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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur notwendigen Ausgestaltung des Richtervorbehalts - Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen und zur Änderung des Thüringer Maßregelvollzugsgesetzes
- Thüringen -

Vom 5. Oktober 2022
(GVBl. Nr. 23 vom 26.10.2022 S. 416)



Artikel 1
Änderung des Thüringer Gesetzes zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen

§ 14 des Thüringer Gesetzes zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 10), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2014 (GVBl. S. 545) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:

altneu
§ 14 Besondere Sicherungsmaßnahmen

(1) Bei einer gegenwärtigen erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung oder einer gegenwärtigen erheblichen Gefährdung bedeutender Rechtsgüter Dritter können

  1. die Beschränkung des Aufenthaltes im Freien,
  2. die Wegnahme von Gegenständen,
  3. die Absonderung in einen besonderen Raum,
  4. die zeitweise Fixierung (Einschränkung der Bewegungsfreiheit) oder
  5. bei erhöhter Fluchtgefahr die Fesselung bei Ausführung, Vorführung oder Transport

angeordnet werden, wenn und solange die Gefahr nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen abgewendet werden kann.

(2) Jede besondere Sicherungsmaßnahme ist vom zuständigen Arzt befristet anzuordnen und zu überwachen. Sie ist unverzüglich aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung weggefallen sind. Bei Gefahr in Verzug dürfen besondere Sicherungsmaßnahmen auch von anderen Mitarbeitern der Einrichtung angeordnet werden. Die Entscheidung des zuständigen Arztes ist unverzüglich nachzuholen.

(3) Bei besonderen Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 1Nr. 3 ist eine angemessene und regelmäßige Überwachung und zusätzlich nach Absatz 1 Nr. 4 eine ständige Beobachtung sicherzustellen. Anordnung und Aufhebung der besonderen Sicherungsmaßnahmen sind zu dokumentieren.

(4) Hält sich der Patient ohne Erlaubnis außerhalb der Einrichtung auf, hat die Einrichtung eine unverzügliche Zurückführung zu veranlassen.

(5) Bei Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 ist das zuständige Gericht zu unterrichten.

" § 14 Besondere Schutz- und Sicherungsmaßnahmen

(1) Bei einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Patienten oder für das Leben, die Gesundheit oder andere bedeutende Rechtsgüter Dritter können

  1. die Beschränkung des Aufenthaltes im Freien,
  2. die Wegnahme und Vorenthaltung von Gegenständen,
  3. die Absonderung in einem besonderen Raum (Isolierung),
  4. die Absonderung von anderen Patienten,
  5. die Einschränkung oder Aufhebung der Bewegungsfreiheit (Fixierung) oder
  6. bei erhöhter Fluchtgefahr die Fesselung bei Ausführung, Vorführung oder Transport

angeordnet werden, wenn und solange die Gefahr durch keine andere geeignete, zumutbare und weniger einschneidende Maßnahme abgewendet werden kann und diese besondere Schutz- und Sicherungsmaßnahme im jeweiligen konkreten Einzelfall das zur Erreichung des Schutzziels notwendige mildeste Mittel darstellt. Die Auswahl und die Anwendung der Schutz- und Sicherungsmaßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen. Unter mehreren möglichen und geeigneten Schutz- und Sicherungsmaßnahmen ist diejenige auszuwählen und anzuwenden, die den Patienten voraussichtlich nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt; auf die Belange Dritter ist Rücksicht zu nehmen. Die ergriffenen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen dürfen nicht über das Erforderliche hinausgehen. Der im Zeitpunkt ihrer Anordnung zu erwartende Nutzen einer jeden Schutz- und Sicherungsmaßnahme muss die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich feststellbar überwiegen. Die Erforderlichkeit ist unter Berücksichtigung der psychiatrischen Behandlungsmaßnahmen zu beurteilen und in kurzen Abständen neu einzuschätzen. Eine Fixierung nach Satz 1 Nr. 5 muss der Abwehr einer sich aus der Grunderkrankung des Patienten ergebenden Selbst- oder Fremdgefährdung dienen und mit der in der Unterbringung stattfindenden psychiatrischen Behandlung der Grunderkrankung in engem Zusammenhang stehen.

(2) Jede besondere Schutz- und Sicherungsmaßnahme ist von dem Chefarzt oder im Fall seiner Verhinderung seinem Stellvertreter dem Patienten gegenüber in verständlicher Form anzukündigen, zu begründen, befristet anzuordnen, zu überwachen und schriftlich zu dokumentieren. Die Ankündigung muss Angaben zur Art und Dauer der geplanten Schutz- und Sicherungsmaßnahme beinhalten. Auf die Ankündigung und Begründung darf nur bei Gefahr im Verzug verzichtet werden. Die Begründung der Maßnahme ist unverzüglich nachzuholen.

(3) Die Anordnung einer Fixierung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5, durch die die Bewegungsfreiheit des Patienten nicht nur kurzfristig aufgehoben wird, ist nur nach vorheriger Anordnung des Gerichts auf schriftlichen Antrag des Chefarztes oder im Fall seiner Verhinderung seines Stellvertreters zulässig. Von einer kurzfristigen Maßnahme ist in der Regel auszugehen, wenn sie absehbar die Dauer von einer halben Stunde unterschreitet. Bei Gefahr im Verzug zur Abwehr einer von dem Untergebrachten ausgehenden akuten Selbst- oder Fremdgefährdung kann der Chefarzt oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter auch ohne vorherige Anordnung des Gerichts eine Fixierung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 anordnen; er hat unverzüglich eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Dies ist nicht erforderlich, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme abzusehen ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes der Maßnahme ergehen wird oder die Maßnahme vor Herbeiführung der Entscheidung tatsächlich beendet und auch keine Wiederholung zu erwarten ist. Stellt sich nach Beantragung einer gerichtlichen Entscheidung heraus, dass eine Fixierung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 nicht mehr erforderlich ist und wird sie beendet, ist der Antrag an das Gericht zurückzunehmen, wenn eine Entscheidung noch nicht ergangen ist. Das gerichtliche Verfahren bestimmt sich nach den für Unterbringungssachen nach § 312 Nr. 4 FamFG geltenden Vorschriften.

(4) Bei besonderen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 ist eine angemessene und regelmäßige Überwachung durch einen Arzt zu gewährleisten und zusätzlich bei Fixierungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 eine ununterbrochene Einszu-Eins-Betreuung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal sicherzustellen.

(5) Eine besondere Schutz- und Sicherungsmaßnahme ist unverzüglich durch den Chefarzt oder im Fall seiner Verhinderung seinen Stellvertreter zu beenden, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung weggefallen sind. Sobald es der Zustand des Patienten zulässt, ist eine Nachbesprechung durchzuführen und der Patient in einer für ihn verständlichen Form durch den Chefarzt oder im Falle seiner Verhinderung seinen Stellvertreter auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Zulässigkeit der durchgeführten besonderen Schutz- und Sicherungsmaßnahme gerichtlich überprüfen zu lassen.

(6) Nach Aufhebung der Schutz- und Sicherungsmaßnahme sind die anordnende Person und ihre Funktion, die Umstände, der Zeitpunkt von Beginn und Beendigung, die Wirksamkeit, besondere Vorkommnisse, die Nachbesprechung und der Hinweis auf die Möglichkeit der nachträglichen gerichtlichen Überprüfung nach Absatz 5 Satz 2 sowie im Fall des Absatzes 4 die Art der Überwachung und Betreuung umfassend zu dokumentieren. Erfolgte die Anordnung einer Schutz- und Sicherungsmaßnahme bei Gefahr im Verzug, sind zusätzlich die Gründe für die Gefahr im Verzug umfassend zu dokumentieren.

(7) Hält sich ein Patient ohne Erlaubnis außerhalb der Einrichtung auf, hat die Einrichtung eine unverzügliche Zurückführung zu veranlassen."

Artikel 2
Änderung des Thüringer Maßregelvollzugsgesetzes

§ 26 des Thüringer Maßregelvollzugsgesetzes vom 8. August 2014 (GVBl. S. 545), das zuletzt durch Gesetz vom 8. Oktober 2020 (GVBl. S. 503) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:

altneu
§ 26 Besondere Schutz- und Sicherungsmaßnahmen

(1) Bei einer gegenwärtigen erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung oder einer gegenwärtigen erheblichen Gefährdung bedeutender Rechtsgüter Dritter können

  1. die Einschränkung des Aufenthaltes im Freien zusammen mit anderen Untergebrachten,
  2. die Wegnahme von Gegenständen,
  3. die Absonderung in einen besonderen Raum,
  4. die zeitweise Fixierung (Einschränkung der Bewegungsfreiheit) oder
  5. bei erhöhter Fluchtgefahr die Fesselung bei der Ausführung, der Vorführung oder einem Transport

angeordnet werden, wenn und solange die Gefahr durch keine andere geeignete, zumutbare, weniger einschneidende Maßnahme abgewendet werden kann. Die Maßnahme darf nicht über das Erforderliche hinausgehen und der zu erwartende Nutzen muss die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich feststellbar überwiegen.

(2) Jede besondere Schutz- und Sicherungsmaßnahme ist von dem Chefarzt oder seinem Stellvertreter gegenüber dem Untergebrachten in verständlicher Form anzukündigen, zu begründen, befristet anzuordnen und zu überwachen. Die Ankündigung muss Angaben zur Art und Dauer der geplanten besonderen Schutz- und Sicherungsmaßnahme beinhalten. Auf die Ankündigung, Anordnung und Begründung darf bei Gefahr im Verzug verzichtet werden. Die Begründung der Maßnahme ist unverzüglich nachzuholen. Die Anordnung und der Anordnende, der Grund, die Umstände, die Dauer, die Wirksamkeit, besondere Vorkommnisse und die Aufhebung der besonderen Schutz- und Sicherungsmaßnahme sind umfassend zu dokumentieren.

(3) Unter mehreren möglichen und geeigneten besonderen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen ist diejenige zu wählen, die den Untergebrachten und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.

(4) Die Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung weggefallen sind.

(5) Bei besonderen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 ist eine angemessene und regelmäßige Überwachung und zusätzlich bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 eine ununterbrochene Beobachtung sicherzustellen, sofern nicht die persönliche Beobachtung (Sitzwache) eingerichtet werden kann.

(6) Die Anordnung besonderer Schutz- und Sicherungsmaßnahmen bedarf der vorherigen Zustimmung des Interventionsbeauftragten; bei Gefahr in Verzug ist die Zustimmung des Interventionsbeauftragten unverzüglich nachzuholen. Bei Anordnung besonderer Schutz- und Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 sind das zuständige Gericht und die Vollstreckungsbehörde zu unterrichten. Übersteigt die Dauer einer besonderen Schutz- und Sicherungsmaßnahme einen Zeitraum von vier Wochen seit ihrer Anordnung nach Absatz 1, so muss sie von der zuständigen Vollstreckungsbehörde in Abständen von maximal zwei Wochen auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Stellt diese fest, dass die Maßnahme nicht rechtmäßig ist, ordnet sie die Beendigung der Maßnahme nach Absatz 4 an.

" § 26 Besondere Schutz- und Sicherungsmaßnahmen

(1) Bei einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Untergebrachten oder für das Leben, die Gesundheit oder andere bedeutende Rechtsgüter Dritter können

  1. die Beschränkung des Aufenthaltes im Freien,
  2. die Wegnahme und Vorenthaltung von Gegenständen,
  3. die Absonderung in einem besonderen Raum (Isolierung),
  4. die Absonderung von anderen Untergebrachten,
  5. die Einschränkung oder Aufhebung der Bewegungsfreiheit (Fixierung) oder
  6. bei erhöhter Fluchtgefahr die Fesselung bei Ausführung, Vorführung oder Transport

angeordnet werden, wenn und solange die Gefahr durch keine andere geeignete, zumutbare und weniger einschneidende Maßnahme abgewendet werden kann und diese besondere Schutz- und Sicherungsmaßnahme somit im jeweiligen konkreten Einzelfall das zur Erreichung des Schutzziels notwendige mildeste Mittel darstellt. Die Auswahl und die Anwendung der Schutz- und Sicherungsmaßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen. Kommen mehrere gleich geeignete Schutz- und Sicherungsmaßnahmen in Betracht, so sind nur diejenigen auszuwählen und anzuwenden, die den Untergebrachten nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigten; auf die Belange Dritter ist Rücksicht zu nehmen. Die ergriffenen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen dürfen nicht über das Erforderliche hinausgehen. Der im Zeitpunkt ihrer Anordnung zu erwartende Nutzen einer jeden Schutz- und Sicherungsmaßnahme muss die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegen. Die Erforderlichkeit ist unter Berücksichtigung der psychiatrischen Behandlungsmaßnahmen zu beurteilen und in kurzen Abständen neu einzuschätzen. Eine Fixierung nach Satz 1 Nr. 5 muss der Abwehr einer sich aus der Grunderkrankung des Untergebrachten ergebenden Selbst- oder Fremdgefährdung dienen und mit der in der Unterbringung stattfindenden psychiatrischen Behandlung der Grunderkrankung in engem Zusammenhang stehen.

(2) Jede besondere Schutz- und Sicherungsmaßnahme ist von dem Chefarzt oder im Fall seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter dem Untergebrachten gegenüber in verständlicher Form anzukündigen, zu begründen, befristet anzuordnen, zu überwachen und schriftlich zu dokumentieren. Die Ankündigung muss Angaben zur Art und Dauer der geplanten Schutz- und Sicherungsmaßnahme beinhalten. Auf die Ankündigung und Begründung darf nur bei Gefahr im Verzug verzichtet werden. Die Begründung der Maßnahme ist unverzüglich nachzuholen.

(3) Die Anordnung einer Fixierung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5, durch die die Bewegungsfreiheit des Untergebrachten nicht nur kurzfristig aufgehoben wird, ist nur nach vorheriger Anordnung des Gerichts auf schriftlichen Antrag des Chefarztes oder im Fall seiner Verhinderung seines Stellvertreters zulässig. Von einer kurzfristigen Maßnahme ist in der Regel auszugehen, wenn sie absehbar die Dauer von einer halben Stunde unterschreitet. Bei Gefahr im Verzug zur Abwehr einer von dem Untergebrachten ausgehenden akuten Selbst- oder Fremdgefährdung kann der Chefarzt oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter auch ohne vorherige Anordnung des Gerichts eine Fixierung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 anordnen; er hat unverzüglich eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Dies ist nicht erforderlich, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme abzusehen ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes der Maßnahme ergehen wird oder die Maßnahme vor Herbeiführung der Entscheidung tatsächlich beendet und auch keine Wiederholung zu erwarten ist. Stellt sich nach Beantragung einer gerichtlichen Entscheidung heraus, dass eine Fixierung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 nicht mehr erforderlich ist, und wird sie beendet, ist der Antrag zurückzunehmen, wenn eine Entscheidung noch nicht ergangen ist. Das gerichtliche Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBI. I S. 25862587-) in der jeweiligen Fassung (FamFG). Die für Unterbringungssachen nach § 312 Nr. 4 FamFG anzuwendenden Bestimmungen gelten entsprechend.

(4) Bei besonderen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 ist eine angemessene und regelmäßige Überwachung durch einen Arzt zu gewährleisten und zusätzlich bei Fixierungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 eine ununterbrochene Einszu-Eins-Betreuung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal sicherzustellen.

(5) Eine besondere Schutz- und Sicherungsmaßnahme ist unverzüglich durch den Chefarzt oder im Falle seiner Verhinderung seinen Stellvertreter zu beenden, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung weggefallen sind. Sobald es der Zustand des Untergebrachten zulässt, ist eine Nachbesprechung durchzuführen und der Untergebrachte in einer für ihn verständlichen Form durch den Chefarzt oder im Falle seiner Verhinderung seinen Stellvertreter auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Zulässigkeit der durchgeführten besonderen Schutz- und Sicherungsmaßnahme gerichtlich überprüfen zu lassen.

(6) Nach Aufhebung der Schutz- und Sicherungsmaßnahme sind die anordnende Person und ihre Funktion, die Umstände, der Zeitpunkt von Beginn und Beendigung, die Wirksamkeit, besondere Vorkommnisse, die Nachbesprechung und der Hinweis auf die Möglichkeit der nachträglichen gerichtlichen Überprüfung nach Absatz 5 Satz 3 sowie im Fall des Absatzes 4 die Art der Überwachung und Betreuung umfassend zu dokumentieren. Erfolgte die Anordnung einer besonderen Schutzmaßnahme bei Gefahr im Verzug, sind zusätzlich die Gründe für die Gefahr im Verzug umfassend zu dokumentieren.

(7) Die Anordnung besonderer Schutz- und Sicherungsmaßnahmen bedarf mit Ausnahme der Fixierung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5, durch die die Bewegungsfreiheit des Untergebrachten nicht nur kurzfristig aufgehoben wird, der vorherigen Zustimmung des Interventionsbeauftragten; bei Gefahr in Verzug ist die Zustimmung des Interventionsbeauftragten unverzüglich nachzuholen."

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ENDE