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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Saarländischen Krebsregistergesetzes
- Saarland -
Vom 9. Juni 2021
(Amtsbl.
I Nr. 51 vom 24.06.2021 S. 1662)
Aufgrund des § 5 Absatz 4 Satz 2, des § 5 Absatz 8 Satz 4 und des § 9 Absatz 1 Nummer 16 Satz 2 des Saarländischen Krebsregistergesetzes (SKRG) vom 11. Februar 2015 (Amtsbl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674), verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:
Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Ausführung des Saarländischen Krebsregistergesetzes
Die Verordnung zur Ausführung des Saarländischen Krebsregistergesetzes vom 25. Januar 2016 (Amtsbl. I S. 74) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird die Angabe "Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2114)" durch die Angabe "Artikel 123 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "http://www. krebsregister.saarland.de" durch die Angabe "https://krebsregister.saarland.de" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 4 Absatz 1, 2, 3, 4, 8 und 9" durch die Angabe " § 4 Absatz 1, 2, 3, 4, Absatz 8 Satz 2, Absatz 9 und 10" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Datenschutz" die Wörter "und Informationsfreiheit" eingefügt.
3. In § 3 Absatz 3 werden nach dem Wort "Datenschutz" die Wörter "und Informationsfreiheit" eingefügt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4 Meldungen an die Vertrauensstelle durch Formblatt | " § 4 Meldungen an die Vertrauensstelle durch Formblätter, Befundkopien und geeignete Papierdokumente". |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe " § 4 Absatz 1, 2, 3, 4, 8 und 9" wird durch die Angabe " § 4 Absatz 1, 2, 3, 4, Absatz 8 Satz 2, Absatz 9 und 10" ersetzt.
bbb) Das Wort "Angaben" wird durch das Wort "Daten" ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach dem Wort "zytologischen" werden jeweils ein Komma und das Wort "laboranalytischen" eingefügt.
bbb) Das Wort "Angaben" wird jeweils durch das Wort "Daten" ersetzt.
ccc) Die Angabe " § 4 Absatz 1, 2, 3, 4, 8 und 9" wird durch die Angabe " § 4 Absatz 1, 2, 3, 4, Absatz 8 Satz 2 und Absatz 9 und 10" ersetzt.
ddd) Die Angabe " § 4 Absatz 8" wird durch die Angabe " § 4 Absatz 8 Satz 2" ersetzt.
cc) Satz 4 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter "nichtmelanotischen bösartigen Neubildungen" werden durch die Wörter "invasiven Basalzellneubildungen" ersetzt.
bbb) Die Angabe " § 4 Absatz 1, 2, 8 und 9" wird durch die Angabe " § 4 Absatz 1, 2, Absatz 8 Satz 2 und Absatz 9 und 10" ersetzt.
ccc) Das Wort "Angaben" wird durch die Wörter "Daten mit Ausnahme der in § 4 Absatz 1 Nummer 7 genannten Daten" ersetzt.
c) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Datenschutz" die Wörter "und Informationsfreiheit" eingefügt.
d) In Absatz 3 wird die Angabe "http://www. krebsregister.saarland.de" durch die Angabe "https://krebsregister.saarland.de" ersetzt.
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach dem Wort "Formblättern" werden ein Komma und die Wörter "Kopien von histologischen, zytologischen, laboranalytischen oder autoptischen Befunden oder sonstigen geeigneten Papierdokumenten" eingefügt.
bbb) Das Wort "Formblätter" wird durch das Wort "Dokumente" ersetzt.
bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:
"Vorbereitete Umschläge können von der Vertrauensstelle des Saarländischen Krebsregisters bezogen werden."
5. § 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 5 Vollständigkeit von Meldungen
(1) Ergänzend zu den Vorgaben in der Vereinbarung über die Meldevergütungen für die Übermittlung klinischer Daten an klinische Krebsregister nach § 65c SGB V gilt eine Meldung an das Saarländische Krebsregister dann als vollständig, wenn sie die folgenden Angaben beinhaltet: 1. bei allen Meldungen für die in § 5 Absatz 1a SKRG genannten Meldeanlässe
2. zusätzlich bei Meldungen anlässlich der Diagnose einer Tumorerkrankung nach § 5 Absatz 1a Nummer 1 SKRG
3. zusätzlich bei Meldungen anlässlich der histologischen, zytologischen oder autoptischen Sicherung einer Diagnose nach § 5 Absatz 1a Nummer 2 SKRG
4. zusätzlich bei Meldungen anlässlich des Beginns und des Abschlusses einer therapeutischen Maßnahme nach § 5 Absatz 1a Nummer 3 SKRG
5. zusätzlich bei Meldungen anlässlich der in § 4 Absatz 4 Nummer 1 SKRG genannten Änderungen im Krankheitsverlauf
6. zusätzlich bei Meldungen anlässlich des Todes der Patientin oder des Patienten nach § 5 Absatz 1a Nummer 5 SKRG
| " § 5 Vollständigkeit von Meldungen und Mindestangaben
(1) An die Vertrauensstelle des Krebsregisters Saarland sind vollständige Meldungen zu übermitteln. Eine Meldung an das Krebsregister Saarland gilt dann als vollständig, wenn sie alle in § 4 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 4 und 6, Absatz 2, 3, 4, Absatz 8 Satz 2 und Absatz 9 SKRG genannten Daten beinhaltet, die entsprechend dem bundesweit einheitlichen onkologischen ADT/GEKID-Basisdatensatz und seiner ergänzenden Module Bestandteil der Meldung oder Bestandteil eines Formblatts für die in § 5 Absatz 1a SKRG genannten Meldeanlässe sind und die der meldepflichtigen Person zum Zeitpunkt der Meldungsdurchführung vorliegen. (2) Ergänzend zu den Vorgaben in der Vereinbarung über die Meldevergütungen für die Übermittlung klinischer Daten an klinische Krebsregister nach § 65c SGB V muss eine Meldung an das Saarländische Krebsregister mindestens die folgenden Daten beinhalten:
Meldungen nach § 65c Absatz 6 SGB V müssen zusätzlich Merkmale zur Zuordnung der Patientin oder des Patienten zum Kostenträger und die spezifische Zuordnungsnummer beinhalten." |
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Sollte der meldepflichtigen Person eine Meldung nach Maßgabe des § 2 nicht möglich sein, so hat eine Meldung nach Maßgabe der §§ 3 oder 4 zu erfolgen. | "(2) Meldepflichtige Personen, die in Einrichtungen der stationären Krankenversorgung tätig sind, sind verpflichtet, Meldungen an die Vertrauensstelle grundsätzlich mittels elektronischer Datenübermittlung gemäß § 2 durchzuführen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Vertrauensstelle des Krebsregisters." |
b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
"(3) Meldepflichtige Personen, die diagnostisch tätig sind (z.B. in pathologischen Instituten oder Laboren) sind verpflichtet, spätestens ab dem 1. Oktober 2021 Meldungen an die Vertrauensstelle grundsätzlich mittels elektronischer Datenübermittlung gemäß § 2 durchzuführen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Vertrauensstelle des Krebsregisters.
(4) Für den Fall, dass eine elektronische Datenübermittlung gemäß § 2 nicht möglich ist, kann die Vertrauensstelle des Krebsregisters die Frist zur Übermittlung der Meldungen um die Dauer der fehlenden Betriebsbereitschaft des Melderportals verlängern."
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter "gemäß der Fördervoraussetzungen nach § 65c Absatz 2 SGB V vom 10. November 2014, zuletzt geändert am 13. Mai 2015" werden ersetzt durch die Wörter "gemäß den Fördervoraussetzungen nach § 65c Absatz 2 SGB V vom 10. November 2014, zuletzt geändert am 6. November 2019" und das Wort "Angaben" wird durch das Wort "Daten" ersetzt.
bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. die Entgeltart, | "3. den Entgeltschlüssel und Rechnungsbetrag," |
ccc) In Nummer 6 wird das Wort "den" jeweils gestrichen.
ddd) In Nummer 10 werden die Wörter "des meldenden Krankenhauses" durch die Wörter "des Krankenhauses, in dem die meldepflichtige Person tätig ist" ersetzt.
eee) In Nummer 11 werden die Wörter "meldenden Ärztin oder des meldenden Arztes" durch die Wörter "meldepflichtigen Person, wenn diese an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt" ersetzt.
fff) In Nummer 13 werden die Wörter "meldenden Zahnärztin oder des meldenden Zahnarztes" durch die Wörter "meldepflichtigen Person, wenn diese an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnimmt" ersetzt.
ggg) In Nummer 14 wird das Wort "DIMDI" durch die Wörter "Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.
hhh) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
15. die Version der verwendeten ICD, | "15. die Fassung des verwendeten ICD-Schlüssels," |
iii) In Nummer 17 werden die Wörter "der Diagnose oder des Meldeanlasses" durch die Wörter "des Meldeanlasses der zugrunde liegenden Meldung" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "gemäß der Fördervoraussetzungen nach § 65c Absatz 2 SGB V vom 10. November 2014, zuletzt geändert am 13. Mai 2015" durch die Wörter "gemäß den Fördervoraussetzungen nach § 65c Absatz 2 SGB V vom 10. November 2014, zuletzt geändert am 6. November 2019" ersetzt und das Wort "Angaben" wird durch das Wort "Daten" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter "gemäß der Fördervoraussetzungen nach § 65c Absatz 2 SGB V vom 10. November 2014, zuletzt geändert am 13. Mai 2015" ersetzt durch die Wörter "gemäß den Fördervoraussetzungen nach § 65c Absatz 2 SGB V vom 10. November 2014, zuletzt geändert am 6. November 2019" und nach dem Wort "Datenschutz" werden die Wörter "und Informationsfreiheit" eingefügt.
c) In Absatz 5 werden die Wörter "bei der meldenden Stelle" durch die Wörter "beim Leistungserbringer" ersetzt und die Wörter "die meldepflichtige Person" werden durch die Wörter "den Leistungserbringer" ersetzt.
d) Absatz 7
(7) Soweit die Voraussetzungen zur Anwendung der Technischen Anlage zur elektronischen Abrechnung der Klinischen Krebsregister gemäß der Fördervoraussetzungen nach § 65c Absatz 2 SGB V vom 10. November 2014, zuletzt geändert am 13. Mai 2015, in der jeweils geltenden Fassung, seitens des jeweiligen Kostenträgers und des Saarländischen Krebsregisters noch nicht vollständig vorliegen, treten die Anforderungen der gemäß § 65c Absatz 5 Satz 3 SGB V und § 65c Absatz 6 Satz 4 SGB V geschlossenen Vereinbarung an ihre Stelle.
wird aufgehoben.
e) In Absatz 9 werden nach dem Wort "Datenschutz" die Wörter "und Informationsfreiheit" eingefügt.
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 8 Abrechnung der Meldevergütung und Auszahlung an die Leistungserbringer | " § 8 Abrechnung und Auszahlung der Meldevergütung". |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Auszahlung von Meldevergütungen durch das Saarländische Krebsregister für Meldungen nach § 65c Absatz 6 SGB V an die Leistungserbringer erfolgt für die durch die Kostenträger geprüften und nicht beanstandeten Meldungen unverzüglich nach Ausgleich der Forderungen von Seiten der Kostenträger an das Saarländische Krebsregister. | "(2) Die Auszahlung von Meldevergütungen für Meldungen zu Tumorerkrankungen erfolgt vonseiten des Saarländischen Krebsregisters grundsätzlich unverzüglich nach Prüfung und gegebenenfalls notwendiger Berichtigung nach Rückfrage beim Leistungserbringer. Für Meldungen nach § 65c Absatz 6 SGB V erfolgt die Auszahlung für geprüfte und nicht beanstandete Meldungen unverzüglich nach Ausgleich der Forderungen vonseiten der Kostenträger an das Saarländische Krebsregister, sofern nicht nach Satz 1 eine Auszahlung von Meldevergütungen bereits erfolgt ist." |
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Auszahlung von Meldevergütungen für Meldungen zu bösartigen Neubildungen der Haut, die keine Melanome sind, und für Meldungen zu Krebserkrankungen bei Patientinnen und Patienten, die zum Zeitpunkt der Diagnosestellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erfolgt von Seiten des Saarländischen Krebsregisters unverzüglich nach Prüfung und gegebenenfalls notwendiger Berichtigung nach Rückfrage bei der meldenden Stelle. Die Höhe der Meldevergütung für Meldungen zu bösartigen Neubildungen der Haut gemäß § 5 Absatz 1a Nummer 1 und 5 sowie für Meldungen zu Krebserkrankungen bei Patientinnen und Patienten, die zum Zeitpunkt der Diagnosestellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben gemäß § 5 Absatz 1a Nummer 1, 3, 4, 5 entspricht der Höhe der Meldevergütung für die Meldung von Therapie und Abschlussdaten nach § 65c Absatz 6 SGB V entsprechend der Vereinbarung über die Übermittlung klinischer Daten an klinische Krebsregister nach § 65c Absatz 6 Satz 5 SGB V vom 15. Dezember 2014. Die Höhe der Meldevergütung für Meldungen zu bösartigen Neubildungen der Haut gemäß § 5 Absatz 1a Nummer 2 sowie für Meldungen zu Krebserkrankungen bei Patientinnen und Patienten, die zum Zeitpunkt der Diagnosestellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben gemäß § 5 Absatz 1a Nummer 2 entspricht der Höhe der Meldevergütung für die Meldung eines histologischen, labortechnischen oder zytologischen Befundes nach § 65c Absatz 6 SGB V entsprechend der Vereinbarung über die Übermittlung klinischer Daten an klinische Krebsregister nach § 65c Absatz 6 Satz 5 SGB V vom 15. Dezember 2014. | "(3) Die Höhe der Meldevergütung für Meldungen zu invasiven Basalzellneubildungen der Haut gemäß § 5 Absatz 1a Nummer 1 und 5 SKRG sowie für Meldungen zu sonstigen bösartigen Neubildungen der Haut, die keine Melanome sind, und für Meldungen zu Krebserkrankungen bei Patientinnen und Patienten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gemäß § 5 Absatz 1a Nummer 1, 3, 4, 5 SKRG entspricht der Höhe der Meldevergütung für die Meldung von Therapie und Abschlussdaten nach § 65c Absatz 6 SGB V entsprechend der Vereinbarung über die Meldevergütungen für die Übermittlung klinischer Daten an klinische Krebsregister nach § 65c Absatz 6 Satz 5 SGB V vom 15. Dezember 2014. Die Höhe der Meldevergütung für Meldungen zu invasiven Basalzellneubildungen der Haut, zu sonstigen bösartigen Neubildungen der Haut, die keine Melanome sind, sowie für Meldungen zu Krebserkrankungen bei Patientinnen und Patienten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gemäß § 5 Absatz 1a Nummer 2 SKRG entspricht der Höhe der Meldevergütung für die Meldung eines histologischen, labortechnischen oder zytologischen Befundes nach § 65c Absatz 6 SGB V entsprechend der Vereinbarung über die Meldevergütungen für die Übermittlung klinischer Daten an klinische Krebsregister nach § 65c Absatz 6 Satz 5 SGB V vom 15. Dezember 2014." |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 211356
ENDE |