen lediglich anonymisierte Daten verarbeitet werden. Die Regelungen in § 9 Absatz 1 Nummer 5 und in §§ 13a, 13b, 13c, 14 und 19 bleiben unberührt."

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "die/den meldende/-n oder behandelnde/-n Ärztin, Arzt, Zahnärztin oder Zahnarzt die schriftliche Einwilligung der Patientin oder des Patienten, gegebenenfalls der/des Betreuerin/Betreuers oder der/des Personensorgeberechtigten," durch die Wörter "meldende oder behandelnde Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen oder Zahnärzte nach eingehender Aufklärung die schriftliche Einwilligung der Patientin oder des Patienten, gegebenenfalls der Betreuerin oder des Betreuers oder der oder des Personensorgeberechtigten," ersetzt.

bb) Satz 2

Dies gilt nicht, wenn der Vertrauensstelle die schriftliche Zusicherung der die Studie oder Maßnahme zur Gesundheitsvorsorge durchführenden Stelle vorliegt, dass die Patientin oder der Patient nach eingehender Unterrichtung über die vorgesehene Übermittlung der Daten die Einwilligung zur Übermittlung bereits erteilt hat.

wird aufgehoben.

cc) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Als nächste Angehörige gelten dabei in dieser Reihenfolge Ehegatte/Ehegattin, Lebenspartner/Lebenspartnerin, Kinder, Eltern und Geschwister."Als nächste Angehörige gelten dabei in dieser Reihenfolge Ehegattin/Ehegatte, Partnerin/Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Kinder, Eltern, Geschwister und Lebenspartnerin/Lebenspartner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft."

dd) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter "gleichen Grades" durch die Wörter "gleicher Stufe" ersetzt.

ee) Die neuen Sätze 5 und 6 werden ersetzt durch die Sätze:


altneu
Hat die verstorbene Person keine Angehörigen nach Satz 3, kann an deren Stelle eine volljährige Person treten, die mit der verstorbenen Person in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt hat. Im Übrigen regelt der Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) die Bedingungen der Einwilligung."Sichert die durchführende Stelle der Maßnahme oder des Forschungsvorhabens schriftlich zu, dass eine schriftliche Einwilligung nach umfassender Aufklärung bereits vorliegt, so kann die Einholung einer Einwilligung nach Satz 1 bis 4 durch die Vertrauensstelle unterbleiben. Insoweit gelten die in Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 lit a und Artikel 9 Absatz 2 lit a in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) getroffenen Regelungen entsprechend."

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "zusätzliche Angaben zu den Daten nach § 4 Absatz 2 Nummer 6 bis 9 und können diese Angaben" durch die Wörter "Daten, die über die in § 4 Absatz 2 bis 4 genannten Daten hinausgehen, und können diese Daten" ersetzt und werden die Wörter "bei der meldenden Person oder Stelle" durch die Wörter "beim Leistungserbringer" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "Die meldende Person oder Stelle" durch die Wörter "Der Leistungserbringer" ersetzt.

cc) In Satz 4 wird das Wort "Angaben" durch das Wort "Daten" ersetzt.

e) In Absatz 5 wird Satz 4

Werden die Daten länger als zwei Jahre gespeichert, ist die Patientin oder der Patient über die Vertrauensstelle darauf hinzuweisen.

aufgehoben.

f) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

"(6) Die Vertrauensstelle bestimmt mit der Übermittlung der Daten gemäß Absatz 1 oder 3 die Empfängerin oder den Empfänger der Daten sowie die für die Verwendung der Daten verantwortliche Person, das Vorhaben, zu dem die übermittelten Daten ausschließlich verwendet werden dürfen, sowie den Tag, bis zu dem die übermittelten Daten aufbewahrt werden dürfen. Die Empfängerin oder der Empfänger der Daten darf die übermittelten Daten nicht an Dritte übermitteln. Sie oder er hat der Vertrauensstelle jede Veränderung von Umständen unverzüglich anzuzeigen, die für die Entscheidung über die Datenübermittlung gemäß Absatz 1 Satz 1 oder 3 wesentlich waren. Bei Fortfall von Voraussetzungen für die Übermittlung entscheidet die Koordinierungsstelle, ob die Empfängerin oder der Empfänger die Daten zu löschen oder an die Vertrauensstelle zurückzugeben hat."

g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und in Satz 3 werden die Wörter "gilt Absatz 5" durch die Wörter "gelten die Absätze 5 und 6" ersetzt.

14. § 13a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 und 4 wird jeweils das Wort "Angaben" durch das Wort "Daten" ersetzt.

bb) In Satz 1 werden vor dem Wort "Postleitzahl" die Wörter "Staat des Wohnortes," eingefügt.

b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Angaben" durch das Wort "Daten" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "mittels der ausschließlich internen Registernummer wird" durch die Wörter "wird unter Verwendung der registerinternen laufenden Nummern der Patientinnen und Patienten und Meldungen" ersetzt.

c) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Angaben" durch das Wort "Daten" ersetzt und werden die Wörter "die Angabe," gestrichen.

bb) Im Satz 2 werden vor dem Wort "Postleitzahl" die Wörter "Staat des Wohnortes," eingefügt.

d) In Absatz 10 werden in Satz 1 das Wort "Angaben" durch das Wort "Daten" ersetzt und die Wörter "der Ärztin oder des Arztes an das Referenzzentrum, die oder der im Rahmen der Behandlung ein Intervallkarzinom an das Krebsregister gemeldet hat (meldepflichtige Person)" werden durch die Wörter "des Leistungserbringers an das Referenzzentrum, der ein Intervallkarzinom an das Krebsregister gemeldet und behandelt hat" ersetzt.

15. § 13b wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Nummer 4, 6 und 8" durch die Wörter "Nummer 4 und 6" ersetzt und die Wörter "nach Übermittlung" durch die Wörter "einschließlich der bereits gemeldeten Daten nach Bereitstellung" ersetzt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Identitätsdaten" die Wörter "oder die im Rahmen der Meldung an das Krebsregister übermittelten patientenbezogenen Zuordnungsmerkmale" eingefügt.

16. Nach § 13b werden die folgenden §§ 13c und 13d eingefügt:

" § 13c Befragung von Patientinnen und Patienten im Rahmen von Maßnahmen des Gesundheitsschutzes und Forschungsvorhaben

(1) Aus Anlass eines Vorhabens, für welches Daten nach § 13 Absatz 1 übermittelt wurden, dürfen die Empfängerin oder der Empfänger mündlich persönlich oder schriftlich Patientinnen und Patienten befragen. Der Befragung sind Informationen über den Zweck des Vorhabens und die Freiwilligkeit der Mitwirkung an der Befragung voranzustellen oder beizufügen. Eine fernmündliche Befragung von Patientinnen und Patienten ist unzulässig.

(2) Eine beabsichtigte mündlich persönliche Befragung ist der Patientin oder dem Patienten unter Angabe des geplanten Termins mindestens drei Wochen vorher schriftlich anzukündigen. In der Ankündigung ist die Patientin oder der Patient über den Zweck des Vorhabens und den Inhalt der Fragen zu unterrichten und darauf hinzuweisen, dass die Mitwirkung an der Befragung freiwillig ist. Die mündlich persönliche Befragung darf nur durchgeführt werden, wenn die Patientin oder der Patient ihre oder seine Bereitschaft zur Mitwirkung schriftlich erklärt und ein Befragungstermin vereinbart wird.

§ 13d Übermittlung klinischepidemiologischer Daten

(1) Von der Registerstelle dürfen gespeicherte klinische und epidemiologische Daten sowie Daten zur Verlaufskontrolle gemäß § 4 Absatz 2, 3 und 4 im Rahmen der Mitwirkung an klinischepidemiologischer Forschung einschließlich der Ursachenforschung sowie Versorgungsforschung sowie für wissenschaftliche Forschung und Lehre übermittelt werden. Die übermittelten Daten dürfen eine bestimmte Patientin oder einen bestimmten Patienten nicht erkennen lassen.

(2) Die übermittelten Daten dürfen von der empfangenden Stelle nur für den beantragten Zweck verarbeitet werden. Die Empfängerin oder der Empfänger der Daten darf nichts unternehmen, um eine Patientin oder einen Patienten oder einen Leistungserbringer zu identifizieren. Die Daten sind zu löschen, wenn sie für die Durchführung des Vorhabens nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch, wenn das Vorhaben abgeschlossen ist. Der Informationszugang kann nach pflichtgemäßem Ermessen des Krebsregisters verweigert werden, wenn auf Basis der Daten oder bei Verknüpfung der Daten mit sonstigen Informationen ein Rückschluss auf die Identität einzelner Patientinnen oder Patienten oder Leistungserbringer zum Zeitpunkt der Beantragung oder zukünftig nicht ausgeschlossen werden kann."

17. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Wort "Antrag" das Wort "schriftlichen" eingefügt, werden nach dem Wort "Personensorgeberechtigten" die Wörter "dieser oder diesem oder" eingefügt und vor dem abschließenden Punkt die Wörter "und welche Daten übermittelt wurden" eingefügt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die Vertrauensstelle teilt auf schriftlichen Antrag einer Patientin oder eines Patienten oder gegebenenfalls einer Betreuerin oder eines Betreuers oder einer oder eines Personensorgeberechtigten einer oder einem von dieser oder diesem benannten behandelnden Ärztin oder Arzt mit, ob und gegebenenfalls welche Daten der histologischen, zytologischen, laboranalytischen oder autoptischen Sicherung der Diagnose von Tumorerkrankungen bei bereits verstorbenen Großeltern und Eltern der Patientin oder des Patienten und bei bereits verstorbenen Abkömmlingen der Großeltern und Eltern der Patientin oder des Patienten im Krebsregister gespeichert sind.

Der Antrag umfasst:

  1. Identitätsdaten der Patientin oder des Patienten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 4,
  2. Identitätsdaten der in Satz 1 genannten verstorbenen Personen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6,
  3. Angaben zu den bekannten Tumorerkrankungen der in Nummer 1 und 2 genannten Personen,
  4. Daten der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes der Patientin oder des Patienten gemäß § 4 Absatz 8 Satz 2,
  5. eine Stellungnahme der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes der Patientin oder des Patienten zu vermuteten erblichen Tumorerkrankungen sowie
  6. ein Nachweis der Abstammungsverhältnisse der in Nummer 1 und 2 genannten Personen in geeigneter Form.

Die übermittelten Daten dürfen ausschließlich im Rahmen der Behandlung der betreffenden Patientin oder des betreffenden Patienten verwendet werden."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

18. In § 15 werden nach dem Wort "Identitätsdaten" die Wörter "mit Ausnahme der in § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 10 enthaltenen epidemiologischen Daten" eingefügt.

19. § 16 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 10

10. eine Vertretung der Landesarbeitsgemeinschaft für Gesundheitsförderung im Saarland,

wird aufgehoben.

b) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 10 und nach dem Wort "Datenschutz" werden die Wörter "und Informationsfreiheit" eingefügt.

c) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 11 und das Wort "Landesamtes" wird durch die Wörter "Amtes des Saarlandes" ersetzt.

20. § 17 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird die Angabe "16. Dezember 2010 (BAnz. S. 864)" durch die Angabe "5. Dezember 2019 (BAnz AT 20.12.2019 B10)" ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Wörter "Der von den Melderegistern übermittelte Datensatz soll" werden durch die Wörter "Die von den Melderegistern übermittelten Daten sollen" ersetzt.

bbb) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Daten sind auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und, soweit erforderlich, nach Rückfrage bei den Meldebehörden zu berichtigen."

bb) In Nummer 3 werden die Wörter "dem" und "Datensatz" durch die Wörter "den" und "Daten" ersetzt.

21. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Angaben" durch das Wort "Daten" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "Der Datensatz soll" durch die Wörter "Die Daten sollen" ersetzt.

22. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe " § 5 Absatz 1" durch die Wörter " § 5 Absatz 1 Satz 1 bis 3" ersetzt und vor dem Wort "Information" werden die Wörter "Unterrichtung und" eingefügt.

b) In Nummer 6 wird die Angabe " § 13 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3" durch die Angabe " § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 und 4" ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündigung in Kraft.

ID 211090

ENDE