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ThürKOG - Thüringer Kurortegesetz
Thüringer Gesetz über die Anerkennung von Kur- und Erholungsorten

- Thüringen -

Vom 28. Oktober 2013
(GVBl. Nr. 10 vom 07.11.2013 S. 293 Inkrafttreten)



§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Kurorte sind Gemeinden oder Gemeindeteile, in denen natürliche Heilmittel des Bodens oder das Klima oder wissenschaftlich anerkannte hydrotherapeutische Heilverfahren nach Kneipp durch zweckentsprechende medizinische und andere Einrichtungen zur Förderung oder Wiederherstellung der Gesundheit angewendet oder genutzt werden und die einen artgemäßen Kurortcharakter aufweisen.

(2) Erholungsorte sind Gemeinden oder Gemeindeteile mit landschaftlich bevorzugten und klimatisch begünstigten Gegebenheiten, die geeignete lufthygienische Verhältnisse nachweisen können und deren Ortscharakter sowie die touristische Infrastruktur den spezifischen Belangen von Erholung und Freizeit Rechnung tragen.

§ 2 Artbezeichnungen von Kur- und Erholungsorten

Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens von Kur- und Erholungsorten werden folgende Artbezeichnungen mit dem Zusatz "staatlich anerkannt" verliehen:

  1. Heilbad (Mineral-, Thermal-, Sole-, Schwefel-, Peloid- oder Moorheilbad),
  2. Ort mit Heilquellen- oder Peloid-Kurbetrieb,
  3. Ort mit Heilstollenkurbetrieb,
  4. Kneippheilbad,
  5. Kneippkurort,
  6. Heilklimatischer Kurort,
  7. Luftkurort,
  8. Erholungsort.

§ 3 Staatliche Anerkennung von Kur- und Erholungsorten

(1) Auf Antrag der Gemeinde, auf deren Gebiet sich die beantragte Artbezeichnung erstrecken soll, wird eine der in § 2 genannten Artbezeichnungen staatlich anerkannt, wenn die Voraussetzungen für die Artbezeichnung unter Berücksichtigung der im Kur- und Erholungswesen allgemein anerkannten Grundsätze, unter Beachtung der Erfordernisse des Baurechts und der Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie unter Beachtung der Vorgaben des Umwelt- und Naturschutzes erfüllt werden.

(2) Zur Sicherung der jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen, Nutzungsbedingungen oder -beschränkungen können Auflagen zusammen mit der Anerkennung erteilt oder nachträglich festgelegt werden.

(3) Die Anerkennung erfolgt befristet für zehn Jahre. Ein Antrag auf eine erneute Anerkennung kann frühestens ein Jahr vor Ablauf dieser Frist gestellt werden.

(4) Die Gemeinde trägt die Kosten des Anerkennungsverfahrens.

(5) In Ausnahmefällen kann für einen Kurort eine zweite Artbezeichnung nach § 2 anerkannt werden.

(6) Die Anerkennung wird im Thüringer Staatsanzeiger bekannt gemacht. Für die Bekanntmachung ist das für den Tourismus zuständige Ministerium zuständig.

§ 4 Führen der Artbezeichnung

(1) Die Artbezeichnungen nach § 2 mit dem Zusatz "staatlich anerkannt" dürfen öffentlich oder im Geschäftsverkehr nur mit dem Namen der Gemeinde verwendet werden, wenn die staatliche Anerkennung vorliegt.

(2) Ist eine Artbezeichnung nach § 2 nicht anerkannt, darf öffentlich oder im Geschäftsverkehr auch die allgemeine Bezeichnung "Kurort" oder "Erholungsort" in Verbindung mit einem Gemeindenamen nicht verwendet werden.

(3) Andere Bezeichnungen dürfen öffentlich oder im Geschäftsverkehr in Verbindung mit einem Gemeindenamen nicht verwendet werden, wenn die Gefahr einer Verwechslung mit einer Artbezeichnung nach § 2 besteht.

(4) Wird die Artbezeichnung auf räumlich abgegrenzte Teile einer Gemeinde beschränkt, so darf sie nur in Verbindung mit dem Namen des anerkannten Gemeindeteils verwendet werden.

(5) Ein bestehender Namensbestandteil "Bad" darf auch dann weitergeführt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen. Zusätzliche Angaben, die eine staatliche Anerkennung nahe legen, müssen in diesen Fällen unterbleiben.

§ 5 Rücknahme und Widerruf der staatlichen Anerkennung

(1) Die staatliche Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn zum Zeitpunkt der Anerkennung eine der in der Rechtsverordnung nach § 7 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt war.

(2) Die staatliche Anerkennung kann widerrufen werden, wenn

  1. nachträglich Tatsachen eintreten, die eine Anerkennung nicht rechtfertigen oder
  2. mit der staatlichen Anerkennung verbundene Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt wurden.

(3) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf der staatlichen Anerkennung ist die Gemeinde zu hören, für deren Gebiet die Artbezeichnung gilt. Der Gemeinde ist die Gelegenheit einzuräumen, festgestellte Mängel innerhalb einer Frist von drei Jahren zu beseitigen.

(4) Die Rücknahme oder der Widerruf der staatlichen Anerkennung wird im Thüringer Staatsanzeiger bekannt gemacht. Für die Bekanntmachung ist das für den Tourismus zuständige Ministerium zuständig.

§ 6 Zuständigkeit

Über die staatliche Anerkennung sowie deren Rücknahme oder Widerruf entscheidet das für den Tourismus zuständige Ministerium vorbehaltlich einer anderen aufgrund § 7 Abs. 4 erlassenen Regelung. Die Anerkennung, die Rücknahme sowie der Widerruf erfolgen unter Mitwirkung des Landesfachausschusses für Kur- und Bäderwesen.

§ 7 Rechtsverordnung

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren sowie die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung einer Artbezeichnung nach § 2 Nr. 1 bis 7 zu bestimmen, insbesondere

  1. die Anforderungen an die Kureinrichtungen,
  2. die hygienischen, bioklimatischen und lufthygienischen Bedingungen,
  3. die Eignung der Heilmittel,
  4. die seuchen-, hygiene- und umweltrechtlichen Bedingungen,
  5. die für die Durchführung von Kuren artspezifischen Einrichtungen,
  6. Vorgaben für ein ausreichendes Sport-, Freizeit-, Gesundheits- und Kulturangebot,
  7. das am Ort erforderliche Fachpersonal,
  8. die vor Ort erforderliche gastronomische, touristische, verkehrliche und sonstige öffentliche Infrastruktur,
  9. Vorgaben zu barrierefreien Einrichtungen und Angeboten sowie Kommunikationseinrichtungen und
  10. Maßnahmen zur Erhöhung der Servicequalität und Steigerung der Attraktivität.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren sowie die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung einer Artbezeichnung nach § 2 Nr. 8 zu bestimmen, insbesondere

  1. die Voraussetzungen entsprechend Absatz 1 Nr. 2, 4 und 6 bis 10,
  2. die vor Ort erforderlichen Einrichtungen der Nahversorgung,
  3. die Anforderungen an die Entwicklung und den Umfang der Aufenthaltsdauer von Gästen und
  4. die Vorgaben an die Kooperationen und Zusammenarbeit mit regionalen oder überregionalen Tourismusverbänden oder Partnern.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Errichtung, die Aufgaben, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Landesfachausschusses für Kur- und Bäderwesen zu regeln.

(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Befugnis zur Anerkennung der Artbezeichnung "Erholungsort" auf nachgeordnete Behörden zu übertragen.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. entgegen § 4 Abs. 1, 2 und 4 öffentlich oder im Geschäftsverkehr eine nicht anerkannte Artbezeichnung in Verbindung mit dem Namen einer Gemeinde oder eines Gemeindeteils verwendet,
  2. entgegen § 4 Abs. 3 andere Bezeichnungen öffentlich oder im Geschäftsverkehr in Verbindung mit dem Gemeindenamen verwendet, die geeignet sind, eine Artbezeichnung nach § 2 vorzutäuschen.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

§ 9 Übergangsbestimmung

(1) Für bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte oder beantragte Anerkennungen von Artbezeichnungen gelten die Anerkennungsvoraussetzungen des Thüringer Kurortegesetzes vom 10. Juni 1994 (GVBl. S. 625), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2002 (GVBl. S. 467).

(2) Gemeinden, die bis zu zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Anerkennung beantragen, kann die Anerkennung unter der Auflage erteilt werden, dass sie die Voraussetzungen nach diesem Gesetz und der Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 und 2 innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Anerkennung zu erfüllen haben.

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