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Verordnung zur Änderung gentechnikrechtlicher Vorschriften*)
Vom 23. März 2006
(GVBl. I Nr. 14 vom 30.03.2006 S. 565)
Es verordnen auf Grund
Artikel 1
Änderung der Gentechnik-Verfahrensverordnung
Die Gentechnik-Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1996 (BGBl. I S. 1657), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3220), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 10 Entscheidung | " § 10 Bewertungsbericht". |
b) Folgende Angabe wird angefügt: "Anlage (zu § 4) Angaben in den Unterlagen für gentechnische Anlagen oder gentechnische Arbeiten".
2. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 wird jeweils die Angabe "Anlage 1" durch das Wort "Anlage" ersetzt.
3. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe " § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2" durch die Angabe " § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe " § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3" durch die Angabe " § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3" ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe "Abschnitt A Teil I der Anlage 2" durch die Angabe "Anhang III A Nr. II der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/ 220/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 106 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1830/ 2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 (ABl. EU Nr. L 268 S. 24) geändert worden ist" ersetzt.
dd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Gentechnikgesetzes erforderliche Darlegung der durch die Freisetzung möglichen sicherheitsrelevanten Auswirkungen auf die in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes genannten Rechtsgüter und der vorgesehenen Vorkehrungen erfolgt nach Abschnitt A Teil II der Anlage 2; | "4. die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Gentechnikgesetzes erforderliche Risikobewertung nach § 6 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes und die Darlegung der vorgesehenen Sicherheitsvorkehrungen erfolgt nach Maßgabe des Anhangs II der Richtlinie 2001/18/EG sowie der Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 2002 über Leitlinien zur Ergänzung des Anhangs II der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 200 S. 22) auf der Grundlage der nach Anhang III A Nr. II bis IV der Richtlinie 2001/18/EG vorzulegenden Informationen;". |
ee) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
"4a. der nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4a des Gentechnikgesetzes erforderliche Plan zur Ermittlung der Auswirkungen des freizusetzenden Organismus auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt ist nach Maßgabe der im Einzelfall maßgeblichen Teile von Anhang III A der Richtlinie 2001/18/EG zu erstellen;".
ff) In Nummer 5 wird die Angabe "Abschnitt A Teil III der Anlage 2" durch die Angabe "Anhang III A Nr. V der Richtlinie 2001/18/EG" ersetzt.
b) Satz 2 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
die nach Satz 1 Nr. 3, 4 und 5 erforderlichen Angaben richten sich nach Abschnitt B der Anlage 2. | "dabei tritt an die Stelle von Anhang III A der Richtlinie 2001/18/EG deren Anhang III B." |
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe " § 15 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe " § 15 Abs. 3 Satz 3" ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird die Angabe " § 15 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2" durch die Angabe " § 15 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2" und die Angabe "Teil A der Anlage 3" durch die Angabe "Anhang IV Abschnitt A der Richtlinie 2001/18/EG" ersetzt.
cc) In Nummer 2 wird die Angabe " § 15 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3" durch die Angabe " § 15 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3" und die Angabe "Teil A der Anlage 3" durch die Angabe "Anhang IV Abschnitt A der Richtlinie 2001/18/EG" ersetzt.
dd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. die nach § 15 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 des Gentechnikgesetzes erforderliche Darlegung der durch das Inverkehrbringen möglichen sicherheitsrelevanten Auswirkungen auf die in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes genannten Rechtsgüter erstreckt sich auch auf die Beschreibung von Maßnahmen nach Teil B der Anlage 3, welche den Schutz dieser Rechtsgüter bewirken sollen; | "3. die nach § 15 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 des Gentechnikgesetzes erforderliche Risikobewertung und Darlegung der möglichen schädlichen Auswirkungen erfolgt nach Maßgabe des Anhangs II der Richtlinie 2001/18/EG sowie der Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 2002 über Leitlinien zur Ergänzung des Anhangs II der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 200 S. 22) auf der Grundlage der nach Anhang IV der Richtlinie 2001/18/EG vorzulegenden Informationen;". |
ee) In Nummer 4 wird die Angabe " § 15 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5" durch die Angabe " § 15 Abs. 3 Satz 3 Nr. 5" und die Angabe "Teil B der Anlage 3" durch die Angabe "Anhang IV Abschnitt B der Richtlinie 2001/18/EG" ersetzt.
ff) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
"4a. der nach § 15 Abs. 3 Satz 3 Nr. 5a erforderliche Beobachtungsplan ist nach Maßgabe des Anhangs VII der Richtlinie 2001/18/EG sowie der Entscheidung des Rates vom 3. Oktober 2002 über Leitlinien zur Ergänzung des Anhangs VII der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/ EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 280 S. 27) zu erstellen und hat die Angabe seiner Laufzeit zu enthalten;".
gg) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. die nach § 15 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 des Gentechnikgesetzes erforderliche Beschreibung von besonderen Bedingungen für die Anwendung und den Gebrauch des in Verkehr zu bringenden Organismus oder Produkts und der Vorschlag für seine Kennzeichnung und Verpackung erfolgt nach Teil B der Anlage 3. | "5. die nach § 15 Abs. 3 Satz 3 Nr. 6 des Gentechnikgesetzes erforderliche Beschreibung von besonderen Bedingungen für den Umgang mit dem in Verkehr zu bringenden Produkt und der Vorschlag für seine Kennzeichnung und Verpackung erfolgt nach Anhang IV Abschnitt A Nr. 8 und Abschnitt B der Richtlinie 2001/18/ EG." |
b) In Absatz 3 wird die Angabe "Teil B der Anlage 3" durch die Angabe "Anhang IV Abschnitt B der Richtlinie 2001/18/EG" ersetzt.
5. § 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 10 Entscheidung
(1) Sind alle Umstände ermittelt, die für die Beurteilung des Antrags von Bedeutung sind, hat die zuständige Behörde unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. (2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn die Prüfung ergibt, daß die Genehmigungsvoraussetzungen nicht vorliegen und ihre Erfüllung nicht durch Nebenbestimmungen sichergestellt werden kann. Er kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller einer Aufforderung, die Unterlagen zu ergänzen, innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nachgekommen ist. | " § 10 Bewertungsbericht
Der Bewertungsbericht nach § 16 Abs. 3 Satz 2 des Gentechnikgesetzes ist nach Maßgabe des Anhangs VI der Richtlinie 2001/18/EG zu erstellen." |
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Genehmigungsbescheid muß enthalten: | "Der Genehmigungsbescheid bei einer Entscheidung im Sinne von § 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe a und b und Nr. 3 muss enthalten:". |
b) In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil nach den Wörtern "Der Genehmigungsbescheid" die Wörter "nach Absatz 1" eingefügt.
7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Die Genehmigungsbehörde gibt Entscheidungen über das Inverkehrbringen im Bundesanzeiger öffentlich bekannt. Satz 1 gilt entsprechend für Entscheidungen im Sinne des § 14 Abs. 5 des Gentechnikgesetzes; diesen Entscheidungen ist eine deutsche Übersetzung beizufügen."
8. In Anlage 1 wird in der Überschrift die Angabe "Anlage 1" durch das Wort "Anlage" ersetzt.
9. Die Anlagen 2 und 3
.
Angaben in den Antragsunterlagen für eine Freisetzung Anlage 2
(zu § 5)Abschnitt A
Informationen, die in Anträgen für die Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen mit Ausnahme höherer Pflanzen enthalten sein müssenTeil I Informationen über die gentechnisch veränderten Organismen (GVO)
Eigenschaften der a) Spender-, b) Empfänger- oder c) gegebenenfalls Elternorganismen
Wissenschaftliche Bezeichnung;
taxonomische Daten;
sonstige Namen (Trivialname, Stamm, Cultivar usw.);
phänotypische und genetische Marker;
Grad der Verwandtschaft zwischen Spenderund Empfängerorganismus oder zwischen Elternorganismen;
Beschreibung der Identifizierungs- und Nachweisverfahren;
Empfindlichkeit, Zuverlässigkeit (quantitative Angaben) und Spezifität der Nachweis- und Identifizierungsverfahren;
Beschreibung der geographischen Verbreitung und des natürlichen Lebensraumes des Organismus einschließlich Informationen über natürliche Räuber, Beuten, Parasiten, Konkurrenten, Symbionten und Wirtsorganismen;
Möglichkeiten des Gentransfers und des Genaustausches mit anderen Organismen;
genetische Stabilität der Organismen und Faktoren, die diese beeinflussen;
krankheitserregende, ökologische und physiologische Eigenschaften
Risikoeinstufung nach den derzeit geltenden Bestimmungen hinsichtlich des Schutzes der menschlichen Gesundheit und/oder der Umwelt;
Generationsdauer in natürlichen Ökosystemen, geschlechtlicher und ungeschlechtlicher Fortpflanzungszyklus;
Informationen über das Überleben einschließlich der jahreszeitlichen Aspekte und Fähigkeit zur Bildung von Überlebensorganen, z.B. Bildung von Samen, Sporen oder Sklerotien:
Pathogenität: Infektiösität, Toxigenität, Virulenz, Allergenität, Überträger von Pathogenen, mögliche Überträger, Wirtsspektrum einschließlich der Nichtzielorganismen. Mögliche Aktivierung latenter Viren (Proviren). Fähigkeit zur Kolonisierung sonstiger Organismen;
Antibiotikaresistenzen und potentielle Nutzung dieser Antibiotika an Menschen und Haustieren zur Prophylaxe und Therapie;
Beteiligung an Umweltprozessen, insbesondere Primärproduktion, Nährstoffumsatz, Abbau organischer Stoffe, Atmung;
Art der bereits natürlich beherbergten Vektoren:
Sequenz;
Häufigkeit der Mobilisierung (Mobilisierungsfrequenz);
Spezifität;
Vorhandensein von Genen, die AntibiotikaResistenz bewirken;
Zusammenfassung der früheren genetischen Veränderungen.
Eigenschaften des Vektors
Art und Herkunft des Vektors;
Sequenz von Transposonen, Vektoren und anderen nichtkodierenden genetischen Segmenten, die zur Konstruktion des GVO verwendet wurden und die Funktion des eingeführten Vektors und Inserts im GVO sicherstellen;
Häufigkeit der Mobilisierung des eingeführten Vektors und/oder Fähigkeit zum Gentransfer und Methoden zu deren Bestimmung;
Informationen darüber, inwieweit der Vektor auf die Nukleinsäureabschnitte beschränkt ist, die zur Erfüllung der geplanten Funktion erforderlich ist.
Eigenschaften des veränderten Organismus
Information über die gentechnische Veränderung
zur Veränderung angewandte Methoden;
zur Konstruktion und Einführung der neuartigen Genabschnitte in den Empfängerorganismus oder zur Deletion einer Sequenz angewandte Methoden;
Beschreibung des eingeführten Genabschnitts und/oder der Konstruktion des Vektors;
Reinheit des eingeführten Genabschnitts in bezug auf unbekannte Sequenzen und Informationen darüber, inwieweit die eingeführte Sequenz auf die Nukleinsäureabschnitte beschränkt ist; die zur Erfüllung der geplanten Funktion erforderlich ist;
Sequenz, funktionelle Identität und Lokalisation, an der die veränderte, eingeführte oder deletierte Nukleinsäure eingeführt ist, insbesondere Angaben über als schädlich bekannte Sequenzen.
Informationen über den endgültigen GVO
Beschreibung der genetischen Merkmale oder phänotypischen Eigenschaften und insbesondere jeglicher neuen Merkmale oder Eigenschaften, die exprimiert werden können oder nicht mehr exprimiert werden können;
Struktur und Menge jeder Art von Vektor und/oder einer Donor-Nukleinsäure, die noch in der endgültigen Konstruktion des veränderten Organismus verblieben ist;
Stabilität des Organismus in bezug auf die gentechnisch übertragenen Merkmale;
Anteil und Höhe der Expression des gentechnisch übertragenen Materials, Meßverfahren und deren Empfindlichkeitsgrad;
Aktivität der zur Expression gebrachten Proteine;
Beschreibung der Identifizierungs- und Nachweisverfahren einschließlich der Verfahren zur Identifizierung und zum Nachweis der eingeführten Sequenz und des Vektors;
Empfindlichkeit, Zuverlässigkeit (quantitative Angaben) und Spezifität der Nachweis- und Identifizierungsverfahren;
Zusammenfassung der früheren Freisetzungen oder Anwendungen des GVO, soweit bekannt;
gesundheitliche Erwägungen:
aa) toxische oder allergene Auswirkungen der nicht lebensfähigen GVO und/oder ihre Stoffwechselprodukte;
bb) Produktrisiken;
cc) Vergleich des veränderten Organismus mit dem Spender-, Empfänger- oder (gegebenenfalls) Elternorganismus mit Bezug auf die Pathogenität;
dd) Kolonisierungskapazität;
ee) wenn der Organismus für Menschen pathogen ist, die immunokompetent sind:
verursachte Krankheiten und Mechanismus der Pathogenität einschließlich Invasivität und Virulenz;
Übertragbarkeit;
Infektionsdosis;
Wirtsbereich, Möglichkeit der Änderung;
Möglichkeit des Überlebens außerhalb des menschlichen Wirtes;
Anwesenheit von Vektoren oder Mitteln der Verbreitung;
biologische Stabilität;
Muster der Antibiotikaresistenz;
Allergenität;
Verfügbarkeit geeigneter Therapien.
Teil II Informationen über die Freisetzungsbedingungen und die Umwelt, in die GVO freigesetzt werden, sowie über die Wechselwirkungen zwischen den GVO und der Umwelt
- Informationen über die Freisetzung
- Beschreibung der vorgeschlagenen absichtlichen Freisetzung einschließlich der Zielsetzungen und der geplanten Produkte;
- voraussichtliche Zeitpunkte der Freisetzung und Zeitplan, einschließlich der Häufigkeit und der Dauer der Freisetzungen;
- Vorbereitung des Geländes vor der Freisetzung;
- Größe des Geländes;
- für die Freisetzung angewandte Methoden;
- Menge der freizusetzenden GVO;
- Störungen am Freisetzungsgelände (Art und Methode des Anbaus, Bergbau, Bewässerung oder andere Tätigkeiten);
- Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten während der Freisetzung;
- Behandlung des Geländes nach der Freisetzung;
- für die Beseitigung oder Inaktivierung der GVO am Ende des Versuchs vorgesehene Verfahren;
- Informationen und Ergebnisse früherer Freisetzungen, soweit bekannt der GVO, und zwar insbesondere Freisetzungen in unterschiedlichem Maßstab und in verschiedenen Ökosystemen, soweit bekannt.
- Informationen über die Umwelt sowohl am Ort der Freisetzung als auch in der weiteren Umgebung (bei einer Freisetzung von Mikroorganismen und von Pflanzen, die auf Grund des gentechnischen Eingriffs ein toxisches Protein produzieren, sind Angaben zu den Nummern 2, 4 bis 8, 10 und 12 notwendig):
- geographische Lage des Ortes der Freisetzung und genaue Standortangaben (Raster); zugleich Angaben über die geplanten Einsatzgebiete des Produkts;
- physikalische oder biologische Nähe zu Menschen und zu sonstigen Lebewesen, soweit für die ökologische Beurteilung von Bedeutung;
- Nähe zu geschützten Gebieten;
- Umfang der ortsansässigen Bevölkerung;
- wirtschaftliche Tätigkeiten der ortsansässigen Bevölkerung, die sich auf die natürlichen Ressourcen des Gebiets stützen;
- Entfernung zu den nächstgelegenen Gebieten, die zum Zwecke der Trinkwassergewinnung und/oder aus Umweltgründen geschützt sind;
- klimatische Merkmale der Gebiete, die wahrscheinlich von der Freisetzung betroffen werden;
- geographische, geologische und bodenkundliche Eigenschaften;
- die vorhandenen Pflanzen- und Tiergesellschaften einschließlich Nutzpflanzen, Nutztiere und wandernde Arten;
- Beschreibung der Ziel- und Nichtziel-Ökosysteme, die wahrscheinlich von der Freisetzung betroffen werden;
- Vergleich zwischen dem natürlichen Lebensraum des Empfängerorganismus und dem für die Freisetzung vorgesehenen Gebiet;
- bereits bekannte in dem Gebiet geplante Erschließungen oder Geländeumwidmungen, die sich auf den Umwelteinfluß der Freisetzung auswirken könnten.
- Eigenschaften, die das Überleben, die Vermehrung und Verbreitung beeinflussen:
- biologische Eigenschaften bezüglich des Überlebens, der Vermehrung und Verbreitung;
- bekannte und vorhersehbare Umweltbedingungen, die das Überleben, die Vermehrung und Verbreitung beeinflussen könnten (insbesondere Wind, Wasser, Boden, Temperatur, pH-Wert);
- Empfindlichkeit gegenüber spezifischen Agenzien.
- Wechselwirkungen mit der Umwelt
- Vermutlicher Lebensraum der GVO;
- Untersuchungen über das Verhalten und die Eigenschaften der GVO und ihrer ökologischen Auswirkungen, die unter simulierten natürlichen Umweltbedingungen wie in Mikrokosmen, Klimakammern und Gewächshäusern durchgeführt werden;
- Fähigkeit zu Gentransfer:
- Transfer genetischen Materials von den GVO in Organismen in den betroffenen Ökosystemen bei der Freisetzung;
- Transfer genetischen Materials von einheimischen Organismen in die GVO, nachdem die Freisetzung stattgefunden hat;
- Wahrscheinlichkeit einer Selektion nach der Freisetzung, die zur Ausprägung unerwarteter und/oder unerwünschter Merkmale bei dem veränderten Organismus führt;
- zur Sicherung und Überprüfung der genetischen Stabilität angewandte Maßnahmen; Beschreibung der genetischen Merkmale, die die Verbreitung gentechnisch übertragenen Materials verhüten oder auf ein Minimum beschränken können; Methoden zur Überprüfung der genetischen Stabilität;
- Wege der biologischen Verbreitung, bekannte oder potentielle Arten der Wechselwirkungen mit dem Verbreitungsagens einschließlich der Einatmung, Einnahme, Oberflächenberührung, des Eingrabens in die Haut usw.;
- Beschreibung von Ökosystemen, in die die GVO sich ausbreiten könnten.
- Potentielle Auswirkungen auf die Umwelt
- Potential für eine übermäßige Populationszunahme in der Umwelt;
- Wettbewerbsvorteil des GVO gegenüber den nicht veränderten Empfänger- oder Elternorganismen;
- Identifizierung und Beschreibung der Zielorganismen;
- voraussichtliche Mechanismen und Folgen der Wechselwirkungen zwischen den freigesetzten GVO und den Zielorganismen;
- Identifizierung und Beschreibung der Nichtzielorganismen, die unabsichtlich beeinflußt werden könnten;
- Wahrscheinlichkeit von Änderungen in den biologischen Wechselwirkungen oder im Bereich der Wirtsorganismen bei der Freisetzung;
- bekannte oder vorhersehbare Wirkungen auf Nichtzielorganismen in der Umwelt, Wirkung auf die Populationsniveaus der Konkurrenten, Beuteorganismen, Wirtsorganismen, Symbioten, Räuber, Parasiten und Pathogenen;
- bekannte oder vorhersehbare Beteiligung an biogeochemischen Prozessen;
- sonstige potentiell signifikante Wechselwirkungen mit der Umwelt.
Teil III Unterrichtung über Überwachung, Kontrolle, Abfallentsorgung und Noteinsatzpläne
- Überwachungsverfahren
- Methoden zum Aufspüren der GVO und zur Überwachung ihrer Wirkungen;
- Spezifität (zur Identifizierung der GVO und zu ihrer Unterscheidung von den Spender-, Empfängeroder gegebenenfalls Elternorganismen), Empfindlichkeit und Verläßlichkeit der Überwachungsverfahren;
- Verfahren zur Ermittlung einer Übertragung der übertragenen genetischen Eigenschaften auf andere Organismen;
- Dauer und Häufigkeit der Überwachung.
- Überwachung der Freisetzung
- Methoden und Verfahren zur Vermeidung und/oder Minimierung der Verbreitung der GVO außerhalb des Freisetzungsgeländes oder des zugewiesenen Nutzungsgebiets;
- Methoden und Verfahren zum Schutz des Geländes vor dem Betreten durch Unbefugte;
- Methoden und Verfahren zum Schutz gegen das Eindringen anderer Organismen in das Gelände.
- Abfallentsorgung
- Art der erzeugten Abfallstoffe;
- voraussichtliche Abfallmenge;
- mögliche Gefahren;
- Beschreibung des geplanten Entsorgungsverfahrens.
- Noteinsatzpläne
- Methoden und Verfahren zur Kontrolle der GVO für den Fall einer unerwarteten Verbreitung;
- Methoden zur Dekontaminierung der betroffenen Geländeabschnitte, z.B. Vernichtung der GVO;
- Methoden zur Beseitigung oder Behandlung insbesondere von Pflanzen, Tieren und Böden, die durch die Ausbreitung oder danach dem GVO ausgesetzt waren;
- Methoden zur Abschirmung des durch die Ausbreitung betroffenen Gebiets;
- Pläne zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt im Falle des Auftretens unerwünschter Wirkungen.
Informationen, die in Anträgen für die Freisetzung gentechnisch veränderter höherer Pflanzen enthalten sein müssen
Teil I Informationen über die Empfänger- oder gegebenenfalls Eltern-Pflanzen
- Vollständige Bezeichnung
- Familie;
- Gattung;
- Spezies;
- Subspezies;
- Cultivar (Sorte)/Zuchtlinie;
- Trivialbezeichnung.
- .
- Informationen über die Fortpflanzung
- Form der Fortpflanzung;
- gegebenenfalls spezielle, die Fortpflanzung beeinflussende Faktoren;
- Generationszeit;
- geschlechtliche Kompatibilität mit anderen Kulturoder Wildpflanzenarten.
- Überlebensfähigkeit
- Fähigkeit zur Bildung von Überlebens- oder Dormanzstrukturen;
- gegebenenfalls spezielle, die Überlebensfähigkeit beeinflussende Faktoren.
- Verbreitung
- Art und Umfang der Verbreitung;
- gegebenenfalls spezielle, die Verbreitung beeinflussende Faktoren.
- Geographische Verbreitung der Pflanze.
- Bei Pflanzenarten, die in den Mitgliedstaaten normalerweise nicht angebaut werden, Beschreibung des natürlichen Lebensraums der Pflanze, einschließlich Informationen über natürliche Phytophagen, Parasiten, Konkurrenten und Symbionten.
- Möglicherweise signifikante Wechselwirkungen der Pflanze mit anderen, nichtpflanzlichen Organismen im Ökosystem, in dem sie normalerweise angebaut wird, einschließlich Informationen über toxische Effekte auf Menschen, Tiere oder andere Organismen.
Teil II Informationen über die gentechnische Veränderung
- Beschreibung der zur gentechnischen Veränderung angewandten Verfahren.
- Art und Herkunft des verwendeten Vektors.
- Größe, Ursprung (Bezeichnung des Spenderorganismus/der Spenderorganismen) und geplante Funktion jedes konstituierenden Fragments der für den Transfer vorgesehenen Region.
Teil III Informationen über die gentechnisch veränderte Pflanze (GVP)
- Beschreibung der eingeführten oder veränderten Merkmale und Eigenschaften.
- Informationen über die tatsächlich eingeführten oder deletierten Sequenzen
- Größe und Struktur des eingeführten Genabschnitts (Insert) und Verfahren zu seiner Charakterisierung, einschließlich Informationen über Teile des in die GVP eingeführten Vektors oder jede Carrier-DNA oder jede Fremd-DNA, die in der GVP verbleiben;
- bei einer Deletion Größe und Funktion der deletierten Region;
- Lage des Inserts in den Pflanzenzellen (integriert in ein Chromosom, die Chloroplasten oder die Mitochondrien beziehungsweise in einer nichtintegrierten Form) und Verfahren zu ihrer Bestimmung;
- Kopienzahl des Inserts.
- Informationen über die Expression des Inserts
- Informationen über die Expression des Inserts und Verfahren für ihre Charakterisierung;
- Pflanzenteile, in denen das Insert exprimiert wird (z.B. Wurzeln, Sprosse und Pollen).
- Informationen über Unterschiede zwischen der gentechnisch veränderten Pflanze und der Empfängerpflanze im Hinblick auf
- Form und Rate der Fortpflanzung;
- Verbreitung;
- Überlebensfähigkeit.
- Genetische Stabilität des Inserts.
- Möglichkeit eines Transfers genetischen Materials von den gentechnisch veränderten Pflanzen auf andere Organismen.
- Informationen über toxische oder sonstwie schädliche Effekte auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die durch die gentechnische Veränderung hervorgerufen werden,
- Mechanismus der Wechselwirkung zwischen der gentechnisch veränderten Pflanze und Zielorganismen, falls zutreffend.
- Möglicherweise signifikante Wechselwirkungen mit Nichtzielorganismen.
- Beschreibung der Nachweis- und Identifizierungsverfahren für die gentechnisch veränderte Pflanze.
- Informationen über frühere Freisetzungen der gentechnisch veränderten Pflanze, falls vorhanden.
Teil IV Informationen über den Ort der Freisetzung
- Ort und Größe der Freisetzungsfläche.
- Beschreibung des Ökosystems am Ort der Freisetzung, einschließlich Klima, Flora und Fauna.
- Vorhandensein sexuell kompatibler Kultur- oder Wildpflanzenarten.
- Nähe zu offiziell anerkannten geschützten Biotopen oder Schutzgebieten, die betroffen werden könnten.
Teil V Informationen über die Freisetzung
- Zweck der Freisetzung.
- Voraussichtlicher Zeitpunkt und Dauer der Freisetzung.
- Verfahren für die Freisetzung der gentechnisch veränderten Pflanzen.
- Verfahren zur Vorbereitung und Behandlung des Freisetzungsgeländes vor, während und nach der Freisetzung, einschließlich Anbaupraktiken und Ernteverfahren.
- Ungefähre Anzahl der Pflanzen oder Pflanzen pro m2.
Teil VI Informationen über die Pläne zur Kontrolle, Überwachung, Nachbehandlung und Abfallentsorgung
- Vorsichtsmaßnahmen im Hinblick auf
- Entfernung zu sexuell kompatiblen Pflanzenarten;
- Maßnahmen zur Minimierung oder Vermeidung von Pollen- oder Samenverbreitung.
- Beschreibung der Verfahren zur Behandlung des Geländes und zur Behandlung der verwendeten Geräte nach Beendigung der Freisetzung.
- Beschreibung der Verfahren zur Behandlung des gentechnisch veränderten Pflanzenmaterials einschließlich der Abfälle nach Beendigung der Freisetzung.
- Beschreibung von Überwachungstechniken und -plänen.
- Beschreibung von Noteinsatzplänen.
Teil VII Informationen über die möglichen Umweltauswirkungen der Freisetzung der gentechnisch veränderten Pflanzen
- Wahrscheinlichkeit einer gegenüber den Empfängeroder Elternpflanzen gesteigerten Persistenz in landwirtschaftlichen Lebensräumen beziehungsweise einer gesteigerten Invasivität in natürlichen Lebensräumen.
- Selektionsvor- oder -nachteile bei sexuell kompatiblen Pflanzenarten, die auf Gentransfer von der gentechnisch veränderten Pflanze beruhen könnten.
- Auswirkungen auf die Umwelt, die sich aus den Wechselwirkungen zwischen den gentechnisch veränderten Pflanzen und Zielorganismen ergeben könnten, falls zutreffend.
- Auswirkungen auf die Umwelt, die sich aus möglichen Wechselwirkungen mit Nichtzielorganismen ergeben könnten.
Teil A Allgemeine Beschreibung
Zusätzliche Angaben in den Antragsunterlagen für ein Inverkehrbringen Anlage 3
(zu § 6)Die Unterlagen zu einem Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens eines Produkts müssen zusätzlich zu den in der Anlage 2 aufgeführten Angaben noch folgende weitere Angaben enthalten:
- Bezeichnung des Produkts und der darin enthaltenen gentechnisch veränderten Organismen (GVO),
- Namen und Anschrift des Herstellers oder Vertreibers des Produkts,
- Spezifität des Produkts, Haltbarkeit, genaue Einsatzbedingungen, gegebenenfalls einschließlich der Umweltgegebenheiten und/oder des geographischen Bereichs, für den sich das Produkt eignet,
- erwarteter Einsatzbereich: Industrie, Landwirtschaft und Fachberufe, Gebrauch durch die breite Öffentlichkeit und
- die in die Organismen eingeführte gentechnische Veränderung; dies soll insbesondere die Nukleotidsequenz sein.
Teil B Besondere Angaben zur Risikobeurteilung
Unterlagen zur Beurteilung eventueller sicherheitsrelevanter Auswirkungen des inverkehrzubringenden Produkts müssen außer den in Teil A aufgeführten Angaben zusätzlich noch folgende Angaben enthalten:
- im Falle einer unbeabsichtigten Freisetzung oder eines Mißbrauchs zu ergreifende Maßnahmen,
- spezifische Anleitungen oder Empfehlungen betreffend Lagerung und Einsatz (einschließlich Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten),
- geschätzte Produktion und/oder Einfuhren,
- vorgeschlagene Verpackung, die zur Verhütung einer unbeabsichtigten Freisetzung von GVO während der Lagerung oder in einer späteren Phase geeignet sein muß, und
- vorgeschlagene Etikettierung, die zumindest in kurzgefaßter Form die in A.1, A.2, A.3, B.1 und B.2 erwähnten Informationen enthalten muß.
Teil C Zusätzliche Angaben zur Kennzeichnung
Die Unterlagen zu einem Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens eines Produktes müssen einen Vorschlag für eine Kennzeichnung enthalten. Das Etikett oder ein Begleitdokument muß die Angabe enthalten, daß das Produkt gentechnisch veränderte Organismen enthält oder aus solchen besteht. Bei Produkten, die insbesondere infolge einer Vermischung gentechnisch veränderte Organismen enthalten können, genügt ein entsprechender Hinweis.
werden aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der Gentechnik-Beteiligungsverordnung
Die Gentechnik-Beteiligungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 734), geändert durch Artikel 1 § 2 des Gesetzes vom 22. März 2004 (BGBl. I S. 454), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (zuständige Bundesoberbehörde) hat binnen 30 Tagen nach Eingang des Antrags auf Genehmigung einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen eine Zusammenfassung der vom Antragsteller erhaltenen Antragsunterlagen in der von der Kommission oder dem Rat nach Artikel 9 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Artikel 21 der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt (ABl. EG Nr. L 117 S. 15) festgelegten Form der Kommission zu übermitteln. | "(1) Die zuständige Bundesoberbehörde hat binnen 30 Tagen nach Eingang des Antrags auf Genehmigung einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen eine Zusammenfassung der vom Antragsteller erhaltenen Antragsunterlagen in der von der Kommission oder dem Rat nach Artikel 11 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Artikel 30 Abs. 2 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 106 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 (ABl. EU Nr. L 268 S. 24) geändert worden ist, festgelegten Form der Kommission zu übermitteln. Die zuständige Bundesoberbehörde übermittelt einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf dessen Anforderung eine Kopie der vollständigen Antragsunterlagen." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "des Gesetzes" durch die Wörter "des Gentechnikgesetzes" ersetzt.
bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
alt | neu |
Die zuständige Bundesoberbehörde teilt die Entscheidung über den Freisetzungsantrag der Kommission, den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der nach § 16 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zuständigen Landesbehörde mit. | "Die zuständige Bundesoberbehörde teilt die Entscheidung über den Freisetzungsantrag einschließlich der Begründung im Fall einer Ablehnung der Kommission, den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der nach § 16 Abs. 4 Satz 2 des Gentechnikgesetzes zuständigen Landesbehörde mit. Die zuständige Bundesoberbehörde übermittelt der Kommission die gemäß § 21 Abs. 4 des Gentechnikgesetzes mitgeteilten Ergebnisse der Freisetzungen sowie jährlich eine Zusammenstellung der im vereinfachten Verfahren nach § 14 Abs. 4a des Gentechnikgesetzes genehmigten und der nicht genehmigten Freisetzungen." |
2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "Auskünfte ersuchen" die Wörter "oder eine Kopie der vollständigen Antragsunterlagen beantragen" eingefügt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die zuständige Bundesoberbehörde hat binnen 3 Monaten nach Eingang des Antrags auf Genehmigung eines Inverkehrbringens, sofern es den Antrag genehmigen will, eine Akte, die die Kurzfassung der Antragsunterlagen in der von der Kommission oder dem Rat nach Artikel 12 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 21 der in § 1 Abs. 1 genannten Richtlinie festgelegten Form sowie eine Beschreibung der Bedingungen enthält, unter denen sie die Genehmigung des Inverkehrbringens des Produktes vorschlägt, mit einer befürwortenden Stellungnahme an die Kommission weiterzuleiten.
Die zuständige Bundesoberbehörde hat insbesondere anzugeben, ob sie den Antragsteller nach § 6 Abs. 3 der Gentechnik-Verfahrensverordnung vom 24. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2378) von Antragserfordernissen nach Anlage 3 Teil B der Gentechnik-Verfahrensverordnung befreit hat.
(2) Die zuständige Bundesoberbehörde hat die Genehmigung nach § 16 Abs. 2 des Gesetzes zu erteilen, sobald die Frist von 60 Tagen nach der Verteilung der Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 durch die Kommission an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verstrichen ist und keiner dieser Staaten mit Gründen versehene Einwände erhoben hat. | "(1) Wird die Erteilung der Genehmigung eines Inverkehrbringens beantragt, hat die zuständige Bundesoberbehörde unverzüglich nach Eingang des Antrags die Zusammenfassung der Antragsunterlagen in der gemäß Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe h in Verbindung mit Artikel 30 Abs. 2 der Richtlinie 2001/18/EG festgelegten Form den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Kommission zu übermitteln.
Darüber hinaus ist der Kommission eine Kopie der vollständigen Antragsunterlagen zu übermitteln.
Beabsichtigt die zuständige Bundesoberbehörde, die Genehmigung zu erteilen, so ist der Bewertungsbericht innerhalb von 90 Tagen nach Antragseingang der Kommission zu übermitteln.
Beabsichtigt sie, die Genehmigung zu versagen, so sind der Bewertungsbericht sowie die ihm zugrunde liegenden Informationen frühestens 15 Tage nach seiner Bekanntgabe gegenüber dem Antragsteller und spätestens 105 Tage nach Antragseingang der Kommission zu übermitteln, es sei denn, der Antrag wird vor Übermittlung des Bewertungsberichts an die Kommission zurückgenommen.
(2) Im Fall von Absatz 1 Satz 3 hat die zuständige Bundesoberbehörde die Genehmigung nach § 16 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes zu erteilen, wenn weder die Kommission noch ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum innerhalb von 60 Tagen nach Weiterleitung des Bewertungsberichts durch die Kommission mit Gründen versehene Einwände erhoben hat." |
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
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Hat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Gründen versehene Einwände erhoben, tritt die zuständige Bundesoberbehörde in Verhandlungen mit der zuständigen Behörde dieses Staates ein, mit dem Ziel, innerhalb der Frist nach Absatz 2 eine Einigung herbeizuführen. | "Hat die Kommission, ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Gründen versehene Einwände erhoben, tritt die zuständige Bundesoberbehörde in Verhandlungen mit der betreffenden Stelle ein mit dem Ziel, innerhalb von 105 Tagen nach der Verteilung des Bewertungsberichts durch die Kommission eine Einigung herbeizuführen. Die in Satz 1 genannte Frist ruht während der letzten 45 Tage, solange die zuständige Bundesoberbehörde vom Antragsteller angeforderte weitere Angaben, Unterlagen oder Proben abwartet." |
bb) Im neuen Satz 4 werden die Wörter "des Gesetzes" durch die Wörter "des Gentechnikgesetzes" ersetzt.
c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
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Trifft die Kommission oder der Rat einen positiven Beschluß nach Artikel 13 Abs. 3 Halbsatz 2 in Verbindung mit Artikel 21 der in § 1 Abs. 1 genannten Richtlinie, erteilt die zuständige Bundesoberbehörde die Genehmigung nach § 16 Abs. 2 des Gesetzes. | "Stimmt die Kommission oder der Rat in dem Verfahren nach Artikel 18 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 30 Abs. 2 der Richtlinie 2001/18/EG dem Inverkehrbringen zu, hat die zuständige Bundesoberbehörde die Genehmigung zu erteilen." |
d) In Absatz 6 werden die Wörter "eine ablehnende Stellungnahme abgegeben haben" durch die Wörter "das Inverkehrbringen abgelehnt hat" ersetzt.
e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:
"(6a) Wird die Verlängerung der Genehmigung eines Inverkehrbringens beantragt, hat die zuständige Bundesoberbehörde eine Kopie der vollständigen Antragsunterlagen und ihren Bewertungsbericht, aus dem hervorgeht, ob und unter welchen Bedingungen die Genehmigungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen, unverzüglich der Kommission zu übermitteln. Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend; dabei tritt an die Stelle der in Absatz 3 Satz 1 genannten Frist eine Frist von 75 Tagen."
f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Im bisherigen Wortlaut werden die Wörter "zusätzliche Informationen nach § 21 Abs. 5 des Gesetzes" durch die Wörter "neue oder zusätzliche Informationen" ersetzt.
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
"Darüber hinaus ist der Kommission innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der Information ein Bewertungsbericht zu übermitteln, aus dem hervorgeht, ob und wie der Inhalt der Genehmigung zu ändern oder ob diese aufzuheben ist. Beabsichtigt die zuständige Bundesoberbehörde, die Genehmigung zu ändern oder aufzuheben, so gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend; dabei tritt an die Stelle der in Absatz 3 Satz 1 genannten Frist eine Frist von 75 Tagen."
g) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
"(8) Die zuständige Bundesoberbehörde hat die Berichte des Betreibers über die Beobachtung gemäß § 21 Abs. 4a des Gentechnikgesetzes der Kommission, den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unverzüglich zu übermitteln."
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
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Erhält die zuständige Bundesoberbehörde von der Kommission einen Antrag zum Inverkehrbringen eines Produktes aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und hat sie begründete Einwände, so wird die zuständige Bundesoberbehörde diese innerhalb von 60 Tagen nach Verteilung des Antrags durch die Kommission der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum übermitteln und an einem Einigungsversuch mitwirken. | "Erhält die zuständige Bundesoberbehörde von der Kommission einen Bewertungsbericht nach § 3 Abs. 1 Satz 3 oder 4, Abs. 6a Satz 1 oder Abs. 7 Satz 2 aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so kann sie innerhalb von 60 Tagen nach der Verteilung weitere Informationen anfordern, Bemerkungen vorbringen oder mit Gründen versehene Einwände erheben; in letzterem Fall wirkt sie an einem Einigungsversuch mit." |
b) In Satz 2 wird das Wort "Antrag" durch das Wort "Bewertungsbericht" und werden die Wörter "des Gesetzes" durch die Wörter "des Gentechnikgesetzes" ersetzt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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(1) Die zuständige Bundesoberbehörde unterrichtet unter Angabe von Gründen unverzüglich die Kommission, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die zuständigen obersten Landesbehörden, wenn das Ruhen der Genehmigung für ein Inverkehrbringen nach § 20 Abs. 2 des Gesetzes ganz oder teilweise angeordnet oder ein Inverkehrbringen nach § 26 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes ganz oder teilweise einstweilig untersagt worden ist. | "(1) Die zuständige Bundesoberbehörde unterrichtet unter Angabe von Gründen sowie unter Vorlage eines Bewertungsberichts und, falls vorhanden, der neuen oder zusätzlichen Informationen unverzüglich die Kommission, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die zuständigen obersten Landesbehörden, wenn das Ruhen der Genehmigung für ein Inverkehrbringen nach § 20 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes ganz oder teilweise angeordnet oder ein Inverkehrbringen nach § 26 Abs. 5 Satz 3 des Gentechnikgesetzes vorläufig ganz oder teilweise untersagt worden ist." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "Artikel 16 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 21 der in § 1 Abs. 1 genannten Richtlinie" durch die Angabe "Artikel 23 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 30 Abs. 2 der Richtlinie 2001/18/EG" ersetzt.
bb) In Satz 2 erster Halbsatz wird die Angabe " § 20 Abs. 2 des Gesetzes" durch die Angabe " § 20 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes" und die Angabe " § 26 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes" durch die Angabe " § 26 Abs. 5 Satz 3 des Gentechnikgesetzes" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 106 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1830/ 2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 (ABl. EU Nr. L 268 S. 24).