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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung einer Änderung der Verträge nach den §§ 11 und 12 des Transplantationsgesetzes

Vom 24. Mai 2011
(BAnz. Nr. 83 vom 31.05.2011 S. 1993)



Die Vertragsparteien nach § 11 des Transplantationsgesetzes (TPG) vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2304), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, haben die Anlage zu § 8 Absatz 1 des Vertrages nach § 11 TPG (Bekanntmachung vom 28. Mai 2010, BAnz. S. 1923) geändert. Die Änderung ist mit Bescheid des Bundesministeriums für Gesundheit vom 18. April 2011 (Az. 312-4090-11/1) gemäß § 11 Absatz 3 Satz 2 TPG genehmigt worden.

Die Vertragsparteien nach § 11 des Transplantationsgesetzes (TPG) vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2304), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, haben die Anlage zu § 8 Absatz 2 des Vertrages nach § 11 TPG (Bekanntmachung vom 18. April 2005, BAnz. Nr. 124a vom 6. Juli 2005) geändert. Die Änderung ist mit Bescheid des Bundesministeriums für Gesundheit vom 18. April 2011 (Az. 312-4090-11/1) gemäß § 11 Absatz 3 Satz 2 TPG genehmigt worden.

Die Vertragsparteien nach § 12 TPG vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2304), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, haben die Anlage 1 des Vertrages nach § 12 TPG (Bekanntmachung vom 28. Mai 2010, BAnz. S. 1923) geändert. Die Änderung ist mit Bescheid des Bundesministeriums für Gesundheit vom 8. April 2011 (Az. 3124090-12/3) gemäß § 12 Absatz 5 Satz 2 TPG genehmigt worden.

Die Vertragsänderungen werden nachfolgend gemäß § 11 Absatz 3 Satz 1 bzw. § 12 Absatz 5 Satz 1 TPG bekannt gemacht (Anhang).

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Anhang

Die Anlage 1 zum Vertrag nach § 12 TPG ist wie folgt geändert worden:

Anlage 1
(zum Vertrag nach § 12 TPG)

Elfte Fortschreibung der Durchführungsbestimmung zu § 11 Absatz 1 des Vertrages nach § 12 Absatz 4 Satz 2 TPG für das Jahr 2011

  1. Für das Jahr 2011 werden insgesamt 6.724 Registrierungsfälle unterstellt.
  2. Der Zahlbetrag der Registrierungspauschale in Höhe von 626 Euro ergibt sich aus folgenden Budgetanteilen (Gesamtbetrag kaufmännisch abgerundet):
    Das Budget besteht aus einem Basisbudget zur Finanzierung aller länderübergreifenden Aufgaben und einem Länderbudget zur Finanzierung von länderspezifischen Aufgaben.
    Auf Deutschland entfällt der folgende Budgetanteil:
    2.1 Basisbudget:3.251 606 Euro
    2.2 Länderbudget:991.011 Euro
    2.3 Fallzahlausgleich für das Jahr 2009- 36.296 Euro
    Summe4.206 321 Euro
    Registrierungspauschale
    bei 6.724 Registrierungsfällen625,57 Euro
  3. Bei Überschreitung der Fallzahl von 6.724 Registrierungsfällen werden 100% der Mehrerlöse durch ET an die Kostenträger erstattet.
    Bei Unterschreitung der Fallzahlen von 6.724 Registrierungsfällen werden 100% der Mindererlöse durch die Kostenträger an ET erstattet.
  4. Angesichts der prognostizierten Inflationsraten und Lohnkostensteigerungen in Deutschland und in den Niederlanden wird das Gesamtbudget wie folgt gesteigert: Die Personalkosten werden entsprechend des CPB-Index (Netherlands Bureau for Economic Policy Analysis) um 1,5% angehoben, die Sachkosten steigen entsprechend des CPB-Index um 1,5 %.
    ET wird für die zukünftigen Budgetverhandlungen weiterhin bezüglich der in den Niederlanden prognostizierten Inflationsrate und Lohnkostensteigerung unaufgefordert gesicherte Daten des niederländischen "Centraal Bureau voor de Statistiek" (CBS) oder einer vergleichbaren Institution, z.B. das Netherlands Bureau for Economic Policy Analysis (CPB), im Vorfeld der Verhandlungen vorlegen, die den Vertragspartnern ein Nachvollziehen der Entwicklungen in den Niederlanden ermöglicht. Unabhängig hiervon behalten sich die Auftraggeber vor, einen Inflationsausgleich sowie eine Anpassung an die Lohnkostensteigerung unter Berücksichtung der deutschen Verhältnisse; der finanziellen Lage bei den gesetzlichen Krankenkassen und etwaiger gesetzlicher Rahmenvorgaben vorzunehmen.
  5. Im Basisbudget sind die Kosten der in den Jahren 2007 und 2008 angestoßenen Projekte "Umsetzung eines Pankreas-Registers" (zu finanzieren in den Jahren 2007 bis 2011), "BPEL/SOA" (zu finanzieren in den Jahren 2008 bis 2011) enthalten. Für das Budgetjahr 2011 wird das gesamte ET-Basisbudget einmalig um 803.300 Euro zum Abbau der allgemeinen Rücklage gesenkt.
  6. Im Länderbudget werden alle Kosten ausgewiesen, die nicht von allen Mitgliedsländern gemeinsam getragen werden. Es enthält auch die Personalkosten für HU- und NSE-Auditverfahren, die sich auf den bei ET entstehenden Verwaltungsaufwand durch die HU- und NSE-Auditverfahren beziehen. Die angesetzten Personalkosten für HU-Auditverfahren in Höhe von 185.602 Euro (inkl. Versicherung) decken die Bearbeitung von 2.500 bis 8.000 HU-Anfragen für alle Organe ab.
  7. Das im Jahr 2008 angestoßene Projekt "Einführung MELDNSE-Verfahren" (zu finanzieren in den Jahren 2008 bis 2011) ist in das Länderbudget eingegangen.
  8. Die Honorare der Auditoren für das HU- und das NSE-Auditverfahren betragen im Jahr 2011 unverändert 30 Euro je gutachterliche Stellungnahme.
  9. Ferner sind sich die Vertragspartner einig, dass weiterhin auf die finanziellen Auswirkungen für ET im Falle der Änderung oder Ergänzung der Richtlinien der Bundesärztekammer zur Organtransplantation zu achten sein wird. Dies gilt auch für neue Richtlinien. Deshalb wird ET jeweils vor Abschluss der entsprechenden Beratungen der Ständigen Kommission Organtransplantation seine absehbaren finanziellen Belastungen oder Entlastungen kalkulieren und darlegen.
  10. Kommt eine Einigung über eine neue Registrierungspauschale und das ihr zugrunde liegende Budget bis zum 30. November eines Jahres ganz oder teilweise nicht zu Stande, können sich ET und die Auftraggeber auf ein Schlichtungsverfahren verständigen. Das Recht auf Kündigung gemäß § 16 Absatz 4 des Vertrages bleibt unberührt.

Der Vertrag nach § 11 TPG ist wie folgt geändert worden:

Anlage
(zu § 8 Absatz 1 des Vertrages nach § 11 TPG)

Sechste Fortschreibung der Durchführungsbestimmung zum Aufwendungsersatz § 8 Absatz 1 des Vertrages nach § 11 Absatz 1 TPG für das Jahr 2011

1 Organisationspauschale

1.1 Bei der Umsetzung der Vorschriften des Transplantationsgesetzes (TPG) haben sich die Beteiligten darauf geeinigt, dass die Organbeschaffungskosten bei postmortalen Organspenden (Organisationspauschale) innerhalb eines Monats nach erfolgter Rechnungsstellung durch die DSO an die Kostenträger von diesen direkt an die DSO zu erstatten sind. Kostenträger ist hierbei der Sozialleistungsträger des Organempfängers bzw. der Organempfänger.

1.2 Für das Jahr 2011 werden insgesamt 4.275 Fälle transplantierter Organe unterstellt.

1.3 Die Organisationspauschale für die Bereitstellung eines post-
mortal gespendeten Organs zur Transplantation beträgt inkl. der

Kosten für die Konsiliardienste Hirntoddiagnostik im Jahr 2011 7.770 Euro je transplantiertem Organ. Diese setzt sich wie folgt zusammen:

Organisationspauschale
(inkl. Kosten für die Konsiliardienste Hirntoddiagnostik)
7.744 Euro
Ausgleich für das Jahr 2009
(Schlussausgleich)
+ 26 Euro

In der Organisationspauschale sind auch die auf den Zeitraum 2011 auf die DSO entfallenden Kosten für den laufenden Betrieb eines Anwendungssystems gemäß der Forderungen des TPG zur Unterstützung des Spendeprozesses innerhalb des gemeinsamen EDV-Projektes "ETIS" von Eurotransplant und DSO enthalten. Die Organisationspauschale enthält keine Leistungen im Bereich der Wartelistenpflege.

Bei Überschreiten der Fallzahlen nach Nummer 1.2 dieser Durchführungsbestimmung werden 25% der Mehrerlöse bis zu einem Maximalbetrag von 1.200 000 Euro durch die DSO an die Kostenträger erstattet.

Bei Unterschreiten der Fallzahlen nach Nummer 1.2 dieser Durchführungsbestimmung werden durch die Kostenträger 25% der fehlenden Erlöse bis zu einem Maximalbetrag von 1.200 000 Euro an die DSO erstattet.

Während die Leistung zur Feststellung des Hirntods durch einen Arzt Bestandteil der Fallpauschalen der Krankenhäuser ist, werden die Leistungen des anderen Arztes inkl. etwaiger Zusatzuntersuchungen über die DSO vergütet. Die Vergütung der persönlichen Dienstleistungen dieser Konsiliardienste wird einzelvertraglich zwischen der DSO und den beteiligten Ärzten geregelt.

Seit dem Jahr 2010 wird die Vergütung der Konsiliardienste Hirntoddiagnostik nicht mehr der Pauschale "Aufwandserstattung Spenderkrankenhäuser" zugeordnet, die Vergütung der Konsiliardienste Hirntoddiagnostik ist stattdessen in der Organisationspauschale enthalten.

2 Pauschale "Aufwandserstattung Spenderkrankenhäuser"

2.1 Nach § 8 Absatz 2 des Vertrages gemäß § 11 TPG erhalten die Krankenhäuser und Transplantationszentren für die Leistungen, die von ihnen im Zusammenhang mit einer postmortalen Organentnahme vermittlungspflichtiger Organe nach § 9 TPG und deren Vorbereitung erbracht werden, eine Aufwandserstattung. Die Abgeltung dieser Leistungen erfolgt aus den Mitteln der DSO nach § 8 Absatz 1 des Vertrages gemäß § 11 TPG. Eine leistungsgerechte und transparente Aufwandserstattung soll entscheidend zur Förderung der Organspende beitragen.

2.2 Die Durchführungsbestimmungen für die Leistungen der Krankenhäuser bzw. Transplantationszentren, die von diesen im Zusammenhang mit einer Organentnahme und deren Vorbereitung erbracht werden, sowie deren Vergütung sind in der Anlage zu § 8 Absatz 2 des Vertrages zur Beauftragung einer Koordinierungsstelle geregelt. Die Vergütung erfolgt über ein Modulsystem mit folgenden Pauschalen:

ModulVergütung
Abbruch während der Intensivstationsphase wegen Ablehnung213 Euro
Abbruch während der Intensivstationsphase nach Zustimmung1.351 Euro
Abbruch im OP2.226 Euro
Einorganentnahme2.226 Euro
Multiorganentnahme3.587 Euro

2.3 Für das Jahr 2011 werden bei 4.275 transplantierten Organen folgende jährliche Fallzahlen der Module nach Nummer 2.2 unterstellt:

Modulangenommene jährliche Fallzahl
Abbruch während der Intensivstationsphase wegen Ablehnung601
Abbruch während der Intensivstationsphase nach Zustimmung48
Abbruch im OP20
Einorganentnahme166
Multiorganentnahme1.110

Die DSO erfasst die Frequenzen der einzelnen Module.

2.4 Aus den Pauschalen nach Nummer 2.2, den vorgenannten Fallzahlen, sowie den Kosten der Kalkulation nach Nummer 2.7 ergibt sich für das Jahr 2011 ein Gesamtbudget "Aufwandserstattung Spenderkrankenhäuser" von 4.860 157 Euro.

2.5 Bei 4.275 transplantierten Organen beträgt die Pauschale "Aufwandserstattung Spenderkrankenhäuser" für das Jahr 2011.995 Euro je transplantiertem Organ. Dieser Betrag wird zusätzlich zur Organisationspauschale gezahlt.

Er setzt sich wie folgt zusammen:

Pauschale "Aufwandserstattung Spenderkrankenhäuser"1.079 Euro
Kalkulation58 Euro
Ausgleich für das Jahr 2007
(Schlussausgleich)
- 26 Euro
Mehrerlösausgleich für das Jahr 2009- 116 Euro

Aufgrund der Verjährungsfristen erfolgt die endgültige Abrechnung des Ausgleichs 2008 im Budget 2012 und die endgültige Abrechnung des Ausgleichs 2009 im Budget 2013.

2.6 Etwaiges Über- oder Unterschreiten des Budgets nach Nummer 2.4 sowie zusätzliche Kosten durch Spenderverlegungen werden im Folgebudget zu 100% ausgeglichen.

2.7 Im Jahr 2011 erfolgt eine Neukalkulation der Höhe der Pauschalbeträge der "Aufwandserstattung Spenderkrankenhäuser". Diese erfolgt durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK). Die Vertragspartner sind sich einig, dass die Ergebnisse der Neukalkulation in einer Fortschreibung der Vereinbarung über die Durchführungsbestimmungen zur Aufwandserstattung nach § 8 Absatz 2 des Vertrags nach § 11 TPG mit Wirkung zum 1. Januar 2012 angemessen berücksichtigt werden sollen. Sollten die Ergebnisse der Neukalkulation bereits vor diesem Termin vorliegen, erklären sich die Vertragspartner bereit zu prüfen, ob die Anpassung der "Aufwandserstattung Krankenhäuser" zum darauf folgenden Quartalsbeginn erfolgen kann. Die für die Kalkulation erforderlichen Finanzmittel in Höhe von 250.000 Euro werden in die Pauschale "Aufwandserstattung Spenderkrankenhäuser" eingerechnet.

3 Flugtransportkostenpauschale

3.1 Für das Jahr 2011 werden 970 Flüge für extrarenale Organe (zzt. Herz, Leber, Lunge, Pankreas und Darm) unterstellt.

3.2 Die Erstattung der Flugtransportkosten für extrarenale Organe erfolgt für das Jahr 2011 mit einer Pauschale in Höhe von 6.731 Euro je transplantiertem Organ, für das ein eigenständiger Flugtransport durchgeführt wurde.

Diese setzt sich wie folgt zusammen:

Flugtransportpauschale6.753 Euro
Ausgleich für das Jahr 2009
(Schlussausgleich)
- 22 Euro

Kosten für "Fehleinsätze" sind in der Flugtransportpauschale für transplantierte Organe enthalten. "Fehleinsätze" sind nicht separat abrechenbar. Im Übrigen gilt Nummer 1.1 entsprechend.

Bei Überschreiten der Anzahl von 970 Flügen pro Jahr werden 50% der Mehrerlöse durch die DSO an die Kostenträger erstattet.

Bei Unterschreiten der Anzahl von 970 Flügen pro Jahr werden durch die Kostenträger 50% der fehlenden Erlöse an die DSO erstattet.

4 Finanzierungsregelung des Organ Care Systems (OCS)

4.1 Für den Fall, dass es zu einer Vereinbarung bezüglich des Organ-Care-Systems für Spenderherzen kommt, wird die Erstattungsregelung in einer ergänzenden Vereinbarung zur sechsten Fortschreibung der Durchführungsbestimmung zum Aufwendungsersatz nach § 8 Absatz 1 des Vertrages nach § 11 Absatz 1 TPG für das Jahr 2011 geregelt.

5 Zahlbetrag

5.1 Aus den Pauschalen nach den Nummern 1.3 und 2.5 ergibt sich ein Zahlbetrag von 8.765 Euro je transplantiertem Organ, für das kein eigenständiger Flugtransport durchgeführt wurde.

5.2 Aus den Pauschalen nach den Nummern 1.3, 2.5 und 3.2 ergibt sich ein Zahlbetrag von 15.496 Euro je transplantiertem Organ, für das ein eigenständiger Flugtransport durchgeführt wurde.

6 Ergänzende Vereinbarungen

6.1 Die Vertragspartner sind sich einig, dass auch zukünftig auf die finanziellen Auswirkungen für die DSO im Falle der Änderung oder Ergänzung der Richtlinien der BÄK zur Organtransplantation zu achten sein wird. Dies gilt auch für neue Richtlinien. Deshalb wird die DSO jeweils vor Abschluss der entsprechenden Beratungen der Ständigen Kommission Organtransplantation ihre absehbaren finanziellen Belastungen oder Entlastungen kalkulieren und darlegen, um damit die Voraussetzungen für die angemessene Gegenfinanzierung in zukünftigen Budgetzeiträumen sicherzustellen.

6.2 Für den Fall, dass sich abweichend von dem in Nummer 6.1 genannten Verfahren im Budgetzeitraum 2011 für die DSO Mehrausgaben ergeben, die nicht in der Verantwortung der DSO liegen und für deren vollständige Gegenfinanzierung weder das Budget für das Jahr 2011 noch die vorhandenen Rücklagen ausreichen, sichern die Auftraggeber eine kurzfristige Aufnahme von Verhandlungen zur Vereinbarung eines angemessenen Ausgleichs zu.

6.3 Die Vertragspartner sind sich einig, dass im DSO-Budget keine Abschreibungen für das eingesetzte ERP-System der Firma SAP enthalten sind. Sollten in Zukunft Neu- oder Erweiterungsinvestitionen notwendig werden, werden diese separat finanziert.

Der Vertrag nach § 11 TPG ist wie folgt geändert worden:

Anlage
(zu § 8 Absatz 2 des Vertrages nach § 11 TPG)

Erste Fortschreibung der Durchführungsbestimmungen zur Aufwandserstattung nach § 8 Absatz 2 des Vertrages nach § 11 Absatz 1 TPG für das Jahr 2011

§ 1 Zweck der Anlage

Nach § 8 Absatz 2 des Vertrages gemäß § 11 TPG erhalten die Krankenhäuser und Transplantationszentren von der DSO eine Abgeltung für Leistungen, die von diesen im Zusammenhang mit einer postmortalen Organentnahme vermittlungspflichtiger Organe nach § 9 TPG und deren Vorbereitung erbracht werden ("Aufwandserstattung"). Die Vergütung ist nicht davon abhängig, ob eine Transplantation erfolgt. Die Abgeltung dieser Leistungen erfolgt aus der Organisationspauschale der DSO nach § 8 Absatz 1 des Vertrages gemäß § 11 TPG.

§ 2 Ziel der Anlage

(1) Die Leistungen im Zusammenhang mit der Organentnahme und deren Vorbereitung werden durch ein Modulsystem, das einzelne Prozessschritte der Organspende abbildet, erstattet. Dies ermöglicht auch frustrane Organspenden zu vergüten, die nicht zu einer Organtransplantation führen. In der folgenden Vereinbarung wird der Umfang und die Höhe der Vergütung der Leistungen im Zusammenhang mit einer postmortalen Organentnahme vermittlungspflichtiger Organe nach § 9 TPG und deren Vorbereitung festgelegt.

(2) Die Vereinbarung regelt nicht die Aufwandserstattung für Leistungen im Zusammenhang mit der Entnahme nicht vermittlungspflichtiger Organe, Gewebe oder Zellen und deren Vorbereitung.

§ 3 Leistungen der Krankenhäuser im Zusammenhang mit einer Organentnahme bzw. deren Vorbereitung und deren Abgeltung

(1) Feststellung des Hirntodes

Der Hirntod ist nach den aktuell gültigen Richtlinien der Bundesärztekammer gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 1 TPG festzustellen. Es wird angestrebt, dass mindestens ein Arzt des Spenderkrankenhauses an der Feststellung des Hirntodes nach den oben genannten Bundesärztekammer-Richtlinien mitwirkt.

Sofern bei der Hirntodfeststellung Ärzte im Rahmen ihnen gestatteter Nebentätigkeiten mitwirken, wird die Vergütung für die persönlichen Dienstleistungen der Ärzte unmittelbar zwischen den beteiligten Ärzten und der DSO vereinbart. Die Höhe dieser Vergütung, das Wegegeld und die Reiseentschädigung orientieren sich an den nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOA) abrechenbaren Gebühren und an den üblichen Steigerungssätzen.

Folgende Kriterien müssen erfüllt sein, damit Ärzte für ihre Leistungen bei der Hirntodfeststellung einen Vergütungsanspruch gegenüber der DSO haben:

  1. Kein Vorliegen von Anzeichen, dass der mögliche Organspender zu Lebzeiten einer Organspende widersprochen hat (z.B. durch einen entsprechenden Vermerk im Organspendeausweis).
  2. Zum Zeitpunkt der Feststellung des Hirntodes kein Vorliegen medizinischer Kontraindikationen, die einer Organspende entgegenstehen.
  3. Zeitnahe Benachrichtigung der DSO bzw. des zuständigen Transplantationszentrums.

(2) Aufrechterhaltung der Homöostase für die postmortale Organspende

Für die Aufrechterhaltung der Homöostase wurde mit dem OPS301 Version 2004 erstmals ein Code eingeführt. Liegt von dem möglichen Organspender keine Einwilligung zur Organspende vor und ist auch den nächsten Angehörigen keine Einwilligung zur Organspende bekannt, muss bei der Dokumentation dieses OPS-Codes zusätzlich angegeben werden, ob die Angehörigenunter Beachtung des mutmaßlichen Willens des möglichen Organspenders - einer Organentnahme zustimmen. Des Weiteren ist in den Fällen, in denen der Staatsanwalt einzubeziehen ist, zusätzlich anzugeben, ob der Staatsanwalt einer Organspende zustimmt.

Die Krankenhäuser stellen die für die Aufrechterhaltung der Homöostase notwendigen räumlichen, sächlichen und personellen Strukturen.

Nicht enthalten sind die vorbereitenden Maßnahmen der Organtransplantation, z.B. die Gewebetypisierung und immunologische Untersuchungen; diese Untersuchungen werden von der DSO erbracht.

Die Bundesärztekammer legt in Richtlinien die Anforderungen an die im Zusammenhang mit einer Organentnahme zum Schutz der Organempfänger erforderlichen Maßnahmen, inklusive der Untersuchungen des Organspenders, fest.

Die Aufwandserstattung der Krankenhäuser für die Aufrechterhaltung der Homöostase für die postmortale Organspende (ITSPauschale) beträgt 1.351 Euro.

Folgende Kriterien müssen erfüllt sein, damit die Krankenhäuser für die Leistungen bei der Aufrechterhaltung der Homöostase einen Vergütungsanspruch gegenüber der DSO haben:

  1. Zum Zeitpunkt der Feststellung des Hirntodes kein Vorliegen medizinischer Kontraindikationen, die einer Organspende entgegenstehen.
  2. Zeitnahe Benachrichtigung der DSO bzw. des zuständigen Transplantationszentrums.
  3. Die Feststellung des Hirntodes nach den aktuell gültigen Richtlinien der Bundesärztekammer unter Beachtung von § 5 TPG ist erfolgt.
  4. Einwilligung des potenziellen Organspenders zu Lebzeiten in eine Organspende (§ 3 TPG) bzw. Zustimmung der Angehörigen (§ 4 TPG) und gegebenenfalls der Staatsanwaltschaft.

(3) Organentnahme

Bei den vermittlungspflichtigen Organen (Herz, Niere, Leber, Lunge, Bauchspeicheldrüse oder Darm) wird zwischen einer Einorganentnahme (wobei beide Nieren als ein Organ gelten) und einer Mehrorganentnahme differenziert. Für eine Einorganentnahme wird einer der aktuell gültigen OPS-Codes zur postmortalen Organentnahme (zur Transplantation) dokumentiert. Die Mehrorganentnahme beinhaltet die postmortale Organentnahme von mindestens zwei Organen, dafür sind mindestens zwei der oben genannten OPS-Codes anzugeben.

Die Aufwandserstattung für die Krankenhäuser für die Leistungen, die von den Krankenhäusern für die Einorganentnahme erbracht werden, beträgt 2.226 Euro (OP-Pauschale zzgl. der Abgeltung der Leistungen für die Aufrechterhaltung der Homöostase).

Die Aufwandserstattung für die Leistungen, die von den Krankenhäusern für die Mehrorganentnahme erbracht werden, beträgt 3.587 Euro (OP-Pauschale zzgl. der Abgeltung der Leistungen für die Aufrechterhaltung der Homöostase).

Die Krankenhäuser stellen die für die Organentnahme notwendigen räumlichen, sächlichen und personellen Strukturen mit Ausnahme der Ärzte, die die Organentnahme durchführen. Die Organentnahme wird ausschließlich durch für die DSO tätige Ärzte vorgenommen, deren Nebentätigkeit für die DSO genehmigt wurde. Diese Aufwandserstattung beinhaltet nicht die Kosten für die Erhaltung der Organe (z.B. maschinelle Konservierung) und Transportkosten, die beide von der DSO zu tragen sind.

Folgende Kriterien müssen erfüllt sein, damit die Krankenhäuser für die erbrachten Leistungen bei der Aufrechterhaltung der Homöostase und der Organentnahme einen Vergütungsanspruch gegenüber der DSO haben:

  1. Zum Zeitpunkt der Feststellung des Hirntodes kein Vorliegen medizinischer Kontraindikationen, die einer Organspende entgegenstehen.
  2. Zeitnahe Benachrichtigung der DSO bzw. des zuständigen Transplantationszentrums.
  3. Die Feststellung des Hirntodes nach den aktuell gültigen Richtlinien der Bundesärztekammer unter Beachtung von § 5 TPG ist erfolgt.
  4. Einwilligung des potenziellen Organspenders zu Lebzeiten in eine Organspende (§ 3 TPG) bzw. Zustimmung der Angehörigen (§ 4 TPG) und gegebenenfalls der Staatsanwaltschaft.

(4) Frustrane Organspendeversuche

Aus den unterschiedlichsten Gründen kann zu jedem Zeitpunkt eines Organspendeversuchs eine Situation eintreten, die zum Abbruch des Organspendeprozesses (Abbruch während der Intensivstationsphase wegen Ablehnung, Abbruch während der Intensivstationsphase nach Zustimmung, Abbruch im Operationssaal) und damit nicht zu einer Organtransplantation führt. Die DSO vergütet die Module, die bereits erbracht wurden, mit folgenden Pauschalen:

Bei Abbruch des Organspendeprozesses wegen Ablehnung durch die Angehörigen bzw. der Staatsanwaltschaft, falls hinzuzuziehen, beträgt die Aufwandserstattung für die Krankenhäuser 213 Euro. Zusätzlich zu den dokumentierten OPS-Codes erfolgt die Angabe, dass ein Abbruch des Organspendeprozesses aufgrund einer Ablehnung erfolgte.

Folgende Kriterien müssen erfüllt sein, damit die Krankenhäuser für die bis zu diesem Zeitpunkt der Ablehnung einer Organspende erbrachten Leistungen bei der Aufrechterhaltung der Homöostase einen Vergütungsanspruch gegenüber der DSO haben:

  1. Kein Vorliegen von Anzeichen, dass der mögliche Organspender zu Lebzeiten einer Organspende widersprochen hat (z.B. durch Vorliegen eines entsprechenden Vermerks im Organspendeausweis).
  2. Zum Zeitpunkt der Hirntodfeststellung kein Vorliegen medizinischer Kontraindikationen, die einer Organspende entgegenstehen.
  3. Zeitnahe Benachrichtigung der DSO bzw. des zuständigen Transplantationszentrums.
  4. Die Feststellung des Hirntodes nach den aktuell gültigen Richtlinien der Bundesärztekammer unter Beachtung von § 5 TPG ist erfolgt.

Bei Abbruch des Organspendeprozesses während der Aufrechterhaltung der Homöostase auf der Intensivstation nach erfolgter Zustimmung beträgt die Aufwandserstattung für die Krankenhäuser 1.351 Euro.

Bei Abbruch eines Organspendeprozesses im Operationssaal beträgt die Aufwandserstattung 2.226 Euro, wenn keine Organe entnommen werden können.

Folgende Kriterien müssen erfüllt sein, damit die Krankenhäuser für die bis zu dem Zeitpunkt des Abbruchs des Organspendeprozesses erbrachten Leistungen einen Vergütungsanspruch gegenüber der DSO haben:

  1. Zum Zeitpunkt der Feststellung des Hirntodes kein Vorliegen medizinischer Kontraindikationen, die einer Organspende entgegenstehen.
  2. Zeitnahe Benachrichtigung der DSO bzw. des zuständigen Transplantationszentrums.
  3. Die Feststellung des Hirntodes nach den aktuell gültigen Richtlinien der Bundesärztekammer unter Beachtung von § 5 TPG ist erfolgt.
  4. Einwilligung des potenziellen Organspenders zu Lebzeiten in eine Organspende (§ 3 TPG) bzw. Zustimmung der Angehörigen (§ 4 TPG) und gegebenenfalls der Staatsanwaltschaft.

(5) Unterstützung der Krankenhäuser durch die DSO

Insbesondere nach den §§ 2 und 3 des Vertrages zur Beauftragung einer Koordinierungsstelle gemäß § 11 TPG ist es die Aufgabe der DSO, die Krankenhäuser während des Organspendeprozesses zu unterstützen.

(6) Abrechnung der Leistungen

Die Leistungspflicht der GKV endet unmittelbar vor dem festgestellten Hirntod.

Die Vergütung der Leistungen nach § 3 Absatz 1 bis 4 erfolgt über die DSO.

(7) Verlegungen

Verlegungen sind möglichst zu vermeiden. Soweit sich in begründeten Ausnahmefällen die Notwendigkeit einer externen Verlegung ergibt, sind die Pauschalen angemessen unter Berücksichtigung des vereinbarten Modulsystems auf die Krankenhäuser aufzuteilen. Die Kosten der Verlegungen sind nicht Bestandteil dieser Pauschalen.

§ 4 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In diesem Falle verpflichten sich die Vertragspartner, eine neue Regelung zu treffen, die dem ursprünglich beabsichtigten Zweck am nächsten kommt.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.