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Regelwerk, Biotechnologie
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ThürHeilBG - Thüringer Heilberufegesetz
- Thüringen -

Vom 29. Januar 2002
(GVBl. Nr. 2 vom 07.02.2002 S. 125; 25.11.2004 S. 860 04; 23.10.2007 S. 162 07; 09.10.2008 S. 365 08; 16.12.2008 S. 568 08a; 08.07.2009 S. 592 09; 13.03.2014 S. 84 14; 16.04.2014 S. 139 14a; 02.07.2016 S. 229 16; 06.06.2018 S. 229 18; 08.10.2020 S. 504 20; 31.07.2021 S. 380 21; 21.05.2024 S. 108 24; 02.07.2024 S. 277 24a i.K.)



Siehe Fn. *

Erster Abschnitt
Die Kammern

§ 1 Kammern für Heilberufe 21

(1) Die Landesärztekammer Thüringen, die Landeszahnärztekammer Thüringen, die Landestierärztekammer Thüringen, die Landesapothekerkammer Thüringen und die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie führen ein Dienstsiegel. Den Sitz der Kammern bestimmen die Satzungen. Die Satzungen regeln auch, in welchen Mitteilungsblättern amtliche Veröffentlichungen der Kammern erfolgen.

(2) Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bilden eine gemeinsame Kammer, die Landespsychotherapeutenkammer Thüringen. Der Zusammenschluss der Landespsychotherapeutenkammer Thüringen mit einer anderen Thüringer Heilberufekammer aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen ist zulässig, wenn durch Satzung geregelt ist, dass die jeweiligen Berufsgruppen der sich zusammenschließenden Kammern ihre spezifischen fachberuflichen Belange eigenständig regeln können und gemeinsam oder getrennt wahrzunehmende Aufgaben eindeutig festgelegt werden. Durch Staatsvertrag kann der Zusammenschluss der Landespsychotherapeutenkammer Thüringen mit einer anderen, im Geltungsbereich des Grundgesetzes ansässigen Psychotherapeutenkammer zu einer gemeinsamen Psychotherapeutenkammer erfolgen.

§ 2 Mitglieder der Kammern 09 16 21

(1) Den Kammern gehören alle Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker und Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten an, die in Thüringen ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ausgenommen sind die in der Aufsichtsbehörde (§ 18) tätigen Berufsangehörigen, denen jedoch der freiwillige Beitritt offen steht. Personen, die sich in der praktischen pharmazeutischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Apotheker befinden, steht der freiwillige Beitritt ebenfalls offen. Darüber hinaus können die Kammern für Angehörige der in Satz 1 genannten Berufsgruppen durch Satzung Regelungen für eine freiwillige Mitgliedschaft treffen, sofern sie nicht bereits Mitglied einer anderen Kammer sind. Berufsausübung im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufliche Tätigkeit, bei der das Fach wissen des Heilberufs angewandt oder mitverwendet wird oder angewandt oder mitverwendet werden kann.

(2) Jeder Kammerangehörige hat sich binnen eines Monats, bei vorübergehender Berufsausübung binnen fünf Tagen, nach Aufnahme der beruflichen Tätigkeit unter Vorlage seiner Berechtigungsnachweise bei der zuständigen Kammer und dem zuständigen Gesundheitsamt oder, wenn er Tierarzt ist, dem zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt anzumelden; er hat ihnen die Beendigung seiner Berufsausübung und den Wohnsitz- und Niederlassungswechel anzuzeigen sowie den Ladungen der Kammer Folge zu leisten.

(2a) Das Verfahren nach Absatz 2 Halbsatz 1 kann für Tierärzte im Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36) in der jeweils geltenden Fassung über eine einheitliche Stelle im Sinne des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach (den § § 71a bis 71e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) gültig ab 01.01.2025 § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)).

(3) Die Kammern führen Verzeichnisse der Kammerangehörigen. Die Kammerangehörigen sind verpflichtet, ihrer Kammer die hierzu erforderlichen Angaben sowie deren Änderung mitzuteilen. Zu den erforderlichen Angaben gehören insbesondere

  1. Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, berufliche und private Anschrift,
  2. Staatsexamen, Approbation oder Berufserlaubnis, erforderlichenfalls Arbeitserlaubnis, zuerkannte Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen und Gebiete, in denen derzeit die heilberufliche Tätigkeit ausgeübt wird,
  3. der Erwerb in- und ausländischer akademischer Grade,
  4. die Form, in der die Berufsausübung erfolgt.

(4) Die Kammern regeln das Nähere zu den Absätzen 2 und 3 in einer Meldeordnung.

§ 3 Vorübergehende Berufsausübung im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach Europarecht 07 09 16

(1) Berufsangehörige, die als Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich ausüben, ohne hier eine berufliche Niederlassung zu haben, gehören abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 den Kammern nicht an, solange sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union beruflich niedergelassen sind. Die Dienstleistung wird unter den in § 2 Abs. 1 Satz 1 aufgeführten Berufsbezeichnungen erbracht.

(2) Die in Absatz 1 genannten Berufsangehörigen sind verpflichtet, die beabsichtigte Berufsausübung der zuständigen Kammer nach Maßgabe der für sie jeweils getroffenen bundesgesetzlichen Berufsregelungen vorher schriftlich unter Beifügung der erforderlichen Dokumente zu melden. In dringenden Fällen kann die Meldung unverzüglich nachgeholt werden.

(2a) Das Verfahren nach Absatz 2 kann elektronisch über die technischen Systeme der einheitlichen Stelle im Sinne des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592 -596-) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. § 5 des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes gilt entsprechend. Die Beratung der Berufsangehörigen erfolgt durch ein Beratungszentrum nach Artikel 57b der Richtlinie 2005/36/EG. Eine elektronische Verfahrensabwicklung hindert die zuständige Kammer nicht daran, sich im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Unterlagen und soweit unbedingt geboten an die zuständige Behörde des Herkunftslandes, in dem die Weiterbildung erworben wurde, oder des Mitgliedstaates, der die Weiterbildung anerkannt hat, zu wenden oder den Berufsangehörigen zur Vorlage beglaubigter Kopien aufzufordern.

(2b) Das Verfahren nach Absatz 2 kann für Tierärzte im Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG auch über die einheitliche Stelle im Sinne des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes abgewickelt werden. Die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den ( §§ 71a bis 71e ThürVwVfG gültig ab 01.01.2025 § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e VwVfG) gelten entsprechend.

(3) Berufsangehörige nach Absatz 1 haben hinsichtlich der Berufsausübung die gleichen Rechte und Pflichten wie die Kammerangehörigen nach § 2 Abs. 1 Satz 1, insbesondere die Rechte und Pflichten nach den §§ 20 und 21 zur gewissenhaften Berufsausübung, Fortbildung, Teilnahme am Notfalldienst und zur Dokumentation sowie die Pflicht zur Anerkennung der berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG. Die nach den § § 22 und 23 erlassenen Berufsordnungen und der Achte und Neunte Abschnitt dieses Gesetzes gelten für sie entsprechend.

§ 4 Untergliederung der Kammern

Die Kammern können Untergliederungen errichten.

§ 5 Aufgaben der Kammern 04 07 16 18

Aufgaben der Kammern sind:

  1. die Erfüllung der Berufspflichten der Kammerangehörigen zu überwachen; dies gilt auch bei öffentlichen Bediensteten unabhängig von der Zuständigkeit des Dienstvorgesetzten,
  2. die berufliche Weiterbildung und Fortbildung der Kammerangehörigen zu fördern, insbesondere durch Durchführung und Zertifizierung von Fortbildungsmaßnahmen, wobei die Kammern zu diesem Zwecke Verzeichnisse über die Teilnahme von Kammerangehörigen an zertifizierten Fortbildungen führen können,
  3. für ein gedeihliches Verhältnis der Kammerangehörigen untereinander zu sorgen und Streitigkeiten zwischen Berufsangehörigen sowie zwischen ihnen und Dritten, die aus der Berufsausübung entstanden sind, zu schlichten; die Zuständigkeit anderer Instanzen bleibt unberührt,
  4. den öffentlichen Gesundheitsdienst sowie das öffentliche Veterinärwesen und die Lebensmittelüberwachung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen,
  5. im Rahmen der Gesetze die beruflichen Belange des Berufsstandes, den sie vertreten, wahrzunehmen,
  6. auf Ersuchen von Behörden zu einschlägigen Fragen Gutachten zu erstatten, Sachverständige namhaft zu machen und zu Gesetzentwürfen Stellung zu nehmen,
  7. an Kammerangehörige Heilberufsausweise auszugeben und ihnen sonstige Bescheinigungen auszustellen; sie nehmen für Kammerangehörige und, soweit sie einen Berufsausweis benötigen, für die bei ihnen tätigen berufsmäßigen Gehilfen die Aufgaben nach § 291a Abs. 5a Satz 1 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wahr; dazu legen sie gegenüber den Zertifizierungsdiensteanbietern die Anforderungen fest und gewährleisten durch geeignete Maßnahmen deren Einhaltung,
  8. die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises auf Antrag, sofern aufgrund eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission nach Artikel 4a Abs. 7 der Richtlinie 2005/36/EG ein Europäischer Berufsausweis für eine oder mehrere Weiterbildungsbezeichnungen eingeführt ist.

(2) In Durchführung dieses Gesetzes können die Kammern ihre Mitglieder betreffende Verwaltungsakte erlassen, insbesondere auch zur Durchsetzung der Berufspflichten der Kammerangehörigen.

(3) Neben den Qualitätssicherungsmaßnahmen aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften können die Kammern eigene Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei der Berufsausübung entwickeln und in ihrem Zuständigkeitsbereich umsetzen. Die Kammern sind an Qualitätssicherungsmaßnahmen Dritter zu beteiligen, soweit Belange der jeweiligen Kammerangehörigen betroffen sind. Die Kammern können von den Kammerangehörigen die zur Qualitätssicherung erforderlichen Daten aus der Berufsausübung, insbesondere zu Diagnosen und Therapien, verarbeiten und Empfehlungen aussprechen. Patientendaten dürfen nur in anonymisierter Form verarbeitet werden. Das Nähere, insbesondere über die Teilnahme der Kammerangehörigen an eigenen Qualitätssicherungsmaßnahmen der Kammern sowie über die Verarbeitung der zur Qualitätssicherung erforderlichen Daten der Kammerangehörigen, regeln die Kammern durch Satzung nach Maßgabe der Vorschriften des sechsten Abschnitts.

(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung der Kammer mit deren Einwilligung im Rahmen ihres Aufgabengebiets staatliche Aufgaben des Gesundheits- und Veterinärwesens zur Erfüllung nach Weisung zu übertragen, wenn und solange die sachgerechte und wirtschaftliche Erfüllung der Aufgabe durch die Kammer gewährleistet ist. Das fachliche Weisungsrecht bleibt der Aufsichtsbehörde vorbehalten. In der Rechtsverordnung sind Bestimmungen über die Deckung und Tragung der Kosten zu treffen. Soweit nicht das Land die entsprechenden notwendigen Kosten trägt, deckt diese die Kammer durch Erhebung von Gebühren und Auslagen (Kosten) als Gegenleistung für Amtshandlungen oder sonstige Verwaltungstätigkeiten, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse Einzelner vornimmt. Sie hat die Gebühren unter Berücksichtigung des Interesses der Gebührenpflichtigen und nach dem Verwaltungsaufwand zu bemessen. Ihr Aufkommen soll die Kosten decken. Die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungskostengesetzes, insbesondere der § § 8 bis 11, in ihrer jeweiligen Fassung sind anzuwenden.

(5) Zur Wahrung von Berufs- und Standesfragen sind die Kammern berechtigt, mit Kammern gleicher oder anderer Heilberufe und mit Verbänden und Vereinen, die gesetzliche Aufgaben in der Sozialversicherung oder sonstige berufsbezogene Belange im Sinne von Absatz 1 wahrnehmen, Arbeitsgemeinschaften zu bilden.

(6) Die Kammern können durch Satzung Fürsorgeeinrichtungen für Kammerangehörige und deren Familienmitglieder schaffen.

§ 5a Auskunft, Datenübermittlung 07 21

(1) Die Kammern sind berechtigt, von Kammerangehörigen sowie von Berufsangehörigen nach § 3 Abs. 1 Auskünfte und Nachweise zu verlangen, soweit dies im Einzelfall zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig ist. Dies gilt nicht für solche Auskünfte, die eine strafrechtliche oder berufsrechtliche Verfolgung auslösen würden; eine darauf bezogene Auskunftsverweigerung ist gegenüber der Kammer zu erklären. Die besonderen Geheimhaltungspflichten von Angehörigen des öffentlichen Dienstes bleiben unberührt.

(2) Die Kammern sind berechtigt, an Kammern desselben Berufsstands und an Kassenärztliche oder Kassenzahnärztliche Vereinigungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes sowie an die Aufsichtsbehörden und Approbationsbehörden personenbezogene Daten von Kammerangehörigen oder von Berufsangehörigen nach § 3 Abs. 1 zu übermitteln, soweit diese Stellen ohne Kenntnis der Daten an der rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben gehindert wären.

(3) Die Kammern und die Versorgungswerke nach § 5b können personenbezogene Daten ihrer Mitglieder untereinander übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des jeweiligen Empfängers nach diesem Gesetz erforderlich ist. Soweit auch besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buchst. g der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung übermittelt werden, wenn diese für die weitere Ausübung des Heilberufs approbationsrelevant sein können, sind angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen vorzusehen. Dazu gehören insbesondere

  1. geeignete technische und organisatorische Maßnahmen im Sinne der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 wie zum Beispiel
    1. die Verschlüsselung personenbezogener Daten und
    2. die Sensibilisierung der an Verarbeitungsvorgängen Beteiligten,
  2. die Information über Betroffenenrechte wie das Recht auf Auskunft über die personenbezogenen Daten, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch, Datenübertragbarkeit und Beschwerde nach Artikel 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie § 8 des Thüringer Datenschutzgesetzes sowie die Information über die verarbeiteten Daten und Zwecke und
  3. die Gewähr durch die beteiligten Stellen, dass übermittelte Daten nur für diejenigen Zwecke verarbeitet werden, zu denen sie übermittelt wurden und nicht für unzulässige Zwecke weiterverarbeitet werden.

§ 5b Versorgungswerke 04 08 21

(1) Die Kammern können durch Satzung, die der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedarf, Versorgungswerke zur Sicherung ihrer Mitglieder im Alter und bei Berufsunfähigkeit sowie zur Sicherung der Hinterbliebenen schaffen. Sie können die Kammerangehörigen verpflichten, Mitglied des Versorgungswerks zu werden. Die Satzung kann vorsehen, dass das Versorgungswerk als rechtlich selbständige Einrichtung geführt wird; in diesem Fall gelten die § § 1 und 2 entsprechend.

(2) Die Versorgungswerke gewähren nach Maßgabe der Satzung folgende Leistungen:

  1. Altersrente,
  2. Berufsunfähigkeitsrente,
  3. Hinterbliebenenrente.

Die Satzung kann Leistungen für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit, die Gewährung von Sterbegeld, Kinderzuschuss und die Erstattung und Übertragung der Versorgungsbeiträge vorsehen.

(3) Die Versorgungswerke erheben von ihren Mitgliedern die zur Erbringung der Versorgungsleistungen notwendigen Beiträge. Der Beitrag richtet sich nach den Einkünften aus beruflicher Tätigkeit. Die Satzung kann vorsehen, dass die Mitglieder freiwillige Mehrzahlungen leisten dürfen. Der Pflichtbeitrag darf den jeweiligen Höchstbeitrag in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten nicht übersteigen.

(4) In der Satzung der Versorgungswerke sind zu regeln:

  1. die Aufgaben, die Bildung, die Zusammensetzung, die Wahl und die Amtsdauer der Organe der Versorgungswerke sowie deren gerichtliche und außergerichtliche Vertretung, soweit dies nicht durch andere gesetzliche Vorschriften bestimmt ist,
  2. der Beginn und das Ende der Pflichtmitgliedschaft sowie die Voraussetzungen, unter denen Ausnahmen und Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft zulässig sind,
  3. die Voraussetzungen, unter denen insbesondere im Anschluss an eine beendete Mitgliedschaft in der Kammer eine freiwillige Mitgliedschaft zulässig ist,
  4. die Voraussetzungen, unter denen Anwartschaften nach erfolgtem Versorgungsausgleich aufgestockt werden können,
  5. die Voraussetzungen für eine Nachversicherung,
  6. die Mitwirkungspflicht der Mitglieder, der Beginn und das Ende der Beitragspflicht, das Beitragsfestsetzungsverfahren, die Fälligkeit der Beiträge und die Einzelheiten zur Höhe der Beiträge,
  7. die Höhe von Beitragsermäßigungen und Beitragsbefreiungen, die in besonderen Lebenssituationen gewährt werden können,
  8. die Voraussetzungen und die Höhe eventueller Säumniszuschläge, Zinsen und Kosten für fällige Beiträge,
  9. die Voraussetzungen, unter denen Beiträge und Säumniszuschläge gestundet, erlassen oder niedergeschlagen werden können,
  10. die Voraussetzungen, unter denen ein Mitglied seine an das Versorgungswerk geleisteten Beiträge auf ein anderes berufsständisches Versorgungswerk überleiten kann,
  11. die Voraussetzungen und die Höhe eines Anspruchs auf Rückerstattung geleisteter Beiträge, wenn die Mitgliedschaft endet und
  12. die Einzelheiten zu den Voraussetzungen und zu dem Umfang der Versorgungsleistungen.

(5) Das Vermögen des Versorgungswerks ist vom Vermögen der Kammer unabhängig. Für Verbindlichkeiten des Versorgungswerks haftet nur dessen Vermögen. Es haftet nicht für Verbindlichkeiten der Kammer. Das Vermögen des Versorgungswerks ist vom Vermögen der Kammer getrennt zu verwalten. Es darf nur für die gesetzlichen und satzungsmäßig zugelassenen Zwecke sowie zum Ausgleich der notwendigen Verwaltungskosten verwendet werden. Anwartschaften und Ansprüche auf Leistungen kann der Berechtigte weder abtreten noch verpfänden. Das Versorgungswerk kann auf Antrag des Berechtigten durch schriftlichen Bescheid Ausnahmen von dem Abtretungs- und Verpfändungsverbot zulassen, wenn dessen Versorgung dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird.

(5a) Für den Übergang von Ersatzansprüchen gegen einen Dritten findet § 86 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

(6) Die Kammern können Mitglieder einer anderen, im Geltungsbereich des Grundgesetzes ansässigen Kammer desselben oder eines anderen Berufsstands in ihr Versorgungswerk aufnehmen, sofern die andere Kammer einverstanden ist. Die Kammern können mit einer anderen, im Geltungsbereich des Grundgesetzes ansässigen Versorgungseinrichtung ein gemeinsames Versorgungswerk schaffen. Das Nähere ist durch Satzung, die der Genehmigung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde bedarf, zu regeln. In ihr sind vor allem Regelungen über die Einzelheiten des Zusammengehens und über die Beteiligung an den Organen des gemeinsamen Versorgungswerks zu treffen. Die Kammern können ihre Mitglieder verpflichten, Mitglieder dieses gemeinsamen Versorgungswerks zu werden. Erfolgt die Schaffung des gemeinsamen Versorgungswerks aufgrund eines Staatsvertrags, sind dessen Regelungen auch verbindlich, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen.

(7) Die Landesapothekerkammer kann durch Satzung eine Einrichtung zur Herbeiführung eines sozialen Ausgleichs zwischen älteren und jüngeren in Apotheken tätigen Mitarbeitern und solchen mit und ohne Familie schaffen (Gehaltsausgleichskasse).

(8) Die Versorgungswerke sind berechtigt, personenbezogene Daten ihrer Mitglieder und der sonstigen Leistungsberechtigten (Hinterbliebene der Mitglieder) zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Versorgungswerke nach diesem Gesetz und der Satzung nach Absatz 4 erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für folgende personenbezogenen Daten:

  1. Namen, Geburtsnamen, Vornamen, früher geführte Namen, Titel, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Geburtsland, Familienstand, jeweils bezogen auf das Mitglied des Versorgungswerks oder den Ehepartner oder den eingetragenen Lebenspartner,
  2. Namen, Vornamen und Geburtsdatum der Kinder,
  3. Tag der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft, Tag der Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft, Daten zum Versorgungsausgleich,
  4. Todesdatum des Mitglieds des Versorgungswerks, des verstorbenen Ehepartners oder des verstorbenen eingetragenen Lebenspartners,
  5. Kommunikationsdaten für die Erreichbarkeit (zum Beispiel Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Wohnanschrift, Dienstanschrift), gegebenenfalls auch Name und Kontaktdaten eines bevollmächtigten Ansprechpartners,
  6. berufsbezogene Tätigkeitsdaten,
  7. Daten zu Rentenbezug, Renten- und Krankenversicherung,
  8. Gesundheitsdaten, soweit diese zur Prüfung eines Anspruchs auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente oder eines Zuschusses zu Rehabilitationsmaßnahmen erforderlich sind,
  9. Daten über Einkünfte oder Umsätze aus der beruflichen Tätigkeit,
  10. Bankverbindung,
  11. Pfändungsdaten bei Leistungsbezug,
  12. Ausbildungsverhältnisse der Kinder.

Soweit nach den Sätzen 1 und 2 besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet werden, sind angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen vorzusehen. § 5a Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(9) Die Tätigkeit der Mitglieder in den Organen der Versorgungswerke ist ehrenamtlich.

§ 5c Prüfung der Verhältnismäßigkeit, Datenbank für reglementierte Berufe, Entgegennahme von Stellungnahmen 20 24

(1) Vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften der Kammern nach § 15 Abs. 1 Satz 3, mit denen der Zugang zu den in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Berufen oder deren Ausübung beschränkt wird, ist von den Kammern eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 09.07.2018 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit hat sich insbesondere auf die Einhaltung der Vorgaben der Artikel 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 zu beziehen und ist anhand der in der Anlage festgelegten Grundsätze, Kriterien und Begriffsbestimmungen durchzuführen.

(2) Die Kammern haben der Aufsichtsbehörde das Ergebnis der Prüfung der Verhältnismäßigkeit mit den Erläuterungen und Gründen nach Artikel 4 Abs. 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2018/958 spätestens mit der Einreichung der Satzung an die Aufsichtsbehörde zur Genehmigung nach § 15 Abs. 2 vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde darf die Genehmigung nicht erteilen, wenn sie das Prüfergebnis der Kammer nicht bestätigen kann. Soweit keine Genehmigungspflicht besteht, haben die Kammern die Unterlagen nach Satz 1 spätestens drei Wochen vor Beschlussfassung durch die Kammer der Aufsichtsbehörde zur Nachprüfung vorzulegen; § 18 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Vor der Einführung oder Änderung von Vorschriften nach Absatz 1 kommen die Kammern in geeigneter Weise den Informationspflichten nach Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2018/958 nach. Hierzu ist mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung durch die Kammer über die Vorschrift auf der Internetseite der Kammer ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung auf der Internetseite ist so auszugestalten, dass alle betroffenen Parteien in geeigneter Weise einbezogen werden und Gelegenheit haben, ihren Standpunkt darzulegen. Öffentliche Konsultationen sind durchzuführen, soweit dies relevant und angemessen ist.

(4) Den Kammern obliegen zu den Vorschriften nach Absatz 1 Maßnahmen der fortlaufenden Überwachung hinsichtlich der Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 4 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2018/958. Entwicklungen, die nach der Beschlussfassung über die Vorschrift eingetreten sind, ist gebührend Rechnung zu tragen. Dabei sind nach der Beschlussfassung über die Vorschrift eingetretene Wirkungen und die Entwicklungen, die nach der Beschlussfassung im betreffenden Bereich des reglementierten Berufs beobachtet wurden, zu berücksichtigen. Gegebenenfalls ist die Vorschrift anzupassen.

(5) Die Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Gründe, nach denen die Vorschriften von der Kammer nach Absatz 1 in Verbindung mit der Anlage als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt wurden und die der Europäischen Kommission nach Artikel 59 Abs. 5 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG mitzuteilen sind, in die nach Artikel 59 Abs. 1 Satz 3 der Richtlinie 2005/36/EG von der Europäischen Kommission eingerichtete Datenbank für reglementierte Berufe eingetragen werden, und nimmt die zu den Eintragungen vorgebrachten Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellter Staaten sowie interessierter Kreise entgegen.

§ 5d Amtliche Veröffentlichungen 21

Die Satzungen und andere amtliche Veröffentlichungen der Kammern und deren Versorgungswerke sind

  1. im Mitteilungsblatt nach § 1 Abs. 1 Satz 4 beziehungsweise in den durch Satzung des Versorgungswerks bestimmten Mitteilungsblättern oder
  2. auf der Internetseite der Kammer unter Angabe des
    Bereitstellungstags

bekannt zu machen. Die auf der Internetseite bereitgestellten Satzungen und anderen amtlichen Veröffentlichungen sind dort dauerhaft bereitzustellen und müssen frei zugänglich sein. Die Kammer hat in ihrem Mitteilungsblatt auf die Internetseite, unter der die Bereitstellung erfolgt ist, hinzuweisen. Erfolgen amtliche Veröffentlichungen des Versorgungswerks nicht nur im Mitteilungsblatt der Kammer, veranlasst das Versorgungswerk einen entsprechenden Hinweis in dem weiteren Mitteilungsblatt. Abweichend von Satz 1 Nr. 2 kann durch Satzung des Versorgungswerks bestimmt werden, dass die amtlichen Veröffentlichungen des Versorgungswerks auf dessen Internetseite unter Angabe des Bereitstellungstags bekannt gemacht werden. Wird die elektronische Veröffentlichung gewählt, muss die Möglichkeit bestehen, ein ausgedrucktes Exemplar in der Geschäftsstelle der Kammer beziehungsweise des Versorgungswerks zu den üblichen Geschäftsstunden einsehen zu können.

§ 6 Zuständigkeit der Landesapothekerkammer nach der Apothekenbetriebsordnung 04 21

(1) Die Landesapothekerkammer ist zuständig nach der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO)

  1. zum Vollzug der Regelungen über die Dienstbereitschaft der Apotheken nach § 23 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 ApBetrO; § 5 des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes bleibt unberührt, und
  2. für die Erteilung der Erlaubnis zum Unterhalten von Rezeptsammelstellen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO.

(2) Soweit der Landesapothekerkammer die Befugnis zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung übertragen ist, fließen die festgesetzten Geldbußen und Verwarnungsgelder in die Kasse der Landesapothekerkammer. Die Landesapothekerkammer hat die notwendigen Auslagen zu tragen, die einem Betroffenen nach § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu erstatten sind.

§ 7 Informationsrecht der Berufsangehörigen aus EG-Mitgliedsländern 07 09 16

(1) Berufsangehörige im Sinne des § 3 Abs. 1 können von der zuständigen Kammer Informationen über

  1. die bei Ausübung des Berufs zu beachtenden Gesundheits- und Sozialvorschriften oder tiermedizinischen Vorschriften,
  2. das maßgebliche Berufsrecht und
  3. Veranstaltungen zum Erwerb der zur Berufsausübung erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse

erhalten. Die Kammern sind auch zuständig zu prüfen, ob ein Berufsangehöriger über die im Sinne des Artikels 53 der Richtlinie 2005/36/EG zur Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt. Die Aufgaben nach Satz 1 und 2 nehmen die Kammern als Auftragsangelegenheiten wahr.

(2) Für die Erfüllung der Informationspflichten nach Absatz 1 Satz 1 und Artikel 7 der Richtlinie 2006/123/EG (gelten in Bezug auf Tierärzte die §§ 71a bis 71 e ThürVwVfG gültig ab 01.01.2025 gilt in Bezug auf Tierärzte § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e VwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle.

(3) Die Informationsbereitstellung nach Artikel 57 der Richtlinie 2005/36/EG erfolgt über die technischen Systeme der einheitlichen Stelle im Sinne des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes.

§ 8 Gebühren 09

Die Kammern decken die Kosten, die ihnen durch die Wahrnehmung der in § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 genannten Aufgaben entstehen, durch Erhebung von Gebühren und Einziehung der Auslagen für ihre Amtshandlungen. § 5 Abs. 4 Satz 4 bis 7 und § 12 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 sind anzuwenden. Soweit die Kosten nicht gedeckt werden, kann das Land einen Zuschuss zu dem Aufwand leisten, wenn dies erforderlich ist, um eine nicht zumutbare außergewöhnliche Belastung der Kammern zu vermeiden.

§ 9 Zusammenarbeit mit Behörden 04 07

(1) Die Behörden leisten den Kammern die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Unterstützung. Die Kammern sind ihrerseits zur Unterstützung der Behörden in gleicher Weise verpflichtet, Verwaltungsgebühren werden hierbei nicht erhoben; bare Auslagen werden erstattet.

(2) Die jeweils zuständige Kammer wird durch die zuständige Behörde über die Erteilung, das Erlöschen, die Rücknahme, das Ruhen und den Widerruf von Approbationen und Berufserlaubnissen unverzüglich informiert. Die zuständige Behörde hat den Kammern unverzüglich Kopien der Meldungen sowie der beigefügten Dokumente nach Maßgabe des Artikels 6 Satz 1 und des Artikels 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG zu übermitteln.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die Kammern auch über Auskünfte von Aufnahme- oder Herkunftsmitgliedstaaten nach Artikel 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG über das Vorliegen disziplinarischer, strafrechtlicher oder sonstiger schwerwiegender Sachverhalte, die sich auf die Berufsausübung von Kammerangehörigen auswirken können.

(4) Im Falle einer Beschwerde über einen Dienstleistungserbringer sind die Kammern berechtigt, alle für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens erforderlichen Informationen auch bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats einzuholen. Über das Ergebnis des Verfahrens unterrichtet die Kammer den Dienstleistungsempfänger. Auf Anfrage der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats zu einer Dienstleistungserbringung von Kammerangehörigen in diesem Staat haben die Kammern die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Angaben, insbesondere über das Vorliegen berufsrechtlicher oder berufsgerichtlicher Maßnahmen, zu machen.

(5) Die Kammern sind berechtigt, innerhalb ihres Aufgabenbereichs Anfragen, Vorstellungen und Anträge an die zuständigen Behörden zu richten. Die Behörden sollen die Kammern vor der Regelung wichtiger einschlägiger Fragen hören und auf Anfragen der Kammern Auskunft erteilen, soweit nicht dienstliche Gründe entgegenstehen.

§ 10 Beiträge

(1) Die Kammern erheben zur Deckung ihrer Kosten von den Kammerangehörigen Beiträge aufgrund einer Beitragsordnung. Zu diesem Zweck sind sie berechtigt, Daten über Einkünfte oder Umsätze der Kammerangehörigen aus deren beruflicher Tätigkeit zu erheben und zu verarbeiten, soweit dies zur Veranlagung des Beitrags erforderlich ist. Für die Beitragsveranlagung können die Kammern von den Kammerangehörigen die Vorlage eines Auszugs aus dem Einkommenssteuerbescheid oder die Vorlage der Umsatzsteuervoranmeldung, ersatzweise der Jahresumsatzsteuererklärung, verlangen.

(2) Die Kammern können durch Kostensatzung die Erhebung von Gebühren und Auslagen vorschreiben für:

  1. Amtshandlungen, insbesondere die Durchführung von Prüfungen und Ausstellung von Ausweisen, Befähigungsnachweisen und anderen Urkunden,
  2. die Benutzung von Einrichtungen und Gegenständen sowie für besondere Leistungen.

§ 11 Ordnungsgeld

Mit einem Ordnungsgeld bis zu fünftausend Euro im Einzelfall können belegt werden:

  1. Kammerangehörige, die den Pflichten nach § 2 Abs. 2 oder 3 oder den sonstigen Pflichten der Satzung zuwiderhandeln,
  2. Berufsangehörige im Sinne des § 3 Abs. 1, die entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 ihrer Anzeigepflicht nicht nachkommen oder die für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlichen Zeugnisse oder Bescheinigungen nicht vorlegen oder der Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft zuwiderhandeln. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist dem Pflichtigen vorher nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung schriftlich anzukündigen.

§ 12 Zwangsvollstreckung 04 07 08a

(1) Rückständige Beiträge sowie Ordnungsgelder werden nach den Vorschriften über die Betreibung von Geldbeträgen im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Vollstreckungstitel sind die von den Kammern aufgestellten, mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit und dem Siegel der Kammer versehenen Rückstandsverzeichnisse. Vollstreckungsbehörde ist die Gemeinde, in der der Kammerangehörige seinen Wohnsitz hat oder seinen Beruf ausübt.

(2) Die Gemeinde erhält zur Deckung der ihr durch die Vollstreckungshilfe erwachsenen Mehrausgaben außer den Vollstreckungskosten eine Hebegebühr in Höhe von fünf vom Hundert des eingezogenen Betrages, mindestens jedoch 23 Euro. Eine Hebegebühr von mehr als 200 Euro kann nur bei Nachweis eines den Normalfall übersteigenden Verwaltungsaufwands erhoben werden.

Zweiter Abschnitt
Die Organe der Kammern

§ 13 Kammerversammlung und Vorstand 21

(1) Organe der Kammern sind:

  1. die Kammerversammlung,
  2. der Vorstand.

(2) Die Rechte und Pflichten der Organe werden durch die Satzung bestimmt, soweit sie nicht durch dieses Gesetz festgelegt sind. In der Satzung sind insbesondere zu regeln:

  1. die Zusammensetzung und die Aufgaben der Organe der Kammern,
  2. die Bildung von Untergliederungen der Kammern,
  3. die Bildung von Ausschüssen,
  4. die Einberufung der Kammerversammlung,
  5. die Beschlussfassung der Kammerversammlung,
  6. die Gewährung von Entschädigungen an die Mitglieder der Kammerversammlung und des Vorstandes,
  7. das Haushalts,- Kassen- und Rechnungswesen,
  8. das Verfahren bei Satzungsänderungen.

Die in Satz 2 Nr. 6 und 7 genannten Bereiche können auch in einer Aufwandsentschädigungsordnung und in einer Haushalts- und Kassenordnung geregelt werden.

(3) In Kammerversammlungen und Vorstandssitzungen können in besonderen Ausnahmefällen, die durch Katastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstehen, Beschlüsse alternativ zur Präsenzsitzung schriftlich oder in elektronischer Form gefasst werden; das Nähere hat die Satzung zu regeln.

(4) Die Tätigkeit der Mitglieder in den Organen und Ausschüssen der Kammern ist ehrenamtlich.

§ 14 Bildung der Kammerversammlung 07

(1) Die Kammerversammlung wird von den Kammerangehörigen auf die Dauer von vier Jahren in allgemeiner, gleicher, geheimer und direkter Wahl gewählt.

(2) Der Kammerversammlung gehören mindestens 17, höchstens 51 Mitglieder an.

(3) Die Kammerversammlung tritt spätestens drei Monate nach der Wahl zusammen.

(4) Nicht wahlberechtigt ist,

  1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
  2. wem zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt wurde,
  3. wem nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 das Wahlrecht zeitweilig entzogen worden ist,
  4. wer das Wahlrecht aufgrund des § 48 Abs. 2 nicht besitzt.

(5) Das Wahlrecht ruht für Kammerangehörige, die sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden.

(6) Wählbar zur Kammerversammlung ist jeder wahlberechtigte Kammerangehörige, der nicht infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat. Nicht wählbar sind Angehörige der Aufsichtsbehörde.

(7) Das Verfahren und die Einzelheiten der Wahl sind in der Wahlordnung zu regeln.

(8) Die Kammern tragen die Wahlkosten.

§ 15 Aufgaben der Kammerversammlung

(1) Die Kammerversammlung beschließt über die Angelegenheiten der Kammer, soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt. Sie kann die Beschlussfassung über bestimmte Angelegenheiten auf den Vorstand übertragen. Nicht übertragen kann sie die Entscheidung über folgende Angelegenheiten:

  1. die Satzung,
  2. die Wahlordnung,
  3. die Geschäftsordnung,
  4. die Berufsordnung,
  5. die Weiterbildungsordnung,
  6. die Beitragsordnung,
  7. die Gebührenordnung oder Kostensatzung,
  8. die Meldeordnung,
  9. die Haushalts- und Kassenordnung,
  10. die Aufwandsentschädigungsordnung,
  11. die Feststellung des Haushaltsplans oder des Jahresabschlusses,
  12. die Schlichtungsordnung,
  13. die Aufstellung der Vorschlagsliste für die ehrenamtlichen Mitglieder der Berufsgerichte.

(2) Satzung, Wahlordnung, Berufsordnung, Weiterbildungsordnung, Beitragsordnung, Gebührenordnung oder Kostensatzung, Haushalts- und Kassenordnung und Meldeordnung bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

§ 16 Zusammensetzung und Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand besteht aus seinem Präsidenten, einem oder zwei Vizepräsidenten und mindestens drei Beisitzern. Der Präsident und die Vizepräsidenten dürfen nicht gleichzeitig Präsident oder Vizepräsident der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung sein.

(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Kammer nach Maßgabe der Satzung. Er bereitet die Sitzungen der Kammerversammlung vor und führt die von ihr gefassten Beschlüsse aus.

§ 17 Vertretung der Kammern

(1) Der Präsident oder die Vizepräsidenten vertreten die Kammer gerichtlich und außergerichtlich. Im Einzelfall kann der Präsident auch andere Vorstandsmitglieder mit seiner Vertretung beauftragen.

(2) Erklärungen, welche die Kammer vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen - abgesehen vom laufenden Geschäftsverkehr der Kammer - der Schriftform und müssen vom Präsidenten oder seinem Vertreter und außerdem von einem weiteren Mitglied des Vorstands vollzogen werden.

Dritter Abschnitt
Ethik-Kommissionen

§ 17a Ethik-Kommission bei der Landesärztekammer 04 21

(1) Die Landesärztekammer errichtet eine Ethik-Kommission für

  1. die Beratung ihrer Mitglieder und der Mitglieder der Landeszahnärztekammer in berufsethischen Fragen,
  2. die Wahrnehmung der bundes- oder landesrechtlich einer öffentlich-rechtlichen Ethik-Kommission zugewiesenen Aufgaben, insbesondere die Ausführung von Aufgaben nach
    1. den §§ 40 bis 42a des Arzneimittelgesetzes,
    2. dem Kapitel 4 Abschnitt 2 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes,
    3. den §§ 8 und 9 des Transfusionsgesetzes,
    4. § 36 des Strahlenschutzgesetzes sowie
    5. § 24 in Verbindung mit den §§ 20 bis 23b des Medizinproduktegesetzes in der bis einschließlich 25. Mai 2021 geltenden Fassung bis einschließlich 25. Mai 2022.

Unberührt von Satz 1 Nr. 2 Buchst. e bleiben die übrigen Aufgaben der Ethik-Kommission nach dem bis einschließlich 25. Mai 2021 geltenden Medizinproduktegesetz. Sofern eine Teilnahme der Ethik-Kommission an dem Verfahren zur Bewertung eines Antrags auf Genehmigung einer klinischen Prüfung nach Bundesgesetz nicht verpflichtend ist, kann die Landesärztekammer der Ethik-Kommission die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 Nr. 2 übertragen.

(2) Die Ethik-Kommission dient dem Schutz der Patienten sowie der Probanden, dem Schutz der Forschenden und der Vertrauensbildung gegenüber der notwendigen medizinischen Forschung am Menschen.

(3) Die Verantwortlichkeit der die Genehmigung für eine klinische Prüfung beantragen den Person und der die klinische Prüfung durchführenden Ärzte bleibt unberührt.

(4) Die Zusammensetzung der Ethik-Kommission richtet sich für die bundesrechtlich einer Ethik-Kommission zugewiesenen Aufgaben nach den jeweiligen bundesgesetzlichen Vorgaben und wird durch die Landesärztekammer in der Satzung nach Absatz 5 festgelegt. Bei der Wahrnehmung der sonstigen Aufgaben besteht die Ethik-Kommission mindestens aus

  1. fünf Ärzten verschiedener Fachrichtungen, die eine ausgewiesene fachliche und wissenschaftliche Qualifikation und Erfahrungen in ärztlichen Leitungsfunktionen oder als niedergelassener Arzt nachweisen,
  2. einem Medizintechniker oder einem Mitglied mit vergleichbarem technischen Hochschulabschluss, der über eine fachspezifische Hochschul- oder Fachhochschulausbildung und eine entsprechende Berufserfahrung verfügt,
  3. einem Juristen mit der Befähigung zum Richteramt oder dem Abschluss als Diplom-Jurist, der Kenntnisse in naturwissenschaftlichen oder medizinischen Fachgebieten besitzt,
  4. einem Geistes- oder Sozialwissenschaftler, der Kenntnisse in naturwissenschaftlichen oder medizinischen Fachgebieten besitzt, und
  5. einer Pflegekraft, die mindestens als Stationsschwester oder Stationspfleger, Pflegedienstleiter oder Hygienefachkraft qualifiziert ist.

Die Mitglieder der Ethik-Kommission sollen eine mindestens zehnjährige Berufserfahrung in ihrem jeweiligen Fachgebiet nachweisen. Frauen und Männer sollen etwa in gleicher Zahl vertreten sein. Es können Stellvertreter, die jeweils über die gleiche Qualifikation wie das berufene Mitglied verfügen, berufen werden.

(5) Die Landesärztekammer erlässt zur Errichtung und zur Arbeit der Ethik-Kommission eine Satzung, in der vorbehaltlich besonderer bundesgesetzlicher Vorgaben insbesondere zu regeln sind:

  1. die Anschrift, Aufgaben und Zuständigkeiten,
  2. die Voraussetzungen für ihre Tätigkeit,
  3. die Zusammensetzung der Ethik-Kommission unter Berücksichtigung von Absatz 4 Satz 1,
  4. die Anforderungen an die Sachkunde, die Unabhängigkeit und die Pflichten der Mitglieder,
  5. das Verfahren
    1. zur Berufung der Mitglieder,
    2. der Beratung und Beschlussfassung,
    3. zur Bekanntgabe von Beschlüssen,
  6. die Geschäftsführung,
  7. die Aufgaben des Vorsitzenden,
  8. die Kosten des Verfahrens,
  9. die Entschädigung der Mitglieder,
  10. die Gebühren zur Deckung der Kosten nach den Nummern 8 und 9,
  11. die Anerkennung der Voten anderer öffentlich-rechtlicher Ethik-Kommissionen bei multizentrischen Studien,
  12. die Bekanntgabe von Sondervoten.

(6) Die Satzung der Ethik-Kommission bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

(7) Die Ethikkommission kann Sachverständige beratend hinzuziehen. Bei zahnmedizinischen Fragestellungen soll die Landeszahnärztekammer beratend hinzugezogen werden.

§ 17b Ethik-Kommission an der Friedrich-Schiller-Universität Jena 04 21

(1) Die Friedrich-Schiller-Universität Jena kann zur Prüfung eigener klinischer Forschungsvorhaben sowie zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 17a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 eine eigene, unabhängige Ethik-Kommission errichten.

(2) § 17a Abs. 2 bis 6 gilt für die Ethik-Kommission nach Absatz 1 entsprechend.

(3) Die Friedrich-Schiller-Universität Jena beruft die Mitglieder ihrer Ethik-Kommission im Einvernehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium und im Benehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium.

Vierter Abschnitt
Lebendspendekommission

§ 17c Errichtung und Zusammensetzung 07 21 21

(1) Bei der Landesärztekammer wird eine Kommission für die Erstattung der gutachtlichen Stellungnahmen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 des Transplantationsgesetzes vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2631) in der jeweils geltenden Fassung als unselbständige Einrichtung errichtet.

(2) Die Kommission besteht aus

  1. einem Arzt, der weder an der Entnahme noch an der Übertragung von Organen beteiligt ist, noch den Weisungen eines Arztes untersteht, der an solchen Maßnahmen beteiligt ist,
  2. einer Person mit der Befähigung zum Richteramt und
  3. einer in psychologischen Fragen erfahrenen Person.

(3) Die Mitglieder der Kommission sowie für jedes Mitglied ein stellvertretendes Mitglied, das jeweils die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen muss, werden vom Vorstand der Landesärztekammer im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen und das Veterinärwesen zuständigen Ministerium für die Dauer von fünf Jahren berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so wird für die verbleibende Amtszeit ein neues Mitglied berufen.

(4) Lagen die Voraussetzungen nach Absatz 2 für die Berufung nicht vor oder sind sie nachträglich weggefallen, ist diese vom Vorstand der Landesärztekammer zurückzunehmen oder zu widerrufen. Sind dringende Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Berufung zurückzunehmen oder zu widerrufen ist, kann der Vorstand der Landesärztekammer die Teilnahme an den Kommissionssitzungen vorläufig untersagen.

(5) Die Mitglieder der Kommission sind ehrenamtlich tätig und unterliegen keinen Weisungen. Sie haben auch nach Beendigung ihrer Amtszeit über die ihnen bekannt gewordenen Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.

(6) Die Mitglieder haben Anspruch auf eine Entschädigung nach den Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung. Die Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung erfolgt durch die Landesärztekammer.

§ 17d Verfahren 21 21

(1) Die Mitglieder der Kommission bestimmen den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter; kommt eine einvernehmliche Entscheidung über den Vorsitzenden nicht zu Stande, wird dieser durch den Vorstand der Landesärztekammer bestimmt.

(2) Zu den Aufgaben des Vorsitzenden gehören die Einberufung und Leitung der Sitzungen, die Veranlassung der erforderlichen Ladungen, die Abfassung der Niederschriften und die Bekanntmachung der gutachtlichen Stellungnahmen. Er kann sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben der Verwaltung der Landesärztekammer bedienen.

(3) Die Kommission wird auf schriftlichen Antrag der medizinischen Einrichtung tätig, in der das Organ entnommen werden soll. Der Antrag ist nur wirksam, wenn er die Unterschrift der Person trägt, die das Organ spenden will.

(4) Die Kommission ist verhandlungsfähig, wenn alle Mitglieder, im Verhinderungsfall eines Mitglieds das jeweilige stellvertretende Mitglied, anwesend sind. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Kommission soll die Person, die das Organ spenden will, persönlich anhören. Sie kann die Person, die das Organ erhalten soll, sowie Zeugen und Sachverständige hören.

(5) Die Kommission entscheidet über ihre gutachtliche Stellungnahme aufgrund des Gesamtergebnisses der Sitzung mit Stimmenmehrheit, Enthaltungen sind unzulässig. Sie gibt ihre gutachtliche Stellungnahme der antragstellenden Einrichtung und der Person, die das Organ spenden will, schriftlich bekannt. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.

(6) Die Landesärztekammer kann der Kommission eine Geschäftsordnung geben.

§ 17e Gebühren 21 21

Die Landesärztekammer erhebt von der antragstellenden Einrichtung für die ihr durch die Tätigkeit der Kommission entstehenden Kosten, unabhängig von der tatsächlichen Durchführung der Transplantation, eine Gebühr gemäß ihrer Gebührenordnung.

§ 17f (aufgehoben) 21

§ 17g (aufgehoben) 21

§ 17h (aufgehoben) 07 21

§ 17i (aufgehoben) 21

§ 17j (aufgehoben) 21

Fünfter Abschnitt
Die Aufsicht

§ 18 Aufsicht über die Kammern

(1) Die Kammern unterstehen der Aufsicht des Landes.

(2) Aufsichtsbehörde über die Kammern, mit Ausnahme der Versorgungswerke, ist das für das Gesundheitswesen und das Veterinärwesen zuständige Ministerium. Seine Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und der Satzung.

(3) Die Vorschriften über die Gemeindeaufsicht gelten entsprechend. In diesem Rahmen kann die Aufsichtsbehörde Beschlüsse, die den Rechtsvorschriften widersprechen, auch aufheben.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit von den Kammern Auskunft über ihre Angelegenheiten verlangen.

(5) Zu Tagungen der Kammerversammlungen ist die Aufsichtsbehörde rechtzeitig einzuladen; ihr Vertreter ist jederzeit mit seinen Ausführungen zu hören.

(6) Eine Kammerversammlung ist einzuberufen, wenn die Aufsichtsbehörde darum ersucht.

§ 19 Aufsicht über die Versorgungswerke 04 08 14

(1) Die Versorgungswerke unterliegen der Aufsicht nach dem Thüringer Versicherungsaufsichtsgesetz.

(2) Werden bei der Aufsicht über die Versorgungswerke Belange anderer Ministerien berührt, holt die im Gesetz nach Absatz 1 bestimmte Aufsichtsbehörde deren Benehmen ein. Bei der Genehmigung von Satzungen und Satzungsänderungen rechtlich unselbständiger Versorgungswerke holt die Aufsichtsbehörde das Einvernehmen des jeweils für die Kammeraufsicht zuständigen Ministeriums ein.

Sechster Abschnitt
Die Berufsausübung

§ 20 Grundsatz 04 07

(1) Die Kammerangehörigen sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.

(2) Die Ausübung ärztlicher, zahnärztlicher und psychotherapeutischer Tätigkeit außerhalb von Privatkrankenanstalten nach § 30 der Gewerbeordnung ist an die Niederlassung in einer Praxis gebunden, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen etwas anderes zulassen oder eine weisungsgebundene ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Tätigkeit in der Praxis niedergelassener Ärzte, Zahnärzte oder Psychotherapeuten ausgeübt wird. Ausgenommen sind Tätigkeiten bei Trägern, die nicht gewerbs- oder berufsmäßig ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Leistungen anbieten oder erbringen. Die Kammern legen für eine Tätigkeit bei einer juristischen Person des Privatrechts in der Berufsordnung Anforderungen fest, die insbesondere gewährleisten, dass die Tätigkeit eigenverantwortlich, unabhängig und nicht gewerblich ausgeübt wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Tierärzte.

§ 21 Berufspflichten

Die Kammerangehörigen, die ihren Beruf ausüben, haben insbesondere die Pflicht,

  1. sich beruflich fortzubilden und sich dabei über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten,
  2. soweit sie als ambulant tätige Ärzte, Zahnärzte und praktizierende Tierärzte tätig sind, am Notfalldienst teilzunehmen,
  3. soweit sie als ambulant tätige Ärzte, Zahnärzte, praktizierende Tierärzte, Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten tätig sind, über die in Ausübung ihres Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen Aufzeichnungen zu fertigen.

§ 22 Berufsordnung

Das Nähere zu § 21 regelt die Berufsordnung. Sie hat insbesondere zu § 21 Nr. 2 vorzusehen, dass die Teilnahmeverpflichtung nur für einen bestimmten regionalen Bereich gilt und von ihr aus wichtigem Grund, insbesondere wegen körperlicher Behinderung oder außergewöhnlicher familiärer Belastung sowie wegen Teilnahme an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung auf Antrag ganz, teilweise oder vorübergehend befreit werden kann. Zu § 21 Nr. 1 kann die Berufsordnung auch den Umfang der abzuleistenden Fortbildungsveranstaltungen regeln und eine Anerkennung dieser durch die Kammer vorsehen.

§ 23 Wesentliche Bestimmungen der Berufsordnung

Die Berufsordnung soll im Rahmen des § 20 weitere Vorschriften über Berufspflichten enthalten, insbesondere, soweit es für den einzelnen Heilberuf in Betracht kommt, hinsichtlich

  1. der Einhaltung der Schweigepflicht und der sonst für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften,
  2. der Ausstellung von Gutachten und Zeugnissen,
  3. der Praxis- und Apothekenankündigung,
  4. der Praxis- und Apothekeneinrichtung,
  5. der Ankündigung und Errichtung tierärztlicher Kliniken,
  6. der Durchführung von Sprechstunden und der Offenhaltung von Apotheken,
  7. der gemeinsamen Ausübung der Berufstätigkeit,
  8. der Angemessenheit und Nachprüfbarkeit des Honorars,
  9. der Werbung,
  10. der Verordnung und Empfehlung von Heil- oder Hilfsmitteln,
  11. des beruflichen Verhaltens gegenüber anderen Berufsangehörigen und der Zusammenarbeit zwischen Berufsangehörigen und Angehörigen anderer Berufe,
  12. der Beschäftigung von Vertretern, Assistenten und sonstigen Mitarbeitern,
  13. der Ausbildung von Personal,
  14. der Anzeige von Verträgen, in denen die einen Monat übersteigende Betreuung geschlossener Tierbestände vereinbart wird,
  15. der Pflicht zur Beratung vor der Durchführung klinischer Versuche am Menschen oder der epidemiologischen Forschung mit personenbezogenen Daten, wenn dies durch Gesetz oder Verordnung nicht gesondert geregelt ist,
  16. der Pflicht zum Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung,
  17. der Teilnahme der Kammerangehörigen an Maßnahmen der Qualitätssicherung.

Siebenter Abschnitt
Die Weiterbildung

Erster Unterabschnitt
Gemeinsame Vorschriften

§ 24 Bezeichnungen 04

Kammerangehörige dürfen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse in einem bestimmten beruflichen Gebiet (Gebietsbezeichnung) , oder Teilgebiet (Teilgebietsbezeichnung) oder auf zusätzlich erworbene Kenntnisse in einem anderen Bereich (Zusatzbezeichnung) hinweisen. Anstelle der Bezeichnung in Satz 1 können die Kammern andere Bezeichnungen bestimmen, soweit dies der Rechtsklarheit oder Einheitlichkeit dient.

§ 25 Bestimmung der Bezeichnungen 07

(1) Die Bezeichnungen nach § 24 bestimmen die Kammern für ihre Kammerangehörigen, wenn dies die wissenschaftliche Entwicklung oder eine angemessene Versorgung der Bevölkerung oder des Tierbestands durch Angehörige der betreffenden Heilberufe erfordern. Dabei ist das Recht der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere in ihrem Satzungsrecht, nach den Artikeln 10 bis 15, 21 Abs. 1 und den Artikeln 23 bis 30, 35, 37 bis 39, 44, 45 sowie 50 bis 53 der Richtlinie 2005/36/EG zu beachten.

(2) Die Bestimmung von Bezeichnungen ist aufzuheben, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind und Recht der Europäischen Gemeinschaften der Aufhebung nicht entgegensteht.

§ 26 Führen von Bezeichnungen 04

(1) Eine Bezeichnung nach § 24 darf führen, wer eine Anerkennung erhalten hat. Die Anerkennung erhält der Kammerangehörige, der die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Mehrere Gebietsbezeichnungen dürfen gleichzeitig geführt werden. Teilgebietsbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung des Gebietes geführt werden, dem die Teilgebiete zugehören.

§ 27 Inhalt und Dauer der Weiterbildung 04 07

(1) Die Weiterbildung in Gebieten, Teilgebieten und Zusatzbezeichnungen erfolgt in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung. Sie ist angemessen zu vergüten.

(2) Die Weiterbildung in einem Gebiet darf drei Jahre nicht unterschreiten.

(3) Die Weiterbildung in einem Teilgebiet kann teilweise auch als Weiterbildung in dem Gebiet durchgeführt werden, dem es zugehört.

(4) Die Weiterbildung in Gebieten und Teilgebieten wird in der Regel ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchgeführt. Zeiten bei einer Weiterbildungsstätte und einem Weiterbildenden unter sechs Monaten werden nur angerechnet, wenn sie vorgeschrieben sind. Die zuständige Kammer kann von den Satz 2 abweichende Bestimmungen für die Weiterbildung in einzelnen Gebieten, Teilgebieten und Zusatzbezeichnungen treffen sowie im Einzelnen Ausnahmen zulassen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist. Die Landesapothekerkammer und die Landestierärztekammer können auch von Satz 1 abweichende Bestimmungen treffen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.

(5) Wenn eine ganztägige Weiterbildung aus persönlichen oder anderen wichtigen Gründen unzumutbar ist, kann sie in Teilzeit erfolgen; sie muss dann die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit betragen. Gesamtdauer, Niveau und Qualität müssen den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen. Die Entscheidung trifft die zuständige Kammer.

(6) Eine Zeit beruflicher Tätigkeit, in der eine eigene Einrichtung oder eine eigene Praxis geführt wird, ist auf die Weiterbildung in Gebieten, Teilgebieten oder Zusatzbezeichnungen nicht anrechnungsfähig. Die Landesärztekammer, die Landesapothekerkammer und die Landestierärztekammer können hiervon abweichende Bestimmungen treffen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.

(6a) Weiterbildungsabschnitte, die für die Weiterbildung in dem Gebiet "Allgemeinmedizin" absolviert worden sind, können für die Weiterbildung in anderen Gebieten nur insoweit angerechnet werden, wie sie der Weiterbildung in diesem Gebiet gleichwertig sind. Über die Anerkennung oder den Umfang der Anerkennung für ein anderes Gebiet entscheidet die Landesärztekammer.

(7) Die Weiterbildung umfasst die für den Erwerb der jeweiligen Bezeichnung nach § 24 erforderlichen Vertiefung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten.

(8) Das Nähere, insbesondere die Dauer und den Inhalt der Weiterbildung im Einzelnen, regeln die Kammern in Weiterbildungsordnungen.

§ 28 Ermächtigung zur Weiterbildung, Zulassung von Weiterbildungsstätten 04 07

(1) Die Weiterbildung in Gebieten und Teilgebieten wird unter Leitung ermächtigter Kammerangehöriger in Einrichtungen der Hochschulen, in zugelassenen Krankenhausabteilungen, in zugelassenen tierärztlichen Kliniken, in zugelassenen Instituten oder anderen Einrichtungen (Weiterbildungsstätten) durchgeführt. Die Weiterbildungsordnung kann vorsehen, dass auch die Weiterbildung zum Erwerb einer Zusatzbezeichnung sowie weiterer Qualifikationen unter Leitung ermächtigter Kammerangehöriger und in zugelassenen Weiterbildungsstätten durchgeführt wird.

(2) Die Ermächtigung zur Weiterbildung nach Absatz 1 kann nur erteilt werden, wenn der Kammerangehörige fachlich und persönlich geeignet ist. Sie kann dem Kammerangehörigen grundsätzlich nur für das Gebiet, Teilgebiet oder die Zusatzbezeichnung erteilt werden, dessen oder deren Bezeichnung er führt; sie kann mehreren Kammerangehörigen gemeinsam erteilt werden.

(3) Die Ermächtigung eines Kammerangehörigen zur Weiterbildung nach § 28 Abs. 2 kann auf den zeitlichen Umfang begrenzt werden, in dem an der zugelassenen Weiterbildungsstätte die an den Inhalt der Weiterbildung gestellten Anforderungen entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Weiterbildungsordnung erfüllt werden können.

(4) Der ermächtigte Kammerangehörige ist verpflichtet, die Weiterbildung entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Weiterbildungsordnung durchzuführen. Über die Weiterbildung hat er in jedem Einzelfall ein Zeugnis auszustellen und die Richtigkeit der Dokumentation der Weiterbildung zu bestätigen, soweit dies vorgesehen ist.

(5) Ermächtigung und Zulassung sind zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Mit der Beendigung der Tätigkeit eines ermächtigten Kammerangehörigen an der Weiterbildungsstätte erlischt seine Ermächtigung zur Weiterbildung.

§ 29 Ermächtigungs- und Zulassungsverfahren 04 16

(1) Über die Ermächtigung des Kammerangehörigen und den Widerruf der Ermächtigung entscheidet die zuständige Kammer. Die Ermächtigung bedarf eines Antrages.

(2) Die zuständige Kammer führt ein Verzeichnis der ermächtigten Kammerangehörigen, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang sie zur Weiterbildung ermächtigt sind. Das Verzeichnis ist bekannt zu machen.

(3) Über die Zulassung der Weiterbildungsstätte und den Widerruf der Zulassung entscheidet die zuständige Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der betreffenden Kammer. Die Zulassung bedarf des Antrages. Die zugelassenen Weiterbildungsstätten sind bekannt zu machen. Die Aufsichtsbehörde kann die zuständige Kammer mit der Zulassung der Weiterbildungsstätten für bestimmte Gebiete und Teilgebiete sowie Zusatz-Weiterbildungen beauftragen; die Zulassung und deren Widerruf erfolgen im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde.

§ 29a Verbundermächtigung 04

(1) Für mehrere, in einer Region bestehende und zusammenarbeitende Weiterbildungsstätten oder für mehrere Weiterbildende in einer Weiterbildungsstätte, die für sich allein nicht zur Durchführung der vollständigen Weiterbildung in einem Gebiet, Teilgebiet oder einer Zusatzbezeichnung ermächtigt worden sind, kann eine Verbundermächtigung erteilt werden. Die Verbundermächtigung soll in zeitlich aufeinander folgenden und aufeinander abgestimmten Abschnitten die vollständige Weiterbildung in dem jeweiligen Gebiet, Teilgebiet oder in der jeweiligen Zusatzbezeichnung ermöglichen.

(2) Voraussetzung für die Erteilung einer Verbundermächtigung ist die vertragliche Verpflichtung der teilnehmenden Weiterbildungsstätten beziehungsweise der teilnehmenden Weiterbildenden einer Weiterbildungsstätte, zu dem in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Zweck in geeigneter Weise zusammenzuarbeiten, um damit die vollständige Weiterbildung zu ermöglichen. Das Nähere zur vertraglichen Ausgestaltung der Beziehungen zwischen den teilnehmenden Weiterbildungsstätten beziehungsweise den zur Weiterbildung Ermächtigten sowie zur arbeitsrechtlichen Stellung der in der Weiterbildung befindlichen Kammerangehörigen regeln die Kammern im Rahmen der Weiterbildungsordnungen.

(3) Praxen niedergelassener Kammerangehöriger oder zugelassene Apotheken können in die Verbundermächtigung einbezogen werden, wenn dies für die Weiterbildung sinnvoll oder erforderlich ist. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

§ 30 Anerkennungsverfahren 04 07 09 14a 16

(1) Die Anerkennung nach § 26 Abs. 1 ist bei der zuständigen Kammer zu beantragen. Diese entscheidet über den Antrag auf Grund einer Prüfung, in der Inhalt, Umfang und Ergebnis der durchlaufenden Weiterbildungsabschnitte nachzuweisen und die erworbenen Kenntnisse darzulegen sind. Die Weiterbildungsordnung kann die Weiterzubildenden verpflichten, die Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildung zu dokumentieren.

(2) Die Prüfung wird von einem bei der Kammer zu bildenden Ausschuss durchgeführt. Dem Ausschuss gehören mindestens drei von der Kammer zu bestimmende Mitglieder an. Ein Vertreter der Aufsichtsbehörde kann bei der Prüfung anwesend sein.

(3) Die Prüfung dient der Feststellung, ob der Antragsteller in seiner nach abgeschlossener Berufsausbildung durchgeführten Weiterbildung in dem von ihm gewählten Gebiet, Teilgebiet oder Bereich (§ 24) die als Voraussetzung für die Anerkennung vorgeschriebenen besonderen oder zusätzlichen Kenntnisse erworben hat.

(4) Die Zulassung zur Prüfung setzt voraus, dass die ordnungsgemäße Weiterbildung durch Zeugnisse nachgewiesen wird. Zur Feststellung des Prüfungsergebnisses hat der Ausschuss sowohl die vorgelegten Zeugnisse über Inhalt, Umfang und Ergebnis der einzeln durchlaufenen Weiterbildungsabschnitte als auch die vom Antragsteller dargelegten Kenntnisse zu beurteilen.

(5) Das Nähere über die Prüfung bestimmen die Kammern in der Weiterbildungsordnung.

(6) Wird die Prüfung nicht erfolgreich abgeschlossen, so kann der Ausschuss die vorgeschriebene Weiterbildungszeit verlängern und besondere Anforderungen an die Weiterbildung stellen. Die Prüfung kann mehrmals wiederholt werden.

(7) Wer in einem von den § § 27 und 28 abweichenden Weiterbildungsgang eine Weiterbildung abgeschlossen hat, erhält auf Antrag die Anerkennung, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist. Eine nicht abgeschlossene Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieses Gesetzes abgeschlossen werden. Die Weiterbildung ist als gleichwertig anzusehen, wenn sie keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Weiterbildung nach den § § 27 und 28 aufweist. Über die Anrechnung entscheidet die zuständige Kammer. Bei Angehörigen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union berücksichtigt sie auch deren Berufserfahrung, Zusatzausbildung und fachliche Weiterbildung. Sie prüft gemäß der Richtlinie 2005/36/EG eine außerhalb der Europäischen Union absolvierte Weiterbildung, die durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt wurde, sowie die in einem Mitgliedstaat absolvierten Ausbildungsgänge und die dort erworbene Berufserfahrung. Die Entscheidung ist innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen zu treffen; die Frist kann um einen Monat verlängert werden. Kann die Feststellung der Gleichwertigkeit einer Weiterbildung wegen wesentlicher Unterschiede nicht erfolgen und beschließt die Kammer unter Beachtung des Artikels 14 Abs. 1, 4 und 5 der Richtlinie 2005/36/EG die Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung, ist dieser Beschluss hinreichend zu begründen. Insbesondere sind dem Antragsteller das Niveau der verlangten Weiterbildung und das Niveau des von ihm vorgelegten Weiterbildungsnachweises gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/ EG und die wesentlichen in Artikel 14 Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterschiede mitzuteilen sowie die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Berufspraxis oder durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können.

(8) Wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ein fachbezogenes Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis besitzt, die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gegenseitig anerkannt werden oder einer solchen Anerkennung aufgrund erworbener Rechte nach Gemeinschaftsrecht gleichstehen, erhält auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach § 26 Abs. 1 Satz 1. Er hat diejenige Bezeichnung nach § 24 zu führen, die aufgrund einer entsprechenden Weiterbildung in Thüringen erworben wird; dies gilt auch für Dienstleistungserbringer nach § 3, ohne dass es einer Anerkennung bedarf. Näheres bestimmt die zuständige Kammer in der Weiterbildungsordnung.

(8a) Für Angehörige von Drittstaaten regelt die zuständige Kammer in der Weiterbildungsordnung die Anerkennung von Bezeichnungen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 entsprechend den für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union geltenden Bestimmungen. Dabei können, soweit zur Nachprüfung der Gleichwertigkeit der Weiterbildung erforderlich, ergänzende oder abweichende Bestimmungen für das Anerkennungsverfahren getroffen werden

(8b) Die zuständige Kammer prüft im Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG auf Antrag, ob im Einzelfall gegebenenfalls ein partieller Zugang bezogen auf die von einer Bezeichnung nach § 24 Abs. 1 umfassten Tätigkeiten möglich ist, sofern die in Artikel 4f Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/ EG genannten Bedingungen erfüllt sind. Wird im Einzelfall ein partieller Zugang gewährt, muss die Tätigkeit, zu der der im Herkunftsmitgliedstaat erworbene fachliche Weiterbildungsnachweis berechtigt, unter der Bezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats ausgeübt werden. Berufsangehörige, denen partieller Zugang gewährt wurde, müssen den Empfängern der Dienstleistung eindeutig den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten, die vom Weiterbildungsnachweis abgedeckt sind, angeben. Der partielle Zugang kann von der zuständigen Kammer verweigert werden, wenn diese Verweigerung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, insbesondere der Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit oder der öffentlichen Sicherheit, gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Ausgeschlossen ist die Erteilung einer partiellen Anerkennung für Weiterbildungsbezeichnungen, die in Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG unter den Nummern 5.1.2, 5.1.3, 5.1.4 und 5.3.3 aufgeführt sind.

(9) Für das Verfahren der Anerkennung im Ausland erworbener Weiterbildungsbezeichnungen gilt § 3 Abs. 2a und 2b entsprechend. Im Rahmen des Verfahrens auf Anerkennung können nur Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, auch elektronisch übermittelt werden. Die Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit von elektronisch übermittelten Unterlagen hemmt nicht den Lauf der Fristen nach Absatz 7 Satz 7. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung im Sinne des Artikels 14 Abs.1 der Richtlinie 2005/36/EG. Sofern künftig mit zuständigen Stellen von Drittstaaten eine elektronische Vernetzung entsprechend dem Binnenmarkt-Informationssystem aufgebaut wird, kann die zuständige Kammer eine elektronische Übermittlung zulassen.

(10) Das Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme seines § 16 auf die Weiterbildungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.

§ 30a Europäischer Berufsausweis 16 18 21

(1) Soweit aufgrund eines Durchführungsrechtsaktes der Europäischen Kommission nach Artikel 4a Abs. 7 der Richtlinie 2005/36/EG ein Europäischer Berufsausweis für eine oder mehrere Weiterbildungsbezeichnungen eingeführt ist, kann dieser von Berufsangehörigen beantragt werden, die ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben oder deren Ausbildungsnachweise in einem dieser Staaten anerkannt wurden. Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG sowie den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten. Für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises werden Gebühren nach Maßgabe des Artikels 4a Abs. 8 der Richtlinie 2005/36/EG erhoben. Es gilt das Kostendeckungsprinzip. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die öffentliche Leistung entfallenden durchschnittlichen Verwaltungsaufwand nicht übersteigt.

(2) Zum Zwecke der Aufgabenwahrnehmung nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 sind die Kammern berechtigt, die erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Dabei sind die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten, die in der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. Nr. L 201 vom 31.07.2002 S. 37) jeweils in der jeweils geltenden Fassung festgelegt sind.

(3) Unbeschadet der Unschuldsvermutung aktualisieren die Kammern die Datei des Ausweisinhabers innerhalb des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI-Datei) mit Angaben über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen, die sich auf eine Untersagung oder Beschränkung der beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Weiterbildungsbezeichnung beziehen und die sich auf die Ausübung von Tätigkeiten durch den Inhaber eines Europäischen Berufsausweises nach der Richtlinie 2005/36/EG auswirken, sofern sie hiervon Kenntnis haben. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Aktualisierungen beschränken sich inhaltlich auf die in Artikel 4e Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Angaben. Zu den Aktualisierungen gehört auch das Löschen von Informationen, die nicht mehr benötigt werden.

§ 31 Rücknahme der Anerkennung 16

Die Anerkennung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und § 30 Abs. 7 bis 8b kann zurückgenommen werden, wenn die für die Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren.

§ 31a Vorwarnmechanismus 16 18

(1) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Anerkennung von Weiterbildungsbezeichnungen nehmen die Kammern die Aufgabe der zuständigen Behörde zur Bearbeitung von eingehenden und ausgehenden Warnmeldungen nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG wahr. Dies gilt nicht, sofern aufgrund von Bundesrecht eine andere Stelle zuständig ist. Die Aufgaben der am Vorwarnmechanismus beteiligten Koordinierungsstelle nach § 1 Nr. 4 der Thüringer EU-Amtshilfezuständigkeitsverordnung vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 766) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(2) Die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sind von der zuständigen Kammer über Berufsangehörige zu unterrichten, deren Anerkennung nach § 31 zurückgenommen oder widerrufen wurde, soweit die betreffende berufliche Tätigkeit in Artikel 56a Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt ist. Die Meldung erfolgt spätestens drei Tage nach einer vollziehbaren Entscheidung mittels einer Warnung über das Binnenmarkt-Informationssystem. Hierbei sind die in Artikel 56a Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Angaben zu übermitteln. Die zuständige Kammer unterrichtet den betroffenen Berufsangehörigen gleichzeitig schriftlich über die Warnmeldung und darüber,

  1. welchen Rechtsbehelf er gegen die Warnmeldung einlegen kann,
  2. dass er die Berichtigung der Warnmeldung verlangen kann und
  3. dass ihm im Fall einer unrichtigen Übermittlung ein Schadensersatzanspruch zusteht.

Legt der Betroffene gegen die Entscheidung zur Übermittlung Rechtsbehelfe ein, so sind hierüber die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten durch die zuständige Kammer zu unterrichten. Die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sind ferner unverzüglich zu unterrichten, wenn die getroffene Maßnahme nicht mehr gültig ist. Dabei sind auch das Datum des Ablaufs der Maßnahme und gegebenenfalls spätere Änderungen dieses Datums anzugeben. Übermittelte Daten, die nicht mehr gültig sind oder Warnungen, die nach Artikel 56a Abs. 7 der Richtlinie 2005/36/EG widerrufen wurden, sind innerhalb von drei Tagen in der IMI-Datei zu löschen. Wurde von einem Gericht rechtskräftig festgestellt, dass eine Anerkennung unter Vorlage gefälschter Berufsqualifikationsnachweise beantragt wurde, informiert die zuständige Kammer die Behörden der anderen Mitgliedstaaten spätestens drei Tage nach Rechtskraft der Entscheidung mittels einer Warnung über das Binnenmarkt-Informationssystem von der Identität dieser Person; die Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.

(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke des Informationsaustausches nach Absatz 2 hat im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG zu erfolgen.

§ 32 Tätigkeit in dem Gebiet, Teilgebiet oder der Zusatzbezeichnung 04

(1) Wer eine Gebietsbezeichnung führt, darf grundsätzlich nur in dem Gebiet tätig werden. Kammerangehörige, die eine Teilgebietsbezeichnung führen, müssen auch in dem Teilgebiet tätig werden. Dasselbe gilt für Kammerangehörige, die eine Zusatzbezeichnung oder mehr als eine Gebietsbezeichnung oder Teilgebietsbezeichnung führen.

(2) Kammerangehörige, die eine Gebietsbezeichnung führen, sollen sich in der Regel nur durch Berufsangehörige vertreten lassen, die dieselbe Gebietsbezeichnung führen.

(3) Wer eine Bezeichnung nach § 24 führt und in eigener Praxis als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt tätig ist, hat gemäß § 21 grundsätzlich am allgemeinen Notfalldienst teilzunehmen. Er hat sich in dem Gebiet, Teilgebiet oder Bereich, auf das sich die Bezeichnung bezieht und, wenn die Voraussetzungen für die Teilnahme vorliegen, auch für eine Tätigkeit im Rahmen des allgemeinen Notdienstes fortzubilden.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Tierärzte.

§ 33 Weiterbildungsordnung 04 07 14a 16

(1) Die Weiterbildungsordnung wird von der jeweils zuständigen Kammer erlassen; sie bedarf der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde.

(2) In der Weiterbildungsordnung sind unter Berücksichtigung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften insbesondere zu regeln:

  1. der Inhalt und Umfang der Gebiete, Teilgebiete und Zusatzbezeichnungen, auf die sich die Bezeichnungen nach § 24 beziehen,
  2. die Bestimmung und die Aufhebung von Bezeichnungen nach § 25,
  3. das Verfahren zur Anerkennung nach § 30 Abs. 7 bis 8b; abweichend von Artikel 14 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG müssen Ärzte sowie Zahnärzte eine Eignungsprüfung ablegen; die Kammern stellen sicher, dass der Antragsteller die Möglichkeit hat, die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach der ursprünglichen Entscheidung über die Auferlegung einer Eignungsprüfung abzulegen; Gleiches gilt für Apotheker und Tierärzte, sofern sie sich für das Ablegen einer Eignungsprüfung entschieden haben,
  4. der Inhalt und die Mindestdauer der Weiterbildung nach § 27, insbesondere, soweit dies für eine sachgemäße Durchführung erforderlich ist, Inhalt, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte, sowie die Dauer und besondere Anforderungen der verlängerten Weiterbildung nach § 30 Abs. 6,
  5. die Voraussetzungen für die Ermächtigung von Kammerangehörigen zur Weiterbildung und für den Widerruf der Ermächtigung nach § 28 Abs. 2 und 5,
  6. die Anforderungen, die an das Zeugnis nach § 28 Abs. 4 Satz 2 zu stellen sind,
  7. das Verfahren zur Erteilung der Anerkennung nach § 30 Abs. 1 und das Nähere über die Prüfung nach § 30 Abs. 5,
  8. das Verfahren zur Rücknahme der Anerkennung nach § 31.

§ 34 Weitergeltung von Anerkennungen 04

(1) Die bisher ausgesprochenen Anerkennungen gelten als Anerkennung nach diesem Gesetz mit der Maßgabe, dass die in diesem Gesetz und in der jeweiligen Weiterbildungsordnung bestimmten Bezeichnungen zu führen sind. Bezeichnungen, die in diesem Gesetz oder der Weiterbildungsordnung nicht mehr vorgesehen sind, können weiter geführt werden.

(2) Kammerangehörige, die sich bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in der Weiterbildung befinden, können diese nach den bisher geltenden Bestimmungen abschließen; sie erhalten eine Anerkennung nach diesem Gesetz.

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