Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz
- Saarland -
Vom 1. Dezember 2021
(Amtsbl.
I Nr. 81B vom 01.12.2021 S. 2487_40)
Aufgrund des § 54 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906), verordnet die Landesregierung:
Die Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 12. September 2016 (Amtsbl. I S. 856), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Juni 2021 (Amtsbl. I S. 1554), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Zuständige Behörde nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Infektionsschutzgesetzes ist die Ortspolizeibehörde. | "(4) Zuständige Behörde nach § 28b Absatz 3 Satz 6 des Infektionsschutzgesetzes ist, soweit es um den Schutz der Beschäftigten oder Pflichten des Arbeitgebers geht, das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA). Das LUA ist ebenfalls zuständige Behörde nach Absatz 4 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes ". |
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Zuständige Behörde nach § 28b Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 8 und 9 sowie nach § 77 Absatz 6 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie. | "(5) Zuständige Behörde nach § 28b Absatz 3 Satz 7 des Infektionsschutzgesetzes ist die jeweils zuständige Rechtsaufsicht über die Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 und § 36 Absatz 1 Nummer 2 und 7 des Infektionsschutzgesetzes." |
c) Die Absätze 6 und 7
(6) Zuständige Behörden nach § 28b Absatz 3 Satz 5 und 6 des Infektionsschutzgesetzes sind die Staatskanzlei, das Ministerium für Bildung und Kultur und das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie.(7) Zuständige Behörde nach § 28b Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.
werden aufgehoben.
2. § 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 6
Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Absatz 1 Nr. 22 und 23 des Infektionsschutzgesetzes ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie. Gleiches gilt nach § 73 Absatz 1 Nr. 24 Infektionsschutzgesetz für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach einer Rechtsverordnung nach § 53 Absatz 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes. | " § 6
(1) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Absatz 1a Nummer 22 und 23 des Infektionsschutzgesetzes ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie. Gleiches gilt nach § 73 Absatz 1a Nr. 24 Infektionsschutzgesetz für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach einer Rechtsverordnung nach § 53 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes. (2) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Absatz 1a Nummer 11a und Nummer 11e des Infektionsschutzgesetzes sind die Gemeindeverbände. (3) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Absatz 1a Nummer 11b bis 11d des Infektionsschutzgesetzes ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz." |
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 212551
ENDE |