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AGOZV - Anbaumaterialverordnung
Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten
Vom 21. November 2018
(BGBl. I Nr. 39 vom 27.11.2018 S. 1964; 26.05.2020 S. 1168 20; 24.11.2020 S. 2540 20a; 13.10.2023 Nr. 277 23 EU)
Gl.-Nr.: 7822-6-52
Auf Grund des § 3a Absatz 2 Nummer 2, des § 14a, des § 14b Absatz 2, des § 15a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2, des § 19a, des § 22a, des § 27 Absatz 3 und des § 57a Absatz 5 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), von denen § 3a Absatz 2 Nummer 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3041) sowie § 14a, § 14b Absatz 2, § 15a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2, § 19a, § 22a und § 27 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 372 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind und § 57a Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3041) eingefügt worden ist, sowie des § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 8 und 10 und des § 7 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis g des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), von denen § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 8 und 10 und § 7 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 375 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Anbaumaterial von
der in der Anlage 1 aufgeführten Arten hinsichtlich des Inverkehrbringens sowie der Einfuhr.
Im Anwendungsbereich dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Anbaumaterial, das die Mindestanforderungen erfüllt; dazu zählt auch Conformitas Agraria Communitatis-Material (CAC-Material) von Obstarten zur Fruchterzeugung;
Abschnitt 2
Inverkehrbringen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
(1) Wer Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten zu gewerblichen Zwecken
muss von der zuständigen Behörde in ein amtliches Verzeichnis unter Erteilung einer Registriernummer aufgenommen worden sein (Registrierung). Die Aufnahme erfolgt auf Antrag. Der Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:
(2) Die zuständige Behörde kann auch nachträglich weitere Angaben verlangen, soweit dies zur Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist. Der Antragsteller hat der zuständigen Behörde Änderungen der dem Antrag zugrundeliegenden Angaben unverzüglich mitzuteilen.
(3) Der Antragsteller kann auf Angaben verweisen, die bereits zur Registrierung nach Artikel 66 der Verordnung (EU) 2016/2031 geführt haben, wenn der Antrag nach Absatz 1 bei der für die Registrierung zuständigen Behörde gestellt wird und soweit er dieselben Angaben enthalten würde.
(4) Die zuständige Behörde kann die Registrierung auch nachträglich mit Auflagen verbinden, um sicherzustellen, dass die Anforderungen an Anbaumaterial nach dieser Verordnung eingehalten werden.
(5) Von der Pflicht zur Registrierung nach Absatz 1 ist ausgenommen, wer
in den Verkehr bringt.
(6) Von der Pflicht zur Antragstellung gemäß Absatz 1 ist ausgenommen, wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits registriert worden ist.
(7) Die zuständige Behörde unterrichtet den Antragsteller unverzüglich über die Registrierung und jede Änderung der Registrierung.
(8) Stellt die zuständige Behörde fest, dass ein Betrieb seit mindestens einem Jahr keine Tätigkeit gemäß Absatz 1 mehr ausübt, kann sie den Betrieb aus dem amtlichen Verzeichnis streichen. Die Behörde streicht den Registrierten auch auf dessen Antrag. Mit der Streichung erlöschen die dem Betrieb nach den §§ 9 bis 12 und § 14 Absatz 3 erteilten Genehmigungen. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.
§ 4 Pflichten der Betriebe 20a 23
(1) Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist, hat die erforderlichen Maßnahmen in seinem Betrieb zu ergreifen, um sicherzustellen,
(2) Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist, hat regelmäßig zu geeigneten Zeitpunkten und mit geeigneten Maßnahmen innerbetriebliche Kontrollen durchzuführen. Er hat sicherzustellen, dass das Personal über die zur Durchführung der innerbetrieblichen Kontrollen erforderlichen Kenntnisse verfügt. Die innerbetrieblichen Kontrollen erstrecken sich
Die Verpackung des Anbaumaterials und das gelagerte Anbaumaterial sind in die innerbetrieblichen Kontrollen einzubeziehen, soweit dies erforderlich ist, um das Auftreten von Schadorganismen oder sonstige nachteilige Auswirkungen auf die Qualität des Anbaumaterials zu verhindern. Kontrollen hinsichtlich des Auftretens von Schadorganismen sind zumindest visuell durchzuführen. Bei Verdacht auf Befall mit einem Schadorganismus sind im Rahmen der innerbetrieblichen Kontrollen auch Proben für Untersuchungen in geeigneten Laboren zu entnehmen, soweit dies zur Klärung des Verdachtes erforderlich ist. In Gebieten, die nach den Anforderungen des Artikels 10 der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren Anhang I aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher Bestimmungen für die amtliche Prüfung (ABl. L 298 vom 16.10.2014 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung von der zuständigen Behörde als befallsfrei für diesen RNQP eingestuft worden sind, sind keine Kontrollen auf diesen RNQP durchzuführen.
(2a) Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist, hat
(3) Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist, muss bei Standardmaterial von Zierpflanzenarten
machen können.
(4) Wer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 registriert ist, hat der zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes anzuzeigen:
(5) Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist und Anbaumaterial von Obstarten zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringen will, hat vor dem erstmaligen Inverkehrbringen im Fall
sofern die betreffende Sorte nicht bereits in die Gesamtliste der Obstsorten eingetragen ist. Für die Antragstellung und die Anzeige sind Vordrucke des Bundessortenamtes zu verwenden.
(6) Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist, hat Aufzeichnungen zu führen über
Die Aufzeichnungen können auch durch andere zuverlässig nachprüfbare systematische Aufzeichnungen im Rahmen der betrieblichen Buchführung vorgenommen werden. Im Fall der Erzeugung und Vermehrung von Anbaumaterial von Obstarten hat er zusätzlich der zuständigen Behörde auf Verlangen Angaben zum Anbauort und -umfang, zum Anbauzeitplan, zu Vermehrungsvorgängen sowie zu Verpackungs-, Lagerungs- und Transportvorgängen vorzulegen.
(7) Die Aufzeichnungen nach Absatz 6 Satz 1 sind mindestens ein Jahr, im Fall von Anbaumaterial von Obstarten zur Fruchterzeugung so lange aufzubewahren, wie sich das entsprechende Material im Betrieb des Verfügungsberechtigten befindet, sowie mindestens drei Jahre lang, nachdem es in Verkehr gebracht oder beseitigt worden ist. Die Frist beginnt mit Beginn des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem das Material im Betrieb vorhanden war oder es in den Verkehr gebracht oder beseitigt worden ist.
(8) Die Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 6 Satz 1 Nummer 7 bis 10 gelten auch für nicht registrierte Betriebe, die Anbaumaterial von Zierpflanzenarten, das für nicht gewerbliche Endverbraucher bestimmt ist, erzeugen und in den Verkehr bringen. Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.
(9) Genügt Anbaumaterial den Anforderungen der jeweiligen Kategorie nicht mehr, hat der Verfügungsberechtigte dieses aus der Nähe anderen Anbaumaterials derselben Kategorie zu entfernen oder geeignete Maßnahmen nach Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU zu ergreifen, damit das Anbaumaterial den Anforderungen wieder genügt. Entferntes Material darf weiterhin verwendet werden, wenn es den Anforderungen einer anderen Kategorie dieser Verordnung entspricht.
§ 5 Aufgaben des Bundessortenamtes bei Anbaumaterial von Obstarten
(1) Das Bundessortenamt legt fest, welche Angaben und Unterlagen gemäß § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 zu machen und vorzulegen sind, und macht diese im Blatt für Sortenwesen bekannt. Die Angaben und Unterlagen nach Satz 1 umfassen mindestens Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Antragstellers sowie die Obstart, die Sortenbezeichnung und eine Beschreibung der Sorte.
(2) Das Bundessortenamt bestimmt, ob, wann, wo und in welcher Menge und Beschaffenheit ihm im Fall von § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Anbaumaterial der betreffenden Sorte vorzulegen ist.
(3) Das Bundessortenamt erkennt bei einer Antragstellung nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 eine Sortenbeschreibung amtlich an und trägt eine Sorte in die Gesamtliste der Obstsorten ein, wenn ihm die nach Absatz 1 festgelegten Angaben und Unterlagen und das nach Absatz 2 vorzulegende Anbaumaterial vorliegen.
(4) Das Bundessortenamt trägt bei einer Anzeige nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 eine Sorte in die Gesamtliste der Obstsorten ein, wenn ihm die nach Absatz 1 festgelegten Angaben und Unterlagen vorliegen.
§ 6 Anforderungen an Standardmaterial von Obstpflanzen 20a 23
(1) Standardmaterial von Obstpflanzen muss
(2) Bestände, die der Erzeugung von Standardmaterial von Obstpflanzen dienen, müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
(3) Liegen Anhaltspunkte für das Vorhandensein der Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a vor, hat der Verfügungsberechtigte das Material durch Beprobung und Untersuchung zu überprüfen, soweit in Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU nichts anderes vorgesehen ist.
(4) Bei Befall mit Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 oder wenn die Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 2 und 4 nicht erfüllt sind, ist der Aufwuchs in geeigneter Weise zu behandeln oder zu entfernen.
(5) Standardmaterial von Obstpflanzen muss zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
(6) Standardmaterial von Obstpflanzen darf keine Mängel wie Verletzungen, Verfärbungen, Narbengewebe oder Trockenschäden aufweisen, die seinen Gebrauchswert als Anbaumaterial herabsetzen.
(7) Im Fall von Unterlagen, die keiner Sorte zugehören, muss das Standardmaterial von Obstpflanzen den Anforderungen der Absätze 2 bis 4, 5 Nummer 1, 2 und 5 und Absatz 6 entsprechen sowie artecht sein.
(8) Standardmaterial von Obstpflanzen kann durch Kryokonservierung erhalten werden.
§ 6a Anforderungen an Anbaumaterial von Zierpflanzen 20a
(1) Anbaumaterial von Zierpflanzen muss
(2) Bestände, die der Erzeugung von Standardmaterial von Zierpflanzen dienen, müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
(3) Liegen Anhaltspunkte für das Vorhandensein der Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 vor, hat der Verfügungsberechtigte das Material durch Beprobung und Untersuchung zu überprüfen.
(4) Bei Befall mit Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 oder wenn die Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 2 nicht erfüllt sind, ist der Aufwuchs in geeigneter Weise zu behandeln oder zu entfernen.
(5) Standardmaterial von Zierpflanzen muss zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
(6) Anbaumaterial von Zierpflanzen darf keine Mängel wie Verletzungen, Verfärbungen, Narbengewebe oder Trockenschäden aufweisen, die seinen Gebrauchswert als Anbaumaterial herabsetzen.
§ 6b Anforderungen an Anbaumaterial von Gemüsepflanzen 20a
(1) Anbaumaterial von Gemüsepflanzen muss
(2) Bestände, die der Erzeugung von Standardmaterial von Gemüsepflanzen dienen, müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
(3) Liegen Anhaltspunkte für das Vorhandensein der Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 vor, hat der Verfügungsberechtigte das Material durch Beprobung und Untersuchung zu überprüfen.
(4) Bei Befall mit Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 oder wenn die Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 nicht erfüllt sind, ist der Aufwuchs in geeigneter Weise zu behandeln oder zu entfernen.
(5) Standardmaterial von Gemüsepflanzen muss zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
(6) Anbaumaterial von Gemüsepflanzen darf keine Mängel wie Verletzungen, Verfärbungen, Narbengewebe oder Trockenschäden aufweisen, die seinen Gebrauchswert als Anbaumaterial herabsetzen.
§ 7 Anforderungen an Anbaumaterial von Obstarten bestimmter Sorten 23
(1) Anbaumaterial von Obst darf im Fall von Amateursorten im Sinne des § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee des Saatgutverkehrsgesetzes nur als Standardmaterial zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden.
(2) Anbaumaterial von Obst darf im Fall von Sorten, die zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt sind, nicht mit Bezugnahme auf eine der Kategorien von Anbaumaterial zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden. Es muss den Anforderungen nach § 6 Absatz 2 bis 4, 5 Nummer 1 bis 3, 5 und Absatz 6 dieser Verordnung sowie der dem Bundessortenamt vorgelegten Beschreibung nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff des Saatgutverkehrsgesetzes entsprechen.
Unterabschnitt 2
Anforderungen an anerkanntes Anbaumaterial von Obstarten
§ 8 Allgemeine Anforderungen an anerkanntes Anbaumaterial von Obstarten 20a
(1) Anerkanntes Anbaumaterial mit Ausnahme von sonstigen Unterlagen, die keiner Sorte zugehören, muss
Bei Vorstufenmaterial kann die zuständige Behörde zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 2 vom Antragsteller verlangen, eine von der Mutterpflanze des anzuerkennenden Anbaumaterials gewonnene fruchttragende Pflanze anzubauen.
(2) Wird in den Fällen des § 14b Absatz 1 Satz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes die Anerkennung des dort genannten Anbaumaterials einer Sorte als Vorstufen- material, Basismaterial oder Zertifiziertes Material beantragt, muss der Antragsteller der zuständigen Behörde
vorlegen. Satz 1 gilt nicht für sonstige Unterlagen, die keiner Sorte zugehören.
(3) Eine Mutterpflanze oder sonstiges anerkanntes Anbaumaterial muss
(4) Mutterpflanzen sowie sonstiges anerkanntes Anbaumaterial sind auf Flächen oder Substraten anzubauen, die frei sind von RNQPs gemäß Anhang III der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU, falls diese Schadorganismen Viren enthalten, die die betreffende Gattung oder Art schädigen. Die Freiheit des Bodens von solchen Schadorganismen ist durch Beprobung und Untersuchung festzustellen. Beprobung und Untersuchung sind durchzuführen, bevor das betreffende Anbaumaterial angepflanzt wird, und während des Wachstums zu wiederholen, wenn der Verdacht des Auftretens eines Schadorganismus besteht.
(5) Eine Pflicht zur Beprobung und Untersuchung nach Absatz 4 Satz 2 besteht nicht,
Die Frist von fünf Jahren nach Satz 1 Nummer 1 beginnt mit Beginn des Jahres, das fünf Jahre vor dem Jahr des Anbaus liegt.
(6) Mutterpflanzen für anerkanntes Anbaumaterial dürfen nur über den Zeitraum verwendet werden, in dem ihre Sortenechtheit gewährleistet ist.
(7) Die Erneuerung und Multiplikation von Vorstufenmutterpflanzen sowie die Vermehrung des von diesen Mutterpflanzen gewonnenen Vorstufenmaterials ist gemäß geeigneter Protokolle der Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) oder anderer geeigneter, international anerkannter Protokolle oder, falls solche Protokolle nicht vorhanden sind, gemäß den von der zuständigen Behörde akzeptierten und dokumentierten Verfahrensabläufen der Vermehrung durchzuführen. Diese können auch die Mikrovermehrung betreffen. Die Protokolle oder Verfahrensabläufe müssen an den betreffenden Gattungen oder Arten über einen Zeitraum getestet worden sein, der von der zuständigen Behörde für geeignet erachtet wird. Ein Zeitraum gilt in der Regel als geeignet, wenn der Phänotyp der Pflanzen im Hinblick auf die Übereinstimmung mit der Sortenbeschreibung auf der Grundlage einer Beobachtung der Früchte oder der vegetativen Entwicklung von Unterlagen nachgewiesen werden kann. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Multiplikation und Mikrovermehrung von Basismaterial entsprechend.
(8) Anerkanntes Anbaumaterial muss frei von Mängeln sein, insbesondere Verletzungen, Verfärbungen, Narbengewebe oder Trockenschäden, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials beeinträchtigen.
(9) Bei der Ernte oder bei der Entnahme aus Beständen ist Anbaumaterial partieweise von Anbaumaterial einer anderen Kategorie getrennt zu halten.
(10) Mutterpflanzen sowie sonstiges Anbaumaterial können durch Kryokonservierung erhalten werden.
§ 9 Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Vorstufenmaterial 20a
(1) Auf Antrag kann die zuständige Behörde die Verwendung von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial mit Ausnahme von sonstigen Unterlagen, die keiner Sorte zugehören, genehmigen, wenn die Anforderungen des § 8 erfüllt sind und sie
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 können bei bestimmten Gattungen oder Arten Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial unter nicht insektensicheren Bedingungen auf dem Feld erzeugt werden, wenn das Material die Anforderungen von Absatz 1 Nummer 4 und 5 erfüllt und die Ausnahme durch einen Rechtsakt der Europäischen Kommission für die Haltung von Vorstufenmaterial unter nicht insektensicheren Bedingungen im Freiland nach Artikel 8 Absatz 4 der Durchführungs Richtlinie 2014/98/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren Anhang I aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher Bestimmungen für die amtliche Prüfung (ABl. L 298 vom 16.10.2014 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung erlaubt wurde und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft den jeweiligen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht auch die Änderungen sowie die Aufhebung des jeweiligen Rechtsaktes im Bundesanzeiger bekannt.
(3) Auf Antrag kann die zuständige Behörde Vorstufenmaterial, mit Ausnahme von Mutterpflanzen und sonstigen Unterlagen, die keiner Sorte zugehören, anerkennen, wenn die Anforderungen des § 8 erfüllt sind und das Material
§ 10 Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Basismaterial 20a
(1) Auf Antrag kann die zuständige Behörde Anbaumaterial, mit der Ausnahme von Mutterpflanzen und sonstigen Unterlagen, die keiner Sorte zugehören, als Basismaterial anerkennen,
(2) Die Bestände von Basismaterial müssen zu anderen Obstbeständen einen ausreichenden Abstand aufweisen, der zur Verhinderung des Befalls mit Viren, Viruskrankheiten oder virusähnlichen Schadorganismen über Pollen, Vektoren oder Wurzelverwachsungen erforderlich ist. Die zuständige Behörde bestimmt den ausreichenden Abstand und berücksichtigt dabei regionale Gegebenheiten, Art, Gattung und Typ des Anbaumaterials, das Auftreten von Schadorganismen im betreffenden Gebiet und das sich daraus ergebende Risiko.
§ 11 Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Zertifiziertem Material
(1) Auf Antrag kann die zuständige Behörde Anbaumaterial, mit Ausnahme von Mutterpflanzen und sonstigen Unterlagen, die keiner Sorte zugehören, als Zertifiziertes Material anerkennen, wenn es den Anforderungen nach § 8 entspricht und es von einer Mutterpflanze für Zertifiziertes Material gewonnen worden ist, die entweder aus Vorstufenmaterial oder aus Basismaterial erzeugt worden ist.
(2) Die Bestände von Mutterpflanzen von Zertifiziertem Material müssen zu anderen Obstbeständen einen ausreichenden Abstand aufweisen, der zur Verhinderung des Befalls mit Viren, Viruskrankheiten oder virusähnlichen Schadorganismen über Pollen, Vektoren oder Wurzelverwachsungen erforderlich ist. Die zuständige Behörde bestimmt den ausreichenden Abstand und berücksichtigt dabei regionale Gegebenheiten, Art, Gattung und Typ des Anbaumaterials, das Auftreten von Schadorganismen im betreffenden Gebiet und das sich daraus ergebende Risiko.
§ 12 Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Unterlagen, die keiner Sorte zugehören 23
(1) Unterlagen, die keiner Sorte zugehören und somit nicht den Anforderungen des § 14b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Saatgutverkehrsgesetzes entsprechen, müssen art- und typenecht sein. Auf Antrag kann die zuständige Behörde Anbaumaterial als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial genehmigen, wenn es die Anforderungen des Satzes 1, des § 8 Absatz 3 bis 9 sowie des § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 Nummer 1 und 2 erfüllt. Auf Antrag kann die zuständige Behörde auch Vorstufenmaterial anerkennen, wenn es den Anforderungen nach Satz 1, § 8 Absatz 3 bis 9 sowie § 9 Absatz 3 entspricht und im Fall von generativer Vermehrung Pollenspenderbäume verwendet wird, die direkt durch vegetative Vermehrung von Mutterpflanzen vermehrt worden sind.
(2) Auf Antrag kann die zuständige Behörde Anbaumaterial als Basismaterial anerkennen, wenn es die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 3 bis 9 und § 10 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 erfüllt und so gehalten wird, dass die jeweilige Identifikation des Anbaumaterials während des gesamten Erzeugungsprozesses gewährleistet ist.
(3) Auf Antrag kann die zuständige Behörde Anbaumaterial als Zertifiziertes Material anerkennen, wenn es die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 und § 8 Absatz 3 bis 9 erfüllt und so gehalten wird, dass die jeweilige Identifikation des Anbaumaterials während des gesamten Erzeugungsprozesses gewährleistet ist, die entweder aus Vorstufenmaterial oder aus Basismaterial erzeugt worden ist.
Unterabschnitt 3
Kennzeichnung, Verschließung, Verpackung und Kontrolle
§ 13 Kennzeichnung bei Anbaumaterial von Gemüse- und Zierpflanzenarten 20a
(1) Anbaumaterial von Gemüse- und Zierpflanzenarten darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es von einem Warenbegleitpapier oder Etikett begleitet wird, das folgende Angaben enthält:
(2) Die Sortenbezeichnung ist für Zierpflanzenarten, die ohne eine Bezugnahme auf die Sorte in Verkehr gebracht werden sollen, nicht erforderlich. Bei der Abgabe von Anbaumaterial an nicht gewerbliche Endverbraucher ist die Beschränkung der Kennzeichnung auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 8 zulässig. Derjenige, der das Anbaumaterial in den Verkehr bringt, stellt das Warenbegleitpapier oder das Etikett aus. Das Warenbegleitpapier oder das Etikett darf nur zur Begleitung von Anbaumaterial einer Sendung verwendet werden. Eine Wiederverwendung für andere Sendungen ist unzulässig.
(3) Das Warenbegleitpapier oder Etikett nach Absatz 1 kann auch mit dem Pflanzenpass nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2031, der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313 der Kommission vom 13. Dezember 2017 zur Festlegung der formalen Anforderungen an den Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union und den Pflanzenpass für das Einführen in ein Schutzgebiet und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets (ABl. L 331 vom 14.12.2017 S. 44) in der jeweils geltenden Fassung und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 kombiniert werden, sofern die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1, 9 und 10 deutlich von den übrigen Angaben abgesetzt sind. Die Anforderungen der in Satz 1 genannten Rechtsakte der Europäischen Union bleiben unberührt.
§ 14 Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung bei Anbaumaterial von Obstarten 20 20a
(1) Anerkanntes Anbaumaterial von Obstarten darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es mit einem amtlichen Etikett gekennzeichnet ist, das folgende Angaben enthält:
Das Etikett muss deutlich sichtbar, gut lesbar und unverwischbar bedruckt sein. Zur Kennzeichnung der Kategorie des anerkannten Anbaumaterials muss das Etikett die folgende Farbe haben:
(2) Das Etikett wird auf Antrag durch die zuständige Behörde ausgestellt, soweit aufgrund von Kontrollen der zuständigen Behörde gemäß § 15 festgestellt wurde, dass das Anbaumaterial den Anforderungen an die Anerkennung für Vorstufenmaterial gemäß § 9, für Basismaterial gemäß § 10, für Zertifiziertes Material gemäß § 11 oder für Unterlagen, die keiner Sorte zugehören, gemäß § 12 entspricht.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann die zuständige Behörde einem Betrieb, der nach § 3 Absatz 1 registriert worden ist, auf Antrag das Ausstellen des Etikettes genehmigen, wenn die weiteren Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind. Soweit dies zur Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung erforderlich ist, kann die Genehmigung, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden. Sie kann befristet erteilt werden, soweit dies nach den Umständen, insbesondere hinsichtlich des Anbauverfahrens der Pflanzen oder der Gefahr des Befalls von Schadorganismen, erforderlich ist. Die zuständige Behörde kann die Genehmigung widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich weggefallen ist.
(4) Anerkanntes Anbaumaterial von Obstpflanzenarten darf im Fall von Partien von mehr als einem Stück nur in ausreichend homogenen Partien und in verschlossenen Packungen, Behältnissen oder Bündeln zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden. Die Packungen, Behältnisse oder Bündel von Anbaumaterial sind von demjenigen, der sie gekennzeichnet hat, zu schließen und mit einer Verschlusssicherung zu versehen. Wird das Etikett so angebracht, dass es beim Öffnen der Packungen, Behältnisse oder Bündel nicht ohne Beeinträchtigung entfernt werden kann, ist es eine zulässige Verschlusssicherung im Sinne dieser Verordnung. Bei Bündeln ist als Verschlusssicherung auch eine geeignete Verschnürung zulässig, wenn die Pflanzen oder Pflanzenteile nur durch eine Beschädigung der Verschnürung getrennt werden können. Die verschlossenen Packungen, Behältnisse oder Bündel müssen so beschaffen sein, dass jeder Zugriff auf den Inhalt oder das Etikett deutliche Spuren hinterlässt. Im Fall des Satzes 1 ist eine Kennzeichnung mit einem einzigen Etikett zulässig, welches an der Packung, dem Behältnis oder dem Bündel angebracht ist.
(5) Standardmaterial darf zu gewerblichen Zwecken nur mit einem vom Verfügungsberechtigten ausgestellten Dokument in den Verkehr gebracht werden, das die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 5 mit Ausnahme der Bezugsnummer, 6 bis 8 und 10 bis 12 genannten Angaben enthält. Das vom Verfügungsberechtigten ausgestellte Dokument darf nicht mit dem Etikett für anerkanntes Anbaumaterial nach Absatz 1 verwechselbar sein. Es muss gut lesbar sowie unverwischbar bedruckt. Wird das Dokument als Etikett an Standardmaterial angebracht, muss es die Farbe gelb haben.
(6) Material, das zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt ist, darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn aus der Kennzeichnung hervorgeht, dass es sich um Material einer pflanzengenetischen Ressource handelt und, wenn vorhanden, die Sortenbezeichnung angegeben wird.
(7) Das amtliche Etikett zur Kennzeichnung von anerkanntem Anbaumaterial nach Absatz 1 wird mit dem Pflanzenpass nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/2031, der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 kombiniert. Die Angaben bei der Kennzeichnung von Standardmaterial nach Absatz 5 und bei der Kennzeichnung nach Absatz 6 können jeweils deutlich abgesetzt vom Pflanzenpass mit diesem gemeinsam auf einem Träger aufgedruckt werden. Das mit dem Pflanzenpass kombinierte Etikett oder Warenbegleitpapier ist deutlich sichtbar an der Ware anzubringen. Die Anforderungen der in Satz 1 genannten Rechtsakte der Europäischen Union bleiben unberührt.
(8) Bei der Abgabe von Anbaumaterial an nicht gewerbliche Endverbraucher ist die Beschränkung der Kennzeichnung auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3, 4, 6, 7 und 8 zulässig.
(1) Die zuständige Behörde kontrolliert diejenigen, die nach § 3 Absatz 1 registriert sind, mindestens einmal jährlich.
(2) Die zuständige Behörde kann Kontrollen während des Inverkehrbringens und in Empfangsbetrieben in Form von Stichproben durchführen.
(3) Stellt die zuständige Behörde bei Betrieben, die nach § 3 Absatz 1 registriert sind fest, dass die Verpflichtungen nach § 4 nicht erfüllt sind, kann sie das Ruhen der Registrierung bis zur Behebung der festgestellten Mängel anordnen.
(4) Die Kontrolle der Verpflichtungen aus § 4 sowie der Anforderungen an die jeweilige Kategorie gemäß der §§ 8 bis 12 obliegt grundsätzlich der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde kann die Durchführung der visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen gemäß der §§ 8 bis 12 durch den Verfügungsberechtigten anordnen; § 8 Absatz 4 und 5 bleibt davon unberührt.
(5) Hat die zuständige Behörde Anhaltspunkte für das Vorhandensein von den in den Anhängen I, II und III der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU aufgeführten Schadorganismen, führt sie Beprobungen und Untersuchungen an entsprechendem Anbaumaterial durch.
(6) Die zuständige Behörde stellt fest, dass Kandidatenmutterpflanzen für Vorstufenmaterial frei sind von Schadorganismen, die für die betreffende Art in Anhang II Spalte 2 der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU aufgeführt sind. Als Methode ist die Testung mit Indikatorpflanzen oder einer anderen von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannten Untersuchungsmethode anzuwenden. Gleiches gilt bei Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial, die durch Erneuerung gewonnen wurden im Hinblick auf Viren und Viroide, die in Anhang II Spalte 2 der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind.
(7) Handelt es sich bei einer Kandidatenmutterpflanze für Vorstufenmaterial um einen Sämling, sind abweichend von Absatz 6 visuelle Kontrolle, Beprobung und Untersuchung lediglich auf Viren, Viroide oder virusähnliche Krankheiten, die durch Pollen übertragen werden und in Anhang II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, vorgeschrieben, wenn zusätzlich
(8) Stellt die zuständige Behörde fest, dass Anbaumaterial die Voraussetzungen dieser Verordnung nicht erfüllt, ordnet sie die nach den Umständen erforderlichen Maßnahmen an, insbesondere
(9) Die zuständige Behörde zeichnet Ergebnisse und Zeitpunkte aller von ihr durchgeführten Feldbesichtigungen, Beprobungen und Untersuchungen auf und bewahrt die Aufzeichnungen drei Jahre auf. Die Frist beginnt mit dem Beginn des Jahres, das auf das letzte Jahr folgt, in dem die Maßnahmen durchgeführt worden sind.
(10) Alle visuellen Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen sind nach geeigneten Protokollen der Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) oder anderen geeigneten international anerkannten Protokollen durchzuführen. Fehlen solche Protokolle, werden von der zuständigen Behörde anerkannte nationale Protokolle angewendet. Untersuchungen hinsichtlich der Gesundheit von Anbaumaterial sind durch amtliche oder amtlich anerkannte Labore durchzuführen.
(11) Wird bei den Kontrollen das Vorhandensein von Schadorganismen festgestellt, die in den Anhängen I und II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, so hat der Verfügungsberechtigte dieses Anbaumaterial aus der Nähe anderen Anbaumaterials derselben Kategorie zu entfernen oder geeignete Maßnahmen nach Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU zu ergreifen, damit das Anbaumaterial den Anforderungen wieder genügt.
(1) Die zuständige Behörde kann über die in § 15 aufgeführten Maßnahmen hinaus zur Durchführung von Vergleichsprüfungen in Betrieben und während des Inverkehrbringens Untersuchungen an Anbaumaterial durchführen und Proben entnehmen, um die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung zu überprüfen. Sie kann die Proben auch an eine andere zuständige Behörde im Inland, die Vergleichsprüfungen nach Satz 1 durchführt, weiterleiten.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen, soweit diese auf Grund einer Entscheidung der Europäischen Kommission nach
in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt werden. Die zuständige Behörde kann Proben auch an eine andere zuständige Behörde im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat, die Vergleichsprüfungen nach Satz 1 durchführt, weiterleiten.
(3) Stellt die zuständige Behörde bei den Untersuchungen nach Absatz 1 oder 2 fest, dass Anbaumaterial die Voraussetzungen dieser Verordnung nicht erfüllt, gilt § 15 Absatz 8 entsprechend.
(4) Bei der Durchführung der Untersuchungen und Versuche nach den Absätzen 1 und 2 wirkt das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, nach § 57 Absatz 2 Nummer 10 des Pflanzenschutzgesetzes in Abstimmung mit der zuständigen Behörde mit.
§ 17 Mitteilungen
Dem Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, wird die Befugnis zum Verkehr mit der Europäischen Kommission oder den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten in folgenden Fällen übertragen:
Abschnitt 3
Ein- und Ausfuhr
(1) Anbaumaterial aus einem Drittland darf zu gewerblichen Zwecken nur eingeführt werden, wenn der Einführer vor der Einfuhr sichergestellt hat, dass das einzuführende Anbaumaterial solchem Anbaumaterial gleichwertig ist, das die folgenden Anforderungen erfüllt:
(2) Anbaumaterial darf zu gewerblichen Zwecken aus einem Drittland nur eingeführt werden, wenn es von einem Dokument begleitet wird, das folgende Angaben in einer Amtssprache der Europäischen Union enthält:
Für Anbaumaterial von Zierpflanzen ist die Angabe nach Satz 1 Nummer 7 nicht erforderlich, sofern das Anbaumaterial nicht mit Bezugnahme auf die Sorte in Verkehr gebracht werden soll.
(3) Wird das Anbaumaterial von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet, das die Anforderungen des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens erfüllt, können die Angaben nach Absatz 2 auf diesem eingetragen sein. Dabei kann die erforderliche Angabe nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 in dem Feld "Unterscheidungsmerkmale" und die Angabe nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 sowie die Angabe nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 für anerkanntes Anbaumaterial in dem Feld "Zusätzliche Erklärung" eingetragen werden.
(4) Die Einfuhr von Anbaumaterial ist nur über die nach § 12 Satz 1 des Pflanzengesundheitsgesetzes im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Zollstellen zulässig. Anbaumaterial wird von der zuständigen Behörde an der Einlassstelle oder an einem anderen geeigneten Ort vor der zollamtlichen Abfertigung auf die Erfüllung der folgenden Anforderungen stichprobenweise untersucht:
(5) Wer Anbaumaterial aus einem Drittland einführt, hat
Die Jahresfrist nach Satz 1 Nummer 2 beginnt mit dem Jahr, das auf das Jahr folgt, in dem der Vertrag geschlossen wurde. Im Fall von Satz 1 Nummer 1 gilt die amtliche Bescheinigung im Pflanzengesundheitszeugnis als amtliche Bescheinigung für anerkanntes Anbaumaterial. Aus dem in Satz 1 Nummer 2 genannten Nachweis müssen mindestens folgende Angaben hervorgehen:
(6) Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist im Hinblick auf Anbaumaterial von Gemüsepflanzen, Standardmaterial von Obstpflanzen und anerkanntem Material von Obstpflanzen kein Drittland im Sinne der vorstehenden Absätze, sondern gilt als den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleichgestellt nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2219 der Kommission vom 22. Dezember 2020 über die Gleichstellung von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut sowie von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, die im Vereinigten Königreich erzeugt wurden (ABl. L 438 vom 28.12.2020 S. 66).
§ 19 Ausfuhr
Anbaumaterial, das für die Ausfuhr in einen Staat außerhalb der Europäischen Union bestimmt ist und nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, ist von Anbaumaterial, das die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, deutlich getrennt zu halten und als solches zu kennzeichnen.
Abschnitt 4
Schlussbestimmungen
(1) Die zuständige Behörde kann für Betriebe Ausnahmen von § 4 zulassen und von Kontrollen nach § 15 absehen, soweit
(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den §§ 4, 6, 6a und 6b für Anbaumaterial genehmigen, das für wissenschaftliche Zwecke, für Züchtungs- und Ausstellungszwecke oder zur Erhaltung der genetischen Vielfalt bestimmt ist.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 1 Nummer 3 des Saatgutverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
§ 22 Übergangsvorschriften 20 23
Handelt es sich bei Anbaumaterial von Obstarten um Samen oder Sämlinge, die aus Mutterpflanzen zur Erzeugung anerkannten Materials oder Standardmaterials hervorgegangen sind, welche die Anforderungen an die jeweiligen Kategorien erfüllt haben, darf dieses Anbaumaterial bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 in Verkehr gebracht werden, wenn
§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anbaumaterialverordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1322), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 10. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2113) geändert worden ist, außer Kraft.
Pflanzenarten im Anwendungsbereich dieser Verordnung1 | Anlage 1 20a 23 (zu den §§ 1 und 2 Nummer 1) |
Art/Botanische Bezeichnung/Gruppe bzw. Sorte |
Deutsche Bezeichnung | ||
1 |
2 | ||
A. Zierpflanzenarten
Zierpflanzen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. L 226 vom 13.08.1998 S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 189 vom 27.06.2014 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung | |||
B. Gemüsearten und deren Hybriden | |||
1.1 | 1.2 | 1.3 | |
Art Botanische Bezeichnung | Gruppe nach ICNCP * bzw. Sorte | Deutsche Bezeichnung | |
1 | Allium cepa L. | Cepa-Gruppe Aggregatum-Gruppe | Zwiebel, Echalion Schalotte |
2 | Allium fistulosum L. | alle Sorten | Winterheckenzwiebel |
3 | Allium porrum L. | alle Sorten | Porree |
4 | Allium sativum L. | alle Sorten | Knoblauch |
5 | Allium schoenoprasum L. | alle Sorten | Schnittlauch |
6 | Anthriscus cerefolium (L.) Hoffm. | alle Sorten | Kerbel |
7 | Apium graveolens L. | Sellerie-Gruppe Knollensellerie-Gruppe | Sellerie Knollensellerie |
8 | Asparagus officinalis L. | alle Sorten | Spargel |
9 | Beta vulgaris L. | Rote-Rüben-Gruppe Blattmangold-Gruppe | Rote Rübe, Rote Bete Mangold |
10 | Brassica oleracea L. | Grünkohl-Gruppe Blumenkohl oder Karfiol-Gruppe Capitata-Gruppe Rosenkohl oder Kohlsprossen-Gruppe Kohlrabi-Gruppe Wirsing oder Wirsingkohl-Gruppe Brokkoli-Gruppe Palmkohl-Gruppe Tronchuda-Gruppe | Grünkohl Blumenkohl Rotkohl, Weißkohl Rosenkohl Kohlrabi Wirsing Brokkoli Palmkohl portugiesischer Kohl |
11 | Brassica rapa L. | Chinakohl-Gruppe Herbstrüben-, Mairüben- oder Stoppelrüben-Gruppe | Chinakohl Herbstrübe, Mairübe, Stoppelrübe |
12 | Capsicum annuum L. | alle Sorten | Chili, Paprika, Pfefferoni |
13 | Cichorium endivia L. | alle Sorten | Endivie |
14 | Cichorium intybus L. | Chicorée oder Zichorie-Gruppe Blattzichorie-Gruppe Wurzelzichorie oder Industriezichorie-Gruppe | Chicorée, Zichorie Blattzichorie Wurzelzichorie, Industriezichorie |
15 | Citrullus lanatus (Thunb.) Matsum. et Nakai | alle Sorten | Wassermelone |
16 | Cucumis melo L. | alle Sorten | Melone, Zuckermelone |
17 | Cucumis sativus L. | Gurken oder Salatgurken-Gruppe Einlegegurken-Gruppe | Gurke, Salatgurke Einlegegurke |
18 | Cucurbita maxima Duchesne | alle Sorten | Riesenkürbis |
19 | Cucurbita pepo L. | alle Sorten | Gartenkürbis, einschließlich reifer Gartenkürbis, Patisson oder Zucchini, einschließlich unreifer Patisson |
20 | Cynara cardunculus L. | Artischocken-Gruppe Cardy oder Kardonenartischocken-Gruppe | Artischocke Cardy, Kardonenartischocke |
21 | Daucus carota L. | alle Sorten | Karotte, Möhre, Futtermöhre |
22 | Foeniculum vulgare Mill. | Azoricum-Gruppe | Knollenfenchel |
23 | Lactuca sativa L. | alle Sorten | Salat |
24 | Petroselinum crispum (Mill.) Nyman ex A. W. Hill | Blattpetersilien-Gruppe Wurzelpetersilien-Gruppe | Blattpetersilie Wurzelpetersilie |
25 | Phaseolus coccineus L. | alle Sorten | Prunkbohne, Feuerbohne |
26 | Phaseolus vulgaris L. | Stangenbohnen-Gruppe Buschbohnen-Gruppe | Stangenbohne Buschbohne |
27 | Pisum sativum L. | Schalerbsen-Gruppe Markerbsen oder Runzelerbsen-Gruppe Zuckererbsen-Gruppe | Schalerbse Markerbse Zuckererbse |
28 | Raphanus sativus L. | Radieschen-Gruppe Rettich-Gruppe | Radieschen Rettich |
29 | Rheum rhabarbarum L. | alle Sorten | Rhabarber |
30 | Scorzonera hispanica L. | alle Sorten | Schwarzwurzel |
31 | Solanum lycopersicum L. | alle Sorten | Tomate |
32 | Solanum melongena L. | alle Sorten | Aubergine, Eierfrucht |
33 | Spinacia oleracea L. | alle Sorten | Spinat |
34 | Valerianella locusta (L.) Laterr. | alle Sorten | Rapunzel, Feldsalat |
35 | Vicia faba L. | alle Sorten | Dicke Bohne, Puffbohne |
36 | Zea mays L. | Zuckermais-Gruppe Puffmais-Gruppe | Zuckermais Puffmais |
C. Obstarten zur Fruchterzeugung und deren Hybriden | |||
1. Castanea sativa Mill. | Esskastanie | ||
2. Citrus L. | Zitrus | ||
3. Corylus avellana L. | Haselnuss | ||
4. Cydonia oblonga Mill. | Quitte | ||
5. Ficus carica L. | Feige | ||
6. Fortunella Swingle | Kumquat | ||
7. Fragaria L. | Erdbeere | ||
8. Juglans regia L. | Walnuss | ||
9. Malus Mill. | Apfel | ||
10. Olea europaea L. | Ölbaum | ||
11. Pistacia vera L. | Pistazie | ||
12. Poncirus Raf. | Bitterorange | ||
13. Prunus dulcis (Mill.) D.A. Webb | Mandel | ||
14. Prunus armeniaca L. | Aprikose | ||
15. Prunus avium (L.) L. | Süßkirsche | ||
16. Prunus cerasus L. | Sauerkirsche | ||
17. Prunus domestica L. | Pflaume | ||
18. Prunus persica (L.) Batsch | Pfirsich | ||
19. Prunus salicina Lindl. | Japanische Pflaume | ||
20. Pyrus L. | Birne | ||
21. Ribes L. | Johannisbeere, Stachelbeere, Jostabeere | ||
22. Rubus L. | Himbeere, Brombeere | ||
23. Vaccinium L. | Heidelbeere, Preiselbeere |
1) Entsprechend Artenverzeichnis.
Besondere Anforderungen an Bestände von Anbaumaterial von Zierpflanzen | Anlage 2 20a 20a 20a 23 (zu § 6a Absatz 2 Nummer 3) |
Pflanzenarten | Besondere Anforderungen | |
1.Citrus L. (Zitrus für Zierzwecke) 2.Blumenzwiebel-Arten | Das Anbaumaterial muss von Vermehrungsbeständen stammen, die visuell untersucht worden sind und dabei keine Anzeichen für einen Befall mit Viren und virusartigen Organismen aufwiesen.
Anbaumaterial, das in Verkehr gebracht werden soll, muss visuell untersucht und seit Beginn der letzten Vegetationsperiode frei von Anzeichen von Viren und virusartigen Organismen sein. Im Fall von veredeltem Anbaumaterial dürfen Edelreiser nur auf Unterlagen gepfropft werden, die für Viroide nicht anfällig sind. Aufwüchse von Beständen, die zur Erzeugung von Zwiebeln oder Bulben bestimmt sind, müssen frei von Anzeichen für einen Befall mit Schadorganismen sein. |
Maximal zulässige Anzahl Generationen für Basismaterial auf dem Feld unter nicht insektensicheren Bedingungen und maximal zulässige Lebensdauer von Mutterpflanzen für Basismaterial | Anlage 3 20a 20a 20a 23 (zu § 10 Absatz 1) |
Gattung oder Art |
Zulässige Anzahl Generationen auf dem Feld | |
Unterlagen | Anderes Material | |
Castanea sativa Mill. | 3 |
2 |
Citrus L. | 3 | 1 |
Corylus avelana L. | 2 |
2 |
Cydonia oblonga Mill. | 3 |
2 |
Ficus carcia L. | 2 |
2 |
Fortunella Swingle | 3 | 1 |
Fragaria L. | 5 | |
Juglans regia L. | 2 |
2 |
Malus Mill. | 3 |
2 |
Olea europea L. | 1 | 1 |
Poncirus Raf. | 3 | 1 |
Prunus armenica L. | 3 |
2 |
Prunus avium L. | 3 |
2 |
Prunus cerasus L. | 3 |
2 |
Prunus domestica L. | 3 |
2 |
Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb | 3 |
2 |
Prunus persica (L.) Batsch | 3 |
2 |
Prunus salicina Lindl. | 3 |
2 |
Pyrus L. | 3 |
2 |
Ribes L. | 3 | 3 1 |
Rubus L. | 2 | 2 2 |
Vaccinium L. | 2 | 2 |
1) Mutterpflanzen von Ribes L. dürfen maximal sechs Jahre als Mutterpflanze gehalten werden.
2) Mutterpflanzen von Rubus L. dürfen maximal vier Jahre als Mutterpflanze gehalten werden.
Anlage 4 20a (aufgehoben) |
Anlage 5 20a (aufgehoben) |
Anlage 6 20a (aufgehoben) |
Anlage 7 20a (aufgehoben) |
______
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte:
ENDE |