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Regelwerk, Biotechnologie
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Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz
- Saarland -

Vom 12. September 2016
(AmtsBl. I Nr. 36 vom 22.09.2016 S. 856; 22.04.2021 S. 1050 21; 02.06.2021 S. 1554 21a; 01.12.2021 S. 2487_40 21b; 22.07.2022 S. 1048 22)



Archiv: 2001

§ 1 21 21a 21b 22

(1) Zuständige Behörde nach den §§ 16 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 6 Satz 1 und 2 und Absatz 7 Satz 2 und 4, 17 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 und 2, 25 Absatz 4 Satz 2, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2, 30 Absatz 1 Satz 1, 31 Satz 1 und 34 Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes ist die Ortspolizeibehörde.

(2) Zuständige Behörde nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes ist die Ortspolizeibehörde, solange nicht die Kreispolizeibehörde oder das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit als Landespolizeibehörde die Zuständigkeit an sich ziehen, weil die der Allgemeinheit drohenden Gefahren überörtliche Maßnahmen erfordern.

(3) Zuständige Behörden nach § 43 Absatz 5 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes sind die Ortspolizeibehörden und das Landesamt für Verbraucherschutz.

§ 2 22

(1) Zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes ist das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit.

(2) Zuständige oberste Landesbehörden nach § 40 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes sind das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit und das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz.

(3) Zuständige Behörde nach den §§ 16 Absatz 3, 27 Absatz 2 Satz 1, 44, 45 Absatz 3 und 4, 47 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2, 49 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und Absatz 3, 50 Satz 1, 51 Satz 1 und 2, 53 Absatz 2, 56 Absatz 4, Absatz 5, Absatz 11 Satz 1 und 3 und Absatz 12, 57 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3 Satz 3 und 58 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes ist das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit.

(4) Zuständige Landesbehörde nach den §§ 11 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 12 Satz 1, 13 Absatz 3 und 60 Absatz 1 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes ist das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit.

Meldungen nach § 11 Absatz 1, 2 und 3 des Infektionsschutzgesetzes haben gleichzeitig an die Staatliche Medizinaluntersuchungsstelle am Universitätsklinikum des Saarlandes in Homburg zu erfolgen.

(5) Zuständige Stellen nach § 3 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes sind das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit, das Ministerium für Bildung und Kultur, das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz sowie die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken.

(6) Zuständige Länderbehörden nach § 4 Absatz 1 Satz 5 des Infektionsschutzgesetzes sind das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit und das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz.

§ 3 22

(1) Zuständige Behörde nach §§ 34 Absatz 9 und 41 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Infektionsschutzgesetzes ist das Gesundheitsamt.

(2) Zuständiges Gesundheitsamt nach § 70 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes ist das für den Aufenthalt der betroffenen Person örtlich zuständige Gesundheitsamt.

§ 4

Zuständige Stellen nach § 4 Absatz 1 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes sind die Gesundheitsämter und die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden.

§ 5

Zuständige Gebietskörperschaften nach § 30 Absatz 7 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes sind die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken.

§ 6 21b 22

(1) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Absatz 1a Nummer 22 und 23 des Infektionsschutzgesetzes ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie. Gleiches gilt nach § 73 Absatz 1a Nr. 24 Infektionsschutzgesetz für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach einer Rechtsverordnung nach § 53 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes.

(2) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Absatz 1a Nummer 11a und Nummer 11b des Infektionsschutzgesetzes sind die Gemeindeverbände.


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