Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Gebührenordnung zur Erhebung von Gebühren für Beratungen nach § 35a Absatz 7 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
Vom 20. Januar 2011
(BAnz. Nr. 95a vom 29.06.2001 S. 79)
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 20. Januar 2011 beschlossen, die Verfahrensordnung (VerfO) des Gemeinsamen Bundesausschusses in der Fassung vom 18. Dezember 2008 (BAnz. Nr. 84a vom 10. Juni 2009), zuletzt geändert am 20. Januar 2011 (BAnz. 2011, S. 1342), wie folgt zu ändern:
Der Verfahrensordnung wird zum 5. Kapitel folgende Anlage IV angefügt:
"Anlage IV
zum 5. Kapitel - Gebührenordnung
Gebührenordnung nach § 35a Absatz in Verbindung mit 5. Kapitel § 7 VerfO
§ 1 Regelungsbereich
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss erhebt für Beratungen nach 5. Kapitel § 7 VerfG Gebühren nach dieser Gebührenordnung.
(2) Eine gebührenpflichtige Beratung erfolgt aufgrund einer schriftlichen Anforderung nach 5. Kapitel § 7 VerfG. Als Beratungsleistungen gelten auch schriftliche Auskünfte, die sich auf einen Beratungsgegenstand nach § 35a Absatz 1 SGB V beziehen.
§ 2 Gebühren bei Rücknahme der Beratungsanforderung
Wird eine Beratungsanforderung zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden ist, so kann sich die Gebühr bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigen oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.
§ 3 Höhe der Gebühren
(1) Die Beratungsleistungen werden nach Maßgabe der folgenden Gebühren abgerechnet:
Allgemeine Anfragen zur Verfahrensordnung oder im Aufwand vergleichbare sonstige Anfragen
Anfragen zu den vorzulegenden Unterlagen und Studien zur Bewertung des Nutzens von Arzneimitteln und Zusammenstellung der Dossierunterlagen nach 5. Kapitel §§ 5 und 9 VerfG oder im Aufwand vergleichbare sonstige Anfragen
Anfragen zu einer zweckmäßigen Vergleichstherapie oder im Aufwand vergleichbare sonstige Anfragen
(2) Die Beratung wird von der Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 5.000 Euro abhängig gemacht.
§ 4 Erhöhungen und Ermäßigungen
(1) Hat die Beratung im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Aufwand erfordert, so kann die Gebühr bis auf das Doppelte der vorgesehenen Gebühr erhöht werden. Der Gebührenschuldner ist zu hören, wenn mit einer Erhöhung der Gebühren zu rechnen ist.
(2) Die Gebühr kann bis auf die Hälfte der vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden, wenn der mit der Beratung verbundene Personal- und Sachaufwand einerseits und die Bedeutung des Arzneimittels für den pharmazeutischen Unternehmer andererseits dies rechtfertigen.
§ 5 Festsetzung der Gebühren, Fälligkeit
(1) Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.
(2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenentscheidung an den Gebührenschuldner fällig, wenn nicht der Gemeinsame Bundesausschuss einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
§ 6 Säumniszuschlag
(1) Werden bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitstag Gebühren nicht entrichtet, so kann für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen Betrages erhoben werden, wenn dieser 50 Euro übersteigt.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Säumniszuschläge nicht rechtzeitig entrichtet werden.
(3) Für die Berechnung des Säumniszuschlages wird der rückständige Betrag auf volle 50 Euro nach unten abgerundet.
(4) Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt
§ 7 Rechtsbehelf
Die Entscheidung über die Gebühren kann mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten werden."
Die Änderungen der Verfahrensordnung treten am Tage nach der Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit in Kraft.
Die tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der Homepage des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.gba.de veröffentlicht.