Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Frame öffnen

Vertrag nach § 12 des Transplantationsgesetzes

Vom 18. April 2005
(BAnz. Nr. 124a vom 06.07.2005 S. 4; 29.05.2009 S. 1856 09; 28.05.2010 S. 1923; 24.05.2011 S. 1993 11; 13.03.2012 S. 1105; 20.11.2012 B1; 06.06.2012 B3; 21.07.2015 B3; 27.06.2016 B3; 03.05.2017 B4; 15.05.2018 B6; 28.08.2019 B2; 14.04.2020 B7 20; 28.07.2021 B4 21; 27.05.2022 B3 22: 31.05.2023 B5 23; 02.05.2024 B2 24)



Archiv 2000

Vertrag

zwischen

dem AOK-Bundesverband,
Kortrijker Straße 1, 53177 Bonn

Bundesverband der Betriebskrankenkassen,
Kronprinzenstraße 6, 45128

Essen IKK-Bundesverband,
Friedrich-Ebert-Straße, 51429 Bergisch Gladbach

Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen,
Weißensteinstraße 72, 34131 Kassel

Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V.,
Frankfurter Straße 84, 53721 Siegburg

AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V.,
Frankfurter Straße 84, 53721

Siegburg der Bundesknappschaft,
Königsallee 175, 44799 Bochum

und der See-Krankenkasse,
Reimerstwiete 2, 20457 Hamburg

gemeinsam mit

der Bundesärztekammer,
Herbert-Lewin-Straße 3, 50931 Köln

der Deutschen Krankenhausgesellschaft,
Tersteegenstraße 9, 40474 Düsseldorf

- Auftraggeber -

und der Stichting Eurotransplant International Foundation (ET),
Plesmanlaan 100, 2304 Leiden CH, Niederlande

- Auftragnehmerin -

Präambel

Die Regelungen des Transplantationsgesetzes (TPG) vom 5. November 1997 (BGBl. I Nr. 74, 5.2631) sehen eine Trennung der Verantwortlichkeit in Bezug auf die Organentnahme einerseits sowie Organvermittlung andererseits vor. Sie dienen dem Ziel, die Bereitschaft zur Organspende in der Bevölkerung zu fördern, die Organe nach medizinischen Kriterien zu vermitteln und mit hoher Erfolgsaussicht zu transplantieren.

Im Interesse der bestmöglichen Effizienz der Organtransplantation zur Wahrung der Chancengleichheit aller auf eine Organtransplantation wartenden Patienten sowie der Sicherstellung und Einhaltung der dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Regeln für die Organvermittlung und zur Erfüllung der gesetzlich zugewiesenen Aufgaben schließen die Vertragspartner folgende Vereinbarung:

§ 1 Beauftragung

(1) Dieser Vertrag regelt mit Wirkung für die Transplantationszentren die Vermittlung der vermittlungspflichtigen Organe gemäß § 9 Satz 2 TPG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

(2) Mit der Vermittlung vermittlungspflichtiger Organe beauftragen die Auftraggeber die Stichting Eurotransplant International Foundation (ET) nach § 12 TPG. Sie hat aufgrund ihrer finanziell und organisatorisch eigenständigen Trägerschaft, der Zahl und Qualifikation ihrer Mitarbeiter, ihrer betrieblichen Organisation sowie ihrer sachlichen Ausstattung zu gewährleisten, dass die Maßnahmen nach § 12 TPG in Zusammenarbeit mit den Transplantationszentren und der Koordinierungsstelle nach den Vorschriften des TPG und dieses Vertrages ordnungsgemäß und sachgerecht durchgeführt werden.

(3) Die Auftraggeber haben sich vor Abschluss des Vertrages durch Einsicht in Unterlagen und persönliche Anschauung davon überzeugt, dass ET die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt. ET hat den Auftraggebern zum Beleg ihrer organisatorischen Eigenständigkeit einen Organisationsplan (ET-Manual) vorgelegt. Dieser wird auch künftig in seiner jeweils aktuellen Fassung den Auftraggebern bekannt gemacht. Grundlage der finanziellen Eigenständigkeit bildet das Stiftungskapital von ET. Die finanzielle Eigenständigkeit darf nicht ausschließlich aus dem für die übernommenen Aufgaben erhaltenen Aufwendungsersatz erwachsen.

(4) ET verpflichtet sich, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Regelungen des TPG und dieses Vertrages einzuhalten. Jede wesentliche Änderung der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen - insbesondere ihrer Organisationsstruktur oder des Stiftungskapitals - ist unverzüglich den Auftraggebern mitzuteilen. ET teilt den Vertragspartnern ebenfalls mit, wenn weitere über die am 1. Januar 1999 bestehenden Kooperationen hinaus eingegangen werden.

§ 2 Aufgaben

(1) ET hat die Aufgabe, die von der Koordinierungsstelle nach § 13 Abs. 1 Satz 4 TPG gemeldeten Organe toter Organspender an - von den Transplantationszentren nach § 13 Abs. 3 Satz 3 TPG gemeldete - geeignete Patienten nach den Bestimmungen des § 5 dieses Vertrages zu vermitteln.

(2) Zur Vorbereitung der Vermittlungsentscheidung führt ET eine einheitliche Warteliste für die Bundesrepublik Deutschland für die jeweiligen Arten der durchzuführenden Organübertragungen gemäß § 3 dieses Vertrages.

(3) ET führt ein internes Qualitätsmanagement durch und wird in die Qualitätssicherungsmaßnahmen nach dem TPG einbezogen. ET unterbreitet insbesondere Vorschläge, welche peri- und postopperativen Daten hierzu erforderlich sind.

(4) In Erfüllung der vertraglichen Pflichten arbeitet ET eng mit der Koordinierungsstelle und den Transplantationszentren zusammen. Es findet ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch statt. Die Vermittlungsstelle informiert die Koordinierungsstelle unverzüglich, wenn sie beabsichtigt, Entscheidungen zu treffen, die das Aufgabengebiet der Koordinierungsstelle berühren, insbesondere wenn Auswirkungen auf den Kostenbereich der Koordinierungsstelle zu erwarten sind.

(5) Transplantationszentren (§ 10 TPG), die nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages zugelassen werden, melden unter Vorlage des Zulassungsbescheides ihre Zulassung der Vermittlungsstelle.

(6) ET hat zur Erfüllung der gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtung ein geeignetes Datenverarbeitungssystem vorzuhalten.

Die Einhaltung des Datenschutzes (§ 14 TPG) sowie der Aufbewahrungs- und Löschungsfristen (§ 15 TPG) sind zu gewährleisten.

§ 3 Warteliste

(1) Die von den Transplantationszentren geführten Wartelisten werden von ET als einheitliche Warteliste je Organ behandelt.

(2) Die für die Vermittlungsentscheidung erforderlichen Angaben (Empfänger-Daten) werden gemäß § 13 Abs. 3 Satz 3 TPG von den Transplantationszentren nach Vorliegen der erforderlichen schriftlichen Einwilligung des Patienten und nach der Aufnahme in die Warteliste des Transplantationszentrums (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 TPG) an ET übermittelt (§ 13 Abs. 3 Satz 3 bis 5 TPG).

Die zu meldenden Angaben über die Patienten umfassen die persönlichen und medizinischen Daten, z.B. Daten für die Übereinstimmungsfeststellung. Das Nähere wird von ET und den Transplantationszentren gemeinsam festgelegt.

(3) Die Übermittlung der Empfängerdaten erfolgt in der Regel:

Zum Empfang der übermittelten Daten sichert ET eine Empfangsbereitschaft rund um die Uhr und unverzügliche Erfassung sowie Verarbeitung der übermittelten Daten durch kompetente Mitarbeiter zu.

(6) Die Daten werden von ET auf Vollständigkeit und Plausibilität überprüft und bei Bedarf nach Rücksprache mit dem Transplantationszentrum ergänzt oder geändert. Erst dann erfolgt die endgültige Erfassung von Daten.

(7) Die Transplantationszentren sind verpflichtet, unverzüglich jede Änderung hinsichtlich der übermittelten Daten sowie jede Änderung auf ihrer Warteliste ET unter Angabe von Gründen zu übermitteln. Für die Übermittlung gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend. ET verpflichtet sich, aufgrund dieser Informationen, ihre einheitliche Warteliste unverzüglich zu überprüfen und ggf. zu ändern.

(8) Nach erfolgter Transplantation sind die Transplantationszentren verpflichtet, unverzüglich den Organempfänger aus ihrer Warteliste herauszunehmen und dieses ET mitzuteilen. ET nimmt sodann ihrerseits den Empfänger aus der einheitlichen Warteliste heraus.

§ 4 Spenderdaten

(1) ET verpflichtet sich, die von der Koordinierungsstelle übermittelte Organmeldung, die nach § 13 Abs. 1 Satz 1 TPG gebildete Kenn-Nummer und die für die Organvermittlung erforderlichen medizinischen Angaben unverzüglich entgegenzunehmen.

(2) Zur Übermittlung der Daten besteht eine direkte Datenverbindung zwischen der Koordinierungsstelle und ET.

(3) Zum Empfang der übermittelten Daten sichert ET eine Empfangsbereitschaft rund um die Uhr und unverzügliche Erfassung sowie Verarbeitung der übermittelten Daten durch kompetente Mitarbeiter zu.

(4) Die Daten werden vor der endgültigen Speicherung auf Vollständigkeit und Plausibilität überprüft.

Bei Inplausibilitäten erfolgt eine Klärung über die Koordinierungsstelle.

(5) Die Auftraggeber regeln mit ET und der Koordinierungsstelle unverzüglich das Nähere zum Datenaustausch in einer gesonderten Vereinbarung.

§ 5 Vermittlungsentscheidung

(1) ET verpflichtet sich, die Vermittlungsentscheidung gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 TPG nach Regeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, insbesondere nach Erfolgsaussicht und Dringlichkeit zu treffen. ET erstellt zu diesem Zweck Anwendungsregelungen für die Organvermittlung auf der Grundlage der jeweils geltenden Richtlinien der Bundesärztekammer (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TPG) 1 und der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen und leitet sie den Auftraggebern sowie dem Bundesministerium für Gesundheit 2 in der jeweils geltenden Fassung zu.

(2) Die Anwendungsregelungen sind organspezifisch festzulegen und müssen insbesondere folgende Kriterien für die Organvermittlung berücksichtigen:

  1. Herz

    1.1 Blutgruppenkompatibilität
    1.2 Dringlichkeit
    1.3 Wartezeit
    1.4 Konservierungszeit
    1.5 Beteiligung einer Auditgruppe
  2. Herz-Lungen und Lungen

    2.1 Blutgruppenkompatibilität
    2.2 Dringlichkeit
    2.3 Wartezeit
    2.4 Konservierungszeit
    2.5 Kombinierte Organtransplantation
    2.6 Beteiligung einer Auditgruppe
  3. Leber

    3.1 Blutgruppenkompatibilität
    3.2 Dringlichkeit
    3.3 Wartezeit
    3.4 Konservierungszeit
    3.5 Regelungen für Kinder
    3.6 Kombinierte Organtransplantation
    3.7 Beteiligung einer Auditgruppe
  4. Niere

    4.1 Blutgruppenkompatibilität
    4.2 HLA-Übereinstimmung
    4.3 Mismatch-Wahrscheinlichkeit
    4.4 Wartezeit
    4.5 Konservierungszeit
    4.6 Hochimmunisierte Patienten
    4.7 Dringlichkeit
    4.8 Regelungen für Kinder
    4.9 Kombinierte Organtransplantation
  5. Pankreas

    5.1 Blutgruppenkompatibilität
    5.2 Kombinierte Organtransplantation
    5.3 HLA-Übereinstimmung
    5.4 Wartezeit

(3) Alle Patienten auf den Wartelisten sind gleich zu behandeln.

(4) Sobald ET ein Spendeorgan zur Vermittlung gemeldet wird, erstellt ET für dieses konkrete Organ entsprechend den Regeln nach Absatz 1 eine Rangliste der geeigneten Patienten. Zunächst bietet ET demjenigen Transplantationszentrum, bei dem der auf dieser Liste für das betreffende Organ an erster Stelle stehende Patient gemeldet ist, das Organ verbindlich an (Vermittlungsentscheidung). Dieses Transplantationszentrum ist verpflichtet, binnen einer im Einzelfall von ET angegebenen Frist das Angebot anzunehmen oder unter Angabe von Gründen abzulehnen. Sofort nach diesem Angebot wird das Organ bereits dem Transplantationszentrum unverbindlich angeboten, bei dem der nächste auf der Rangliste stehende Patient gemeldet ist. Sofern innerhalb der in Satz 3 genannten Frist keine Reaktion des in Satz 2 genannten Transplantationszentrums erfolgt oder dieses Transplantationszentrum das Organ ablehnt, ist ET berechtigt und verpflichtet, das Organ verbindlich dem Transplantationszentrum anzubieten, bei dem der nächste geeignete Patient gemeldet ist. Für dieses gelten die Sätze 3 und 5 entsprechend.

(5) Die endgültige Entscheidung über die Tauglichkeit und Verwendungsmöglichkeit des angebotenen Organs für den jeweiligen Empfänger liegt bei dem zuständigen Arzt des Transplantationszentrums.

(6) ET ist verpflichtet, nach Meldung der Transplantationszentren die Koordinierungsstelle über die erfolgte Transplantation zu informieren.

(7) ET kann auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnis von den Richtlinien der Bundesärztekammer mit deren Einverständnis zeitlich befristet abweichen. ET teilt beabsichtigte Abweichungen spätestens einen Monat vor ihrer vorgesehenen Inkraftsetzung den Auftraggebern mit. Die Bundesärztekammer überprüft innerhalb eines Monats die beabsichtigten Abweichungen. Sie passt ggf. die Richtlinien an.

(8) Die Anwendungsregelungen für die Vermittlung der Organe Niere und Pankreas sind bis zum Ablauf eines Monats nach Inkrafttreten dieses Vertrages festzulegen und spätestens ab diesem Zeitpunkt anzuwenden. Bis dahin gelten die bei Inkrafttreten dieses Vertrages bestehenden Verteilungsregeln für diese Organe einschließlich der seit 1. Dezember 1997 (Inkrafttreten des TPG) erfolgten Änderungen weiter.

(9) Die Anwendungsregelungen für die Vermittlung der Organe Herz, Herz-Lunge, Lunge und Leber sind bis zum Ablauf von acht Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages festzulegen und spätestens ab diesem Zeitpunkt anzuwenden. Bis dahin gelten die bei Inkrafttreten dieses Vertrages bestehenden Verteilungsregeln für diese Organe einschließlich der seit 1. Dezember 1997 erfolgten Änderungen mit der Maßgabe weiter, dass eine patientenbezogene Vermittlung dieser Organe auf der Grundlage der weitestmöglichen Umsetzung der entsprechenden Richtlinien der Bundesärztekammer nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TPG bis zum Ablauf von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages festzulegen und spätestens ab diesem Zeitpunkt anzuwenden ist (Übergangsregelungen). Die Übergangsregelungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Bundesärztekammer. 3

§ 6 Im Ausland entnommene Organe

(1) ET verpflichtet sich, die für die Vermittlung von Organen nach den Vorschriften des TPG erforderlichen Daten und Angaben auch für die Organspenden aus dem Ausland zu erheben sowie die nach dem TPG und nach diesem Vertrag geltenden Vorschriften auch auf diese Organe anzuwenden.

(2) ET wird ein angebotenes Organ, wenn von ihm bekannt ist, dass es entweder nicht entsprechend den Vorschriften des jeweiligen Landes entnommen wurde, oder dass es zwar entsprechend den jeweiligen Vorschriften entnommen wurde, die Entnahmevorschriften jedoch mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts (ordre public), insbesondere der Menschenwürde, dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit und der Abschaffung der Todesstrafe nicht vereinbar sind, nicht an Empfänger innerhalb des Geltungsbereiches des TPG vermitteln.

§ 7 In das Ausland vermittelte Organe

ET ist berechtigt, von der Koordinierungsstelle gemeldete Spenderorgane auch außerhalb des Geltungsbereiches des TPG anzubieten und dorthin zu vermitteln. § 5 Abs. 3 dieses Vertrages ist zu beachten.

§ 8 Dokumentation und Bericht

(1) ET ist verpflichtet, jede Änderung der Warteliste, jedes Angebot eines Organes sowie jede Vermittlungsentscheidung unter Angabe von Gründen zu dokumentieren.

(2) ET übersendet den Vertragspartnern bis spätestens zum 30. September des Folgejahres einen schriftlichen Bericht über

  1. Erfassung der von der Koordinierungsstelle gemeldeten Organe,
  2. Warteliste, ggf. internationale Warteliste,
  3. Anzahl der vermittelten Organe,
  4. Gründe für die Ablehnung der Vermittlung eines Organes,
  5. Anzahl und Art der erfolgten Transplantationen,
  6. Anzahl, Art und Vermittlung international gewonnener Organe,
  7. Gründe für die Nichtannahme durch ein Transplantationszentrum angebotener Organe,
  8. Altersgruppe, Geschlecht, Familienstand und Versichertenstatus der von 2. und 5. betroffenen Patienten sowie
  9. internes Qualitätsmanagement.

§ 9 Informationspflicht

(1) ET informiert die Transplantationszentren monatlich über den Stand der Wartelisten sowie die Zahl der durchgeführten Transplantationen.

(2) ET verpflichtet sich, der Koordinierungsstelle zur Erfüllung ihrer Berichtspflicht gemäß § 11 Abs. 5 TPG in Verbindung mit § 6 des Vertrages über die Koordinierungsstelle bis zum 31. Januar eines jeden Jahres die Informationen gemäß § 8 Abs. 2 Nr.1 bis 8 dieses Vertrages getrennt nach Transplantationszentren zur Verfügung zu stellen.

§ 10 Prüfungskommission nach § 12 Abs. 4 Nr. 4 TPG

(1) Die Auftraggeber werden gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 4 TPG eine Prüfungskommission bestimmen, welche in regelmäßigen Abständen Vermittlungsentscheidungen ET's und Meldungen von ET über Verstöße gegen die Bestimmungen des § 5 überprüft.

(2) Die Kommission hat die Vermittlungsentscheidungen von ET daraufhin zu überprüfen, ob die Vermittlung im Einzelfall nach Maßgabe des § 5 dieses Vertrages und der zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen des TPG erfolgt ist. ET ist berechtigt, an den Sitzungen der Kommission teilzunehmen.

(3) ET ist verpflichtet, sämtliche vermittlungsrelevanten Unterlagen der Prüfungskommission zur Verfügung zu stellen sowie Auskünfte zu erteilen.

(4) Die Kommission ist verpflichtet, die Ergebnisse ihrer Prüfungen schriftlich festzuhalten und den Vertragspartnern mitzuteilen.

§ 11 Aufwendungsersatz

(1) ET erhält einen angemessenen Ersatz für die bei der Erfüllung dieses Vertrages entstehenden Aufwendungen in Form einer Registrierungspauschale. Die Höhe der Registrierungspauschale wird in Anlage 1 zu diesem Vertrag geregelt.

(2) Der Anspruch auf Zahlung der Registrierungspauschale entsteht für jeden Patienten, der von ET erstmalig oder nach erfolgter Transplantation erneut in die Warteliste aufgenommen wird.

(3) ET stellt der Krankenkasse, bei der der Organempfänger versichert ist, die entstandene Pauschale innerhalb von 14 Tagen nach Entstehung in Rechnung. Sie ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt fällig.

(4) In der Anlage 2 wird das Verrechnungsverfahren und die Höhe die Erstattungspauschale für diejenigen Organe festgelegt, welche in Deutschland gewonnen und im Ausland transplantiert worden sind. In dieser Anlage wird ebenfalls das Verrechnungsverfahren und die Höhe der Erstattungspauschale für jedes Organ geregelt, das im Ausland gewonnen worden ist und über die Vermittlungsstelle einem deutschen Transplantationszentrum zur Verfügung gestellt und dort transplantiert worden ist.

Diese Vereinbarung ist von den Auftraggebern gemeinsam mit der Koordinierungsstelle und der Vermittlungsstelle zu schließen.

(5) Bis zum Abschluss der Vereinbarung nach Absatz 1 und Absatz 4 gelten insoweit die bestehenden Verträge fort.

§ 12 Datenschutz

ET verpflichtet sich, die Vorschriften der §§ 14 und 15 TPG einzuhalten.

§ 13 Pflichten der Vermittlungsstelle gegenüber den Auftraggebern

(1) ET legt den Auftraggebern jährlich bis zum 30. September die für die Ermittlung des Aufwendungsersatzes nach § 11 notwendigen Unterlagen vor. Diese umfassen einen von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschlussbericht für das vergangene Jahr, eine Hochrechnung für das laufende Jahr sowie eine Kalkulation für das Folgejahr.

(2) Die nähere Aufgliederung der Unterlagen nach Absatz 1 kann in einer Anlage zu diesem Vertrag geregelt werden.

Anhand der Unterlagen muss auch die Eigenständigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 beurteilt werden können.

(3) Sowohl die Haushaltslegung als auch die finanzielle Eigenständigkeit kann auf Veranlassung der Auftraggeber durch unabhängige Sachverständige geprüft werden.

§ 14 Kommission nach § 12 Abs. 5 TPG

(1) Zum Zweck der Erfüllung ihrer gesetzlichen Überwachungspflicht gemäß § 12 Abs. 5 Satz 3 TPG bilden die Auftraggeber eine Kommission.

(2) ET ist verpflichtet, der Kommission die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Kommission berichtet den Auftraggebern in regelmäßigen Abständen über die Einhaltung der Vertragsbestimmungen. Die Auftraggeber informieren ET über das Ergebnis.

§ 15 Sanktionen

Bei einem Verstoß gegen die Regeln der Organvermittlung nach § 12 TPG sind die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Organübertragung nach § 9 TPG nicht gegeben, und es liegt nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 Abs. 2 TPG ein Bußgeldtatbestand vor.

Wird der Vermittlungsstelle ein Verstoß bekannt oder hat sie hinreichende Verdachtsmomente für einen solchen, unterrichtet sie die Prüfungskommission der Vertragspartner nach § 10. Diese informiert ggf. die zuständige Bußgeldbehörde.

§ 16 Laufzeit/Kündigung

(1) Dieser Vertrag kann ordentlich frühestens zum 31. Dezember 2003 unter Einhaltung einer 12-monatigen Frist gekündigt werden.

(2) Nach Ablauf dieser Frist kann der Vertrag jährlich zum 31. Dezember eines Jahres unter Einhaltung einer 12-monatigen Kündigungsfrist gekündigt werden.

(3) Die Auftraggeber können je getrennt kündigen, die Spitzenverbände der Krankenkassen jedoch nur gemeinsam.

(4) Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist ohne Einhaltung einer Frist jederzeit möglich.

(5) Eine Kündigung kann nur erfolgen, nachdem zuvor ein Schlichtungsverfahren unter Leitung des Bundesministeriums für Gesundheit 2 durchgeführt wurde. Die Vertragspartei, die eine Kündigung beabsichtigt, hat das Bundesministerium für Gesundheit2 unverzüglich über die Kündigungsabsicht unter Angabe der Gründe zu unterrichten.

(6) Diese Kündigungsfristen gelten auch für die Anlagen zu diesem Vertrag, soweit nichts Abweichendes in den Anlagen vereinbart wird.

§ 17 Inkrafttreten

Dieser Vertrag bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit. 2 Er tritt am Tage nach seiner Bekanntmachung im Bundesanzeiger durch das Bundesministerium für Gesundheit 2 in Kraft.

§ 18 Sonstiges

(1) Mit Inkrafttreten dieses Vertrages wird der Vertrag über Zusammenarbeit und Finanzierung der Vermittlung von Herzen, Nieren, Lebern, Lungen und Bauchspeicheldrüsen vom 19. Juni 1989, den die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO), das Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation (KfH) und die Spitzenverbände der Krankenkassen mit der Stichting Eurotrans-plant International Foundation (ET) geschlossen hatten, aufgehoben, soweit er Regelungsgegenstände nach § 12 TPG enthält und im vorliegenden Vertrag nichts Abweichendes bestimmt ist. Diese Regelung gilt gemäß § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 2 TPG auch für Transplantationszentren, die Vertragspartner des Vertrages vom 19. Juni 1989 waren oder diesem Vertrag später beigetreten waren.

(2) Soweit darüber hinausgehende Verträge bestehen, die die Aufgaben von ET berühren, sind diese aufzuheben oder den Vorgaben des TPG und dieses Vertrages anzupassen.

(3) Der Vertrag unterliegt deutschem Recht.

§ 19 Salvatorische Klausel

Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen vertraglichen Bestimmungen nicht berührt.

.

Eurotransplant-Budget 2024
(24. Fortschreibung der Durchführungsbestimmung
zu § 11 Absatz 1 des Vertrags nach § 12 Absatz 4 Satz TPG)
Anlage 20 21 22 23 24


1 Für das Jahr 2024 werden insgesamt 4.800 Registrierungsfälle unterstellt.

2 Der Zahlbetrag der Registrierungspauschale in Höhe von 1.794,00 Euro ergibt sich aus folgenden Budgetanteilen (Gesamtbetrag kaufmännisch gerundet). Maßgeblich ist das Datum der Aufnahme auf die Warteliste. Die Registrierungspauschale gilt für Aufnahmen ab dem 1. Januar 2024.

Das Budget besteht aus einem Basisbudget zur Finanzierung aller länderübergreifenden Aufgaben und einem Länderbudget zur Finanzierung von länderspezifischen Aufgaben.

Auf Deutschland entfällt der folgende Budgetanteil:
2.1Basisbudget7.633 801,00 Euro
2.2Länderbudget385.678,00 Euro
2.3Fallzahlausgleich für das Jahr 2022590.475,00 Euro
Summe8.609 954,00 Euro
Registrierungspauschale bei 4.800 Registrierungsfällen1.793,74 Euro

3 Bei Überschreitung der Fallzahl von 4.800 Registrierungsfällen werden 100 % der Mehrerlöse durch ET an die Kostenträger erstattet.

Bei Unterschreitung der Fallzahlen von 4.800 Registrierungsfällen werden 100 % der Mindererlöse durch die Kostenträger an ET erstattet.

4 Angesichts der prognostizierten Inflationsraten und Lohnkostensteigerungen in Deutschland und in den Niederlanden wird das Gesamtbudget wie folgt gesteigert:

Die Personalkosten werden entsprechend dem CPB-Index (Netherlands Bureau for Economic Policy Analysis) um 5,6 % angehoben, die Sachkosten steigen entsprechend dem CPB-Index um 3,9 %.

ET wird für die zukünftigen Budgetverhandlungen weiterhin bezüglich der in den Niederlanden prognostizierten Inflationsrate und Lohnkostensteigerung unaufgefordert gesicherte Daten des niederländischen "Centraal Bureau voor de Statistiek" (CBS) oder einer vergleichbaren Institution, z.B. das Netherlands Bureau for Economic Policy Analysis (CPB), im Vorfeld der Verhandlungen vorlegen, die den Vertragspartnern ein Nachvollziehen der Entwicklungen in den Niederlanden ermöglichen. Unabhängig hiervon behalten sich die Auftraggeber vor, einen Inflationsausgleich sowie eine Anpassung an die Lohnkostensteigerung unter Berücksichtigung der deutschen Verhältnisse, der finanziellen Lage bei den gesetzlichen Krankenkassen und etwaiger gesetzlicher Rahmenvorgaben vorzunehmen.

5 Im Länderbudget werden alle Kosten ausgewiesen, die nicht von allen Mitgliedsländern gemeinsam getragen werden.

6 Die Kosten des im Jahr 2011 angestoßenen Projekts "Einführung des Lung Allocation Score (LAS)" sind in das deutsche und niederländische Länderbudget eingegangen. Für den Fall, dass weitere ET-Mitglieder den LAS-Score für die Allokation einsetzen, werden den deutschen und niederländischen Länderbudgets im folgenden Budgetjahr die anteiligen Entwicklungskosten erstattet.

Die Kosten für das im Jahr 2016 angestoßene Projekt "Einführung des Cardiac Allocation Score (CAS)" sind in das deutsche Länderbudget eingegangen. Für den Fall, dass weitere ET-Mitglieder den CAS-Score für die Allokation einsetzen, werden dem deutschen Länderbudget im folgenden Budgetjahr die anteiligen Entwicklungskosten erstattet.

7 Die Honorare der Auditoren für das HU- und das NSE-Auditverfahren betragen im Jahr 2024 je gutachterliche Stellungnahme 51 Euro.

8 Ferner sind sich die Vertragspartner einig, dass weiterhin auf die finanziellen Auswirkungen für ET im Falle der Änderung oder Ergänzung der Richtlinien der BÄK zur Organtransplantation zu achten sein wird. Dies gilt auch für neue Richtlinien. Deshalb wird ET jeweils vor Abschluss der entsprechenden Beratungen der Ständigen Kommission Organtransplantation seine absehbaren finanziellen Belastungen oder Entlastungen kalkulieren und darlegen.

9 Kommt eine Einigung über eine neue Registrierungspauschale und das ihr zugrunde liegende Budget bis zum 30. November eines Jahres nicht oder nur teilweise zustande, können sich ET und die Auftraggeber auf ein Schlichtungsverfahren verständigen. Das Recht auf Kündigung gemäß § 16 Absatz 4 des Vertrags bleibt unberührt.

Berlin/Leiden/Köln, 9. Januar 2024

________________________________________
Stichting Eurotransplant International Foundation

____________________________
Deutsche Krankenhausgesellschaft

________________________________________
Bundesärztekammer

________________________________________
GKV-Spitzenverband

im Einvernehmen mit

________________________________________
Verband der Privaten Krankenversicherung


.

Verrechnungsverfahren Erstattungspauschale (§ 11 Abs. 4)Anlage 2


  1. Für jedes vermittlungspflichtige Organ, das in Deutschland gewonnen, über die Vermittlungsstelle ausgetauscht und im Ausland transplantiert worden ist, erstattet die Vermittlungsstelle an die Koordinierungsstelle eine einvernehmlich nach Absatz 3 festzulegende Verrechnungseinheit pro Organ.
  2. Für jedes vermittlungspflichtige Organ, das im Ausland gewonnen, über die Vermittlungsstelle einem deutschen Transplantationszentrum zur Verfügung gestellt und dort transplantiert worden ist, erstattet die Koordinierungsstelle an die Vermittlungsstelle ebenfalls die Verrechnungseinheit nach Absatz 3.
  3. Die Verrechnung nach Absatz 1 und 2 erfolgt einmal jährlich durch eine Pauschalerstattung (Erstattungspauschale) je Organ zwischen der Vermittlungs- und der Koordinierungsstelle.
    Die Verrechnungseinheit wird jährlich zwischen der Koordinierungsstelle, der Vermittlungsstelle, den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft vereinbart, erstmalig zum 1. Januar 2000. Bis zum Abschluss einer Vereinbarung werden die bisherigen Erstattungen zugrunde gelegt.

_____

1) Die Richtlinien der Bundesärztekammer sind nachstehend mit abgedruckt.
2) Die Bezeichnung des Bundesministeriums für Gesundheit hat sich aufgrund des Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) in "Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung" geändert.
3) Die Absätze 8 und 9 des § 5 beziehen sich auf das Inkrafttreten des Vertrages in seiner ursprünglichen Fassung (16. Juli 2000). Sie sind durch Zeitablauf gegenstandslos geworden.

UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen