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§ 8 Anzeige
(1) Anzeigebedürftige Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind
1 | 2 | 3 | ||
Ort der Lagerung | Art der Behälter | Lagermenge in Litern | ||
A I über..bis | A II oder B über..bis | |||
1. | Lagerräume über und unter Erdgleiche | zerbrechliche Gefäße | 60-200 | 200-1000 |
sonstige Gefäße | 450-1000 | 3000-5000 | ||
2. | Läger für oberirdische Behälter im Freien | zerbrechliche Gefäße | - | 25-100 |
sonstige Gefäße | 450-1000 | 3000-5000 | ||
3. | Läger für unterirdische Tanks mit weniger als 0,8 m Erddeckung | - | 0-1000 | 0-5000 |
4. | Läger für unterirdische Tanks mit mindestens 0,8 m Erddeckung | - | 0-10000 | 0-30000 |
(2) Werden brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A II oder B zusammen mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse AI gelagert, so sind zur Ermittlung der Gesamtlagermenge fünf Liter brennbare Flüssigkeit der Gefahrklasse A II oder B einem Liter brennbare Flüssigkeit der Gefahrklasse A I gleichzusetzen. Die entsprechend ermittelten Lagermengen der brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A II oder B sind dabei der Lagermenge der brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I hinzuzurechnen.
(3) Bei brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I mit einer Zündtemperatur unter 125 °C ist bei Anwendung der Tabelle in Absatz 1 nur ein Fünftel der für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I angegebenen Werte maßgebend.
(4) Wer eine anzeigebedürftige Anlage in Betrieb nimmt, hat dies vor der Inbetriebnahme der Anlage der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Der Anzeige sind alle für die Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen beizufügen.
§ 9 Erlaubnis
(1) Erlaubnisbedürftige Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind
1 | 2 | 3 | ||
Ort der Lagerung | Art der Behälter | Lagermenge in Litern | ||
A I | A II oder B | |||
1. | Lagerräume über und unter Erdgleiche | zerbrechliche Gefäße | 200 | 1000 |
sonstige Gefäße | 1000 | 5000 | ||
2. | Läger für oberirdische Behälter im Freien | zerbrechliche Gefäße | - | 100 |
sonstige Gefäße | 1000 | 5000 | ||
3. | Läger für unterirdische Tanks mit weniger als 0,8 m Erddeckung | - | 1000 | 5000 |
4. | Läger für unterirdische Tanks mit mindestens 0,8 m Erddeckung | - | 10000 | 30000 |
(2) § 8 Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.
(3) Die Montage, die Installation und der Betrieb einer Anlage nach Absatz 1 bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde (Erlaubnisbehörde). Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind alle für die Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(4) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn in den Antragsunterlagen dargelegt ist, daß die Anlage den Anforderungen dieser Verordnung entspricht; andernfalls ist die Erlaubnis zu versagen. Die Erlaubnis kann beschränkt, befristet, unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagenverbunden werden. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig. Liegen über die Anlage keine ausreichenden Erfahrungen vor, so kann die Erlaubnisbehörde über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb nach der Prüfung vor der Inbetriebnahme (§ 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) entscheiden.
(5) Eine Erlaubnis nach Absatz 3 ist nicht erforderlich für Anlagen
Die zu den Nummern 1 und 2 genannten Behörden haben jedoch vor der Montage und Installation der Anlage der nach Absatz 3 zuständigen Behörde Anzeige zu erstatten.
§ 10 Änderungen bei erlaubnisbedürftigen Anlagen
Wesentliche Änderungen einer erlaubnisbedürftigen Anlage bedürfender Erlaubnis. § 9 Abs. 3 bis 5 findet entsprechende Anwendung. Als wesentlich ist jede Änderung anzusehen, die die Sicherheit der Anlage beeinträchtigen kann.
§ 11 Unzulässige Lagerung
(1) Unzulässig ist die Lagerung
1 | 2 | 3 | ||
Ort der Lagerung | Art der Behälter | Lagermenge in Litern | ||
A I | A II oder B | |||
1. | Wohnungen und Räume, die mit Wohnungen in unmittelbarer, nicht feuerbeständig abschließbarer Verbindung stehen | zerbrechliche Gefäße | 1 | 5 |
sonstige Gefäße | 1 | 5 | ||
2. | Keller von Wohnhäusern | zerbrechliche Gefäße | 1 | 5 |
sonstige Gefäße | 20 | 20 | ||
3. | Verkaufs- und Vorratsräume des Einzelhandels mit einer Grundfläche | |||
3.1 | bis 60 m2 | zerbrechliche Gefäße | 5 | 10 |
sonstige Gefäße | 60 | 120 | ||
3.2 | über 60 bis 500 m2 | zerbrechliche Gefäße | 20 | 40 |
sonstige Gefäße | 200 | 400 | ||
3.3 | über 500 m2 | zerbrechliche Gefäße | 30 | 60 |
sonstige Gefäße | 300 | 600 |
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e dürfen brennbare Flüssigkeiten unterhalb der in § 8Abs. 1 Nr. 1 für Lagerräume angegebenen Mengen innerhalb eines Arbeitsraumes gelagert werden, sofern die Lagerung mit dem Schutz der Arbeitnehmer vereinbar ist und in besonderen Einrichtungen erfolgt, die dem Stand der Technik entsprechen.
§ 12 (weggefallen) (Anm.: Regelung jetzt nach der 11. GSGV - Explosionsschutzverordnung)
§ 13 Prüfungen durch Sachverständige
(1) Folgende Anlagen müssen in den Fällen des Absatzes 2 von einem Sachverständigen auf ihren ordnungsmäßigen Zustand geprüft werden:
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Anlagen müssen geprüft werden,
Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Anlagen müssen außerdem wiederkehrend vor Ablauf der in § 15 genannten Fristen geprüft werden.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften des Absatzes 2 zulassen, wenn die erforderliche Sicherheit gewährleistet ist.
(4) Ist eine in Absatz 1 Nr. 2 genannte Anlage nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter geprüft worden, so steht diese Prüfung einer entsprechenden Prüfung nach Absatz 2 gleich.
§ 14 Angeordnete Prüfungen
Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall eine außerordentliche Prüfung durch einen Sachverständigen anordnen, wenn hierfür ein besonderer Anlaß besteht, insbesondere wenn ein Schadensfall eingetreten ist.
§ 15 Prüffristen
(1) Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen betragen
(2) Für die wiederkehrenden Prüfungen der in § 13 Abs. 1 Nr. 2 genannten Anlagen gelten die Fristen, die für diese in den verkehrsrechtlichen Vorschriften bestimmt sind.
(3) Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluß der Prüfung vor der Inbetriebnahme.Findet eine Prüfung der Anlage statt, die der wiederkehrenden Prüfung in vollem Umfang entspricht, so rechnen die weiteren Fristen vom Zeitpunkt dieser Prüfung an.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann die in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Fristen
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