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Änderungstext
Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Krankenhausgesetzes
- Thüringen -
Vom 11. Februar 2014
(GVBl. Nr. 1 vom 19.02.2014 S. 4)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Thüringer Krankenhausgesetz in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 262) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, in Thüringen die notwendige patientengerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhäusern zu gewährleisten. | "(1) Zweck des Gesetzes ist es, in Thüringen die notwendige patientengerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhäusern sowie die medizinische Versorgung im Krankenhaus in gesicherter Qualität zu gewährleisten." |
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Der Krankenhausplan stellt insbesondere die für eine patienten- und bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung notwendigen Krankenhäuser nach Standort, Versorgungsaufgaben, Bettenzahl und Fachrichtung sowie die allgemeinen Planungsgrundsätze dar. Die Ziele, die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu beachten und zu berücksichtigen. Der Krankenhausplan enthält auch die Ausbildungsstätten nach § 2 Nr. 1a KHG. Er wird in angemessenen Zeiträumen, spätestens jedoch nach fünf Jahren, fortgeschrieben und veröffentlicht. | "(2) Der Krankenhausplan stellt insbesondere die für eine patienten- und bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung notwendigen Krankenhäuser nach Standorten und Versorgungsaufgaben sowie die allgemeinen Planungsgrundsätze und Planungskriterien dar. Die Versorgungsaufgaben sind nach den vorzuhaltenden Fachrichtungen festzulegen und können nach weiteren speziellen Leistungsangeboten, medizinischen Fachplanungen, den erforderlichen Behandlungs- oder Leistungskapazitäten und der zu versorgenden Region beschrieben werden. Teilgebiete von Fachrichtungen sowie Zusatzweiterbildungen können gesondert ausgewiesen werden. Der Krankenhausplan soll Qualitätsvorgaben enthalten. Im Rahmen der Krankenhausplanung kann auch die Verpflichtung des Krankenhauses zur Bereitstellung von Bettenkapazitäten bei Gefahren und Schadensereignissen nach § 18a Abs. 1 Satz 1 geregelt werden. Die Ziele, die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumplanung sind zu beachten und zu berücksichtigen. Der Krankenhausplan enthält auch die Ausbildungsstätten nach § 2 Nr. 1a KHG. Er wird in angemessenen Zeiträumen, spätestens jedoch nach sechs Jahren, fortgeschrieben und danach veröffentlicht." |
b) Nach Absatz 2 werden folgende neue Absätze 3 bis 5 eingefügt:
"(3) Zur Sicherung der Qualität bei im Krankenhausplan ausgewiesenen Fachrichtungen, zur Beschreibung und Zuordnung bestimmter Leistungen oder für medizinische Fachplanungen kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Qualitäts- und Strukturanforderungen regeln. Diese müssen sich aus anerkannten fachlichen Standards oder Leitlinien begründen lassen. Die Regelungen der Rechtsverordnung sind als Planungskriterium Bestandteil der Krankenhausplanung. Ihre Einhaltung ist Voraussetzung für die Ausweisung des entsprechenden Versorgungsauftrags im Krankenhausplan und für die Leistungserbringung der betreffenden Abteilungen. Sofern der Krankenhausträger die Anforderungen nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt, kann der diesbezügliche Versorgungsauftrag widerrufen werden.
(3a) Der zuständige Ausschuss des Thüringer Landtags wird über den Inhalt der Rechtsverordnung ins Benehmen gesetzt.
(4) Sofern ein Krankenhausträger die Erfüllung des durch den Krankenhausplan zu gewiesenen Versorgungsauftrags nicht mehr sicherstellen kann oder dies für den Krankenhausträger absehbar ist, hat er das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium unverzüglich darüber zu unterrichten. Dies gilt auch dann, wenn der Krankenhausträger die zur Erfüllung des im Krankenhausplan ausgewiesenen Versorgungsauftrags notwendigen oder geforderten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Über die Meldung sind die Mitglieder des Krankenhausplanungsausschusses zu informieren.
(5) Rehabilitationskliniken können von dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für den Brand- und Katastrophenschutz sowie den Rettungsdienst zuständigen Ministerium im Rahmen von Gefahren- oder Schadensereignissen nach § 18a Abs. 1 Satz 1 verpflichtet werden, Patienten zur Behandlung oder zur Isolierung stationär aufzunehmen. Sie gelten für die Dauer und den Umfang ihrer Inanspruchnahme als in den Krankenhausplan aufgenommen."
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.
d) Folgender Absatz 7 wird eingefügt:
"(7) Während der Laufzeit eines Krankenhausplans werden die Festlegungen der Feststellungsbescheide zweijährlich auf der Grundlage der Daten nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412 -1422) in der jeweils geltenden Fassung des jeweiligen Vorjahres überprüft. Änderungsanträge der Krankenhausträger zu den planerischen Festlegungen werden auf der Grundlage dieser Überprüfung beschieden."
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 8 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan besteht nicht. Soweit auf Dauer die Voraussetzungen der Aufnahme nicht mehr erfüllt sind, kann sie ganz oder teilweise widerrufen werden. | "(8) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan, insbesondere auf die Zuordnung bestimmter Versorgungsaufgaben, besteht nicht. So weit auf Dauer die Voraussetzungen der Aufnahme nicht mehr vorliegen oder die zur Erfüllung einer bestimmten Versorgungsaufgabe bestehenden Vorgaben nicht erfüllt werden, kann die Aufnahme in den Krankenhausplan ganz oder hinsichtlich bestimmter Versorgungsaufgaben widerrufen werden." |
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 9.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Worte "Verbänden der" gestrichen.
bb) In Nummer 5 wird das Wort "Thüringen" durch die Worte "für das Bistum Erfurt" ersetzt.
cc) In Nummer 6 werden die Worte "der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen" durch die Worte "Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland" ersetzt.
dd) Der Nummer 9 wird ein Komma angefügt.
ee) Nach Nummer 9 werden folgende Nummern 10 bis 13 angefügt:
"10. ein vom Verband der Leitenden Krankenhausärzte Deutschlands e.V. Landesverband Thüringen,
11. ein von der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen,
12. ein vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Thüringen e.V.,
13. ein vom Verband kommunaler Gesundheitseinrichtungen e.V."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender neue Satz 2 eingefügt:
"Eine Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig."
bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.
4. § 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1
1. Kassenärztliche Vereinigung Thüringen,
wird aufgehoben.
b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 1.
c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5 und das abschließende Komma wird durch einen Punkt ersetzt.
d) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 2.
e) Die bisherigen Nummern 5 und 6
5. Verband kommunaler Gesundheitseinrichtungen e.V.,6. Landesverband Thüringen e.V. des Verbandes der leitenden Krankenhausärzte Deutschlands e.V.,
werden aufgehoben.
f) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 3.
g) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 4 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Vertreter der Medizinischen Fakultäten der Thüringer Hochschulen. | "4. Universitätsklinikum Jena," |
5. In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "haben" die Worte "über die, in diesem Gesetz gesondert geregelten Verpflichtungen hinaus," eingefügt.
6. In § 8 Abs. 2 Satz 2 werden die Bezeichnung "Der Finanzminister" durch die Bezeichnung "Das für Finanzen zuständige Ministerium" und die Bezeichnung "dem Innenministerium" durch die Bezeichnung "der obersten Kommunalaufsichtsbehörde" ersetzt.
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "einen" das Wort "schriftlichen" eingefügt.
bb) In Satz 3 werden die Worte "seine künftige Aufgabenstellung" durch die Worte "die Erfüllung der Aufgabenstellung entsprechend dem Krankenhausplan" ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Einzelheiten zum Förderverfahren werden von dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium in einer Richtlinie geregelt."
b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
"(3) Werden geförderte Anlagegüter zu Zwecken außerhalb der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung mitbenutzt, so wird die Förderung anteilig gekürzt. Dies gilt auch, wenn ein nicht in den Plan aufgenommenes Krankenhaus die geförderten Anlagegüter eines Plankrankenhauses nutzt. Die Kürzungsbeträge können pauschaliert werden. In Fällen von geringer finanzieller Bedeutung kann von einer Kürzung abgesehen werden. Die Mitbenutzung von Anlagegütern zur Erbringung von ambulanten Leistungen des Krankenhauses ist förderrechtlich unbeachtlich, sofern in der Vergütung für die ambulanten Leistungen keine Investitionsanteile enthalten sind. Soweit die Mitbenutzung geförderter Anlagegüter im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 förderrechtlich beachtlich ist, kann die für sie ermittelte Rückforderungssumme den pauschalen Fördermitteln zugeführt werden. Die für die Mitbenutzung aller anderen Anlagegüter ermittelte Rückforderungssumme ist dem Landeshaushalt zuzuführen. Über Ausnahmen entscheidet das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium. Von den zusätzlichen Erlösen, die aus einer förderrechtlich unbeachtlichen Mitbenutzung geförderter Anlagegüter erzielt werden, soll ein angemessener Anteil den pauschalen Fördermitteln zugeführt werden. Der Krankenhausträger hat den Umfang der Mitbenutzung von geförderten Anlagegütern beziehungsweise der erzielten Erlöse während der Dauer der Zweckbindung der für die Vergabe der Fördermittel zuständigen Landesbehörde jährlich zusammen mit dem Verwendungsnachweis der pauschalen Fördermittel nach § 14a Abs. 1 mitzuteilen.
(4) Das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium kann anstatt der Förderung nach den §§ 10 bis 13 eine pauschalierte Investitionsförderung nach § 10 KHG einführen und die hierfür geltenden Bemessungsgrundlagen sowie das Förderverfahren durch Rechtsverordnung festlegen."
8. § 10 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Werden Anlagegüter zu Zwecken außerhalb der stationären Krankenhausversorgung mitbenutzt, so wird die Förderung anteilig gekürzt. Die Kürzungsbeträge können pauschaliert werden. In Fällen von geringer finanzieller Bedeutung kann von einer Kürzung abgesehen werden. Die Mitbenutzung von Anlagegütern für Zwecke der ambulanten Versorgung durch Einrichtungen des Krankenhauses oder durch nach § 116 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ermächtigte Ärzte des Krankenhauses ist förderrechtlich unbeachtlich. | "(5) Das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Standards zu Bau und Ausstattung bei Maßnahmen nach Absatz 1 sowie Einzelheiten zur Berechnung der Mitbenutzungsanteile durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Thüringer Landtags zu regeln." |
Die Veröffentlichung erfolgt bis zum 1. Juli des laufenden Haushaltsjahres im Thüringer Staatsanzeiger.
wird aufgehoben.
10. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Verweisung "Absatz 3" durch die Verweisung "Absatz 4" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "zweijährigen" durch das Wort "angemessenen" ersetzt.
11. In § 13 Satz 2 wird die Verweisung "Satz 1 Nr. 5" durch die Verweisung "Satz 1 Nr. 2 und 5" ersetzt.
12. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender neue Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die Verwendung der Fördermittel ist auf Dauer an den im Bewilligungsbescheid vorgegebenen Zweck gebunden. Eine Änderung der Zweckbindung bedarf der Zustimmung der für die Bewilligung der Fördermittel zuständigen Behörde. Der Krankenhausträger hat Änderungen des Verwendungszwecks vorher zu beantragen."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und nach dem Wort "Grundpfandrechten" werden die Worte "an rangbereiter Stelle" eingefügt.
13. § 14a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"In die Verwendungsnachweise sind die Zuführungen zu den pauschalen Fördermitteln nach § 9 Abs. 3 einzubeziehen."
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "den hierzu vom Land erlassenen Förderrichtlinien" durch die Worte "der Förderrichtlinie" ersetzt.
14. In § 15 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Auflagen" die Worte "oder die Mitteilungspflicht nach § 9 Abs. 3 Satz 10" eingefügt.
15. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "Aufnahme in ein Krankenhaus" durch die Worte "Leistungen eines Krankenhauses" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte "als ambulantes Operieren" durch das Wort "ambulant" ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Worte "Behandlung oder ambulantes Operieren" durch die Worte "oder ambulante Behandlung" ersetzt.
b) Nach Absatz 2 Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
"Diese Verpflichtung besteht insbesondere hinsichtlich aller Leistungen, die im Rahmen einer wohnortnahen Patientenversorgung zum Leistungsspektrum der für das Krankenhaus ausgewiesenen Fachrichtungen gehören. Diesbezügliche Veränderungen des Leistungsangebots durch die Krankenhäuser bedürfen der vorherigen Zustimmung der Planungsbehörde."
16. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
" § 18a Notfallversorgung, Brand- und Katastrophenschutz
(1) Die Krankenhäuser und Rehabilitationskliniken nehmen an der Bewältigung von Katastrophen und Großschadensereignissen, Massenanfällen von Verletzten und Erkrankten sowie Epidemien und Pandemien teil. Sie haben die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um die Versorgung von Notfallpatienten sicherzustellen. Insbesondere haben sie im Ereignisfall für zusätzliche Aufnahme- und Behandlungskapazitäten in ihren Einrichtungen beziehungsweise auf ihrem Betriebsgelände zu sorgen. Der Krankenhausplan trifft einrichtungsbezogene Vorgaben zur Art dieser Versorgungsaufgabe, zum Umfang bereitzustellender Bettenkapazitäten und zeitliche Vorgaben zur Bereitstellung oder Freilenkung von Notfallbetten. Die Krankenhäuser und Rehabilitationskliniken haben die organisatorischen Maßnahmen in ihren Alarm- und Einsatzplanungen zu berücksichtigen und mit den zuständigen Behörden abzustimmen. Insbesondere haben die Krankenhäuser und Rehabilitationskliniken Planungen aufzunehmen, wie im Fall eines Ereignisses nach Satz 1 unter Nutzung der vorhandenen personellen und materiellen Ressourcen kurzfristig eine größere Anzahl von Notfallpatienten aufgenommen und die durch den Feststellungsbescheid getroffenen Festlegungen erfüllt werden können.
(2) Die Krankenhäuser nehmen im Rahmen ihres Versorgungsauftrags an der medizinischen Versorgung von Personen mit Infektionskrankheiten teil. In die Alarm- und Einsatzpläne sind die erforderlichen Maßnahmen beim Auftreten lebensbedrohender hochkontagiöser Infektionskrankheiten sowie sonstiger übertragbarer Krankheiten, die wegen ihres Ausmaßes und der Anzahl betroffener Personen besonderer organisatorischer Maßnahmen der Krankenhäuser bedürfen, aufzunehmen. Auch die Versorgung von Patienten nach bioterroristischen Anschlägen ist zu berücksichtigen.
(3) Die Alarm- und Einsatzpläne sind mit den für Brand- und Katastrophenschutz sowie den für den Infektionsschutz zuständigen Behörden abzustimmen.
(4) Zur Unterstützung der Bewältigung von Ereignissen nach Absatz 1 Satz 1 kann das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für den Brand- und Katastrophenschutz sowie den Rettungsdienst zuständigen Ministerium Krankenhausträger mit Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Apothekengesetzes mit der Bevorratung von Arzneimitteln und Sanitätsmaterial beauftragen. Die aufgrund eines Auftrags nach Satz 1 beschafften Bestände sollen in den Versorgungskreislauf des Krankenhauses aufgenommen werden, soweit diese üblicherweise dort Verwendung finden. Näheres über die Bevorratung mit Arzneimitteln und Sanitätsmaterial, die Finanzierung, Art und Größe der für die Bevorratung geeigneten Krankenhäuser, den Umgang mit den Arzneimitteln sowie die Zugriffsrechte des Einsatzpersonals bei Ereignissen nach Absatz 1 Satz 1 regelt das für das Krankenhaus wesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für den Brand- und Katastrophenschutz und den Rettungsdienst zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung."
17. Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Sie haben ein Recht auf palliative Behandlungsmaßnahmen."
18. § 19a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Sozialdienst und Seelsorge | "Sozialdienst, Seelsorge und Gesundheitsförderung" |
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Das Krankenhaus soll durch geeignete Maßnahmen der Gesundheitsförderung die eigenverantwortliche Mitwirkung und Mitentscheidung des Patienten bei der Bewältigung seiner Krankheit fördern."
19. Nach § 19a wird folgender § 19b eingefügt:
" § 19b Patientenfürsprecher
(1) Die Krankenhäuser bestellen jeweils für die Dauer von fünf Jahren für jeden Standort einen Patientenfürsprecher. Dieser führt das Amt bis zur Bestellung eines Nachfolgers aus. Beschäftigte des Krankenhausträgers oder Mitglieder seiner Organe können nicht bestellt werden. Das Krankenhaus unterstützt den Patientenfürsprecher bei seiner Arbeit.
(2) Der Patientenfürsprecher nimmt Anregungen und Beschwerden von Patienten und deren Angehörigen entgegen und prüft sie. Er kann sich mit schriftlichem Einverständnis des Patienten oder der Angehörigen an Vertreter des Krankenhauses oder sonstige zuständige Institutionen oder Behörden wenden. Er ist über alle Angelegenheiten, die ihm im Zusammenhang mit der Tätigkeit bekannt werden, zum Still schweigen verpflichtet.
(3) Der Patientenfürsprecher übt das Amt ehrenamtlich aus und erhält vom Krankenhausträger eine Aufwandsentschädigung. Für ihn können ein oder mehrere Stellvertreter bestellt werden.
(4) Das Thüringer Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 10) in der jeweils geltenden Fassung bleibt von Absatz 1 bis 3 unberührt."
20. Dem § 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Krankenhäuser, in denen Kinder behandelt werden, sollen grundsätzlich dafür Sorge tragen, dass die für den Aufenthalt und die Pflege der Kinder vorgesehenen Bereiche nicht von erwachsenen Patienten mitgenutzt werden."
21. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
" § 20a Belange von Menschen mit Behinderung
(1) Den besonderen Belangen und Bedürfnissen von Menschen mit Behinderung ist bei der medizinischen Behandlung sowie im Rahmen der sonstigen Betreuung im Klinikalltag in angemessener Weise Rechnung zu tragen.
(2) Menschen mit Behinderung haben ein Recht darauf, Krankenhausleistungen unter Achtung ihrer Würde und Persönlichkeit in Anspruch zu nehmen. Das Krankenhaus koordiniert erforderliche Unterstützungsleistungen, insbesondere technische oder persönliche Hilfen. Es stimmt sich hierzu, insbesondere bei Menschen mit eingeschränkter Kommunikationsfähigkeit, mit Betreuern, Angehörigen oder Einrichtungen ab.
(3) Das Krankenhaus ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen sein Personal über Ziele und Inhalte der in Absatz 1 genannten Vorgaben schulen zu lassen. Hierbei sollen Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderung einbezogen werden. Es erstellt einen Handlungsleitfaden, der wesentliche Grundprinzipien des Umgangs mit Menschen mit Behinderung im Krankenhaus enthält."
22. § 22 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 22 Krankenhaushygiene
(1) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, alle entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft und den praktisch gegebenen Umständen erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen zu treffen. Insbesondere sind die Krankenhäuser verpflichtet,
(2) Das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten zu regeln über:
| " § 22 Transplantationsbeauftragter
(1) Entnahmekrankenhäuser nach § 9a des Transplantationsgesetzes (TPG) in der Fassung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206) in der jeweils geltenden Fassung bestellen mindestens einen fachlich qualifizierten Transplantationsbeauftragten nach § 9b Abs. 1 und 2 TPG. (2) Das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere, insbesondere zu der erforderlichen Qualifikation und organisationsrechtlichen Stellung der Transplantationsbeauftragten sowie deren Freistellung von ihren sonstigen Tätigkeiten im Entnahmekrankenhaus, zu regeln. Es kann darüber hinaus die Voraussetzungen, nach denen mehrere Entnahmekrankenhäuser zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 die Bestellung eines gemeinsamen Transplantationsbeauftragten schriftlich vereinbaren können, sowie Ausnahmen von der Verpflichtung zur Bestellung eines Transplantationsbeauftragten, soweit und so lange die Realisierung einer Organentnahme in begründeten Ausnahmefällen wegen der Besonderheiten des Entnahmekrankenhauses ausgeschlossen ist, und das dafür erforderliche Genehmigungsverfahren bestimmen." |
23. In § 23 Satz 1 werden die Worte "Behandlung und Pflege" durch die Worte "Behandlungs-, Pflege- und Hygienemaßnahmen" ersetzt.
24. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:
" § 24a Verpflichtung zur Weiterbildung von Ärzten
Als Weiterbildungsstätte zugelassene Krankenhäuser im Sinne des § 28 Abs. 3 des Thüringer Heilberufegesetzes in der Fassung vom 29. Januar 2002 (GVBl. S. 125) in der jeweils geltenden Fassung sind verpflichtet, im Rahmen ihres Versorgungsauftrags Weiterbildungsstellen für Ärzte bereitzustellen."
25. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Rettungsleitstellen" durch die Worte "Zentralen Leitstellen, den Aufgabenträgern des Rettungsdienstes" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
4. die Notfallrettung, | "4. die Notaufnahme sowie die Notfallrettung zur Bewältigung interner und externer Schadensereignisse," |
bb) In Nummer 6 werden nach dem Wort "die" die Worte "Errichtung und" eingefügt.
cc) In Nummer 7 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.
dd) Nach Nummer 7 wird folgende neue Nummer 8 eingefügt:
"8. die Errichtung und den Betrieb von Weiterbildungsstätten und Weiterbildungsstellen für ärztliche Weiterbildungsassistenten sowie"
ee) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9.
c) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
(3) Kooperationen, in denen die Versorgung bestimmter Patienten oder Patientengruppen an unterschiedlichen Standorten geregelt wird, sind dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium spätestens vier Wochen vor Abschluss anzuzeigen. Eine Kooperation kann durch das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium untersagt werden, wenn durch sie die flächendeckende Versorgung gefährdet oder nicht mehr gewährleistet wird.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend beim Abschluss von Verträgen mit Kostenträgern über elektive Krankenhausleistungen."
26. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:
" § 25a Zuweisung gegen Entgelt
(1) Krankenhäusern und ihren Trägern ist es nicht gestattet, für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt oder andere Vorteile zu gewähren, zu versprechen oder sich gewähren oder versprechen zu lassen.
(2) In besonders schweren Fällen eines Verstoßes gegen Absatz 1 kann der Feststellungsbescheid ganz oder teilweise widerrufen werden."
27. In § 26 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Krankenhausfinanzierungsgesetzes" ein Komma sowie die Worte "des Krankenhausentgeltgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes" eingefügt und die Angabe "21. August 1985 (BGBl. I S. 1666)" durch die Angabe "26. September 1994 (BGBl. I S. 2750)" ersetzt.
28. § 28a Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Werden im stationären Bereich von hierzu berechtigten Krankenhausärzten wahlärztliche Leistungen gesondert berechnet, so hat der Krankenhausträger sicherzustellen, dass die anderen Krankenhausärzte an den hieraus erzielten Einnahmen beteiligt werden. | "(2) Werden im stationären Bereich von hierzu berechtigten Ärzten des Krankenhauses oder vom Krankenhausträger wahlärztliche Leistungen gesondert berechnet, so sind die an der Leistungserbringung mitwirkenden Ärzte sowie nichtärztlichen Mitarbeiter an den hieraus erzielten Einnahmen zu beteiligen." |
29. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Verweisung " § 129 Abs. 3, 4 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 5 der Thüringer Kommunalordnung" durch die Verweisung " § 129 Abs. 3, 4 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 5 der Thüringer Kommunalordnung" ersetzt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung bleiben unberührt."
30. Nach § 31 wird folgender neue Sechste Abschnitt eingefügt.
"Sechster Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten
§ 31a Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Mitteilungs-, Genehmigungs- und Behandlungspflichten
Verantwortlich für die Erfüllung der in § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1 bis 3 und § 25 Abs. 3 und 4 normierten Pflichten ist der Krankenhausträger.
§ 31b Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen
verstößt. Ordnungswidrig handelt ferner, wer Kooperationen entgegen § 25 Abs. 3 nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder Verträge über elektive Krankenhausleistungen entgegen § 25 Abs. 4 nicht anzeigt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Absatz 1 Satz 2 können mit einer Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 können mit einer Geldbuße von bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden."
31. Der bisherige Sechste Abschnitt wird Siebenter Abschnitt.
32. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Krankenhausfinanzierungsgesetzes", die Worte "des Krankenhausentgeltgesetzes," eingefügt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Zuständige Landesbehörde für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz ist das Thüringer Landesverwaltungsamt."
33. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.
Die Präsidentin des Landtags wird ermächtigt, den Wortlaut des Thüringer Krankenhausgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt zu machen.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ENDE