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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung gentechnikrechtlicher Vorschriften *
Vom 28. April 2008
(BGBl. I Nr. 16 vom 30.04.2008 S. 766)
Die Bundesregierung verordnet
Artikel 1
Änderung der Gentechnik-Verfahrensverordnung
Die Gentechnik-Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1996 (BGBl. I S. 1657), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. März 2006 (BGBl. I S. 565), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 11 Inhalt des Genehmigungsbescheides | " § 11 Vereinfachtes Verfahren für Freisetzungen". |
b) Die Angaben zum 4. Abschnitt werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. Abschnitt Anmeldeverfahren § 13 Prüfungsumfang § 14 Inhalt des Bescheides | "4. Abschnitt (weggefallen) § 13 (weggefallen) § 14 (weggefallen)". |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird die Angabe "Sicherheitsstufe 1 und 2" durch die Angabe "Sicherheitsstufe 2" ersetzt.
aa1) In Buchstabe b wird die Angabe "Sicherheitsstufe 1 und 2" durch die Angabe "Sicherheitsstufe 2" ersetzt.
bb) Buchstabe c
c. der Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 nach § 9 Abs. 2 Satz 1 des Gentechnikgesetzes;
wird aufgehoben.
b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. zur Anzeige
2a. In § 2 werden die Wörter "notwendige Anmeldung" durch die Wörter "notwendige Anzeige oder Anmeldung" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Die Anmeldung" durch die Wörter "Die Anzeige, die Anmeldung" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "die Anmeldung" durch die Wörter "die Anzeige, die Anmeldung" ersetzt.
4. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil werden jeweils die Wörter "zur Anmeldung" durch die Wörter "zur Anzeige, zur Anmeldung" ersetzt.
b) In Nummer 1 werden die Wörter "nach Teil I der Anlage" durch die Wörter "im Falle der Sicherheitsstufe 1 nach Teil Ia der Anlage und im Falle der Sicherheitsstufe 2, 3 oder 4 nach Teil Ib der Anlage" ersetzt.
c) In Nummer 2 wird die Angabe "Sicherheitsstufe 1 oder 2" durch die Angabe "Sicherheitsstufe 2" ersetzt.
(4) Für einen Antrag auf Genehmigung einer Freisetzung im vereinfachten Verfahren auf der Grundlage einer Entscheidung des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 6 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 21 der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (ABl. EG Nr. L 117 S. 15) gilt Absatz 1 entsprechend, soweit nicht in der Entscheidung zum vereinfachten Verfahren etwas anderes bestimmt ist.
wird aufgehoben.
6. § 11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 11 Inhalt des Genehmigungsbescheides 06
(1) Der Genehmigungsbescheid bei einer Entscheidung im Sinne von § 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe a und b und Nr. 3 muss enthalten:
(2) Der Genehmigungsbescheid nach Absatz 1 soll enthalten:
| " § 11 Vereinfachtes Verfahren für Freisetzungen
(1) Unter den in den Nummern 2, 6 und 6.1 der Entscheidung 94/730/EG der Kommission vom 4. November 1994 zur Festlegung von vereinfachten Verfahren für die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Pflanzen nach Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 292 S. 31) genannten Voraussetzungen kann der Betreiber die Genehmigung aller innerhalb eines Arbeitsprogramms für Freisetzungen von gentechnisch veränderten Pflanzen erfolgenden Freisetzungen beantragen. Der Genehmigung ist die Bedingung beizufügen, dass der Betreiber die auf die erste Freisetzung folgenden weiteren Freisetzungen der Genehmigungsbehörde nach Nummer 7 der Entscheidung 94/730/EG nachzumelden hat und diese nur unter den dort genannten Voraussetzungen durchführen darf. Hinsichtlich des Verfahrens, insbesondere der bei der Antragstellung zu machenden Angaben, gelten die Bestimmungen der Entscheidung 94/730/EG. (2) Unter den in den Nummern 1 und 2 der Entscheidung 94/730/EG genannten Voraussetzungen kann der Betreiber eine einheitliche Genehmigung für mehrere Freisetzungen beantragen. Hinsichtlich des Verfahrens, insbesondere der bei der Antragstellung zu machenden Angaben, gelten die Bestimmungen der Entscheidung 94/730/EG." |
7. Der 4. Abschnitt
4. Abschnitt
Anmeldeverfahren§ 13 Prüfungsumfang
(1) Die zuständige Behörde ermittelt unverzüglich alle Umstände, die für die Beurteilung einer Anmeldung nach § 1 Nr. 3 erforderlich sind.
(2) Die zuständige Behörde prüft bei einer Anmeldung nach § 1 Nr. 3
- den Nachweis der erforderlichen Sachkunde des Projektleiters und des oder der Beauftragten für die Biologische Sicherheit,
- die Eigenschaften der bei den angemeldeten gentechnischen Arbeiten zu verwendenden Spender- und Empfängerorganismen, der Vektoren sowie der gentechnisch veränderten Organismen,
- die möglichen Auswirkungen der unter Verwendung dieser Organismen und Vektoren hergestellten gentechnisch veränderten Organismen auf die in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes bezeichneten Rechtsgüter,
- die erforderliche Sicherheitseinstufung der geplanten gentechnischen Arbeiten nach den Bestimmungen der Gentechnik-Sicherheitsverordnung und
- die erforderlichen Änderungen der sicherheitsrelevanten Einrichtungen und Vorkehrungen.
(3) Bei der Prüfung nach Absatz 2 ist die Stellungnahme der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit zu berücksichtigen, soweit dies nach § 12 des Gentechnikgesetzes erforderlich ist.
§ 14 Inhalt des Bescheides 02a
(1) Soll dem Beginn einer angemeldeten gentechnischen Arbeit vor Ablauf der nach § 12 Abs. 5 des Gentechnikgesetzes maßgeblichen Frist zugestimmt werden, so ergeht ein Bescheid, der enthalten muß:
- Namen und Anschrift des Betreibers,
- die genaue Bezeichnung der gentechnischen Arbeit, auf die sich der Bescheid bezieht, einschließlich des Standorts der gentechnischen Anlage,
- die Angabe, daß die zuständige Behörde dem Beginn der bezeichneten gentechnischen Arbeit zustimmt, und
- die Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, die sich bei der Prüfung durch die zuständige Behörde ergeben haben, und die Sicherheitseinstufung der angemeldeten gentechnischen Arbeit hervorgehen.
(2) Soll die Durchführung einer angemeldeten gentechnischen Arbeit an eine Bedingung, Befristung oder eine Auflage gebunden werden, so ergeht ein Bescheid, der enthalten muß:
- die in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 aufgeführten Angaben und
- die Bedingung, Befristung oder Auflage.
(3) Der Bescheid soll enthalten:
- den Hinweis, daß hierdurch Entscheidungen anderer Behörden unberührt bleiben, die für das gentechnische Vorhaben auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften erforderlich sind, und
- die Rechtsbehelfsbelehrung.
wird aufgehoben.
8. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Folgender Teil Ia wird vorangestellt:
"Teil Ia
Für die Errichtung und den Betrieb und für die wesentliche Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 durchgeführt werden sollen, sowie für die darin vorgesehenen gentechnischen Arbeiten sind mindestens folgende Angaben erforderlich:
b) Der bisherige Teil I wird neuer Teil Ib und wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Teil I | "Teil Ib". |
bb) Im einleitenden Satzteil werden nach den Wörtern "gentechnischen Anlage" die Wörter ", in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2, 3 oder 4 durchgeführt werden sollen," eingefügt.
cc) Am Ende des letzten Spiegelstriches wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Spiegelstrich angefügt:
" - Informationen über die Abfall- und Abwasserentsorgung."
c) Teil II wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden
aaa) die Angabe "Sicherheitsstufe 1 oder 2" durch die Angabe "Sicherheitsstufe 2" und
bbb) die Angabe "Teil I" durch die Angabe "Teil Ib"
ersetzt.
aa1) Im sechsten Spiegelstrich werden die Wörter "sowie Informationen über die Abfallentsorgung einschließlich der anfallenden Abfälle, deren Behandlung, endgültige Form und Bestimmung" gestrichen.
bb) Im vorletzten Spiegelstrich wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt und der letzte Spiegelstrich
- Risikobewertung der gentechnischen Arbeit.
wird gestrichen.
d) In Teil III wird im einleitenden Satzteil die Angabe "Teil I und II" durch die Angabe "Teil Ib und II" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Gentechnik-Anhörungsverordnung
§ 1 der Gentechnik-Anhörungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1996 (BGBl. I S. 1649) wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden nach dem Wort "wenn" die Wörter "für diese eine Genehmigung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 des Gentechnikgesetzes beantragt wird und" eingefügt.
b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. einer Freisetzung, soweit es sich nicht um Organismen handelt, deren Ausbreitung auf Grund der Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes begrenzbar ist. | "5. einer Freisetzung." |
2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Eine Anhörung wird vor der Entscheidung über eine Freisetzung nicht durchgeführt, soweit ein gegenüber dem Dritten Teil des Gentechnikgesetzes abweichendes vereinfachtes Verfahren auf der Grundlage einer Entscheidung des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 6 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 21 der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (ABl. EG Nr. L 117 S. 15) Anwendung findet. | "Eine Anhörung wird nicht durchgeführt, wenn nach § 11 Abs. 1 Satz 2 der Gentechnik-Verfahrensverordnung eine Freisetzung nachgemeldet wird." |
Artikel 3
Änderung der Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung
§ 2 Abs. 1 der Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1996 (BGBl. I S. 1644), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3220) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird das Wort "Anmeldung" durch die Wörter "Anzeige oder Anmeldung" ersetzt.
b) In Nummer 5 werden die Wörter "der Anmeldung" durch die Wörter "der Anzeige, der Anmeldung" ersetzt.
2. In Satz 2 wird die Angabe " § 6 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe " § 6 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Gentechnik-Notfallverordnung
In § 3 Abs. 1 Satz 2 der Gentechnik-Notfallverordnung vom 10. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2882), die durch Artikel 1 § 5 des Gesetzes vom 22. März 2004 (BGBl. I S. 454) geändert worden ist, wird die Angabe " § 11 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 sowie in § 12 Abs. 8 Satz 1" durch die Angabe " § 10 Abs. 5 und 6" ersetzt.
Artikel 5
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wort-laut der Gentechnik-Verfahrensverordnung, der Gentechnik-Anhörungsverordnung, der Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung und der Gentechnik-Notfallverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.