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Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Saarländischen Krebsregistergesetzes
- Saarland -

Vom 24. Juni 2024
(Amtsbl. I Nr. 25 vom 04.07.2024 S. 428)



Aufgrund des § 5 Absatz 4 Satz 2, des § 5 Absatz 8 Satz 4 und des § 9 Absatz 1 Nummer 15 Satz 2 des Saarländischen Krebsregistergesetzes (SKRG) vom 11. Februar 2015 (Amtsbl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 88), verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit:

Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Ausführung des Saarländischen Krebsregistergesetzes

Die Verordnung zur Ausführung des Saarländischen Krebsregistergesetzes vom 25. Januar 2016 (Amtsbl. I S. 74), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. Juni 2021 (Amtsbl. I S. 1662), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 wird das Wort "Krebserkrankungen" durch das Wort "Neubildungen" ersetzt, wird das Wort "Fallpauschalen" durch die Wörter "fallbezogenen Krebsregisterpauschalen" ersetzt, werden die Wörter "vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 123 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)," gestrichen, wird die Angabe "Nummer 16" durch die Angabe "Nummer 15" ersetzt und werden die Wörter "meldepflichtige Personen" durch die Wörter "die Leistungserbringer" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Datenübermittlung auf elektronischem Weg erfolgt über das Melderportal des Saarländischen Krebsregisters, welches über die Internetadresse des Saarländischen Krebsregisters unter https://krebsregister.saarland.de abrufbar ist. Das Melderportal ermöglicht die Übermittlung von Daten und Dateien mit den notwendigen Angaben gemäß § 4 Absatz 1, 2, 3, 4, Absatz 8 Satz 2, Absatz 9 und 10 SKRG für die in § 5 Absatz 1a SKRG genannten Meldeanlässe. Das Saarländische Krebsregister trifft die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen und legt die zu verwendenden Formate der zu übermittelnden Daten und Dateien mit den meldepflichtigen Personen fest."(1) Das Melderportal des Saarländischen Krebsregisters ermöglicht die elektronische Übermittlung von Daten mit den notwendigen Angaben gemäß § 4 Absatz 1, 2, 3, 4, Absatz 8 Satz 2, Absatz 9 und 10 SKRG zur Meldung von Neubildungen gemäß § 5 Absatz 1 SKRG. Das Melderportal ist über die Internetadresse des Saarländischen Krebsregisters unter https://krebsregister.saarland.de abrufbar. Das Saarländische Krebsregister trifft die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen und legt die zu verwendenden Formate der zu übermittelnden Daten auf Grundlage des einheitlichen onkologischen Basisdatensatzes (oBDS) der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren e. V. (ADT) und der Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland e. V. (GEKID) fest."

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Für die elektronische Datenübermittlung über eine Dateiaustauschplattform trifft das Saarländische Krebsregister die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen und legt die zu verwendenden Formate der zu übermittelnden Daten und Dateien mit den notwendigen Angaben gemäß § 4 Absatz 1, 2, 3, 4, Absatz 8 Satz 2, Absatz 9 und 10 SKRG zur Meldung von Neubildungen gemäß § 5 Absatz 1 SKRG auf Grundlage des einheitlichen onkologischen Basisdatensatzes (oBDS) fest.".

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Daten" die Wörter "und Dateien" eingefügt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter "meldepflichtigen Personen" durch das Wort "Leistungserbringern" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "meldepflichtigen Personen" durch die Wörter "notwendigen Angaben gemäß § 4 Absatz 1, 2, 3, 4, Absatz 8 Satz 2, Absatz 9 und 10 SKRG zur Meldung von Neubildungen gemäß § 5 Absatz 1 SKRG auf Grundlage des einheitlichen onkologischen Basisdatensatzes (oBDS)" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Daten" die Wörter "und Dateien" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "meldepflichtigen Personen" durch das Wort "Leistungserbringern" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Tumorerkrankungen" durch das Wort "Neubildungen" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Daten" die Wörter "auf Grundlage des einheitlichen onkologischen Basisdatensatzes (oBDS)" eingefügt.

cc) In Satz 3 wird das Wort "Krebserkrankungen" durch das Wort "Neubildungen" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Krebserkrankungen" durch die Wörter "Neubildungen nach § 5 Absatz 1 SKRG" ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "ADT/ GEKID-Basisdatensatz" durch die Wörter "Basisdatensatz (oBDS)" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden vor dem Wort "Vorgaben" die Wörter "Vorgaben zur strukturellen und inhaltlichen Umsetzung des einheitlichen onkologischen Basisdatensatzes (oBDS) und dessen technischer Spezifikation sowie den" eingefügt und wird die Angabe "SGB V" durch die Wörter "Absatz 6 Satz 4 SGB V (Krebsregister-Meldevergütung-Vereinbarung) vom 9. Januar 2024, in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.

bb) In Nummer 1 Buchstabe d werden nach dem Wort "Anschrift" die Wörter "einschließlich der Postleitzahl" eingefügt.

cc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird das Wort "Diagnose" durch das Wort "Diagnosestellung" ersetzt.

bbb) In Buchstabe a werden die Wörter ", sofern vorliegend," gestrichen.

ccc) In Buchstabe d werden nach dem Wort "Diagnose" die Wörter "beziehungsweise Feststellung" eingefügt.

ddd) In Buchstabe e werden die Wörter "des TNM-Systems zur Klassifikation der malignen Tumoren oder verwandte" durch die Wörter ", klinisches Stadium und prognostische Gruppe der TNM-Klassifikation maligner Tumoren oder andere tumorspezifische" ersetzt.

dd) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a werden die Wörter ", sofern vorliegend," gestrichen.

bbb) In Buchstabe b werden die Wörter ", sofern vorliegend," gestrichen.

ccc) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:

"c) Angaben zur Tumordiagnose als Freitext und als Code nach dem Schlüssel der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD) in der jeweils neuesten, vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen Fassung einschließlich der Angabe der verwendeten Fassung,".

ddd) Die bisherigen Buchstaben c bis i werden die Buchstaben d bis j.

eee) In dem neuen Buchstaben e werden nach dem Wort "Tag" die Wörter", an dem die Gewebeprobe entnommen wurde, und den Tag" eingefügt.

fff) In dem neuen Buchstaben g werden die Wörter "des TNM-Systems zur Klassifikation der malignen Tumoren oder verwandte" durch die Wörter "der TNM-Klassifikation maligner Tumoren oder andere tumorspezifische" ersetzt.

ee) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a werden nach dem Wort "Prozeduren" die Wörter "als Freitext" eingefügt.

bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

altneu
b) Angaben zu Beginn und Abschluss einer Strahlenbehandlung, zum Zielgebiet, zur Seite, zur Intention der Strahlentherapie und deren Stellung zur durchgeführten Operation, zur Applikationsart, zu verabreichten Einzeldosen und zur Gesamtdosis pro Zielgebiet sowie zum Grund für Abbruch oder Nichtdurchführung (sofern anwendbar),"b) Angaben zu Beginn und Ende einer Strahlenbehandlung, zum Zielgebiet, zur Seitenlokalisation des Zielgebiets, zur Intention der Strahlentherapie und deren Stellung zur operativen Therapie, zur Applikationsart, zur angewandten Strahlenart, zu verabreichten Einzeldosen und zur Gesamtdosis pro Zielgebiet, zu einem durchgeführten Boost sowie zum Grund für Abbruch oder Nichtdurchführung (sofern anwendbar),"

ccc) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

altneu
c) Angaben zu Beginn und Abschluss einer systemischen Therapie, zur verabreichten Substanz, zur Intention der systemischen Therapie und deren Stellung zur durchgeführten Operation sowie zum Grund für Abbruch oder Nichtdurchführung (sofern anwendbar),"c) Angaben zu Beginn und Ende einer systemischen Therapie, zur Art der systemischen Therapie, zur verabreichten Substanz, zum Protokoll der systemischen Therapie (sofern anwendbar), zur Intention der systemischen Therapie und deren Stellung zur operativen Therapie sowie zum Grund für Abbruch oder Nichtdurchführung (sofern anwendbar),"

ddd) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

altneu
d) Angaben zu Beginn und Abschluss einer sonstigen nach Vorgabe des § 65c Absatz 1 Satz 3 SGB V zu dokumentierenden tumorspezifischen Therapie, zur Therapieform, zur Intention der sonstigen Therapie und deren Stellung zur durchgeführten Operation sowie zum Grund für Abbruch oder Nichtdurchführung (sofern anwendbar),"d) Angaben zu Art und Form einer sonstigen nach Vorgabe des § 65c Absatz 1 Satz SGB V zu dokumentierenden tumorspezifischen Therapie oder abwartenden Therapiestrategie und deren Beginn und Ende, zur Intention dieser Therapie oder abwartenden Therapiestrategie und deren Stellung zur operativen Therapie sowie zum Grund für Abbruch oder Nichtdurchführung (sofern anwendbar),"

eee) In Buchstabe e wird das Wort "Abschlusses" durch das Wort "Endes" ersetzt.

fff) In Buchstabe f werden die Wörter ", sofern vorliegend," gestrichen.

ggg) In Buchstabe g werden nach dem Wort "Diagnose" die Wörter "beziehungsweise erstmaligen Feststellung" eingefügt.

ff) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter "der Beurteilung des Tumorstatus oder bei Veränderungen im weiteren Krankheitsverlauf nach § 4 Absatz 4 Nummer 1 SKRG" durch die Wörter "von Änderungen im weiteren Krankheitsverlauf nach § 5 Absatz 1a Nummer 4 SKRG oder mit Angaben zur Beurteilung des Tumorstatus" ersetzt.

bbb) In Buchstabe a werden die Wörter "der Feststellung" durch die Wörter "das Untersuchungsdatum" ersetzt.

ccc) In Buchstabe d werden die Wörter ", sofern vorliegend," gestrichen.

ddd) In Buchstabe e werden nach dem Wort "Erstdiagnose" die Wörter "beziehungsweise erstmaligen Feststellung" eingefügt.

gg) Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe b werden die Wörter ", sofern vorliegend," gestrichen.

bbb) In Buchstabe c wird das Wort "Diagnose" durch die Wörter "Erstdiagnose der Tumorerkrankung beziehungsweise erstmaligen Feststellung" ersetzt.

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe " § 2" die Angabe "Absatz 1" eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "spätestens ab dem 1. Oktober 2021" gestrichen und wird nach der Angabe " § 2" die Angabe "Absatz 1" eingefügt.

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 im Satzteil vor Nummer 1 sowie in Satz 2 wird jeweils die Angabe "6. November 2019" durch die Angabe "22. November 2023" ersetzt.

bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Rechnungsbetrag" die Wörter "sowie das Rechnungsdatum" eingefügt.

cc) In Nummer 10 werden die Wörter "des Krankenhauses, in dem" durch die Wörter "der Einrichtung, in der" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe "6. November 2019" durch die Angabe "22. November 2023" ersetzt.

8. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "meldepflichtigen Personen" durch das Wort "Leistungserbringern" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Tumorerkrankungen" durch das Wort "Neubildungen" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die Höhe der Meldevergütung für Meldungen zu invasiven Basalzellneubildungen der Haut gemäß § 5 Absatz 1a Nummer 1 und 5 SKRG sowie für Meldungen zu sonstigen bösartigen Neubildungen der Haut, die keine Melanome sind, und für Meldungen zu Krebserkrankungen bei Patientinnen und Patienten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gemäß § 5 Absatz 1a Nummer 1, 3, 4, 5 SKRG entspricht der Höhe der Meldevergütung für die Meldung von Therapie und Abschlussdaten nach § 65c Absatz 6 SGB V entsprechend der Vereinbarung über die Meldevergütungen für die Übermittlung klinischer Daten an klinische Krebsregister nach § 65c Absatz 6 Satz 5 SGB V vom 15. Dezember 2014. Die Höhe der Meldevergütung für Meldungen zu invasiven Basalzellneubildungen der Haut, zu sonstigen bösartigen Neubildungen der Haut, die keine Melanome sind, sowie für Meldungen zu Krebserkrankungen bei Patientinnen und Patienten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gemäß § 5 Absatz 1a Nummer 2 SKRG entspricht der Höhe der Meldevergütung für die Meldung eines histologischen, labortechnischen oder zytologischen Befundes nach § 65c Absatz 6 SGB V entsprechend der Vereinbarung über die Meldevergütungen für die Übermittlung klinischer Daten an klinische Krebsregister nach § 65c Absatz 6 Satz 5 SGB V vom 15. Dezember 2014."(3) Die Höhe der Meldevergütung für Meldungen zu invasiven Basalzellneubildungen der Haut gemäß § 5 Absatz 1a Nummer 1 und 5 SKRG, zu nicht-melanozytären bösartigen Neubildungen der Haut, die nicht als prognostisch ungünstige Hautkrebsarten gemäß der Festlegung nach § 65c Absatz 4 Satz 4 des SGB V, in der jeweils geltenden Fassung, gelten gemäß § 5 Absatz 1a Nummer 1, 3, 4 und 5 SKRG sowie zu Neubildungen bei Patientinnen und Patienten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gemäß § 5 Absatz 1a Nummer 1, 3, 4, 5 SKRG beträgt 5,00 Euro. Die Höhe der Meldevergütung für Meldungen zu invasiven Basalzellneubildungen der Haut gemäß § 5 Absatz 1a Nummer 2 SKRG, zu nicht-melanozytären bösartigen Neubildungen der Haut, die nicht als prognostisch ungünstige Hautkrebsarten gemäß der Festlegung nach § 65c Absatz 4 Satz 4 des SGB V, in der jeweils geltenden Fassung, gelten gemäß § 5 Absatz 1a Nummer 2 SKRG sowie zu Neubildungen bei Patientinnen und Patienten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gemäß § 5 Absatz 1a Nummer 2 SKRG beträgt 4,00 Euro. Die Höhe der Meldevergütung gemäß Satz 1 und 2 erhöht sich um 0,50 Euro, wenn der jeweilige Meldeanlass ab dem 1. Februar 2024 eingetreten ist."

d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Vor erstmaliger Durchführung von Meldungen, beim Wechsel der Bankverbindung sowie auf Verlangen der Vertrauensstelle des Krebsregisters haben Leistungserbringer dem Krebsregister die unter § 4 Absatz 9 SKRG genannten Daten für administrative Zwecke mitzuteilen.".

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 241595


ENDE