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Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes *

Vom 17. März 2006
(BGBl. I Nr. 13 vom 22.03.2006 S. 534)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gentechnikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. 2005 I S. 186), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden im Vierten Teil die Angaben zu den §§ 28 und 28a durch folgende Angaben ersetzt:

" § 28 Informationsweitergabe

§ 28a Unterrichtung der Öffentlichkeit

§ 28b Methodensammlung".

2. In § 4 Abs. 2 werden die Wörter "Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Bildung und Forschung, für Wirtschaft und Arbeit, für Gesundheit und Soziale Sicherung sowie für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" durch die Wörter "Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Bildung und Forschung, für Wirtschaft und Technologie, für Arbeit und Soziales, für Gesundheit sowie für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" ersetzt.

3. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird der Absatz 1a eingefügt.

b) Nach Absatz 2a werden die Absätze 2b bis 2d eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Eine Genehmigung kann sich auf die Freisetzung unterschiedlicher gentechnisch veränderter Organismen am gleichen Standort sowie eines bestimmten gentechnisch veränderten Organismus an verschiedenen Standorten erstrecken, wenn die Freisetzung zum gleichen Zweck innerhalb eines begrenzten Zeitraums erfolgt. "(3) Eine Genehmigung kann sich auf die Freisetzung eines gentechnisch veränderten Organismus oder einer Kombination gentechnisch veränderter Organismen am selben Standort oder an verschiedenen Standorten erstrecken, soweit die Freisetzung zum selben Zweck und innerhalb eines in der Genehmigung bestimmten Zeitraums erfolgt."

d) In Absatz 4 werden die Wörter "Entscheidungen der Kommission oder des Rates der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 6 Abs. 5 und Artikel 21 der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (ABl. EG Nr. L 117 S. 15) nach Anhörung der Kommission" durch die Wörter "Entscheidung 94/730/EG der Kommission vom 4. November 1994 zur Festlegung von vereinfachten Verfahren für die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Pflanzen nach Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 292 S. 31) nach Anhörung des Ausschusses nach § 5a" ersetzt.

e) Nach Absatz 4 wird der Absatz 4a eingefügt.

f) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Bekanntgabe von nach Satz 1 gleichgestellten Genehmigungen zu erlassen."

4. § 15 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe " § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3" durch die Angabe " § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3" ersetzt.

b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. eine Darlegung der durch die Freisetzung möglichen sicherheitsrelevanten Auswirkungen auf die in § 1 Nr. 1 genannten Rechtsgüter und der vorgesehenen Vorkehrungen, "4. eine Risikobewertung nach § 6 Abs. 1 und eine Darlegung der vorgesehenen Sicherheitsvorkehrungen,".

c) Nach Nummer 4 wird die Nummer 4a eingefügt.

d) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt; die Nummer 6 wird angefügt.

5. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "von drei Monaten" durch die Wörter "von 90 Tagen nach Eingang des Antrags" ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeitspannen unberücksichtigt, während deren die zuständige Bundesoberbehörde vom Betreiber gegebenenfalls angeforderte weitere Unterlagen abwartet oder eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 18 durchgeführt wird. "Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen ruhen, solange die zuständige Bundesoberbehörde vom Antragsteller angeforderte weitere Angaben, Unterlagen oder Proben abwartet; wird eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 18 Abs. 2 durchgeführt, verlängert sich die Frist um den Zeitraum, in dem die Anhörung durchgeführt wird, jedoch höchstens um 30 Tage."

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter "Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann vorgesehen werden, dass eine Genehmigung, auch abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes, zu erteilen oder zu versagen ist, soweit dies in einer Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorgesehen ist; dies gilt entsprechend für das Ruhen einer Genehmigung nach § 20 Abs. 2 und eine Untersagung nach § 26 Abs. 5 Satz 3."

6. § 16d Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden nach dem Wort "kann" die Wörter "aus besonderen Gründen" eingefügt.

b) In Satz 4 werden nach dem Wort "Saatgut" die Wörter "oder Vermehrungsmaterial" eingefügt.

7. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Betreiber kann insoweit auf Unterlagen Bezug nehmen, die er in einem vorangegangenen Verfahren vorgelegt hat. "Der Betreiber kann insoweit auch auf Unterlagen Bezug nehmen, die er oder ein Dritter in einem vorangegangenen Verfahren vorgelegt hat, es sei denn, es handelt sich um vertrauliche Unterlagen des Dritten und dieser hat seine Zustimmung zur Verwendung nicht erteilt."

b) In Satz 4 werden die Wörter "Verwendung von Unterlagen" durch die Wörter "Verwendung von vertraulichen Unterlagen" ersetzt.

8. § 17a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 3 wird die Nummer 3a eingefügt.

b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
6.Beurteilung der vorhersehbaren Wirkungen, insbesondere schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt. "6. Risikobewertung."

9. In § 17b Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "zu gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen bestimmt sind" durch die Wörter "einem anderen für gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen, für Arbeiten in Anlagen im Sinne des § 14 Abs. 1a oder für eine Freisetzung zur Verfügung gestellt werden" ersetzt.

10. § 18 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Vor der Entscheidung über die Genehmigung einer Freisetzung ist ein Anhörungsverfahren durchzuführen, soweit es sich nicht um Organismen handelt, deren Ausbreitung begrenzbar ist oder soweit nicht ein vereinfachtes Verfahren nach § 14 Abs. 4 durchgeführt wird. Die Bundesregierung bezeichnet nach Anhörung der Kommission durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Kriterien für die Organismen, deren Ausbreitung bei einer Freisetzung begrenzbar ist. "(2) Vor der Entscheidung über die Genehmigung einer Freisetzung ist ein Anhörungsverfahren durchzuführen, soweit nicht ein Verfahren nach § 14 Abs. 4 durchgeführt wird. § 14 Abs. 4a Satz 2 bleibt unberührt."

11. In § 21 Abs. 4 Satz 4 werden die Wörter "Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter "Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.

12. In § 24 Abs. 2 werden

a) die Wörter "Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter "Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt und

b) die Wörter "und Soziale Sicherung" gestrichen.

13. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Rechtsverordnungen" die Wörter " , der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Der Betreiber und die verantwortlichen Personen im Sinne des § 3 Nr. 10 und 11 haben der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich die zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. "(2) Der Betreiber und die verantwortlichen Personen im Sinne des § 3 Nr. 8 und 9 haben der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich die zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Hilfsmittel, einschließlich Kontrollproben, im Rahmen ihrer Verfügbarkeit zur Verfügung zu stellen."

14. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden

aaa) die Wörter "Gesetz oder" durch das Wort "Gesetz," ersetzt und

bbb) nach dem Wort "Rechtsverordnungen" die Wörter "oder gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "gentechnischen Anlage, gentechnische Arbeiten oder eine Freisetzung" durch die Wörter "gentechnischen Anlage oder gentechnische Arbeiten" ersetzt.

cc) Die Sätze 3 und 4

Die zuständige Behörde kann ein Inverkehrbringen untersagen, wenn die erforderliche Genehmigung nicht vorliegt. Sie kann ein Inverkehrbringen bis zur Entscheidung der Kommission oder des Rates der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 16 in Verbindung mit Artikel 21 der Richtlinie 90/220/EWG ganz oder teilweise untersagen, wenn das Ruhen der Genehmigung angeordnet ist oder der begründete Verdacht besteht, daß die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen nicht vorliegen.

werden aufgehoben.

b) Es werden die Absätze 4 und 5 angefügt.

15. § 27 Abs. 5

(5) Die Genehmigung für das Inverkehrbringen erlischt, wenn der Genehmigungsinhaber seinen Wohnsitz oder seine Niederlassung aus dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaft verlegt, sofern er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Verlegung der für die Erteilung der Genehmigung zuständigen Behörde einen Vertreter benennt, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist.

wird aufgehoben.

16. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 28 Unterrichtungspflicht " § 28 Informationsweitergabe".

b) In Absatz 1 wird das Wort "Rechtsverordnungen" durch die Wörter "Rechtsverordnungen, gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes" ersetzt.

17. Nach § 28 wird der § 28a eingefügt.

18. Der bisherige § 28a wird neuer § 28b.

19. In § 29 Abs. 1a Satz 3 und Abs. 4 werden jeweils

a) die Wörter "für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter "für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" und

b) die Wörter "und Arbeit" durch die Wörter "und Technologie" ersetzt.

20. In § 30 Abs. 2 Nr. 15 werden die Wörter "die Bewertung auszurichten ist" durch die Wörter "die Risikobewertung auszurichten ist und welche Kriterien bei der Erstellung des Beobachtungsplans zu beachten sind" ersetzt.

21. In § 36 Abs. 1 Satz 4 werden

a) die Wörter "und Arbeit" durch die Wörter "und Technologie",

b) die Wörter "für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter "für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" und

c) die Wörter "für Gesundheit und Soziale Sicherung" durch die Wörter "für Gesundheit" ersetzt.

22. In § 37 Abs. 2 werden die Wörter "anderen Rechtsvorschriften im Sinne des § 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz" durch die Wörter "sonstigen Rechtsvorschriften im Sinne des § 14 Abs. 2" ersetzt.

23. § 38 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 7 wird die Nummer 7a eingefügt.

b) In Nummer 8 wird die Angabe " § 19 Satz 2" durch die Angabe " § 16d Abs. 3 Satz 1 oder § 19 Satz 2" ersetzt.

c) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

altneu
10. entgegen § 25 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht richtig erteilt, "10. entgegen § 25 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht richtig erteilt oder ein Hilfsmittel nicht zur Verfügung stellt,".

d) In Nummer 11 wird die Angabe " § 25 Abs. 3 Satz 3" durch die Angabe " § 16 Abs. 5a oder § 25 Abs. 3 Satz 3" ersetzt.

24. § 41 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 wird die Angabe " § 14 Abs. 2a" durch die Angabe " § 14 Abs. 2a bis 2d" ersetzt.

b) Die Absätze 7 bis 9 werden angefügt.

Artikel 2

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Gentechnikgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 106 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 (ABl. EU Nr. L 268 S. 24).