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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte und des Thüringer Heilberufegesetzes
Vom 9. Oktober 2008
(GVBl. Nr. 11 vom 17.10.2008 S. 365)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Thüringer Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte
Das Thüringer Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte vom 31. Mai 1996 (GVBl. S. 70) wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
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"(2) Die Satzung kann ein Höchsteintrittsalter vorsehen." |
2. § 6 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
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"(4) Für fällige Beiträge sind in der Satzung die Voraussetzungen und die Höhe eventueller Säumniszuschläge, Zinsen und Kosten zu regeln. Die Säumniszuschläge und Zinsen werden durch Bescheid festgesetzt." |
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)Das Gliederungszeichen "(1)" wird gestrichen.
bb)Satz 3 erhält folgende Fassung:
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"Für die Hemmung, Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Rechtsfolgen der Verjährung gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend." |
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
4. Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefügt:
" § 10a Gesetzlicher Forderungsübergang
Für den Übergang von Ersatzansprüchen gegen einen Dritten findet § 86 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung."
5. § 12 erhält folgende Fassung:
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" § 12 Auskünfte
Die Rechtsanwaltskammer Thüringen hat dem Versorgungswerk Einblick in ihr Mitgliederverzeichnis zu gewähren, ihm die Zulassung oder Aufnahme eines Rechtsanwalts, das Erlöschen und die Zurücknahme der Zulassung und das Erlöschen der Mitgliedschaft mitzuteilen sowie ihm im Einzelfall zur Überprüfung der Auskünfte nach § 6 Abs. 5 auf Anfrage alle sonstigen für die Mitgliedschaft, die Beitragspflicht oder die Versorgungsleistung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechtsanwaltskammer teilt dem Versorgungswerk in den Fällen das Satzes 1 regelmäßig den Namen, die Kanzleianschrift, das Geburtsdatum und das Geschlecht des Rechtsanwalts mit." |
6. § 13 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 bis 4 erhalten folgende Fassung:
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"(1) Die Rechtsaufsicht über das Versorgungswerk übt das für die Angelegenheiten der Rechtsanwälte zuständige Ministerium aus. Versicherungsaufsichtsbehörde über das Versorgungswerk ist das für die Versicherungsaufsicht über die berufsständischen Versorgungswerke zuständige Ministerium. § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 1a, § 13d Nr. 1, 2 und 2a, § 54 Abs. 1 und 2, die §§ 54d und 55 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 57 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5, die §§ 58, 59 und 81 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 und Abs. 4 Satz 1 Buchst. a, die §§ 81a und 81b Abs. 1, 2a und 3, § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 6, Satz 2, Abs. 3 und 5 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 6 sowie die §§ 83a, 86 und 89a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) in der Fassung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2) in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung.
Das Versorgungswerk hat die Kosten für Prüfungen nach § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VAG zu tragen.
Die Bestimmungen der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378) in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung.
Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann hierzu Ausnahmegenehmigungen erteilen.
(2) Art und Umfang der zulässigen Anlage des gebundenen Vermögens ergeben sich aus der Anlageverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3913) in der jeweils geltenden Fassung. (3) Das Versorgungswerk hat zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit seiner Leistungsverpflichtungen eine Rücklage zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb (Verlustrücklage) in Höhe von 4 vom Hundert der Deckungsrückstellung zu bilden. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann zur Höhe der Verlustrücklage im Einzelfall abweichende Regelungen treffen. (4) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sollen für die Abschlussprüfung nicht länger als fünf Jahre ununterbrochen bestellt werden." |
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Das Versorgungswerk hat der Versicherungsaufsichtsbehörde jährlich ein versicherungsmathematisches Gutachten zur Berechnung der für die dauernde Erfüllbarkeit der Leistungsverpflichtungen erforderlichen Rückstellungen vorzulegen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann das versicherungsmathematische Gutachten auf Kosten des Versorgungswerks durch einen von ihr beauftragten Versicherungsmathematiker prüfen lassen."
Artikel 2
Änderung des Thüringer Heilberufegesetzes
Das Thüringer Heilberufegesetz in der Fassung vom 29. Januar 2002 (GVBl. S. 125), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (GVBl. S. 162), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 5b Abs. 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
"(5a) Für den Übergang von Ersatzansprüchen gegen einen Dritten findet § 86 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung."
2. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
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(1) Aufsichtsbehörde über die Versorgungswerke ist das für die Versicherungsaufsicht zuständige Ministerium. Die Bestimmungen über Geschäftsplangenehmigungen, Kapitalanlagen und Aufsichtsbefugnisse nach § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 1, den §§ 13, 13d, 14, 53c, 54 Abs. 1 und 2, §§ 54d, 55 Abs. 2 sowie den §§ 55a, 57, 58, 59, 81, 81a, 81b, 82, 83, 84, 86, 89a des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2) , zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) und der Anlageverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3913) gelten entsprechend. Die Versorgungswerke haben nach dem Dritten Buch, Vierter Abschnitt, Zweiter Unterabschnitt des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378) in der jeweils geltenden Fassung unter Berücksichtigung der dort in § 62 für kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit genannten Vereinfachungen Rechnung zu legen. | "(1) Aufsichtsbehörde über die Versorgungswerke ist das für die Versicherungsaufsicht über die berufsständischen Versorgungswerke zuständige Ministerium. § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 1a, § 13d Nr. 1, 2 und 2a, § 54 Abs. 1 und 2, die §§ 54d und 55 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 57 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5, die §§ 58, 59 und 81 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 und Abs. 4 Satz 1 Buchst. a, die §§ 81a und 81b Abs. 1, 2a und 3, § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 6, Satz 2, Abs. 3 und 5 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 6 sowie die §§ 83a, 86 und 89a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) in der Fassung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2) in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung. Die Versorgungswerke haben die Kosten für Prüfungen nach § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VAG zu tragen. Die Bestimmungen der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378) in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung. Die Aufsichtsbehörde kann hierzu Ausnahmegenehmigungen erteilen." |
b) Nach Absatz 1 werden folgende neue Absätze 2 bis 5 eingefügt:
"(2) Art und Umfang der zulässigen Anlage des gebundenen Vermögens ergeben sich aus der Anlageverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3913) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Versorgungswerke haben zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit ihrer Leistungsverpflichtungen eine Rücklage zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb (Verlustrücklage) in Höhe von 4 vom Hundert der Deckungsrückstellungen zu bilden. Die Aufsichtsbehörde kann zur Höhe der Verlustrücklage im Einzelfall abweichende Regelungen treffen.
(4) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sollen für die Abschlussprüfung nicht länger als fünf Jahre ununterbrochen bestellt werden.
(5) Die Versorgungswerke haben der Aufsichtsbehörde jährlich ein versicherungsmathematisches Gutachten zur Berechnung der für die dauernde Erfüllbarkeit der Leistungsverpflichtungen erforderlichen Rückstellungen vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde kann das versicherungsmathematische Gutachten auf Kosten des Versorgungswerks durch einen von ihr beauftragten Versicherungsmathematiker prüfen lassen."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 6.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.