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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz
- Saarland -

Vom 22. Juli 2022
(Amtsbl. I Nr. 47 vom 11.08.2022 S. 1048)



Auf Grund des § 54 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 473), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 12. September 2016 (Amtsbl. I S. 856), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2487_40), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie" ersetzt durch die Wörter "Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit".

b) Die Absätze 4 und 5

(4) Zuständige Behörde nach § 28b Absatz 3 Satz 6 des Infektionsschutzgesetzes ist, soweit es um den Schutz der Beschäftigten oder Pflichten des Arbeitgebers geht, das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA). Das LUA ist ebenfalls zuständige Behörde nach Absatz 4 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes

(5) Zuständige Behörde nach § 28b Absatz 3 Satz 7 des Infektionsschutzgesetzes ist die jeweils zuständige Rechtsaufsicht über die Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 und § 36 Absatz 1 Nummer 2 und 7 des Infektionsschutzgesetzes.

werden aufgehoben.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In den Absätzen 1 bis 6 werden jeweils die Wörter "Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie" ersetzt durch die Wörter "Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit".

b) In Absatz 2 und den Absätzen 5 und 6 werden jeweils die Wörter "Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz" ersetzt durch die Wörter "Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz".

3. In § 3 Absatz 1 wird die Angabe "11 Absatz 4 Satz 1," gestrichen.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Angabe "Nummer 11e" ersetzt durch die Angabe "Nummer 11b".

b) Absatz 3

(3) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Absatz 1a Nummer 11b bis 11d des Infektionsschutzgesetzes ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.

wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 221689

ENDE