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Regelwerk

Änderungstext

Zwölfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen*)

Vom 16. März 2010
(BGBl. I Nr. 12 vom 26.03.2010 S. 282)



Auf Grund des § 3 Absatz 3 Nummer 2, des § 3a Absatz 2 Nummer 1, des § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 6, des § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 4 sowie des § 53 Nummer 1 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), die jeweils zuletzt durch Artikel 192 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz

Die Anlage der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2696), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juli 2008 (BGBl. I S. 1410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1.1.7 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "1.1.7 Triticum spelta L. Spelz, Dinkel".

2. Nummer 1.3.4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "1.3.4 Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Briggs Rübsen außer zur Nutzung als Blattgemüse".

Artikel 2
Änderung der Saatgutverordnung

Die Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juli 2008 (BGBl. I S. 1410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe g wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt.

b) Folgender Buchstabe h wird angefügt:

"h) Saatgut nicht zugelassener Sorten nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes orange;".

2. Dem § 11 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

"Die Anerkennungsstelle hat den privaten Probenehmer zur gewissenhaften und unparteiischen Durchführung der Probenahme unter Beachtung der Vorschriften dieser Verordnung besonders zu verpflichten und die Verpflichtung aktenkundig zu machen."

3. In § 11 Absatz 8 Satz 1 und § 12 Absatz 5 werden jeweils das Wort "Saatgutmenge" durch das Wort "Saatgutpartien" und das Wort "wird" durch das Wort "werden" ersetzt.

4. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die Anerkennungsnummer setzt sich aus dem Buchstaben "D", einem Schrägstrich, dem für den Sitz der Anerkennungsstelle geltenden Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage I der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Kennzeichen der Anerkennungsstelle) und einer mehrstelligen, von der Anerkennungsstelle festgesetzten Zahl zusammen."Die Anerkennungsnummer setzt sich aus den Buchstaben "DE", dem von der Anerkennungsstelle genutzten Länderkennzeichen (Kennzeichen der Anerkennungsstelle), der Angabe der letzten Ziffer der Jahreszahl der Anerkennung, einem Gedankenstrich sowie einer mehrstelligen, von der Anerkennungsstelle festgesetzten Zahl zusammen."

b) Satz 2

Im Falle der Durchführung der Beschaffenheitsprüfung durch Beauftragte nach § 12 Abs. 4 ist der Anerkennungsnummer der Buchstabe "A" hinzuzufügen.

wird aufgehoben.

5. § 27 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die Mischungsnummer setzt sich zusammen aus dem Buchstaben "D", einem Schrägstrich, dem Kennzeichen der Anerkennungsstelle, einer mehrstelligen, von der Anerkennungsstelle festgesetzten Zahl und dem Buchstaben "M"."Die Mischungsnummer setzt sich aus den Buchstaben "DE", dem von der Anerkennungsstelle genutzten Länderkennzeichen (Kennzeichen der Anerkennungsstelle), der Angabe der letzten Ziffer der Jahreszahl der Herstellung der Mischung, einem Gedankenstrich sowie einer mehrstelligen, von der Anerkennungsstelle festgesetzten Zahl und dem Buchstaben "M" zusammen."

6. Nach § 28 wird folgender Abschnitt 5a eingefügt:

Abschnitt 5a
Inverkehrbringen von Saatgut nicht zugelassener Sorten

§ 28a Genehmigung durch das Bundessortenamt

Das Bundessortenamt verbindet die Genehmigung nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes mit der Auflage, dass derjenige, der dieses Saatgut auf der ersten Handelsstufe abgibt oder sonst erstmalig in den Verkehr bringt, dem Bundessortenamt am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres einen Bericht über die Verwendung der Etiketten des Bundessortenamtes nach § 43 Absatz 1a Nummer 1 vorzulegen hat."

7. In § 29 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "aus dem Buchstaben "D"" durch die Wörter "aus den Buchstaben "DE"" ersetzt.

8. § 40 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "aus dem Buchstaben "D"" durch die Wörter "aus den Buchstaben "DE"" ersetzt.

b) In Absatz 7 Satz 1 wird Nummer 1 wie folgt gefasst:

altneu
 1. den Buchstaben "D", einen Schrägstrich und das Kennzeichen oder die Bezeichnung der Anerkennungsstelle,"1. die Buchstaben "DE" und das Kennzeichen oder die Bezeichnung der Anerkennungsstelle,"

9. In § 43 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Zur Kennzeichnung von Saatgut nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d ist

  1. ein Etikett des Bundessortenamtes,
  2. im Falle von Saatgut von Gemüsearten ein Etikett des Lieferanten oder ein aufgedruckter oder aufgestempelter Vermerk,

die jeweils die Angaben nach Anlage 5 Nummer 7 enthalten müssen, zu verwenden."

10. Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt:

" § 48a Übergangsvorschrift

(1) Anerkennungsnummern, die bis zum 30. Juni 2010 von der zuständigen Anerkennungsstelle vergeben werden, dürfen noch bis zum 30. Juni 2014 verwendet werden.

(2) § 14 Absatz 2 Satz 1, § 27 Absatz 1 Satz 2, § 29 Absatz 3 Satz 2 und § 40 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2010 in der am 26. März 2010 geltenden Fassung anzuwenden."

11. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a 31. März Wintergetreide".

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 2 15. April"2  15. April Gemüsearten, soweit sie nicht in den Nummern 1, 5.3 und 9.2 aufgeführt sind".

c) Nummer 3.1

3.1 Winterhafer, Wintergerste, Winterroggen, Wintertriticale, Winterweichweizen, Winterhartweizen, Spelz

wird aufgehoben. Die bisherigen Nummern 3.2 und 3.3 werden die Nummern 3.1 und 3.2.

12. Anlage 2 Nummer 3.1.1.2 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe " , Flughaferbastarde" wird gestrichen.

b) Nach dem Wort "Flughafer" werden die Wörter "(einschließlich Flughaferbastarde)" eingefügt.

13. In Anlage 4 Fußnote 2 wird die Angabe "30" durch die Angabe "35" ersetzt.

14. Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe in der Klammer wie folgt gefasst:

altneu
 (zu § 29 Abs. 3 und 7, §§ 31, 43 Abs. 2 und § 49 Abs. 2)"zu § 29 Absatz 3 und 7 und §§ 31 und 43 Absatz 1a und 2".

b) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

"7 Saatgut nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes

7.1 Angaben nach den Nummern 1.25), 1.4, 1.10, 4.5

7.2 "Bundessortenamt" 5)

7.3 Genehmigungsnummer des Bundessortenamtes

7.4 vorläufige Bezeichnung der Sorte, ihre Kennnummer und sofern vorhanden in Klammern die vorgeschlagene Sortenbezeichnung

7.5 Angaben nach § 43 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d

7.6 "Nur für Versuchszwecke"5)".

c) Fußnote 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 3) Bei Zertifiziertem Saatgut erster, zweiter oder dritter Generation sind der Kategoriebezeichnung "Zertifiziertem Saatgut" die Worte "erster Generation", "zweiter Generation" oder "dritter Generation" anzufügen."3) Bei Zertifiziertem Saatgut zweiter oder dritter Generation sind der Kategoriebezeichnung "Zertifiziertes Saatgut" die Wörter "zweiter Generation" oder "dritter Generation" anzufügen."

d) Folgende Fußnote 5 wird angefügt:

"5) Dies gilt nicht für Saatgut von Gemüsearten."

15. Anlage 6 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1.1.3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "1.1.3
"Kleinpackung, Inverkehrbringen nur in der Bundesrepublik Deutschland zulässig"

Getreide außer Mais 30,0
Mais 10,0
Öl- und Faserpflanzen 10,0

"Kleinpackung, Inverkehrbringen nur in der Bundesrepublik Deutschland Zulässig"Getreide außer Mais30
Mais1
Öl- und Faserpflanzen außer 
Raps10
Raps1".

 

b) In Nummer 1.1.4 werden nach dem Wort "Kleinpackungen" die Wörter "bei Mais 10.000 Körner, im Übrigen" eingefügt.

Artikel 3
Änderung der Pflanzkartoffelverordnung

Die Pflanzkartoffelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2004 (BGBl. I S. 2918) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe c wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt.

b) Folgender Buchstabe d wird angefügt:

"d) Pflanzgut nicht zugelassener

Sorten nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes orange;".

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter "auf Vorgewenden," gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Absatz 1 Nummer 1 und 5" durch die Wörter "Absatz 1 Nummer 1, 3 und 5" ersetzt.

3. § 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(2) Die Anerkennungsnummer setzt sich aus den Buchstaben "DE", dem von der Anerkennungsstelle genutzten Länderkennzeichen (Kennzeichen der Anerkennungsstelle), der Angabe der letzten Ziffer der Jahreszahl der Anerkennung, einem Gedankenstrich sowie einer mehrstelligen, von der Anerkennungsstelle festgesetzten Zahl zusammen."

4. Nach § 22 wird folgender Abschnitt 2a eingefügt:

"Abschnitt 2a
Inverkehrbringen von Pflanzgut nicht zugelassener Sorten

§ 22a Genehmigung durch das Bundessortenamt

Das Bundessortenamt verbindet die Genehmigung nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes mit der Auflage, dass derjenige, der dieses Pflanzgut auf der ersten Handelsstufe abgibt oder sonst erstmalig in den Verkehr bringt, dem Bundessortenamt am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres einen Bericht über die Verwendung der Etiketten des Bundessortenamtes nach § 32 Absatz 1a vorzulegen hat."

5. In § 30 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "aus dem Buchstaben "D"" durch die Wörter "aus den Buchstaben "DE"" ersetzt.

6. In § 32 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Zur Kennzeichnung von Pflanzgut nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d ist ein Etikett des Bundessortenamtes nach Anlage 4 Nummer 3 zu verwenden."

7. § 33a wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 33a Übergangsvorschrift

(1) Anerkennungsnummern, die bis zum 30. Juni 2010 von der zuständigen Anerkennungsstelle vergeben werden, dürfen noch bis zum 31. Juli 2012 verwendet werden.

(2) § 19 Absatz 2 und § 30 Absatz 4 Satz 2 sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2010 in der am 26. März 2010 geltenden Fassung anzuwenden."

8. Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe in der Klammer wie folgt gefasst:

altneu
 "zu § 24 Absatz 2, § 25 Satz 1 und § 32 Absatz 1a".

b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3 Pflanzgut nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes

3.1 Angaben nach den Nummern 1.2, 1.4, 1.8, 1.10

3.2 "Bundessortenamt" 3.3 Genehmigungsnummer des Bundessortenamtes

3.4 vorläufige Bezeichnung der Sorte, ihre Kennnummer und, sofern vorhanden, in Klammern die vorgeschlagene Sortenbezeichnung

3.5 Angaben nach § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d

3.6 "Nur für Versuchszwecke"".

Artikel 4
Änderung der Rebenpflanzgutverordnung

Die Rebenpflanzgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 204), die zuletzt durch die Verordnung vom 6. Juli 2006 (BGBl. I S. 1437) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 16 werden die Wörter "mit einem veredelungsfähigen Auge" gestrichen.

2. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort "höchsten" wird durch das Wort "niedrigsten" ersetzt.

b) Nach den Wörtern "Anlage 3 Nummer 1" werden die Wörter "Spalte 2" eingefügt.

Artikel 4a
Änderung der Anbaumaterialverordnung

§ 5 der Anbaumaterialverordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1322), die zuletzt durch Artikel 3 § 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 4 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "4. Das Standardmaterial von

a) Obstpflanzen muss

aa) einer Sorte oder Pflanzengruppe nach § 3a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören oder

bb) über eine Bezeichnung und Beschreibung verfügen, die dem Bundessortenamt vorgelegt worden ist,

b) Gemüsepflanzen muss einer Sorte nach § 3a Absatz 1 Nummer 3 des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören,

c) Zierpflanzen, das mit einer Bezugnahme auf eine Sorte oder Pflanzengruppe in Verkehr gebracht wird, muss einer Sorte oder Pflanzengruppe nach § 3a Absatz 1 Nummer 2 des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören."

2. Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Das Bundessortenamt macht die Sorten oder Pflanzengruppen nach Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a, deren Bezeichnungen und Beschreibungen ihm vorgelegt worden sind, bekannt."

Artikel 5
Neubekanntmachung

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wortlaut der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz, der Saatgutverordnung, der Pflanzkartoffelverordnung und der Rebenpflanzgutverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 4a tritt am 30. September 2012 in Kraft.

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/90/EG über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung vom 29. September 2008 (ABl. Nr. L 267 vom 08.10.2008 S. 8).