Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Sechstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Heilberufegesetzes
- Thüringen -

Vom 31. Juli 2021
(GVBl. Nr. 19 vom 12.08.2021 S. 380)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Thüringer Heilberufegesetz in der Fassung vom 29. Januar 2002 (GVBl. S. 125), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 2020 (GVBl. S. 504), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs.1 Satz 1 wird die Bezeichnung "Landespsychotherapeutenkammer Thüringen" durch die Bezeichnung "Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer" ersetzt.

2. Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Berufsausübung im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufliche Tätigkeit, bei der das Fach wissen des Heilberufs angewandt oder mitverwendet wird oder angewandt oder mitverwendet werden kann."

3. § 5a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Auskunft" ein Komma und das Wort "Datenübermittlung" angefügt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Die Kammern und die Versorgungswerke nach § 5b können personenbezogene Daten ihrer Mitglieder untereinander übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des jeweiligen Empfängers nach diesem Gesetz erforderlich ist. Soweit auch besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buchst. g der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung übermittelt werden, wenn diese für die weitere Ausübung des Heilberufs approbationsrelevant sein können, sind angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen vorzusehen. Dazu gehören insbesondere

  1. geeignete technische und organisatorische Maßnahmen im Sinne der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 wie zum Beispiel
    1. die Verschlüsselung personenbezogener Daten und
    2. die Sensibilisierung der an Verarbeitungsvorgängen Beteiligten,
  2. die Information über Betroffenenrechte wie das Recht auf Auskunft über die personenbezogenen Daten, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch, Datenübertragbarkeit und Beschwerde nach Artikel 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie § 8 des Thüringer Datenschutzgesetzes sowie die Information über die verarbeiteten Daten und Zwecke und
  3. die Gewähr durch die beteiligten Stellen, dass übermittelte Daten nur für diejenigen Zwecke verarbeitet werden, zu denen sie übermittelt wurden und nicht für unzulässige Zwecke weiterverarbeitet werden."

4. § 5b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 11 wird das Komma nach dem Wort "endet" durch das Wort "und" ersetzt.

bb) In Nummer 12 wird das Wort "und" nach dem Wort "Versorgungsleistungen" durch einen Punkt ersetzt.

cc) Nummer 13

13. die Art und der Umfang der zur Erfüllung der Aufgaben der Versorgungswerke erforderlichen personenbezogenen Daten der Mitglieder und der sonstigen Leistungsberechtigten.

wird aufgehoben.

b) Folgende Absätze 8 und 9 werden angefügt:

"(8) Die Versorgungswerke sind berechtigt, personenbezogene Daten ihrer Mitglieder und der sonstigen Leistungsberechtigten (Hinterbliebene der Mitglieder) zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Versorgungswerke nach diesem Gesetz und der Satzung nach Absatz 4 erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für folgende personenbezogenen Daten:

  1. Namen, Geburtsnamen, Vornamen, früher geführte Namen, Titel, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Geburtsland, Familienstand, jeweils bezogen auf das Mitglied des Versorgungswerks oder den Ehepartner oder den eingetragenen Lebenspartner,
  2. Namen, Vornamen und Geburtsdatum der Kinder,
  3. Tag der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft, Tag der Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft, Daten zum Versorgungsausgleich,
  4. Todesdatum des Mitglieds des Versorgungswerks, des verstorbenen Ehepartners oder des verstorbenen eingetragenen Lebenspartners,
  5. Kommunikationsdaten für die Erreichbarkeit (zum Beispiel Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Wohnanschrift, Dienstanschrift), gegebenenfalls auch Name und Kontaktdaten eines bevollmächtigten Ansprechpartners,
  6. berufsbezogene Tätigkeitsdaten,
  7. Daten zu Rentenbezug, Renten- und Krankenversicherung,
  8. Gesundheitsdaten, soweit diese zur Prüfung eines Anspruchs auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente oder eines Zuschusses zu Rehabilitationsmaßnahmen erforderlich sind,
  9. Daten über Einkünfte oder Umsätze aus der beruflichen Tätigkeit,
  10. Bankverbindung,
  11. Pfändungsdaten bei Leistungsbezug,
  12. Ausbildungsverhältnisse der Kinder.

Soweit nach den Sätzen 1 und 2 besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet werden, sind angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen vorzusehen. § 5a Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(9) Die Tätigkeit der Mitglieder in den Organen der Versorgungswerke ist ehrenamtlich."

5. Nach § 5c wird folgender § 5d eingefügt:

" § 5d Amtliche Veröffentlichungen

Die Satzungen und andere amtliche Veröffentlichungen der Kammern und deren Versorgungswerke sind

  1. im Mitteilungsblatt nach § 1 Abs. 1 Satz 4 beziehungsweise in den durch Satzung des Versorgungswerks bestimmten Mitteilungsblättern oder
  2. auf der Internetseite der Kammer unter Angabe des
    Bereitstellungstags

bekannt zu machen. Die auf der Internetseite bereitgestellten Satzungen und anderen amtlichen Veröffentlichungen sind dort dauerhaft bereitzustellen und müssen frei zugänglich sein. Die Kammer hat in ihrem Mitteilungsblatt auf die Internetseite, unter der die Bereitstellung erfolgt ist, hinzuweisen. Erfolgen amtliche Veröffentlichungen des Versorgungswerks nicht nur im Mitteilungsblatt der Kammer, veranlasst das Versorgungswerk einen entsprechenden Hinweis in dem weiteren Mitteilungsblatt. Abweichend von Satz 1 Nr. 2 kann durch Satzung des Versorgungswerks bestimmt werden, dass die amtlichen Veröffentlichungen des Versorgungswerks auf dessen Internetseite unter Angabe des Bereitstellungstags bekannt gemacht werden. Wird die elektronische Veröffentlichung gewählt, muss die Möglichkeit bestehen, ein ausgedrucktes Exemplar in der Geschäftsstelle der Kammer beziehungsweise des Versorgungswerks zu den üblichen Geschäftsstunden einsehen zu können."

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Apothekenbetriebsverordnung" durch das Wort "Apothekenbetriebsordnung" ersetzt.

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die Landesapothekerkammer ist zuständig, nach den Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung
  1. von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft für die Dauer der ortsüblichen Schließzeiten, der Mittwochnachmittage, der Sonnabende oder der Betriebsferien und, sofern ein berechtigter Grund vorliegt, auch außerhalb dieser Zeiten zu befreien, wenn die Arzneimittelversorgung in dieser Zeit durch eine andere Apotheke, die sich auch in einer anderen Gemeinde befinden kann, sichergestellt ist,
  2. eine Apotheke, die keiner Anordnung nach § 4 Abs. 2 des Ladenschlussgesetzes unterliegt, für bestimmte Stunden oder für Sonn- und Feiertage von der Dienstbereitschaft zu befreien,
  3. in begründeten Einzelfällen einen Apothekenleiter auf Antrag von der Verpflichtung nach § 23 Abs. 4 Satz 1 der Apothekenbetriebsordnung zu befreien, wenn er oder eine vertretungsberechtigte Person jederzeit erreichbar und die Arzneimittelversorgung in einer für den Kunden zumutbaren Weise sichergestellt ist,
  4. die Erlaubnis zu erteilen, Rezeptsammelstellen zu unterhalten.
"(1) Die Landesapothekerkammer ist zuständig nach der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO)
  1. zum Vollzug der Regelungen über die Dienstbereitschaft der Apotheken nach § 23 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 ApBetrO; § 5 des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes bleibt unberührt, und
  2. für die Erteilung der Erlaubnis zum Unterhalten von Rezeptsammelstellen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO."

7. Dem § 13 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

"(3) In Kammerversammlungen und Vorstandssitzungen können in besonderen Ausnahmefällen, die durch Katastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstehen, Beschlüsse alternativ zur Präsenzsitzung schriftlich oder in elektronischer Form gefasst werden; das Nähere hat die Satzung zu regeln.

(4) Die Tätigkeit der Mitglieder in den Organen und Ausschüssen der Kammern ist ehrenamtlich."

8. Die §§ 17a und 17b erhalten folgende Fassung:

altneu
§ 17a Errichtung

(1) Die Landesärztekammer errichtet eine Ethik-Kommission für die Aufgaben nach § 40 Abs. 1 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes als unselbständige Einrichtung.

(2) Die Ethik-Kommission dient dem Schutz der Patienten sowie der Probanden, dem Schutz der Forschenden und der Vertrauensbildung gegenüber der notwendigen medizinischen Forschung am Menschen.

(3) Die Ethik-Kommission hat auch die Aufgabe, Ärzte hinsichtlich der ethischen und rechtlichen Gesichtspunkte aller geplanten und ihr aufgrund des § 40 Abs. 1 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes zur Prüfung vorgelegten Forschungsaufgaben am Menschen zu beraten.

(4) Die Verantwortlichkeit des Antragstellers und der die klinische Prüfung durchführenden Ärzte bleibt unberührt.

(5) Die Landesärztekammer kann bei entsprechendem Bedarf durch Satzung weitere Ethik-Kommissionen zu anderen als durch Gesetz vorgeschriebenen ethischen Fragestellungen errichten.

" § 17a Ethik-Kommission bei der Landesärztekammer

(1) Die Landesärztekammer errichtet eine Ethik-Kommission für

  1. die Beratung ihrer Mitglieder und der Mitglieder der Landeszahnärztekammer in berufsethischen Fragen,
  2. die Wahrnehmung der bundes- oder landesrechtlich einer öffentlich-rechtlichen Ethik-Kommission zugewiesenen Aufgaben, insbesondere die Ausführung von Aufgaben nach
    1. den §§ 40 bis 42a des Arzneimittelgesetzes,
    2. dem Kapitel 4 Abschnitt 2 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes,
    3. den §§ 8 und 9 des Transfusionsgesetzes,
    4. § 36 des Strahlenschutzgesetzes sowie
    5. § 24 in Verbindung mit den §§ 20 bis 23b des Medizinproduktegesetzes in der bis einschließlich 25. Mai 2021 geltenden Fassung bis einschließlich 25. Mai 2022.

Unberührt von Satz 1 Nr. 2 Buchst. e bleiben die übrigen Aufgaben der Ethik-Kommission nach dem bis einschließlich 25. Mai 2021 geltenden Medizinproduktegesetz. Sofern eine Teilnahme der Ethik-Kommission an dem Verfahren zur Bewertung eines Antrags auf Genehmigung einer klinischen Prüfung nach Bundesgesetz nicht verpflichtend ist, kann die Landesärztekammer der Ethik-Kommission die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 Nr. 2 übertragen.

(2) Die Ethik-Kommission dient dem Schutz der Patienten sowie der Probanden, dem Schutz der Forschenden und der Vertrauensbildung gegenüber der notwendigen medizinischen Forschung am Menschen.

(3) Die Verantwortlichkeit der die Genehmigung für eine klinische Prüfung beantragen den Person und der die klinische Prüfung durchführenden Ärzte bleibt unberührt.

(4) Die Zusammensetzung der Ethik-Kommission richtet sich für die bundesrechtlich einer Ethik-Kommission zugewiesenen Aufgaben nach den jeweiligen bundesgesetzlichen Vorgaben und wird durch die Landesärztekammer in der Satzung nach Absatz 5 festgelegt. Bei der Wahrnehmung der sonstigen Aufgaben besteht die Ethik-Kommission mindestens aus

  1. fünf Ärzten verschiedener Fachrichtungen, die eine ausgewiesene fachliche und wissenschaftliche Qualifikation und Erfahrungen in ärztlichen Leitungsfunktionen oder als niedergelassener Arzt nachweisen,
  2. einem Medizintechniker oder einem Mitglied mit vergleichbarem technischen Hochschulabschluss, der über eine fachspezifische Hochschul- oder Fachhochschulausbildung und eine entsprechende Berufserfahrung verfügt,
  3. einem Juristen mit der Befähigung zum Richteramt oder dem Abschluss als Diplom-Jurist, der Kenntnisse in naturwissenschaftlichen oder medizinischen Fachgebieten besitzt,
  4. einem Geistes- oder Sozialwissenschaftler, der Kenntnisse in naturwissenschaftlichen oder medizinischen Fachgebieten besitzt, und
  5. einer Pflegekraft, die mindestens als Stationsschwester oder Stationspfleger, Pflegedienstleiter oder Hygienefachkraft qualifiziert ist.

Die Mitglieder der Ethik-Kommission sollen eine mindestens zehnjährige Berufserfahrung in ihrem jeweiligen Fachgebiet nachweisen. Frauen und Männer sollen etwa in gleicher Zahl vertreten sein. Es können Stellvertreter, die jeweils über die gleiche Qualifikation wie das berufene Mitglied verfügen, berufen werden.

(5) Die Landesärztekammer erlässt zur Errichtung und zur Arbeit der Ethik-Kommission eine Satzung, in der vorbehaltlich besonderer bundesgesetzlicher Vorgaben insbesondere zu regeln sind:

  1. die Anschrift, Aufgaben und Zuständigkeiten,
  2. die Voraussetzungen für ihre Tätigkeit,
  3. die Zusammensetzung der Ethik-Kommission unter Berücksichtigung von Absatz 4 Satz 1,
  4. die Anforderungen an die Sachkunde, die Unabhängigkeit und die Pflichten der Mitglieder,
  5. das Verfahren
    1. zur Berufung der Mitglieder,
    2. der Beratung und Beschlussfassung,
    3. zur Bekanntgabe von Beschlüssen,
  6. die Geschäftsführung,
  7. die Aufgaben des Vorsitzenden,
  8. die Kosten des Verfahrens,
  9. die Entschädigung der Mitglieder,
  10. die Gebühren zur Deckung der Kosten nach den Nummern 8 und 9,
  11. die Anerkennung der Voten anderer öffentlich-rechtlicher Ethik-Kommissionen bei multizentrischen Studien,
  12. die Bekanntgabe von Sondervoten.

(6) Die Satzung der Ethik-Kommission bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

(7) Die Ethikkommission kann Sachverständige beratend hinzuziehen. Bei zahnmedizinischen Fragestellungen soll die Landeszahnärztekammer beratend hinzugezogen werden.

§ 17b Aufgaben

(1) Die Ethik-Kommission stellt anhand des zu erwartenden therapeutischen Nutzens und möglicher schädigender Wirkungen des zu prüfenden Arzneimittels oder Verfahrens eine Risiko-Nutzen-Analyse an.Sie hat die Eignung der Prüfstellen, der Prüfer sowie der Prüfpläne, die Auswahl der in die Prüfung einzubeziehenden Probanden, die Angemessenheit des Prüfvorhabens und dessen Durchführbarkeit zu beurteilen.

(2) Sie erteilt ein schriftliches Votum. Dieses ist zu begründen, wenn dem Vorhaben nicht uneingeschränkt zugestimmt wird.

(3) Soweit die Ethik-Kommission nach § 17a Abs. 1 zu weiteren Fragestellungen angerufen wird, hat sie die Aufgaben nach § 40 Abs. 1 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes vorrangig zu behandeln.

§ 17b Ethik-Kommission an der Friedrich-Schiller-Universität Jena

(1) Die Friedrich-Schiller-Universität Jena kann zur Prüfung eigener klinischer Forschungsvorhaben sowie zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 17a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 eine eigene, unabhängige Ethik-Kommission errichten.

(2) § 17a Abs. 2 bis 6 gilt für die Ethik-Kommission nach Absatz 1 entsprechend.

(3) Die Friedrich-Schiller-Universität Jena beruft die Mitglieder ihrer Ethik-Kommission im Einvernehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium und im Benehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium."

9. Die § 17c bis 17g

§ 17c Zusammensetzung

(1) Die Ethik-Kommission besteht aus neun Mitgliedern. Frauen und Männer sollen etwa in gleicher Zahl vertreten sein.

(2) Der Ethik-Kommission gehören an:

  1. fünf Ärzte verschiedener Fachrichtungen, davon ein in der klinischen Grundlagenforschung tätiger Arzt für Pharmakologie und Toxikologie,
  2. ein Medizintechniker oder ein Mitglied mit vergleichbarem technischen Hochschulabschluss,
  3. ein Jurist mit der Befähigung zum Richteramt oder dem Abschluss als Diplom-Jurist,
  4. ein Geistes- oder Sozialwissenschaftler und
  5. eine Pflegekraft.

Die der Kommission angehörenden Ärzte müssen eine ausgewiesene fachliche und wissenschaftliche Qualifikation und Erfahrungen in ärztlichen Leitungsfunktionen oder als niedergelassener Arzt nachweisen; der Medizintechniker muss über eine fachspezifische Hochschul- oder Fachhochschulausbildung und eine entsprechende Berufserfahrung verfügen; der Jurist sowie der Geistes- oder Sozialwissenschaftler sollen Kenntnisse in naturwissenschaftlichen oder medizinischen Fachgebieten besitzen. Die der Ethik-Kommission angehörende Pflegekraft muss mindestens als Stationsschwester oder Stationspfleger, Pflegedienstleiter oder Hygienefachkraft qualifiziert sein. Die Mitglieder der Ethik-Kommission sollen eine mindestens zehnjährige Berufserfahrung in ihrem jeweiligen Fachgebiet nachweisen.

(3) Der Vorsitzende der Ethik-Kommission soll Arzt sein.

(4) Die Landesärztekammer beruft die Mitglieder im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu benennen, der die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen muss.

(5) Die Dauer der Mitgliedschaft beträgt vier Jahre. Die mehrmalige Berufung ist möglich.

(6) Es ist zulässig, dass ein Mitglied mehreren Ethik-Kommissionen angehören kann.

(7) Die Ethik-Kommission kann Sachverständige beratend hinzuziehen. Bei zahnmedizinischen Fragestellungen soll die Landeszahnärztekammer beratend hinzugezogen werden.

§ 17d Amtsausübung

(1) Die Mitglieder der Ethik-Kommission sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig, an keinerlei Weisungen gebunden und nur ihrem Gewissen verpflichtet. Sie dürfen insbesondere nicht vertraglich oder in sonstiger Weise dem Antragsteller verpflichtet oder von ihm abhängig sein.

(2) Die Mitglieder der Ethik-Kommission haben ihre Unabhängigkeit verbindlich zu erklären und dürfen bei eigenen Anträgen und bei Anträgen, bei denen eine Befangenheit begründet sein kann, nicht mitwirken.

§ 17e Sitzungen der Ethik-Kommission

Die Sitzungen der Ethik-Kommission sind nicht öffentlich. Die Anträge, Unterlagen und der Inhalt der Beratungen sind vertraulich zu behandeln. Die Ethik-Kommission berichtet mindestens jährlich über ihre Tätigkeit im Mitteilungsblatt der Landesärztekammer, soweit dem nicht der Schutz von Forschungs-, Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entgegensteht. Das Nähere regelt die Satzung.

§ 17f Satzung der Ethik-Kommission

(1) Die Landesärztekammer erlässt zur Errichtung und zur Arbeit der Ethik-Kommission eine Satzung, in der insbesondere

  1. die Voraussetzungen für ihre Tätigkeit,
  2. das Verfahren zur Bildung und Korrektur der Voten,
  3. das Verfahren zur Auswahl der ärztlichen Mitglieder,
  4. das Verfahren zur Berufung der Mitglieder,
  5. die Aufgaben des Vorsitzenden,
  6. die Kosten des Verfahrens,
  7. die Entschädigung der Mitglieder,
  8. die Gebühren zur Deckung der Kosten nach den Nummern 6 und 7,
  9. die Anerkennung der Voten anderer öffentlich-rechtlicher Ethik-Kommissionen bei multizentrischen Studien sowie
  10. die Bekanntgabe von Sondervoten

zu regeln sind.

(2) Durch die Satzung kann geregelt werden, dass die Ethik-Kommission Ärzte auch in klinischethischen Fragen und bei ethischen Problemen außerhalb der Forschung am Menschen berät, soweit es sich nicht um Aufgaben der Zentralen Ethik-Kommission bei der Bundesärztekammer oder ethische Probleme in der individuellen Krankenversorgung handelt.

(3) Die Satzung der Ethik-Kommission bedarf der Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde.

§ 17g Ethik-Kommission an der Friedrich-Schiller-Universität Jena

(1) Die Friedrich-Schiller-Universität Jena kann zur Prüfung eigener Forschungsvorhaben nach § 40 Abs. 1 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes eine eigene, unabhängige Ethik-Kommission errichten.

(2) § 17a Abs. 2 bis 4, die §§ 17b und 17c Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7 sowie die §§ 17d bis 17f gelten für die Ethik-Kommission nach Absatz 1 entsprechend.

(3) Die Friedrich-Schiller-Universität Jena beruft die Mitglieder ihrer Ethik-Kommission im Einvernehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium und im Benehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium.

werden aufgehoben.

10. Die §§ 17h bis 17j werden die §§ 17c bis 17e.

11. In § 30a Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 ff; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2)" gestrichen.

12. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen und der Änderung aufgrund des Fünften Gesetzes zur Änderung des Thüringer Heilberufegesetzes vom 8. Oktober 2020 (GVBl. S. 504) angepasst.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ID: 211836

ENDE