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ThürKHG - Thüringer Krankenhausgesetz
- Thüringen -
Fassung vom 30. April 2003
(GVBl. S. 262; 23.07.2013 S. 194 13; 11.02.2014 S. 4 14; 06.06.2018 S. 229 18; 02.07.2019 S. 209 19; 21.05.2024 S. 111 24; 02.07.2024 S. 277 24a i.K.)
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
(1) Zweck des Gesetzes ist es, in Thüringen die notwendige patientengerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhäusern sowie die medizinische Versorgung im Krankenhaus in gesicherter Qualität zu gewährleisten.
(2) Bei der Durchführung dieses Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu fördern.
(3) Die Krankenhäuser sollen sich in einem bedarfsgerechten, der Vielfalt der Krankenhausträger entsprechenden, gegliederten, mehrstufigen System ergänzen.
§ 2 Krankenhausversorgung als öffentliche Aufgabe
Die Gewährleistung der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung durch leistungsfähige Krankenhäuser ist eine öffentliche Aufgabe des Landes, der Landkreise und der kreisfreien Städte. Sie arbeiten zur Erfüllung dieser Aufgabe eng miteinander zusammen.
§ 3 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Krankenhäuser im Sinne von § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG). § 28 Abs. 2 und 3 sowie § 28a gelten nicht für Krankenhäuser, die von Religionsgemeinschaften oder diesen gleichgestellten oder ihnen zuzuordnenden Einrichtungen - ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform - betrieben werden. Die Religionsgemeinschaften treffen für diese Krankenhäuser in eigener Zuständigkeit Regelungen, die den Zielen dieser Vorschriften entsprechen.
(2) Auf Ausbildungsstätten nach § 2 Nr. 1a KHG sind die Vorschriften des Zweiten und Dritten Abschnitts mit Ausnahme des § 13 Satz 1 Nr. 2 bis 6 entsprechend anzuwenden.
(3) Auf nicht öffentlich geförderte Krankenhäuser finden nur die § § 18, 22, 24, 26, 27, 27a und 27b einschließlich der auf § 22 Abs. 2 gestützten Rechtsverordnung Anwendung.
(4) Auf Krankenhäuser im Straf- oder Maßregelvollzug findet § 22 einschließlich der auf § 22 Abs. 2 gestützten Rechtsverordnung Anwendung.
(5) Auf Krankenhäuser nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KHG sind der Vierte Abschnitt sowie der Fünfte Abschnitt mit Ausnahme der § § 28, 28a und 29 entsprechend anzuwenden.
Zweiter Abschnitt
Krankenhausplanung
(1) Zur Verwirklichung der in § 1 KHG sowie in § 1 dieses Gesetzes genannten Grundsätze stellt das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium einen Krankenhausplan für das Landesgebiet auf.
(2) Der Krankenhausplan stellt insbesondere die für eine patienten- und bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung notwendigen Krankenhäuser nach Standorten und Versorgungsaufgaben sowie die allgemeinen Planungsgrundsätze und Planungskriterien dar. Die Versorgungsaufgaben sind festzulegen und können nach
oder mehreren der in den Nummern 1 bis 3 genannten Kriterien beschrieben werden. Teilgebiete von Fachrichtungen sowie Zusatzweiterbildungen können gesondert ausgewiesen werden. Der Krankenhausplan soll Qualitätsvorgaben enthalten. Im Rahmen der Krankenhausplanung kann auch die Verpflichtung des Krankenhauses zur Bereitstellung von Bettenkapazitäten bei Gefahren und Schadensereignissen nach § 18a Abs. 1 Satz 1 geregelt werden. Die Ziele, die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumplanung sind zu beachten und zu berücksichtigen. Der Krankenhausplan enthält auch die Ausbildungsstätten nach § 2 Nr. 1a KHG. Er wird in angemessenen Zeiträumen, spätestens jedoch nach sechs Jahren, fortgeschrieben und danach veröffentlicht.
(2a) § 6 Abs.1 a Satz 1 KHG findet keine Anwendung. Das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium entscheidet im Einzelfall nach einer Prüfung von Qualitätsindikatoren und im Vergleich zu den an Thüringer Krankenhäusern angewendeten Standards der Strukturqualität, Behandlungsmethoden und Verfahren, über die Aufnahme der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren in den Krankenhausplan. Qualitätsindikatoren, die höhere Anforderungen an die praktizierten Behandlungsmethoden, Verfahren (Algorithmen) und angewendeten Standards der Strukturqualität stellen, sind nach einer Übergangsfrist von einem Jahr für die Krankenhäuser grundsätzlich in den Krankenhausplan aufzunehmen. Dabei ist die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung nicht zu gefährden. Der Krankenhausplanungsausschuss ist in den Prozess einzubeziehen.
(3) Zur Sicherung der Qualität bei im Krankenhausplan ausgewiesenen Fachrichtungen, zur Beschreibung und Zuordnung bestimmter Leistungen oder für medizinische Fachplanungen kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Qualitäts- und Strukturanforderungen regeln. Diese müssen sich aus anerkannten fachlichen Standards oder Leitlinien begründen lassen. Die Regelungen der Rechtsverordnung sind als Planungskriterium Bestandteil der Krankenhausplanung. Ihre Einhaltung ist Voraussetzung für die Ausweisung des entsprechenden Versorgungsauftrags im Krankenhausplan und für die Leistungserbringung der betreffenden Abteilungen. Sofern der Krankenhausträger die Anforderungen nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt, kann der diesbezügliche Versorgungsauftrag widerrufen werden.
(3a) Der zuständige Ausschuss des Thüringer Landtags wird über den Inhalt der Rechtsverordnung ins Benehmen gesetzt.
(4) Sofern ein Krankenhausträger die Erfüllung des durch den Krankenhausplan zu gewiesenen Versorgungsauftrags nicht mehr sicherstellen kann oder dies für den Krankenhausträger absehbar ist, hat er das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium unverzüglich darüber zu unterrichten. Dies gilt auch dann, wenn der Krankenhausträger die zur Erfüllung des im Krankenhausplan ausgewiesenen Versorgungsauftrags notwendigen oder geforderten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Über die Meldung sind die Mitglieder des Krankenhausplanungsausschusses zu informieren.
(5) Rehabilitationskliniken können von dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für den Brand- und Katastrophenschutz sowie den Rettungsdienst zuständigen Ministerium im Rahmen von Gefahren- oder Schadensereignissen nach § 18a Abs. 1 Satz 1 verpflichtet werden, Patienten zur Behandlung oder zur Isolierung stationär aufzunehmen. Sie gelten für die Dauer und den Umfang ihrer Inanspruchnahme als in den Krankenhausplan aufgenommen.
(6) Die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan erfolgt durch Feststellungsbescheid an den Krankenhausträger. Wechselt der Träger eines geförderten Krankenhauses und soll das Krankenhaus seine Aufgaben nach dem Krankenhausplan weiter erfüllen, so bedarf der neue Träger eines Feststellungsbescheids nach Satz 1 und nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG. Der Trägerwechsel ist dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium anzuzeigen; dies gilt auch für Veränderungen in der Trägerstruktur, insbesondere bei der Änderung der Mehrheitsverhältnisse von Gesellschaften, sowie falls der Krankenhausträger sich zur Führung des Krankenhausbetriebs eines Dritten bedient für dessen Wechsel.
(7) Während der Laufzeit eines Krankenhausplans werden die Festlegungen der Feststellungsbescheide zweijährlich auf der Grundlage der Daten nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412 -1422) in der jeweils geltenden Fassung des jeweiligen Vorjahres überprüft. Änderungsanträge der Krankenhausträger zu den planerischen Festlegungen werden auf der Grundlage dieser Überprüfung beschieden.
(8) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan, insbesondere auf die Zuordnung bestimmter Versorgungsaufgaben, besteht nicht. So weit auf Dauer die Voraussetzungen der Aufnahme nicht mehr vorliegen oder die zur Erfüllung einer bestimmten Versorgungsaufgabe bestehenden Vorgaben nicht erfüllt werden, kann die Aufnahme in den Krankenhausplan ganz oder hinsichtlich bestimmter Versorgungsaufgaben widerrufen werden.
(9) Bei der Krankenhausplanung sind Hochschulkliniken und Versorgungsvertragskrankenhäuser gemäß § 108 Nr. 1 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Krankenhäuser nach § 3 Satz 1 Nr. 1 und 4 KHG zu berücksichtigen, soweit sie stationäre Versorgungsaufgaben wahrnehmen und an der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung teilnehmen.
§ 5 Krankenhausplanungsausschuss 14
(1) Für die Mitwirkung der unmittelbar Beteiligten (§ 7 Abs. 1 Satz 2 KHG) wird bei dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium ein Krankenhausplanungsausschuss gebildet. Ihm gehören an:
(2) Das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium führt den Vorsitz und erlässt eine Geschäftsordnung, die auch die Zahl der Stellvertreter enthält. Eine Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig. An den Sitzungen können die für Inneres, für Finanzen und für das Hochschulwesen jeweils zuständigen Ministerien sowie die oberste Landesplanungsbehörde teilnehmen. Mit den Mitgliedern sind bei der Krankenhausplanung einvernehmliche Regelungen anzustreben.
Außer mit den in § 5 Abs. 1 genannten unmittelbar Beteiligten wird mit den folgenden Beteiligten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 KHG) eng zusammengearbeitet:
Bei Bedarf kann das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium den Kreis der Beteiligten erweitern oder durch Sachverständige ergänzen.
§ 7 Sicherung der Krankenhausplanung 14
(1) Die Krankenhausträger haben über die, in diesem Gesetz gesondert geregelten Verpflichtungen hinaus, auf Verlangen des für das Krankenhauswesen zuständigen Ministeriums im Einzelfall über krankenhausplanerisch bedeutsame Belange dem Ministerium Auskunft zu erteilen. Es unterrichtet den Krankenhausplanungsausschuss hiervon, soweit dies zur Entscheidungsfindung erforderlich ist.
(2) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht und des Datenschutzes die zur Krankenhausplanung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere über das Leistungsangebot, die erbrachten Leistungen, die Verweildauer, die personelle und sächliche Ausstattung sowie über allgemeine statistische Angaben über die Patienten und ihre Erkrankungen, soweit diese Auskünfte nicht auf anderem Wege oder nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand erlangt werden können.
(3) Das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, zum Zwecke der Krankenhausplanung Landesstatistiken mit Auskunftspflicht durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Statistik zuständigen Ministerium zu den unter Absatz 2 genannten Erhebungstatbeständen bei den Krankenhäusern anzuordnen.
(4) Von Regelungen zu Versorgungsverträgen nach § 109 Abs. 3 Satz 2, § 110 Abs. 2 Satz 2 und § 111 Abs. 4 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, die die Krankenhausplanung berühren, wird der Krankenhausplanungsausschuss unterrichtet.
Dritter Abschnitt
Öffentliche Finanzierung der Krankenhäuser
§ 8 Aufbringung der Finanzierungsmittel 14
(1) Die Finanzierungsmittel für die Förderung nach den §§ 9 bis 13 werden vom Land aufgebracht.
(2) An den Kosten der Krankenhausfinanzierung werden die Landkreise und kreisfreien Städte mit einem jährlich vom Land zu erhebenden Beitrag in Höhe von 10,23 Euro je Einwohner beteiligt. Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Höhe des Beitrags durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium und der obersten Kommunalaufsichtsbehörde der Preis- und Kostenentwicklung im Krankenhauswesen anzupassen.
(3) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, den Beitrag mit den Zuweisungen des Landes an die Landkreise und kreisfreien Städte zu verrechnen.
(4) Maßgebend ist die Zahl der Einwohner am 31. Dezember des zweiten dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Kalenderjahres.
§ 9 Grundsätze der Förderung 14
(1) Die Förderung nach den § § 10, 12 und 13 setzt einen schriftlichen Antrag des Krankenhausträgers voraus. Die Fördermittel sind, ausgehend von den Feststellungen über die Aufnahme in den Krankenhausplan, so zu bemessen, dass sie die förderungsfähigen und unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze notwendigen Investitionskosten decken. Der Krankenhausträger hat bei Anträgen nach den §§ 10 und 13 im Antrag die Folgen für die Betriebs- und Unterhaltskosten darzustellen, in einer Gesamtplanung die Auswirkungen der Investition auf die Erfüllung der Aufgabenstellung entsprechend dem Krankenhausplan darzulegen und die Einhaltung der Grundsätze von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit nachzuweisen. Einzelheiten zum Förderverfahren werden von dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium in einer Richtlinie geregelt.
(2) Das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium und der Krankenhausträger können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Verbänden der Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 KHG ist anzustreben.
(3) Werden geförderte Anlagegüter zu Zwecken außerhalb der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung mitbenutzt, so wird die Förderung anteilig gekürzt. Dies gilt auch, wenn ein nicht in den Plan aufgenommenes Krankenhaus die geförderten Anlagegüter eines Plankrankenhauses nutzt. Die Kürzungsbeträge können pauschaliert werden. In Fällen von geringer finanzieller Bedeutung kann von einer Kürzung abgesehen werden. Die Mitbenutzung von Anlagegütern zur Erbringung von ambulanten Leistungen des Krankenhauses ist förderrechtlich unbeachtlich, sofern in der Vergütung für die ambulanten Leistungen keine Investitionsanteile enthalten sind. Soweit die Mitbenutzung geförderter Anlagegüter im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 förderrechtlich beachtlich ist, kann die für sie ermittelte Rückforderungssumme den pauschalen Fördermitteln zugeführt werden. Die für die Mitbenutzung aller anderen Anlagegüter ermittelte Rückforderungssumme ist dem Landeshaushalt zuzuführen. Über Ausnahmen entscheidet das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium. Von den zusätzlichen Erlösen, die aus einer förderrechtlich unbeachtlichen Mitbenutzung geförderter Anlagegüter erzielt werden, soll ein angemessener Anteil den pauschalen Fördermitteln zugeführt werden. Der Krankenhausträger hat den Umfang der Mitbenutzung von geförderten Anlagegütern beziehungsweise der erzielten Erlöse während der Dauer der Zweckbindung der für die Vergabe der Fördermittel zuständigen Landesbehörde jährlich zusammen mit dem Verwendungsnachweis der pauschalen Fördermittel nach § 14a Abs. 1 mitzuteilen.
(4) Das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium kann anstatt der Förderung nach den § § 10 bis 13 eine pauschalierte Investitionsförderung nach § 10 KHG einführen und die hierfür geltenden Bemessungsgrundlagen sowie das Förderverfahren durch Rechtsverordnung festlegen.
(1) Investitionskosten für
werden nach dem Ergebnis eines fachlichen Prüfungsverfahrens im Wege der Einzelförderung gefördert. Im fachlichen Prüfungsverfahren werden insbesondere die Bedarfsgerechtheit des Vorhabens und die Einhaltung der Grundsätze nach § 9 Abs. 1 geprüft. Bei geeigneten Vorhaben kann im Einvernehmen mit dem Krankenhausträger eine Festbetragsförderung erfolgen. In Einzelfällen kann die Förderung durch Übernahme des Schuldendienstes für Darlehn, die nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes mit Zustimmung des für das Krankenhauswesen zuständigen Ministeriums sowie des für Finanzen zuständigen Ministeriums aufgenommen worden sind, erfolgen.
(2) Nicht als Investitionskosten gelten die Kosten des Erwerbs und der Anmietung bereits betriebener Krankenhäuser nach § 108 Nr. 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie die Kosten einer Vorfinanzierung des Krankenhausträgers für Fördermittel nach Absatz 1 und nach den § § 12 und 13 sowie die Kosten eigenen Personals für Investitionen nach Absatz 1, soweit kein Ausnahmefall nach Absatz 3 vorliegt.
(3) Im Einzelfall können die anteiligen Personalkosten, die dem Krankenhausträger durch die Übernahme von Leistungen entstehen, welche in der Regel an freiberuflich Tätige vergeben werden, den Investitionskosten für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 hinzugerechnet werden. Die Kosten dürfen die bei einer Vergabe an freiberuflich Tätige entstehenden Kosten nicht überschreiten.
(4) Die Förderung nach Absatz 1 setzt voraus, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist, die Fördermittel in einem Investitionsprogramm bereitgestellt sind, die Aufnahme der Maßnahme in das Investitionsprogramm festgestellt ist und vor der erstmaligen Bewilligung mit der Maßnahme noch nicht begonnen ist. Die zuständige Landesbehörde kann bei gesicherter Gesamtfinanzierung einem vorzeitigen Maßnahmebeginn zustimmen. Als Maßnahmebeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planungen und Baugrunduntersuchungen nicht als Beginn des Vorhabens.
(5) Das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Standards zu Bau und Ausstattung bei Maßnahmen nach Absatz 1 sowie Einzelheiten zur Berechnung der Mitbenutzungsanteile durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Thüringer Landtags zu regeln.
(1) Als Grundlage für die Verwendung der zur Verfügung stehenden Fördermittel nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird von dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für Inneres und mit dem für Finanzen zuständigen Ministerien ein Investitionsprogramm erstellt und jährlich auf der Grundlage des Landeshaushalts fortgeschrieben und veröffentlicht.
(2) Bei der Aufstellung des Investitionsprogramms wird der Krankenhausplanungsausschuss beteiligt; hierbei sind mit den unmittelbar Beteiligten nach § 5 einvernehmliche Regelungen anzustreben.
(3) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in das Investitionsprogramm besteht nicht. Die Feststellung der Aufnahme eines Vorhabens in ein Investitionsprogramm ist mit der schriftlichen Bewilligung der Fördermittel zu verbinden und begründet einen Rechtsanspruch auf Förderung.
(1) Durch Jahrespauschalen werden auf Antrag des Krankenhausträgers gefördert
Die Jahrespauschale darf zur Finanzierung von Entgelten für die Nutzung von Anlagegütern eingesetzt werden, soweit dies einer wirtschaftlichen Betriebsführung entspricht.
(2) Krankenhausträger, die eine nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz geförderte Ausbildungsstätte betreiben, erhalten auf Antrag zur Förderung der für diese Ausbildungsstätte notwendigen Investitionen einen Zuschlag zur Jahrespauschale.
(3) Die pauschalen Fördermittel nach Absatz 1 sind bis zur zweckentsprechenden Verwendung auf einem gesonderten Bankkonto zinsgünstig anzulegen. Zinserträge, Erträge aus der Veräußerung geförderter Anlagegüter und Versicherungsleistungen für kurzfristige Anlagegüter sind den Fördermitteln zuzuführen und für Zwecke nach Absatz 1 zu verwenden.
(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Wettgrenze nach Absatz l Satz 1 Nr. 2 sowie die Bemessungsgrundlagen, die zur Ermittlung der Höhe der Jahrespauschalen nach Absatz 1 Satz 1 einschließlich des Zuschlags nach Absatz 2 führen, zu bestimmen. Die Bemessungsgrundlagen sowie die Wertgrenze sollen hinsichtlich der Preis- und Kostenentwicklung in angemessenen Abständen überprüft werden. Durch die Pauschalförderung müssen die förderungsfähigen und unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze durchschnittlich jährlich entstehenden Kosten für kurzfristige Anlagegüter gedeckt werden.
(5) Abweichend von der durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 Satz 1 festgesetzten Höhe der Jahrespauschale kann das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium im Ausnahmefall nach Anhörung des Krankenhausplanungsausschusses einen anderen Betrag festsetzen, soweit dies zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses unter Berücksichtigung seiner Aufgabenstellung nach dem Krankenhausplan notwendig oder ausreichend ist.
§ 13 Nutzungs-, Anlauf-, Darlehnslasten-, Ausgleichs-, Schließungs- und Umstellungsförderung 14
Es werden Fördermittel bewilligt
Fördermittel nach Satz 1 Nr. 2 und 5 können mit Zustimmung des Krankenhausträgers auch als Festbetrag geleistet werden.
§ 14 Sicherung der Zweckbindung und Nebenbestimmungen 14
(1) Der Krankenhausträger hat die Fördermittel dem Förderzweck entsprechend sparsam und wirtschaftlich zu verwenden und dies nachzuweisen.
(2) Die Verwendung der Fördermittel ist auf Dauer an den im Bewilligungsbescheid vorgegebenen Zweck gebunden. Eine Änderung der Zweckbindung bedarf der Zustimmung der für die Bewilligung der Fördermittel zuständigen Behörde. Der Krankenhausträger hat Änderungen des Verwendungszwecks vorher zu beantragen.
(3) Die Bewilligung der Fördermittel wird mit Nebenbestimmungen verbunden, soweit diese zur Sicherstellung einer zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel oder zur Erreichung der Ziele des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, dieses Gesetzes oder des Krankenhausplans erforderlich sind.
(4) Der Krankenhausträger wird bei Einzelförderungen nach den § § 10 und 13 verpflichtet, für einen möglichen Rückforderungsanspruch vor Auszahlung oder Übertragung der Fördermittel in geeigneter Weise, insbesondere durch Bestellung von an rangbereiter Stelle oder Bürgschaftserklärungen, Sicherheit zu leisten.
§ 14a Verwendungsnachweisprüfung 14
(1) Der Nachweis der zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der pauschalen Fördermittel nach § 12 ist mit dem Jahresabschluss nach § 30 zu führen. In die Verwendungsnachweise sind die Zuführungen zu den pauschalen Fördermitteln nach § 9 Abs. 3 einzubeziehen. Der für die Vergabe der Fördermittel zuständigen Landesbehörde sind die Nachweise auf Verlangen vorzulegen.
(2) Die Prüfung der Verwendungsnachweise nach Absatz 1 erfolgt im Rahmen der Jahresabschlussprüfung durch den Abschlussprüfer. § 30 bleibt unberührt.
(3) Der Abschlussprüfer führt die Prüfung der Verwendungsnachweise nach der Förderrichtlinie durch und berichtet der für die Vergabe der Fördermittel zuständigen Landesbehörde regelmäßig schriftlich über das abschließende Ergebnis seiner Prüfungen im Einzelnen. Erhebt der Abschlussprüfer Einwendungen zu dem Nachweis, hat er die Bestätigung des Jahresabschlusses einzuschränken oder zu versagen. Soweit die Bestätigung versagt oder eingeschränkt erteilt wird, ist der Abschlussbericht der für die Vergabe der Fördermittel zuständigen Landesbehörde unverzüglich vorzulegen. Eine Nichtvorlage des Abschlussberichts oder eine fehlerhafte Testierung kann einen Widerruf des Förderbescheids in voller Höhe begründen.
(4) Der Bundesrechnungshof, der Thüringer Rechnungshof sowie die für die Vergabe der Fördermittel zuständige Landesbehörde sind berechtigt, in den geförderten Krankenhäusern die für die Höhe der Fördermittel nach den § § 10, 12 und 13 maßgebenden Unterlagen und die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel an Ort und Stelle zu prüfen, alle Unterlagen einzusehen und erforderliche Auskünfte einzuholen.
(5) Die Prüfungsberechtigten sind befugt, im Rahmen ihrer Prüfung Grundstücke, Räume und Einrichtungen des Krankenhauses zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen sowie in alle geschäftlichen Unterlagen des Krankenhauses Einblick zu nehmen, soweit dies im Einzelfall prüfungsrelevant und erforderlich ist. Insoweit wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt.
§ 15 Widerruf von Förderbescheiden 14 24a
(1) Werden Fördermittel entgegen dem im Förderbescheid bestimmten Zweck verwendet oder werden mit der Förderung verbundene Auflagen oder die Mitteilungspflicht nach § 9 Abs. 3 Satz 10 nicht oder nicht innerhalb einer dem Empfänger der Fördermittel gesetzten Frist erfüllt, so kann der Förderbescheid ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit widerrufen werden. Eine nicht zweckentsprechende Verwendung liegt auch vor, wenn
(2) Ein Förderbescheid ist zu widerrufen, soweit das Krankenhaus seine Aufgaben nach dem Krankenhausplan nicht mehr erfüllt. Hiervon kann abgesehen werden, wenn das Krankenhaus im Einvernehmen mit dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium aus dem Krankenhausplan ausscheidet und die Belassung der Fördermittel im öffentlichen Interesse liegt; dies gilt insbesondere bei der Umstellung auf andere soziale Aufgaben, wenn für diese ein zusätzlicher Bedarf besteht. Satz 2 gilt auch, wenn der Träger eines Plankrankenhauses wechselt und
(Gültig bis 31.12.2024)
(3) Die §§ 48, 49 und 49a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 27. November 1997 (GVBl. S. 430) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(Gültig ab 01.01.2025)
(3) § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit den §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
§ 16 Rückerstattung von Fördermitteln
(1) Soweit ein Förderbescheid nach § 15 widerrufen oder nach sonstigen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam wird, sind die Fördermittel zurückzuerstatten.
(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten vorbehaltlich des Absatzes 3 die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Empfänger der Fördermittel nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Förderbescheids geführt haben.
(3) Soweit im Falle des § 15 Abs. 2 mit den Fördermitteln Anlagegüter angeschafft oder beschafft worden sind, vermindert sich die Verpflichtung zur Erstattung der Fördermittel entsprechend der abgelaufenen regelmäßigen Nutzungsdauer der jeweils geförderten Anlagegüter. Die Verpflichtung zur Erstattung der
Fördermittel besteht jedoch nur bis zur Höhe des Liquidationswertes der Anlagegüter, wenn dem Krankenhausträger aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nach Gewährung der Fördermittel die Erfüllung seiner Aufgaben unmöglich wird.
(4) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Förderbescheids an mit sechs vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann abgesehen werden, wenn der Empfänger der Fördermittel die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Förderbescheids geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der nach § 32 Abs. 2 Satz 1 zuständigen Behörde festgesetzten Frist leistet. Werden Fördermittel nach § 10 Abs. 1 und § 13 nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Förderzwecks verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden.
(5) Rückzahlungsforderungen können mit Förderleistungen nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und nach diesem Gesetz verrechnet werden.
Vierter Abschnitt
Aufgaben und Pflichten der Krankenhäuser
§ 17 Leistungen des Krankenhauses 14 24
(1) Anspruch auf Leistungen eines Krankenhauses hat, wer nach krankenhausärztlicher Beurteilung der Krankenhausbehandlung bedarf, weil das Behandlungsziel nicht anderweitig erreicht werden kann. Die Krankenhausleistungen werden vorstationär, vollstationär, teilstationär, nachstationär oder ambulant erbracht. Die vollstationäre Behandlung darf nur erfolgen, wenn sie nach krankenhausärztlicher Beurteilung erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung erreicht werden kann.
(2) Das Krankenhaus ist nach Maßgabe seiner Möglichkeiten und entsprechend seinem nach dem Feststellungsbescheid zum Krankenhausplan und durch plankonkretisierende Festlegungen mit den Krankenkassen bestimmten Versorgungsauftrag zur Behandlung verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht insbesondere hinsichtlich aller Leistungen, die im Rahmen einer wohnortnahen Patientenversorgung zum Leistungsspektrum der für das Krankenhaus ausgewiesenen Versorgungsaufgaben gehören. Diesbezügliche Veränderungen des Leistungsangebots durch die Krankenhäuser bedürfen der vorherigen Zustimmung der Planungsbehörde. Die Patienten haben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf eine ihrer Krankheit angemessene Behandlung und Pflege ohne Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder soziale Stellung.
(3) Der Anspruch des Krankenhauses gegenüber den Patienten oder deren Kostenträgern auf Begleichung der Behandlungskosten bleibt unberührt.
§ 18 Aufnahme und Behandlung von Notfallpatienten
(1) Das Krankenhaus ist im Rahmen seines Versorgungsauftrages und seiner Leistungsfähigkeit zur Aufnahme und Versorgung von Notfallpatienten vorrangig verpflichtet. In Abstimmung mit den Trägern des Rettungsdienstes sind bedarfsgerechte Einrichtungen zur Behandlung von Notfallpatienten im Rahmen der Struktur der Krankenhäuser vorzusehen.
(2) Bei eingeschränkten Möglichkeiten der Behandlung von Notfallpatienten auf Grund mangelnder Kapazität, medizinischer Ausstattung oder personeller Besetzung bleibt die Pflicht zur Notaufnahme unberührt. In jedem Fall sind eine ausreichende Erstversorgung sowie weiterführende medizinische Maßnahmen insoweit abzusichern, dass eine Gefährdung der Patienten durch Verlegung in ein anderes Krankenhaus nicht zu erwarten ist.
(3) Das Krankenhaus muss seiner Aufgabenstellung entsprechend aufnahme- und dienstbereit sein; insbesondere muss eine rechtzeitige ärztliche Hilfeleistung gewährleistet sein.
(4) Bei Nichtversorgung oder Abweisung von Notfallpatienten wird geprüft, ob das Krankenhaus trotz Nichterfüllung seiner Aufgaben im Krankenhausplan verbleiben kann.
§ 18a Notfallversorgung, Brand- und Katastrophenschutz 14
(1) Die Krankenhäuser und Rehabilitationskliniken nehmen an der Bewältigung von Katastrophen und Großschadensereignissen, Massenanfällen von Verletzten und Erkrankten sowie Epidemien und Pandemien teil. Sie haben die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um die Versorgung von Notfallpatienten sicherzustellen. Insbesondere haben sie im Ereignisfall für zusätzliche Aufnahme- und Behandlungskapazitäten in ihren Einrichtungen beziehungsweise auf ihrem Betriebsgelände zu sorgen. Der Krankenhausplan trifft einrichtungsbezogene Vorgaben zur Art dieser Versorgungsaufgabe, zum Umfang bereitzustellender Bettenkapazitäten und zeitliche Vorgaben zur Bereitstellung oder Freilenkung von Notfallbetten. Die Krankenhäuser und Rehabilitationskliniken haben die organisatorischen Maßnahmen in ihren Alarm- und Einsatzplanungen zu berücksichtigen und mit den zuständigen Behörden abzustimmen. Insbesondere haben die Krankenhäuser und Rehabilitationskliniken Planungen aufzunehmen, wie im Fall eines Ereignisses nach Satz 1 unter Nutzung der vorhandenen personellen und materiellen Ressourcen kurzfristig eine größere Anzahl von Notfallpatienten aufgenommen und die durch den Feststellungsbescheid getroffenen Festlegungen erfüllt werden können.
(2) Die Krankenhäuser nehmen im Rahmen ihres Versorgungsauftrags an der medizinischen Versorgung von Personen mit Infektionskrankheiten teil. In die Alarm- und Einsatzpläne sind die erforderlichen Maßnahmen beim Auftreten lebensbedrohender hochkontagiöser Infektionskrankheiten sowie sonstiger übertragbarer Krankheiten, die wegen ihres Ausmaßes und der Anzahl betroffener Personen besonderer organisatorischer Maßnahmen der Krankenhäuser bedürfen, aufzunehmen. Auch die Versorgung von Patienten nach bioterroristischen Anschlägen ist zu berücksichtigen.
(3) Die Alarm- und Einsatzpläne sind mit den für Brand- und Katastrophenschutz sowie den für den Infektionsschutz zuständigen Behörden abzustimmen.
(4) Zur Unterstützung der Bewältigung von Ereignissen nach Absatz 1 Satz 1 kann das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für den Brand- und Katastrophenschutz sowie den Rettungsdienst zuständigen Ministerium Krankenhausträger mit Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Apothekengesetzes mit der Bevorratung von Arzneimitteln und Sanitätsmaterial beauftragen. Die aufgrund eines Auftrags nach Satz 1 beschafften Bestände sollen in den Versorgungskreislauf des Krankenhauses aufgenommen werden, soweit diese üblicherweise dort Verwendung finden. Näheres über die Bevorratung mit Arzneimitteln und Sanitätsmaterial, die Finanzierung, Art und Größe der für die Bevorratung geeigneten Krankenhäuser, den Umgang mit den Arzneimitteln sowie die Zugriffsrechte des Einsatzpersonals bei Ereignissen nach Absatz 1 Satz 1 regelt das für das Krankenhaus wesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für den Brand- und Katastrophenschutz und den Rettungsdienst zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung.
§ 19 Pflege und Betreuung der Patienten 14
(1) Die Betriebsabläufe des Krankenhauses sollen patientenfreundlich gestaltet werden. Alle Patienten, insbesondere sterbende Patienten, haben Anspruch auf eine Behandlung, die ihre Würde achtet und schützt. Insbesondere ist den Bedürfnissen nach Schonung und Ruhe Rechnung zutragen.
(2) Sterbende Patienten oder Patienten mit unheilbaren Erkrankungen und begrenzter Lebenserwartung bedürfen in ihrer letzten Lebensphase der besonderen Pflege, Zuwendung und Begleitung. Sie haben ein Recht auf palliative Behandlungsmaßnahmen. Auf die Bedürfnisse dieser Patienten und deren Angehörigen nach Wahrung der Würde, Ruhe, menschlicher Nähe und Seelsorge hat das Krankenhaus Rücksicht zu nehmen.
(3) Für alle Patienten sind vom Krankenhaus angemessene Besuchszeiten festzulegen, die Berufstätigen auch an Werktagen Krankenbesuche ermöglichen und die nicht von der Inanspruchnahme von Wahlleistungen abhängig gemacht werden dürfen. Bei der täglichen Besuchszeitenregelung sind insbesondere die Belange kranker Kinder zu berücksichtigen.
(4) Ausbildungsaufgaben des Krankenhauses, die eine Beteiligung von Patienten erfordern, sind mit der gebotenen Rücksicht durchzuführen.
§ 19a Sozialdienst, Seelsorge und Gesundheitsförderung 14
(1) Der Patient hat das Recht auf soziale Betreuung. Der soziale Krankenhausdienst ergänzt die Krankenhausversorgung der Patienten, indem er sie über soziale Fragen berät und ihnen Hilfen nach dem Fünften und Elften Buch Sozialgesetzbuch, die sich an die Entlassung aus dem Krankenhaus anschließen, vermittelt. Er arbeitet mit zugelassenen Pflegediensten, mit Pflegeeinrichtungen sowie den Gemeinden und Gemeindeverbänden eng zusammen.
(2) Das Krankenhaus hat Angebote seelsorgerischer Betreuung zu ermöglichen.
(3) Das Krankenhaus soll durch geeignete Maßnahmen der Gesundheitsförderung die eigenverantwortliche Mitwirkung und Mitentscheidung des Patienten bei der Bewältigung seiner Krankheit fördern.
(1) Die Krankenhäuser bestellen jeweils für die Dauer von fünf Jahren für jeden Standort einen Patientenfürsprecher. Dieser führt das Amt bis zur Bestellung eines Nachfolgers aus. Beschäftigte des Krankenhausträgers oder Mitglieder seiner Organe können nicht bestellt werden. Das Krankenhaus unterstützt den Patientenfürsprecher bei seiner Arbeit.
(2) Der Patientenfürsprecher nimmt Anregungen und Beschwerden von Patienten und deren Angehörigen entgegen und prüft sie. Er kann sich mit schriftlichem Einverständnis des Patienten oder der Angehörigen an Vertreter des Krankenhauses oder sonstige zuständige Institutionen oder Behörden wenden. Er ist über alle Angelegenheiten, die ihm im Zusammenhang mit der Tätigkeit bekannt werden, zum Still schweigen verpflichtet.
(3) Der Patientenfürsprecher übt das Amt ehrenamtlich aus und erhält vom Krankenhausträger eine Aufwandsentschädigung. Für ihn können ein oder mehrere Stellvertreter bestellt werden.
(4) Das Thüringer Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 10) in der jeweils geltenden Fassung bleibt von Absatz 1 bis 3 unberührt.
(1) Die Behandlung, Pflege und Betreuung von Kindern hat unter Beachtung ihrer besonderen Bedürfnisse zu erfolgen. Die Gestaltung der Räume sowie der Stationsablauf sollen hierauf eingerichtet werden. Krankenhäuser, in denen Kinder behandelt werden, sollen grundsätzlich dafür Sorge tragen, dass die für den Aufenthalt und die Pflege der Kinder vorgesehenen Bereiche nicht von erwachsenen Patienten mitgenutzt werden.
(2) Das Krankenhaus soll im Rahmen seiner Möglichkeiten die Mitaufnahme einer Bezugsperson gewährleisten, soweit dies nach ärztlicher Beurteilung notwendig ist. Ist die Mitaufnahme einer Bezugsperson nicht möglich, so stimmt das Krankenhaus mit den Sorgeberechtigten ab, in welcher Weise dem Bedürfnis des Kindes auf besondere Zuwendung und Betreuung Rechnung getragen werden kann.
(3) Das Krankenhaus unterstützt in Abstimmung mit den Schulbehörden die schulische Betreuung von Kindern, die über längere Zeit im Krankenhaus behandelt werden müssen.
§ 20a Belange von Menschen mit Behinderung 14
(1) Den besonderen Belangen und Bedürfnissen von Menschen mit Behinderung ist bei der medizinischen Behandlung sowie im Rahmen der sonstigen Betreuung im Klinikalltag in angemessener Weise Rechnung zu tragen.
(2) Menschen mit Behinderung haben ein Recht darauf, Krankenhausleistungen unter Achtung ihrer Würde und Persönlichkeit in Anspruch zu nehmen. Das Krankenhaus koordiniert erforderliche Unterstützungsleistungen, insbesondere technische oder persönliche Hilfen. Es stimmt sich hierzu, insbesondere bei Menschen mit eingeschränkter Kommunikationsfähigkeit, mit Betreuern, Angehörigen oder Einrichtungen ab.
(3) Das Krankenhaus ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen sein Personal über Ziele und Inhalte der in Absatz 1 genannten Vorgaben schulen zu lassen. Hierbei sollen Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderung einbezogen werden. Es erstellt einen Handlungsleitfaden, der wesentliche Grundprinzipien des Umgangs mit Menschen mit Behinderung im Krankenhaus enthält.
§ 21 Arzneimittelkommission
(1) Das Krankenhaus bildet eine Arzneimittelkommission. Mehrere Krankenhäuser können eine gemeinsame Arzneimittelkommission bilden. Das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung das Nähere über Bildung und Zusammensetzung der Arzneimittelkommission regeln.
(2) Aufgaben der Arzneimittelkommission sind insbesondere
(3) Die von der Arzneimittelkommission erstellte Arzneimittelliste ist von dem im Krankenhaus tätigen ärztlichen Personal zu berücksichtigen. Die Arzneimittelkommission ist über alle im Krankenhaus zur Anwendung kommenden, nicht auf der Arzneimittelliste aufgeführten Arzneimittel umgehend zu unterrichten. Die Pflicht zur Unterrichtung gilt auch vor der Durchführung einer klinischen Prüfung von Arzneimitteln.
(4) Nebenwirkungen von Arzneimitteln, die nach Art und Umfang über das bekannte Maß hinausgehen sowie entsprechende Wechselwirkungen mit anderen Mitteln, sind der Arzneimittelkommission unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 22 Transplantationsbeauftragter 14
(1) Entnahmekrankenhäuser nach § 9a des Transplantationsgesetzes (TPG) in der Fassung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206) in der jeweils geltenden Fassung bestellen mindestens einen fachlich qualifizierten Transplantationsbeauftragten nach § 9b Abs. 1 und 2 TPG.
(2) Das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere, insbesondere zu der erforderlichen Qualifikation und organisationsrechtlichen Stellung der Transplantationsbeauftragten sowie deren Freistellung von ihren sonstigen Tätigkeiten im Entnahmekrankenhaus, zu regeln. Es kann darüber hinaus die Voraussetzungen, nach denen mehrere Entnahmekrankenhäuser zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 die Bestellung eines gemeinsamen Transplantationsbeauftragten schriftlich vereinbaren können, sowie Ausnahmen von der Verpflichtung zur Bestellung eines Transplantationsbeauftragten, soweit und so lange die Realisierung einer Organentnahme in begründeten Ausnahmefällen wegen der Besonderheiten des Entnahmekrankenhauses ausgeschlossen ist, und das dafür erforderliche Genehmigungsverfahren bestimmen.
Die Krankenhäuser gewährleisten eine interne Qualitätssicherung der Behandlungs-, Pflege- und Hygienemaßnahmen. Darüber hinaus erfüllen sie die ihnen obliegenden Aufgaben der externen Qualitätssicherung nach Maßgabe der Festlegungen der auf Grund von Bundes- und Landesrecht an der Qualitätssicherung Beteiligten. Die bundesrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
§ 24 Umwelt und Krankenhaus
Im Rahmen der Krankenhausfinanzierung und beim Betrieb der Krankenhäuser sind unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit die Belange des Umweltschutzes zu beachten. Insbesondere ist einer umweltverträglichen Beschaffung und Entsorgung Rechnung zu tragen.
§ 24a Verpflichtung zur Weiterbildung von Ärzten 14
Als Weiterbildungsstätte zugelassene Krankenhäuser im Sinne des § 28 Abs. 3 des Thüringer Heilberufegesetzes in der Fassung vom 29. Januar 2002 (GVBl. S. 125) in der jeweils geltenden Fassung sind verpflichtet, im Rahmen ihres Versorgungsauftrags Weiterbildungsstellen für Ärzte bereitzustellen.
§ 25 Zusammenarbeit der Krankenhäuser 14
(1) Die Krankenhäuser sollen entsprechend ihren Versorgungsaufgaben nach dem Feststellungsbescheid untereinander und mit den niedergelassenen Ärzten, dem öffentlichen Gesundheitsdienst, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, den sonstigen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, den Zentralen Leitstellen, den Aufgabenträgern des Rettungsdienstes und den Katastrophenschutzbehörden innerhalb ihres Einzugsgebiets zusammenarbeiten.
(2) Die Zusammenarbeit der Krankenhäuser untereinander soll sich insbesondere auf
erstrecken.
(3) Kooperationen, in denen die Versorgung bestimmter Patienten oder Patientengruppen an unterschiedlichen Standorten geregelt wird, sind dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium spätestens vier Wochen vor Abschluss anzuzeigen. Eine Kooperation kann durch das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium untersagt werden, wenn durch sie die flächendeckende Versorgung gefährdet oder nicht mehr gewährleistet wird.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend beim Abschluss von Verträgen mit Kostenträgern über elektive Krankenhausleistungen.
§ 25a Zuweisung gegen Entgelt 14
(1) Krankenhäusern und ihren Trägern ist es nicht gestattet, für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt oder andere Vorteile zu gewähren, zu versprechen oder sich gewähren oder versprechen zu lassen.
(2) In besonders schweren Fällen eines Verstoßes gegen Absatz 1 kann der Feststellungsbescheid ganz oder teilweise widerrufen werden.
(1) Krankenhäuser und ihre gemeinschaftlichen Einrichtungen unterliegen der Rechtsaufsicht durch die zuständige Behörde.
(2) Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung der für Krankenhäuser geltenden Vorschriften, insbesondere dieses Gesetzes, des Krankenhausfinanzierungsgesetzes des Krankenhausentgeltgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750) in der jeweils geltenden Fassung. Die Vorschriften über die allgemeine Aufsicht über die Gemeinden und die Gemeindeverbände, die medizinischen Einrichtungen der Hochschulen des Landes und die Krankenhäuser im Straf- oder Maßregelvollzug bleiben unberührt.
(3) Die Krankenhäuser und ihre gemeinschaftlichen Einrichtungen sind verpflichtet, der zuständigen Aufsichtsbehörde die für die Durchsetzung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und deren Beauftragten Zutritt zu gewähren. Bei Gefahr im Verzug ist der Zutritt jederzeit zu gestatten. Insoweit wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt.
Fünfter Abschnitt
Ergänzende Bestimmungen
§ 27 Schutz der Persönlichkeit und Datenschutz 18
(1) Die Demonstration von Patienten zu Zwecken von Ausbildung und Lehre bedarf der schriftlichen Einwilligung der Betroffenen. Ihre Entscheidungsfreiheit ist zu gewährleisten.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf Patientendaten die jeweils geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden. Patientendaten sind alle Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer Patienten aus dem Bereich der Krankenhäuser. Patientendaten sind auch personenbezogene Daten von Angehörigen oder anderen Bezugspersonen der Patienten sowie sonstiger Dritter, die dem Krankenhaus im Zusammenhang mit der Behandlung bekannt werden.
(3) Patientendaten dürfen nur verarbeitet werden, soweit
Die Einwilligung nach Satz 1 Nr. 4 bedarf in jedem Einzelfall der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände des Einzelfalles eine andere Form angemessen ist. Wird die Einwilligung mündlich erteilt, ist diese aufzuzeichnen. Die Patienten sind jeweils in geeigneter Weise über die Bedeutung der Einwilligung sowie über den Zweck der Erhebung und die vorgesehene Verarbeitung der Daten aufzuklären; sie sind darauf hinzuweisen, dass ihnen wegen einer Verweigerung der Einwilligung keine Nachteile entstehen.
(4) Die Krankenhausärzte dürfen Patientendaten verarbeiten, soweit dies im Rahmen des krankenhausärztlichen Behandlungsverhältnisses, zur Aus-, Fort- und Weiterbildung im Krankenhaus, zu Forschungszwecken im Krankenhaus oder im Forschungsinteresse des Krankenhauses erforderlich ist. Sie können damit Auftragsverarbeiter im Krankenhaus beauftragen, soweit dies zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist. Zu Zwecken der Forschung nach Satz 1 können sie Dritten die Verarbeitung von Patientendaten gestatten, wenn dies zur Durchführung des Forschungsvorhabens erforderlich ist und Patientendaten im Gewahrsam des Krankenhauses verbleiben. Diese Dritten sind zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist. Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert. Die wissenschaftliche Forschung betreibenden Stellen dürfen personenbezogene Daten nur veröffentlichen, soweit
(5) Die Krankenhausverwaltung darf Patientendaten verarbeiten, soweit dies zur verwaltungsmäßigen Abwicklung der Behandlung der Patienten erforderlich ist.
(6) Eine Übermittlung von Patientendaten an Empfänger außerhalb des Krankenhauses ist nur zulässig, soweit sie erforderlich ist
(7) Empfänger, denen nach dieser Bestimmung personenbezogene Daten übermittelt worden sind, dürfen sie nur zu dem Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind. Im Übrigen sind diese Daten unbeschadet sonstiger Datenschutzbestimmungen in dem gleichen Umfange geheim zu halten wie im Krankenhaus selbst.
(8) Den Patienten ist kostenfrei Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten sowie über die Dritten zu erteilen, an die personenbezogene Daten weitergegeben wurden. Auskunft darüber, welche Patientendaten zur Behandlung oder zu deren verwaltungsmäßiger Abwicklung übermittelt wurden, ist zu erteilen, soweit die Unterlagen des Krankenhauses hierzu Angaben enthalten. Die Auskunft soll im Einzelfall durch die Ärzte vermittelt werden, soweit dies mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand der Patienten dringend geboten ist. Eine Beschränkung der Auskunft nach Satz 1 hinsichtlich ärztlicher Beurteilungen oder Wertungen ist zulässig.
(9) Patientendaten sind zu löschen, wenn
(10) Das Krankenhaus hat die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich und angemessen sind, um die Beachtung der in den Absätzen 1 bis 9 enthaltenen Bestimmungen zu gewährleisten. Es bestellt einen Beauftragten für den Datenschutz. Zum Beauftragten für den Datenschutz darf nur bestellt werden, wer dadurch keinem Interessenkonflikt mit sonstigen dienstlichen Aufgaben ausgesetzt wird.
§ 27a Datenverarbeitung für Forschungszwecke außerhalb des Krankenhauses 18
(1) Die Verarbeitung von Patientendaten, die im Rahmen des § 27 Abs. 3 gespeichert worden sind, ist für Forschungszwecke zulässig, wenn der Patient eingewilligt hat. § 27 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Patientendaten dürfen ohne Einwilligung des Patienten nur für bestimmte Forschungsvorhaben verarbeitet werden, wenn
Patientendaten sind zu anonymisieren, soweit es der Forschungszweck zulässt. Werden Patientendaten unter den Voraussetzungen des Satzes 1 an mit wissenschaftlicher Forschung beauftragte Empfänger übermittelt, hat das Krankenhaus den Empfänger, die Art der zu übermittelnden Daten, den Kreis der betroffenen Personen, das vom Empfänger genannte Forschungsvorhaben sowie das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 aufzuzeichnen. Der Datenschutzbeauftragte des Krankenhauses ist zu beteiligen.
(3) Jede weitere Verarbeitung der Patientendaten unterliegt den Anforderungen der Absätze 1 und 2. Der Verantwortliche hat sich vor der Übermittlung davon zu überzeugen, dass der Empfänger bereit und in der Lage ist, diese Bestimmungen einzuhalten.
(4) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die Merkmale, mit deren Hilfe ein Patientenbezug hergestellt werden kann, gesondert zu speichern. Die Merkmale sind zu löschen, sobald der Forschungszweck dies gestattet. Der Dritte darf Patientendaten nur mit schriftlicher Einwilligung der Betroffenen veröffentlichen.
(5) Soweit die Bestimmungen dieses Gesetzes auf den Empfänger keine Anwendung finden, unterrichtet der Krankenhausträger unverzüglich die für die Einhaltung des Datenschutzes bei dem Empfänger zuständigen Aufsichtsbehörden über die Übermittlung der Daten.
§ 27b Datenverarbeitung im Auftrag 18
(1) Patientendaten sind grundsätzlich im Krankenhaus zu verarbeiten. Eine Verarbeitung und Nutzung durch einen Auftragsverarbeiter ist nur zulässig, wenn
(2) Im Vertrag über die Auftragsdatenverarbeitung ist sicherzustellen, dass vom Verantwortlichen oder von dessen Datenschutzkontrollbehörde veranlasste Kontrollen vom Auftragsverarbeiter jederzeit zu ermöglichen sind.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Wartung oder Fernwartung automatisierter Datenverarbeitungsanlagen, soweit ein Zugriff auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden kann.
§ 28 Innere Struktur und Organisation des Krankenhauses
(1) Der Krankenhausträger bestimmt die Aufgaben der Krankenhausleitung und ist verantwortlich für die innere Struktur und Organisation des Krankenhauses sowie für die Bildung von Krankenhausgremien. Die Regelungen sollen den Patienten dienen und eine wirksame Aufgabenerfüllung des Krankenhauses, eine wirtschaftliche Krankenhausbetriebsführung sowie eine partnerschaftliche Zusammenarbeit und kollegiale Willensbildung der im Krankenhaus Tätigen gewährleisten.
(2) Bei der Leitung des Krankenhauses sind entsprechend ihrem Aufgabengebiet der Leitende Chefarzt, der Leiter des Pflegedienstes und der Verwaltungsdirektor zu beteiligen.
(3) Das Krankenhaus regelt selbst den Betriebs- und Dienstablauf.
§ 28a Abgaben aus Liquidationserlösen 14
(1) Der Krankenhausträger ist berechtigt, aus den Einkünften, die Ärzte des Krankenhauses aus wahlärztlicher Tätigkeit erzielen, eine Abgabe zu verlangen, die pauschaliert werden kann. Er kann neben der Erstattung der Kosten, welche dem Krankenhaus durch die ärztliche Tätigkeit nach Satz 1 entstanden sind, einen Vorteilsausgleich verlangen.
(2) Werden im stationären Bereich von hierzu berechtigten Ärzten des Krankenhauses oder vom Krankenhausträger wahlärztliche Leistungen gesondert berechnet, so sind die an der Leistungserbringung mitwirkenden Ärzte sowie nichtärztlichen Mitarbeiter an den hieraus erzielten Einnahmen zu beteiligen.
(3) Das Nähere zur Durchführung des Absatzes 2 regelt das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.
§ 29 Rechtsformen kommunaler Krankenhäuser 13 14
(1) Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände können Krankenhäuser und die damit verbundenen Einrichtungen
führen oder sich an einem in der Rechtsform des privaten Rechts geführten Krankenhaus beteiligen. Im Fall des Satzes 1 Nr. 1 bis 4 bleiben § 129 Abs. 3, 4 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 5 der Thüringer Kommunalordnung unberührt.
(2) Führt eine der in Absatz 1 genannten Körperschaften ein Krankenhaus in einer Rechtsform des privaten Rechts oder beteiligt sich daran, muss
Die Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung bleiben unberührt.
(3) Für Einrichtungen, die zusammen mit einem Krankenhaus betrieben werden, insbesondere für Rehabilitation oder Pflege, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
§ 30 Jahresabschlussprüfung
(1) Jedes Krankenhaus, das Förderungen nach diesem Gesetz erhält, ist zur Erstellung eines Jahresabschlusses nach den Regelungen der Krankenhaus-Buchführungsverordnung in der Fassung vom 24. März 1987 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet. Dies gilt auch für Krankenhäuser, die nicht unter den Geltungsbereich der Krankenhaus-Buchführungsverordnung fallen.
(2) Der Jahresabschluss des Krankenhauses ist unter Einbeziehung der Buchführung durch einen geeigneten Wirtschaftsprüfer oder eine geeignete Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Abschlussprüfer) zu prüfen. Der Abschlussprüfer wird vom Krankenhausträger bestellt. Die Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung bleiben unberührt.
(3) Die Prüfung des Jahresabschlusses wird nach den allgemeinen für Jahresabschlussprüfungen geltenden Grundsätzen durchgeführt. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf
§ 31 Ausbildung von Ärzten, Pflegekräften und sonstigem Personal des Gesundheitswesens
Das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Krankenhäusern bei der Aus- und Weiterbildung von Ärzten, Pflegekräften und sonstigem Personal des Gesundheitswesens besondere Aufgaben zu übertragen.
Sechster Abschnitt 14
Ordnungswidrigkeiten
§ 31a Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Mitteilungs-, Genehmigungs- und Behandlungspflichten 14
Verantwortlich für die Erfüllung der in § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1 bis 3 und § 25 Abs. 3 und 4 normierten Pflichten ist der Krankenhausträger.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen
verstößt. Ordnungswidrig handelt ferner, wer Kooperationen entgegen § 25 Abs. 3 nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder Verträge über elektive Krankenhausleistungen entgegen § 25 Abs. 4 nicht anzeigt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Absatz 1 Satz 2 können mit einer Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 können mit einer Geldbuße von bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.
Siebenter Abschnitt 14
Zuständigkeiten und In-Kraft-Treten
(1) Das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium ist zuständige Landesbehörde im Sinne des § 109 Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 3 Satz 2, § 110 Abs. 2, § 111 Abs. 4 Satz 3, § 122 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Es ist ferner zuständig für die Vereinbarung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 und die Entscheidung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG, das Auskunftsverlangen nach § 28 KHG sowie für die Aufstellung des Krankenhausplans nach § 4 Abs. 1, die Feststellung der Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan, den Widerruf nach § 4 Abs. 4 Satz 2 und die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn nach § 10 Abs. 4 Satz 2 und die Zustimmung für die Nutzung von Anlagegütern nach § 13 Satz 1 Nr. 1 und die Feststellung nach § 27a Abs. 2 Nr. 2 dieses Gesetzes. Es ist auch zuständige Landesbehörde nach § 18b Abs. 2 Satz 2 KHG.
(2) Zuständige Landesbehörde für die Durchführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes, der Bundespflegesatzverordnung und dieses Gesetzes ist im Übrigen das Landesverwaltungsamt.
(3) Zuständige Landesbehörde für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz ist das Thüringer Landesverwaltungsamt.
§ 33 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 34 (In-Kraft-Treten)
ENDE |