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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung und der Anbaumaterialverordnung

Vom 26. Mai 2020
(BGBl. I Nr. 26 vom 05.06.2020 S. 1168)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1, 2 und 5, des § 14a Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 4 Buchstabe d, des § 22 Absatz 1 Nummer 1 und des § 22a Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), von denen § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, § 14a Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 4 Buchstabe d, § 22 Absatz 1 Nummer 1 und § 22a Satz 1 zuletzt durch Artikel 372 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist sowie § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 2 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 481) und § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 durch Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1319) eingefügt worden ist, sowie des § 7 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c und d sowie Nummer 2 Buchstabe d des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), von denen § 7 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 375 Nummer 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist:

Artikel 1

Die Erhaltungsmischungsverordnung vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2641), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. Juni 2017 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

01. In § 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Mahdgut" die Wörter ", sowie daraus gewonnenes frisches Druschgut" eingefügt.

1. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "2020" wird durch die Angabe "2024" ersetzt.

b) Nach den Wörtern "Erhaltungsmischung angrenzenden Ursprungsgebieten" werden die Wörter ", vorzugsweise desselben Produktionsraumes," eingefügt.

c) Folgender Satz wird angefügt:

"Unberührt bleibt das Erfordernis einer durch die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde erteilten Genehmigung für das Ausbringen von Saatgut außerhalb seines Vorkommensgebietes nach § 40 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes."

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
5. das Ursprungsgebiet,"5. die Ursprungsgebiete,"

bb) In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 15 wird angefügt:

"15. bei Erhaltungsmischungen nach § 4 Absatz 2 einen Hinweis darauf, dass die betreffende Erhaltungsmischung Zumischungen aus angrenzenden Ursprungsgebieten enthält; hierbei sind die zugemischten Arten für das jeweilige Ursprungsgebiet anzugeben."

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Wird der Erhaltungsmischung beim Inverkehrbringen ein Lieferschein beigefügt, der die vollständigen Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 bis 14 enthält, dann genügt es, auf dem Etikett nur die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 8 bis 10 sowie 12 und 13 aufzuführen."Wird der Erhaltungsmischung beim Inverkehrbringen ein Lieferschein beigefügt, der die vollständigen Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 bis 15 enthält, dann genügt es, auf dem Etikett nur die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 8 bis 10 sowie 12 und 13 und im Fall der Nummer 15 nur den nach dem ersten Halbsatz anzugebenden Hinweis aufzuführen."

Artikel 2
Änderung der Anbaumaterialverordnung *

Die Anbaumaterialverordnung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1964) wird wie folgt geändert:

1. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 12 wird das Wort "Ausstellungsdatum" durch die Wörter "Jahr der Ausstellung" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "Bei Verwendung einer Kennfarbe zur" durch das Wort "Zur" ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Wörter "und deutlich sichtbar angebracht" gestrichen.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Wird das Dokument als Etikett an Standardmaterial angebracht, muss es die Farbe gelb haben."

2. § 22 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Bis zum 13. Dezember 2019 kann anstelle des Warenbegleitpapiers oder Etiketts nach § 14 Absatz 1 auch der Pflanzenpass nach § 13c der Pflanzenbeschauverordnung verwendet werden, wenn die Angaben nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 7 und 8 deutlich von den übrigen Angaben hervorgehoben sind. Die Gestaltung kann anhand der Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313 der Kommission vom 13. Dezember 2017 zur Festlegung der formalen Anforderungen an den Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union und den Pflanzenpass für das Einführen in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets (ABl. L 331 vom 14.12.2017 S. 44) erfolgen."(2) Bis zum 30. Juni 2021 darf Standardmaterial auch dann in Deutschland in Verkehr gebracht werden, wenn zur Kennzeichnung abweichend von § 14 Absatz 5 Satz 4 kein gelbes Dokument als Etikett verwendet wird, sofern das Etikett
  1. schon vor dem 1. April 2020 in Gebrauch war und
  2. die Angabe enthält, dass es sich um Vermehrungsmaterial und Pflanzgut handelt, das gemäß Artikel 3 der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/1813 der Kommission in Verkehr gebracht wird."

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

*) Artikel 2 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/1813 der Kommission vom 29. Oktober 2019 zur Änderung der DurchführungsRichtlinie 2014/96/EU in Bezug auf die Anforderungen an Etikettierung, Plombierung und Verpackung von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2008/90/EG fallen, hinsichtlich der Farbe des Etiketts für zertifizierte Kategorien von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten und des Inhalts des Versorgerdokuments (ABl. L 278 vom 30.10.2019 S. 7).

ID: 200941

ENDE