Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF (3/5)
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§ 16 Sachverständige

(1) Sachverständige für die nach dieser Verordnung vorgesehenen oder angeordneten Prüfungen sind

  1. die Sachverständigen nach § 14 Abs. 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes,
  2. die Sachverständigen eines Unternehmens, in dem die Prüfung durch Werksangehörige nach der Art der Anlagen für brennbare Flüssigkeiten und der Integration von Anlagen für brennbare Flüssigkeiten in Prozeßanlagen angezeigt ist, soweit sie von der zuständigen Behörde für die Prüfung der in diesem Unternehmen betriebenen Anlagen anerkannt sind,
  3. für Anlagen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bestimmten Beamten und Angestellten des höheren maschinentechnischen Dienstes seines Geschäftsbereiches,
  4. für Transportbehälter und Fahrzeuge, die den verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter unterliegen, die in diesen Vorschriften bestimmten Sachverständigen,
  5. für Anlagen der Bundeswehr die in Nummer 1 bestimmten Sachverständigen, sofern nicht das Bundesministerium der Verteidigung besondere Sachverständige für diese Aufgaben bestellt hat,
  6. für Anlagen des Bundesgrenzschutzes die in Nummer 1 bestimmten Sachverständigen, sofern nicht das Bundesministerium des Innern besondere Sachverständige für diese Aufgaben bestimmt hat.

(2) In den Fällen des § 14 kann die Aufsichtsbehörde den Sachverständigen bestimmen.

§ 17 Veranlassung der Prüfung

Der Betreiber einer Anlage hat die nach den §§ 13 bis 15 vorgeschriebenen oder vollziehbar angeordneten Prüfungen zu veranlassen.

§ 18 Prüfbescheinigungen

(1) Der Sachverständige hat über das Ergebnis einer nach dieser Verordnung vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfung eine Bescheinigung zu erteilen. Hat der Sachverständige bei einer Prüfung Mängel festgestellt, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, so hat er dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Der Sachverständige hat der Aufsichtsbehörde einen Abdruck der Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung vor der Inbetriebnahme nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 zu übersenden.

(3) Die Prüfbescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 oder eine Zweitschrift davon ist bei der Anlage aufzubewahren.

§ 19 Inbetriebnahme

(1) Eine in § 13 Abs. 1 bezeichnete Anlage darf in den Fällen des § 13 Abs. 2 Satz 1 erst in Betrieb oder wieder in Betrieb genommen werden, nachdem sie vom Sachverständigen geprüft worden ist und der Sachverständige eine Bescheinigung erteilt hat, daß sich die Anlage in ordnungsmäßigem Zustand befindet.

(2) Hat der Sachverständige eine Bescheinigung erteilt, nach der sich die Anlage nicht in ordnungsmäßigem Zustand befindet, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde.

§ 20 Ausfuhr, Einfuhr

(1) Die §§ 13 bis 19 gelten nicht für Transportbehälter und Fahrzeuge, die dazu bestimmt sind, aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht zu werden, wenn sie den verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter im grenzüberschreitenden Verkehr entsprechen.

(2) Ist eine mit brennbaren Flüssigkeiten gefüllte Anlage nach Absatz 1 in den Geltungsbereich dieser Verordnung gelangt, ohne ihr zu entsprechen, ist sie nach Übernahme durch den Empfänger unverzüglich zu entleeren. Dies gilt nicht, wenn die Anlage den verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter im grenzüberschreitenden Verkehr entspricht, die Prüffrist noch nicht abgelaufen ist und die Anlage keine Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können.

§ 21 Betrieb

(1) Wer eine Anlage zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten betreibt, hat diese in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, ordnungsmäßig zu betreiben, ständig zu überwachen, notwendige Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

(2) Eine Anlage darf nicht betrieben werden, wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können. Es sind unverzüglich Maßnahmen zur Beseitigung oder Minderung des gefährlichen Zustandes zu ergreifen.

§ 22 Anzeige nach Betriebsunterbrechung

Wer eine erlaubnisbedürftige Anlage länger als sechs Monate außer Betrieb gesetzt hat, hat dies unverzüglich nach Ablauf dieser Frist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Soll die Anlage wieder in Betrieb genommen werden, so ist dies der Aufsichtsbehörde vorher anzuzeigen; dies gilt nicht, wenn für die Wiederinbetriebnahme eine neue Erlaubnis erforderlich ist.

§ 23 Unfall- und Schadensanzeige

(1) Der Betreiber einer Anlage hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen

Die Aufsichtsbehörde kann von dem Anzeigepflichtigen verlangen, daß dieser das anzuzeigende Ereignis auf seine Kosten durch einen möglichst im gegenseitigen Einvernehmen bestimmten Sachverständigen sicherheitstechnisch beurteilen läßt und ihr die Beurteilung schriftlich vorlegt. Die sicherheitstechnische Beurteilung hat sich insbesondere auf die Feststellung zu erstrecken,

(2) Absatz 1 gilt nicht für Anlagen der Bundeswehr.

§ 24 Aufsicht über Anlagen des Bundes

Aufsichtsbehörde für Anlagen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr sowie des Bundesgrenzschutzes ist das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Behörde. Für andere Anlagen, die der Überwachung durch die Bundesverwaltung unterliegen, gilt § 15 Satz 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes. Für Anlagen der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen gilt § 14 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes entsprechend.

§ 25 Deutscher Ausschuß für brennbare Flüssigkeiten

(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird der Deutsche Ausschuß für brennbare Flüssigkeiten gebildet. In diesen sind neben Vertretern der obersten Landesbehörden insbesondere Vertreter der Arbeitgeber, der Gewerkschaften, der Sachverständigen nach § 16, der notifizierten Stellen und der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu berufen. Der Ausschuß soll nicht mehr als 14 Mitglieder haben.

(2) Der Deutsche Ausschuß für brennbare Flüssigkeiten hat die Aufgabe, hinsichtlich der Anlagen für brennbare Flüssigkeiten.

  1. das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung insbesondere in technischen Fragen zu beraten und ihm den jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Vorschriften vorzuschlagen und
  2. die dem in § 4 Abs. 1 genannten Stand der Technik entsprechenden Regeln (technische Regeln) zu ermitteln.

(3) Die Mitgliedschaft im Deutschen Ausschuß für brennbare Flüssigkeiten ist ehrenamtlich.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung beruft die Mitglieder des Ausschusses und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung.

(5) Die Bundesministerien sowie die zuständigen obersten Landesbehörden haben das Recht, zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter zu entsenden. Diesen Vertretern ist auf Verlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen.

(6) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin führt das Sekretariat des Ausschusses.

§ 26  Übergangsvorschriften

(1) Geräte und Schutzsysteme in Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten, die gemäß § 7 Abs. 1 der Explosionsschutzverordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914) rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, dürfen auch in Betrieb genommen werden.

(2) Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten, die am 20. Dezember 1996 befugt betrieben werden, dürfen entsprechend den bis dahin für sie geltenden Bestimmungen weiterbetrieben werden.

(3) Eine Erlaubnis, die auf Grund der Vorschriften der Länder über den Verkehr mit brennbaren Flüssigkeiten oder eine Erlaubnis, die auf Grund des § 9 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten vom 18. Februar 1960 (BGBl. I S. 83) vor dem 1. Dezember 1964 für den Betrieb einer Anlage erteilt worden ist, gilt als Erlaubnis zur Montage, Installation und zum Betrieb der Anlage im Sinne des § 9 dieser Verordnung.

(4) Eine Anordnung nach § 3 der Technischen Verordnung über brennbare Flüssigkeiten gilt als eine Anordnung nach § 5 dieser Verordnung. Eine Ausnahme, die nach § 10 Abs. 5 der Technischen Verordnung über brennbare Flüssigkeiten fortgalt oder auf Grund des § 4 oder des § 5 Abs. 2 der Technischen Verordnung über brennbare Flüssigkeiten erteilt worden ist, gilt als eine nach § 6 oder § 7 Abs. 2 dieser Verordnung erteilte Ausnahme.

(5) Eine Erlaubnis nach § 9 dieser Verordnung ist nicht erforderlich für Flugfeldbetankungsanlagen, mit deren Errichtung vor dem 13. Mai 1982 begonnen worden ist. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche Änderungen durchgeführt werden müssen, damit die Anlage den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, und welche Änderungen unabhängig hiervon erforderlich sind, um verbleibenden Gefahren zu begegnen. § 10 bleibt unberührt.

§ 27 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Anlage ohne Erlaubnis entgegen § 9 Abs. 3 montiert, installiert oder betreibt oder entgegen § 10 wesentlich ändert oder nach einer wesentlichen Änderung betreibt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 6.3 des Anhangs II zu dieser Verordnung eine erfahrene und fachkundige Person für die Erprobung nicht bestellt,
  2. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 eine Anlage in Betrieb nimmt,
  3. entgegen § 11 brennbare Flüssigkeiten lagert,
  4. entgegen § 17 eine nach dieser Verordnung vorgeschriebene oder vollziehbar angeordnete Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig veranlaßt,
  5. entgegen § 18 Abs. 3 eine Bescheinigung oder deren Zweitschrift nicht bei der Anlage aufbewahrt,
  6. entgegen § 19 Abs. 1 eine Anlage vor Erteilung der Bescheinigung in Betrieb nimmt oder wieder in Betrieb nimmt,
  7. entgegen § 20 Abs. 2 Satz 1 eine Anlage nicht unverzüglich entleert oder
  8. entgegen § 21 Abs. 2 Satz 1 eine Anlage betreibt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Anzeige nach § 8 Abs. 4 Satz 1, § 22 oder § 23 Abs. 1 Satz 1 nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

§ 28 Unberührt bleibende Vorschriften

Unberührt bleiben die Vorschriften des Bundes und der Länder über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Kaianlagen.

§ 29 (weggefallen)

§ 30 (Außerkrafttreten anderer Vorschriften)

 

zum Anhang